November 2014
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Minderjährigen und einwilligungsunfähigen volljährigen Teilnehmern einer klinischen Prüfung von Arzneimitteln dürfen nach §§ 40 Abs. 4 Nr. 5, 41 Abs. 3 Nr. 4 AMG mit Ausnahme einer angemessenen Entschädigung keine Vorteile gewährt werden. Diese Vorschriften folgen in Umsetzung von Art. 4 lit. b), 5 lit. d) der Richtlinie 2001/20/EG. Die Intention der §§ 40 Abs. 4 Nr. 5, 41 Abs. 3 Nr. 4 AMG ist der Schutz der körperlichen Integrität und der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG. Die genannten Teilnehmer sollen nicht zum „Objekt finanzieller Interessen“ degradiert werden (BT-Drs. 15/2109 S 31).