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Explizite und implizite Besteuerung geringer Arbeitseinkommen : Aspekte der Armutsfalle in der Bundesrepublik Deutschland

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zbw Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft
Leibniz Information Centre for Economics
Boss, Alfred
Working Paper
Explizite und implizite Besteuerung geringer
Arbeitseinkommen : Aspekte der Armutsfalle in der
Bundesrepublik Deutschland
Kiel Working Papers, No. 643
Provided in Cooperation with:
Kiel Institute for the World Economy (IfW)
Suggested Citation: Boss, Alfred (1994) : Explizite und implizite Besteuerung geringer
Arbeitseinkommen : Aspekte der Armutsfalle in der Bundesrepublik Deutschland, Kiel Working
Papers, No. 643
This Version is available at:
http://hdl.handle.net/10419/669
Kieler Arbeitspapiere
Kiel Working Papers
Kieler Arbeitspapier Nr. 643
Explizite und implizite Besteuerung
geringer Arbeitseinkommen Aspekte der Armutsfalle
in der Bundesrepublik Deutschland*
von
Alfred Boss
Institutr Weltwirtschaft an der Universität Kiel
The Kiel Institute of World Economics
ISSN 0342 - 0787
Institutr Weltwirtschaft
Düsternbrooker Weg 120, D-24105 Kiel
Kieler Arbeitspapier Nr. 643
Explizite und implizite Besteuerung
geringer Arbeitseinkommen Aspekte der Armutsfalle
in der Bundesrepublik Deutschland*
von
Alfred Boss
Dieser Aufsatz entstand im Rahmen des Forschungsprojektes "Weiterentwicklung
und Perspektiven der Sozialen Marktwirtschaft", das von der Bertelsmann Stiftung,
der Heinz Nixdorf Stiftung und der Ludwig-Erhard-Stiftung gefördert wird.
August 1994
r Inhalt und Verteilung der Kieler Arbeitspapiere ist der jeweilige Autor allein ver-
antwortlich, nicht das Institut.
Da es sich um Manuskripte in einer vorläufigen Fassung handelt, wird gebeten, sich
mit Anregung und Kritik direkt an den Autor zu wenden und etwaige Zitate vorher mit
ihm abzustimmen.
Inhaltsverzeichnis
Seite
A. Problemstellung 1
B.
Lohnsteuerbelastung geringer Arbeitseinkommen 1
a) Regelung bei normaler Besteuerung des Einkommens 1
b) Festsetzung der Steuer bei geringen Einkommen 2
c) Marginale Belastung geringer Einkommen 6
d) Pauschalierte Besteuerung von Löhnen 8
C. Belastung geringer Arbeitseinkommen durch Sozialversicherungs-
beiträge 9
D.
Belastung geringer Arbeitseinkommen durch Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge 10
E. Sozialhilfeanspruch bei niedrigen Arbeitseinkommen und Bedürftigkeit 13
a) Komponenten der Hilfe zum Lebensunterhalt 13
b) Mehrbedarfszuschlag bei Erwerbstätigkeit bzw. Einkommens-
freibetrag bei Erwerbstätigkeit 15
c) Hilfe zum Lebensunterhalt in Abhängigkeit vom Nettoarbeits-
einkommen 16
F.
Belastung geringer Arbeitseinkommen im Falle des Zusammenspiels
von Abgabenrecht und Sozialhilferegelungen 23
G. Wirtschaftspolitische Überlegungen 26
Literaturverzeichnis 29
A. Problemstellung
Dem Steuerrecht und den Sozialhilferegelungen werden häufig anreizschädigende.
Wirkungen zugeschrieben. Insbesondere bei geringer Fähigkeit, Markteinkommen zu
erzielen, bewirkten die rechtlichen Regelungen, daß Nicht-Erwerbstätigkeit oder
Schwarzarbeit einer Erwerbstätigkeit in der offiziellen Wirtschaft vorgezogen würden.
In diesem Aufsatz wird zunächst aufgezeigt, wie geringe Arbeitseinkommen durch die
Lohnsteuer und durch die Sozialversicherungsbeiträge belastet werden. Insbesondere
wird die marginale Belastung dargestellt, die die Anreize bestimmt. Es wird dann
untersucht, in welchem Ausmaß Nicht-Erwerbstätige bzw. Bezieher geringer Arbeits-
einkommen bei Bedürftigkeit Sozialhilfe beanspruchen können und wie die Sozialhil-
feleistungen abnehmen, wenn die Empfänger solcher Leistungen zusätzliches Arbeits-
einkommen erwirtschaften. Letztlich interessiert vor allem, inwieweit durch das Zu-
sammenspiel von Steuerrecht, Sozialabgabenrecht und Sozialhilferegelungen Arbeits-
einkommen explizit und implizit besteuert werden. Einige wirtschaftspolitische Über-
legungen schließen sich an.
Unter geringen Einkommen werden solche verstanden, die unter 25 000 DM je Jahr
liegen. Es werden nur die Regelungen betrachtet, dier eine Einzelperson ohne Kin-
der gelten. Es wird angenommen, daß andere Einkünfte als die jeweils untersuchten
Arbeitseinkommen nicht bezogen werden. Die Untersuchung bezieht sich auf das frü-
here Bundesgebiet, soweit die rechtlichen Regeln in den neuen Bundesländern von
denen im früheren Bundesgebiet abweichen.
B.
Lohnsteuerbelastung geringer Arbeitseinkommen
a) Regelung bei normaler Besteuerung des Einkommens
Löhne unterliegen wie andere Einkünfte der Einkommensteuer. Besteuert wird der
Bruttolohn abzüglich bestimmter Werbungskosten und bestimmter Sonderausgaben;
diese Differenz wird in Analogie zum zu versteuernden Einkommen im Sinne des
Einkommensteuerrechts als der zu versteuernde Lohn definiert. Die Steuerpflicht
eines ledigen Beschäftigten ohne Kinder setzt aber vorbehaltlich der Regeln, die
unter b) beschrieben werden erst ein, wenn der zu versteuernde Lohn den Grund-
freibetrag (5 616 DM je Jahr) übersteigt. Der Grenzsteuersatz gemessen am zu
versteuernden Lohn beträgt bei Löhnen bis zu 8 100 DM je Jahr 19 vH,r höhere
Löhne steigt er arithmetisch-linear auf bis zu 53 vH (bei 120 042 DM zu versteuern-
dem Lohn). Erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens, so wer-
den im Jahre 1994 Bruttolöhne ab 9 452 DM je Jahr (788 DM je Monat) mit Lohn-
steuer belastet.
b) Festsetzung der Steuer bei geringen Einkommen
Seit 1993 geltenr die Besteuerung niedriger Einkommen besondere Regeln, die eine
Besteuerung des Existenzminimus verhindern sollen. Maßgeblich sind nicht die zu
versteuernden Löhne (allgemein: die steuerpflichtigen Einkünfte), sondern die soge-
nannten Erwerbsbezüge. Zu diesen zählen neben den steuerpflichtigen Einkünften
"steuerfreie Einnahmen, Bezüge und Einkommensteile, die zur Deckung des existenz-
notwendigen Bedarfs verwendet werden können" [Bundesministerium der Finanzen
(BMF) [b], S. 2]. Der zu versteuernde Lohn (allgemein: das zu versteuernde Einkom-
men) ergibt zusammen mit u.a. folgenden Beträgen die Erwerbsbezüge:
Verlustabzugsbeträge nach § lOd Einkommensteuergesetz (EStG),
Abzugsbeträger die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen
Haus (beispielsweise nach § lOe EStG),
Abzugsbetragr Land- und Forstwirte (§13 EStG),
steuerfreier Gewinn aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben,
durch den Abzug des Sparer-Freibetrages steuerfrei belassene Einnahmen aus
Kapitalvermögen,
Lohnersatzleistungen,
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
Kapitalabfindungen,
Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen,
steuerfreie Zuschläger Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit,
Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen
Absetzungenr Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen, und
pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG.
Liegen die Erwerbsbezüge eines Ledigen über 15 011 DM im Jahre 1993, so wird
nach den allgemeinen Regeln das zu versteuernde Einkommen ermittelt und besteuert,
soweit es 5 616 DM übersteigt (vgl. Abschnitt a). Der Grenzsteuersatz beträgt
bezogen auf das zu versteuernde Einkommen bis zu einem zu versteuernden
Einkommen von 8 100 DM 19 vH.
Liegen die Erwerbsbezüge zwischen 12 042 DM und 15 011 DM, so wird eine sog.
gemilderte Steuerschuld zwischen 0 und 1 839 DM festgesetzt (Tabelle 1).
Liegen die Erwerbsbezüge unter 12 042 DM im Jahr, so entsteht keine Steuerschuld.
Die sogenannte gemilderte Lohnsteuer auf das an sich zu versteuernde Einkommen
beträgt 0 DM, weil ein Betrag von 12 000 DM als Existenzminimum betrachtet wird
und deshalb steuerfrei bleiben soll.
Ist die Summe der Beträge, die die Differenz zwischen dem zu versteuerndem Lohn
(Einkommen) und den Erwerbsbezügen ausmachen, Null, so bedeutet die Besteuerung
der Erwerbsbezüge, daß 1993 erst bei zu versteuernden Löhnen (Einkommen) ab
12 042 DM je Jahr eine Steuerschuld entsteht. Diesem zu versteuernden Lohn ent-
spricht ein Jahresbruttolohn von 17 228 DM (rund 1 435 DM je Monat). Höhere
Löhne werden gemildert besteuert (Tabelle 2). Die normale Besteuerung setzt bei
einem Bruttolohn von 20 846 DM
(1
737 DM je Monat) ein. Sind zusätzliche Einkom-
mensteile vorhanden, so verschieben sich die genannten Lohngrenzen nach unten, weil
steuertechnisch gesehen Erwerbsbezüge vorliegen, eine Freistellung zur Sicher-
stellung der Steuerfreiheit des Existenzminimus also nur in geringerem Maße not-
wendig ist.
