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Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern. Ausgangs- und Rahmenbedingungen. Herausforderungen. Empfehlungen

Authors:
  • biota - Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH

Abstract

The study is structured systematically and sequentially: 1. presentation and classification of the most important legal and technical framework conditions for the tasks of water management 2. extensive analysis of the relevant natural and utilization-related factors, with an indirect and direct classification of their significance for the work of water and soil associations, in particular in a synopsis 3. reflection on the past and present of water and soil associations: tasks, proven strategies, successes, but also problems 4. formulation of a mission statement for the water and soil associations 5. upcoming (and future) technical challenges and fields of action: Obligations, options 6. resulting structural-organizational, legal and financial requirements, necessary follow-up and accompanying measures and corresponding recommendations
Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH
Im Auftrag des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern | 2023
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in
Mecklenburg-Vorpommern
Ausgangs- und Rahmenbedingungen Herausforderungen Empfehlungen
- Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH
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Vertragsgrundlagen
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AUFTRAGNEHMER & BEARBEITUNG:
AUFTRAGGEBER:
Dr. rer. nat. Dr. agr. Dietmar Mehl (Text)
M. Sc. Janette Iwanowski (Karten, Grafiken)
Udo Heinzelmann
Verbandsvorsteher
biota Institut für ökologische Forschung
und Planung GmbH
Landesverband der Wasser- und Bodenver-
bände Mecklenburg-Vorpommern
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Vertragliche Grundlage: Angebot vom 23.06.2021, Auftrag vom 11.01.2022
Bützow, den 09.11.2023
Dr. rer. nat. Dr. agr. Dietmar Mehl
Geschäftsführer
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INHALT
1 Eine Zukunftsstudie: Warum? .............................................................................. 8
1.1 Veranlassung und Zielstellung ................................................................................... 8
1.2 Beteiligung und Abstimmung .................................................................................... 10
1.3 Systematik und Aufbau der Studie ........................................................................... 11
2 Welche wesentlichen rechtlich-fachlichen Rahmenbedingungen bestehen? ..... 12
2.1 Wasserrecht ............................................................................................................. 12
2.1.1 Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ............................................................ 12
2.1.2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) .................................................................................. 16
2.1.3 Inhalte und Ziele der Gewässerunterhaltung entsprechend WHG .............................. 17
2.1.4 Gewässerunterhaltungslast und -aufgaben ................................................................. 18
2.1.5 Ausbau der Gewässer ................................................................................................. 20
2.2 Naturschutzrecht ...................................................................................................... 21
2.3 Klimaschutzrecht ...................................................................................................... 23
2.4 Bodenschutzrecht .................................................................................................... 24
3 Welche natürlichen und nutzungsbedingten Faktoren sind zu beachten? ......... 26
3.1 Gewässer, Einzugsgebiete....................................................................................... 26
3.1.1 Gewässernetz und Einzugsgebietsstrukturen ............................................................. 26
3.1.2 Einzugsgebietsbezogene Verbandsgrenzen ............................................................... 29
3.2 Relief bzw. Orographie ............................................................................................. 29
3.2.1 Höhenstufen ................................................................................................................. 29
3.2.2 Hangneigung ................................................................................................................ 31
3.2.3 Binnenentwässerung ................................................................................................... 33
3.3 Böden ...................................................................................................................... 36
3.4 Klima ........................................................................................................................ 42
3.4.1 Niederschlag ................................................................................................................ 42
3.4.2 Potenzielle Verdunstung .............................................................................................. 42
3.4.3 Reale Verdunstung ...................................................................................................... 43
3.4.4 Klimatische Wasserbilanz ............................................................................................ 43
3.5 Abfluss ..................................................................................................................... 49
3.5.1 Abflussregionen ........................................................................................................... 49
3.5.2 Mittlerer Abfluss ........................................................................................................... 51
3.5.3 Hochwasserabfluss ...................................................................................................... 54
3.5.4 Niedrigwasserabfluss ................................................................................................... 57
3.5.5 Grundwasserneubildung .............................................................................................. 60
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3.5.6 Grundwasserflurabstand.............................................................................................. 61
3.6 Wichtigste Einflüsse auf den Landschaftswasserhaushalt und diesbezügliche
Folgen ...................................................................................................................... 67
3.6.1 Flächeninanspruchnahme/Bodenversiegelung durch Siedlungen und Verkehr ......... 67
3.6.2 Flächennutzungen ....................................................................................................... 68
3.6.3 Künstliche Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Fläche ................... 76
3.6.4 Torfschwund und Moorsackung .................................................................................. 79
3.6.5 Bauwerke im Gewässer ............................................................................................... 86
3.6.6 Deiche und Dämme ..................................................................................................... 88
3.6.7 Gewässerverrohrung ................................................................................................... 92
3.6.8 Resultierende Kenngrößen für die Gewässerunterhaltung ......................................... 94
3.7 Naturgeschützte Flächen .......................................................................................... 94
3.8 Landschaften und Landschaftstypen ...................................................................... 103
3.9 Gewässerzustand und diesbezügliche umweltfachliche Defizite ............................. 106
3.9.1 Datengrundlage: Daten des 3. WRRL-Bewirtschaftungszeitraums 2022-2027 ........ 106
3.9.2 Natürliche, künstliche oder erheblich veränderte Fließgewässer .............................. 106
3.9.3 Ökologischer Zustand und ökologisches Potenzial der
Fließgewässerwasserkörper ...................................................................................... 109
3.9.4 Signifikante hydromorphologische Belastungen von
Fließgewässerwasserkörpern .................................................................................... 109
3.9.5 Mengenmäßiger Zustand der Grundwasserkörper ................................................... 115
3.9.6 Chemischer Zustand der Grundwasserkörper hinsichtlich der Nitratbelastung ........ 115
3.9.7 Übersicht der Maßnahmen in den Flussgebietseinheiten - Oberflächengewässer ... 119
3.9.8 Übersicht der Maßnahmen in den Flussgebietseinheiten - Grundwasser ................ 123
3.9.9 Bewirtschaftungsziele für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper ................. 124
3.10 Klimaveränderung und deren Folgen ...................................................................... 125
3.10.1 Klimatrends und -prognosen ..................................................................................... 125
3.10.2 Zunahme der hydrologischen Extreme ...................................................................... 126
3.10.3 Meeresspiegelanstieg ................................................................................................ 130
3.11 Synopsis: Aufgaben und ggf. Erschwernisse der Gewässerunterhaltung,
Aufgaben der Pflege und Entwicklung von Gewässern ........................................... 137
4 Was zeichnet die bisherige Tätigkeit der Wasser- und Bodenverbände aus? . 142
4.1 Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und größtenteils Übernahme freiwilliger
Aufgaben ................................................................................................................ 142
4.2 Bewährte Strategien und erreichte Erfolge ............................................................. 143
4.3 Bestehende Probleme und Defizite ........................................................................ 144
4.4 Eigene Beiträge zur Lösung drängender Probleme ................................................ 150
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4.4.1 Hintergrund ................................................................................................................ 150
4.4.2 Entwicklung und Anwendung eines WRRL-konformen
Entscheidungsunterstützungssystems für verrohrte Fließgewässer ......................... 150
4.4.3 Erfordernisse der Flächenfreihaltung im Hinblick auf
Unterhaltungsfragestellungen und Baufreiheit bei verrohrten Fließgewässern ........ 159
5 Welches Leitbild formulieren die Wasser- und Bodenverbände? ..................... 167
6 Wie kann die Zukunft der Wasser- und Bodenverbände aussehen? Welche
Chancen und Optionen bestehen? Welche notwendigen Folge- und
Begleitmaßnahmen sind zu betrachten? .......................................................... 171
6.1 Selbsteinschätzung zu Zukunftsfragen durch die Verbände ....................................171
6.2 Möglichkeiten der verbandlichen Aufgaben nach WVG und GUVG .........................172
6.3 Verbandliche Aufgaben der Zukunft ........................................................................173
6.3.1 Grundsätze: Pflichtaufgabe Gewässerunterhaltung und optionale Aufgaben ........... 173
6.3.2 Optionale Aufgabe: Gewässerausbau ....................................................................... 174
6.3.3 Optionale Aufgabe: Landschaftswasserhaushalt ...................................................... 178
6.3.4 Optionale Aufgabe: Moorschutz, Bekämpfung von Folgen der Bodenerosion ......... 181
6.3.5 Ggf. weitere optionale Aufgaben ............................................................................... 183
6.3.6 Aufgabenschwerpunkte ............................................................................................. 183
7 Welche weiteren Aspekte spielen für die Zukunft der Wasser- und
Bodenverbände eine besonders große Rolle? ................................................. 188
7.1 Fachkräftebedarf .....................................................................................................188
7.2 Aufgabengerechte Ausstattung und Infrastruktur ....................................................191
7.3 Strukturen, Organisationsformen und Personalstärke .............................................196
7.4 Zusammenwirken und Kooperation .........................................................................197
7.5 Landeskoordinationsstelle für Leistungen der Wasser- und Bodenverbände, die
im öffentlichen Interesse liegen ...............................................................................198
7.6 Berücksichtigung des Natur- und insbesondere des Artenschutzes bei der
Gewässerunterhaltung ............................................................................................199
7.7 Zusammenarbeit mit Dritten ....................................................................................201
7.8 Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................202
7.9 Zweckmäßige Rechtsanpassungen oder rechtliche Hilfestellungen ........................203
7.9.1 Bedarfs- und Vorschlagscharakter ............................................................................ 203
7.9.2 Rechtliche Sicherung von Trassenbreiten für Maßnahmen an verrohrten
Gewässern ................................................................................................................. 203
7.9.3 Zuständigkeit für Staue und Wehre ........................................................................... 204
7.9.4 Bauzeitenregelungen ................................................................................................. 205
7.9.5 Weitere Restriktionen................................................................................................. 207
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7.10 Fragen der Verbandsfinanzierung .......................................................................... 208
7.10.1 Grundlagen ................................................................................................................ 208
7.10.2 Übernahme staatlicher Aufgaben (Organleihe) ......................................................... 208
7.10.3 Fördermitteleinsatz (staatliche Subventionen) .......................................................... 209
7.10.4 Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung .......................................................... 210
7.10.5 Umsatzbesteuerung ................................................................................................... 210
8 Quellenverzeichnis ........................................................................................... 212
8.1 Schriften ................................................................................................................. 212
8.2 Rechtliche Grundlagen und Entscheidungen .......................................................... 221
8.3 Internetquellen........................................................................................................ 224
8.4 Datenquellen .......................................................................................................... 224
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1 Eine Zukunftsstudie: Warum?
1.1 Veranlassung und Zielstellung
Seit 1992 und damit seit mehr als drei Jahrzehnten bestehen flächendeckend Wasser- und Bodenverbände
(WBV) in Mecklenburg-Vorpommern. Ihnen obliegt die Unterhaltung an den Gewässern zweiter Ordnung
entsprechend Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). Von den ehemals 29 Verbänden
sind nach Zusammenschlüssen heute 27 Gewässerunterhaltungsverbände verblieben und damit aktiv. Die
Verbände sind ehrenamtlich geführt. Die praktische Tätigkeit der Verbände wird hauptamtlich umgesetzt.
Zudem besteht ein Landesverband, der ausschließlich aus Beiträgen der Mitgliedsverbände finanziert wird
und als Interessenvertreter der WBV gegenüber staatlichen/behördlichen Instanzen (Exekutive) und dem
Landtag (Legislative) auftritt und die gesetzliche Prüfstelle der Haushalte der Gewässerunterhaltungsver-
bände ist. Insofern werden die verbandlichen Interessen im Hinblick auf die Ausgestaltung des relevanten
Landesrechts und die inhaltliche Tätigkeit der Verbände wahrgenommen (https://www.wbv-mv.de/Aufga-
ben.html).
Die WBV in Mecklenburg-Vorpommern möchten ihre inhaltlich-fachliche und organisatorische Verbands-
arbeit angesichts stetig wachsender umweltfachlicher Anforderungen, aber insbesondere auch unter dem
Eindruck zunehmender meteorologischer und hydrologischer Variabilität im Zusammenhang mit dem glo-
balen Klimawandel überprüfen und ggf. neu ausrichten. Dabei geht es zentral auch um einen jeweils regi-
onalen Beitrag zur Sicherung nachhaltiger Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne der Ziele der
Vereinten Nationen (Abbildung 1-1) und der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), insbesondere
auch im Hinblick auf eine nachhaltige Flächennutzung.
Abbildung 1-1: Ziele/SDG für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG: Sustainable Development
Goals), Grafikquelle: Nationale Berichtsplattform des Statistischen Bundesamtes für die
Sustainable Development Goals, Open SDG, https://sustainabledevelopment-germany.github.io/
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Vor diesem Hintergrund hat der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpom-
mern die Erarbeitung einer „Zukunftsstudie 2025+“ beauftragt. Über eine, auch selbstkritische Analyse und
Bewertung der Ausgangssituation, sollen die aktuellen und künftigen Herausforderungen betrachtet wer-
den. Damit können relevante Handlungsfelder der Verbandstätigkeit identifiziert und charakterisiert wer-
den. Dies wiederum ermöglicht die Ableitung strukturell-organisatorischer, rechtlicher sowie finanzieller An-
forderungen und Empfehlungen. Ein „Leitbild der Wasser- und Bodenverbände 2025+“ als grundlegender
Orientierungsrahmen soll hier helfen. Deshalb stehen das Selbstverständnis der Verbände und die Grund-
prinzipien der zukünftigen Arbeit im Blickpunkt, möglichst kurz und prägnant formuliert.
Allerdings sind die WBV nicht vollständig frei in ihren Handlungsspielräumen, da sie institutionell-organisa-
torisch und aufgabenbezogen entsprechenden Rechtsgrundlagen unterliegen. Dennoch ergeben sich al-
lein im Rahmen des bestehenden Rechts prinzipiell erhebliche Gestaltungspielräume. Wo diese nicht ge-
geben sind, soll die Studie Anstoß geben und mit möglichst plausiblen Begründungen und klaren Empfeh-
lungen entsprechende Zeichen in den gesellschaftlichen und insbesondere den politischen Raum senden.
Es gibt angesichts vieler gesellschaftlicher Aufgaben in Erfüllung rechtlicher Vorgaben (Kapitel 2), aber
auch weit darüber hinaus, eine ganze Reihe von strategischen Dokumenten verschiedenen Ursprungs, die
aber zugleich die Vielfalt der Herausforderungen umreißen. Diese werden im jeweiligen Kontext zum Teil
mit reflektiert, stehen aber immer für gesellschaftliche und damit zu beachtende Erkenntnisse und/oder
Strategien. Hierzu zählen insbesondere
auf Klimaprognosen des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change - IPCC) bzw.
relevanter Veröffentlichungen fußende Klimaprognosen (wahrscheinliche Änderungen hydroklima-
tischer und hydrologischer Größen), z. B. IPCC (2021), und das für Klimaschutz und -anpassung
geschlossene, internationale Abkommen von Paris aus dem Jahr 2015, das alle Staaten der Erde
entsprechend in die Pflicht nimmt und maßgeblich zum Konzept der Europäischen Kommission
„Green Deal“ geführt hat (Ziel: Klimaneutralität aller EU-Staaten bis zum Jahr 2050),
die Ergebnisse des öffentlichen Diskurses zu einer „Nationalen Wasserstrategie“ mit einer Vision
2050 sowie zahlreichen Kernbotschaften für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung und ent-
sprechende Daseinsvorsorge für den Menschen (BMU 2021a); die Strategie mündet in zehn stra-
tegische Themen und in ein „Aktionsprogramm Wasser“ (BMUV 2023),
die nationale Strategie zur biologischen Vielfalt: Schutz und nachhaltige Nutzung, entsprechende
Aktionsfelder sowie Vorteile für das menschliche Wohlergehen im Sinne von Ökosystemleistungen
(BMUB 2007),
die Strategien zum Umgang mit Starkregen und hierdurch verursachtem Hochwasser (DWA 2013,
LAWA 2018b),
das Konzept der „Grünen Infrastruktur(GI) der Europäischen Kommission (Green infrastructure
in Europe: methodological guidelines and lessons learned): GI bildet „ein strategisch geplantes
Netzwerk grüner (Land) und blauer (Wasser) Räume, das zwar eine breite Palette von Ökosys-
temleistungen erbringt, aber auch dazu beiträgt, dass die biologische Vielfalt die Gesundheit der
Ökosysteme wiederherstellt, erhält oder verbessert, dass die natürlichen Gebiete miteinander ver-
bunden bleiben und dass die Arten in ihrem gesamten natürlichen Lebensraum gedeihen können.
