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Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern. Ausgangs- und Rahmenbedingungen. Herausforderungen. Empfehlungen

Authors:
  • biota - Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH

Abstract

The study is structured systematically and sequentially: 1. presentation and classification of the most important legal and technical framework conditions for the tasks of water management 2. extensive analysis of the relevant natural and utilization-related factors, with an indirect and direct classification of their significance for the work of water and soil associations, in particular in a synopsis 3. reflection on the past and present of water and soil associations: tasks, proven strategies, successes, but also problems 4. formulation of a mission statement for the water and soil associations 5. upcoming (and future) technical challenges and fields of action: Obligations, options 6. resulting structural-organizational, legal and financial requirements, necessary follow-up and accompanying measures and corresponding recommendations
Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH
Im Auftrag des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern | 2023
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in
Mecklenburg-Vorpommern
Ausgangs- und Rahmenbedingungen Herausforderungen Empfehlungen
- Institut für ökologische Forschung und Planung GmbH
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Vertragsgrundlagen
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AUFTRAGNEHMER & BEARBEITUNG:
AUFTRAGGEBER:
Dr. rer. nat. Dr. agr. Dietmar Mehl (Text)
M. Sc. Janette Iwanowski (Karten, Grafiken)
Udo Heinzelmann
Verbandsvorsteher
biota Institut für ökologische Forschung
und Planung GmbH
Landesverband der Wasser- und Bodenver-
bände Mecklenburg-Vorpommern
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Vertragliche Grundlage: Angebot vom 23.06.2021, Auftrag vom 11.01.2022
Bützow, den 09.11.2023
Dr. rer. nat. Dr. agr. Dietmar Mehl
Geschäftsführer
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INHALT
1 Eine Zukunftsstudie: Warum? .............................................................................. 8
1.1 Veranlassung und Zielstellung ................................................................................... 8
1.2 Beteiligung und Abstimmung .................................................................................... 10
1.3 Systematik und Aufbau der Studie ........................................................................... 11
2 Welche wesentlichen rechtlich-fachlichen Rahmenbedingungen bestehen? ..... 12
2.1 Wasserrecht ............................................................................................................. 12
2.1.1 Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ............................................................ 12
2.1.2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) .................................................................................. 16
2.1.3 Inhalte und Ziele der Gewässerunterhaltung entsprechend WHG .............................. 17
2.1.4 Gewässerunterhaltungslast und -aufgaben ................................................................. 18
2.1.5 Ausbau der Gewässer ................................................................................................. 20
2.2 Naturschutzrecht ...................................................................................................... 21
2.3 Klimaschutzrecht ...................................................................................................... 23
2.4 Bodenschutzrecht .................................................................................................... 24
3 Welche natürlichen und nutzungsbedingten Faktoren sind zu beachten? ......... 26
3.1 Gewässer, Einzugsgebiete....................................................................................... 26
3.1.1 Gewässernetz und Einzugsgebietsstrukturen ............................................................. 26
3.1.2 Einzugsgebietsbezogene Verbandsgrenzen ............................................................... 29
3.2 Relief bzw. Orographie ............................................................................................. 29
3.2.1 Höhenstufen ................................................................................................................. 29
3.2.2 Hangneigung ................................................................................................................ 31
3.2.3 Binnenentwässerung ................................................................................................... 33
3.3 Böden ...................................................................................................................... 36
3.4 Klima ........................................................................................................................ 42
3.4.1 Niederschlag ................................................................................................................ 42
3.4.2 Potenzielle Verdunstung .............................................................................................. 42
3.4.3 Reale Verdunstung ...................................................................................................... 43
3.4.4 Klimatische Wasserbilanz ............................................................................................ 43
3.5 Abfluss ..................................................................................................................... 49
3.5.1 Abflussregionen ........................................................................................................... 49
3.5.2 Mittlerer Abfluss ........................................................................................................... 51
3.5.3 Hochwasserabfluss ...................................................................................................... 54
3.5.4 Niedrigwasserabfluss ................................................................................................... 57
3.5.5 Grundwasserneubildung .............................................................................................. 60
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3.5.6 Grundwasserflurabstand.............................................................................................. 61
3.6 Wichtigste Einflüsse auf den Landschaftswasserhaushalt und diesbezügliche
Folgen ...................................................................................................................... 67
3.6.1 Flächeninanspruchnahme/Bodenversiegelung durch Siedlungen und Verkehr ......... 67
3.6.2 Flächennutzungen ....................................................................................................... 68
3.6.3 Künstliche Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Fläche ................... 76
3.6.4 Torfschwund und Moorsackung .................................................................................. 79
3.6.5 Bauwerke im Gewässer ............................................................................................... 86
3.6.6 Deiche und Dämme ..................................................................................................... 88
3.6.7 Gewässerverrohrung ................................................................................................... 92
3.6.8 Resultierende Kenngrößen für die Gewässerunterhaltung ......................................... 94
3.7 Naturgeschützte Flächen .......................................................................................... 94
3.8 Landschaften und Landschaftstypen ...................................................................... 103
3.9 Gewässerzustand und diesbezügliche umweltfachliche Defizite ............................. 106
3.9.1 Datengrundlage: Daten des 3. WRRL-Bewirtschaftungszeitraums 2022-2027 ........ 106
3.9.2 Natürliche, künstliche oder erheblich veränderte Fließgewässer .............................. 106
3.9.3 Ökologischer Zustand und ökologisches Potenzial der
Fließgewässerwasserkörper ...................................................................................... 109
3.9.4 Signifikante hydromorphologische Belastungen von
Fließgewässerwasserkörpern .................................................................................... 109
3.9.5 Mengenmäßiger Zustand der Grundwasserkörper ................................................... 115
3.9.6 Chemischer Zustand der Grundwasserkörper hinsichtlich der Nitratbelastung ........ 115
3.9.7 Übersicht der Maßnahmen in den Flussgebietseinheiten - Oberflächengewässer ... 119
3.9.8 Übersicht der Maßnahmen in den Flussgebietseinheiten - Grundwasser ................ 123
3.9.9 Bewirtschaftungsziele für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper ................. 124
3.10 Klimaveränderung und deren Folgen ...................................................................... 125
3.10.1 Klimatrends und -prognosen ..................................................................................... 125
3.10.2 Zunahme der hydrologischen Extreme ...................................................................... 126
3.10.3 Meeresspiegelanstieg ................................................................................................ 130
3.11 Synopsis: Aufgaben und ggf. Erschwernisse der Gewässerunterhaltung,
Aufgaben der Pflege und Entwicklung von Gewässern ........................................... 137
4 Was zeichnet die bisherige Tätigkeit der Wasser- und Bodenverbände aus? . 142
4.1 Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und größtenteils Übernahme freiwilliger
Aufgaben ................................................................................................................ 142
4.2 Bewährte Strategien und erreichte Erfolge ............................................................. 143
4.3 Bestehende Probleme und Defizite ........................................................................ 144
4.4 Eigene Beiträge zur Lösung drängender Probleme ................................................ 150
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4.4.1 Hintergrund ................................................................................................................ 150
4.4.2 Entwicklung und Anwendung eines WRRL-konformen
Entscheidungsunterstützungssystems für verrohrte Fließgewässer ......................... 150
4.4.3 Erfordernisse der Flächenfreihaltung im Hinblick auf
Unterhaltungsfragestellungen und Baufreiheit bei verrohrten Fließgewässern ........ 159
5 Welches Leitbild formulieren die Wasser- und Bodenverbände? ..................... 167
6 Wie kann die Zukunft der Wasser- und Bodenverbände aussehen? Welche
Chancen und Optionen bestehen? Welche notwendigen Folge- und
Begleitmaßnahmen sind zu betrachten? .......................................................... 171
6.1 Selbsteinschätzung zu Zukunftsfragen durch die Verbände ....................................171
6.2 Möglichkeiten der verbandlichen Aufgaben nach WVG und GUVG .........................172
6.3 Verbandliche Aufgaben der Zukunft ........................................................................173
6.3.1 Grundsätze: Pflichtaufgabe Gewässerunterhaltung und optionale Aufgaben ........... 173
6.3.2 Optionale Aufgabe: Gewässerausbau ....................................................................... 174
6.3.3 Optionale Aufgabe: Landschaftswasserhaushalt ...................................................... 178
6.3.4 Optionale Aufgabe: Moorschutz, Bekämpfung von Folgen der Bodenerosion ......... 181
6.3.5 Ggf. weitere optionale Aufgaben ............................................................................... 183
6.3.6 Aufgabenschwerpunkte ............................................................................................. 183
7 Welche weiteren Aspekte spielen für die Zukunft der Wasser- und
Bodenverbände eine besonders große Rolle? ................................................. 188
7.1 Fachkräftebedarf .....................................................................................................188
7.2 Aufgabengerechte Ausstattung und Infrastruktur ....................................................191
7.3 Strukturen, Organisationsformen und Personalstärke .............................................196
7.4 Zusammenwirken und Kooperation .........................................................................197
7.5 Landeskoordinationsstelle für Leistungen der Wasser- und Bodenverbände, die
im öffentlichen Interesse liegen ...............................................................................198
7.6 Berücksichtigung des Natur- und insbesondere des Artenschutzes bei der
Gewässerunterhaltung ............................................................................................199
7.7 Zusammenarbeit mit Dritten ....................................................................................201
7.8 Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................202
7.9 Zweckmäßige Rechtsanpassungen oder rechtliche Hilfestellungen ........................203
7.9.1 Bedarfs- und Vorschlagscharakter ............................................................................ 203
7.9.2 Rechtliche Sicherung von Trassenbreiten für Maßnahmen an verrohrten
Gewässern ................................................................................................................. 203
7.9.3 Zuständigkeit für Staue und Wehre ........................................................................... 204
7.9.4 Bauzeitenregelungen ................................................................................................. 205
7.9.5 Weitere Restriktionen................................................................................................. 207
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7.10 Fragen der Verbandsfinanzierung .......................................................................... 208
7.10.1 Grundlagen ................................................................................................................ 208
7.10.2 Übernahme staatlicher Aufgaben (Organleihe) ......................................................... 208
7.10.3 Fördermitteleinsatz (staatliche Subventionen) .......................................................... 209
7.10.4 Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung .......................................................... 210
7.10.5 Umsatzbesteuerung ................................................................................................... 210
8 Quellenverzeichnis ........................................................................................... 212
8.1 Schriften ................................................................................................................. 212
8.2 Rechtliche Grundlagen und Entscheidungen .......................................................... 221
8.3 Internetquellen........................................................................................................ 224
8.4 Datenquellen .......................................................................................................... 224
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1 Eine Zukunftsstudie: Warum?
1.1 Veranlassung und Zielstellung
Seit 1992 und damit seit mehr als drei Jahrzehnten bestehen flächendeckend Wasser- und Bodenverbände
(WBV) in Mecklenburg-Vorpommern. Ihnen obliegt die Unterhaltung an den Gewässern zweiter Ordnung
entsprechend Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaG). Von den ehemals 29 Verbänden
sind nach Zusammenschlüssen heute 27 Gewässerunterhaltungsverbände verblieben und damit aktiv. Die
Verbände sind ehrenamtlich geführt. Die praktische Tätigkeit der Verbände wird hauptamtlich umgesetzt.
Zudem besteht ein Landesverband, der ausschließlich aus Beiträgen der Mitgliedsverbände finanziert wird
und als Interessenvertreter der WBV gegenüber staatlichen/behördlichen Instanzen (Exekutive) und dem
Landtag (Legislative) auftritt und die gesetzliche Prüfstelle der Haushalte der Gewässerunterhaltungsver-
bände ist. Insofern werden die verbandlichen Interessen im Hinblick auf die Ausgestaltung des relevanten
Landesrechts und die inhaltliche Tätigkeit der Verbände wahrgenommen (https://www.wbv-mv.de/Aufga-
ben.html).
Die WBV in Mecklenburg-Vorpommern möchten ihre inhaltlich-fachliche und organisatorische Verbands-
arbeit angesichts stetig wachsender umweltfachlicher Anforderungen, aber insbesondere auch unter dem
Eindruck zunehmender meteorologischer und hydrologischer Variabilität im Zusammenhang mit dem glo-
balen Klimawandel überprüfen und ggf. neu ausrichten. Dabei geht es zentral auch um einen jeweils regi-
onalen Beitrag zur Sicherung nachhaltiger Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne der Ziele der
Vereinten Nationen (Abbildung 1-1) und der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), insbesondere
auch im Hinblick auf eine nachhaltige Flächennutzung.
Abbildung 1-1: Ziele/SDG für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG: Sustainable Development
Goals), Grafikquelle: Nationale Berichtsplattform des Statistischen Bundesamtes für die
Sustainable Development Goals, Open SDG, https://sustainabledevelopment-germany.github.io/
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Vor diesem Hintergrund hat der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpom-
mern die Erarbeitung einer „Zukunftsstudie 2025+“ beauftragt. Über eine, auch selbstkritische Analyse und
Bewertung der Ausgangssituation, sollen die aktuellen und künftigen Herausforderungen betrachtet wer-
den. Damit können relevante Handlungsfelder der Verbandstätigkeit identifiziert und charakterisiert wer-
den. Dies wiederum ermöglicht die Ableitung strukturell-organisatorischer, rechtlicher sowie finanzieller An-
forderungen und Empfehlungen. Ein „Leitbild der Wasser- und Bodenverbände 2025+“ als grundlegender
Orientierungsrahmen soll hier helfen. Deshalb stehen das Selbstverständnis der Verbände und die Grund-
prinzipien der zukünftigen Arbeit im Blickpunkt, möglichst kurz und prägnant formuliert.
Allerdings sind die WBV nicht vollständig frei in ihren Handlungsspielräumen, da sie institutionell-organisa-
torisch und aufgabenbezogen entsprechenden Rechtsgrundlagen unterliegen. Dennoch ergeben sich al-
lein im Rahmen des bestehenden Rechts prinzipiell erhebliche Gestaltungspielräume. Wo diese nicht ge-
geben sind, soll die Studie Anstoß geben und mit möglichst plausiblen Begründungen und klaren Empfeh-
lungen entsprechende Zeichen in den gesellschaftlichen und insbesondere den politischen Raum senden.