Die Steuerbelastung ist bei Erwerbsbezügen zwischen 12 042 und 15 011 DM niedri-
ger, als sie gemäß dem Steuerrecht vor 1993 und gemäß der normalen Steuertabelle
r 1993 gewesen wäre. Entscheidendr die Änderung des Einkommensteuerrechts
war der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992, nach dem
ab 1993 zu gewährleisten ist, daß bei der Einkommensbesteuerung die "Erwerbs-
bezüge" steuerfrei bleiben müssen, die unter dem Existenzminimum liegen, das sich
am Sozialhilferecht orientiert [BMF [b], S. 1].
Den skizzierten Regelungenr 1993 liegt die Vorstellung zugrunde, das Existenz-
minimum eines Ledigen im Jahre 1993 betrage 12 000 DM. Die Regelungen waren in
Form einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern in Kraft getreten.
Im Laufe des Jahres 1993 wurde die Verwaltungsvereinbarung durch eine gesetzliche
Regelung ersetzt, die ein Existenzminimum von 10 500 DM beinhaltet [Gesetz zur
Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG), 1993]. Die steuerliche
Tabelle
1
Erwerbsbezüge und gemilderte Einkommensteuer im Jahre 1993 nach
der ursprünglichen Regelung (Grundtabelle)
Erwerbsbezüge (DM)
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
12
041
12
095
12 149
12
203
14
903
14 957
15011
15
065
a Nicht gemilderte (normale) Einkommensteuerschuld.
Einkommensteuer (DM
1
1
1
1
0
33
66
99
770
806
839
857a
Quelle: BMF [b].
Tabelle 2 Jahresbruttolohn und gemilderte Jahreslohnsteuer im Jahre 1993 nach
der ursprünglichen Regelung (Grundtabelle)
Jahresbruttolohn (DM)
bis
9
451
bis
17
227
bis
17
281
bis
17
335
bis
17
389
bis 20 737
bis 20
791
bis 20
845
bis 20
899
a Nicht gemilderte (normale) Einkommensteuerschuld.
Jahreslohnsteuer (DM)
0
0
33
66
99
1770
1806
1839
1857a
Quelle: BMF [cl. Luchterhänd Verlag [1993a], [1993b] und [1993c].
Entlastung in den betreffenden Einkommensgruppen, die Milderung der Steuerschuld,
wurde dabei verringert. Erwerbsbezüge im Jahre 1993 sind nur bis zu einem Betrag
von 10 529 DM steuerfrei; sie sind ab 12 798 DM normal zu besteuern [FKPG, 1993,
S. 966; Hüther, 1994]. Gleichwohl blieben die Lohnsteuerabzugstabellen in Kraft, erst
bei der Veranlagungr das Jahr 1993 kam die neue Regelung zur Geltung. Diese
hätte Nachzahlungen zur Folge gehabt, die aber offenbar in der Regel aus Billigkeits-
gründen nicht eingefordert worden sind [BMF [a], S. 123].
r 1994 ist ein Existenzminimum in Höhe von 11 000 DM festgesetzt worden [BMF
[a],
S. 123]. Dies bedeutet, daß erst bei einem Jahresbruttolohn von mehr als
16 039 DM Lohnsteuer zu zahlen ist, wenn die Erwerbsbezüge allein aus dem zu ver-
steuernden Lohn bestehen, wenn also steuerfreie Einnahmen, Bezüge und Einkom-
mensteile, die zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen, nicht vorliegen
(Tabellen 3 und 4). Dem Jahresbruttolohn von 16 039 DM entsprechen in diesem Fall
Erwerbsbezüge in Höhe von 11069 DM. Jahresbruttolöhne zwischen 16 040 DM
(1 337 DM je Monat) und 19 117 DM (1 593 DM je Monat) werden gemildert besteu-
ert, wenn der zu versteuernde Lohn mit den Erwerbsbezügen identisch ist.
Tabelle 3 Erwerbsbezüge und gemilderte Einkommensteuer im Jahre 1994
(Grundtabelle)
Erwerbsbezüge (DM)
bis
11
069
bis
11
123.
bis
11
177
bis
11
231
bis
11
285
bis
13
499
bis
13
553
bis
13
607
bis
13
661
a Nicht gemilderte (normale) Einkommensteuerschuld.
Einkommensteuer (DM)
0
33
.66
99
129
1479
1512
1545
1564a
Quelle: FKPG [1993], S. 965-966.
Tabelle 4 Jahresbruttolohn und gemilderte Jahreslohnsteuer im Jahre 1994
(Grundtabelle)
Jahresbruttolohn (DM)
bis
9
451
bis
16
039
bis
16
093
bis 16 147
bis
16
201
bis
16
255
bis
19
009
bis
19
063
bis
19
117
bis 19 171
Monatsbruttolohn (DM)
bis 787
bis
1
336
bis
1
341
bis 1345
bis 1350
bis
1
354
bis 1584
bis
1
588
bis 1593
bis
1
597
a Nicht gemilderte (normale) Einkommensteuerschuld.
Jahreslohnsteuer (DM)
0
0
33
66
66
99
1479
1512
1545
1564a
Quelle: Luchterhand Verlag [1994a] und [1994b].
Die gemilderte Jahreslohnsteuer ist 1994 im relevanten Einkommensbereich wesent-
lich niedriger als die normale Steuer (Tabelle 5). Die durchschnittliche gemilderte
Belastung bezogen auf den Bruttolohn beträgt beispielsweise bei einem Jahres-
lohn von 13 000 DM Null anstatt rund 414 vH; bei 16000 DM ist sie immer noch
Null anstatt 6
>/4
vH. Erst bei einem Jahresbruttolohn von rund 19 200 DM sind die ge-
milderte und die normale Jahreslohnsteuer identisch.
c) Marginale Belastung geringer Einkommen
Liegen die Erwerbsbezüge in dem Bereich, in dem die gemilderte Einkommensteuer
erhoben wird, so beträgt die Belastung eines zusätzlichen Arbeitseinkommens im
Jahre 1993 mehr als 60 vH, nämlich in aller Regel (bei einer Veränderung um die in
den Lohnsteuertabellen maßgebliche Abstufung von 54 DM) 61,1 vH, in einzelnen
Bereichen sogar 66,7 vH; im Durchschnitt der einzelnen Einkommensstufen beläuft
sich die Belastung auf 61,9 vH.
Tabelle 5 Jahresbruttolohn, gemilderte und normale Jahreslohnsteuer im Jahre
1994 (Grundtabelle)
Jahresbruttolohn (DM)
bis 9 451
bis 9 505
bis
9
559
bis
9
613
bis 9667
bis 9 721
bis
9
775
bis
12
907
bis
12
961
bis
13
015
bis 16 039
bis
16
093
bis 16 147
bis
16
201
bis
16
255
bis
19
009
bis
19
063
bis 19 117
bis 19 171
a Nicht gemilderte Steuerschuld.
Jahreslohnsteuer (DM)
gemildert
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
33
66
66
99
1479
1 512
1545
1564a
normal
0
10
20
20
30
41
51
533
544
554
1038
1049
1060
1060
1071
1531
1542
1553
1564
Quelle: Luchterhand Verlag [1994b].
Die Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesministerium der Fi-
nanzen vom 1. März 1993, es gehe "völlig an den Gegebenheiten vorbei, wenn im Zu-
sammenhang mit... umfangreichen Entlastungenr Bezieher kleiner Einkommen mit
Hinweis auf eine .... Grenzbelastung von rund 60 vH der irreführende Eindruck von
Steuermehrbelastungen hervorgerufen wird" [BMF [c], S. 2], ist richtig; sie widerlegt
aber nicht die Aussage, daß im relevanten Bereich die Grenzbelastung über 60 vH be-
trägt. Letzteres wird im übrigen vom Bundesministerium der Finanzen im Sommer
1993 eingeräumt |BMF [aj, S. 124].
Auch im Jahre 1994 ist die Grenzbelastung durch die gemilderte Lohnsteuer in den
hier interessierenden Lohnstufen im Durchschnitt sehr hoch. Mit rund 50 vH
bezogen auf den Bruttolohn ist sie kaum niedriger als der Spitzensatz der Einkom-
mensteuer (53 vH). Die marginale Belastung ist im übrigen in jedem Fall höher als bei
den normal besteuerten Beziehern gleicher Einkommen. Bei einer Erhöhung des
Jahresbruttolohns um 54 DM steigt die gemilderte Lohnsteuer in der Regel um
33 DM, die normale dagegen in der Regel nur um 11 DM.
Legt man wie in Abschnitt C bei der Messung der Belastung nicht das Arbeits-
entgelt im Steuer- oder sozialrechtlichen Sinne zugrunde, sondern dieses zuzüglich der
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, so sind die Werter die Grenzbelastung
im Bereich der gemilderten Besteuerung etwas geringer; sie betragen im Durchschnitt
der interessierenden Lohngruppen rund 42 vH.
Im Zusammenhang mit der Erhebung des Solidaritätszuschlages im Jahre 1995 soll die
durchschnittliche Grenzbelastung im Bereich der gemilderten Besteuerung verringert
werden [BMF [a], S. 124]. Dies hat den Nebeneffekt, daß der Solidaritätszuschlag ge-
ringer ist als sonst. Die marginale Belastung geringer Einkommen wird dann geringfü-
gig kleiner als die maximale Belastung hoher Einkommen sein.
d) Pauschalierte Besteuerung von Löhnen
In bestimmten Fällen wird die Lohnsteuer pauschal erhoben. Bedeutsam ist vor allem
die Pauschbesteuerung bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten. "Von Bezügen,
die an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (Aushilfskräfte) oder an Arbeitnehmer ge-
zahlt werden, die nur in geringen Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt
werden (Teilzeitbeschäftigte), kann die Lohnsteuer unter Verzicht auf die Vorlage von
Lohnsteuerkarten zu Lasten des Arbeitgebers pauschal erhoben werden (§ 40 a EStG)"
[Luchterhand Verlag [1994b], S. 7; vgl. auch Luchterhand Verlag [1993c]].