GI trägt auch dazu bei, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen zu verbessern.“ (ins
Deutsche übersetzt, European Commission, https://ec.europa.eu/jrc/en/science-update/green-inf-
rastructure-europe-methodological-guidelines-and-lessons-learned),
die nationale Moorschutzstrategie (BMU 2021b),
die nationalen Empfehlungen der Zukunftskommission Landwirtschaft im Hinblick auf entspre-
chende gesamtgesellschaftliche Aufgaben (ZKL 2021),
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die aktuellen Positionen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.
V. (DWA) im Hinblick auf eine umweltschonende Landwirtschaft (DWA 2022),
entworfene Zukunftsbilder und ein Zukunftsprogram des MV Zukunftsrates für die Jahre 2021-
2030 (MV Zukunftsrat 2021) sowie
das „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV 2022).
1.2 Beteiligung und Abstimmung
Die Erarbeitung der Studie wurde mit aktiver Beteiligung der WBV sowie auch des Landesverbandes der
Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Der dafür notwendige Kommunika-
tionsprozess umfasste insbesondere:
Umfragen und Abfragen (insbesondere zwei durchgeführte, repräsentative Online-Befragungen
unter den WBV in Mecklenburg-Vorpommern: Frühjahrs- sowie -Herbstumfrage 2022 unter Betei-
ligung von 22 Verbänden, zudem spezifische Zuarbeiten der Verbände und des Landesverbandes)
Diskussionen und Abstimmungen im Hinblick auf fachliche Herausforderungen und Handlungsfel-
der
Diskussionen und Abstimmungen im Hinblick auf strukturell-organisatorische, rechtliche sowie fi-
nanzielle Anforderungen und Empfehlungen
Stellungnahmen der Verbände im Sinne von Hinweisen und Kritik nach Vorlage von (Teil)Entwür-
fen der Studie
Von Seiten der Verbände wurde zudem ein Redaktionskollegium gebildet, das die engere Abstimmung
übernahm. Diesem Gremium gehörten an:
Hubertus Paetow, Vorstand des WBV Teterower Peene
Sven Schmeil, Vorstand des WBV Untere Warnow Küste
Dr. Ulf Schnepper, Vorstand des WBV Trebel, Vorstand des Landesverbandes der Wasser- und
Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern (Leitung des Redaktionskollegiums)
Mark Sierks, Geschäftsführer des WBV Schweriner See/Obere Sude
Malte Skau, Vorstand des WBV Untere Tollense/Mittlere Peene, Vorstand des Landesverbandes
der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
Toralf Tiedtke, Geschäftsführer des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklen-
burg-Vorpommern
Jens Uhthoff, Geschäftsführer des WBV Untere Peene
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1.3 Systematik und Aufbau der Studie
Die Studie ist systematisch und aufeinander aufbauend strukturiert:
1. Vorstellung und Einordnung der wichtigsten rechtlich-fachlichen Rahmenbedingungen (Kapitel 2)
2. Umfangreiche Analyse der maßgeblichen natürlichen und nutzungsbedingten Faktoren, bei indi-
rekter und direkter Einordnung der Bedeutung für die Wasser- und Bodenverbandsarbeit, insbe-
sondere in einer Synopsis (Kapitel 3)
3. Reflektion von Vergangenheit und Gegenwart der WBV: Aufgaben, bewährte Strategien, Erfolge,
aber auch Probleme (Kapitel 4)
4. Formulierung eines Leitbildes der Wasser- und Bodenverbände: Vision und Mission (Kapitel 5)
5. Anstehende (und künftige) fachliche Herausforderungen und Handlungsfelder: Pflichten, Optionen
(Kapitel 6)
6. Daraus resultierende strukturell-organisatorische, rechtliche sowie finanzielle Anforderungen, not-
wendige Folge- und Begleitmaßnahmen und entsprechende Empfehlungen (Kapitel 7)
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2 Welche wesentlichen rechtlich-fachlichen Rahmenbedingungen
bestehen?
2.1 Wasserrecht
2.1.1 Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Mit der WRRL soll der Schutz der Gewässer stärker in politische Maßnahmen integriert werden (Erwä-
gungsgründe für die WRRL Nr.16), um eine stärkere Berücksichtigung, z. B. in der Landwirtschafts- und in
der Energiepolitik, zu erreichen.
Das Ziel der WRRL ist entsprechend Artikel 1a die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der
Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers
zwecks
(1) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der
aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtge-
biete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,
(2) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der
vorhandenen Ressourcen,
(3) Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter an-
derem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissio-
nen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung
von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen;
(4) Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Ver-
hinderung seiner weiteren Verschmutzung; und
(5) Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren.
Die Umweltziele sind in Artikel 4 WRRL aufgeführt. Diese Ziele sollen den langfristigen Schutz und die
nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen gewährleisten und eine weitere Verschlechterung verhindern.
Artikel 4 (1) bestimmt zudem, dass im Grundsatz für alle Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper ein
„guter Zustand“ (Erreichen einer guten ökologischen Qualität und eines guten chemischen Zustands der
Oberflächengewässer sowie eines guten quantitativen und chemischen Zustands des Grundwassers) er-
reicht werden muss und dass bei nicht gutem Zustand Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper bis
2015 (Ursprungsfrist nach WRRL) zu verbessern bzw. zu sanieren sind, s. im Weiteren z. B. zum Aspekt
der Fristverlängerung. Zudem können nach Artikel 4 (3) Oberflächenwasserkörper auch als künstlich oder
erheblich verändert eingestuft werden,
wenn die zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hyd-
romorphologischen Merkmale dieser Körper signifikante negative Auswirkungen hätte auf:
a. die Umwelt im weiteren Sinne,
b. die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, oder die Freizeitnutzung,
c. die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung,
Stromerzeugung oder Bewässerung,
d. die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung, oder
e. andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Merkmale des Wasserkörpers
dienen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßig hoher
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Kosten nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich
bessere Umweltoption darstellen.
Während ein künstlicher Wasserkörper ein vom Menschen geschaffener Oberflächenwasserkörper ist, liegt
ein erheblich veränderter Wasserkörper dann vor, wenn er infolge physikalischer Veränderungen in seinem
Wesen durch den Menschen erheblich verändert und durch den Mitgliedsstaat entsprechend ausgewiesen
wurde (Artikel 2 (8), (9) WRRL). Beide Gewässerkategorien können demgemäß keinen guten ökologischen
Zustand aufweisen. Für erheblich veränderte (heavy modified water bodies - HMWB) und künstliche Was-
serkörper (artificial water bodies AWB) gilt insofern das „höchste ökologische Potenzial“ als Referenzbe-
dingung. Das höchste ökologische Potenzial stellt den Zustand dar, bei dem der biologische Zustand so
weitgehend wie möglich denjenigen des am ehesten vergleichbaren (natürlichen) Oberflächenwasserkör-
pers widerspiegelt. Dieses höchste Potenzial berücksichtigt aber die physikalischen Bedingungen, die sich
aus dem künstlichen oder erheblich veränderten Zustand ergeben. Als relevantes Umweltziel gibt die
WRRL für betroffene Wasserkörper das gute ökologische Potenzial vor, das ebenfalls bis 2015 erreicht
werden sollte. Im Hinblick auf den biologischen Zustand kann das gute ökologische Potenzial geringfügige
Abweichungen von dem höchsten ökologischen Potenzial aufweisen.
Ggf. können für natürliche (nicht künstliche bzw. nicht erheblich veränderte) Wasserkörper auch weniger
strenge Ziele für die Wasserkörper angesetzt (Artikel 4 (5)), oder der Zeitplan für die Erreichung dieser
Ziele verlängert werden (Artikel 4 (4)), was in Deutschland in hohem Maße bei der Bewirtschaftungspla-
nung genutzt wurde.
Die Verwirklichung der Umweltziele nach Artikel 4 bringt im allgemeinen großen gesellschaftlichen Nutzen
und in vielen Fällen sozioökonomische Vorteile. Einige Beispiele für solchen Nutzen sind in der „Water
Framework Directive Common Implementation Strategy“ (WFD CIS 2005) dargestellt.
Die WRRL schreibt in Anhang II verbindlich vor, dass Oberflächenwasser- sowie Grundwasserkörper nach
einheitlichen Bezügen abgeleitet werden müssen. Berichtspflichtig bei der Umsetzung der WRRL hinsicht-
lich der Oberflächengewässer sind die Fließgewässer mit einem Eigeneinzugsgebiet von 10 km² und die
Seen mit einer Flächengröße von 0,5 km² (50 ha). In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die
Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden, wobei das
System A (eine einfache Zuordnung zu Ökoregionen) genutzt werden kann, oder das System B (umfang-
reiche Kennzeichnung wesentlicher chemischer und physikalischer Faktoren, welche die Eigenschaften
des Gewässers und insbesondere die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen).
Anhang II verlangt aber auch die Festlegung typspezifischer Referenzbedingungen für alle Arten und Typen
von Oberflächengewässern. Dabei sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische
Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitäts-
komponenten entsprechen, die in Anhang V WRRL für diesen Typ von Oberflächengewässerkörper für den
sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Kennzeichnungstabelle angegeben sind.
Zwischen den genannten abiotischen Faktoren und den biologischen Qualitätskomponenten bestehen na-
turgemäß deutliche Wirkungszusammenhänge. Deshalb sollen nach WRRL die physikalisch-chemischen
und die hydromorphologischen Qualitätskomponenten so gestaltet werden, dass sie die Erreichung der
biologischen Qualitätsziele unterstützen.
Die einzelnen Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands sind im Anhang V
WRRL aufgeführt. Für den Zustand von Fließgewässern nach Anhang V WRRL sind dies im Einzelnen:
a) Biologische Komponenten
o Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora
o Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
o Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna
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b) Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
o Wasserhaushalt
Abfluss und Abflussdynamik
Verbindung zu Grundwasserkörpern
o Durchgängigkeit des Flusses
o Morphologische Bedingungen
Tiefen- und Breitenvariation
Struktur und Substrat des Flussbetts
Struktur der Uferzone
c) Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Kompo-
nenten
o Allgemein
Temperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Versauerungszustand
Nährstoffverhältnisse
o Spezifische Schadstoffe
Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie
in den Wasserkörper eingeleitet werden
Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in sig-
nifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden.
Für die Einstufung des chemischen Zustands für Oberflächenwasserkörper gelten EU-weit die Umweltqua-
litätsnormen (UQN) aus der EG-Nitratrichtlinie (Vorgabe für Nitrat) sowie die Umweltqualitätsnormen-Richt-
linie (2013/39/EU) mit Grenzwerten für insgesamt 45 prioritäre Stoffe.
Die prioritären Stoffe müssen dabei nach Richtlinie (2013/39/EU) bei Eintrag gemessen werden. Abgestellt
wird grundsätzlich auf den Jahresmittelwert; die jeweilige UQN wird daher auch JD-UQN (Jahresdurch-
schnitt-Umweltqualitätsnorm) abgekürzt. Für bestimmte Schadstoffe mit hoher akuter Toxizität wurde zu-
sätzlich eine zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) festgelegt. Diese darf der Maximalwert nicht über-
schreiten. Für solche Stoffe, die sich innerhalb der Nahrungskette potenziell hoch anreichern, wurde zu-
tzlich eine Norm für Organismen festgelegt.
Werden die einzelnen UQN eingehalten, dann ist der chemische Zustand gut; andernfalls nicht gut.
Grundwasserkörper werden zum einen im Hinblick auf den mengenmäßigen Zustand bewertet (gut oder
nicht gut); dies erfasst das Ausmaß, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme
beeinträchtigt wird (Artikel 2 WRRL): „Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen,
dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme über-
schritten wird. Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderun-
gen, die
a) zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele gemäß Artikel 4 für in Verbindung stehende
Oberflächengewässer,
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b) zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Gewässer,
c) zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem
Grundwasserkörper abhängen,
und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben,
können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsän-
derungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine
nachhaltige, eindeutig feststellbare anthropogene Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu
einem solchen Zustrom führen könnte.“ (Anhang V WRRL).
Zum anderen werden die Grundwasserkörper nach Anhang V WRRL im Hinblick auf den chemischen Zu-
stand (gut/nicht gut) bewertet: Leitfähigkeit, Konzentration an Schadstoffen.
In Ergänzung bzw. Untersetzung der WRRL legt die Grundwasserrichtlinie (GWRL) konkrete Qualitätskri-
terien fest, definiert Kriterien zur Beurteilung von gutem chemischem Zustand und Trend und verlangt im
Übrigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwas-
ser. Ergänzend zur WRRL fordert bzw. definiert die GWRL:
„die nationale Festlegung von Grundwasser-Schwellenwerten (= nationale Qualitätsnormen) auf
der zweckmäßigsten Ebene (für jeden Grundwasserkörper, für Flussgebietseinheiten oder für das
Bundesgebiet) und eine explizite, diesbezügliche Berücksichtigung von 12 genannten Substanzen
die Ableitung von geogenen Hintergrundwerten aufgrund natürlicher hydrogeologischer Gegeben-
heiten anhand von festgelegten Grundregeln
das Verfahren zur Ermittlung des chemischen Zustands
das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltend steigender Trends
die Festlegung von Maßnahmen zur Umkehrung von Belastungstrends
die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Einträge von Schadstof-
fen in das Grundwasser“ (https://www.umweltbundesamt.at)
In Schutzgebieten nach EU-Gemeinschaftsrecht müssen ferner sowohl für Oberflächengewässer als auch
für das Grundwasser die dafür vorgesehenen Normen und Ziele erfüllt werden (Artikel 4 WRRL).
Artikel 4 begründet des Weiteren die sogenannte Phasing-Out-Verpflichtung“: „[…] die Mitgliedstaaten
führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 die notwendigen Maßnahmen durch mit dem Ziel, die Verschmut-
zung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste pri-
oritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.“ Diese rechtliche Verpflichtung hat
für das Erreichen des guten chemischen Zustands eine unterstützende Funktion (BVerwG 2017).
Neben den Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vgl. Kapitel 2.1.2, ist die nationale Umset-
zung der WRRL insbesondere durch die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und die Grundwas-
serverordnung (GrwV) erfolgt, insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:
1. OGewV
o Festlegungen im Hinblick auf Lage, Grenzen und Zuordnung von Oberflächenwasserkör-
pern
o Verbindliche, leitbildorientierte Fließgewässertypen und Seentypen
o Festlegung von Referenzbedingungen nach Gewässertypen
o Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen
Potenzials
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o Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen (biologischen) Qualitätsquotien-
ten für die verschiedenen Gewässertypen
o Umweltqualitätsnormen (UQN) für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des
ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
o Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
o Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Po-
tenzial
o Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial
o UQN zur Beurteilung des chemischen Zustands
2. GrwV
o Schwellenwerte für den guten chemischen Zustand des Grundwassers
o Vorgaben für die Ermittlung und die Einstufung des chemischen Grundwasserzustands
o Vorgaben für die Überwachung und Einstufung des mengenmäßigen Zustandes
o Vorgaben für die Trendanalyse (Schadstoffe, die zur Anreicherung in Lebewesen, Sedi-
ment oder Schwebstoffen neigen)
2.1.2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahr 2009 schaffte der Bundesgesetzgeber die
vormalige Rahmengesetzgebung ab. Möglich wurde dies durch die Änderung des Grundgesetzes vom
1.9.2006 (Föderalismusreform, Art. 74 Abs. 1 Ziffer 32 GG). Für die einzelnen Landesgesetzgeber beste-
hen seitdem nur noch Abweichungsmöglichkeiten, sofern diese im WHG benannt sind.