Es gibt angesichts vieler gesellschaftlicher Aufgaben in Erfüllung rechtlicher Vorgaben (Kapitel 2), aber
auch weit darüber hinaus, eine ganze Reihe von strategischen Dokumenten verschiedenen Ursprungs, die
aber zugleich die Vielfalt der Herausforderungen umreißen. Diese werden im jeweiligen Kontext zum Teil
mit reflektiert, stehen aber immer für gesellschaftliche und damit zu beachtende Erkenntnisse und/oder
Strategien. Hierzu zählen insbesondere
auf Klimaprognosen des Weltklimarates (Intergovernmental Panel on Climate Change - IPCC) bzw.
relevanter Veröffentlichungen fußende Klimaprognosen (wahrscheinliche Änderungen hydroklima-
tischer und hydrologischer Größen), z. B. IPCC (2021), und das für Klimaschutz und -anpassung
geschlossene, internationale Abkommen von Paris aus dem Jahr 2015, das alle Staaten der Erde
entsprechend in die Pflicht nimmt und maßgeblich zum Konzept der Europäischen Kommission
„Green Deal“ geführt hat (Ziel: Klimaneutralität aller EU-Staaten bis zum Jahr 2050),
die Ergebnisse des öffentlichen Diskurses zu einer „Nationalen Wasserstrategie“ mit einer Vision
2050 sowie zahlreichen Kernbotschaften für eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung und ent-
sprechende Daseinsvorsorge für den Menschen (BMU 2021a); die Strategie mündet in zehn stra-
tegische Themen und in ein „Aktionsprogramm Wasser“ (BMUV 2023),
die nationale Strategie zur biologischen Vielfalt: Schutz und nachhaltige Nutzung, entsprechende
Aktionsfelder sowie Vorteile für das menschliche Wohlergehen im Sinne von Ökosystemleistungen
(BMUB 2007),
die Strategien zum Umgang mit Starkregen und hierdurch verursachtem Hochwasser (DWA 2013,
LAWA 2018b),
das Konzept der „Grünen Infrastruktur(GI) der Europäischen Kommission (Green infrastructure
in Europe: methodological guidelines and lessons learned): GI bildet „ein strategisch geplantes
Netzwerk grüner (Land) und blauer (Wasser) Räume, das zwar eine breite Palette von Ökosys-
temleistungen erbringt, aber auch dazu beiträgt, dass die biologische Vielfalt die Gesundheit der
Ökosysteme wiederherstellt, erhält oder verbessert, dass die natürlichen Gebiete miteinander ver-
bunden bleiben und dass die Arten in ihrem gesamten natürlichen Lebensraum gedeihen können.
GI trägt auch dazu bei, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen zu verbessern.“ (ins
Deutsche übersetzt, European Commission, https://ec.europa.eu/jrc/en/science-update/green-inf-
rastructure-europe-methodological-guidelines-and-lessons-learned),
die nationale Moorschutzstrategie (BMU 2021b),
die nationalen Empfehlungen der Zukunftskommission Landwirtschaft im Hinblick auf entspre-
chende gesamtgesellschaftliche Aufgaben (ZKL 2021),
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die aktuellen Positionen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.
V. (DWA) im Hinblick auf eine umweltschonende Landwirtschaft (DWA 2022),
entworfene Zukunftsbilder und ein Zukunftsprogram des MV Zukunftsrates für die Jahre 2021-
2030 (MV Zukunftsrat 2021) sowie
das „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV 2022).
1.2 Beteiligung und Abstimmung
Die Erarbeitung der Studie wurde mit aktiver Beteiligung der WBV sowie auch des Landesverbandes der
Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Der dafür notwendige Kommunika-
tionsprozess umfasste insbesondere:
Umfragen und Abfragen (insbesondere zwei durchgeführte, repräsentative Online-Befragungen
unter den WBV in Mecklenburg-Vorpommern: Frühjahrs- sowie -Herbstumfrage 2022 unter Betei-
ligung von 22 Verbänden, zudem spezifische Zuarbeiten der Verbände und des Landesverbandes)
Diskussionen und Abstimmungen im Hinblick auf fachliche Herausforderungen und Handlungsfel-
der
Diskussionen und Abstimmungen im Hinblick auf strukturell-organisatorische, rechtliche sowie fi-
nanzielle Anforderungen und Empfehlungen
Stellungnahmen der Verbände im Sinne von Hinweisen und Kritik nach Vorlage von (Teil)Entwür-
fen der Studie
Von Seiten der Verbände wurde zudem ein Redaktionskollegium gebildet, das die engere Abstimmung
übernahm. Diesem Gremium gehörten an:
Hubertus Paetow, Vorstand des WBV Teterower Peene
Sven Schmeil, Vorstand des WBV Untere Warnow Küste
Dr. Ulf Schnepper, Vorstand des WBV Trebel, Vorstand des Landesverbandes der Wasser- und
Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern (Leitung des Redaktionskollegiums)
Mark Sierks, Geschäftsführer des WBV Schweriner See/Obere Sude
Malte Skau, Vorstand des WBV Untere Tollense/Mittlere Peene, Vorstand des Landesverbandes
der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
Toralf Tiedtke, Geschäftsführer des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklen-
burg-Vorpommern
Jens Uhthoff, Geschäftsführer des WBV Untere Peene
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1.3 Systematik und Aufbau der Studie
Die Studie ist systematisch und aufeinander aufbauend strukturiert:
1. Vorstellung und Einordnung der wichtigsten rechtlich-fachlichen Rahmenbedingungen (Kapitel 2)
2. Umfangreiche Analyse der maßgeblichen natürlichen und nutzungsbedingten Faktoren, bei indi-
rekter und direkter Einordnung der Bedeutung für die Wasser- und Bodenverbandsarbeit, insbe-
sondere in einer Synopsis (Kapitel 3)
3. Reflektion von Vergangenheit und Gegenwart der WBV: Aufgaben, bewährte Strategien, Erfolge,
aber auch Probleme (Kapitel 4)
4. Formulierung eines Leitbildes der Wasser- und Bodenverbände: Vision und Mission (Kapitel 5)
5. Anstehende (und künftige) fachliche Herausforderungen und Handlungsfelder: Pflichten, Optionen
(Kapitel 6)
6. Daraus resultierende strukturell-organisatorische, rechtliche sowie finanzielle Anforderungen, not-
wendige Folge- und Begleitmaßnahmen und entsprechende Empfehlungen (Kapitel 7)
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2 Welche wesentlichen rechtlich-fachlichen Rahmenbedingungen
bestehen?
2.1 Wasserrecht
2.1.1 Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
Mit der WRRL soll der Schutz der Gewässer stärker in politische Maßnahmen integriert werden (Erwä-
gungsgründe für die WRRL Nr.16), um eine stärkere Berücksichtigung, z. B. in der Landwirtschafts- und in
der Energiepolitik, zu erreichen.
Das Ziel der WRRL ist entsprechend Artikel 1a die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der
Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers
zwecks
(1) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der
aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtge-
biete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,
(2) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der
vorhandenen Ressourcen,
(3) Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt, unter an-
derem durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissio-
nen und Verlusten von prioritären Stoffen und durch die Beendigung oder schrittweise Einstellung
von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen;
(4) Sicherstellung einer schrittweisen Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Ver-
hinderung seiner weiteren Verschmutzung; und
(5) Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren.
Die Umweltziele sind in Artikel 4 WRRL aufgeführt. Diese Ziele sollen den langfristigen Schutz und die
nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen gewährleisten und eine weitere Verschlechterung verhindern.
Artikel 4 (1) bestimmt zudem, dass im Grundsatz für alle Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper ein
„guter Zustand“ (Erreichen einer guten ökologischen Qualität und eines guten chemischen Zustands der
Oberflächengewässer sowie eines guten quantitativen und chemischen Zustands des Grundwassers) er-
reicht werden muss und dass bei nicht gutem Zustand Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper bis
2015 (Ursprungsfrist nach WRRL) zu verbessern bzw. zu sanieren sind, s. im Weiteren z. B. zum Aspekt
der Fristverlängerung. Zudem können nach Artikel 4 (3) Oberflächenwasserkörper auch als künstlich oder
erheblich verändert eingestuft werden,
wenn die zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hyd-
romorphologischen Merkmale dieser Körper signifikante negative Auswirkungen hätte auf:
a. die Umwelt im weiteren Sinne,
b. die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen, oder die Freizeitnutzung,
c. die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung,
Stromerzeugung oder Bewässerung,
d. die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Landentwässerung, oder
e. andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen,
die nutzbringenden Ziele, denen die künstlichen oder veränderten Merkmale des Wasserkörpers
dienen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßig hoher
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Kosten nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können, die eine wesentlich
bessere Umweltoption darstellen.
Während ein künstlicher Wasserkörper ein vom Menschen geschaffener Oberflächenwasserkörper ist, liegt
ein erheblich veränderter Wasserkörper dann vor, wenn er infolge physikalischer Veränderungen in seinem
Wesen durch den Menschen erheblich verändert und durch den Mitgliedsstaat entsprechend ausgewiesen
wurde (Artikel 2 (8), (9) WRRL). Beide Gewässerkategorien können demgemäß keinen guten ökologischen
Zustand aufweisen. Für erheblich veränderte (heavy modified water bodies - HMWB) und künstliche Was-
serkörper (artificial water bodies AWB) gilt insofern das „höchste ökologische Potenzial“ als Referenzbe-
dingung. Das höchste ökologische Potenzial stellt den Zustand dar, bei dem der biologische Zustand so
weitgehend wie möglich denjenigen des am ehesten vergleichbaren (natürlichen) Oberflächenwasserkör-
pers widerspiegelt. Dieses höchste Potenzial berücksichtigt aber die physikalischen Bedingungen, die sich
aus dem künstlichen oder erheblich veränderten Zustand ergeben. Als relevantes Umweltziel gibt die
WRRL für betroffene Wasserkörper das gute ökologische Potenzial vor, das ebenfalls bis 2015 erreicht
werden sollte. Im Hinblick auf den biologischen Zustand kann das gute ökologische Potenzial geringfügige
Abweichungen von dem höchsten ökologischen Potenzial aufweisen.
Ggf. können für natürliche (nicht künstliche bzw. nicht erheblich veränderte) Wasserkörper auch weniger
strenge Ziele für die Wasserkörper angesetzt (Artikel 4 (5)), oder der Zeitplan für die Erreichung dieser
Ziele verlängert werden (Artikel 4 (4)), was in Deutschland in hohem Maße bei der Bewirtschaftungspla-
nung genutzt wurde.
Die Verwirklichung der Umweltziele nach Artikel 4 bringt im allgemeinen großen gesellschaftlichen Nutzen
und in vielen Fällen sozioökonomische Vorteile. Einige Beispiele für solchen Nutzen sind in der „Water
Framework Directive Common Implementation Strategy“ (WFD CIS 2005) dargestellt.
Die WRRL schreibt in Anhang II verbindlich vor, dass Oberflächenwasser- sowie Grundwasserkörper nach
einheitlichen Bezügen abgeleitet werden müssen. Berichtspflichtig bei der Umsetzung der WRRL hinsicht-
lich der Oberflächengewässer sind die Fließgewässer mit einem Eigeneinzugsgebiet von 10 km² und die
Seen mit einer Flächengröße von 0,5 km² (50 ha). In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die
Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden, wobei das
System A (eine einfache Zuordnung zu Ökoregionen) genutzt werden kann, oder das System B (umfang-
reiche Kennzeichnung wesentlicher chemischer und physikalischer Faktoren, welche die Eigenschaften
des Gewässers und insbesondere die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen).
Anhang II verlangt aber auch die Festlegung typspezifischer Referenzbedingungen für alle Arten und Typen
von Oberflächengewässern. Dabei sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische
Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitäts-
komponenten entsprechen, die in Anhang V WRRL für diesen Typ von Oberflächengewässerkörper für den
sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Kennzeichnungstabelle angegeben sind.
Zwischen den genannten abiotischen Faktoren und den biologischen Qualitätskomponenten bestehen na-
turgemäß deutliche Wirkungszusammenhänge. Deshalb sollen nach WRRL die physikalisch-chemischen
und die hydromorphologischen Qualitätskomponenten so gestaltet werden, dass sie die Erreichung der
biologischen Qualitätsziele unterstützen.
Die einzelnen Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands sind im Anhang V
WRRL aufgeführt. Für den Zustand von Fließgewässern nach Anhang V WRRL sind dies im Einzelnen:
a) Biologische Komponenten
o Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora
o Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna
o Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna
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b) Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten
o Wasserhaushalt
Abfluss und Abflussdynamik
Verbindung zu Grundwasserkörpern
o Durchgängigkeit des Flusses
o Morphologische Bedingungen
Tiefen- und Breitenvariation
Struktur und Substrat des Flussbetts
Struktur der Uferzone
c) Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Kompo-
nenten
o Allgemein
Temperaturverhältnisse
Sauerstoffhaushalt
Salzgehalt
Versauerungszustand
Nährstoffverhältnisse
o Spezifische Schadstoffe
Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie
in den Wasserkörper eingeleitet werden
Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in sig-
nifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden.
Für die Einstufung des chemischen Zustands für Oberflächenwasserkörper gelten EU-weit die Umweltqua-
litätsnormen (UQN) aus der EG-Nitratrichtlinie (Vorgabe für Nitrat) sowie die Umweltqualitätsnormen-Richt-
linie (2013/39/EU) mit Grenzwerten für insgesamt 45 prioritäre Stoffe.
Die prioritären Stoffe müssen dabei nach Richtlinie (2013/39/EU) bei Eintrag gemessen werden. Abgestellt
wird grundsätzlich auf den Jahresmittelwert; die jeweilige UQN wird daher auch JD-UQN (Jahresdurch-
schnitt-Umweltqualitätsnorm) abgekürzt. Für bestimmte Schadstoffe mit hoher akuter Toxizität wurde zu-
sätzlich eine zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) festgelegt. Diese darf der Maximalwert nicht über-
schreiten. Für solche Stoffe, die sich innerhalb der Nahrungskette potenziell hoch anreichern, wurde zu-
tzlich eine Norm für Organismen festgelegt.
Werden die einzelnen UQN eingehalten, dann ist der chemische Zustand gut; andernfalls nicht gut.
Grundwasserkörper werden zum einen im Hinblick auf den mengenmäßigen Zustand bewertet (gut oder
nicht gut); dies erfasst das Ausmaß, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme
beeinträchtigt wird (Artikel 2 WRRL): „Der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper ist so beschaffen,
dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme über-
schritten wird. Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderun-
gen, die
a) zu einem Verfehlen der ökologischen Qualitätsziele gemäß Artikel 4 für in Verbindung stehende
Oberflächengewässer,
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b) zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Gewässer,
c) zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem
Grundwasserkörper abhängen,
und Änderungen der Strömungsrichtung, die sich aus Änderungen des Grundwasserspiegels ergeben,
können zeitweise oder kontinuierlich in einem räumlich begrenzten Gebiet auftreten; solche Richtungsän-
derungen verursachen jedoch keinen Zustrom von Salzwasser oder sonstige Zuströme und lassen keine
nachhaltige, eindeutig feststellbare anthropogene Tendenz zu einer Strömungsrichtung erkennen, die zu
einem solchen Zustrom führen könnte.“ (Anhang V WRRL).
