January 1995
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Die Notwendigkeit einer Modifikation des geltenden Rechts steht außer Frage. Ob damit allerdings die Schutzpflicht des Staates gleich gebietet, Leben und körperliche Unversehrtheit mit der schärfsten zur Verfügung stehenden Waffe zu schützen, muß diskutiert werden. Es ist dann zuvor erforderlich, die Gesamtsituation zu analysieren: die Bewertung des verletzten Rechtsgutes, das Maß der “Sozialschädlichkeit der Verletzungshandlung — auch im Vergleich mit anderen unter Strafe gestellten sozial ethisch etwa gleichgestellten Handlungen”, die “traditionellen rechtlichen Regelungen dieses Lebensbereiches”, die Präventionswirkung von Strafdrohungen, der Ersatz durch mildere Maßnahmen (Verhältnismäßigkeitsgebot) und die Berücksichtigung der sich gewandelten Vorstellungen über Funktion und Reichweite des Strafrechts.776