"Bei Teilzeitbeschäftigten gilt (1994, A.B.) ein Pauschsteuersatz von 15 vH (Berliner
Pauschsteuersatz 13,9 vH) des Arbeitslohns. Dabei liegt eine Beschäftigung in gerin-
gem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer bei monat-
licher Lohnzahlung nicht mehr als 86 Stunden beschäftigt wird und der Arbeitslohn
nicht mehr als 560,- DM monatlich sowie der Stundenlohn nicht mehr als 19,60 DM
betragen" [Luchterhand Verlag [1994b], S. 7]. Seit 1993 ist die Monatslohngrenzer
die Pauschalbesteuerung identisch mit der Arbeitsentgeltgrenzer die Sozialversiche-
rungsfreiheit [BMF [d], S. 3-4]; sie ändert sich mit dieser gemäß den Bestimmungen in
der Sozialversicherungs-Rechengrößenordnung jeden Jahres. In den neuen Bundeslän-
dern beträgt die Grenze 440 DM je Monat.
"Voraussetzungr die Anwendung des Pauschsteuersatzes von 15 vH ist nicht, daß
der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird. Der Pauschsteuersatz
von 15 vH gilt deshalb auchr kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte, wenn der
durchschnittliche Arbeitslohn 19,60 DM je Arbeitsstunde nicht übersteigt und dier
Teilzeitbeschäftigte maßgebenden Zeit- oder Lohngrenzen (86 ... Stunden, 560,-
... DM eingehalten werden" [Luchterhand Verlag [1994b], S. 8]. Anderenfalls kann
der Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen mit 25 vH (in Berlin mit 23,1 vH)
pauschal besteuert werden.
"Bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich mit
typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, besteht eine Son-
derregelung (§ 40 a Abs. 3 EStG)" [Luchterhand Verlag [1994b], S. 8]. Deren Löhne
werden mit 3 vH (in Berlin mit 2,8 vH) pauschal belastet.
C. Belastung geringer Arbeitseinkommen durch Sozialversiche-
rungsbeiträge
Im Jahre 1994 werden die Arbeitseinkommen geringfügig Beschäftigter (Beschäfti-
gung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche und Arbeitsentgelt regelmäßig
maximal 560 DM je Monat im früheren Bundesgebiet (440 DM in den neuen Bundes-
ländern) oder Beschäftigung befristet auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage
mit einem Arbeitsentgelt von maximal 560 DM (440 DM)) nicht durch Beiträge zur
Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung belastet. Andere Einkommen, insbe-
sondere generell diejenigen, die diese Grenze übersteigen, unterliegen bis zu den je-
weiligen Beitragsbemesungsgrenzen der Sozialabgabenpflicht (Tabelle 6).
Übersteigt ein unbelastetes Einkommen den Betrag von 560 DM, so wird
es.
insgesamt
belastet. Die Grenzbelastung ist daher an dieser Stelle extrem hoch. Dies wird im fol-
genden vernachlässigt.
10
Tabelle 6 Beitragssätze und Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 1994
vH des Bruttoarbeitsentgelts bzw. DM je Monat
Rentenversicherung
Krankenversicherung (Durchschnitt)
Arbeitslosenversicherung
Zusammen
a Früheres Bundesgebiet.
Beitragssatz
(vH)
19,2
13,4a
6,5
39,ia
Bemessungsgrenzea
(DM)
7600
5 700
7600
Quelle: FAZ [1993]. Eigene Prognoser den Beitragssatz zur Krankenversiche-
rung.
Die marginale und die durchschnittliche Belastung durch die Sozialbeiträge sindr
die belasteten Löhne bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze identisch. Die Be-
lastung beträgt sozialabgabenrechtlich, d.h. bezogen auf das Bruttoarbeitsentgelt, im
Jahresdurchschnitt 1994 im früheren Bundesgebiet 39,1 vH, wobei sich Arbeitgeber
und Arbeitnehmer "die Beiträge teilen"; sie beträgt ökonomisch, d.h. in Relation zur
Summe aus Bruttoarbeitsentgelt und Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung,
32,7 vH. Diese Belastung gilt auchr regelmäßig erzielte Monatslöhne zwischen 560
und 610 DM. Die Tatsache, daßr Versicherte, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt
monatlich 610 DM bzw. wöchentlich 142,33 DM nicht übersteigt ("Geringverdiener"),
der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
allein zahlt [Luchterhand Verlag [1994b], S. 41], ändert daran nichts.
D.
Belastung geringer Arbeitseinkommen durch Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge
Es wird in diesem Abschnitt unterstellt, daß die Erwerbsbezüge mit dem zu versteu-
ernden Lohn der Bezieher geringer Einkommen identisch sind. Wahrscheinlich sind
die Abweichungen bei den meisten Beziehern geringer Arbeitseinkommen tatsächlich
gering oder gleich Null. Es wird zudem unterstellt, daß die untersuchten Personen-
gruppen im Falle der Nicht-Erwerbstätigkeit nicht bedürftig sind, also einen Anspruch
auf Sozialhilfe nicht haben. Die Belastung der Einkommen der potentiellen Sozial-
hilfeempfänger wird in Abschnitt E und in Abschnitt F untersucht.
11
Die Belastung geringer Einkommen durch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbei-
träge ist im Einzelfall sehr unterschiedlich geregelt (Übersicht 1). Bruttojahreslöhne
eines Ledigen bis zu 16 039 DM (1 336 DM je Monat) werden im Jahre 1994 im Rah-
men der gemilderten Besteuerung nicht durch die Lohnsteuer belastet. Die (alterna-
tive) pauschalierte Besteuerung bei Jahreslöhnen von maximal 6 720 DM (560 DM je
Monat) wäre, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen, nachteilig; sie wird bei den
folgenden Überlegungen vernachlässigt. Die marginale Belastung durch Sozialbeiträge
beträgt, soweit nicht der Fall der geringfügigen Beschäftigung vorliegt, 32,7 vH. Da-
her beläuft sich die gesamte marginale Belastung der Bruttolöhne bis zu 1 336 DM je
Monat auf 32,7 vH (Tabelle 7).
Tabelle 7 Marginale Lohnsteuer- und Sozialabgabenbelastunga geringer Arbeits-
einkommen eines ledigen Beschäftigten ohne Kinder im Jahre 1994
vH
Bruttomonatslohn
(Arbeitsentgelt)
bis
560
DMb
bis 787 DM
bis
1 336
DMC
bis
1 593 DMC
bis
2 000 DM
3
000 DM
4
500 DM
Nachrichtlich:
788 bis
1 593
DMe
Lohnsteuer
0
0
0
42,0f.S
14,6f'h
24,7
26,2
13,5f'i
Sozial beitrage
0d
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
Zusammen
0
32,7
32,7
74,7
47,3
57,4
58,9
46,2
a Lohnsteuer und Sozialbeiträge bezogen auf das Arbeitsentgelt zuzüglich der Arbeitgeber-
beiträge zur Sozialversicherung. b Bei Aushilfstätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung rele-
vant wegen der Option auf die Pauschalbesteuerung. c Bei gemilderter Besteuerung.
d Belastungssprung beim Überschreiten der 560 DM-Grenze. e Bei normaler Besteue-
rung. fr das betreffende Lohnintervall im Durchschnitt. 8 50,2 vH bei Bezug auf
den Bruttolohn ausschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (Brutto-
arbeitsentgelt). n 17,5 vH bei Bezug auf das Bruttoarbeitsentgelt. i 16,1 vH bei Bezug
auf
das
Bruttoarbeitsentgelt.
Quelle: Boss [1993]. Eigene Berechnungen.
12
Übersicht
1
Struktur der Abgabenbelastung lediger Beschäftigter in Abhängigkeit
von der Art der Beschäftigung (im Fall der Nicht-Bedürftigkeit bei
Nichterwerbstätigkeit) im Jahre 1994Früheres Bundesgebiet
I. Regelmäßige Erwerbstätigkeit
1.
Regelmäßige Arbeitszeit (mehr als 86 Stunden je Monat)
a) Lohn bis zu 787
DM
je Monat
Lohnsteuer: normal, Steuersatz Null
Beiträge: normal
b) Lohn über
787
DM bis
1
593 DM je Monat
Lohnsteuer: normal oder gemildert (bis 1 336 DM Steuersatz Null) in
Abhängigkeit von der Höhe der Erwerbsbezüge
Beiträge: normal
c) Lohn über 1593
DM
je Monat
Lohnsteuer: normal
Beiträge: normal
2.
Regelmäßige Beschäftigung (weniger als 86 Stunden je Monat)
a) Lohn bis zu 560
DM
je Monat
Lohnsteuer: wahlweise
15
vH pauschaliert
Beiträge: Beitragssatz (in der Regel) Null
b) Lohn über 560 DM bis zu 1 593 DM je Monat
Lohnsteuer, normal (bis 787 DM Steuersatz Null) oder gemildert (bis
1
336
DM Steuersatz Null) in Abhängigkeit von der Höhe der Erwerbsbezüge
Beiträge: normal
c) Lohn über
1
593
DM
je Monat
Lohnsteuer normal
Beiträge: normal
II.
Befristete Erwerbstätigkeit (weniger als zwei Monate oder bis zu 50 Arbeitstage)
1.