Zum anderen werden die Grundwasserkörper nach Anhang V WRRL im Hinblick auf den chemischen Zu-
stand (gut/nicht gut) bewertet: Leitfähigkeit, Konzentration an Schadstoffen.
In Ergänzung bzw. Untersetzung der WRRL legt die Grundwasserrichtlinie (GWRL) konkrete Qualitätskri-
terien fest, definiert Kriterien zur Beurteilung von gutem chemischem Zustand und Trend und verlangt im
Übrigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwas-
ser. Ergänzend zur WRRL fordert bzw. definiert die GWRL:
„die nationale Festlegung von Grundwasser-Schwellenwerten (= nationale Qualitätsnormen) auf
der zweckmäßigsten Ebene (für jeden Grundwasserkörper, für Flussgebietseinheiten oder für das
Bundesgebiet) und eine explizite, diesbezügliche Berücksichtigung von 12 genannten Substanzen
die Ableitung von geogenen Hintergrundwerten aufgrund natürlicher hydrogeologischer Gegeben-
heiten anhand von festgelegten Grundregeln
das Verfahren zur Ermittlung des chemischen Zustands
das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltend steigender Trends
die Festlegung von Maßnahmen zur Umkehrung von Belastungstrends
die Umsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Einträge von Schadstof-
fen in das Grundwasser“ (https://www.umweltbundesamt.at)
In Schutzgebieten nach EU-Gemeinschaftsrecht müssen ferner sowohl für Oberflächengewässer als auch
für das Grundwasser die dafür vorgesehenen Normen und Ziele erfüllt werden (Artikel 4 WRRL).
Artikel 4 begründet des Weiteren die sogenannte Phasing-Out-Verpflichtung“: „[…] die Mitgliedstaaten
führen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 die notwendigen Maßnahmen durch mit dem Ziel, die Verschmut-
zung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Einleitungen, Emissionen und Verluste pri-
oritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.“ Diese rechtliche Verpflichtung hat
für das Erreichen des guten chemischen Zustands eine unterstützende Funktion (BVerwG 2017).
Neben den Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vgl. Kapitel 2.1.2, ist die nationale Umset-
zung der WRRL insbesondere durch die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und die Grundwas-
serverordnung (GrwV) erfolgt, insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte:
1. OGewV
o Festlegungen im Hinblick auf Lage, Grenzen und Zuordnung von Oberflächenwasserkör-
pern
o Verbindliche, leitbildorientierte Fließgewässertypen und Seentypen
o Festlegung von Referenzbedingungen nach Gewässertypen
o Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen
Potenzials
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o Bewertungsverfahren und Grenzwerte der ökologischen (biologischen) Qualitätsquotien-
ten für die verschiedenen Gewässertypen
o Umweltqualitätsnormen (UQN) für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des
ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
o Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
o Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Po-
tenzial
o Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial
o UQN zur Beurteilung des chemischen Zustands
2. GrwV
o Schwellenwerte für den guten chemischen Zustand des Grundwassers
o Vorgaben für die Ermittlung und die Einstufung des chemischen Grundwasserzustands
o Vorgaben für die Überwachung und Einstufung des mengenmäßigen Zustandes
o Vorgaben für die Trendanalyse (Schadstoffe, die zur Anreicherung in Lebewesen, Sedi-
ment oder Schwebstoffen neigen)
2.1.2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahr 2009 schaffte der Bundesgesetzgeber die
vormalige Rahmengesetzgebung ab. Möglich wurde dies durch die Änderung des Grundgesetzes vom
1.9.2006 (Föderalismusreform, Art. 74 Abs. 1 Ziffer 32 GG). Für die einzelnen Landesgesetzgeber beste-
hen seitdem nur noch Abweichungsmöglichkeiten, sofern diese im WHG benannt sind.
Das WHG gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser sowie für Teile dieser
Gewässer 2 Abs. 1 WHG). Gewässerunterhaltungsmaßnahmen werden an oberirdischen Gewässern
durchgeführt. Oberirdische Gewässer werden als das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder ste-
hende Wasser definiert (§ 3 Nr. 1 WHG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1). Zu den oberirdischen Gewässern gehören
auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdi-
schen Gewässern sind. Nicht unter den Anwendungsbereich des WHG fallen Gräben und kleine Wasser-
ansammlungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, die nicht der Vorflut oder der Vorflut
nur eines Eigentümers dienen und Grundstücke, die aus nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser
bespannt sind (§ 2 Abs. 2 WHG i. V. m. § 1 Abs. 2 LWaG).
§ 6 WHG normiert den Grundsatz einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung:
„(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel,
1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum
für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachtei-
ligen Veränderungen von Gewässereigenschaften,
2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern
abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu vermeiden und unvermeidbare, nicht nur
geringfügige Beeinträchtigungen so weit wie möglich auszugleichen,
3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,
4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserver-
sorgung zu erhalten oder zu schaffen,
5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,
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6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse
zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entste-
hung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,
7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen. Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlage-
rungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse
des Klimaschutzes zu berücksichtigen.
(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand
erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wie-
der in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen.
Das WHG definiert ferner insbesondere die Voraussetzungen von Gewässerbenutzungen und bestimmt
die dafür erforderlichen Erlaubnisse und Bewilligungen (§§ 8 ff. WHG). Zudem werden in Umsetzung der
WRRL eine Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten vorgeschrieben (§ 7 WHG), die hierfür notwendi-
gen Bewirtschaftungsgrundsätze der Gewässer und des Grundwassers aufgestellt (§§ 25 ff. WHG) und die
Inhalte des Maßnahmenprogramms und der Bewirtschaftungsplanung geregelt (§§ 82 ff. WHG). In diesem
Zusammenhang erlangen in Mecklenburg-Vorpommern die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenpro-
gramme für die Flussgebietseinheiten Warnow/Peene, Elbe, Oder und Schlei/Trave für den dritten Bewirt-
schaftungszeitraum 2022-2027 besondere Bedeutung (s. hierzu https://www.wrrl-mv.de/wrrl-doku-
mente/bmu/bwz3/).
2.1.3 Inhalte und Ziele der Gewässerunterhaltung entsprechend WHG
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind keine Benutzungen im Sinne des WHG (§ 9 Abs. 3 S. 2 WHG)
und bedürfen deshalb keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Maßnahmen zum Zweck der
Reinhaltung des Wassers sowie Hochwasserschutzmaßnahmen stellen ebenfalls keine Unterhaltungs-
maßnahmen dar, es sei denn sie sind Teil der nach § 39 Abs. 1 WHG durchzuführenden Maßnahmen (s.
im Weiteren).
§ 39 WHG bestimmt die Inhalte und Ziele der Gewässerunterhaltung:
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-
rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasser-
abflusses,
2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standort-
gerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen
Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbeson-
dere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rück-
haltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürf-
nissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31
ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen ent-
sprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der
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Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung
zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem
Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
Das bedeutet, dass entsprechend § 39 Abs. 2 WHG der Gewässerunterhaltungspflichtige berücksichtigen
muss, was die für das jeweilige Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele sind. Daran muss sich der
Unterhaltungspflichtige orientieren und mit den von ihm geplanten Maßnahmen sicherstellen, dass er die
Erreichung dieser Ziele nicht gefährdet. Eine aktive Herbeiführung der Ziele durch bestimmte Maßnahmen
oder eine aktive Förderung ist jedoch rechtlich nicht gedeckt.
Wichtige Anforderungen für den Gewässerschutz bestehen ferner nach § 33 WHG, wonach eine Mindest-
wasserführung beim Aufstauen, Entnehmen oder Ableiten von Wasser erhalten bleiben muss, sowie nach
§ 34 WHG, der Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer für Betrieb und ggf. Ände-
rung von Stauanlagen enthält.
2.1.4 Gewässerunterhaltungslast und -aufgaben
§ 40 WHG bestimmt grundsätzlich den Eigentümer der Gewässer als „Träger der Unterhaltungslast“. Die
Länder können aber im Rahmen ihrer rechtsgebenden Kompetenzen davon abweichen und diese Pflicht
auf Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbände, gemeindliche Zweckverbände oder sonstige
Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen (§ 40 WHG). Daneben regelt § 41 WHG die besonderen
Pflichten bei der Gewässerunterhaltung, während § 42 WHG den Regelungsspielraum bei behördlichen
Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung definiert.
Die Fließgewässer in Mecklenburg- Vorpommern werden entsprechend ihrer wasserwirtschaftlichen Be-
deutung und Vorteilswirkung nach Landesrecht (§ 48 LWaG) eingeteilt in:
1. Gewässer erster Ordnung
Dies umfasst die Bundeswasserstraßen, die Küstengewässer und die in der Anlage 1 zum LWaG
genannten Gewässer (erster Ordnung). Bundeswasserstraßen sind nach Art. 89 GG bzw. § 7
WaStrG Eigentum des Bundes. Alle Gewässer erster Ordnung, soweit sie nicht Bundeswasser-
straßen sind, sind entsprechend § 49 LWaG Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
2. Gewässer zweiter Ordnung
Dies sind alle anderen oberirdischen Gewässer, die nach § 50 LWaG den Eigentümern der Ufer-
grundstücke gehören, sofern das Gewässer kein selbständiges Grundstück bildet.
Entsprechend bestimmt § 63 S. 1 LWaG zur Unterhaltungslast der Gewässer, mit Ausnahme der Erhaltung
der Schiffbarkeit, dass diese
1. bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen beim Land liegt,
2. bei Gewässern zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsver-
bänden obliegt und
3. bei Häfen, Lande- und Umschlagstellen dem obliegt, der sie betreibt.
Gemäß § 63 S. 1 LWaG begründet die Verpflichtung zur Unterhaltung keinen Rechtsanspruch Dritter gegen
den Träger der Unterhaltungslast.
Danach obliegt in Mecklenburg-Vorpommern die Gewässerunterhaltung an Gewässern 2. Ordnung den
auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes (WVG) durch Gesetz über die Bildung von Gewässerun-
terhaltungsverbänden (GUVG) im Jahr 1992 gegründeten Wasser- und Bodenverbänden (WBV), vgl. § 1
GUVG. Die WBV sind Körperschaften öffentlichen Rechts: Das gilt auch für den vor allem als Interessen-
vertreter der WBV gegenüber den Behörden und der Landespolitik, zur Beratung und Unterstützung sowie
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als Prüfstelle aller WBV fungierenden, aber im Sinne des WVG eigenständigen Landesverband der Was-
ser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Rostock, den die WBV als Mitglieder orga-
nisatorisch und finanziell tragen.
Auf die Möglichkeiten der verbandlichen Aufgaben gemäß § 2 WVG bzw. § 4 GUVG wird in Kapitel 6.2
explizit eingegangen.
Mitglieder der einzelnen WBV sind gemäß § 2 GUVG:
1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke
nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
2. die Gemeinden für alle übrigen Flächen.
Auch eröffnet § 2 Abs. 2 GUVG die Möglichkeit des Beitritts von Unterverbänden zu bestehenden Verbän-
den, die in einem solchen Fall zu Oberverbänden im Sinne des WVG würden: „Voraussetzung für den
Beitritt ist, dass den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung land-
wirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, so-
weit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern
stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.
§ 3 GUVG regelt im Sinne des Vorteilsprinzips, dass sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung
nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am
Verbandsgebiet beteiligt sind. Für Erschwerung der Gewässerunterhaltung können gemäß 3 GUVG be-
sondere Beiträge erhoben werden, wobei diese Beiträge für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem
durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden können. Auch ist in §
3 GUVG bestimmt, dass die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umle-
gung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungs-
berechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vor-
pommern (KAG M-V) auferlegen können.
Aufsichtsbehörden sind entsprechend § 6 Wasserverbandsausführungsgesetz (AGWVG) die oberste Was-
serbehörde als oberste Rechtsaufsichtsbehörde, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien
Städte als untere Rechtsaufsichtsbehörden.
Der Bau und die Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflus-
ses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, obliegt […] hinsichtlich aller übrigen
Deiche und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses den für die Unterhaltung der Ge-
wässer zweiter Ordnung gebildeten Unterhaltungsverbänden im jeweiligen Verbandsgebiet.“ (§ 73 Abs. 1
S. 2 LWaG). Damit ist die rechtliche Zuständigkeit der WBV bestimmt. Zudem legt § 83 LWaG auch die
Zuständigkeit der WBV fest für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Deichen, die
ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen. Aller-
dings werden solche Deiche mit dieser Bedeutung nach Anhörung des zuständigen Unterhaltungsverban-
des von der obersten Wasserbehörde explizit festgestellt und im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
bekanntgemacht. (§ 83 Abs. 3 LWaG).
Die Gewässerunterhaltung umfasst ausdrücklich nicht Meliorationsanlagen, die keine Gewässer im Sinne
des LWaG darstellen. Das Eigentum und auch die Verantwortung für den Zustand der Meliorationsanlagen
ist entsprechend § 12 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen
(Me AnlG) ab dem Jahr 1995 grundsätzlich auf den Grundstückseigentümer übergegangen. Im Zweifel
wird die Abgrenzung zwischen Gewässer 2. Ordnung nach LWaG und Meliorationsanlage im Sinne von §
2 MeAnlG durch die zuständige untere Wasserbehörde vorgenommen und führt zu einem für den jeweiligen
Verband abgestimmten Gewässer- bzw. Anlagenverzeichnis.
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Für die praktische Umsetzung der Gewässerunterhaltung im Sinne von Gewässerentwicklung und -pflege
hat das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) einen
mehrteiligen Leitfaden veröffentlicht:
(1) „Leitfaden Gewässerentwicklung und -pflege. Maßnahmen als Beitrag zur Umsetzung der Wasser-
rahmenrichtlinie“ (LUNG M-V 2017)
(2) Leitfaden Gewässerentwicklung und -pflege. Berücksichtigung des Naturschutzes bei der Gewäs-
serentwicklungs- und -pflegeplanung“ (LUNG M-V 2018)
(3) Leitfaden Gewässerentwicklung und -pflege. Fachliche Entscheidungswege bei der Aufstellung
von Gewässerentwicklungs- und -pflegeplänen (GEPP)“ (LUNG M-V 2022)
Die WBV vertreten gerade zur Frage der Gewässerentwicklung aber die Auffassung, dass in den Leitfäden
teilweise Maßnahmen verfolgt werden, die über den Rechtsrahmen der Gewässerunterhaltung hinausge-
hen, mithin die Schwelle zum Gewässerausbau überschreiten (s. Erläuterungen in Kapitel 2.1.5). Insofern
werden hier Probleme sowohl mit den Aspekten der verbandlichen, auf Gewässerunterhaltung ausgerich-
teten Finanzierung (Kapitel 7.10) als auch der Rechtssicherheit gesehen.