Das WHG gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser sowie für Teile dieser
Gewässer 2 Abs. 1 WHG). Gewässerunterhaltungsmaßnahmen werden an oberirdischen Gewässern
durchgeführt. Oberirdische Gewässer werden als das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder ste-
hende Wasser definiert (§ 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1). Zu den oberirdischen Gewässern gehören
auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdi-
schen Gewässern sind. Nicht unter den Anwendungsbereich des WHG fallen Gräben und kleine Wasser-
ansammlungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, die nicht der Vorflut oder der Vorflut
nur eines Eigentümers dienen und Grundstücke, die aus nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser
bespannt sind (§ 2 Abs. 2 WHG i. V. m. § 1 Abs. 2 LWaG).
§ 6 WHG normiert den Grundsatz einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung:
„(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachtei-
ligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern
abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur
geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserver-
sorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
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6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse
zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entste-
hung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen. Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlage-
rungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse
des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand
erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wie-
der in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Das WHG definiert ferner insbesondere die Voraussetzungen von Gewässerbenutzungen und bestimmt
die dafür erforderlichen Erlaubnisse und Bewilligungen (§§ 8 ff. WHG). Zudem werden in Umsetzung der
WRRL eine Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten vorgeschrieben (§ 7 WHG), die hierfür notwendi-
gen Bewirtschaftungsgrundsätze der Gewässer und des Grundwassers aufgestellt (§§ 25 ff. WHG) und die
Inhalte des Maßnahmenprogramms und der Bewirtschaftungsplanung geregelt (§§ 82 ff. WHG). In diesem
Zusammenhang erlangen in Mecklenburg-Vorpommern die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpro-
gramme für die Flussgebietseinheiten Warnow/Peene, Elbe, Oder und Schlei/Trave für den dritten Bewirt-
schaftungszeitraum 2022-2027 besondere Bedeutung (s. hierzu https://www.wrrl-mv.de/wrrl-doku-
mente/bmu/bwz3/).
2.1.3 Inhalte und Ziele der Gewässerunterhaltung entsprechend WHG
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind keine Benutzungen im Sinne des WHG (§ 9 Abs. 3 S. 2 WHG)
und bedürfen deshalb keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Maßnahmen zum Zweck der
Reinhaltung des Wassers sowie Hochwasserschutzmaßnahmen stellen ebenfalls keine Unterhaltungs-
maßnahmen dar, es sei denn sie sind Teil der nach § 39 Abs. 1 WHG durchzuführenden Maßnahmen (s.
im Weiteren).
§ 39 WHG bestimmt die Inhalte und Ziele der Gewässerunterhaltung:
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-
rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasser-
abflusses,
2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standort-
gerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen
Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbeson-
dere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rück-
haltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürf-
nissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31
ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen ent-
sprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der
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Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung
zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem
Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
Das bedeutet, dass entsprechend § 39 Abs. 2 WHG der Gewässerunterhaltungspflichtige berücksichtigen
muss, was die für das jeweilige Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele sind. Daran muss sich der
Unterhaltungspflichtige orientieren und mit den von ihm geplanten Maßnahmen sicherstellen, dass er die
Erreichung dieser Ziele nicht gefährdet. Eine aktive Herbeiführung der Ziele durch bestimmte Maßnahmen
oder eine aktive Förderung ist jedoch rechtlich nicht gedeckt.
Wichtige Anforderungen für den Gewässerschutz bestehen ferner nach § 33 WHG, wonach eine Mindest-
wasserführung beim Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten von Wasser erhalten bleiben muss, sowie nach
§ 34 WHG, der Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer für Betrieb und ggf. Ände-
rung von Stauanlagen enthält.
2.1.4 Gewässerunterhaltungslast und -aufgaben
§ 40 WHG bestimmt grundsätzlich den Eigentümer der Gewässer als „Träger der Unterhaltungslast“. Die
Länder können aber im Rahmen ihrer rechtsgebenden Kompetenzen davon abweichen und diese Pflicht
auf Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände, gemeindliche Zweckverbände oder sonstige
Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (§ 40 WHG). Daneben regelt § 41 WHG die besonderen
Pflichten bei der Gewässerunterhaltung, während § 42 WHG den Regelungsspielraum bei behördlichen
Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung definiert.
Die Fließgewässer in Mecklenburg- Vorpommern werden entsprechend ihrer wasserwirtschaftlichen Be-
deutung und Vorteilswirkung nach Landesrecht (§ 48 LWaG) eingeteilt in:
1. Gewässer erster Ordnung
Dies umfasst die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 zum LWaG
genannten Gewässer (erster Ordnung). Bundeswasserstraßen sind nach Art. 89 GG bzw. § 7
WaStrG Eigentum des Bundes. Alle Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasser-
straßen sind, sind entsprechend § 49 LWaG Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2. Gewässer zweiter Ordnung
Dies sind alle anderen oberirdischen Gewässer, die nach § 50 LWaG den Eigentümern der Ufer-
grundstücke gehören, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.
Entsprechend bestimmt § 63 S. 1 LWaG zur Unterhaltungslast der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung
der Schiffbarkeit, dass diese
1. bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen beim Land liegt,
2. bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsver-
bänden obliegt und
3. bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem obliegt, der sie betreibt.
Gemäß § 63 S. 1 LWaG begründet die Verpflichtung zur Unterhaltung keinen Rechtsanspruch Dritter gegen
den Träger der Unterhaltungslast.
Danach obliegt in Mecklenburg-Vorpommern die Gewässerunterhaltung an Gewässern 2. Ordnung den
auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (WVG) durch Gesetz über die Bildung von Gewässerun-
terhaltungsverbänden (GUVG) im Jahr 1992 gegründeten Wasser- und Bodenverbänden (WBV), vgl. § 1
GUVG. Die WBV sind Körperschaften öffentlichen Rechts: Das gilt auch für den vor allem als Interessen-
vertreter der WBV gegenüber den Behörden und der Landespolitik, zur Beratung und Unterstützung sowie
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als Prüfstelle aller WBV fungierenden, aber im Sinne des WVG eigenständigen Landesverband der Was-
ser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Rostock, den die WBV als Mitglieder orga-
nisatorisch und finanziell tragen.
Auf die Möglichkeiten der verbandlichen Aufgaben gemäß § 2 WVG bzw. § 4 GUVG wird in Kapitel 6.2
explizit eingegangen.
Mitglieder der einzelnen WBV sind gemäß § 2 GUVG:
1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke
nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.
Auch eröffnet § 2 Abs. 2 GUVG die Möglichkeit des Beitritts von Unterverbänden zu bestehenden Verbän-
den, die in einem solchen Fall zu Oberverbänden im Sinne des WVG würden: „Voraussetzung für den
Beitritt ist, dass den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung land-
wirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, so-
weit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern
stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.
§ 3 GUVG regelt im Sinne des Vorteilsprinzips, dass sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung
nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am
Verbandsgebiet beteiligt sind. Für Erschwerung der Gewässerunterhaltung können gemäß 3 GUVG be-
sondere Beiträge erhoben werden, wobei diese Beiträge für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem
durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden können. Auch ist in §
3 GUVG bestimmt, dass die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umle-
gung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungs-
berechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vor-
pommern (KAG M-V) auferlegen können.
Aufsichtsbehörden sind entsprechend § 6 Wasserverbandsausführungsgesetz (AGWVG) die oberste Was-
serbehörde als oberste Rechtsaufsichtsbehörde, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte als untere Rechtsaufsichtsbehörden.
Der Bau und die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflus-
ses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, obliegt […] hinsichtlich aller übrigen
Deiche und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses den für die Unterhaltung der Ge-
wässer zweiter Ordnung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet.“ (§ 73 Abs. 1
S. 2 LWaG). Damit ist die rechtliche Zuständigkeit der WBV bestimmt. Zudem legt § 83 LWaG auch die
Zuständigkeit der WBV fest für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Deichen, die
ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Aller-
dings werden solche Deiche mit dieser Bedeutung nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungsverban-
des von der obersten Wasserbehörde explizit festgestellt und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
bekanntgemacht. (§ 83 Abs. 3 LWaG).
Die Gewässerunterhaltung umfasst ausdrücklich nicht Meliorationsanlagen, die keine Gewässer im Sinne
des LWaG darstellen. Das Eigentum und auch die Verantwortung für den Zustand der Meliorationsanlagen
ist entsprechend § 12 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
(Me AnlG) ab dem Jahr 1995 grundsätzlich auf den Grundstückseigentümer übergegangen. Im Zweifel
wird die Abgrenzung zwischen Gewässer 2. Ordnung nach LWaG und Meliorationsanlage im Sinne von §
2 MeAnlG durch die zuständige untere Wasserbehörde vorgenommen und führt zu einem für den jeweiligen
Verband abgestimmten Gewässer- bzw. Anlagenverzeichnis.
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Für die praktische Umsetzung der Gewässerunterhaltung im Sinne von Gewässerentwicklung und -pflege
hat das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) einen
mehrteiligen Leitfaden veröffentlicht:
(1) „Leitfaden Gewässerentwicklung und -pflege. Maßnahmen als Beitrag zur Umsetzung der Wasser-
rahmenrichtlinie“ (LUNG M-V 2017)
(2) Leitfaden Gewässerentwicklung und -pflege. Berücksichtigung des Naturschutzes bei der Gewäs-
serentwicklungs- und -pflegeplanung“ (LUNG M-V 2018)
(3) Leitfaden Gewässerentwicklung und -pflege. Fachliche Entscheidungswege bei der Aufstellung
von Gewässerentwicklungs- und -pflegeplänen (GEPP)“ (LUNG M-V 2022)
Die WBV vertreten gerade zur Frage der Gewässerentwicklung aber die Auffassung, dass in den Leitfäden
teilweise Maßnahmen verfolgt werden, die über den Rechtsrahmen der Gewässerunterhaltung hinausge-
hen, mithin die Schwelle zum Gewässerausbau überschreiten (s. Erläuterungen in Kapitel 2.1.5). Insofern
werden hier Probleme sowohl mit den Aspekten der verbandlichen, auf Gewässerunterhaltung ausgerich-
teten Finanzierung (Kapitel 7.10) als auch der Rechtssicherheit gesehen.
2.1.5 Ausbau der Gewässer
§ 67 WHG bestimmt die Grundsätze des Gewässerausbaus, auch in Entsprechung der WRRL:
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche
Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften be-
wahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, so-
weit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Ge-
wässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen
begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küsten-
schutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
Die damit bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Gewässerausbau gemäß § 67 WHG obliegt
nach § 68 Abs. 1 LWaG
bei Gewässern erster Ordnung dem Land, soweit diese Pflicht nicht bereits dem Bund obliegt (Bun-
deswasserstraßen) sowie
bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden.
Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern, mit den im Regelfall gegebenen Merkmalen der Herstellung,
und/oder der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, fallen damit ganz überwie-
gend unter den Ausbaubegriff nach § 67 WHG.
Aus all dem resultiert rechtlich, dass die Umsetzung der WRRL im Hinblick auf die strategische Zielerrei-
chung „mindestens guter Zustand/gutes Potenzial“ an den Gewässern zweiter Ordnung gemäß § 48 LWaG
(den Verbandsgewässern) eine Aufgabe der Gemeinden darstellt, soweit Renaturierungsmaßnahmen im
Sinne des Gewässerausbaus ergriffen werden müssen.
Bei Maßnahmen zur Zustandsverbesserung der Gewässer unterhalb der rechtlichen Schwelle zum Ge-
wässerausbau handelt es sich um Unterhaltungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und
Bodenverbände (Kapitel 2.1.4), für die dann die rechtlichen Maßstäbe nach § 39 Abs. 1 WHG anzulegen
sind. Zudem ist dann § 39 Abs. 2 WHG von Belang:
a) Ausrichtung der Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27
bis 31 WHG und keine Gefährdung derselben
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b) Gewährleistung/Entsprechung der Anforderungen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG
in Bezug auf die Gewässerunterhaltung festgelegt sind
2.2 Naturschutzrecht
Gewässerunterhaltung ist eine gesetzliche Aufgabe im öffentlichen Interesse entsprechend den obenste-
henden rechtlichen Ausführungen. Sie unterliegt aber gleichzeitig naturschutzrechtlichen Regelungen, für
deren Einhaltung die Unterhaltungspflichtigen ebenfalls die Verantwortung tragen.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestimmt in § 1 die Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege. Für den Gewässerschutz besonders relevant sind die Bestimmungen nach § 1 (3)
BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind
insbesondere
3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstrei-
nigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Ge-
wässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat
auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwas-
serschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, []
5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstät-
ten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten,
6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und
Zeit zu geben.
In Schutzgebieten nach den §§ 22 ff. BNatSchG müssen sich wasserwirtschaftliche Ziele und Maßnahmen
nach den jeweiligen naturschutzfachlichen Schutzzielen richten (vgl. auch WRRL-/WHG-Bestimmungen).
Innerhalb von Fauna-Flora-Habitaten (FFH)- und Europäischen Vogelschutzgebieten sind des Weiteren
die spezifischen europäischen sowie bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für das Netz Natura 2000
zu beachten (FFH-RL, VSchRL, BNatSchG, NatSchAG M-V, Natura 2000-LVO M-V). Die europäischen
Richtlinien zielen zum einen auf den unmittelbaren Schutz der Biotope ab, die zum kohärenten Netzwerk
„Natura 2000“ gehören. Zum anderen verpflichtet § 21 BNatSchG aber auch zur Verbesserung der Bio-
topvernetzung zwischen diesen europäisch geschützten Gebieten, wofür Gewässer und deren Umfeld als
„linienhafte Systeme“ besonders prädestiniert sind. Insofern wird der auf Biotopzustandsverbesserung ab-
gestellte Entwicklungsgedanke hier im Besonderen verankert: „(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberir-
dischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope
für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie
ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“ (§ 21 (5) BNatSchG).
Das BNatSchG regelt im Besonderen die gesetzlichen Anforderungen zum Arten- und Biotopschutz. Es
setzt dabei die relevanten europäischen Bestimmungen zum Arten- und Biotopschutz in nationales Recht
um (richtlinienkonforme Auslegung). Während in Europäischen Vogelschutzgebieten die Beachtung der
Zugriffsverbote (s. u.) in der Regel die Einhaltung der Natura-2000-Vorschriften bewirkt, ergeben sich zu-
sätzliche Anforderungen bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in FFH-Gebieten. Hier sind Konflikte mit
den Vorschriften der §§ 33 ff. BNatSchG und des § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchAG M-V möglich. Grundsätzlich
sind erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000 Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeb-
lichen Bestandteilen unzulässig. Zusätzliche Anforderungen können sich aus vorliegenden FFH- Manage-
mentplänen ergeben.
Weitere bei der Gewässerunterhaltung zu beachtende Naturschutzvorschriften sind insbesondere:
Verordnungen über Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate und andere nationale
Schutzgebietskategorien
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Regelungen zu den Horstschutzzonen für ausgewählte Großvögel (§ 23 Abs. 4 NatSchAG M-V)
und
Regelungen zum Biotopschutz gemäß § 30 BNatSchG, § 20 NatSchAG M-V.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind, solange sie regelmäßig durchgeführt werden, keine natur-
schutzfachlichen Eingriffe nach § 14 BNatSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 NatSchAG M-V, da sie in der Regel
weder die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen erheblich verändern noch die Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen.