Arbeitszeit (weniger als 86 Stunden
je
Monat)
a) Lohn bis zu 560 DM je Monat
Lohnsteuer wahlweise 15 vH pauschaliert
Beiträge: Beitragssatz (in der Regel) Null
b) Lohn über 560 DM je Monat
Lohnsteuer normal (bis 787 DM Steuersatz Null) oder gemildert (bis
1
336
DM Steuersatz Null) oder u.U. 25 vH pauschaliert
Beiträge: normal
2.
Arbeitszeit (mehr als 86 Stunden je Monat)
a) Lohn bis zu 560 DM je Monat
Lohnsteuer: normal (Steuersatz Null) oder u.U. 25 vH pauschaliert
Beiträge: normal
b) Lohn über 560 DM je Monat
Lohnsteuer: normal (bis 787 DM Steuersatz Null) oder gemildert (bis 1 336
DM Steuersatz Null) oder u.U. 25 vH pauschaliert
Beiträge: normal
13
Bruttojahreslöhne im Bereich 16 040 DM (1337 DM je Monat) bis 19 117 DM
(1 593 DM je Monat) werden 1994 marginal mit durchschnittlich 50,2 vH besteuert,
wenn die Belastung steuerrechtlich, also am Arbeitsentgelt ausschließlich der Arbeit-
geberbeiträge, gemessen wird (vgl. Abschnitt B). Wird die Lohnsteuer auf das Arbeits-
entgelt einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bezogen, so er-
gibt sichr das interessierende Lohnintervall im Durchschnitt eine marginale Bela-
stung in Höhe von 42,0 vH. Hinzu kommt die Belastung durch Sozialabgaben in Höhe
von 32,7 vH. Die gesamte Abgabenbelastung eines zusätzlichen Arbeitseinkommens
beträgt damit 74,7 vH, wenn der Lohn zwischen 1 337 und 1 593 DM je Monat liegt.
Diese marginale Belastung ist wesentlich höher als die bei mittleren oder höheren Löh-
nen, die normal besteuert werden [Boss, 1993]. Die marginale Lohnsteuerbelastung
beträgtr Bruttolöhne zwischen knapp 1 600 DM und 2 000 DM rund 14 xh vH
(Schaubild 1), die gesamte Belastung beläuft sich auf 47 vH. Ein lediger Beschäftigter
mit einem Bmttomonatslohn von rund 3 000 DM (4 500 DM) wird 1994 durch die
Lohnsteuer marginal mit knapp 25 (reichlich 26) vH belastet (Tabelle 7). Die Grenz-
belastung durch Sozialbeiträge beträgt in diesen Fällen 32,7 vH. Die gesamte margina-
le Belastung liegt damit zwischen rund 57
Vi
und 59 vH.
Die dargestellten Ergebnisser 1994 gelten, was die Steuerbelastung betrifft,r das
gesamte Bundesgebiet. Die Belastung durch Sozialbeiträge differiert zwischen frühe-
rem und heutigem Bundesgebiet geringfügig; bedeutsam ist vor allem der Unterschied
bei dem Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung.
E. Sozialhilfeanspruch bei niedrigen Arbeitseinkommen und
Bedürftigkeit
a) Komponenten der Hilfe zum Lebensunterhalt
Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. "Sozialhilfe erhält nicht, wer
sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägem anderer Sozialleistungen, erhält" [Bundessozialhilfe-
gesetz (BSHG), § 2].
Bezieher niedriger Arbeitseinkommen haben ebenso wie Nichterwerbstätige bei Be-
dürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensun-
terhalt. Sie können beanspruchen
Marginale Abgabenbelastung eines ledigen Beschäftigten
(ohne Kinder) in Abhängigkeit vom Bruttomonatslohn
im Jahre 1994
S
a.
100 i
75 H
50 H
25 H
! 1
Lohnsteuer und
Sozialbeiträge
r
Lohnsteuer
50010001500 2000
Bruttomonatslohn (DM)
15
den Regelsatz (1993 im Bundesdurchschnitt (früheres Bundesgebiet) 511 DM je
Monat, 1994:520 DM),
die Erstattung der Kosten der Unterkunft sowie
gewisse einmalige Leistungen (Sachleistungen wie Bekleidung und Schuhe, Weih-
nachtsbeihilfe).
Die betreffenden Personengruppen haben in der Regel auch einen Anspruch auf
Wohngeld. Sofern Wohngeld gezahlt wird, verringert sich der Sozialhilfeanspruch.
Diese Komplikation wird im folgenden vernachlässigt.
b) Mehrbedarfszuschlag bei Erwerbstätigkeit bzw. Einkommensfrei-
betrag bei Erwerbstätigkeit
Bei Erwerbstätigkeit wurde bis zur Jahresmitte 1993 ein Mehrbedarfszuschlag in an-
gemessener Höhe [BSHG, § 23, Abs. 4] zugestanden. Dieser sollte einen durch die
Erwerbstätigkeit regelmäßig hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfr den laufenden
Lebensunterhalt, der durch den Regelsatz nicht gedeckt ist, abgelten. Er war grund-
sätzlich individuell zu bemessen. Selbst was die Grundregelung betrifft, wurde der
Zuschlag im Bundesgebiet nicht in einheitlicher Weise bestimmt. In Schleswig-Hol-
stein wurde er im Regelfall festgesetzt in Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens,
soweit dieses 25 vH des Regelsatzes nicht überstieg, zuzüglich 15 vH des Betrages,
um den das Erwerbseinkommen ein Viertel des Regelsatzes überschritt; maximal
durfte der Zuschlag die Hälfte des Regelsatzes betragen [Sozialminister des Landes
Schleswig-Holstein, 1977]. Die konkreten Beträge wurden damals in Anlehnung an
Untersuchungen des Deutschen Vereinsr öffentliche und private Fürsorge festge-
setzt.
Nach der Änderung des Bundessozialhilfegesetzes im Jahre 1993 [FKPG, 1993] ent-
fällt der Mehrbedarfszuschlag, dafür gibt es einen Freibetrag beim Arbeitseinkommen,
das insoweit nicht auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet wird [BMF [a], S. 124].
"Von dem Einkommen sind ... Beträge in ... angemessener Höhe abzusetzenr Er-
werbstätige" [BSHG, § 76, Abs. 2a]. Den abzusetzenden Betrag kann die Bundes-
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen
[BSHG, § 76]. Gegenwärtig gibt es keine Verordnung zur Durchführung des geänder-
ten § 76 BSHG. Im folgenden wird die gegenwärtig in Schleswig-Holstein praktizierte
Regelung zugrunde gelegt.
16
c) Hilfe zum Lebensunterhalt in Abhängigkeit vom Nettoarbeits-
einkommen
Regelung bis 1993
r eine Einzelperson resultieren 1993 im Durchschnitt der Länder des früheren
Bundesgebiets 6 132 DM als Regelsatz-HiJfen (511 DM je Monat) und 4 308 DM als
Erstattung der Wohnkosten (359 DM je Monat) [Boss, 1993]. Die Höhe der einmali-
gen Leistungen ist im Einzelfall recht unterschiedlich und im Durchschnitt nicht be-
kannt; diese Leistungen ändern aber die folgenden Ergebnisse grundsätzlich nicht und
werden deshalb nicht berücksichtigt.
Ist eine Einzelperson erwerbstätig, so hat sie Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag
bei Erwerbstätigkeit, der nicht linear vom Erwerbseinkommen abhängt. Dieses Er-
werbseinkommen ist definiert als Einkommen nach Abzug der Lohnsteuer, der Sozial-
versicherungsbeiträge und der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen not-
wendigen Ausgaben [BSHG, § 76]; letztere lassen sich als Werbungskosten im Sinne
des Einkommensteuerrechts interpretieren. Damit hängt auch die ausgezahlte Sozial-
hilfeleistung, die Differenz zwischen dem gesamten Anspruch (Bedarf) und dem Er-
werbseinkommen, nicht linear vom erwirtschafteten Nettoeinkommen ab. Das zusätz-
liche Erwerbseinkommen eines Beschäftigten mit potentiellem Sozialhilfeanspruch
wird infolge dieser Regelungen je nach der Höhe des Einkommens extrem unter-
schiedlich auf den gesamten Sozialhilfebedarf angerechnet und damit implizit be-
steuert.
Geringfügige Erwerbstätigkeit lohnt sich ohne Einschränkung, weil ein zusätzlicher
Sozialhilfeanspruch in Höhe des Mehrbedarfszuschlags, der mit dem erzielten Netto-
arbeitseinkommen identisch ist, entsteht. Das Nettoeinkommen wird auf den identisch
erhöhten Anspruch angerechnet, so daß die ausgezahlte Sozialhilfe bei geringen Netto-
einkommen unverändert bleibt. Das verfügbare Einkommen als Summe aus Marktein-
kommen und Sozialhilfe nimmt um das erwirtschaftete Nettoeinkommen zu. Das zu-
sätzliche Nettoeinkommen bleibt in diesem Sinne unversteuert aber nur dann, wenn es
weniger als 25 vH des Regelsatzes beträgt (128 DM je Monat, 1 536 DM je Jahr). Ein
Nettoarbeitseinkommen in dieser geringen Höhe ist in der Regel durch Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge nicht belastet. Die Sozialhilferegelungen mindern in die-
sem Fall extrem geringer Einkommen die Leistungsanreize ebenso wenig wie das Ab-
gabenrecht (Tabelle 8).
