January 2012
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Das Menschenrecht auf Leben, das vielfach als eines der grundlegendsten Menschenrechte gilt, findet sich bereits in sehr frühen Menschenrechtserklärungen. Da es die Voraussetzung für die Ausübung aller anderen Menschenrechte darstellt, kommt ihm eine besondere Wichtigkeit zu. In der AEMR (s. Kap. I.4.6) wird das Recht auf Leben in Art. 2 zusammen mit dem Recht auf Freiheit und dem Recht auf Sicherheit der Person genannt; Art. 6, Abs.1 des Zivilpakts ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) schreibt vor: »Jeder hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.« Oftmals wurde das Recht auf Leben als so selbstverständlich angesehen, dass es keiner weiteren Begründung, Erläuterung oder Ausbuchstabierung bedürfe.