2.1.5 Ausbau der Gewässer
§ 67 WHG bestimmt die Grundsätze des Gewässerausbaus, auch in Entsprechung der WRRL:
(1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche
Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften be-
wahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, so-
weit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
(2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Ge-
wässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen
begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küsten-
schutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
Die damit bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Gewässerausbau gemäß § 67 WHG obliegt
nach § 68 Abs. 1 LWaG
bei Gewässern erster Ordnung dem Land, soweit diese Pflicht nicht bereits dem Bund obliegt (Bun-
deswasserstraßen) sowie
bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden.
Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern, mit den im Regelfall gegebenen Merkmalen der Herstellung,
und/oder der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, fallen damit ganz überwie-
gend unter den Ausbaubegriff nach § 67 WHG.
Aus all dem resultiert rechtlich, dass die Umsetzung der WRRL im Hinblick auf die strategische Zielerrei-
chung „mindestens guter Zustand/gutes Potenzial“ an den Gewässern zweiter Ordnung gemäß § 48 LWaG
(den Verbandsgewässern) eine Aufgabe der Gemeinden darstellt, soweit Renaturierungsmaßnahmen im
Sinne des Gewässerausbaus ergriffen werden müssen.
Bei Maßnahmen zur Zustandsverbesserung der Gewässer unterhalb der rechtlichen Schwelle zum Ge-
wässerausbau handelt es sich um Unterhaltungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und
Bodenverbände (Kapitel 2.1.4), für die dann die rechtlichen Maßstäbe nach § 39 Abs. 1 WHG anzulegen
sind. Zudem ist dann § 39 Abs. 2 WHG von Belang:
a) Ausrichtung der Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27
bis 31 WHG und keine Gefährdung derselben
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b) Gewährleistung/Entsprechung der Anforderungen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG
in Bezug auf die Gewässerunterhaltung festgelegt sind
2.2 Naturschutzrecht
Gewässerunterhaltung ist eine gesetzliche Aufgabe im öffentlichen Interesse entsprechend den obenste-
henden rechtlichen Ausführungen. Sie unterliegt aber gleichzeitig naturschutzrechtlichen Regelungen, für
deren Einhaltung die Unterhaltungspflichtigen ebenfalls die Verantwortung tragen.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bestimmt in § 1 die Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege. Für den Gewässerschutz besonders relevant sind die Bestimmungen nach § 1 (3)
BNatSchG: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind
insbesondere
3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstrei-
nigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Ge-
wässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat
auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwas-
serschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnah-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, []
5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstät-
ten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten,
6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und
Zeit zu geben.
In Schutzgebieten nach den §§ 22 ff. BNatSchG müssen sich wasserwirtschaftliche Ziele und Maßnahmen
nach den jeweiligen naturschutzfachlichen Schutzzielen richten (vgl. auch WRRL-/WHG-Bestimmungen).
Innerhalb von Fauna-Flora-Habitaten (FFH)- und Europäischen Vogelschutzgebieten sind des Weiteren
die spezifischen europäischen sowie bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für das Netz Natura 2000
zu beachten (FFH-RL, VSchRL, BNatSchG, NatSchAG M-V, Natura 2000-LVO M-V). Die europäischen
Richtlinien zielen zum einen auf den unmittelbaren Schutz der Biotope ab, die zum kohärenten Netzwerk
„Natura 2000“ gehören. Zum anderen verpflichtet § 21 BNatSchG aber auch zur Verbesserung der Bio-
topvernetzung zwischen diesen europäisch geschützten Gebieten, wofür Gewässer und deren Umfeld als
„linienhafte Systeme“ besonders prädestiniert sind. Insofern wird der auf Biotopzustandsverbesserung ab-
gestellte Entwicklungsgedanke hier im Besonderen verankert: „(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberir-
dischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope
für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie
ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.“ (§ 21 (5) BNatSchG).
Das BNatSchG regelt im Besonderen die gesetzlichen Anforderungen zum Arten- und Biotopschutz. Es
setzt dabei die relevanten europäischen Bestimmungen zum Arten- und Biotopschutz in nationales Recht
um (richtlinienkonforme Auslegung). Während in Europäischen Vogelschutzgebieten die Beachtung der
Zugriffsverbote (s. u.) in der Regel die Einhaltung der Natura-2000-Vorschriften bewirkt, ergeben sich zu-
sätzliche Anforderungen bei Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in FFH-Gebieten. Hier sind Konflikte mit
den Vorschriften der §§ 33 ff. BNatSchG und des § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchAG M-V möglich. Grundsätzlich
sind erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000 Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeb-
lichen Bestandteilen unzulässig. Zusätzliche Anforderungen können sich aus vorliegenden FFH- Manage-
mentplänen ergeben.
Weitere bei der Gewässerunterhaltung zu beachtende Naturschutzvorschriften sind insbesondere:
Verordnungen über Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate und andere nationale
Schutzgebietskategorien
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Regelungen zu den Horstschutzzonen für ausgewählte Großvögel (§ 23 Abs. 4 NatSchAG M-V)
und
Regelungen zum Biotopschutz gemäß § 30 BNatSchG, § 20 NatSchAG M-V.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind, solange sie regelmäßig durchgeführt werden, keine natur-
schutzfachlichen Eingriffe nach § 14 BNatSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 NatSchAG M-V, da sie in der Regel
weder die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen erheblich verändern noch die Leistungs- und Funktions-
fähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen.
Die nationalen Vorschriften des besonderen Artenschutzes finden sich im BNatSchG. Regelungen finden
sich in den §§ 39 ff. zum allgemeinen Artenschutz sowie in den §§ 44 ff. BNatSchG zum besonderen
Artenschutz, der sich auf die streng oder besonders geschützten Arten nach § 7 (2) Nr. 13 und 14
BNatSchG bezieht. Die Länder haben keine Abweichungsmöglichkeiten. Das NatSchAG M-V enthält daher
keine von den unmittelbar geltenden Artenschutzregelungen des BNatSchG abweichenden Regelungen.
Maßnahmen an Gewässern können in Konflikt mit den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten stehen. Die
Zugriffsverbote, bestehend aus
a) dem Tötungsverbot für besonders geschützte Tierarten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG),
b) dem Störungsverbot während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wan-
derungszeiten für europäische Vogelarten und streng geschützte Tierarten (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG),
c) dem Schädigungsverbot für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten
(vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sowie
d) dem Beschädigungs- und Entnahmeverbot für besonders geschützte Pflanzenarten und ihre
Standorte (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)
beziehen sich
- bei Maßnahmen, die keinen zulässigen Eingriff darstellen, soweit sie das Tötungsverbot, das Schä-
digungsverbot oder das auf Pflanzenarten bezogene Beschädigungsverbot auslösen (können) auf
alle besonders geschützten Arten. Dies sind sowohl die auf europäischer Ebene geschützten Arten
als auch die durch die Bundesartenschutzverordnung besonders geschützten Tier- und Pflanzen-
arten,
- bei Maßnahmen, die keinen zulässigen Eingriff darstellen, soweit sie das Störungsverbot auslösen
(können), auf die durch Anhang 4 der FFH-Richtlinie sowie durch Vogelschutzrichtlinie auf europä-
ischer Ebene geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie die durch Bundesartenschutzverordnung
(BArtSchV) streng geschützten Tiere und Pflanzen.
Liegen Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) i. V. m. § 44 (5) BNatSchG vor, kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftli-
cher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende
Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidi-
gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf
die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sol-
cher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
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Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich
der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der
Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG
und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten.“45 (7) BNatSchG). Auch die Be-
freiungsmöglichkeit nach § 67 BNatSchG kann im Hinblick auf wasserwirtschaftliche und insbesondere
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung von Bedeutung sein: (1) Von den Geboten und Verboten dieses
Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder
kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt-
schaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und
die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Im Rahmen
des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.
(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne
des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im
Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflan-
zen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie
§ 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne
des § 14 vorliegt.
2.3 Klimaschutzrecht
Ziel des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) ist es, „zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten
Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Ziel-
vorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt.
Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkon-
vention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich
unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-
grenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.“ 1
KSG). Entsprechend § 3 KSG bestehen die nationalen Klimaschutzziele darin, die Treibhausgasemissio-
nen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt zu mindern:
bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent
bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent
Konkretisiert wird dies explizit für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft:
„Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden
Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbes-
sert werden:
1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.“ 3 a
Absatz 1 KSG).
Zudem werden im KSG für die einzelnen Sektoren, darunter der Sektor Landwirtschaft, für jedes einzelne
Jahr zwischen 2020 und 2030 zulässige Jahresemissionsmengen für Treibhausgase (angegeben als CO2-
Äquivalent) vorgegeben (Tabelle 2-1). Ab dem Berichtsjahr 2021 werden zusätzlich zu den Emissionsdaten
für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von
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Treibhausgasen dargestellt. Von daher gewinnt vor allem die Freisetzung von Treibhausgasen aus den
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Böden sowie deren Reaktivierung als natürliche Senken
an Bedeutung. Dies gilt zuvorderst für die Moore und damit einhergehende Fragestellungen des Wasser-
managements, was insofern mannigfache wasserwirtschaftliche und -rechtliche Fragestellungen unmittel-
bar berührt.
Tabelle 2-1: Zulässige Jahresemissionsmengen für Treibhausgase für die Jahre 2020 bis 2030 entsprechend An-
lage 2 (zu § 4) KSG
2.4 Bodenschutzrecht
Das Bodenschutzrecht ist insbesondere darauf ausgerichtet, „nachhaltig die Funktionen des Bodens zu
sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nach-
teilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.“ (§ 1 Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG).
Bezüglich der landwirtschaftlichen Bodennutzung gilt § 17 BBodSchG. Hiernach wird die Vorsorgepflicht
nach § 7 BBodSchG durch die gute fachliche Praxis erfüllt. „Grundsätze der guten fachlichen Praxis der
landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungs-
fähigkeit des Bodens als natürliche Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört
insbesondere, dass
1. die Bodenbearbeitung unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepasst zu
erfolgen hat,
2. die Bodenstruktur erhalten oder verbessert wird,
3. Bodenverdichtungen, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und
des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Boden-
drucks, so weit wie möglich vermieden werden,
4. Bodenabträge durch eine standortangepasste Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der
Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst vermie-
den werden,
5. die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine
und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden,
6. die biologische Aktivität des Bodens durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung erhalten oder ge-
fördert wird und
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7. der standorttypische Humusgehalt des Bodens, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an-
organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität erhalten wird.“ (§ 17 Ab-
satz 2 BBodSchG).
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3 Welche natürlichen und nutzungsbedingten Faktoren sind zu be-
achten?
3.1 Gewässer, Einzugsgebiete
3.1.1 Gewässernetz und Einzugsgebietsstrukturen
Die Jungmoränenlandschaft Mecklenburg-Vorpommerns birgt vor allem auf Grund ihrer Vielgestaltigkeit,
aber auch auf Grund der im Hinblick auf Art und Intensität stark differierenden menschlichen Inanspruch-
nahme eine große Vielfalt an Erscheinungsformen und damit Typen von Fließgewässern (MEHL 1998, MEHL
& THIELE 1998). Zusätzlich sind viele Fließgewässernetze geprägt durch im System integrierte (durchflos-
sene) Standgewässer, wodurch die Fließgewässer häufig eine nachhaltige Beeinflussung erfahren und bei
vielen wasserwirtschaftlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit den Standgewässern betrachtet
werden müssen (MEHL 2004).
Die jungglaziale Genese und damit das Wirken der jüngsten Eiszeit bestimmen maßgeblich die heutigen
Ausprägungen der Fließgewässer. Während außerhalb des Jungmoränenlandes die durch fluviale Erosion
hervorgerufene Talbildung als wichtigster morphogenetischer Prozess wirkte, sst sich die Morphogenese
der Gewässersysteme im Jungmoränenland hauptsächlich auf die Bildung glazialer Serien und damit ver-
bundener Prozesse zurückführen (MARCINEK 1975). Damit bestimmt der staffelartige Aufbau der sich zu-
sätzlich teilweise noch räumlich-zeitlich überlagernden Eisrückzugsstaffeln, nicht nur die naturräumlichen
Bildungen, sondern auch grundlegend die Gestalt der Gewässertäler und Gewässer. Von Bedeutung sind
daher die nachgewiesenen mehrfachen Eisrückzugs- und Eisvorstoßphasen des Pommerschen Stadiums
der Weichselvereisung. Die zur Ostsee gerichteten Gewässernetze sind zum anderen entwicklungsge-
schichtlich eng mit der spät- und postglazialen Ostseeentwicklung verknüpft (HURTIG 1966, JANKE 1978,
1996, AURADA 1997). Das gilt im Besonderen für den Küstenraum und die Mündungsgebiete der Küsten-
zuflüsse (KLIEWE 1978). Von daher sind die spät- und postglazialen Phasen der Gewässernetzentwicklung
auch für die heutigen Gestaltsformen der Gewässer von hoher Bedeutung (MARCINEK 1968, 1978, JANKE
1978). JANKE (2002) kann zehn spät- und postglaziale Phasen der Tal- und Flussentwicklung ableiten,
hierunter zwei Einschneidungsphasen. Gemeinsamkeiten bestehen hierbei zu den Etappen der spät- und
postglazialen Beckenentwicklung (KAISER 2001). Zu diesem paläohydrographischen Aspekt der jungquar-
tären Fluss- und Seegenese in Nordostdeutschland findet sich eine inhaltlich umfassende Zusammenstel-
lung aktueller Beiträge und Arbeiten bei KAISER (2002).
Mecklenburg-Vorpommern wird im Hinblick auf hydrologische Einzugsgebietsstrukturen von einer Haupt-
wasserscheide zweigeteilt (HURTIG 1966). Diese zieht sich im Bereich des Mecklenburgischen Landrü-
ckens von Südosten kommend unter mehrfach pendelndem Richtungswechsel nach Nordwesten quer
durchs Land und teilt die Einzugsgebiete in Zustromgebiete zur Nordsee sowie zur Ostsee (Abbildung 3-1).
Die größeren Flussgebiete Sude, Elde und Havel im Nordseeeinzugsgebiet sind dem Strom Elbe tributär.
Im Ostseeeinzugsgebiet hat Mecklenburg-Vorpommern nur einen sehr kleinen Gebietsanteil am Stromge-
biet der Oder. Hier wird die Situation durch einige größere Flussgebiete dominiert (Stepenitz, Warnow,
Peene, Uecker). Die restlichen Zuflüsse sind in ihrer Bedeutung geringer. Sie lassen sich als Küstenzu-
flüsse mit ihren Einzugsgebieten räumlich zu Küstengebieten zusammenfassen.
