January 1988
·
1 Read
·
1 Citation
§ 368 e Abs. 1 Satz 2 RVO in der Fassung des Krankenversicherungs-Kostendäm-pfungsgesetzes vom 27.6.1977 (BGBl I S. 1069) verpflichtet den Bundesauschuß der Ärzte und Krankenkassen, in den Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln (AMR) Arzneimittel so zusammenzustellen, „daß dem Arzt der Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verordnungsmengen ermöglicht wird“. Auf dieser Grundlage hat der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erstmals im Jahre 1979 und dann kontinuierlich im Abstand von jeweils 6 Monaten zunächst eine Liste von Monopräparaten und chemisch identischen Kombinationspräparaten beschlossen, die sich auf einen reinen Preisvergleich dieser Präparate beschränkte. Diese Liste war rechtlich relativ unproblematisch, löste jedoch bereits damals einen Rechtsstreit um die Berücksichtigung einer angeblich unterschiedlichen Bioverfügbarkeit chemisch identischer Präparate bei der Festlegung der rechnerischen mittleren Tagesdosis als Grundlage für den Preisvergleich aus. Von der Aufnahme nicht identisch zusammengesetzter Kombinationspräparate wurde zunächst ausdrücklich Abstand genommen, da insoweit ein Preisvergleich ohne medizinische Bewertung der Kombinationen und ihrer Bestandteile nicht als möglich angesehen wurde.1