Die nationalen Vorschriften des besonderen Artenschutzes finden sich im BNatSchG. Regelungen finden
sich in den §§ 39 ff. zum allgemeinen Artenschutz sowie in den §§ 44 ff. BNatSchG zum besonderen
Artenschutz, der sich auf die streng oder besonders geschützten Arten nach § 7 (2) Nr. 13 und 14
BNatSchG bezieht. Die Länder haben keine Abweichungsmöglichkeiten. Das NatSchAG M-V enthält daher
keine von den unmittelbar geltenden Artenschutzregelungen des BNatSchG abweichenden Regelungen.
Maßnahmen an Gewässern können in Konflikt mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten stehen. Die
Zugriffsverbote, bestehend aus
a) dem Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG),
b) dem Störungsverbot während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wan-
derungszeiten für europäische Vogelarten und streng geschützte Tierarten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG),
c) dem Schädigungsverbot für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten
(vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sowie
d) dem Beschädigungs- und Entnahmeverbot für besonders geschützte Pflanzenarten und ihre
Standorte (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
beziehen sich
- bei Maßnahmen, die keinen zulässigen Eingriff darstellen, soweit sie das Tötungsverbot, das Schä-
digungsverbot oder das auf Pflanzenarten bezogene Beschädigungsverbot auslösen (können) auf
alle besonders geschützten Arten. Dies sind sowohl die auf europäischer Ebene geschützten Arten
als auch die durch die Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Tier- und Pflanzen-
arten,
- bei Maßnahmen, die keinen zulässigen Eingriff darstellen, soweit sie das Störungsverbot auslösen
(können), auf die durch Anhang 4 der FFH-Richtlinie sowie durch Vogelschutzrichtlinie auf europä-
ischer Ebene geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie die durch Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV) streng geschützten Tiere und Pflanzen.
Liegen Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) i. V. m. § 44 (5) BNatSchG vor, kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftli-
cher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende
Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidi-
gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf
die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sol-
cher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
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Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich
der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten.“45 (7) BNatSchG). Auch die Be-
freiungsmöglichkeit nach § 67 BNatSchG kann im Hinblick auf wasserwirtschaftliche und insbesondere
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung von Bedeutung sein: (1) Von den Geboten und Verboten dieses
Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder
kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt-
schaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und
die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Im Rahmen
des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne
des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflan-
zen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
§ 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne
des § 14 vorliegt.
2.3 Klimaschutzrecht
Ziel des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) ist es, „zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten
Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Ziel-
vorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt.
Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkon-
vention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich
unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-
grenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.“ 1
KSG). Entsprechend § 3 KSG bestehen die nationalen Klimaschutzziele darin, die Treibhausgasemissio-
nen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt zu mindern:
bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent
bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent
Konkretisiert wird dies explizit für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft:
„Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden
Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbes-
sert werden:
1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.“ 3 a
Absatz 1 KSG).
Zudem werden im KSG für die einzelnen Sektoren, darunter der Sektor Landwirtschaft, für jedes einzelne
Jahr zwischen 2020 und 2030 zulässige Jahresemissionsmengen für Treibhausgase (angegeben als CO2-
Äquivalent) vorgegeben (Tabelle 2-1). Ab dem Berichtsjahr 2021 werden zusätzlich zu den Emissionsdaten
für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von
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Treibhausgasen dargestellt. Von daher gewinnt vor allem die Freisetzung von Treibhausgasen aus den
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Böden sowie deren Reaktivierung als natürliche Senken
an Bedeutung. Dies gilt zuvorderst für die Moore und damit einhergehende Fragestellungen des Wasser-
managements, was insofern mannigfache wasserwirtschaftliche und -rechtliche Fragestellungen unmittel-
bar berührt.
Tabelle 2-1: Zulässige Jahresemissionsmengen für Treibhausgase für die Jahre 2020 bis 2030 entsprechend An-
lage 2 (zu § 4) KSG
2.4 Bodenschutzrecht
Das Bodenschutzrecht ist insbesondere darauf ausgerichtet, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nach-
teilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.“ (§ 1 Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG).
Bezüglich der landwirtschaftlichen Bodennutzung gilt § 17 BBodSchG. Hiernach wird die Vorsorgepflicht
nach § 7 BBodSchG durch die gute fachliche Praxis erfüllt. „Grundsätze der guten fachlichen Praxis der
landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungs-
fähigkeit des Bodens als natürliche Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört
insbesondere, dass
1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepasst zu
erfolgen hat,
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und
des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Boden-
drucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4. Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der
Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermie-
den werden,
5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine
und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder ge-
fördert wird und
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7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an-
organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.“ (§ 17 Ab-
satz 2 BBodSchG).
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3 Welche natürlichen und nutzungsbedingten Faktoren sind zu be-
achten?
3.1 Gewässer, Einzugsgebiete
3.1.1 Gewässernetz und Einzugsgebietsstrukturen
Die Jungmoränenlandschaft Mecklenburg-Vorpommerns birgt vor allem auf Grund ihrer Vielgestaltigkeit,
aber auch auf Grund der im Hinblick auf Art und Intensität stark differierenden menschlichen Inanspruch-
nahme eine große Vielfalt an Erscheinungsformen und damit Typen von Fließgewässern (MEHL 1998, MEHL
& THIELE 1998). Zusätzlich sind viele Fließgewässernetze geprägt durch im System integrierte (durchflos-
sene) Standgewässer, wodurch die Fließgewässer häufig eine nachhaltige Beeinflussung erfahren und bei
vielen wasserwirtschaftlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit den Standgewässern betrachtet
werden müssen (MEHL 2004).
Die jungglaziale Genese und damit das Wirken der jüngsten Eiszeit bestimmen maßgeblich die heutigen
Ausprägungen der Fließgewässer. Während außerhalb des Jungmoränenlandes die durch fluviale Erosion
hervorgerufene Talbildung als wichtigster morphogenetischer Prozess wirkte, sst sich die Morphogenese
der Gewässersysteme im Jungmoränenland hauptsächlich auf die Bildung glazialer Serien und damit ver-
bundener Prozesse zurückführen (MARCINEK 1975). Damit bestimmt der staffelartige Aufbau der sich zu-
sätzlich teilweise noch räumlich-zeitlich überlagernden Eisrückzugsstaffeln, nicht nur die naturräumlichen
Bildungen, sondern auch grundlegend die Gestalt der Gewässertäler und Gewässer. Von Bedeutung sind
daher die nachgewiesenen mehrfachen Eisrückzugs- und Eisvorstoßphasen des Pommerschen Stadiums
der Weichselvereisung. Die zur Ostsee gerichteten Gewässernetze sind zum anderen entwicklungsge-
schichtlich eng mit der spät- und postglazialen Ostseeentwicklung verknüpft (HURTIG 1966, JANKE 1978,
1996, AURADA 1997). Das gilt im Besonderen für den Küstenraum und die Mündungsgebiete der Küsten-
zuflüsse (KLIEWE 1978). Von daher sind die spät- und postglazialen Phasen der Gewässernetzentwicklung
auch für die heutigen Gestaltsformen der Gewässer von hoher Bedeutung (MARCINEK 1968, 1978, JANKE
1978). JANKE (2002) kann zehn spät- und postglaziale Phasen der Tal- und Flussentwicklung ableiten,
hierunter zwei Einschneidungsphasen. Gemeinsamkeiten bestehen hierbei zu den Etappen der spät- und
postglazialen Beckenentwicklung (KAISER 2001). Zu diesem paläohydrographischen Aspekt der jungquar-
tären Fluss- und Seegenese in Nordostdeutschland findet sich eine inhaltlich umfassende Zusammenstel-
lung aktueller Beiträge und Arbeiten bei KAISER (2002).
Mecklenburg-Vorpommern wird im Hinblick auf hydrologische Einzugsgebietsstrukturen von einer Haupt-
wasserscheide zweigeteilt (HURTIG 1966). Diese zieht sich im Bereich des Mecklenburgischen Landrü-
ckens von Südosten kommend unter mehrfach pendelndem Richtungswechsel nach Nordwesten quer
durchs Land und teilt die Einzugsgebiete in Zustromgebiete zur Nordsee sowie zur Ostsee (Abbildung 3-1).
Die größeren Flussgebiete Sude, Elde und Havel im Nordseeeinzugsgebiet sind dem Strom Elbe tributär.
Im Ostseeeinzugsgebiet hat Mecklenburg-Vorpommern nur einen sehr kleinen Gebietsanteil am Stromge-
biet der Oder. Hier wird die Situation durch einige größere Flussgebiete dominiert (Stepenitz, Warnow,
Peene, Uecker). Die restlichen Zuflüsse sind in ihrer Bedeutung geringer. Sie lassen sich als Küstenzu-
flüsse mit ihren Einzugsgebieten räumlich zu Küstengebieten zusammenfassen.
Fazit:
Naturräumlich bedingt große Vielfalt an Gewässern, Anteile am Ostseeeinzugsgebiet so-
wie am Nordseeeinzugsgebiet
Herausforderung(en):
Berücksichtigung der Gewässertypenvielfalt in der verbandlichen Arbeit
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Abbildung 3-1: Struktur der oberirdischen hydrologischen Einzugsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (aus MEHL 2004)
Seen
Fließgewässer
0 10 20 30 km
Hauptwasserscheide
Ost see
Nor dsee
Löck nitz
Hav el
Elb e
Elb e
Ode r
Ros tock er He ide u nd
Fisc hlan d/D a rß
Nordm ecklenb urgis che
Küsten zu fl üsse
Nordw estm eckl enbur gisch e
Küsten zufl üsse
Us edom und
Pe ene st rom
Sch w e-
rine r
Se e
und
Stör -
kanal
Nor dv orp om me rsc he
Küsten zufl üsse
Mitt lere
Wa rnow
Ry ck un d Zie se
Ste penitz
Zar ow u nd
Lan dgr ab en
Rüge n un d
Hid dens ee
Mitt lere P een e
Obe re E lde u nd
Mec klen burgis che
Obe rs ee n
Unt ere W arno w
Obe re P eene
Mitt lere E lde
Obe re W arno w
Unt er e
Eld e
Hav el
Unt ere P eene
Rec kn itz
Uec ke r
Ran do w
Tre bel
Neb el
Tollen se
Su de
Flußgebiete
Elbe
Elde/Müritz
Havel
Küstengebiet Os t
Küstengebiet West
Löcknitz
Oder
Peene
Sude
Uecker
Warnow
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Abbildung 3-2: Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der hydrologischen Einzugsgebietsstruktur
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3.1.2 Einzugsgebietsbezogene Verbandsgrenzen
Die Einzugsgebietsstruktur spiegelt sich in den Verbandsgrenzen der WBV wider, was u. a. zur Bildung
flächenbezogen unterschiedlich großer Verbände geführt hat (Abbildung 3-2). Die natürliche Genese und
die anthropogen bedingten Veränderungen der Naturräume und Gewässer (Kapitel 3.4) zeigen sich auch
in dem von den Verbänden jeweils zu unterhaltenden Umfang an Gewässerstrecken (Tabelle 3-12). Diese
Größe korreliert zum einen mit der Größe des jeweiligen Verbandsgebietes, zum anderen ist relevant,
inwieweit Seen im Verbandsgebiet eine Rolle spielen, da durch größere Seen oder viele kleinere und mit-
telgroße Seen zum Teil erhebliche Gebietsanteile nicht der Gewässerunterhaltung unterliegen.
Besonders stark wirken sich aber vielfach die nutzungsbedingten Veränderungen des Gewässernetzes
aus, da sich in dieser Hinsicht auch der maßgeblich in der Vergangenheit abgeleitete Entwässerungsbedarf
abbildet. Summarisch drückt sich dies in einer deutlich räumlich differierenden Gewässernetzdichte aus (s.
a. Tabelle 3-12 und Abbildung 3-30).
Fazit:
Konsequent hydrologisch, d. h. nach Einzugsgebietsgrenzen organisierte Verbandsarbeit
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der unterschiedlichen Einzugsgebiets- bzw. Ver-
bandsgrößen sowie des unterschiedlich umfangreichen, mehr/minder komplexen und ver-
schieden dichten Gewässernetzes in der verbandlichen Arbeit
3.2 Relief bzw. Orographie
3.2.1 Höhenstufen
Die oben beschriebenen glazialen und postglazialen Landschaftsbildungsprozesse in Mecklenburg-Vor-
pommern manifestieren sich auch in den Reliefverhältnissen und finden einen primären Niederschlag in
den Höhenverhältnissen bzw. Höhenstufen (Abbildung 3-3). Markant treten hier vor allem der Mecklenbur-
gische Landrücken als Haupteisrandlage sowie die weiteren Eisrückzugsstaffeln hervor. Erkennbar sind
auch das zur Ostsee hin grundsätzlich abfallende Rückland sowie das gegen die Elbe abfallende Vorland
der Eisrückzugsstaffeln. Größere Ebenen sowie Becken- und Niederungsstrukturen zeichnen sich ebenso
ab, wie sich die zertalende Wirkung des Fließgewässernetzes (s. o.) offenbart.
Die absolute und auch die relative Höhenlage bestimmen maßgeblich neben den für Versickerung und
Wasserrückhalt wesentlichen Bodeneigenschaften (insbesondere gesättigte hydraulische Leitfähigkeit und
Feldkapazität) auch über die jeweilige areale Funktion als hydrogeologische Struktureinheit (JORDAN & WE-
DER 1995) im Sinne von
(1) Grundwasserspeisungsgebiet,
(2) Grundwassertransitgebiet sowie
(3) Grundwasserentlastungsgebiet.
Die Höhenverhältnisse haben damit auch eine hohe Bedeutung für die Dominanz hydrogeologischer und
hydrologischer Prozesse, z. B. Gewässergefälle, Grundwasserneubildungshöhe, Grundwasserflurabstand,
Grundwasserspeisung der Gewässer usw.
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Abbildung 3-3: Geländehöhen aus dem Digitalen Geländemodell (DGM1, Gitterweite 1 m × 1 m), Datengrundlage: LAiV M-V (2022)
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Fazit:
Unterschiedliche landschaftliche Höhenlagen (orographische Situation) haben hohen Ein-
fluss auf hydrogeologische und hydrologische Prozesse
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der unterschiedlichen Bedingungen in der verbandli-
chen Arbeit, insbesondere im Hinblick auf Gewässertypen sowie standörtliche Bedingun-
gen in der Landnutzung
3.2.2 Hangneigung
Gerade in Bezug auf die auf der Landoberfläche ablaufenden hydrologischen Prozesse der Abflussbildung
und der Abflusskonzentration ist die Hangneigung von hoher Bedeutung, da sie die Hangabtriebskraft be-
stimmt, was mitentscheidend ist für die Aufenthaltsdauer auf einem Areal sowie die Fließgeschwindigkeit
von oberflächlich ablaufendem Wasser.
Die Hangneigung, die für den Neigungswinkel eines Hanges im Vergleich zur Horizontalebene steht, wird
in Grad oder Prozent bestimmt. Die Horizontalebene ist als Bezugsebene 90° gedreht zur schwerkraftbe-
dingten Lotrichtung (repräsentiert durch das Geoid).
Die landesweite Auswertung der Hangneigung in Form von Abbildung 3-4 zeigt wie erwartet, dass
a) mehrheitlich bzw. landesweit eher geringe Gefällewerte dominieren und
b) die größeren Hangneigungen zwangsläufig entlang eines relativ deutlichen Höhenkontrastes auf-
treten, insbesondere im Bereich der Endmoränen (Eisrückzugsstaffeln) sowie infolge spät- und
postglazial aufgetretener, fluviatiler Erosion im Bereich der Talflanken vieler Gewässer.