Fazit:
Naturräumlich bedingt große Vielfalt an Gewässern, Anteile am Ostseeeinzugsgebiet so-
wie am Nordseeeinzugsgebiet
Herausforderung(en):
Berücksichtigung der Gewässertypenvielfalt in der verbandlichen Arbeit
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Abbildung 3-1: Struktur der oberirdischen hydrologischen Einzugsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (aus MEHL 2004)
Seen
Fließgewässer
0 10 20 30 km
Hauptwasserscheide
Ost see
Nor dsee
Löck nitz
Hav el
Elb e
Elb e
Ode r
Ros tock er He ide u nd
Fisc hlan d/D a rß
Nordm ecklenb urgis che
Küsten zu fl üsse
Nordw estm eckl enbur gisch e
Küsten zufl üsse
Us edom und
Pe ene st rom
Sch w e-
rine r
Se e
und
Stör -
kanal
Nor dv orp om me rsc he
Küsten zufl üsse
Mitt lere
Wa rnow
Ry ck un d Zie se
Ste penitz
Zar ow u nd
Lan dgr ab en
Rüge n un d
Hid dens ee
Mitt lere P een e
Obe re E lde u nd
Mec klen burgis che
Obe rs ee n
Unt ere W arno w
Obe re P eene
Mitt lere E lde
Obe re W arno w
Unt er e
Eld e
Hav el
Unt ere P eene
Rec kn itz
Uec ke r
Ran do w
Tre bel
Neb el
Tollen se
Su de
Flußgebiete
Elbe
Elde/Müritz
Havel
Küstengebiet Os t
Küstengebiet West
Löcknitz
Oder
Peene
Sude
Uecker
Warnow
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Abbildung 3-2: Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend der hydrologischen Einzugsgebietsstruktur
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3.1.2 Einzugsgebietsbezogene Verbandsgrenzen
Die Einzugsgebietsstruktur spiegelt sich in den Verbandsgrenzen der WBV wider, was u. a. zur Bildung
flächenbezogen unterschiedlich großer Verbände geführt hat (Abbildung 3-2). Die natürliche Genese und
die anthropogen bedingten Veränderungen der Naturräume und Gewässer (Kapitel 3.4) zeigen sich auch
in dem von den Verbänden jeweils zu unterhaltenden Umfang an Gewässerstrecken (Tabelle 3-12). Diese
Größe korreliert zum einen mit der Größe des jeweiligen Verbandsgebietes, zum anderen ist relevant,
inwieweit Seen im Verbandsgebiet eine Rolle spielen, da durch größere Seen oder viele kleinere und mit-
telgroße Seen zum Teil erhebliche Gebietsanteile nicht der Gewässerunterhaltung unterliegen.
Besonders stark wirken sich aber vielfach die nutzungsbedingten Veränderungen des Gewässernetzes
aus, da sich in dieser Hinsicht auch der maßgeblich in der Vergangenheit abgeleitete Entwässerungsbedarf
abbildet. Summarisch drückt sich dies in einer deutlich räumlich differierenden Gewässernetzdichte aus (s.
a. Tabelle 3-12 und Abbildung 3-30).
Fazit:
Konsequent hydrologisch, d. h. nach Einzugsgebietsgrenzen organisierte Verbandsarbeit
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der unterschiedlichen Einzugsgebiets- bzw. Ver-
bandsgrößen sowie des unterschiedlich umfangreichen, mehr/minder komplexen und ver-
schieden dichten Gewässernetzes in der verbandlichen Arbeit
3.2 Relief bzw. Orographie
3.2.1 Höhenstufen
Die oben beschriebenen glazialen und postglazialen Landschaftsbildungsprozesse in Mecklenburg-Vor-
pommern manifestieren sich auch in den Reliefverhältnissen und finden einen primären Niederschlag in
den Höhenverhältnissen bzw. Höhenstufen (Abbildung 3-3). Markant treten hier vor allem der Mecklenbur-
gische Landrücken als Haupteisrandlage sowie die weiteren Eisrückzugsstaffeln hervor. Erkennbar sind
auch das zur Ostsee hin grundsätzlich abfallende Rückland sowie das gegen die Elbe abfallende Vorland
der Eisrückzugsstaffeln. Größere Ebenen sowie Becken- und Niederungsstrukturen zeichnen sich ebenso
ab, wie sich die zertalende Wirkung des Fließgewässernetzes (s. o.) offenbart.
Die absolute und auch die relative Höhenlage bestimmen maßgeblich neben den für Versickerung und
Wasserrückhalt wesentlichen Bodeneigenschaften (insbesondere gesättigte hydraulische Leitfähigkeit und
Feldkapazität) auch über die jeweilige areale Funktion als hydrogeologische Struktureinheit (JORDAN & WE-
DER 1995) im Sinne von
(1) Grundwasserspeisungsgebiet,
(2) Grundwassertransitgebiet sowie
(3) Grundwasserentlastungsgebiet.
Die Höhenverhältnisse haben damit auch eine hohe Bedeutung für die Dominanz hydrogeologischer und
hydrologischer Prozesse, z. B. Gewässergefälle, Grundwasserneubildungshöhe, Grundwasserflurabstand,
Grundwasserspeisung der Gewässer usw.
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Abbildung 3-3: Geländehöhen aus dem Digitalen Geländemodell (DGM1, Gitterweite 1 m × 1 m), Datengrundlage: LAiV M-V (2022)
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Fazit:
Unterschiedliche landschaftliche Höhenlagen (orographische Situation) haben hohen Ein-
fluss auf hydrogeologische und hydrologische Prozesse
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der unterschiedlichen Bedingungen in der verbandli-
chen Arbeit, insbesondere im Hinblick auf Gewässertypen sowie standörtliche Bedingun-
gen in der Landnutzung
3.2.2 Hangneigung
Gerade in Bezug auf die auf der Landoberfläche ablaufenden hydrologischen Prozesse der Abflussbildung
und der Abflusskonzentration ist die Hangneigung von hoher Bedeutung, da sie die Hangabtriebskraft be-
stimmt, was mitentscheidend ist für die Aufenthaltsdauer auf einem Areal sowie die Fließgeschwindigkeit
von oberflächlich ablaufendem Wasser.
Die Hangneigung, die für den Neigungswinkel eines Hanges im Vergleich zur Horizontalebene steht, wird
in Grad oder Prozent bestimmt. Die Horizontalebene ist als Bezugsebene 90° gedreht zur schwerkraftbe-
dingten Lotrichtung (repräsentiert durch das Geoid).
Die landesweite Auswertung der Hangneigung in Form von Abbildung 3-4 zeigt wie erwartet, dass
a) mehrheitlich bzw. landesweit eher geringe Gefällewerte dominieren und
b) die größeren Hangneigungen zwangsläufig entlang eines relativ deutlichen Höhenkontrastes auf-
treten, insbesondere im Bereich der Endmoränen (Eisrückzugsstaffeln) sowie infolge spät- und
postglazial aufgetretener, fluviatiler Erosion im Bereich der Talflanken vieler Gewässer.
Fazit:
Unterschiedliche Hangneigungen haben hohen Einfluss auf hydrologische Prozesse
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der unterschiedlichen Bedingungen in der verbandli-
chen Arbeit, insbesondere im Hinblick auf Abflussprozesse, Erfordernisse der Gewäs-
serunterhaltung sowie standörtliche Bedingungen in der Landnutzung
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Abbildung 3-4: Hangneigung ermittelt aus dem Digitalen Geländemodell (neu berechnetes DGM 5, Gitterweite 5 m 5 m), Datengrundlage: DGM 1, LAiV M-V (2022)
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3.2.3 Binnenentwässerung
Unbestritten zählen zu den bedeutendsten hydrogeographischen bzw. hydrologischen Eigenarten der
Jungmoränenlandschaft die Gebiete ohne oberirdischen Abfluss, sogenannte Binnenentwässerungsge-
biete (MEHL 2004). Binnenentwässerungsgebiete sind besonders im Bereich des Mecklenburgischen
Landrückens und der Seenplatte verbreitetet (TREICHEL 1957, zit. in HURTIG 1966). Viele und vor allem
kleinere Binnenentwässerungsgebiete kommen als Sölle und Ackerhohlformen vor (KLAFS et al. 1973, KA-
LETTKA 1996), gut sicht- bzw. erkennbar vor allem in den Ackerlandschaften. Grundsätzlich sind die Bin-
nenentwässerungsgebiete in Endmoränenbereichen kleiner und weisen einen höheren Reliefkontrast (Re-
liefenergie) auf als diejenigen in Grundmoränenbereichen. Genetisch lassen sich viele Binnenentwässe-
rungsgebiete als Hohlformen auf aufgetautes Toteis oder erodierende Wirkungen von Gletscherwasser
(z. B. heute in Gestalt von Rinnenseen) zurückführen, aber auch teilweise auf biogene, Untergrund aus-
laugende oder äolische Prozesse. Auf Grund der künstlichen Entwässerung und der damit verbundenen
Moorsackung oder durch andere Landschaftsveränderungen gibt es heute auch anthropogen bedingte Bin-
nenentwässerung.
SCHUMANN (1968) gibt eine überzeugende Definition für das Binnenentwässerungsgebiet „…als das aus
einer oder mehreren Hohlformen bestehende, von einer Wasserscheide allseitig begrenzte oberirdische
Einzugsgebiet, in dem Niederschlag nur verdunsten und versickern kann“. Die hydrologische Bedeutung
liegt damit im normalerweise nicht vorhandenen Anschluss der Binnenentwässerungsgebiete an die ober-
irdische Entwässerung. Unter natürlichen Bedingungen wären viele Binnenentwässerungsgebiete bei hyd-
raulisch wenig bis gering infiltrationsfähigem Untergrund wasserführend oder feuchtgebietsgeprägt (dann
im Regelfall vermoort) und/oder würden bei guter Infiltrationsfähigkeit des Untergrundes in höherem Um-
fang zur Grundwasserneubildung beitragen.
Heute kann wohl für das Gros aller Binnenentwässerungsgebiete von einer künstlichen Entwässerung
(künstlicher Anschluss an das Fließgewässernetz) ausgegangen werden. Das ist hydrologisch (Verschie-
bung langsamer zu schnellen Abflusskomponenten) und auch bezüglich der stofflichen Belastung der Ge-
wässer und damit für den Gewässer- und den Boden-/Moorschutz von hohem Belang.
Analysen zur Identifikation und Verbreitung der Binnenentwässerungsgebiete in Mecklenburg-Vorpom-
mern existieren von LOCHMANN (2013) sowie von BIOTA (2014). Auf Basis des amtlichen Digitalen Gelän-
demodells DGM 5 hatte BIOTA (2014) folgende Ergebnisse erhalten (Abbildung 3-5 sowie Abbildung 3-6):
ehemals hohe 10,6 % (245.253 ha) der Landesfläche (ca. 23.170 km2) von Mecklenburg-Vorpom-
mern waren insgesamt als Binnenentwässerungsgebiete (> 1 ha) anzusehen; hinzuzuzählen sind
zudem noch unzählige Kleinstgebiete, vor allem kleinere Sölle, was den Anteilswert der Binnen-
entwässerung bei einer Analyse und Berücksichtigung weiter erhöhen würde
aktuell beträgt der Flächenanteil der Binnenentwässerung (> 1 ha Arealgröße) nur noch 3,9 %
(91.491 ha)
die nutzungsbedingt erfolgten Veränderungen in der Kulturlandschaft, überwiegend durch Melio-
ration und Vorflutanschluss, führten nahezu gänzlich zur Aufhebung großflächiger Binnenentwäs-
serung; nur im Bereich unter 100 ha (1 km2) sind summarisch nennenswerte Gebietsanteile erhal-
ten geblieben; solche Areale konzentrieren sich heute auf Waldbereiche, insbesondere in Groß-
schutzgebieten nach Naturschutzrecht
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Abbildung 3-5: Gegenüberstellung historischer und rezenter Binnenentwässerungsflächen in Mecklenburg-Vor-
pommern nach Größenklassen (für Areale > 1 ha), Grafik aus BIOTA (2014)
Fazit:
Die natürliche Binnenentwässerung hatte in Mecklenburg-Vorpommern ursprünglich einen
relativ hohen Anteil an der Landesfläche und damit eine hohe hydrologische Bedeutung
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der Möglichkeiten und Chancen zur Wiederherstellung
von Binnenentwässerung (Gewässerausbau), insbesondere im Hinblick auf verrohrte Ge-
wässerstrecken, Erfordernisse der Gewässerunterhaltung, standörtliche Bedingungen in
der Landnutzung sowie Moor- und Klimaschutz
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Abbildung 3-6: Detektierte Binnenentwässerungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend BIOTA (2014)
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3.3 Böden
Um landesweit die Bodenarten einordnen zu können, ist der Rückgriff auf den Datensatz der Forstlichen
Naturraumkarte in Mecklenburg-Vorpommern sinnvoll (LUNG M-V (2022a), Abbildung 3-7), der auf den
Arbeiten von Kopp basiert (z. B. KOPP et al. 1982). Diese Daten haben methodisch bedingt eine chorische
bzw. Mosaikstruktur.
Grundsätzlich werden die räumlichen Verhältnisse entsprechend der glazialen Serie (s. o.) bestätigt, wobei
die postglazialen Veränderungen ebenfalls hohen Anteil haben (nacheiszeitlicher Anstieg des Meeresspie-
gels, Grundwasseranstieg, Vermoorung, anthropogene Entwaldung und Aktivierung der Bodenerosion
durch Wasser bzw. Förderung der Bildung von Kolluvisolen usw.).
Die, abgesehen von den großen Moorgebieten in den Talmooren oder großen Niederungsgebieten, häufig
für sich kleineren Moore und ihre Moorböden in Mecklenburg-Vorpommern gehen beim Maßstab landes-
weiter Analyse auf Grund der Generalisierung etwas unter. Angesichts von ca. 280.000 ha (ZEITZ et al.
2011) ist ein vergleichsweise hoher Anteil an der Landesfläche in Höhe von ca. 12,1 % zu konstatieren
(Abbildung 3-8). In den Verbandsgebieten der Wasser- und Bodenverbände sind aber unterschiedlich hohe
relative Anteile zu verzeichnen (Tabelle 3-1).
Die Bodenarten weisen unterschiedliche bodenphysikalische und damit hydrologische Eigenschaften (Ver-
sickerungsfähigkeit, Bindung von Bodenwasser, kapillarer Aufstieg etc.) und auch unterschiedliche boden-
chemische und biologische Eigenschaften auf (Kalkgehalt, pH-Wert, Humusgehalt, Bodenlebewelt, Ad-
sorptionsvermögen…, für Mecklenburg-Vorpommern siehe z. B. RATZKE & MOHR 2003), was zusammen
mit anderen standörtlichen Parametern die bodenbezogenen Grundlagen für die Vegetation bzw. auch das
biotische Ertragspotenzial für die Landnutzung maßgeblich bestimmt.