17
Tabelle 8 Zusammenhang zwischen Nettoarbeitseinkommen, Sozialhilfe und ver-
fügbarem Einkommen einer Einzelperson (ohne Kinder) im Jahre 1993
-DM je Monat
Nettoarbeits-
einkommen
0
20
40
60
80
100
120
128
130
140
160
180
200
300
400
500
600
700
800
900
980
1000
1025
1050
1075
1100
1126
1150
1175
1200
1300
1400
1500
1600
Sozialhilfea
870
870
870
870
870
870
870
870
868,1
859,6
842,6
825,6
808,6
723,6
638,6
553,6
468,6
383,6
298,6
213,6
145,6
126
101
76
51
26
0
0
0
0
0
0
0
0
Verfügbares
Einkommen
870
890
910
930
950
970
990
997,8
998,1
999,6
1002,6
1005,6
1008,6
1023,6
1038,6
1053,6
1068,6
1083,6
1098,6
1113,6
1125,6
1126
1126
1126
1126
1126
1126
1150
1175
1200
1300
1400
1500
1600
Änderung
des
Nettoarbeits-
einkommens
20
20
20
20
20
20
8
2
10
20
20
20
100
100
100
100
100
100
100
80
20
25
25
25
25
26
24
25
25
100
100
100
100
verfügbaren
Einkommens
20
20
20
20
20
20
7,8
0,3
1,5
3,0
3,0
3,0
15,0
15,0
15,0
15,0
15,0
15,0
15,0
12,0
0
0
0
0
0
0
24
25
'
25
100
100
100
100
a
Regelsatz
(Bundesdurchschnitt,
früheres
Bundesgebiet): 511 DM;
erstattete Kosten
der
Unterkunft
(geschätzt): 359 DM.
Quelle: Eigene Berechnungen.
18
Liegt das Nettoarbeitseinkommen über dem sogenannten Grundbetrag des Mehrbe-
darfszuschlags (25 vH des Regelsatzes oder 128 DM je Monat), so ist eine Steigerung
des verfügbaren Einkommens durch zusätzliche Arbeit nur sehr begrenzt möglich.
Jede über 128 DM hinaus bis zu 980 DM je Monat (11 760 DM je Jahr) zusätzlich
verdiente DM erhöht das verfügbare Einkommen nur um 0,15 DM, weil 0,85 DM des
Nettoarbeitseinkommens auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet werden. Der impli-
zite Steuersatz beträgt 85 vH.
Beträgt das Einkommen 980 DM, so erreicht der Mehrbedarfszuschlag seinen maxi-
malen Wert (50 vH des Regelsatzes bzw. 256 DM). Es besteht ein Sozialhilfeanspruch
in Höhe von 146 DM. Ein zusätzliches Nettoarbeitseinkommen mindert den Sozial-
hilfeanspruch in gleicher Höhe; das verfügbare Einkommen ändert sich nicht. Die im-
plizite marginale Belastung beträgt also 100 vH.
Erst dann, wenn das Nettoerwerbseinkommen mehr als 1 126 DM je Monat beträgt
und den um den Maximalbetragr den Mehrbedarfszuschlag (50 vH des Regelsatzes)
erhöhten Bedarf überschreitet und wenn damit ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht mehr
besteht, bedeutet jede Steigerung des Nettoarbeitseinkommens eine gleich hohe Stei-
gerung des verfügbaren Einkommens (Schaubild 2). Eine implizite Besteuerung eines
zusätzlichen Erwerbseinkommens durch den Wegfall von Sozialhilfeleistungen tritt
nicht ein.
Aktuelle Regelung
Seit der Änderung des Bundessozialhilfegesetzes im Rahmen des Gesetzes zur Umset-
zung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) wird bei der Berechnung des
Sozialhilfeanspruchs von dem Einkommen Erwerbstätiger, das auf den Anspruch an-
zurechnen ist, ein Betrag in angemessener Höhe abgesetzt [BSHG, § 76]. Der Mehr-
bedarfszuschlag entfällt. Ergab sich also bislang bei Erwerbstätigen die Sozialhilfelei-
stung aus der Differenz zwischen dem erhöhten Bedarf und dem Nettoarbeitseinkom-
men, so wird sie nun berechnet als Differenz aus dem nicht erhöhten Bedarf und dem
angemessen geminderten Nettoeinkommen.
Im Bundesministeriumr Familie und Senioren, das bei der Festlegung der Details
des § 76 BSHG maßgeblich mitwirkt, wird erwogen, den Absetzbetrag als Summe aus
einem Basisbetrag und einem Steigerungsbetrag zu definieren [Bundesministeriumr
19
Schaubild 2
Verfügbares Einkommen eines ledigen
Beschäftigten mit Sozialhilfeanspruch in
Abhängigkeit vom Nettoarbeitseinkommen im
Jahre 1993 - DM je Monat
1600
1400 -
1200 -
1000 -
F
800 -
i 600
400
200
I 1 1 1 1 1 1 1
200 400 600 800 1000 1200 1400 1600
Nettoarbeitseinkommen
Familie und Senioren, 1994]. Ersterer ist das monatliche Erwerbseinkommen, soweit
dieses 25 vH des Regelsatzes nicht übersteigt, letzterer entspricht 10 vH des Erwerbs-
einkommens. Eine Regelung in diesem Sinne hätte im Jahre 1994 zur Folge, daß
Nettoerwerbseinkommen, die 130 DM übersteigen, zu 90 vH auf den Sozialhilfe-
anspruch angerechnet werden.
In Schleswig-Holstein wird gegenwärtig der Basisbetrag wie bisher und wie in Bonn
erwogen festgesetzt, der Steigerungsbetrag beläuft sich auf 15 vH des Betrages, um
den das Erwerbseinkommen den Betrag von 25 vH des Regelsatzes übersteigt; maxi-
mal darf der Absetzbetrag 50 vH des Regelsatzes betragen. Diese Regelung liegt den
folgenden Berechnungen zugrunde.
20
Der Regelsatz beträgt 1994 im Bundesdurchschnitt (früheres Bundesgebiet) 520 DM.
Bei Nettoarbeitseinkommen bis zu 130 DM je Monat wird die Sozialhilfe in voller
Höhe (890 DM einschließlich der erstatteten Kosten der Unterkunft) ausgezahlt, weil
das anzurechnende Einkommen um bis zu 130 DM gemindert wird. Das verfügbare
Einkommen nimmt mit dem Nettoeinkommen zu (Tabelle 9). Der implizite Steuersatz
ist Null.
r Nettoeinkommen zwischen 130 und 997 DM,T den mittleren Bereich der Stu-
fenfunktion, nach der sich der abzusetzende Betrag und die Sozialhilfeleistung einer
Einzelperson berechnen lassen, gilt:
Sozialhilfeleistung
= Regelsatz
plus Betragr die Erstattung der Kosten der Unterkunft
minus angemessen gemindertes Nettoeinkommen
Angemessen gemindertes Nettoeinkommen
= Nettoeinkommen (nach Abzug der Lohnsteuer, der Sozialversicherungs-
beiträge und der Werbungskosten)
minus 25 vH des Regelsatzes
minus 15 vH der Differenz zwischen Nettoeinkommen und einem Viertel des
Regelsatzes
Daraus folgt:
Sozialhilfeleistung
Regelsatz mal
1,2125
plus Erstattungsbetragr die Kosten der Unterkunft
minus Nettoeinkommen mal 0,85
Die Sozialhilfeleistung sinkt um 0,85 DM, wenn das Nettoeinkommen zwischen 130
und knapp
1
000 DM liegt und um 1 DM zunimmt. Das verfügbare Einkommen steigt
demnach nur um 0,15 DM. Der implizite Steuersatz beträgt 85 vH, berechnet auf der
Basis des Nettoarbeitseinkommens.
Der Betrag, der das Nettoeinkommen angemessen verringert, darf maximal 50 vH des
Regelsatzes betragen. Bei einem Nettoeinkommen von 997 DM ist diese Grenze er-
reicht. Die Sozialhilfeleistung beträgt 153 DM (890 minus (997 minus 260)). Sie sinkt,
wenn das Einkommen höher als 997 DM ist, im Ausmaß des zusätzlichen Erwerbsein-
kommens. Der implizite Steuersatz beträgt 100 vH.
21
Tabelle 9 Zusammenhang zwischen Nettoarbeitseinkommen, Sozialhilfe und ver-
fügbarem Einkommen einer Einzelperson (ohne Kinder) im Jahre 1994
DM je Monat
Nettoarbeits-
einkommen
0
20
40
60
80
100
120
130
140
160
180
200
300
400
500
600
700
800
900
997
1050
1100
1150
1175
1200
1300
1400
1500
1600
Sozialhilfea
890
890
890
890
890
890
890
890
881,5
864,5
847,5
830,5
745,5
660,5
575,5
490,5
405,5
320,5
235,5
153,0
100
50
0
0
0
0
0
0
0
a
Regelsatz
(Bundesdurchschnitt,
früheres
kunft
370 DM.
Verfügbares
Einkommen
890
910
930
950
970
990
1010
1020
1021,5
1024,5
1027,5
1030,5
1045,5
1060,5
1075,5
1090,5
1105,5
1120,5
1135,5
1150,0
1150
1150
1150
1175
1200
1300
1400
1500
1600
Änderung
des
Nettoarbeits-
einkommens
Bundesgebiet)
520 DM;
20
20
20
20
20
20
10
10
20
20
20
100
100
100
100
100
100
100
97
53
50
50
25
25
100
100
100
100
verfügbaren
Einkommens
20
20
.
20
20
20
20
10
1,5
3,0
3,0
3,0
15
15
15
15
15
15
15
14,5
0
0
0
25
25
100
100
100
100
Erstattung
der
Kosten
der
Unter-
Quelle: Eigene Berechnungen.
22
Bei einem Nettoeinkommen von 1 150 DM beträgt das angemessen geminderte Ein-
kommen 890 DM, ist also mit dem Sozialhilfeanspruch bei Nicht-Erwerbstätigkeit
identisch. Ab dieser Grenze steigt das verfügbare Einkommen im Einklang mit dem
Nettoeinkommen..Der implizite Steuersatz beträgt Null (Tabelle 10).
