Prof. Dr. R. Pfeiffer’s scientific contributions

What is this page?


This page lists works of an author who doesn't have a ResearchGate profile or hasn't added the works to their profile yet. It is automatically generated from public (personal) data to further our legitimate goal of comprehensive and accurate scientific recordkeeping. If you are this author and want this page removed, please let us know.

Publications (8)


Zusammenfassung der Diskussion
  • Chapter

January 1992

·

1 Read

Prof. Dr. D. Berg

·

Prof. Dr. H. Hepp

·

Prof. Dr. R. Pfeiffer

·

Prof. Dr. H.-B. Wuermeling

Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage nach dem Anspruch bzw. Status des Embryo und nach den Kriterien, die zur Definition dieses Status heranzuziehen sind, bevor der Ruf nach dem Strafgesetz laut werden darf. Ein vernünftiges Gesetz zu diesem schwierigen Problem kann, so Rager, erst entworfen werden, wenn dieser Status entweder medizinisch, biologisch oder embryologisch definiert wird oder, wie andere Referenten forderten, ethisch, moralisch oder sozial. Es kann also nicht darum gehen, kraft Gesetzes die Tötung generell freizugeben, sondern nach Zumutbarkeitsmaßstäben auf der einen Seite und einer klaren Definition des Status des Embryos auf der anderen Seite den Sinn von Strafmaßnahmen zu erwägen und rechtlich einem unverantwortlichen Mißbrauch entgegenzutreten.



Zusammenfassung der Diskussion

January 1992

·

1 Read

·

2 Citations

Die Diskussion war geprägt durch die ambivalente Haltung gegenüber dem Präparat RU 486 in seiner Eigenschaft als Mittel zum medikamentösen Schwangerschaftsabbruch. Während sich die Referenten einig waren über die Notwendigkeit der Erforschung weiterer Indikationsgebiete für RU 486, wurde die Debatte über den Einsatz des Medikamentes als Abortivum außerordentlich kontrovers geführt, so daß Fachfragen zum Teil weit in die grundsätzliche Problematik hineinreichten.


Zusammenfassung der Diskussion

January 1992

·

4 Reads

Dreh- und Angelpunkt der Debatte über ein biochemisches Screening von Neuralrohrdefekten wie auch des Down-Sydroms war naturgemäß die Frage, welche Konsequenzen aus einem positiven Testergebnis zu ziehen sind. Ausgehend von der Frage, ob die Aufnahme des Screenings in die Mutterschaftsrichtlinien nicht für überflüssige und unnötige Beunruhigung in der Bevölkerung führen könnte, wies Fuhrmann aber auch darauf hin, daß es sich bei der pränatalen Diagnostik ohnehin um eine recht elitäre Medizin handele in dem Sinne, daß Privatpatientinnen aufjeden Fall unterrichtet werden, während bei Kassenpatientinnen mehr Zurückhaltung geübt wird. Er forderte, daß die Kosten von den Kassen sichergestellt werden sollten, sobald die Patientin sich für die Durchführung einer pränatalen Diagnostik entscheidet. Was bei einem positiven Test zu tun ist und was auf keinen Fall getan werden sollte, dazu gab es in der Debatte keinen Konsens. Stengel-Rutkowski sah in der Empfehlung zum Test unbewußt eine Empfehlung zur Früherkennung des Down-Syndroms und damit beinahe schon eine Empfehlung zum Schwangerschaftsabbruch. Fuhrmann forderte deshalb bedingungslos, daß vor Durchführung der Tests eine ausführliche, intensive und individuell ausgerichtete Beratung zu erfolgen habe, die der betroffenen Frau bzw. dem betroffenen Elternpaar eine wirkliche Entscheidung über das weitere Prozedere ermögliche.