Das Wasserrückhaltevermögen der Böden wird durch die Fähigkeit des Bodens, Wasser gegen die
Schwerkraft zu halten, bestimmt. Das somit rückhaltbare Haftwasser wird durch Adsorptions- und Kapil-
larkräfte festgehalten. Das Gravitationswasser ist hingegen Bodenwasser, das unter dem Einfluss der
Schwerkraft versickert (Sickerwasser) (MÜLLER et al. 1989); es speist im Wesentlichen das Grundwasser.
Das Sickerwasser kann ggf. aber auch noch über vor dem Erreichen von Grundwasserleitern austreten
(bodeninnerer Abfluss, insbesondere Austritt an Hangfüßen) oder wieder kapillar aufsteigen.
Der kapillare Aufstieg von Wasser aus dem Grundwasser oder dem bodeninneren Sickerwasser unterliegt
dem Einfluss von Gradienten des hydraulischen Potenzials, das durch die Verdunstung der Pflanzen
(Transpiration) oder von der Bodenoberfläche (Evaporation) verursacht wird. Vor allem tonige und schluf-
fige Böden erreichen hier ansehnliche Transportraten (Fluxe) noch in beträchtlicher Höhe über dem Grund-
wasserspiegel; solche Aufstiegshöhen vom Grundwasser bis zur Untergrenze der Wurzelzone können bis
zu 2 m betragen (MÜLLER et al. 1989). Der für die Vegetation bedeutsame Einfluss der Tauwasserbildung
ist dagegen vor allem eine Frage der Entfernung zu verdunstungsintensiven Flächen, vor allem Gewässern
und Feuchtgebieten, und auch abhängig von deren Größe.
Wichtig sind alle diese Prozesse für das Ertragspotenzial eines Bodens, das in erster Linie durch das Relief,
die Bodenbeschaffenheit und durch die bodenhydrologischen Verhältnisse bestimmt wird. Letztere sind
determiniert durch die hydrometeorologischen Bedingungen (Niederschlag, reale Verdunstung) und die
Grundwasserverhältnisse (Grundwasserflurabstand). Bei sehr geringem oder gar fehlendem Grundwas-
serflurabstand ist eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Grunde nicht, kaum oder nur mit Spezial-
kulturen (Paludikulturen) möglich. Dann dominiert Sumpf- oder Moorvegetation. Für das land- oder forst-
wirtschaftliche (auch gartenbauliche) Ertragspotenzial in Trockenzeiten sind auch der ggf. vorhandene ka-
pillare Aufstieg von Wasser vom Grundwasser bis in die durchwurzelte Bodenzone sowie die morgendliche
Tauwasserbildung von hoher Bedeutung. Zunächst die größte Bedeutung hat aber das von der Körnungs-
art, auch vom Humusgehalt abhängige Wasserrückhaltevermögen (Wasserspeicherkapazität) des Bodens.
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Abbildung 3-7: Verteilung der Substrate bzw. Substratmosaike der Böden in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LUNG M-V (2022a)
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Abbildung 3-8: Verteilung der Moore laut Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK25) in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LUNG-MV (2022)
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Tabelle 3-1: Anteil der Moorflächen in den Verbandsgebieten der Wasser- und Bodenverbände nach Konzeptbo-
denkarte 1:25.000 (KBK25) in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LUNG-MV (2022)
Verbandsgebiet
Anteil Moorfläche an Verbandsgebietsfläche (%)
Barthe - Küste
5,9%
Boize - Sude - Schaale
6,8%
Hellbach - Conventer Niederung
4,5%
Insel Usedom - Peenestrom
28,2%
Landgraben
17,4%
Mildenitz / Lübzer Elde
10,9%
Mittlere Elde
8,4%
Mittlere Uecker - Randow
18,3%
Müritz
11,3%
Nebel
12,5%
Obere Havel / Obere Tollense
11,2%
Obere Peene
13,6%
Obere Warnow
10,5%
Recknitz - Boddenkette
14,4%
Rügen
8,5%
Ryck - Ziese
10,3%
Schweriner See / Obere Sude
7,8%
Stepenitz / Maurine
6,8%
Teterower Peene
13,4%
Trebel
15,7%
Uecker - Haffküste
17,8%
Untere Elde
9,1%
Untere Peene
20,5%
Untere Tollense - Mittlere Peene
14,2%
Untere Warnow - Küste
8,8%
Wallensteingraben - Küste
6,0%
Warnow - Beke
11,2%
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Für diese Speicherfähigkeit stehen zwei bodenphysikalische Kennwerte (MÜLLER et al. 1980, AG Boden
2005):
(1) das Feuchtigkeitsäquivalent dies bezeichnet Wassergehalte des Bodens, die mit Unterdrücken
von mehr als 6 bis 30 kPa festgehalten werden
(2) die Feldkapazität sie ist die im Feld ermittelte Entsprechung des Feuchtigkeitsäquivalents, also
der Wassergehalt, den ein zunächst wassergesättigter Boden gegen die Schwerkraft noch 2 bis 3
Tage halten kann (nach niederschlagsreicher Periode oder künstlicher Wasseranreicherung, bei
Abdeckung der Untersuchungsfläche gegen Verdunstung)
Für die Feldkapazität kann auf einen landesweiten Datensatz zurückgegriffen werden (Abbildung 3-9), der
anschaulich zeigt, dass die Bedeutung der räumlichen Verteilung der Bodenarten (s. o.) hier sehr groß ist.
Die Daten zur Feldkapazität (Abbildung 3-9) wurden methodisch entsprechend der Methodendokumenta-
tion der Kartieranleitung Boden (KA 5) (AG Boden 2005) abgeleitet.
Die nutzbare Feldkapazität (bzw. das nutzbare Feuchtigkeitsäquivalent) steht im Übrigen für das pflanzen-
verfügbare Wasser und somit für die Differenz zwischen Feldkapazität und dem sogenannten „Äquivalent-
welkepunkt“ (das ist der Bodenwassergehalt bei einer Saugspannung von rund 1,5 MPa), bei dessen Er-
reichen die Pflanzen nicht mehr in der Lage sind, dem Boden weiteres Wasser zu entziehen (MÜLLER et al.
1980).
Fazit:
Landesweit große räumliche Heterogenität der Bodenarten, gebietsweise starke Dominanz
einzelner Bodenarten, damit große räumliche Heterogenität des Wasserrückhaltevermö-
gens (Feldkapazität) der Böden, gebietsweise geringes bis sehr geringes Wasserrückhalte-
vermögen
Relativ hoher Anteil organischer Böden (Moore)
Herausforderung(en):
Berücksichtigung/Widerspiegelung der Bodenverhältnisse im Hinblick auf Vorflut- und
Wasserstandserfordernisse sowie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbeson-
dere im Hinblick auf den Wasserhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr
geringem Wasserrückhaltevermögen und geringer hydroklimatischer Gunst (niederschlags-
benachteiligt, ggf. negative klimatische Wasserbilanz)
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Abbildung 3-9: Wertebereiche (qualitative Skala) der Feldkapazität der Böden (obere 1 m Bodensäule) in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LUNG M-V (2022a)
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3.4 Klima
3.4.1 Niederschlag
Der Deutsche Wetterdienst offeriert rasterbezogene Daten zur mittleren Jahresniederschlagssumme der
Referenzperiode 1991-2020 (DWD 2022). Die Raster (Grids) haben eine Größe von 1 km2 (1.000 m x 1.000
m) und ermöglichen die kartographische Darstellung der mittleren Niederschlagsverhältnisse in Mecklen-
burg-Vorpommern (Abbildung 3-10).
Ähnlich wie in den Untersuchungen von STÜDEMANN (1984) und MEHL et al. (2004) zeigen sich in der räum-
lichen Verteilung der mittleren Jahresniederschlagssumme folgende Phänomene:
Generell ist in Mecklenburg-Vorpommern eine Abnahme des Niederschlagsdargebots von West
nach Ost sowie von Nord nach Süd feststellbar (resultierend: von Nordwest nach Südost). Die
Abnahme der Niederschlagshöhe ist Ausdruck der zunehmenden Kontinentalität.
Beim mittleren Jahresniederschlag lassen sich zwischen den Regionen und damit auch hydrologi-
schen Einzugsgebieten Differenzen von ca. 200 mm zwischen dem höchsten Niederschlag und
dem niedrigsten feststellen.
Vor allem große Teile des Peene- sowie des Uecker- und Randowgebietes sind im langjährigen
Mittel durch relative Niederschlagsarmut gekennzeichnet.
Die räumliche Niederschlagsverteilung zeigt trotz der in Mecklenburg-Vorpommern vergleichs-
weise geringen orographischen Differenziertheit eine deutliche Reliefbedingtheit, so dass einige
Höhenzüge bevorteilt werden (vor allem Raum Neukloster bis Kühlung, Erhebungen zwischen
Spornitz und Marnitz mit Ruhner Berg, Höhenzüge beiderseits der unteren Recknitz, Erhebungen
um die Stadt Bergen auf Rügen). Die Luvbereiche der Höhenzüge werden stärker bevorteilt; die
Leeseiten erhalten teilweise signifikant geringere Niederschläge.
Fazit:
Heterogene Niederschlagsverhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern, bereichsweise ge-
ringe Jahresniederschläge (Abnahme des Niederschlagsdargebots von West nach Ost so-
wie von Nord nach Süd), höhere Niederschläge im Westen und im Bereich von Höhenzü-
gen
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr geringem Wasserrückhalte-
vermögen und geringen Niederschlägen
3.4.2 Potenzielle Verdunstung
Auch bezüglich der potenziellen Evapotranspiration bzw. Verdunstung kann auf die 1 km2-Raster-Daten
des DWD (2022) zurückgegriffen werden. Die kartographische Darstellung der mittleren jährlichen poten-
ziellen Verdunstungssumme zeigt Abbildung 3-11.
Die potenzielle Verdunstung steht für die maximal mögliche Verdunstung von einer Oberfläche, unabhän-
gig davon, ob die benötigte Wassermenge zur Verfügung steht. Sie ist von den klimatischen Gegebenhei-
ten und den Eigenschaften des Untergrundes abhängig. Die mögliche Verdunstung ist eine Rechengröße,
die aus gemessenen meteorologischen Werten bestimmt wird (DIN 4049 Teil 1). In Berechnungsverfahren
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zur Bestimmung der potenziellen Verdunstung gehen folglich nur meteorologische Parameter ein. Die
potenzielle Verdunstung hängt von der Strahlungsbilanz, der Temperatur, der Windgeschwindigkeit direkt
und von der relativen Luftfeuchte indirekt proportional ab.“ (DWA-M 504-1). DWD (2022) enthält die Daten
der sogenannten „Grasreferenzverdunstung“.
Insgesamt zeigt sich, dass die Arealheterogenität der Evapotranspiration in Mecklenburg-Vorpommern nur
schwach ausgebildet ist (vgl. bereits STÜDEMANN 1984). Die räumlichen Unterschiede in der Verdunstungs-
höhe sind also gering. Grundsätzlich nimmt die potenzielle Verdunstung von der Küste Richtung Binnen-
land zu (Abbildung 3-11).
3.4.3 Reale Verdunstung
Die reale Verdunstung (Evapotranspiration) einer Fläche ergibt sich auf Grund der tatsächlichen Standort-
eigenschaften (Evaporation) und der Verdunstung, der darauf wachsenden Pflanzen (Transpiration); hier-
für sind insbesondere als Faktoren verantwortlich: Wasserverfügbarkeit (Niederschlag, Grundwasserflur-
abstand), Art der Landnutzung und Vegetationsverhältnisse, Hangneigung, Versiegelung (soweit relevant),
bodenphysikalische Eigenschaften, vor allem im Hinblick auf Eigenschaften der Wärmespeicherung und -
leitung sowie Wasserbindung und -leitung sowie ggf. vorhandener technischer Be- oder Entwässerungs-
einfluss (s. z. B. BAGROV 1953, DYCK & PESCHKE 1983, GLUGLA et al. 1999, DWA-M 504-1.
Für Werte zur tatsächlichen Evapotranspiration können wiederum die 1 km2-Raster-Daten des DWD (2022)
genutzt werden. Die entsprechende kartographische Darstellung der mittleren jährlichen realen Verduns-
tungssumme zeigt Abbildung 3-12. Hier zeigt sich eher ein räumlicher Gradient von West (höher) nach Ost
(niedriger), der auch die Abnahme des atlantischen Einflusses und zugleich die Zunahme der Kontinenta-
lität belegt, aber auf Werteebene ist die Unterschiedsspanne vergleichsweise klein.
Interessant ist für landwirtschaftliche Kulturen und damit das Gros der Flächennutzung in Mecklenburg-
Vorpommern (vgl. Kapitel 3.2) eine Betrachtung zum Verlauf der Evapotranspiration in der Vegetationspe-
riode bei den meisten landwirtschaftlichen Kulturen unter uneingeschränkten Verdunstungsbedingungen.
Dabei bestehen folgende Gemeinsamkeiten:
„Vor Bestandsschluss, d. h. bis zur Ausbildung eines geschlossenen Pflanzenbestands, ist im zei-
tigen Frühjahr ein vergleichsweise geringer Wasserverbrauch zu verzeichnen, die tatsächliche Ver-
dunstung ETa bleibt hinter dem zunehmenden Verdunstungsanspruch der Atmosphäre gemäß
Gras-Referenzverdunstung ET0 zurück.
Lediglich bei den bereits zu Beginn der Vegetationsperiode voll deckenden Winterungen ist der
Unterschied zwischen ETa und ET0 vergleichsweise gering.
In der Hauptwachstumsperiode mit vollständig entwickeltem, geschlossenem Pflanzenbestand und
intaktem Blattapparat bei hoher Stoffproduktion liegt der Wasserverbrauch durch Verdunstung über
dem Bezugswert der Gras-Referenzverdunstung, in manchen Fällen sogar um 60 % bis 70 %.
Nach Abschluss der Hauptwachstumsperiode tritt mit der Abreife bzw. Vergilbung des Blattappa-
rats ein ausgeprägter Rückgang der Verdunstung ein und ETa wird wieder kleiner als der Bezugs-
wert ET0.“ (DWA-M 504-1)
3.4.4 Klimatische Wasserbilanz
Interessant für landschaftliche und gewässerbezogene Fragestellungen ist gerade vor dem Hintergrund
des Klimawandels (s. u.) die sogenannte „klimatische Wasserbilanz“. Diese bildet die Differenz aus der
Niederschlagssumme und der potenziellen Verdunstungssumme für ein bestimmtes Gebiet, im zeitlichen
Mittel für eine definierte Zeitreihe. Für die Verdunstungssumme wird meistens die bereits oben genannte
Referenzverdunstung über Gras herangezogen.