Tabelle 10Implizite Besteuerung des Arbeitseinkommens eines Sozialhilfeempfän-
gers (durch Anrechnung des Arbeitseinkommens auf den Sozialhilfe-
anspruch) in Abhängigkeit vom Nettoarbeitseinkommen im Jahre 1994
Nettoarbeitseinkommen je Monat
DM
bis 130
bis 997
bis
1
150
ab
1
151
a Bezogen auf das Nettoarbeitseinkommen
lohn").
Steuersatza
vH
0
85
100
0
m Sinne der Sozialhilferegelungen ("Netto-
Quelle: Eigene Berechnungen.
Die Neuregelungr das Jahr 1994 ist, was ihre Struktur betrifft, im Ergebnis identisch
mit der Regelung, die zuvor galt. Ein Nettoarbeitseinkommen bis zur Höhe des halben
Regelsatzes kommt dem Sozialhilfeempfänger voll zugute. Ein darüber hinausgehen-
des Nettoeinkommen verbleibt ihm zu 15 vH, soweit das gesamte Einkommen weniger
als rund
1
000 DM beträgt. Weitere zusätzliche Einkommen werden zu 100 vH ange-
rechnet bzw. besteuert, bis das Nettoarbeitseinkommen einen bestimmten Grenzwert
erreicht. Einkommen, die diesen übersteigen, werden nicht implizit besteuert (Schau-
bild 3).
In den neuen Bundesländern ist der Regelsatz etwas niedriger als im früheren Bundes-
gebiet. Die Anreize sind aber grundsätzlich in ähnlicher Weise beeinträchtigt. Hinzu
kommt, daß der relative Abstand zwischen durchschnittlichem Nettolohn und Regel-
satz geringer ist als im früheren Bundesgebiet.
23
Schaubild 3
Verfügbares Einkommen eines ledigen
Beschäftigten mit Sozialhilfeanspruch in
Abhängigkeit vom Nettoarbeitseinkommen im
Jahre 1994-DM je Monat
I
üj
1600 T
1400
1200 -
1000 -
800 -
S
5
a> 600
> 400 -
200 -
0•+- -\
200 400 600 800 1000 1200 1400 1600
Nettoarbeitseinkommen
F.
Belastung geringer Arbeitseinkommen im Falle des Zusammen-
spiels von Abgabenrecht und Sozialhilferegelungen
Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen wird auf das Nettoarbeitseinkommen ab-
gestellt, das auch um Abzugsbeträge, die den steuerrechtlichen Werbungskosten ver-
gleichbar sind, vermindert ist. Dieser "Nettolohn" wird im Jahre 1994 in Schleswig-
Holstein, auf das sich die folgenden Ausführungen generell beziehen, bei der Festset-
zung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht angerechnet, solange er 130 DM je Monat
nicht übersteigt. Beträgt der Nettolohn 130 bis 997 DM je Monat, so wird dessen Er-
höhung zu 85 vH angerechnet; liegt er zwischen 997 und 1 150 DM, so wird die Stei-
gerung voll angerechnet. Übersteigt der Nettolohn 1 150 DM, so besteht kein Sozial-
24
hilfeanspruch; zu einer impliziten Besteuerung durch den Wegfall der Sozial-
hilfeleistung kann es nicht kommen.
Die zur expliziten Belastung (durch die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbei-
träge) vergleichbar gemessene implizite Besteuerung eines zusätzlichen Arbeitsein-
kommens (durch die Verringerung oder den Wegfall der Sozialhilfezahlung) hängt da-
von ab, wie sehr das bei der Bemessung der Sozialhilfe maßgebliche Nettoarbeits-
einkommen durch Lohnsteuer, Sozialbeiträge und Werbungskosten gemindert worden
ist. Das bedeutet, daß die jeweilige Differenz zwischen dem Bruttolohn und dem
Nettolohn zu errechnen ist, wenn die gesamte (explizite und implizite) Belastung
bezogen auf den Bruttoarbeitslohn einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozial-
versicherung ermittelt werden soll. Die obigen Nettolohngrenzen (Tabelle 10) sind
um die Werbungskosten, in der Regel um die Sozialversicherungsbeiträge und gegebe-
nenfalls um die Lohnsteuer zu erhöhen, um dann die zugrundeliegenden Bruttolöhne
errechnen zu können.
Die marginale und die durchschnittliche Belastung durch Sozialbeiträge betragenr
Löhne ab 560 DM 32,7 vH (bzw. auf das Bruttoarbeitsentgelt bezogen 39,1 vH).
Die Werbungskosten dürften schätzungsweise 15 vH des Bruttolohns im Sinne des
Lohnsteuer- und Sozialbeitragsrechts ausmachen. Eine Belastung durch die Lohnsteuer
kommt bei Löhnen ab 1 337 DM hinzu. Die marginale Belastung beträgt bei gemil-
derter Besteuerung rund 42,0 vH.r Löhne zwischen 1 594 und knapp 2 000 DM
beläuft sie sich bei normaler Besteuerung auf rund 14
Vi
vH. Mit Hilfe dieser
Größen und den zugehörigen Wertenr die jeweilige durchschnittliche Belastung
durch die Lohnsteuer lassen sich die Bruttoarbeitsentgelte, die den einzelnen Netto-
lohngrenzen im Sinne der Sozialhilferegelungen zuzuordnen sind, ebenso errechnen
wie die Werter die implizite Besteuerung, die mit der Verringerung oder dem Weg-
fall der Sozialhilfe verbunden ist. Umgekehrt lassen sich zu bestimmten Bruttolöhnen
die zugehörigen Nettolöhne, die um die Werbungskosten reduzierten Nettolöhne, die
bei der Festlegung der Sozialhilfeleistungen maßgeblich sind, sowie die Sozialhilfelei-
stungen ermitteln.
Die implizite marginale Belastung der Bruttolöhne (der Bruttoarbeitsentgelte) zwi-
schen rund 150 und 559 DM beläuft sich auf 72 vH (Tabelle 11).r Löhne zwischen
560 und rund 1 300 DM beträgt sie 47 vH. In dem folgenden Lohnbereich bis knapp
1 600 DM liegt die Belastung bei 11 vH, in dem Bereich 1 600 bis rund 2 000 DM bei
34 vH.r höhere Löhne entsteht eine implizite Belastung nicht.
Tabelle 11Nettolohn, Bruttolohn und (explizite und implizite) Besteuerung des zusätzlichen Arbeitseinkommens eines
Sozial-
hilfeempfängers im früheren Bundesgebiet im Jahre 1994
Nettolohn
im Sinne der
Sozialhilferegeln
(DM je Monat) .
(1)
bis 130
131
bis 475
390
515
637
779
814
872
885
901
913
997
1005
1082
1 151
1 183
Werbungslcostena
(vH)b
(2)
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
15
Sozialversiche-
rungsbeiträge
(vH)c
(3)
0
0
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
32,7
Lohnsteuer
(4)
0
0
0
0
0
0
0
42,0
42,4
42,3
14,2
14,7
15,0
14,4
17,4
18,9
Bruttolohn
ausschließlich der
Arbeitgeber-
beiträge zur
Sozialversicherung
(DM je Monat)
(5)
bis 153
154
bis 559
596
787
974
1 190
1244
1337
1406
1514
1594
1767
1784
1946
2 090
2162
a Geschätzt- ^ Bezogen auf den Bruttolohn (Spalte 5). c Bezogen auf den Bruttolohn (Spalte
6).
-
Bruttolohn
einschließlich der
gesamten
Sozialversiche-
rungsbeiträge
(DM je Monat)
(6)
bis 153
154
bis 559
713
941
1 164
1423
1487
1598
1681
1810
1906
2112
2 133
2 326
2499
2 585
Angerechneter
Nettolohn
(Verringerung der
Sozialhilfe-
leistung)
(vH)d
(vH)c
(7)
0 0,0
85 72,2
85 46,7
85 47,0
85 ' 46,5
85 46,8
85 47,1
85 11,9
85 10,5
85 10,6
85 35,0
85 34,0
100 33,9
100 34,0
0 0,0
0 0,0
- d Bezogen auf den Nettolohn (Spalte 1)
Gesamte (explizite
und implizite)
marginale
Belastung
(vH)c
(8)
0,0
72,2
79,4
79,7
79,2
79,5
79,8
86,7
85,6
85,6
81,9
81,4
81,6
81,1
50,1
51,6
Quelle: Eigene Berechnungen.
26
Die gesamte (explizite und implizite) Besteuerung zusätzlichen Arbeitseinkommens
variiert anders als die explizite und die implizite Besteuerung jeweilsr sich
genommen wenig mit dem Bruttomonatslohn (Tabelle 11, Spalte 8, im Vergleich
zu Tabelle 11, Spalten 3, 4 und 7).r Löhne von 150 bis 559 DM beträgt die
marginale Belastung 72 vH,r Löhne zwischen 560 DM und reichlich 1 300 DM be-
läuft sie sich auf knapp 80 vH. Werte von rund 86 vH erreicht die marginale Besteue-
rung bei Löhnen zwischen reichlich 1 300 DM und knapp
1
600 DM.r Löhne
zwischen 1 600 DM und rund 2 000 DM ergibt sich eine marginale Belastung von 81
bis 82 vH. Erst bei Löhnen, die 2 000 DM übersteigen, sinkt die marginale Belastung
auf reichlich 50 vH; maßgeblich dafür ist, daß die implizite marginale Besteuerung
entfällt, weil ein Sozialhilfeanspruch nicht besteht. Während demnach die gesamte
marginale Belastung über den Lohnbereich von 560 DM bis knapp 2 000 DM nur
wenig schwankt und der Größenordnung nach bei 80 vH liegt, hängt die Struktur der
Belastung sehr stark von der Höhe des Bruttomonatslohns ab.
