Alexander P. F. Ehlers’s scientific contributions

What is this page?


This page lists works of an author who doesn't have a ResearchGate profile or hasn't added the works to their profile yet. It is automatically generated from public (personal) data to further our legitimate goal of comprehensive and accurate scientific recordkeeping. If you are this author and want this page removed, please let us know.

Publications (11)


Lösungsansätze
  • Chapter

January 1995

·

1 Read

Alexander P. F. Ehlers

Die Notwendigkeit einer Modifikation des geltenden Rechts steht außer Frage. Ob damit allerdings die Schutzpflicht des Staates gleich gebietet, Leben und körperliche Unversehrtheit mit der schärfsten zur Verfügung stehenden Waffe zu schützen, muß diskutiert werden. Es ist dann zuvor erforderlich, die Gesamtsituation zu analysieren: die Bewertung des verletzten Rechtsgutes, das Maß der “Sozialschädlichkeit der Verletzungshandlung — auch im Vergleich mit anderen unter Strafe gestellten sozial ethisch etwa gleichgestellten Handlungen”, die “traditionellen rechtlichen Regelungen dieses Lebensbereiches”, die Präventionswirkung von Strafdrohungen, der Ersatz durch mildere Maßnahmen (Verhältnismäßigkeitsgebot) und die Berücksichtigung der sich gewandelten Vorstellungen über Funktion und Reichweite des Strafrechts.776




Die Rechtssituation

January 1995

·

3 Reads

Die “Heilkunde” ist Ärzten mit ärztlicher Approbation und Heilpraktikern mit behördlicher Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 2 HeilpraktG vorbehalten. Anderen Personen ist die Heilkunde unter Strafandrohung grundsätzlich untersagt, denn wer gemäß § 5 HeilpraktG Heilkunde ausübt, ohne die notwendige Approbation oder eine Erlaubnis nach § 1 HeilpraktG zu besitzen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Und somit stehe, wie Hardliner meinen318, nicht ausreichend Qualifizierten die gesamte Heilkunde gemäß § 1 Abs. 2 HeilpraktG zur Verfügung. Aufgrund der unglücklichen Definition der Heilkunde in § 1 Abs. 2 HeilpraktG, die schon von Bockelmann (Fn. 24) heftigst angegriffen wurde, zeigen sich nur geringe Unterschiede in Tätigkeit und Befugnissen zwischen approbiertem Arzt und zugelassenem Heilpraktiker.319A Trotzdem: Es gibt einige wenige dem Heilpraktiker untersagte, diagnostische/therapeutische Maßnahmen, die sich allerdings nur aus anderen Gesetzen entnehmen lassen.320


Schlußbemerkung

January 1995

·

5 Reads

Solange es die Medizin und damit den Heilkundigen gibt, solange gibt es den Kampf um die Monopolstellung. Dabei ging es häufig nicht um das eigentlich primäre Ziel, die Aufgabe und die Verpflichtung der Heiler: dem Patienten beizustehen, ihm zu helfen und zur Gesundung beizutragen. Oft waren Macht und Finanzen entscheidend, so daß der Patient aus dem Blickfeld entschwand.


Der Staat und seine Schutzpflichten

January 1995

·

4 Reads

Gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Aus diesem Grund und mit Blick auf die Rechtsprechung seit der Leitentscheidung des Reichsgerichts von 1894 ist damit unbestritten (zumindest von der Judikative aus), daß jeder Heileingriff “den äußeren Tatbestand des Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 erfüllt und daher durch einen Unrechtsausschließungsgrund gerechtfertigt werden muß.”763 Die Rechtfertigung erlangt der Therapeut durch die Einwilligung nach vorausgegangener Aufklärung. Dies ist Folge des durch Artikel 2 Abs. 1 GG verankerten Selbstbestimmungsrechts. Das Selbstbestimmungsrecht gewährleistet auch die Freiheit der “Therapiewahl”. Jeder hat das Recht, selbst zu entscheiden, wie er sich behandeln lassen möchte.764 Die Therapie durch Heilpraktiker jedoch entbehrt nicht selten medizinischer Indikation, der Durchführung lege artis und ist daher oft überhaupt nicht geeignet, den vom Patienten angestrebten Therapieerfolg tatsächlich zu erreichen. Wenn Aufklärung gewährt wird, so scheint sie häufig nicht geeignet zu sein, die Grundlage einer rechtfertigenden Einwilligung zu schaffen. Parallel hierzu irrt der Patient in der Annahme einer staatliche geforderten Heilpraktikerqualifikation. Leben und Gesundheit des Individuums sind gefährdet, selbst wenn der Schutz der Volksgesundheit gerade noch gewährleistet sein mag. Verpflichtet dies den Staat nicht, die mit hohem Rang ausgestatteten Rechtsgüter von Leben und Gesundheit zu schützen? Es ist die Frage nach den Schutzpflichten des Staates zu stellen.


