January 1996
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§ 301 I HGB läßt für die Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen die Wahl zwischen zwei unterschiedliche Methoden zu. Zum einen kann die Verrechnung des Tochtereigenkapitals mit dem Beteiligungsbuchwert nach der Buchwertmethode (§ 301 I S. 2 Nr.1 HGB) erfolgen, und zum anderen kann die Neuwertmethode (§ 301 I S. 2 Nr.2 HGB) angewendet werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist an keinerlei Voraussetzungen geknüpft1.