January 2012
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Menschenrechte, Grundrechte und Bürgerrechte werden häufig in einem Atemzug genannt, daher sollte man, auch wenn es hier um deren begriffliche Unterschiede gehen muss, mit deren zentralen Gemeinsamkeiten beginnen. Diese betreffen zuvorderst die formale Grundstruktur aller drei Rechtstypen: A hat gegenüber B einen gerechtfertigten Anspruch auf ×. Und diese Rechtsform ist äquivalent mit: B hat gegenüber A die begründete Pflicht zu × (vgl. Alexy 1999). Mit A sind einzelne Rechtssubjekte, mit B die für die Gewährleistung der entsprechenden Rechtsansprüche verantwortlichen Akteure und mit × die von diesen zu gewährleistenden Rechtsgüter gemeint (z. B. Leben, Freiheit, Sicherheit, Gleichheit). Dass es sich um ›gerechtfertigte‹ Ansprüche handeln muss, bedeutet, dass alle von den konkreten Rechtsrelationen Betroffenen (sämtliche As und Bs) diese Ansprüche wechselseitig mit rationalen Gründen akzeptieren können müssen (z. B. weil entsprechende Vereinbarungen bestehen oder allgemein anerkannte Gesetze gelten).