Fazit:
Unterschiedliche Hangneigungen haben hohen Einfluss auf hydrologische Prozesse
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der unterschiedlichen Bedingungen in der verbandli-
chen Arbeit, insbesondere im Hinblick auf Abflussprozesse, Erfordernisse der Gewäs-
serunterhaltung sowie standörtliche Bedingungen in der Landnutzung
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Abbildung 3-4: Hangneigung ermittelt aus dem Digitalen Geländemodell (neu berechnetes DGM 5, Gitterweite 5 m 5 m), Datengrundlage: DGM 1, LAiV M-V (2022)
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3.2.3 Binnenentwässerung
Unbestritten zählen zu den bedeutendsten hydrogeographischen bzw. hydrologischen Eigenarten der
Jungmoränenlandschaft die Gebiete ohne oberirdischen Abfluss, sogenannte Binnenentwässerungsge-
biete (MEHL 2004). Binnenentwässerungsgebiete sind besonders im Bereich des Mecklenburgischen
Landrückens und der Seenplatte verbreitetet (TREICHEL 1957, zit. in HURTIG 1966). Viele und vor allem
kleinere Binnenentwässerungsgebiete kommen als Sölle und Ackerhohlformen vor (KLAFS et al. 1973, KA-
LETTKA 1996), gut sicht- bzw. erkennbar vor allem in den Ackerlandschaften. Grundsätzlich sind die Bin-
nenentwässerungsgebiete in Endmoränenbereichen kleiner und weisen einen höheren Reliefkontrast (Re-
liefenergie) auf als diejenigen in Grundmoränenbereichen. Genetisch lassen sich viele Binnenentwässe-
rungsgebiete als Hohlformen auf aufgetautes Toteis oder erodierende Wirkungen von Gletscherwasser
(z. B. heute in Gestalt von Rinnenseen) zurückführen, aber auch teilweise auf biogene, Untergrund aus-
laugende oder äolische Prozesse. Auf Grund der künstlichen Entwässerung und der damit verbundenen
Moorsackung oder durch andere Landschaftsveränderungen gibt es heute auch anthropogen bedingte Bin-
nenentwässerung.
SCHUMANN (1968) gibt eine überzeugende Definition für das Binnenentwässerungsgebiet „…als das aus
einer oder mehreren Hohlformen bestehende, von einer Wasserscheide allseitig begrenzte oberirdische
Einzugsgebiet, in dem Niederschlag nur verdunsten und versickern kann“. Die hydrologische Bedeutung
liegt damit im normalerweise nicht vorhandenen Anschluss der Binnenentwässerungsgebiete an die ober-
irdische Entwässerung. Unter natürlichen Bedingungen wären viele Binnenentwässerungsgebiete bei hyd-
raulisch wenig bis gering infiltrationsfähigem Untergrund wasserführend oder feuchtgebietsgeprägt (dann
im Regelfall vermoort) und/oder würden bei guter Infiltrationsfähigkeit des Untergrundes in höherem Um-
fang zur Grundwasserneubildung beitragen.
Heute kann wohl für das Gros aller Binnenentwässerungsgebiete von einer künstlichen Entwässerung
(künstlicher Anschluss an das Fließgewässernetz) ausgegangen werden. Das ist hydrologisch (Verschie-
bung langsamer zu schnellen Abflusskomponenten) und auch bezüglich der stofflichen Belastung der Ge-
wässer und damit für den Gewässer- und den Boden-/Moorschutz von hohem Belang.
Analysen zur Identifikation und Verbreitung der Binnenentwässerungsgebiete in Mecklenburg-Vorpom-
mern existieren von LOCHMANN (2013) sowie von BIOTA (2014). Auf Basis des amtlichen Digitalen Gelän-
demodells DGM 5 hatte BIOTA (2014) folgende Ergebnisse erhalten (Abbildung 3-5 sowie Abbildung 3-6):
ehemals hohe 10,6 % (245.253 ha) der Landesfläche (ca. 23.170 km2) von Mecklenburg-Vorpom-
mern waren insgesamt als Binnenentwässerungsgebiete (> 1 ha) anzusehen; hinzuzuzählen sind
zudem noch unzählige Kleinstgebiete, vor allem kleinere Sölle, was den Anteilswert der Binnen-
entwässerung bei einer Analyse und Berücksichtigung weiter erhöhen würde
aktuell beträgt der Flächenanteil der Binnenentwässerung (> 1 ha Arealgröße) nur noch 3,9 %
(91.491 ha)
die nutzungsbedingt erfolgten Veränderungen in der Kulturlandschaft, überwiegend durch Melio-
ration und Vorflutanschluss, führten nahezu gänzlich zur Aufhebung großflächiger Binnenentwäs-
serung; nur im Bereich unter 100 ha (1 km2) sind summarisch nennenswerte Gebietsanteile erhal-
ten geblieben; solche Areale konzentrieren sich heute auf Waldbereiche, insbesondere in Groß-
schutzgebieten nach Naturschutzrecht
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Abbildung 3-5: Gegenüberstellung historischer und rezenter Binnenentwässerungsflächen in Mecklenburg-Vor-
pommern nach Größenklassen (für Areale > 1 ha), Grafik aus BIOTA (2014)
Fazit:
Die natürliche Binnenentwässerung hatte in Mecklenburg-Vorpommern ursprünglich einen
relativ hohen Anteil an der Landesfläche und damit eine hohe hydrologische Bedeutung
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der Möglichkeiten und Chancen zur Wiederherstellung
von Binnenentwässerung (Gewässerausbau), insbesondere im Hinblick auf verrohrte Ge-
wässerstrecken, Erfordernisse der Gewässerunterhaltung, standörtliche Bedingungen in
der Landnutzung sowie Moor- und Klimaschutz
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Abbildung 3-6: Detektierte Binnenentwässerungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend BIOTA (2014)
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3.3 Böden
Um landesweit die Bodenarten einordnen zu können, ist der Rückgriff auf den Datensatz der Forstlichen
Naturraumkarte in Mecklenburg-Vorpommern sinnvoll (LUNG M-V (2022a), Abbildung 3-7), der auf den
Arbeiten von Kopp basiert (z. B. KOPP et al. 1982). Diese Daten haben methodisch bedingt eine chorische
bzw. Mosaikstruktur.
Grundsätzlich werden die räumlichen Verhältnisse entsprechend der glazialen Serie (s. o.) bestätigt, wobei
die postglazialen Veränderungen ebenfalls hohen Anteil haben (nacheiszeitlicher Anstieg des Meeresspie-
gels, Grundwasseranstieg, Vermoorung, anthropogene Entwaldung und Aktivierung der Bodenerosion
durch Wasser bzw. Förderung der Bildung von Kolluvisolen usw.).
Die, abgesehen von den großen Moorgebieten in den Talmooren oder großen Niederungsgebieten, häufig
für sich kleineren Moore und ihre Moorböden in Mecklenburg-Vorpommern gehen beim Maßstab landes-
weiter Analyse auf Grund der Generalisierung etwas unter. Angesichts von ca. 280.000 ha (ZEITZ et al.
2011) ist ein vergleichsweise hoher Anteil an der Landesfläche in Höhe von ca. 12,1 % zu konstatieren
(Abbildung 3-8). In den Verbandsgebieten der Wasser- und Bodenverbände sind aber unterschiedlich hohe
relative Anteile zu verzeichnen (Tabelle 3-1).
Die Bodenarten weisen unterschiedliche bodenphysikalische und damit hydrologische Eigenschaften (Ver-
sickerungsfähigkeit, Bindung von Bodenwasser, kapillarer Aufstieg etc.) und auch unterschiedliche boden-
chemische und biologische Eigenschaften auf (Kalkgehalt, pH-Wert, Humusgehalt, Bodenlebewelt, Ad-
sorptionsvermögen…, für Mecklenburg-Vorpommern siehe z. B. RATZKE & MOHR 2003), was zusammen
mit anderen standörtlichen Parametern die bodenbezogenen Grundlagen für die Vegetation bzw. auch das
biotische Ertragspotenzial für die Landnutzung maßgeblich bestimmt.
Das Wasserrückhaltevermögen der Böden wird durch die Fähigkeit des Bodens, Wasser gegen die
Schwerkraft zu halten, bestimmt. Das somit rückhaltbare Haftwasser wird durch Adsorptions- und Kapil-
larkräfte festgehalten. Das Gravitationswasser ist hingegen Bodenwasser, das unter dem Einfluss der
Schwerkraft versickert (Sickerwasser) (MÜLLER et al. 1989); es speist im Wesentlichen das Grundwasser.
Das Sickerwasser kann ggf. aber auch noch über vor dem Erreichen von Grundwasserleitern austreten
(bodeninnerer Abfluss, insbesondere Austritt an Hangfüßen) oder wieder kapillar aufsteigen.
Der kapillare Aufstieg von Wasser aus dem Grundwasser oder dem bodeninneren Sickerwasser unterliegt
dem Einfluss von Gradienten des hydraulischen Potenzials, das durch die Verdunstung der Pflanzen
(Transpiration) oder von der Bodenoberfläche (Evaporation) verursacht wird. Vor allem tonige und schluf-
fige Böden erreichen hier ansehnliche Transportraten (Fluxe) noch in beträchtlicher Höhe über dem Grund-
wasserspiegel; solche Aufstiegshöhen vom Grundwasser bis zur Untergrenze der Wurzelzone können bis
zu 2 m betragen (MÜLLER et al. 1989). Der für die Vegetation bedeutsame Einfluss der Tauwasserbildung
ist dagegen vor allem eine Frage der Entfernung zu verdunstungsintensiven Flächen, vor allem Gewässern
und Feuchtgebieten, und auch abhängig von deren Größe.
Wichtig sind alle diese Prozesse für das Ertragspotenzial eines Bodens, das in erster Linie durch das Relief,
die Bodenbeschaffenheit und durch die bodenhydrologischen Verhältnisse bestimmt wird. Letztere sind
determiniert durch die hydrometeorologischen Bedingungen (Niederschlag, reale Verdunstung) und die
Grundwasserverhältnisse (Grundwasserflurabstand). Bei sehr geringem oder gar fehlendem Grundwas-
serflurabstand ist eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Grunde nicht, kaum oder nur mit Spezial-
kulturen (Paludikulturen) möglich. Dann dominiert Sumpf- oder Moorvegetation. Für das land- oder forst-
wirtschaftliche (auch gartenbauliche) Ertragspotenzial in Trockenzeiten sind auch der ggf. vorhandene ka-
pillare Aufstieg von Wasser vom Grundwasser bis in die durchwurzelte Bodenzone sowie die morgendliche
Tauwasserbildung von hoher Bedeutung. Zunächst die größte Bedeutung hat aber das von der Körnungs-
art, auch vom Humusgehalt abhängige Wasserrückhaltevermögen (Wasserspeicherkapazität) des Bodens.
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Abbildung 3-7: Verteilung der Substrate bzw. Substratmosaike der Böden in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LUNG M-V (2022a)
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Abbildung 3-8: Verteilung der Moore laut Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK25) in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LUNG-MV (2022)
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Tabelle 3-1: Anteil der Moorflächen in den Verbandsgebieten der Wasser- und Bodenverbände nach Konzeptbo-
denkarte 1:25.000 (KBK25) in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LUNG-MV (2022)
Verbandsgebiet
Anteil Moorfläche an Verbandsgebietsfläche (%)
Barthe - Küste
5,9%
Boize - Sude - Schaale
6,8%
Hellbach - Conventer Niederung
4,5%
Insel Usedom - Peenestrom
28,2%
Landgraben
17,4%
Mildenitz / Lübzer Elde
10,9%
Mittlere Elde
8,4%
Mittlere Uecker - Randow
18,3%
Müritz
11,3%
Nebel
12,5%
Obere Havel / Obere Tollense
11,2%
Obere Peene
13,6%
Obere Warnow
10,5%
Recknitz - Boddenkette
14,4%
Rügen
8,5%
Ryck - Ziese
10,3%
Schweriner See / Obere Sude
7,8%
Stepenitz / Maurine
6,8%
Teterower Peene
13,4%
Trebel
15,7%
Uecker - Haffküste
17,8%
Untere Elde
9,1%
Untere Peene
20,5%
Untere Tollense - Mittlere Peene
14,2%
Untere Warnow - Küste
8,8%
Wallensteingraben - Küste
6,0%
Warnow - Beke
11,2%
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Für diese Speicherfähigkeit stehen zwei bodenphysikalische Kennwerte (MÜLLER et al. 1980, AG Boden
2005):
(1) das Feuchtigkeitsäquivalent dies bezeichnet Wassergehalte des Bodens, die mit Unterdrücken
von mehr als 6 bis 30 kPa festgehalten werden
(2) die Feldkapazität sie ist die im Feld ermittelte Entsprechung des Feuchtigkeitsäquivalents, also
der Wassergehalt, den ein zunächst wassergesättigter Boden gegen die Schwerkraft noch 2 bis 3
Tage halten kann (nach niederschlagsreicher Periode oder künstlicher Wasseranreicherung, bei
Abdeckung der Untersuchungsfläche gegen Verdunstung)
Für die Feldkapazität kann auf einen landesweiten Datensatz zurückgegriffen werden (Abbildung 3-9), der
anschaulich zeigt, dass die Bedeutung der räumlichen Verteilung der Bodenarten (s. o.) hier sehr groß ist.
Die Daten zur Feldkapazität (Abbildung 3-9) wurden methodisch entsprechend der Methodendokumenta-
tion der Kartieranleitung Boden (KA 5) (AG Boden 2005) abgeleitet.
Die nutzbare Feldkapazität (bzw. das nutzbare Feuchtigkeitsäquivalent) steht im Übrigen für das pflanzen-
verfügbare Wasser und somit für die Differenz zwischen Feldkapazität und dem sogenannten „Äquivalent-
welkepunkt“ (das ist der Bodenwassergehalt bei einer Saugspannung von rund 1,5 MPa), bei dessen Er-
reichen die Pflanzen nicht mehr in der Lage sind, dem Boden weiteres Wasser zu entziehen (MÜLLER et al.
1980).
Fazit:
Landesweit große räumliche Heterogenität der Bodenarten, gebietsweise starke Dominanz
einzelner Bodenarten, damit große räumliche Heterogenität des Wasserrückhaltevermö-
gens (Feldkapazität) der Böden, gebietsweise geringes bis sehr geringes Wasserrückhalte-
vermögen
Relativ hoher Anteil organischer Böden (Moore)
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der Bodenverhältnisse im Hinblick auf Vorflut- und
Wasserstandserfordernisse sowie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbeson-
dere im Hinblick auf den Wasserhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr
geringem Wasserrückhaltevermögen und geringer hydroklimatischer Gunst (niederschlags-
benachteiligt, ggf. negative klimatische Wasserbilanz)
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Abbildung 3-9: Wertebereiche (qualitative Skala) der Feldkapazität der Böden (obere 1 m Bodensäule) in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LUNG M-V (2022a)
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3.4 Klima
3.4.1 Niederschlag
Der Deutsche Wetterdienst offeriert rasterbezogene Daten zur mittleren Jahresniederschlagssumme der
Referenzperiode 1991-2020 (DWD 2022). Die Raster (Grids) haben eine Größe von 1 km2 (1.000 m x 1.000
m) und ermöglichen die kartographische Darstellung der mittleren Niederschlagsverhältnisse in Mecklen-
burg-Vorpommern (Abbildung 3-10).
Ähnlich wie in den Untersuchungen von STÜDEMANN (1984) und MEHL et al. (2004) zeigen sich in der räum-
lichen Verteilung der mittleren Jahresniederschlagssumme folgende Phänomene:
Generell ist in Mecklenburg-Vorpommern eine Abnahme des Niederschlagsdargebots von West
nach Ost sowie von Nord nach Süd feststellbar (resultierend: von Nordwest nach Südost). Die
Abnahme der Niederschlagshöhe ist Ausdruck der zunehmenden Kontinentalität.
Beim mittleren Jahresniederschlag lassen sich zwischen den Regionen und damit auch hydrologi-
schen Einzugsgebieten Differenzen von ca. 200 mm zwischen dem höchsten Niederschlag und
dem niedrigsten feststellen.