G. Wirtschaftspolitische Überlegungen
Die obigen Ergebnisse gelten, was die marginale Belastung durch die Verringerung
oder den Wegfall der Sozialhilfeleistungen betrifft,r Schleswig-Holstein. Die Ver-
hältnisse in den anderen Bundesländern sind aber recht ähnlich. Wirtschaftspolitische
Schlußfolgerungen lassen sich daherr das gesamte Bundesgebiet ziehen. An diesen
Folgerungen änderte sich nur wenig, wenn es zu der vom Bundesministeriumr
Familie und Senioren vorgeschlagenen bundesweiten Neuregelungr die Berechnung
des Einkommensfreibetrages käme. Diese Neuregelung würde nämlich die Werter
die implizite Belastung und damitr die gesamte Belastung kaum verändern.
Die Lohnsteuer- und Sozialabgabenbelastung führt bei der Gruppe derjenigen, die bei
Nicht-Erwerbstätigkeit oder geringfügigem Arbeitseinkommen einen Sozialhilfean-
spruch mangels Bedürftigkeit nicht haben, zu einer Verschiebung der Arbeitsangebots-
kurve nach links; wegen der unstetig verlaufenden Belastung weist die Arbeitsange-
botskurve Knickstellen auf.r die Erwerbspersonen mit potentiellem Anspruch auf
Sozialhilfe ergibt sich infolge der expliziten und der impliziten Besteuerung des
Arbeitseinkommens ebenfalls eine Linksverschiebung der Angebotskurve; allerdings
verläuft die Angebotskurver diese Personengruppe vergleichsweise stetig. Die
aggregierte Arbeitsangebotskurve weist auch Knickstellen auf; je nach dem Gewicht
der beiden Erwerbspersonengruppen sind diese mehr oder weniger stark ausgeprägt.
27
Die explizite und die implizite Besteuerung des Arbeitseinkommens führen im rele-
vanten Segment des Arbeitsmarktes bei gegebener Arbeitsnachfrage zu einer
Abnahme der Beschäftigtenzahl und einer Zunahme des Bruttoreallohns. * Die Ab-
nahme der Beschäftigtenzahl und die damit einhergehende Zunahme der registrierten
Arbeitslosigkeit, die auch von der Ausgestaltung der Arbeitslosenversicherung abhän-
gen, sind Ergebnis freier Entscheidungen und implizieren nicht unbedingt, daß Maß-
nahmen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit angezeigt sind; die aus der Besteuerung
resultierende Arbeitslosigkeit ist eine freiwillige Arbeitslosigkeit und hinzunehmen,
wenn die Besteuerungspraxis und die Sozialhilfegesetzgebung in der gegenwärtigen
Form gutgeheißen werden.
Allerdings führt das gegenwärtige System der (expliziten und impliziten) Besteuerung
der Löhne bis zu reichlich 2 000 DM je Monat dazu, daß die Leistungsanreize unnötig
stark geschwächt werden und daß das Arbeitsangebot mehr als unvermeidbar verrin-
gert wird. Es sind Neuregelungen nötig und möglich, die die Leistungsanreize wesent-
lich weniger als die geltenden Regelungen beeinträchtigen. Reformmaßnahmen müs-
sen zum einen die Vorschriften des Einkommensteuerrechts betreffen, nach denen das
Existenzminimum steuerlich nicht belastet wird; sie müssen zum anderen das Niveau
der Sozialhilfe und die Art der Anrechnung der Sozialhilfeleistungen auf das Arbeits-
einkommen verändern. Entsprechende Änderungen des gegenwärtigen Systems sind
nicht nur wegen dessen perverser Anreizwirkungen angebracht, sondern auch deshalb,
weil Umverteilungswirkungen vermieden würden, die wohl kaum gewollt sind.
Konkrete Reformvorschläge beinhalten die Einführung einer negativen Einkommen-
oder Konsumsteuer [Mitschke, 1994] oder vergleichbare Schritte [Vaubel, 1994]. In
der politischen Diskussion spielen die Erhöhung des Grundfreibetrages bei der Ein-
kommensbesteuerung, die Verringerung der impliziten Belastung zusätzlichen Arbeits-
einkommens und die Kürzung der Sozialhilfeleistungenr bestimmte Personengrup-
pen die größte Rolle.
Eine kräftige Erhöhung des Grundfreibetrages, mit der dem Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichts Rechnung getragen würde, hätte zur Folge, daß das Steueraufkommen
sehr viel niedriger ausfiele [Teichmann, 1993]. Eine Verringerung der impliziten Be-
lastung des zusätzlichen Arbeitseinkommens bei gegebener Höhe des Existenzmini-
mums führte dazu, daß der Kreis derer, die Anspruch auf Sozialhilfe oder vergleich-
bare Leistungen haben, größer würde und daß die betreffenden Sozialausgaben zunäh-
Vgl. hierzu
z.B.
KiUingsworth [1983].
28
men.2 Gleichzeitig wäre wohl die Bereitschaft der verantwortlichen Politiker, durch
Kürzungen der sonstigen öffentlichen Ausgaben wie z.B. der Finanzhilfen an
Unternehmen Spielraumr Reformmaßnahmen zu schaffen und
eine.
Aus Weitung
des Budgetdefizits des öffentlichen Sektors zu verhindern, begrenzt. Steuererhöhungen
als Alternative zu Ausgabenkürzungen hätten angesichts der ohnehin hohen Abgaben-
belastung schädliche gesamtwirtschaftliche Wirkungen.
Soll das Existenzminimum anders als bislang in steuersystematisch sauberer
Weise nicht durch die Einkommensteuer belastet werden, sollen die mit einer Anhe-
bung des Grundfreibetrages verbundenen Mindereinnahmen bei der Lohn- und Ein-
kommensteuer begrenzt werden, soll die marginale Belastung geringer Arbeitseinkom-
men verringert und damit die Leistungsbereitschaft der betreffenden Personengruppe
gestärkt werden und kommen Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen, die poten-
tielle Steuermindereinnahmen oder Mehrausgaben des Staates kompensieren, nicht in
Betracht, so ist es wohl unvermeidlich, das Niveau des Sozialhilfeanspruchs bei Nicht-
erwerbstätigkeit niedriger als bislang festzusetzen und so den Abstand zum Grundfrei-
betrag bei der Einkommensbesteuerung zu verringern. Eine mindestens relative (auf
das Nettoarbeitsentgelt bei Erwerbstätigkeit bezogene) Senkung der Sozialhilfeleistun- .
gen läßt sich wohl am ehestenr Personen im erwerbsfähigen Alter begründen und
politisch durchsetzen.
Die durch Reformen der Besteuerung geringer Arbeitseinkommen beabsichtigten Wir-
kungen auf das Arbeitsangebot und auf die Beschäftigung treten freilich nicht unbe-
dingt im gewünschen Maße auf. Tarifvertraglich oder durch Allgemeinverbindlich-
erklärung von Tarifverträgen entstandene Mindestlöhne können verhindern, daß Ände-
rungen des Arbeitsangebots aufgrund von Änderungen des Abgaben- und/oder des
Sozialhilferechts den Bruttoreallohn sowie die Beschäftigtenzahl nennenswert verän-
dern; eine Verringerung der expliziten und der impliziten Besteuerung erhöht die
Beschäftigtenzahl bei ausreichend hohem Mindestlohn überhaupt nicht. Änderungen
des Systems der Lohnfestsetzung sind deshalb unter Umständen wichtiger als Ände-
rungen des Steuer- und Sozialabgabenrechts und der Sozialhilferegeln, wenn es darum
geht, die Beschäftigtenzahl nicht unnötig niedrig zu halten und Menschen aus einer
Armutsfalle zu befreien.
Vgl. hierzu die äußerst informativen Modellüberlegungen bei Härtel [1994].
29
Literaturverzeichnis
BOSS,
Alfred, "Zur Entwicklung der Arbeitseinkommen und der Transfereinkommen
in der Bundesrepublik Deutschland". Die Weltwirtschaft, H. 3,1993, S. 311-330.
BUNDESM1NISTERIUM DER FINANZEN (BMF) (Hrsg.) [a], Finanzbericht 1994,
Bonn 1993.
[b], Finanznachrichten 4/93, Bonn,
11.
Januar 1993.
[c],Finanznachrichten
15/93,
Bonn, 3. März 1993.
[dl, Finanznachrichten
61/93,
Bonn, 12. Oktober 1993.
BUNDESMINISTERIUMR FAMILIE UND SENIOREN, Zweite Verordnung zur
Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegeset-
zes,
Diskussionsunterlage, Bonn, Juni 1994.
BUNDESSOZIALHELFEGESETZ (BSHG), Beck'sche Textausgaben, 20. Auflage,
München 1985.
FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG (FAZ), "Das Jahr 1994 bringt den Deut-
schen vielfältige neue Belastungen". Frankfurt a.M.,
31.
Dezember 1993.
GESETZ ÜBER MASSNAHMEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER FINANZIELLEN
ERBLASTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER HERSTELLUNG DER EIN-
HEIT DEUTSCHLANDS, ZUR LANGFRISTIGEN SICHERUNG DES AUF-
BAUS IN DEN NEUEN LÄNDERN, ZUR NEUORDNUNG DES BUNDES-
STAATLICHEN FINANZAUSGLEICHS UND ZUR ENTLASTUNG DER
ÖFFENTLICHEN HAUSHALTE (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsoli-
dierungsprogramms - FKPG) vom 23. Juni 1993, Bundesgesetzblatt, 1993, Teil I,
Bonn am 26. Juni 1993, S.
944-991.
HÄRTEL, Hans-Hagen, "Ein Ausweg aus dem Konflikt zwischen Beschäftigungs-
und Verteilungszielen?" Wirtschaftsdienst, 74. Jg., 1994, S.
118-121.
HÜTHER, Michael, "Ansatzpunkter einen Umbau des Sozialstaates". Wirtschafts-
dienst, 74. Jg., 1994, S. 127-135.