Zusammenfassung der Diskussion

January 1992

·

1 Read

Während der § 218, der sich mit den ersten drei Schwangerschaftsmonaten auseinandersetzt, nur eine mütterliche Indikation kennt, die Mutter also im Falle einer erforderlichen intrauterinen Therapie des Feten dieselbe ablehnen kann, gilt der § 218 nach der 24. Woche nicht mehr. Hirsch warf die Frage auf, ob das Vormundschaftsgericht angerufen werden müsse, wenn die Mutter in diesem Zeitraum eine pränatale Therapie ihres Kindes ablehnt. Rechtlich scheint es in dieser Hinsicht keinen anderen Weg zu geben, als, wie Hirsch es nannte, die Mutter auf kaltem Wege einen Abbruch herbeiführen zu lassen. Anders als in den USA kann eine Frau bei uns nicht gezwungen werden, Eingriffe in ihre Körperintegrität zu dulden, auch wenn es im Hinblick auf die Erhaltung des ungeborenen Kindes indiziert wäre.


Zusammenfassung der Diskussion

January 1992

·

16 Reads

Die verbrauchende Forschung an Embryonen ist in Deutschland verboten. Hirsch, der an der Formulierung des Embryonenschutzgesetzes aktiv beteiligt war, führte dafür als wesentlichen Grund an, daß eine Unterscheidung zwischen einem frühen Embryo und einer totipotenten Zelle, die aus diesem Embryo abgespalten wird, nicht möglich ist. Das Embryosplitting fuhrt seiner Meinung nach zu zwei Embryonen mit der gleichen ethischen Qualität, menschliches Leben zu sein. Die Frage, ob es hochrangige Forschungsziele gebe, die die Forschung mit menschlichen Embryonen notwendig mache, wurde vor drei Jahren von einem Sachverständigenrat diskutiert, dem auch Vertreter der Deutschen Forschungsgemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und anderer Forschungseinrichtungen angehörten. Die Sachverständigen kamen zu dem Schluß, daß es solche wissenschaftlichen Ziele nicht gebe, ließen jedoch offen, ob sich die Situation in Zukunft nicht ändern könne. Für den Gesetzgeber ergab sich daraus relativ leicht die grundsätzliche Einstellung, die verbrauchende Embryonenforschung unter Strafe zu stellen. Schwinger hielt es nicht für unmöglich, daß dieses Gesetz aufgrund wissenschaftlich klar definierter Zielsetzungen doch noch geändert werden könnte. Auf der Ebene des Europarates sind entsprechende Verhandlungen bisher jedoch gescheitert.


Zusammenfassung der Diskussion

January 1992

·

5 Reads

Noch 1965 wurde ganz offiziell in Frage gestellt, ob das früh- bzw. neugeborene Kind schmerzempfindlich ist. Heute gilt als gesichert, daß bereits der Embryo Schmerzen empfinden kann. Hirsch warf entsprechend die Frage auf, ob aus dieser Erkenntnis Konsequenzen für die Methode eines Schwangerschaftsabbruchs zu ziehen sind bzw. ob bei bestimmten Methoden des Schwangerschaftsabbruchs der Embryo speziell anästhesiert werden müsse. Nach Bachmann trifft dies für die ersten acht Schwangerschaftswochen mit Sicherheit nicht zu. Zwischen der achten und zwölften Woche wäre es — auch nach der Erfahrung aus intrauterintherapeutischen Maßnahmen — erforderlich, den Embryo analgetisch und/oder sedativ zu behandeln. Jenseits der 24. Woche kann kein Zweifel mehr daran bestehen, daß anästhe-siologische Maßnahmen unter Rücksicht auf das Kind und seine Schmerzempfindungen sowie auf sein Schmerzerlebnis zu konzipieren sind. Erwies allerdings auch darauf hin, daß die Abwägung zwischen analgetischer Therapie und der damit verbundenen Risikovergrößerung für die Mutter im Einzelfall sorgfältig zu erwägen seien, da bisher wenig harte Daten über die embryonale Pharmakologie vorlägen.