Vor allem große Teile des Peene- sowie des Uecker- und Randowgebietes sind im langjährigen
Mittel durch relative Niederschlagsarmut gekennzeichnet.
Die räumliche Niederschlagsverteilung zeigt trotz der in Mecklenburg-Vorpommern vergleichs-
weise geringen orographischen Differenziertheit eine deutliche Reliefbedingtheit, so dass einige
Höhenzüge bevorteilt werden (vor allem Raum Neukloster bis Kühlung, Erhebungen zwischen
Spornitz und Marnitz mit Ruhner Berg, Höhenzüge beiderseits der unteren Recknitz, Erhebungen
um die Stadt Bergen auf Rügen). Die Luvbereiche der Höhenzüge werden stärker bevorteilt; die
Leeseiten erhalten teilweise signifikant geringere Niederschläge.
Fazit:
Heterogene Niederschlagsverhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern, bereichsweise ge-
ringe Jahresniederschläge (Abnahme des Niederschlagsdargebots von West nach Ost so-
wie von Nord nach Süd), höhere Niederschläge im Westen und im Bereich von Höhenzü-
gen
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr geringem Wasserrückhalte-
vermögen und geringen Niederschlägen
3.4.2 Potenzielle Verdunstung
Auch bezüglich der potenziellen Evapotranspiration bzw. Verdunstung kann auf die 1 km2-Raster-Daten
des DWD (2022) zurückgegriffen werden. Die kartographische Darstellung der mittleren jährlichen poten-
ziellen Verdunstungssumme zeigt Abbildung 3-11.
Die potenzielle Verdunstung steht für die maximal mögliche Verdunstung von einer Oberfläche, unabhän-
gig davon, ob die benötigte Wassermenge zur Verfügung steht. Sie ist von den klimatischen Gegebenhei-
ten und den Eigenschaften des Untergrundes abhängig. Die mögliche Verdunstung ist eine Rechengröße,
die aus gemessenen meteorologischen Werten bestimmt wird (DIN 4049 Teil 1). In Berechnungsverfahren
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zur Bestimmung der potenziellen Verdunstung gehen folglich nur meteorologische Parameter ein. Die
potenzielle Verdunstung hängt von der Strahlungsbilanz, der Temperatur, der Windgeschwindigkeit direkt
und von der relativen Luftfeuchte indirekt proportional ab.“ (DWA-M 504-1). DWD (2022) enthält die Daten
der sogenannten „Grasreferenzverdunstung“.
Insgesamt zeigt sich, dass die Arealheterogenität der Evapotranspiration in Mecklenburg-Vorpommern nur
schwach ausgebildet ist (vgl. bereits STÜDEMANN 1984). Die räumlichen Unterschiede in der Verdunstungs-
höhe sind also gering. Grundsätzlich nimmt die potenzielle Verdunstung von der Küste Richtung Binnen-
land zu (Abbildung 3-11).
3.4.3 Reale Verdunstung
Die reale Verdunstung (Evapotranspiration) einer Fläche ergibt sich auf Grund der tatsächlichen Standort-
eigenschaften (Evaporation) und der Verdunstung, der darauf wachsenden Pflanzen (Transpiration); hier-
für sind insbesondere als Faktoren verantwortlich: Wasserverfügbarkeit (Niederschlag, Grundwasserflur-
abstand), Art der Landnutzung und Vegetationsverhältnisse, Hangneigung, Versiegelung (soweit relevant),
bodenphysikalische Eigenschaften, vor allem im Hinblick auf Eigenschaften der Wärmespeicherung und -
leitung sowie Wasserbindung und -leitung sowie ggf. vorhandener technischer Be- oder Entwässerungs-
einfluss (s. z. B. BAGROV 1953, DYCK & PESCHKE 1983, GLUGLA et al. 1999, DWA-M 504-1.
Für Werte zur tatsächlichen Evapotranspiration können wiederum die 1 km2-Raster-Daten des DWD (2022)
genutzt werden. Die entsprechende kartographische Darstellung der mittleren jährlichen realen Verduns-
tungssumme zeigt Abbildung 3-12. Hier zeigt sich eher ein räumlicher Gradient von West (höher) nach Ost
(niedriger), der auch die Abnahme des atlantischen Einflusses und zugleich die Zunahme der Kontinenta-
lität belegt, aber auf Werteebene ist die Unterschiedsspanne vergleichsweise klein.
Interessant ist für landwirtschaftliche Kulturen und damit das Gros der Flächennutzung in Mecklenburg-
Vorpommern (vgl. Kapitel 3.2) eine Betrachtung zum Verlauf der Evapotranspiration in der Vegetationspe-
riode bei den meisten landwirtschaftlichen Kulturen unter uneingeschränkten Verdunstungsbedingungen.
Dabei bestehen folgende Gemeinsamkeiten:
„Vor Bestandsschluss, d. h. bis zur Ausbildung eines geschlossenen Pflanzenbestands, ist im zei-
tigen Frühjahr ein vergleichsweise geringer Wasserverbrauch zu verzeichnen, die tatsächliche Ver-
dunstung ETa bleibt hinter dem zunehmenden Verdunstungsanspruch der Atmosphäre gemäß
Gras-Referenzverdunstung ET0 zurück.
Lediglich bei den bereits zu Beginn der Vegetationsperiode voll deckenden Winterungen ist der
Unterschied zwischen ETa und ET0 vergleichsweise gering.
In der Hauptwachstumsperiode mit vollständig entwickeltem, geschlossenem Pflanzenbestand und
intaktem Blattapparat bei hoher Stoffproduktion liegt der Wasserverbrauch durch Verdunstung über
dem Bezugswert der Gras-Referenzverdunstung, in manchen Fällen sogar um 60 % bis 70 %.
Nach Abschluss der Hauptwachstumsperiode tritt mit der Abreife bzw. Vergilbung des Blattappa-
rats ein ausgeprägter Rückgang der Verdunstung ein und ETa wird wieder kleiner als der Bezugs-
wert ET0.“ (DWA-M 504-1)
3.4.4 Klimatische Wasserbilanz
Interessant für landschaftliche und gewässerbezogene Fragestellungen ist gerade vor dem Hintergrund
des Klimawandels (s. u.) die sogenannte „klimatische Wasserbilanz“. Diese bildet die Differenz aus der
Niederschlagssumme und der potenziellen Verdunstungssumme für ein bestimmtes Gebiet, im zeitlichen
Mittel für eine definierte Zeitreihe. Für die Verdunstungssumme wird meistens die bereits oben genannte
Referenzverdunstung über Gras herangezogen.
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Auf der Basis der bereits oben genutzten 30-jährigen Zeitreihe 1991-2020 und der Daten des DWD (2022)
lässt sich die klimatische Wasserbilanz (Jahresmittel) kartographisch darstellen (Abbildung 3-13). Dabei
fällt der deutliche und fallende Nordwest-Südost-Gradient ins Auge. Die erkennbar negative klimatische
Wasserbilanz, vor allem im Südosten und im Süden von Mecklenburg-Vorpommern, weist klar auf Aridität
hin. Betroffene WBV sind somit aus hydroklimatischem Blickwinkel als Trockengebiete anzusehen.
Da sich die klimatische Wasserbilanz als Differenz aus Niederschlag und potenzieller Verdunstung berech-
net, wird mit ihr aber nur abgebildet, inwieweit der Verdunstungsanspruch der Atmosphäre durch das Nie-
derschlagsdargebot (im Mittel der zugrunde gelegten Zeitreihe) theoretisch befriedigt werden kann. Die
vielfältigen Faktoren, welche die reale Verdunstungshöhe beeinflussen, und auch die abflussausglei-
chende Wirkung der Speicherungsvorgänge in den Einzugsgebieten können damit natürlich nicht erfasst
werden (MEHL 2004). Dies lässt sich fundierter anhand von Abflussbeobachtungs- oder auch Modellie-
rungsdaten nachvollziehen.
Fazit:
Negative klimatische Wasserbilanz (Aridität), vor allem im Südosten und im Süden von
Mecklenburg-Vorpommern
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr geringem Wasserrückhalte-
vermögen und geringen Niederschlägen
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Abbildung 3-10: Mittlere jährliche Niederschlagssumme in Mecklenburg-Vorpommern mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Datengrundlage: DWD (2022)
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Abbildung 3-11: Mittlere jährliche potenzielle Verdunstungssumme in Mecklenburg-Vorpommern mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Datengrundlage: DWD
(2022)
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Abbildung 3-12: Mittlere jährliche reale Verdunstungssumme in Mecklenburg-Vorpommern mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Datengrundlage: DWD (2022)
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Abbildung 3-13: Klimatische Wasserbilanz (Jahresmittel) in Mecklenburg-Vorpommern mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Datengrundlage: DWD (2022)
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3.5 Abfluss
3.5.1 Abflussregionen
Anhand der wichtigsten abflussbestimmenden, auf die Gesamteinzugsgebiete kumulierten Geofaktoren
wurden bei BIOTA (2012) mittels multivariater, hierarchischer Clusteranalyse differenzierte Abflussregio-
nen Mecklenburg-Vorpommerns im Sinne von Abflussregimetypen ausgewiesen. Folgende Geofaktoren
fanden Berücksichtigung:
Waldanteil
Seeanteil
Siedlungsanteil
Mittlerer Jahresniederschlag im Einzugsgebiet
Grundwasserflurabstand
Mittleres Gefälle
Flächengröße
Anteil durchlässiger Böden
Die Clusteranalyse wurde so konzipiert, dass weitestgehend ähnliche Regionen mit möglichst geringer
innerer statistischer Variabilität begründet wurden. In den bei BIOTA (2012) so gebildeten neun Regionen
(Abbildung 3-14) sind die Geofaktoren deshalb relativ in sich weitgehend homogen (Tabelle 3-2).
Tabelle 3-2: Namen und Eigenschaften der gebildeten Abflussregionen, aus: BIOTA (2012)
Region 1 (waldreiche Sandergebiete)
hoher Waldanteil
hoher Anteil durchlässiger Böden
geringer Grundwasserflurabstand
mittlerer Seeanteil
hohes Gefälle
geringer mittlerer Jahresniederschlag
Region 5 (niederschlagsreichere Grund- und Endmoräne)
niedriger Waldanteil
höherer mittlerer Jahresniederschlag
höherer Grundwasserflurabstand
geringer Anteil durchlässiger Böden
Region 6 (seengeprägte Gebiete)
hoher Seeanteil
Region 2 (niederschlagsärmere Endmoräne)
hoher Grundwasserflurabstand
geringer Anteil durchlässiger Böden
geringer mittlerer Jahresniederschlag
Region 7 (siedlungsgeprägte Gebiete)
hoher Siedlungsanteil
Region 3 (niederschlagsärmere Grundmoräne)
niedriger Waldanteil
geringer mittlerer Jahresniederschlag
geringer Anteil durchlässiger Böden
Region 8 (stark reliefierte Sandergebiete)
hohes mittleres Gefälle
hoher Anteil durchlässiger Böden
geringer Grundwasserflurabstand
Region 4 (flache, waldarme Sandergebiete)
hoher Anteil durchlässiger Böden
geringer Grundwasserflurabstand
geringer Seeanteil
höherer mittlerer Jahresniederschlag
Region 9 (große Einzugsgebiete)
großes Einzugsgebiet
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Abbildung 3-14: Abflussregionen in Mecklenburg-Vorpommern: 1 - waldreiche Sandergebiete; 2 - niederschlagsärmere Endmoräne; 3 - niederschlagsärmere Grundmoräne; 4
- flache, waldarme Sandergebiete, 5 - niederschlagsreichere Grund- und Endmoräne; 6 - seengeprägte Gebiete; 7 - siedlungsgeprägte Gebiete; 8 - stark
reliefierte Sandergebiete; 9 - große Einzugsgebiete, aus: BIOTA (2012)
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Fazit:
Unterschiedliche Abflussregionen in Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich des Abflussre-
gimes
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr geringem Wasserrückhalte-
vermögen und geringen Niederschlägen
3.5.2 Mittlerer Abfluss
Bezüglich der mittleren Abflussverhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern liegt ein regionalisierter und flä-
chendeckender Datensatz aus dem Jahr 2012 vor (BIOTA 2012b), der sich auf die Zeitreihe 1981 bis 2010
bezieht. Da nicht alle Gewässer und Einzugsgebiete hydrologisch beobachtet sind, wurde für die Erstellung
der Daten auf ein nichtlineares, multiples Regressionsmodell zurückgegriffen.
Als Ergebnis des Auswahlverfahrens mittels schrittweiser Regression mit den Prinzipien der „begleiteten“
Vorwärtsselektion wurden folgende, größtenteils statistisch transformierten Geofaktoren der zugrundelie-
genden hydrologischen Einzugsgebiete verwendet:
mittlerer jährlicher Niederschlag (Gebietsmittel)
(mittlerer) Grundwasserflurabstand
Waldflächenanteil
Flächengröße
Flächenanteil wasserdurchlässiger Böden
Das abgeleitete Regressionsmodell wurde validiert (Abbildung 3-15), was für nachträgliche Anpassungen
(regionale Korrekturparameter) in bestimmten Einzugsgebieten genutzt wurde. Das Ergebnis der Regiona-
lisierung im Hinblick auf die mittleren Abflussspenden in Mecklenburg-Vorpommern zeigt Abbildung 3-16.
Regional eng begrenzt auftretende „Ausreißer“ im Sinne stark erhöhter Abflussspenden sind Folge groß-
räumigen Transfers von Grundwasser und räumlich begrenzter und bedeutsamer Grundwasserentlastung.
Dies ist ein natürliches hydrologisches bzw. hydrogeologisches Phänomen, das insbesondere im Bereich
der Endmoränenlagen auftritt.
Fazit:
Heterogene mittlere Abflussspenden bzw. Abflusshöhen in Mecklenburg-Vorpommern
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr geringem Wasserrückhalte-
vermögen und geringen Niederschlägen
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Abbildung 3-15: Beziehung zwischen statistisch modellierten und an Pegeln gemessenen mittleren Abflüssen (MQ)
(Bestimmtheitsmaß R² = 0,982), Grafik aus: BIOTA (2012)
0,01
0,10
1,00
10,00
100,00
0,01 0,10 1,00 10,00 100,00
m³/s MQ Modell (logaritmisch)
m³/s - MQ gemessen (logarithmisch)
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Abbildung 3-16: Mittlere Abflussspenden der hydrologischen Jahre 1981-2010 in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: BIOTA (2012)
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3.5.3 Hochwasserabfluss
Bezüglich des Hochwasserabflusses liegt eine landesweite Regionalisierung vor (BIOTA 2016b, HOFFMANN
et al. 2018). Dabei wurde eine Überarbeitung auf Basis des in Mecklenburg-Vorpommern bewährten mul-
tivariaten, nichtlinearen Regressionsmodelles nach MIEGEL & HAUPT (1998), HAUPT et al. (1999) und HAUPT
(2000) vorgenommen. Mit Hilfe von 88 Pegelzeitreihen der Zeitreihe 1951 bis 2012 wurden in BIOTA
(2016b) Regressionsmodelle kalibriert und die regionalisierten Hochwasserkennwerte der statistischen
Wiederkehrintervalle T = 2; 5; 10; 20; 25; 50; 100 und 200 Jahre neu berechnet.