Strafrechtliche Aspekte der Tätigkeit von Heilpraktikern/ “Nicht-Heilkundigen”

January 1995

·

1 Read

Die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen Heilpraktiker und Patienten ist eher selten und dies gilt auch für das Strafrecht. Trotz der großen Anzahl von Heilpraktikern und einer entsprechend hohen Anzahl von diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, jeder zweite Kassenpatient soll sich gleichzeitig in Heilpraktikerbehandlung befinden, sind Heilpraktikerprozesse im Vergleich zu Arzthaftungsprozessen nicht adäquat häufig. Die Ursachen hierfür wurden ausführlich dargestellt.666 Bei der großen Anzahl von therapeutischen und diagnostischen Konzepten außerhalb der Schulmedizin wird es für Patienten, Ärzte und Juristen immer schwieriger, die betrügerischen und/oder gefährlichen Diagnostik- und Therapieangebote zu identifizieren.


Das Zwischenergebnis: Straf- und Zivilrecht wirken weder präventiv noch haben sie Sanktionswirkung — Das verfehlte Konzept des Heilpraktikergesetzes

January 1995

·

2 Reads

Es wäre einfach, ein Zwischenresümee zu ziehen, wenn man dieses nur auf Grundlage der publizierten Zivil- und Strafverfahren tun müßte. Setzt man die Anzahl der Heilpraktiker mit der Anzahl der Verfahren in Relation, ist diese im Vergleich zu der entsprechenden bei den Ärzten günstig. Heilpraktiker werden strafrechtlich und zivilrechtlich seltener verfolgt. Nur: Diese scheinbar harten Fakten täuschen darüber hinweg, daß tatsächlich geschädigte Patienten oder deren Angehörige verhältnismäßig selten zivil- oder strafrechtlich gegen den ehemals behandelnden Heilpraktiker vorgehen. Und die geringe Anzahl von Verfahren liegt auch nicht darin begründet, daß sich Heilpraktiker nicht an gefahrenträchtige Eingriffe und Behandlungen heranwagen. Gerade für die letzten Jahre belegen Erkenntnisse der Obersten Landesgesundheitsbehörden, daß ein Trend hin zur “härteren” Medizin vor allen Dingen bei den jüngeren Heilpraktikern besteht. Eingeräumt und betont werden muß in diesem Zusammenhang jedoch: Wirklich valides Datenmaterial zur Situation in diesem Bereich des Gesundheitswesens liegt nicht vor.


Einführung in das Thema

January 1995

·

1 Read

Eine Vielzahl medizinrechtlicher Abhandlungen beginnt mit dem Hinweis auf die immer weitergehende Verrechtlichung der Medizin und die zunehmende Anzahl entsprechender Publikationen.1 Es gibt hierfür viele Gründe. Die Hauptursache liegt aber sicherlich, wie es der Altmeister des Arztrechts, Paul Bockelmann, sah, in einem gesteigerten Interesse der Allgemeinheit an der Haftung des Arztes.2 Ursächlich hierfür wiederum sind der Vertrauensverlust in die Ärzteschaft, die geringe Bereitschaft, Eigenverantwortung zu übernehmen, und die stete Schuldzuweisung für alles Mißliche an andere. Wieviel mehr muß es dann verwundern, daß der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Heil- praktikern/”Nicht-Heilkundigen” nicht dieselbe Aufmerksamkeit widerfährt. Spezialisierung und Technisierung der Medizin, zusammengefaßt mit dem Wort High-Tech Medizin, hieraus resultierende Übertragung therapeutischer Aufgaben vom einzelnen Arzt, dem Heiler, auf unüberschaubare Systeme und die hierdurch bedingte und vermutlich unumgängliche Anonymisierung der Medizin haben zu einer Renaissance von “Therapeuten” und “Therapien” geführt, die sich kaum in das an sich schon bestehende Spannungsfeld zwischen Standard und Fortschritt integrieren lassen.3 Vielmehr sind diese dem Grenzbereich zuzuordnen oder stehen sogar außerhalb wissenschaftlich gesicherten Terrains, Erfahrung und Vorgehens. Dennoch: Trotz noch zu verifizierender erhöhter Risiken und vermehrter Schadensfälle, es scheinen nachweisbare und signifikante Reaktionen von Betroffenen/Geschädigten und vom Staat zu fehlen. Die optimistische Sicht wäre die, “daß der größte Teil der Heilpraktiker bei ihren beschränkten Kenntnissen im allgemeinen mit soviel Vorsicht an die Patienten herangeht, daß gravierende Kunstfehler kaum vorkommen”.3A