Rudolf Ratzel’s research while affiliated with Technical University of Munich and other places

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Publications (172)


§ 18 Berufliche Kooperationen
  • Chapter

February 2023

Rudolf Ratzel

·

Hans-Dieter Lippert

·

Jens Prütting

§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis

February 2023

·

5 Reads

Beeretz, Konkurrenzschutz bei Zulassung, ZMGR 2005, 34; Dahm, Konzessionshandel beim Praxiskauf – Alte Praxis – neuer Markt; vom Out- zum Insourcing, MedR 2000, 551; Dahm, Ratzel, Liberalisierung der Tätigkeitsvoraussetzungen des Vertragsarztes und Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VÄndG, MedR 2006, 555 ff.; Engelmann, Zweigpraxis und ausgelagerte Praxisräume im Vertragsarztrecht, GesR 2004, 113; Harney, Müller, Bedarfsprüfung bei der ärztlichen Zweigpraxis? – Zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten an weiteren Orten, NZS 2008, 286 ff.; Kluth, Die freiberufliche Praxis „als solche“ in der Insolvenz – viel Lärm um nichts?, NJW 2002, 186; Möller, Von der Fremdbeteiligung bis zum Wettbewerbsverbot, GesR 2020, 286 ff.; ders., Rechtliche Probleme bei Gründung und Betrieb eines Krankenhaus-MVZ, GesR 2018, 152 ff.; ders., Verknappung von Vertragsarztsitzen, MedR 2000, 555; Reiter, Ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft vs. Organisationsgemeinschaft – ist die wirtschaftliche Beteiligung Dritter an einer Arztpraxis statthaft?, GesR 2005, 6; Reiter, Spiegel, Konkurrenzschutz im Vertragsarztrecht, ZMGR 2008, 245; Riedel, Das Teilhabegrundrecht auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, NZS 2009, 260; Schiller, Niederlassung, Vertragsarztsitz, ausgelagerte Praxisräume, Zweigpraxis – Fragen zum Ort der Tätigkeit des (Vertrags-)Arztes, NZS 1997, 103; Steinhilper, Die „defensive Konkurrentenklage“ im Vertragsarztrecht, MedR 2007, 469.


1. Berufsausübung: Vorbemerkungen vor §§ 17 ff.

February 2023

Der 107. Deutsche Ärztetag hatte im Mai 2004 in Bremen unter dem Eindruck des am 01.01.2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz- GMG die Musterberufsordnung (MBO), insbesondere im Hinblick auf die beruflichen Rahmenbedingungen ärztlicher Tätigkeit einschneidend geändert. Ziel dieser Änderung war einmal die Wettbewerbsfähigkeit freiberuflich tätiger Ärzte gegenüber anderen Leistungsanbietern im Gesundheitswesen zu verbessern und zu stärken, dann aber auch den ärztlichen Berufsträgern die Möglichkeit zu erhalten, die vom Gesetzgeber im Rahmen des GMG geschaffenen, neuen institutionellen Möglichkeiten unter Wahrung der Freiheit ärztlicher Entscheidungen nutzen zu können.


Vorbemerkungen vor §§ 7 ff.

February 2023

In den §§ 7 ff. fasst die MBO-Ä diejenigen Pflichten zusammen, die dem Arzt im Einzelnen gegenüber seinem Patienten obliegen. Die zentralen Aspekte ordnungsgemäßen Umgangs nach § 7 MBO-Ä, Erfüllung aller Aufklärungspflichten nach § 8 MBO-Ä und Wahrung patientenseitiger Geheimnisse nach § 9 MBO-Ä entsprechen dem Bild, welches spätestens seit dem PatRG in den §§ 630a ff. BGB in Kombination mit den strafrechtlichen Wertungen der §§ 203, 223 ff. StGB nachzulesen und schon lange zuvor ständige Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichte gewesen ist. Die verfassungsrechtliche Basis bilden die patientenseitigen Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht, was sich in Bezug auf Körper und Gesundheit sowohl aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 als auch aus den Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herleiten lässt. Diese Rechte stehen der ärztlichen Berufsfreiheit aus Art. 12 GG in ihrer Ausprägung der ärztlichen Therapiefreiheit nicht gegenüber, sondern bilden ein zusammenhängendes Konzept gemeinschaftlicher Krankheitsbekämpfung. Dies findet seinen Ausdruck in der Erkenntnis der Fremdnützigkeit der Therapiefreiheit. Die benannten Grundrechte wirken zwischen den privaten Parteien zwar nur im Rahmen der Ausstrahlungswirkung (objektive Werteordnung), jedoch finden sich zahlreich Einflüsse über die Schutzdimension der Grundrechte, die dem Staat sowohl im Rahmen legislativischer als auch exekutivischer Normsetzung gebieten, für einen hinreichenden Patientenschutz und zugleich für die angemessene Berücksichtigung der Interessen der Angehörigen der Heilberufe zu sorgen. In eben jene Ordnung ist das ärztliche Berufsrecht eingebettet.