Als Ergebnis des statistischen Verfahrens werden folgende (teilweise transformierte) Gebietskenngrößen
als Regressoren eingesetzt:
Fläche [km²]
Seenretention nach MIEGEL & HAUPT (1998) [dimensionslos]
mittlerer Jahresniederschlag 1981 bis 2010 [mm]
nutzbare Feldkapazität [mm m-1]
Gebietsform nach MIEGEL & HAUPT (1998) [dimensionslos]
Geländehöhe des Gebietsauslasses [m NHN]
Sie gelten damit als geeignete Parameter zur Beschreibung der Hochwasserscheitelabflüsse HQ (T). Die
oben aufgeführte Reihenfolge entspricht dabei zum einen der Identifikationsreihenfolge während der sta-
tistischen „Vorwärtsselektion und ist zum anderen Ausdruck der abnehmenden Erklärungsstärke der ein-
zelnen Geofaktoren in Bezug auf den Hochwasserscheitelabfluss. Mit der mittleren nutzbaren Feldkapazi-
tät und der Höhe des Gebietsauslasses wurden zwei neue Parameter in das Set aufgenommen. Die vier
restlichen Parameter entsprechen der Auswahl, die bereits RASMUS et al. (1989) für Mecklenburg-Vorpom-
mern vorgenommen hatten.
Zur Erläuterung der Geofaktoren bzw. Regressoren wird HOFFMANN et al. (2018) gefolgt:
Die Gebietsgröße steht an erster Stelle. Dies gilt unabhängig davon, ob der Scheitelabfluss oder die zuge-
hörige Spende die Zielgröße ist. An zweiter Stelle steht als regionale Besonderheit des Nordostdeutschen
Tieflands der Parameter der Seenretention, was sich mit dem hohen Flächenanteil an Seen in Mecklen-
burg-Vorpommern erklären lässt. Kausal ist dieser Parameter unstrittig, weil die Seeretention zur Abfla-
chung von Hochwasserwellen führt und damit der Anteil an Seeflächen differenzierend wirkt. Der von den
Niederschlagsstationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) auf die Einzugsgebietsfläche übertragene
mittlere Jahresniederschlag im Zeitraum 1981 bis 2010 folgt als dritter Regressor. Dies ist ebenfalls wenig
überraschend, da Analysen zeigen (MIEGEL et al. 2014, MEHL et al. 2014), dass sich extreme Nieder-
schlagsereignisse, die zu außergewöhnlich großen Hochwassern führen, auch durch signifikant erhöhte
Jahresniederschläge bemerkbar machen, d. h. quasi bis auf die jährliche Niederschlagshöhe durchschla-
gen. Nicht zuletzt hängt die Vorfeuchte vom Niederschlagsgeschehen ab und bestimmt somit auch die
Abflussbereitschaft der Einzugsgebiete.
Die nutzbare Feldkapazität bestimmt das Retentionsvermögen von Böden. Sie steht zudem mit der hyd-
raulischen Leitfähigkeit im Zusammenhang. Ihr geringerer Rang kann damit erklärt werden, dass der Anteil
des Gebietsrückhalts durch Infiltration mit der Niederschlagshöhe zurückgeht und bei besonders extremen
Niederschlägen deutlich an Bedeutung verliert. Dies dürfte auch die Ursache dafür sein, dass die Landnut-
zung nur marginal zu räumlichen Unterschieden der Abflussbildung beiträgt, abgesehen von ihrer geringen
naturräumlichen Differenzierung.
Von der Gebietsform hängt die Abflusskonzentration und damit auch die Wellenform der Hochwasser ab.
Dass der entsprechende Parameter auf Platz fünf liegt, deutet darauf hin, dass sich die untersuchten Ge-
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biete in dieser Hinsicht signifikant unterscheiden. Schließlich ist noch auf die Geländehöhe am Gebiets-
auslass als letztem Regressor zu verweisen. Dieses Ergebnis ist damit erklärbar, dass mit abnehmender
Höhe der Anteil von Niederungsgebieten mit geringer Dynamik der Abflussbildung und hoher Retentions-
wirkung zunimmt, aber im Mittel auch das Gefälle des Fließgewässers kleiner wird.
Fachlich interessant ist, dass Parameter der Landnutzung als erklärende Variablen für die untersuchten
Wiederkehrintervalle keine ausschlaggebende Rolle spielen, was bereits bei RASMUS et al. (1989) festge-
stellt wurde. Dies zeigt auf, dass bei Genese extremer Abflüsse der Abflussbildungs- und auch der Abfluss-
konzentrationsprozess durch Bewuchs und nutzungsbedingte Oberflächenbeschaffenheit nicht maßgeb-
lich beeinflusst wird. Dies gilt umso mehr, je extremer die maßgeblichen Niederschlagsverhältnisse bzw.
Abflussbildungsbedingungen werden.
Während Tabelle 3-3 die Koeffizienten der multiplen Regressionsmodelle für die berechneten HQ(T) bein-
haltet, zeigt Abbildung 3-17 exemplarisch die räumliche Kulisse der 100-jährlichen Abflussscheitelwerte für
Mecklenburg-Vorpommern.
Tabelle 3-3: Koeffizienten der multiplen Regressionsmodelle für die HQ(T), aus HOFFMANN et al. (2018)
Zielgröße
Koeffizienten
Schnittpunkt
Ln
Fläche
[km²]
Ln
Seenretention
[-]
Mittlerer Jah-
resnieder-
schlag [mm]
Nutzbare Feld-
kapazität [mm
m-1]
Gebietsform² [-]
Höhe Gebiets-
auslass [m
NHN]
Ln HQ(2)
3,12107715
0,80753530
-0,31736199
0,00345426
-0,00774730
0,83118557
-0,00640226
Ln HQ(5)
4,59973466
0,75823147
-0,32986348
0,00246340
-0,00929864
0,76191475
-0,00757437
Ln HQ(10)
5,57791899
0,72420753
-0,33557775
0,00179044
-0,01033762
0,70247524
-0,00822051
Ln HQ(20)
6,59467400
0,68913590
-0,34197508
0,00106970
-0,01142208
0,63915108
-0,00885754
Ln HQ(25)
6,87367661
0,67975567
-0,34420575
0,00086403
-0,01170353
0,62510801
-0,00905409
Ln HQ(50)
7,66873734
0,65375438
-0,35177889
0,00026676
-0,01251756
0,59173409
-0,00963398
Ln HQ(100)
8,36995493
0,63130926
-0,35948164
-0,00027730
-0,01320527
0,56597734
-0,01018961
Ln HQ(200)
9,01145663
0,61172497
-0,36634977
-0,00079447
-0,01381037
0,54431945
-0,01073005
Bei zukünftigen Analysen der Pegelwerte sollten auch verstärkt instationäre Kennwerte, wie z. B. Gangli-
nienform, Abflussvolumen und Zeitandauer, eine Rolle spielen (HOFFMANN et al. 2018). So zeigte sich bei-
spielsweise im Hinblick auf die Hochwasserschäden des sogenannten „Sommerhochwassers 2013“ in
Mecklenburg-Vorpommern, dass Abflussfülle und Zeitandauer über bestimmten Schwellenwerten hydrolo-
gisch wichtige und auch den Hochwasserschaden bestimmende Kennwerte sind, die nach Möglichkeit bei
der statistischen Auswertung von Pegeldaten stärker berücksichtigt werden sollten (MEHL et al. 2014).
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Abbildung 3-17: Räumliche Kulisse der (pegelangepassten) 100-jährlichen Abflussscheitelwerte für Mecklenburg-Vorpommern, HQ = Hochwasserabfluss, EZG = Einzugsge-
biet, nFKap = nutzbare Feldkapazität, Grafik aus: HOFFMANN et al. (2018)
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Fazit:
Heterogene Hochwasserabflussspenden bzw. Hochwasserabflusshöhen in Mecklenburg-
Vorpommern
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung/Hochwasserschutz,
Wasserrückhalt) sowie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hin-
blick auf einen schadlosen Abfluss und gezielten Wasserrückhalt (Retention)
3.5.4 Niedrigwasserabfluss
Ebenso wie für die mittleren Abflussverhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern liegt auch für den Niedrig-
wasserabfluss ein regionalisierter und flächendeckender Datensatz aus dem Jahr 2012 vor (BIOTA 2012b),
der sich auf die Zeitreihe 1981 bis 2010 bezieht. Wiederum wurde für die Erstellung der Daten auf ein
nichtlineares, multiples Regressionsmodell zurückgegriffen. Als landesweiter Kennwert für den Niedrigwas-
serabfluss wurde der MQAugust90 verwendet. Der MQAugust90% ist der mittlere Durchfluss des Monats August
der Zeitreihe 1991-2010 mit einer 90 %-igen Überschreitungswahrscheinlichkeit. Schon bei BIOTA (2003)
wurde bestätigt, dass zwischen dem mittleren Niedrigwasserdurchfluss MNQ (Jahreswert) und dem MQAu-
gust ein sehr enger statistischer Zusammenhang besteht, der auch für die richtige Wahl des Monates August
als „klassischer“ Niedrigwassermonat spricht. Der MQAugust90 liegt dabei landesweit leicht unter dem MNQ
der Reihe (ca. bei 80% des MNQ) (BIOTA 2003).
Als Ergebnis des Auswahlverfahrens mittels schrittweiser Regression mit den Prinzipien der „begleiteten“
Vorwärtsselektion wurden in diesem Fall folgende, größtenteils statistisch transformierten Geofaktoren der
zugrundeliegenden hydrologischen Einzugsgebiete verwendet:
Mittlerer jährlicher Niederschlag (Gebietsmittel)
Flächengröße
Anteil bebauter Flächen/Siedlungsanteil
Flächenanteil wasserdurchlässiger Böden
Mittlere Niedrigwasserabflussspende der Pegel (per Kriging interpoliert)
Das abgeleitete Regressionsmodell wurde validiert (Abbildung 3-18), was für nachträgliche Anpassungen
(regionale Korrekturparameter) in bestimmten Einzugsgebieten genutzt wurde. Das Ergebnis der Regiona-
lisierung im Hinblick auf die mittleren Niedrigwasserabflussspenden in Mecklenburg-Vorpommern zeigt Ab-
bildung 3-19.
Fazit:
Heterogene Niedrigwasserabflussspenden bzw. -höhen in Mecklenburg-Vorpommern
Herausforderung(en):
Förderung von Wasserrückhalt sowie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbe-
sondere im Hinblick auf den Wasserhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit gerin-
gem/sehr geringem Wasserrückhaltevermögen und geringen Niederschlägen
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Abbildung 3-18: Beziehung zwischen statistisch modellierten und an Pegeln gemessenen mittleren Niedrigwasser-
abflüssen (MQAugust90) (Bestimmtheitsmaß R² = 0,977), Grafik aus: BIOTA (2012)
0,00
0,01
0,10
1,00
10,00
0,00 0,01 0,10 1,00 10,00
m³/s - MQ Aug 90 Modell (logarithmisch)
m³/s - MQ Aug 90 gemessen (logarithmisch)
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Abbildung 3-19: Niedrigwasserabflussspenden (MQAug90) der hydrologischen Jahre 1981-2010 in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: BIOTA (2012)
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3.5.5 Grundwasserneubildung
Regionalisierte Daten zur mittleren langjährigen Grundwasserneubildung liegen auf Grundlage einer Arbeit
von HGN (2007) vor. Methodisch basieren die Daten auf einer Modellierung des mittleren Wasserhaushal-
tes mit Hilfe des auf BAGROV (1953) basierenden Wasserhaushaltsverfahrens BAGLUVA (z. B. GLUGLA &
FÜRTIG 1997, GLUGLA et al. 1999, BGR 2010) für die Zeitreihe 1971 bis 2000. Abbildung 3-20 zeigt im
Ergebnis die entsprechenden landesweiten Daten der mittleren langjährigen Grundwasserneubildung.
Versiegelte (bebaute) Flächen tragen nicht oder nur eingeschränkt zur Grundwasserneubildung bei. Die
hohen Grundwasserneubildungsraten in Abbildung 3-20 in urbanen Räumen, z. B. besonders augenfällig
in Rostock, sind daher hydrologisch unplausibel. Auch gedränte Flächen verringern wegen der schnellen
(direkten) Abführung von Bodenwasser im Allgemeinen die Grundwasserneubildung, was aber bei HGN
(2007) durch einen entsprechenden Ansatz berücksichtigt wurde. Grundsätzlich sind für die Grundwasser-
neubildung vor allem die bodenphysikalischen Eigenschaften der Substrattypen bzw. Bodenarten maßge-
bend, insbesondere die versickerungsbestimmende hydraulische Leitfähigkeit. Als einfaches und prakti-
kables Verfahren zur Ermittlung der Grundwasserneubildung gilt daher auch das Verfahren von SCHLINKER
(1980), das auf der Basis der Jahresniederschlagshöhe, des geologischen Substrattyps und der jeweiligen
Flächengröße eine Abschätzung der Grundwasserneubildung ermöglicht, indem von folgenden mittleren
Versickerungsanteilen des Niederschlags ausgegangen wird: Sand ohne Humus 25 %, Sand mit Humus
20 %, Sand, lehmig 15 %, Lehm/Geschiebemergel, sandig 10 %, Lehm/Geschiebemergel, tonig 5 %, Was-
ser, Moor (Zehrflächen) 0%.
Fachlich kontrovers wird der Einfluss der Wälder auf die Grundwasserneubildung diskutiert. Gerade die
Aufforstung wird zunächst zu Recht als gliche Strategie zur Abmilderung der Auswirkungen des vom
Menschen verursachten Klimawandels angesehen (Kapitel 3.8), weil Wälder im Allgemeinen mehr CO2
aufnehmen können als landwirtschaftliche Flächen (UBA 2019). Auch haben Wälder unbestritten eine maß-
gebliche landschaftliche Kühlfunktion, die auf einer hohen bis sehr hohen Evapotranspirationsleistung be-
ruht. Eine jedoch im Vergleich zu anderen Landnutzungen höhere Evapotranspiration führt zu einer Ver-
minderung der Grundwasserneubildung und damit auch zur Abnahme des gemeinhin überwiegend grund-
wassergespeisten Basisabflusses in den Oberflächengewässern. So hat beispielsweise WITTENBERG
(2002) einen deutlichen Abflussrückgang für die Ilmenau (Lüneburger Heide) im Zusammenhang mit zu-
nehmender Aufforstung in einem Zeitraum von mehr als 100 Jahren nachweisen können.
BRELL et al. (2021) sehen aber große Unsicherheiten im Hinblick auf die Bewertung der Evapotranspirati-
onsleistung von Wäldern im Vergleich mit anderen Nutzungen. So haben Wälder in den Tropen typischer-
weise höhere Evapotranspirationsraten als Grasland, aber ob dies auch in den mittleren Breiten und aller-
orten gilt, ist fraglich. Aufgrund der höheren Oberflächenrauigkeit eines Waldes wird die Sonnenstrahlung
effizienter in turbulente sensible Wärmeströme umgewandelt, was zu niedrigeren Oberflächentemperatu-
ren (Oberseite der Vegetation) führt als im Grasland. Das Sättigungsdefizit zwischen der Vegetation und
der Atmosphäre, das von der Oberflächentemperatur abhängt, ist folglich über Wäldern geringer. Dieses
geringere Sättigungsdefizit wirkt den ansonsten transpirationsfördernden Eigenschaften eines Waldes (tie-
fere Wurzeln, ein höherer Blattflächenindex und niedrigere Albedo-Werte als Grünland) entgegen.
Wenn demnach die Auswirkungen des verringerten Sättigungsdefizits die Auswirkungen der transpirations-
fördernden Eigenschaften eines Waldes übersteigen, wäre die Evapotranspiration im Vergleich zu Grün-
land geringer. Im umgekehrten Fall wären die Evapotranspirationsraten von Wäldern höher. Das Zusam-
menspiel dieser beiden gegenläufigen Faktoren hängt nach den Modelluntersuchungen von BRELL et al.
(2021) sowohl vom konkreten Breitengrad (astronomische und klimatische Determinierung) als auch dem
vorherrschenden Waldtyp in einer Region ab. An dieser Stelle ist aber auch anzumerken, dass landwirt-
schaftliche Ackerkulturen im Vergleich zur Grasreferenzverdunstung als Winterungen ca. genau so viel und
in der Hauptwachstumsperiode sogar deutlich mehr verdunsten (DWA-M 504-2). Die Einordnung des Ein-
flusses von Vegetation und insbesondere land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Kulturen
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auf die Grundwasserneubildung ist also diffizil und kann nicht pauschal erfolgen; vielmehr ist eine sorgfäl-
tige hydrologische Analyse und Bewertung notwendig.