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Auf der Basis der bereits oben genutzten 30-jährigen Zeitreihe 1991-2020 und der Daten des DWD (2022)
lässt sich die klimatische Wasserbilanz (Jahresmittel) kartographisch darstellen (Abbildung 3-13). Dabei
fällt der deutliche und fallende Nordwest-Südost-Gradient ins Auge. Die erkennbar negative klimatische
Wasserbilanz, vor allem im Südosten und im Süden von Mecklenburg-Vorpommern, weist klar auf Aridität
hin. Betroffene WBV sind somit aus hydroklimatischem Blickwinkel als Trockengebiete anzusehen.
Da sich die klimatische Wasserbilanz als Differenz aus Niederschlag und potenzieller Verdunstung berech-
net, wird mit ihr aber nur abgebildet, inwieweit der Verdunstungsanspruch der Atmosphäre durch das Nie-
derschlagsdargebot (im Mittel der zugrunde gelegten Zeitreihe) theoretisch befriedigt werden kann. Die
vielfältigen Faktoren, welche die reale Verdunstungshöhe beeinflussen, und auch die abflussausglei-
chende Wirkung der Speicherungsvorgänge in den Einzugsgebieten können damit natürlich nicht erfasst
werden (MEHL 2004). Dies lässt sich fundierter anhand von Abflussbeobachtungs- oder auch Modellie-
rungsdaten nachvollziehen.
Fazit:
Negative klimatische Wasserbilanz (Aridität), vor allem im Südosten und im Süden von
Mecklenburg-Vorpommern
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr geringem Wasserrückhalte-
vermögen und geringen Niederschlägen
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Abbildung 3-10: Mittlere jährliche Niederschlagssumme in Mecklenburg-Vorpommern mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Datengrundlage: DWD (2022)
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Abbildung 3-11: Mittlere jährliche potenzielle Verdunstungssumme in Mecklenburg-Vorpommern mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Datengrundlage: DWD
(2022)
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Abbildung 3-12: Mittlere jährliche reale Verdunstungssumme in Mecklenburg-Vorpommern mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Datengrundlage: DWD (2022)
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Abbildung 3-13: Klimatische Wasserbilanz (Jahresmittel) in Mecklenburg-Vorpommern mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Datengrundlage: DWD (2022)
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3.5 Abfluss
3.5.1 Abflussregionen
Anhand der wichtigsten abflussbestimmenden, auf die Gesamteinzugsgebiete kumulierten Geofaktoren
wurden bei BIOTA (2012) mittels multivariater, hierarchischer Clusteranalyse differenzierte Abflussregio-
nen Mecklenburg-Vorpommerns im Sinne von Abflussregimetypen ausgewiesen. Folgende Geofaktoren
fanden Berücksichtigung:
Waldanteil
Seeanteil
Siedlungsanteil
Mittlerer Jahresniederschlag im Einzugsgebiet
Grundwasserflurabstand
Mittleres Gefälle
Flächengröße
Anteil durchlässiger Böden
Die Clusteranalyse wurde so konzipiert, dass weitestgehend ähnliche Regionen mit möglichst geringer
innerer statistischer Variabilität begründet wurden. In den bei BIOTA (2012) so gebildeten neun Regionen
(Abbildung 3-14) sind die Geofaktoren deshalb relativ in sich weitgehend homogen (Tabelle 3-2).
Tabelle 3-2: Namen und Eigenschaften der gebildeten Abflussregionen, aus: BIOTA (2012)
Region 1 (waldreiche Sandergebiete)
hoher Waldanteil
hoher Anteil durchlässiger Böden
geringer Grundwasserflurabstand
mittlerer Seeanteil
hohes Gefälle
geringer mittlerer Jahresniederschlag
Region 5 (niederschlagsreichere Grund- und Endmoräne)
niedriger Waldanteil
höherer mittlerer Jahresniederschlag
höherer Grundwasserflurabstand
geringer Anteil durchlässiger Böden
Region 6 (seengeprägte Gebiete)
hoher Seeanteil
Region 2 (niederschlagsärmere Endmoräne)
hoher Grundwasserflurabstand
geringer Anteil durchlässiger Böden
geringer mittlerer Jahresniederschlag
Region 7 (siedlungsgeprägte Gebiete)
hoher Siedlungsanteil
Region 3 (niederschlagsärmere Grundmoräne)
niedriger Waldanteil
geringer mittlerer Jahresniederschlag
geringer Anteil durchlässiger Böden
Region 8 (stark reliefierte Sandergebiete)
hohes mittleres Gefälle
hoher Anteil durchlässiger Böden
geringer Grundwasserflurabstand
Region 4 (flache, waldarme Sandergebiete)
hoher Anteil durchlässiger Böden
geringer Grundwasserflurabstand
geringer Seeanteil
höherer mittlerer Jahresniederschlag
Region 9 (große Einzugsgebiete)
großes Einzugsgebiet
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Abbildung 3-14: Abflussregionen in Mecklenburg-Vorpommern: 1 - waldreiche Sandergebiete; 2 - niederschlagsärmere Endmoräne; 3 - niederschlagsärmere Grundmoräne; 4
- flache, waldarme Sandergebiete, 5 - niederschlagsreichere Grund- und Endmoräne; 6 - seengeprägte Gebiete; 7 - siedlungsgeprägte Gebiete; 8 - stark
reliefierte Sandergebiete; 9 - große Einzugsgebiete, aus: BIOTA (2012)
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Fazit:
Unterschiedliche Abflussregionen in Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich des Abflussre-
gimes
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr geringem Wasserrückhalte-
vermögen und geringen Niederschlägen
3.5.2 Mittlerer Abfluss
Bezüglich der mittleren Abflussverhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern liegt ein regionalisierter und flä-
chendeckender Datensatz aus dem Jahr 2012 vor (BIOTA 2012b), der sich auf die Zeitreihe 1981 bis 2010
bezieht. Da nicht alle Gewässer und Einzugsgebiete hydrologisch beobachtet sind, wurde für die Erstellung
der Daten auf ein nichtlineares, multiples Regressionsmodell zurückgegriffen.
Als Ergebnis des Auswahlverfahrens mittels schrittweiser Regression mit den Prinzipien der „begleiteten“
Vorwärtsselektion wurden folgende, größtenteils statistisch transformierten Geofaktoren der zugrundelie-
genden hydrologischen Einzugsgebiete verwendet:
mittlerer jährlicher Niederschlag (Gebietsmittel)
(mittlerer) Grundwasserflurabstand
Waldflächenanteil
Flächengröße
Flächenanteil wasserdurchlässiger Böden
Das abgeleitete Regressionsmodell wurde validiert (Abbildung 3-15), was für nachträgliche Anpassungen
(regionale Korrekturparameter) in bestimmten Einzugsgebieten genutzt wurde. Das Ergebnis der Regiona-
lisierung im Hinblick auf die mittleren Abflussspenden in Mecklenburg-Vorpommern zeigt Abbildung 3-16.
Regional eng begrenzt auftretende „Ausreißer“ im Sinne stark erhöhter Abflussspenden sind Folge groß-
räumigen Transfers von Grundwasser und räumlich begrenzter und bedeutsamer Grundwasserentlastung.
Dies ist ein natürliches hydrologisches bzw. hydrogeologisches Phänomen, das insbesondere im Bereich
der Endmoränenlagen auftritt.
Fazit:
Heterogene mittlere Abflussspenden bzw. Abflusshöhen in Mecklenburg-Vorpommern
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Was-
serhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit geringem/sehr geringem Wasserrückhalte-
vermögen und geringen Niederschlägen
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Abbildung 3-15: Beziehung zwischen statistisch modellierten und an Pegeln gemessenen mittleren Abflüssen (MQ)
(Bestimmtheitsmaß R² = 0,982), Grafik aus: BIOTA (2012)
0,01
0,10
1,00
10,00
100,00
0,01 0,10 1,00 10,00 100,00
m³/s MQ Modell (logaritmisch)
m³/s - MQ gemessen (logarithmisch)
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Abbildung 3-16: Mittlere Abflussspenden der hydrologischen Jahre 1981-2010 in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: BIOTA (2012)
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3.5.3 Hochwasserabfluss
Bezüglich des Hochwasserabflusses liegt eine landesweite Regionalisierung vor (BIOTA 2016b, HOFFMANN
et al. 2018). Dabei wurde eine Überarbeitung auf Basis des in Mecklenburg-Vorpommern bewährten mul-
tivariaten, nichtlinearen Regressionsmodelles nach MIEGEL & HAUPT (1998), HAUPT et al. (1999) und HAUPT
(2000) vorgenommen. Mit Hilfe von 88 Pegelzeitreihen der Zeitreihe 1951 bis 2012 wurden in BIOTA
(2016b) Regressionsmodelle kalibriert und die regionalisierten Hochwasserkennwerte der statistischen
Wiederkehrintervalle T = 2; 5; 10; 20; 25; 50; 100 und 200 Jahre neu berechnet.
Als Ergebnis des statistischen Verfahrens werden folgende (teilweise transformierte) Gebietskenngrößen
als Regressoren eingesetzt:
Fläche [km²]
Seenretention nach MIEGEL & HAUPT (1998) [dimensionslos]
mittlerer Jahresniederschlag 1981 bis 2010 [mm]
nutzbare Feldkapazität [mm m-1]
Gebietsform nach MIEGEL & HAUPT (1998) [dimensionslos]
Geländehöhe des Gebietsauslasses [m NHN]
Sie gelten damit als geeignete Parameter zur Beschreibung der Hochwasserscheitelabflüsse HQ (T). Die
oben aufgeführte Reihenfolge entspricht dabei zum einen der Identifikationsreihenfolge während der sta-
tistischen „Vorwärtsselektion und ist zum anderen Ausdruck der abnehmenden Erklärungsstärke der ein-
zelnen Geofaktoren in Bezug auf den Hochwasserscheitelabfluss. Mit der mittleren nutzbaren Feldkapazi-
tät und der Höhe des Gebietsauslasses wurden zwei neue Parameter in das Set aufgenommen. Die vier
restlichen Parameter entsprechen der Auswahl, die bereits RASMUS et al. (1989) für Mecklenburg-Vorpom-
mern vorgenommen hatten.
Zur Erläuterung der Geofaktoren bzw. Regressoren wird HOFFMANN et al. (2018) gefolgt:
Die Gebietsgröße steht an erster Stelle. Dies gilt unabhängig davon, ob der Scheitelabfluss oder die zuge-
hörige Spende die Zielgröße ist. An zweiter Stelle steht als regionale Besonderheit des Nordostdeutschen
Tieflands der Parameter der Seenretention, was sich mit dem hohen Flächenanteil an Seen in Mecklen-
burg-Vorpommern erklären lässt. Kausal ist dieser Parameter unstrittig, weil die Seeretention zur Abfla-
chung von Hochwasserwellen führt und damit der Anteil an Seeflächen differenzierend wirkt. Der von den
Niederschlagsstationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) auf die Einzugsgebietsfläche übertragene
mittlere Jahresniederschlag im Zeitraum 1981 bis 2010 folgt als dritter Regressor. Dies ist ebenfalls wenig
überraschend, da Analysen zeigen (MIEGEL et al. 2014, MEHL et al. 2014), dass sich extreme Nieder-
schlagsereignisse, die zu außergewöhnlich großen Hochwassern führen, auch durch signifikant erhöhte
Jahresniederschläge bemerkbar machen, d. h. quasi bis auf die jährliche Niederschlagshöhe durchschla-
gen. Nicht zuletzt hängt die Vorfeuchte vom Niederschlagsgeschehen ab und bestimmt somit auch die
Abflussbereitschaft der Einzugsgebiete.
Die nutzbare Feldkapazität bestimmt das Retentionsvermögen von Böden. Sie steht zudem mit der hyd-
raulischen Leitfähigkeit im Zusammenhang. Ihr geringerer Rang kann damit erklärt werden, dass der Anteil
des Gebietsrückhalts durch Infiltration mit der Niederschlagshöhe zurückgeht und bei besonders extremen
Niederschlägen deutlich an Bedeutung verliert. Dies dürfte auch die Ursache dafür sein, dass die Landnut-
zung nur marginal zu räumlichen Unterschieden der Abflussbildung beiträgt, abgesehen von ihrer geringen
naturräumlichen Differenzierung.
Von der Gebietsform hängt die Abflusskonzentration und damit auch die Wellenform der Hochwasser ab.
Dass der entsprechende Parameter auf Platz fünf liegt, deutet darauf hin, dass sich die untersuchten Ge-
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biete in dieser Hinsicht signifikant unterscheiden. Schließlich ist noch auf die Geländehöhe am Gebiets-
auslass als letztem Regressor zu verweisen. Dieses Ergebnis ist damit erklärbar, dass mit abnehmender
Höhe der Anteil von Niederungsgebieten mit geringer Dynamik der Abflussbildung und hoher Retentions-
wirkung zunimmt, aber im Mittel auch das Gefälle des Fließgewässers kleiner wird.
Fachlich interessant ist, dass Parameter der Landnutzung als erklärende Variablen für die untersuchten
Wiederkehrintervalle keine ausschlaggebende Rolle spielen, was bereits bei RASMUS et al. (1989) festge-
stellt wurde. Dies zeigt auf, dass bei Genese extremer Abflüsse der Abflussbildungs- und auch der Abfluss-
konzentrationsprozess durch Bewuchs und nutzungsbedingte Oberflächenbeschaffenheit nicht maßgeb-
lich beeinflusst wird. Dies gilt umso mehr, je extremer die maßgeblichen Niederschlagsverhältnisse bzw.
Abflussbildungsbedingungen werden.
Während Tabelle 3-3 die Koeffizienten der multiplen Regressionsmodelle für die berechneten HQ(T) bein-
haltet, zeigt Abbildung 3-17 exemplarisch die räumliche Kulisse der 100-jährlichen Abflussscheitelwerte für
Mecklenburg-Vorpommern.