§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

February 2023

·

5 Reads

Clemens, Verfassungsrechtliche Anforderungen an untergesetzliche Rechtsnormen, MedR 1996, 432; Dettling, Funktionsbedingungen des Wettbewerbs und des Gesundheitswesens, GesR 2008, 169 ff.; Deutsch, Fahrlässigkeitstheorie und Behandlungsfehler, NJW 1993, 1506; ders., Ressourcenbeschränkung und Haftungsmaßstab im Medizinrecht, VersR 1998, 261 ff.; Medizinischer Standard und Leitlinien – Ökonomisierung der Medizin, Empfehlungen der DGMR 2003, MedR 2003, 711; Dressler, Ärztliche Leitlinien und Arzthaftung, in: Festschrift f. Karlmann Geiß, 2000, S. 379 ff.; Feifel, Fachübergreifende Organisation und fachübergreifender Bereitschaftsdienst – haftungsrechtliche Aspekte, GesR 2003, 259; Felix, Das Verhältnis von § 137h SGB V zu § 137c und § 135 SGB V, GesR 2017, 26 ff.; Frahm, Jansen, Katzenmeier, Kienzle, Kingreen, Lengitras, Saeger, Schmitz-Luhn, Woopen, Medizin und Standard, Verwerfungen und Perspektiven, MedR 2018, 447 ff.; Hart, Ärztliche Leitlinien – Definitionen, Funktionen, rechtliche Bewertungen, MedR 1998, 8 ff.; ders., „Organisationsaufklärung“ – Zum Verhältnis von Standardbehandlung, Organisationspflichten und ärztlicher Aufklärung, MedR 1999, 47 ff.; ders., Festschr. Geiß 2000, 487 ff.; ders., Ein Patientenrechtegesetz ohne Eigenschaften, GesR 2012, 385 ff.; Hauck, § 137h SGB V – zwischen Gefahrenabwehr und Finanzierungsregelung, GesR 2017, 19 ff.; Huster, Die Methodik der Kosten-Nutzen-Bewertung in der Gesetzlichen Krankenversicherung, GesR 2008, 449 ff.; Katzenmeier, Rechtsfragen der Placebobehandlung, MedR 2018, 363 ff.; Kellner, Die Einführung einer Kosten-Nutzen-Bewertung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, GesR 2008, 189 ff.; Köberle, Die medizinische Indikation, Leitfaden oder Hindernis, MedR 2019, 203 ff.; Köhler, Selbstbestimmung und ärztliche Therapiefreiheit, NJW 1993, 762 ff.; Marburger, Die Regeln der Technik im Recht, 1979; Müller, Arzthaftung in Zeiten knapper Kassen, Festschrift f. Günther Hirsch 2008, 413, 420; Müller, Raschke, Homöopathie durch Ärzte und die Einhaltung des medizinischen Standards, NJW 2013, 428 ff.; Nolling, Medizinische Leitlinien, eine zivil- und urheberrechtliche Untersuchung der Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung wissenschaftlich-medizinischer Leitlinien, 2020, Recht und Medizin Bd. 139; Orlowski, § 137h und § 137c SGB V im Kontext der Methodenbewertung und -erprobung, GesR 2017, 1 ff.; Propp, Die Methodenbewertung nach § 137h SGB V – Grundlagen des Verfahrens, GesR 2017, 4 ff.; Raspe, Die „Evidenz“-Basis professioneller und rechtlicher Normierung medizinischen Handelns, GesR 2013, 206 ff.; Rehborn, Berufsgerichtliche Verfahren gegen Ärzte – grundlegende Rechtsfragen, GesR 2004, 170; ders., Das Patientenrechtegesetz, GesR 2013, 257 ff.; Roters, Die Bewertung medizinischer Methoden nach der Verfahrensordnung des G-BA, NZS 2007, 176 ff.; ders., Placebo als GKV-Leistung? Zugleich Beitrag zum Methodenbegriff nach § 135 SGB V, MedR 2018, 373 ff.; Schinnenburg, Zivilrechtliche Abmahnungen der Ärztekammern gegen ihre eigenen Mitglieder, GesR 2007, 588; Schumacher, Arzthaftungsrecht aus alternativ-medizinischer Sicht, MedR 2019, 786 ff.; Steffen, Einfluss verminderter Ressourcen und von Finanzierungsgrenzen aus dem Gesundheitsstrukturgesetz auf die Arzthaftung. Thesen zur Weitergabe allgemeiner Grenzen der Finanzierbarkeit unter dem Postulat der Beitragsstabilität an den zivilrechtlichen Haftungsmaßstab, MedR 1995, 190; ders., Der sogenannte Facharztstatus aus der Sicht der Rechtsprechung des BGH, MedR 1995, 360; Stollmann, Mindestmengenregelung nach § 137 SGB V – Ausnahmeentscheidung der Planungsbehörde, GesR 2007, 303 f.; Ziegler, Leitlinien im Arzthaftungsrecht, VersR 2003, 545 ff.; Zoll, Verfahrensrechtliche Besonderheiten im Arzthaftungsprozess, ZMGR 2009, 282 ff.; Zuck, Der verfassungsrechtliche Rahmen von Evaluation und Pluralismus, MedR 2006, 515 ff.



Präambel

January 2018

·

4 Reads

Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel.


§ 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit

January 2018

Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z. B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.


§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten

January 2018

(1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können. (2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen. (3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.