Fazit:
Große hydrogeologisch und anthropogen bedingte räumliche Unterschiede in Mecklen-
burg-Vorpommern bezüglich der Grundwasserneubildung
Herausforderung(en):
Förderung von Wasserrückhalt und Grundwasserneubildung sowie resultierende Gewäs-
serunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Wasserhaushalt der Moore, na-
türliche Binnenentwässerungsgebiete sowie für Grundwasserspeisungsgebiete
3.5.6 Grundwasserflurabstand
Der Grundwasserflurabstand ergibt sich als Differenz zwischen Geländeoberkante und dem Grundwasser-
spiegel. Grundwasser ist ein Gewässer im Sinne des § 2 WHG und bildet „das unterirdische Wasser, das
die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder na-
hezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften
bestimmt wird“ (DIN 4049 Teil 1). Diverse Faktoren haben Einfluss auf den Grundwasserstand, welcher im
Jahresverlauf natürlicherweise schwankt. Primären Einfluss auf den Grundwasserstand und sein Schwan-
kungsverhalten hat die Grundwasserneubildung (s. o.), aber auch die Eigenschaften des Untergrundes und
der natürlichen Vorflut, die durch die Oberflächengewässer oder in letzter Konsequenz durch die Meeres-
spiegelhöhe bestimmt wird, haben entscheidenden Anteil. Im Bereich der Binnenvorflut überprägen in den
heutigen Kulturlandschaften die vielfältigen Vorflutveränderungen, wie insbesondere Gewässervertiefung,
Schöpfwerks-, Graben- und Dränentwässerung (vgl. Kapitel 3.4), aber auch Grundwasserentnahmen, häu-
fig die natürlichen Faktoren und führ(t)en regelmäßig zu Grundwasserabsenkungen.
Zurückgegriffen werden kann auf eine landesweite Karte des mittleren Grundwasserflurabstandes (LUNG
M-V 2022a), die Abbildung 3-21 zeigt. Dabei steht der Grundwasserflurabstand in unbedeckten Grundwas-
serleitern für den Abstand des Grundwasserspiegels von der Geländeoberfläche, bei bedeckten Grund-
wasserleitern für den Abstand der Unterkante der Deckschicht von der Geländeoberfläche. Die Kartendar-
stellung verdeutlicht, dass geringe Grundwasserflurabstände (≤ 2 m) vor allem verbreitet im südwestlichen
Mecklenburg, im direkten Küsteneinfluss, in den Niederungen von Ueckermünder Heide und Großer Fried-
länder Wiese sowie in den Talmoorsystemen von Warnow und Recknitz auftreten. Darüber hinaus domi-
nieren geringe Grundwasserflurabstände in und um Seen und Fließgewässer und belegen die hohe Be-
deutung der Gewässer als Grundwasservorflut.
In der Kartendarstellung von LUNG M-V (2022a), vgl. Abbildung 3-21, sind Zusatzsignaturen eingetragen.
Artesisches Grundwasser steht für gespannte Grundwasserverhältnisse. Geringdurchlässige Schichten lie-
gen hier über grundwasserleitenden Schichten mit höher liegenden Grundwasserneubildungsgebieten. Der
über dem Druck an der Oberfläche liegende Wasserdruck führt hier natürlicherweise oder ggf. bei künstli-
chem Anschnitt (z. B. Bohrung) zu einem Austritt von Grundwasser an der Erdoberfläche.
In Gebieten ohne nutzbares Grundwasser sind keine ausgeprägten Grundwasserleiter vorhanden, wäh-
rend bei anthropogen beeinflusstem Grundwasser Grundwasserentnahmen maßgeblichen Einfluss auf den
Grundwasserflurabstand haben. Die Signatur „Niedermoor“ drückt offenbar aus, dass in entsprechend ge-
kennzeichneten Bereichen flurnahes Grundwasser ansteht. Diese Angabe ist fachlich „unglücklich“, da Nie-
dermoore auch in anderen Gebieten vorkommen, insbesondere sehr häufig und verbreitet in der Klasse
des Grundwasserflurabstandes ≤ 2 m, z. B. in den Talmooren von Warnow und Recknitz. Auf jeden Fall ist
für Moor- und moorähnliche Böden, unabhängig von der Landnutzungsart, der mittlere Grundwasserflur-
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abstand die entscheidende Einflussgröße für die Höhe der Vorratsverluste an organisch gebundenem Koh-
lenstoff (Corg) (vgl. bundesweite „Bodenzustandserhebung Landwirtschaft“ durch das Thünen-Institut in
Braunschweig, JACOBS et al. 2018). Die Bedeutung für die Treibhausgasfreisetzung ist damit fulminant, s.
im Folgenden.
Interessant ist auch beim Grundwasserflurabstand eine Auswertung nach der Kulisse der Verbandsgebiete.
Sinnvoll erscheint, den Anteil des geringen bis sehr geringen Grundwasserflurabstandes als besonderes
Charakteristikum zu analysieren. Dies ist in Tabelle 3-4 für die Klasse des Grundwasserflurabstandes ≤ 2
m sowie für die Kategorie Niedermoor entsprechend Abbildung 3-21 erfolgt. Hiernach reicht die Spanne
des Flächenanteils eines geringen bis sehr geringen Grundwasserflurabstands von nur 3 % (WBV
Teterower Peene) bis zu hohen 52 % (WBV Untere Elde). Hauptbereiche geringen Grundwasserflurab-
stands sind der Südosten/der elbangrenzende Bereich sowie der Nordosten (östliche vorpommersche
Küste), vgl. Abbildung 3-22. Soweit solche Flächen genutzt sind, steht sehr geringer bis geringer Grund-
wasserflurabstand direkt für die natürliche Vorflutsituation und erfordert im Regelfall eine künstliche Ent-
wässerung (s. Kapitel 3.4). Dies verschärft aber bei Mooren den Torfschwund und die Geländesackung,
was wiederum die Vorflutverhältnisse verschlechtert („negative Rückkopplung“).
Fazit:
Hohe Bedeutung der Flächen mit sehr geringem und geringem Grundwasserflurabstand
Herausforderung(en):
Förderung von Wasserrückhalt sowie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbe-
sondere im Hinblick auf Vorflutverhältnisse, aber insbesondere auch für den Wasserhaus-
halt der Moore und anderer Feuchtgebiete, gerade auch bezüglich der Treibhausgasfrei-
setzung
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Abbildung 3-20: Mittlere langjährige Grundwasserneubildung in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: HGN (2007), Datenquelle: LUNG M-V (2022a)
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Abbildung 3-21: Mittlerer Grundwasserflurabstand in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage und -quelle: LUNG M-V (2022a)
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Tabelle 3-4: Bedeutung der Flächen mit sehr geringem und geringem Grundwasserflurabstand in den Gebieten
der Wasser- und Bodenverbände, primäre Datengrundlage: LUNG M-V (2022a)
Verbandsgebiet
Größe des Verbandsge-
bietes (km²)
Grundwassernahe Flä-
chen (≤ 2 m, Nieder-
moor) (km²)
Anteil der grundwasser-
nahen Flächen (%)
Barthe - Küste
675
71
11
Boize - Sude - Schaale
1.392
476
34
Hellbach - Conventer Niederung
492
49
10
Insel Usedom - Peenestrom
565
220
39
Landgraben
794
210
26
Mildenitz / Lübzer Elde
946
93
10
Mittlere Elde
645
116
18
Mittlere Uecker - Randow
752
137
18
Müritz
1.138
154
14
Nebel
922
166
18
Obere Havel / Obere Tollense
1.907
152
8
Obere Peene
950
79
8
Obere Warnow
626
87
13
Recknitz - Boddenkette
1.050
218
21
Rügen
978
76
8
Ryck - Ziese
666
50
8
Schweriner See / Obere Sude
635
72
11
Stepenitz / Maurine
856
36
4
Teterower Peene
510
15
3
Trebel
747
55
7
Uecker - Haffküste
464
204
44
Untere Elde
1.327
685
52
Untere Peene
794
193
24
Untere Tollense - Mittlere Peene
1.401
139
10
Untere Warnow - Küste
665
89
13
Wallensteingraben - Küste
641
46
7
Warnow - Beke
532
79
15
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Abbildung 3-22: Anteil von Flächen mit sehr geringem und geringem Grundwasserflurabstand in den WBV-Gebieten in Mecklenburg-Vorpommern, vgl. Tabelle 3-4
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3.6 Wichtigste Einflüsse auf den Landschaftswasserhaushalt und diesbezügli-
che Folgen
3.6.1 Flächeninanspruchnahme/Bodenversiegelung durch Siedlungen und Verkehr
Eine Flächeninanspruchnahme bzw. Bodenversiegelung durch Siedlungen und Verkehr hat lokal und regi-
onal großen Einfluss auf den Landschaftswasserhaushalt. Durch Überbauung, Befestigung und starke
Verdichtung werden tiefgreifende Störungen der natürlichen Bodenfunktionen bewirkt, die wiederum Rück-
wirkungen auf den gesamten Natur- und Wasserhaushalt haben. Beeinträchtigt werden zum Teil auch die
Nutzungsfunktionen. Der Boden verliert mit der Versiegelung seine komplette Lebensraumfunktion für
Pflanzen und Tiere. Dadurch, dass die Regenwasserversickerung verhindert wird, fließt das Regenwasser
ohne Zeitverzögerung (in die Kanalisation) ab. Dies kann zu verstärkten Überschwemmungs- und Hoch-
wasserereignissen, einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate sowie der Verdunstungsrate und
damit einer Verschlechterung des lokalen Klimas führen.“ (LM 2017).
Grundsätzlich gilt für Mecklenburg-Vorpommern, dass Siedlungs- und Verkehrsflächen zulasten landwirt-
schaftlicher Nutzflächen zunehmen (Tabelle 3-5). Die Thematik wird vor dem Hintergrund der Gebietsku-
lisse der WBV nachfolgend differenzierter betrachtet.
Tabelle 3-5: Zeitliche Entwicklung ausgewählter Flächennutzungsarten in Mecklenburg-Vorpommern von 1992 bis
2014 (Statistische Jahrbücher 1994 2015, Statistisches Amt M-V), aus: LM (2017)
Fazit:
Starke Zunahme versiegelter Fläche, leichte Zunahme der Waldfläche in Mecklenburg-Vor-
pommern, Abnahme landwirtschaftlicher Fläche
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, bereichsweise Zunahme von Abflüssen
durch Bodenversiegelung
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3.6.2 Flächennutzungen
Landschaftlich prägend, s. auch Kapitel 3.1, und von hoher Bedeutung für den Zustand der Gewässer und
den entsprechenden wasserwirtschaftlichen Umgang sind Art und Umfang der Flächennutzung, die hier
vereinfacht nach den wichtigsten Flächennutzungstypen analysiert werden.
Datengrundlage bilden die Daten des CORINE Land Cover (CLC), der einen europaweiten Datensatz zur
Landbedeckung umfasst. Dieser wird von der Europäischen Umweltagentur stetig aktualisiert und kosten-
frei im Rahmen des Copernicus-Programms zur Verfügung gestellt. Der CLC-Datensatz wird dabei auf
Basis von Satellitenbildern erstellt und weist eine räumliche Differenzierung mit einer Mindestflächengröße
von 25 Hektar auf. Das Differenzierungssystem ist hierarchisch, bestehend aus fünf Hauptobjektgruppen:
„Bebaute Flächen“, „Landwirtschaftliche Flächen“, „Wälder und naturnahe Flächen“, „Feuchtflächen“ und
„Wasserflächen“. Zudem sind zwei nachgeordnete bzw. Untergliederungsebenen für differenzierte Auswer-
tungen vorhanden.
Hier wird aus Gründen des Maßstabes und der Übersichtlichkeit auf die genannten fünf Hauptgruppen im
Sinne von Hauptlandnutzungsgruppen zurückgegriffen. Abbildung 3-23 zeigt zunächst auf dieser Basis die
Verhältnisse im Land Mecklenburg-Vorpommern im Gesamtüberblick. Visuell lässt sich gut nachvollziehen,
dass in Mecklenburg-Vorpommern die landwirtschaftliche Nutzung bei weitem dominiert. Bereichsweise
stellen Wälder eine Hauptnutzung dar, während bebaute Flächen vor allem in und um die größeren Städte
Rostock, Schwerin, Neubrandenburg Wismar und Stralsund die Flächennutzung bestimmen. Zudem treten
die Seen, vor allem die größeren, auch als Nutzungsform regionsweise deutlich hervor.
Die Hauptnutzungen lassen sich auf dieser Grundlage für jeden Wasser- und Bodenverband und sein Ver-
bandsgebiet klassifizieren (Tabelle 3-6) und als Anteildiagramm graphisch darstellen (Abbildung 3-24 und
Abbildung 3-18). Auf dieser Grundlage können folgende, für den Gewässerzustand und vor allem auch für
die Gewässerunterhaltung charakteristische Gruppierungen der WBV abgeleitet werden:
1. WBV mit stark dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 65 % Flächenanteil)
2. WBV mit dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 45 % bis 65 % Flächenanteil) und relativ
hohem Anteil von Wäldern und naturnahen Flächen, Feuchtflächen und Wasserflächen
3. WBV mit stark dominanter Nutzung „Wälder und naturnahe Flächen“ (> 60 % Flächenanteil)
4. WBV mit relativ hohem Anteil bebauter Flächen (> 10 % Flächenanteil)
5. WBV mit deutlichem Anteil bebauter Flächen (> 7 % bis 10 % Flächenanteil) und mindestens
dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 50 % Flächenanteil)
Dabei können einzelne Verbände zu zwei gebildeten Gruppen zugeordnet werden, weil die Gruppen nach
ihren Merkmalen nicht vollständig überschneidungsfrei sind (vgl. Zuordnung zu den Gruppen in Tabelle
3-6).
Ein Vergleich der CLC-Datensätze der Jahre 1990 und 2018 verdeutlicht zugleich die verbandsweise große
absolute und relative Zunahme der bebauten Flächen, was die o. g. Nutzungsgruppen 4 und 5 zusätzlich
determiniert (Abbildung 3-26). Hier sind zuvorderst die WBV Untere Warnow Küste sowie Schweriner
See / Obere Sude auffällig, weil sich hierin die enorme Bautätigkeit in Rostock und Schwerin und in ihrem
Umland seit 1990 widerspiegelt. Ansonsten zeigen auch viele WBV der Küstenregion und die Verbände
des Südwestens (WBV Untere Elde, WBV Boize - Sude - Schaale) deutliche historische Zuwächse beim
Umfang bebauter Flächen. Grundsätzlich stehen Verbände mit hohen Anteilen und Zuwächsen bebauter
Flächen vor spezifischen Aufgaben und Fragestellungen der Gewässerunterhaltung und korrespondieren-
der Themen.
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Fazit:
Sehr heterogene Nutzungsdominanz in den Verbandsgebieten, regional starke Zunahme
versiegelter Fläche in den vergangenen Jahrzehnten
Herausforderung(en):
Deutlich unterschiedliche Ansprüche an die Gewässerunterhaltung, Gewährleistung des
ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt), bereichsweise Zu-
nahme von Abflüssen durch Bodenversiegelung, resultierende Gewässerunterhaltungsfra-
gen
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Abbildung 3-23: Hauptgruppen der Landnutzung entsprechend CORINE Land Cover (2018); Datenquelle: CLC (2022)
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Tabelle 3-6: Anteile der Hauptgruppen der Landnutzung entsprechend CORINE Land Cover (2018) in den Gebieten der WBV; Datenquelle: CLC (2022), gerundete Werte
Verbandsgeb