KILLINGSWORTH, Mark R., Labor Supply, Cambridge/London/New York, New
Rochelle/Melbourne/Sydney 1983.
LUCHTERHAND VERLAG (Hrsg.) [1993a], Lohnsteuer-Jahres-Tabelle 1993, Neu-
wied.
[1993b], Lohnsteuer-Zusatztabellen (ab 1. Januar 1993), Neuwied.
[1993c], Gesamt-Abzugs-Tabellen (ab 1. Januar 1993), Neuwied.
30
[1994a], Gesamt-Abzugs-Tabellen (ab 1. Januar 1994), Neuwied.
[
1994b],
Lohnsteuer-Jahres-Tabelle 1994, Neuwied.
MITSCHKE, Joachim, "Integration von Steuer- und Sozialleistungssystem Chan-
cen und Hürden". Steuer und Wirtschaft,
71.
(24.) Jg., 1994, S. 1-10.
SOZIALMINISTER DES LANDES SCHLESWIG-HOLSTEIN, Runderlaß zur
Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 26. August 1977.
TEICHMANN, Dieter, Einbau eines erhöhten Existenzminimums in den Steuertarif
und seine finanziellen Auswirkungen. Deutsches Institutr Wirtschaftsforschung,
Berlin, Februar 1993.
VAUBEL, Roland, "Reforming the Weifare State in Western Europe", Beitrag zur
Conference on "Fighting Europe's Unemployment in the 1990s", Salzburg, 27.-28.
August 1994 (erscheint demnächst).
... 2 Drei Beispiele experimenteller Arbeitsmarktpolitik und ihrer Evaluierung 2.1 Kombilohn-Experimente (1998bis 2005 In den 1990er Jahren hatte sich angesichts anhaltend hoher Arbeitslosigkeit eine intensive Debatte darum entwickelt, wie neue Beschäftigungsmöglichkeiten auch unterhalb tariflicher Entlohnung geschaffen werden könnten. Mikroökonomisch orientierte Marktliberale argumentierten, die Zuverdienst-Regeln in der Sozial-und Arbeitslosenhilfe seien beschäftigungsbehindernd ausgestaltet, weshalb von diesen Leistungen abhängige Arbeitslose in einer Anreizfalle säßen (Boss, 1994;Siebert, 1996). Diese hindere die Menschen daran, existierende Niedriglohnbeschäftigung auszuüben. ...
Article
Full-text available
Die Reformen der Arbeitsmarktpolitik der letzten 20 Jahre wurden von einer Reihe politischer Experimente begleitet, die jeweils anlassbezogen evaluiert wurden. An drei Beispielen – den Kombilohn- Experimenten, Experimenten zur Pauschalierung einmaliger Leistungen in der Sozialhilfe und am Wettbewerb zwischen Optionskommunen und Arbeitsagenturen in Arbeitsgemeinschaften mit den Kommunen – werden Evaluierungsarrangements als Kombinationen von Evaluierungsgegenständen, Evaluierungsaufträgen und Evaluierungspraktiken untersucht. Dabei wird nach Unterschieden und Gemeinsamkeiten zwischen diesen Arrangements, nach „varieties of evaluation“ (Schwab, 2017, S. 201), gefragt. Und es wird der Zusammenhang zwischen den institutionellen Rahmenbedingungen innerhalb des politisch-administrativen Systems und der Gestaltung dieser Evaluierungsarrangements untersucht. Dabei wird auch skizziert, welcher „politische Gehalt von Evaluierungsprozessen“ (ebd., S. 212) im Vergleich der Beispiele sichtbar wird.
... Stellten ältere Personen in den sechziger und siebziger Jahren typischerweise den größten Anteil an den Sozialhilfeempfängern, so hat ihr Anteil in den achtziger und neunziger Jahren deutlich abgenommen (vgl. Semrau 1990, Beck 1992 (2) Umstrittene Vergleichsgröße "Nettoeinkommen" Hauser (1995b) (4) Berechnung des Zuwachses der verfiigbaren Einkommen der Erwerbstätigen und der Sozialhilfeempfänger im Zeitablauf Siebert ( 1994aSiebert ( , 1995b Boss (1994Boss ( , 1996 und Gern (1995Gern ( , 1996b Green (1967), Schmidt (1971), Otten (1977), van Almsick ( 1981 ), Metze ( 1982), Kaltenborn ( 1995) und Sesselmeier et al. ( 1996) verwiesen. ...
... Überraschend ist die fast einhellige Überzeug~ng, auf die sich die hier genannten Reformvorschläge stützen. 2 ) Sowohl wirtschaftsliberale und konservative (Boss 1994, Mitschke 1995, Peter 2000 als auch sozialliberale und grüne Auffassungen 1) Der hier vorgestellte Artikel basiert auf Teilergebnissen des Forschungsprojektes "Die Kritik der Armutsfa!le" an der Universität Leipzig, gefördert durch die Hans-Böckler-Stiftung. In diesem Projekt werteten wir das Sozialhilfekalendarium .des ...
Article
This paper explores the problem of effective taxation at the lower end of the income scale in Germany. For the recipients of social income maintenance--currently about 1.8 million nationals--effective taxation consists not only of the explicit taxation through the tax code but also of the implicit taxation through the withdrawal of benefits. The paper calculates effective tax rates for recipients of social assistance; it is shown that for labor incomes in the lower income range explicit and implicit taxation add up to a marginal burden of just under 75 percent on average. The 1996 tax reform alleviates the explicit tax burden on low incomes but it does not alleviate the total marginal burden on labor earnings of welfare recipients. It increases net incomes but since the withdrawal of benefits increases with net incomes too the overall burden remains practically unchanged. Therefore effective welfare traps remain prevalent; these could only be avoided through a reform of the system of social assistance and withdrawal. Constraints and possible steps for reform are discussed.
Article
Full-text available
"On the basis of both labour market policy and social policy considerations, the development and composition of the group of 'marginal' part-time workers is discussed again and again. Not only the volume of these employment relationships is important for assessing the relevance of marginal part-time employment, but also their particular duration. After summarising the results of available studies on the number of marginal part-time workers this report therefore uses the data of the socio-economic panel to examine the distribution of duration as well as the question as to whether there are group differences here. It was revealed that people with marginal second jobs and those responsible for managing a household constitute the two largest groups, followed by school pupils and students, unemployed people and finally retired people as the smallest group. In particular the group of married women and women with children under the age of 16 stands out due to significantly longer spells of employment in marginal part-time jobs. In addition to this it became clear that there is a need for research into employment prospects following marginal part-time work." (author's abstract, IAB-Doku) ((en))
Einbau eines erhöhten Existenzminimums in den Steuertarif und seine finanziellen Auswirkungen
  • Dieter Teichmann
TEICHMANN, Dieter, Einbau eines erhöhten Existenzminimums in den Steuertarif und seine finanziellen Auswirkungen. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin, Februar 1993.
Das Jahr 1994 bringt den Deutschen vielfältige neue Belastungen
  • Frankfurter Allgemeine Zeitung
FRANKFURTER ALLGEMEINE ZEITUNG (FAZ), "Das Jahr 1994 bringt den Deutschen vielfältige neue Belastungen". Frankfurt a.M., 31. Dezember 1993.
Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms -FKPG) vom 23
  • Gesetz Über
  • Massnahmen Zur Bewältigung Der Finanziellen Erblasten Im Zusammenhang Mit Der Herstellung Der Ein-Heit Deutschlands
  • Zur Langfristigen
  • Des Auf-Baus
  • In
  • Zur Neuordnung Des Bundes-Staatlichen Finanzausgleichs Und Zur Entlastung Der Öffentlichen Neuen Ländern
  • Haushalte
GESETZ ÜBER MASSNAHMEN ZUR BEWÄLTIGUNG DER FINANZIELLEN ERBLASTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER HERSTELLUNG DER EIN- HEIT DEUTSCHLANDS, ZUR LANGFRISTIGEN SICHERUNG DES AUF- BAUS IN DEN NEUEN LÄNDERN, ZUR NEUORDNUNG DES BUNDES- STAATLICHEN FINANZAUSGLEICHS UND ZUR ENTLASTUNG DER ÖFFENTLICHEN HAUSHALTE (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms -FKPG) vom 23. Juni 1993, Bundesgesetzblatt, 1993, Teil I, Bonn am 26. Juni 1993, S. 944-991.
Lohnsteuer-Zusatztabellen (ab 1
— [1993b], Lohnsteuer-Zusatztabellen (ab 1. Januar 1993), Neuwied.
Gesamt-Abzugs-Tabellen (ab 1
— [1994a], Gesamt-Abzugs-Tabellen (ab 1. Januar 1994), Neuwied.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes
  • Bundesministerium Für
  • Und
  • Senioren
BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE UND SENIOREN, Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes, Diskussionsunterlage, Bonn, Juni 1994.
Ein Ausweg aus dem Konflikt zwischen Beschäftigungsund Verteilungszielen
HÄRTEL, Hans-Hagen, "Ein Ausweg aus dem Konflikt zwischen Beschäftigungsund Verteilungszielen?" Wirtschaftsdienst, 74. Jg., 1994, S. 118-121.
Ansatzpunkte für einen Umbau des Sozialstaates
  • Michael Hüther
HÜTHER, Michael, "Ansatzpunkte für einen Umbau des Sozialstaates". Wirtschaftsdienst, 74. Jg., 1994, S. 127-135.
Reforming the Weifare State in Western Europe Beitrag zur Conference on "Fighting Europe's Unemployment in the 1990s
  • Roland Vaubel
VAUBEL, Roland, "Reforming the Weifare State in Western Europe", Beitrag zur Conference on "Fighting Europe's Unemployment in the 1990s", Salzburg, 27.-28. August 1994 (erscheint demnächst).