Tabelle 3-3: Koeffizienten der multiplen Regressionsmodelle für die HQ(T), aus HOFFMANN et al. (2018)
Zielgröße
Koeffizienten
Schnittpunkt
Ln
Fläche
[km²]
Ln
Seenretention
[-]
Mittlerer Jah-
resnieder-
schlag [mm]
Nutzbare Feld-
kapazität [mm
m-1]
Gebietsform² [-]
Höhe Gebiets-
auslass [m
NHN]
Ln HQ(2)
3,12107715
0,80753530
-0,31736199
0,00345426
-0,00774730
0,83118557
-0,00640226
Ln HQ(5)
4,59973466
0,75823147
-0,32986348
0,00246340
-0,00929864
0,76191475
-0,00757437
Ln HQ(10)
5,57791899
0,72420753
-0,33557775
0,00179044
-0,01033762
0,70247524
-0,00822051
Ln HQ(20)
6,59467400
0,68913590
-0,34197508
0,00106970
-0,01142208
0,63915108
-0,00885754
Ln HQ(25)
6,87367661
0,67975567
-0,34420575
0,00086403
-0,01170353
0,62510801
-0,00905409
Ln HQ(50)
7,66873734
0,65375438
-0,35177889
0,00026676
-0,01251756
0,59173409
-0,00963398
Ln HQ(100)
8,36995493
0,63130926
-0,35948164
-0,00027730
-0,01320527
0,56597734
-0,01018961
Ln HQ(200)
9,01145663
0,61172497
-0,36634977
-0,00079447
-0,01381037
0,54431945
-0,01073005
Bei zukünftigen Analysen der Pegelwerte sollten auch verstärkt instationäre Kennwerte, wie z. B. Gangli-
nienform, Abflussvolumen und Zeitandauer, eine Rolle spielen (HOFFMANN et al. 2018). So zeigte sich bei-
spielsweise im Hinblick auf die Hochwasserschäden des sogenannten „Sommerhochwassers 2013“ in
Mecklenburg-Vorpommern, dass Abflussfülle und Zeitandauer über bestimmten Schwellenwerten hydrolo-
gisch wichtige und auch den Hochwasserschaden bestimmende Kennwerte sind, die nach Möglichkeit bei
der statistischen Auswertung von Pegeldaten stärker berücksichtigt werden sollten (MEHL et al. 2014).
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Abbildung 3-17: Räumliche Kulisse der (pegelangepassten) 100-jährlichen Abflussscheitelwerte für Mecklenburg-Vorpommern, HQ = Hochwasserabfluss, EZG = Einzugsge-
biet, nFKap = nutzbare Feldkapazität, Grafik aus: HOFFMANN et al. (2018)
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Fazit:
Heterogene Hochwasserabflussspenden bzw. Hochwasserabflusshöhen in Mecklenburg-
Vorpommern
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung/Hochwasserschutz,
Wasserrückhalt) sowie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbesondere im Hin-
blick auf einen schadlosen Abfluss und gezielten Wasserrückhalt (Retention)
3.5.4 Niedrigwasserabfluss
Ebenso wie für die mittleren Abflussverhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern liegt auch für den Niedrig-
wasserabfluss ein regionalisierter und flächendeckender Datensatz aus dem Jahr 2012 vor (BIOTA 2012b),
der sich auf die Zeitreihe 1981 bis 2010 bezieht. Wiederum wurde für die Erstellung der Daten auf ein
nichtlineares, multiples Regressionsmodell zurückgegriffen. Als landesweiter Kennwert für den Niedrigwas-
serabfluss wurde der MQAugust90 verwendet. Der MQAugust90% ist der mittlere Durchfluss des Monats August
der Zeitreihe 1991-2010 mit einer 90 %-igen Überschreitungswahrscheinlichkeit. Schon bei BIOTA (2003)
wurde bestätigt, dass zwischen dem mittleren Niedrigwasserdurchfluss MNQ (Jahreswert) und dem MQAu-
gust ein sehr enger statistischer Zusammenhang besteht, der auch für die richtige Wahl des Monates August
als „klassischer“ Niedrigwassermonat spricht. Der MQAugust90 liegt dabei landesweit leicht unter dem MNQ
der Reihe (ca. bei 80% des MNQ) (BIOTA 2003).
Als Ergebnis des Auswahlverfahrens mittels schrittweiser Regression mit den Prinzipien der „begleiteten“
Vorwärtsselektion wurden in diesem Fall folgende, größtenteils statistisch transformierten Geofaktoren der
zugrundeliegenden hydrologischen Einzugsgebiete verwendet:
Mittlerer jährlicher Niederschlag (Gebietsmittel)
Flächengröße
Anteil bebauter Flächen/Siedlungsanteil
Flächenanteil wasserdurchlässiger Böden
Mittlere Niedrigwasserabflussspende der Pegel (per Kriging interpoliert)
Das abgeleitete Regressionsmodell wurde validiert (Abbildung 3-18), was für nachträgliche Anpassungen
(regionale Korrekturparameter) in bestimmten Einzugsgebieten genutzt wurde. Das Ergebnis der Regiona-
lisierung im Hinblick auf die mittleren Niedrigwasserabflussspenden in Mecklenburg-Vorpommern zeigt Ab-
bildung 3-19.
Fazit:
Heterogene Niedrigwasserabflussspenden bzw. -höhen in Mecklenburg-Vorpommern
Herausforderung(en):
Förderung von Wasserrückhalt sowie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbe-
sondere im Hinblick auf den Wasserhaushalt der Moore sowie in Gebieten mit gerin-
gem/sehr geringem Wasserrückhaltevermögen und geringen Niederschlägen
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Abbildung 3-18: Beziehung zwischen statistisch modellierten und an Pegeln gemessenen mittleren Niedrigwasser-
abflüssen (MQAugust90) (Bestimmtheitsmaß R² = 0,977), Grafik aus: BIOTA (2012)
0,00
0,01
0,10
1,00
10,00
0,00 0,01 0,10 1,00 10,00
m³/s - MQ Aug 90 Modell (logarithmisch)
m³/s - MQ Aug 90 gemessen (logarithmisch)
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Abbildung 3-19: Niedrigwasserabflussspenden (MQAug90) der hydrologischen Jahre 1981-2010 in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: BIOTA (2012)
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3.5.5 Grundwasserneubildung
Regionalisierte Daten zur mittleren langjährigen Grundwasserneubildung liegen auf Grundlage einer Arbeit
von HGN (2007) vor. Methodisch basieren die Daten auf einer Modellierung des mittleren Wasserhaushal-
tes mit Hilfe des auf BAGROV (1953) basierenden Wasserhaushaltsverfahrens BAGLUVA (z. B. GLUGLA &
FÜRTIG 1997, GLUGLA et al. 1999, BGR 2010) für die Zeitreihe 1971 bis 2000. Abbildung 3-20 zeigt im
Ergebnis die entsprechenden landesweiten Daten der mittleren langjährigen Grundwasserneubildung.
Versiegelte (bebaute) Flächen tragen nicht oder nur eingeschränkt zur Grundwasserneubildung bei. Die
hohen Grundwasserneubildungsraten in Abbildung 3-20 in urbanen Räumen, z. B. besonders augenfällig
in Rostock, sind daher hydrologisch unplausibel. Auch gedränte Flächen verringern wegen der schnellen
(direkten) Abführung von Bodenwasser im Allgemeinen die Grundwasserneubildung, was aber bei HGN
(2007) durch einen entsprechenden Ansatz berücksichtigt wurde. Grundsätzlich sind für die Grundwasser-
neubildung vor allem die bodenphysikalischen Eigenschaften der Substrattypen bzw. Bodenarten maßge-
bend, insbesondere die versickerungsbestimmende hydraulische Leitfähigkeit. Als einfaches und prakti-
kables Verfahren zur Ermittlung der Grundwasserneubildung gilt daher auch das Verfahren von SCHLINKER
(1980), das auf der Basis der Jahresniederschlagshöhe, des geologischen Substrattyps und der jeweiligen
Flächengröße eine Abschätzung der Grundwasserneubildung ermöglicht, indem von folgenden mittleren
Versickerungsanteilen des Niederschlags ausgegangen wird: Sand ohne Humus 25 %, Sand mit Humus
20 %, Sand, lehmig 15 %, Lehm/Geschiebemergel, sandig 10 %, Lehm/Geschiebemergel, tonig 5 %, Was-
ser, Moor (Zehrflächen) 0%.
Fachlich kontrovers wird der Einfluss der Wälder auf die Grundwasserneubildung diskutiert. Gerade die
Aufforstung wird zunächst zu Recht als gliche Strategie zur Abmilderung der Auswirkungen des vom
Menschen verursachten Klimawandels angesehen (Kapitel 3.8), weil Wälder im Allgemeinen mehr CO2
aufnehmen können als landwirtschaftliche Flächen (UBA 2019). Auch haben Wälder unbestritten eine maß-
gebliche landschaftliche Kühlfunktion, die auf einer hohen bis sehr hohen Evapotranspirationsleistung be-
ruht. Eine jedoch im Vergleich zu anderen Landnutzungen höhere Evapotranspiration führt zu einer Ver-
minderung der Grundwasserneubildung und damit auch zur Abnahme des gemeinhin überwiegend grund-
wassergespeisten Basisabflusses in den Oberflächengewässern. So hat beispielsweise WITTENBERG
(2002) einen deutlichen Abflussrückgang für die Ilmenau (Lüneburger Heide) im Zusammenhang mit zu-
nehmender Aufforstung in einem Zeitraum von mehr als 100 Jahren nachweisen können.
BRELL et al. (2021) sehen aber große Unsicherheiten im Hinblick auf die Bewertung der Evapotranspirati-
onsleistung von Wäldern im Vergleich mit anderen Nutzungen. So haben Wälder in den Tropen typischer-
weise höhere Evapotranspirationsraten als Grasland, aber ob dies auch in den mittleren Breiten und aller-
orten gilt, ist fraglich. Aufgrund der höheren Oberflächenrauigkeit eines Waldes wird die Sonnenstrahlung
effizienter in turbulente sensible Wärmeströme umgewandelt, was zu niedrigeren Oberflächentemperatu-
ren (Oberseite der Vegetation) führt als im Grasland. Das Sättigungsdefizit zwischen der Vegetation und
der Atmosphäre, das von der Oberflächentemperatur abhängt, ist folglich über Wäldern geringer. Dieses
geringere Sättigungsdefizit wirkt den ansonsten transpirationsfördernden Eigenschaften eines Waldes (tie-
fere Wurzeln, ein höherer Blattflächenindex und niedrigere Albedo-Werte als Grünland) entgegen.
Wenn demnach die Auswirkungen des verringerten Sättigungsdefizits die Auswirkungen der transpirations-
fördernden Eigenschaften eines Waldes übersteigen, wäre die Evapotranspiration im Vergleich zu Grün-
land geringer. Im umgekehrten Fall wären die Evapotranspirationsraten von Wäldern höher. Das Zusam-
menspiel dieser beiden gegenläufigen Faktoren hängt nach den Modelluntersuchungen von BRELL et al.
(2021) sowohl vom konkreten Breitengrad (astronomische und klimatische Determinierung) als auch dem
vorherrschenden Waldtyp in einer Region ab. An dieser Stelle ist aber auch anzumerken, dass landwirt-
schaftliche Ackerkulturen im Vergleich zur Grasreferenzverdunstung als Winterungen ca. genau so viel und
in der Hauptwachstumsperiode sogar deutlich mehr verdunsten (DWA-M 504-2). Die Einordnung des Ein-
flusses von Vegetation und insbesondere land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Kulturen
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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auf die Grundwasserneubildung ist also diffizil und kann nicht pauschal erfolgen; vielmehr ist eine sorgfäl-
tige hydrologische Analyse und Bewertung notwendig.
Fazit:
Große hydrogeologisch und anthropogen bedingte räumliche Unterschiede in Mecklen-
burg-Vorpommern bezüglich der Grundwasserneubildung
Herausforderung(en):
Förderung von Wasserrückhalt und Grundwasserneubildung sowie resultierende Gewäs-
serunterhaltungsfragen, insbesondere im Hinblick auf den Wasserhaushalt der Moore, na-
türliche Binnenentwässerungsgebiete sowie für Grundwasserspeisungsgebiete
3.5.6 Grundwasserflurabstand
Der Grundwasserflurabstand ergibt sich als Differenz zwischen Geländeoberkante und dem Grundwasser-
spiegel. Grundwasser ist ein Gewässer im Sinne des § 2 WHG und bildet „das unterirdische Wasser, das
die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt und dessen Bewegung ausschließlich oder na-
hezu ausschließlich von der Schwerkraft und den durch die Bewegung selbst ausgelösten Reibungskräften
bestimmt wird“ (DIN 4049 Teil 1). Diverse Faktoren haben Einfluss auf den Grundwasserstand, welcher im
Jahresverlauf natürlicherweise schwankt. Primären Einfluss auf den Grundwasserstand und sein Schwan-
kungsverhalten hat die Grundwasserneubildung (s. o.), aber auch die Eigenschaften des Untergrundes und
der natürlichen Vorflut, die durch die Oberflächengewässer oder in letzter Konsequenz durch die Meeres-
spiegelhöhe bestimmt wird, haben entscheidenden Anteil. Im Bereich der Binnenvorflut überprägen in den
heutigen Kulturlandschaften die vielfältigen Vorflutveränderungen, wie insbesondere Gewässervertiefung,
Schöpfwerks-, Graben- und Dränentwässerung (vgl. Kapitel 3.4), aber auch Grundwasserentnahmen, häu-
fig die natürlichen Faktoren und führ(t)en regelmäßig zu Grundwasserabsenkungen.
Zurückgegriffen werden kann auf eine landesweite Karte des mittleren Grundwasserflurabstandes (LUNG
M-V 2022a), die Abbildung 3-21 zeigt. Dabei steht der Grundwasserflurabstand in unbedeckten Grundwas-
serleitern für den Abstand des Grundwasserspiegels von der Geländeoberfläche, bei bedeckten Grund-
wasserleitern für den Abstand der Unterkante der Deckschicht von der Geländeoberfläche. Die Kartendar-
stellung verdeutlicht, dass geringe Grundwasserflurabstände (≤ 2 m) vor allem verbreitet im südwestlichen
Mecklenburg, im direkten Küsteneinfluss, in den Niederungen von Ueckermünder Heide und Großer Fried-
länder Wiese sowie in den Talmoorsystemen von Warnow und Recknitz auftreten. Darüber hinaus domi-
nieren geringe Grundwasserflurabstände in und um Seen und Fließgewässer und belegen die hohe Be-
deutung der Gewässer als Grundwasservorflut.
In der Kartendarstellung von LUNG M-V (2022a), vgl. Abbildung 3-21, sind Zusatzsignaturen eingetragen.
Artesisches Grundwasser steht für gespannte Grundwasserverhältnisse. Geringdurchlässige Schichten lie-
gen hier über grundwasserleitenden Schichten mit höher liegenden Grundwasserneubildungsgebieten. Der
über dem Druck an der Oberfläche liegende Wasserdruck führt hier natürlicherweise oder ggf. bei künstli-
chem Anschnitt (z. B. Bohrung) zu einem Austritt von Grundwasser an der Erdoberfläche.
In Gebieten ohne nutzbares Grundwasser sind keine ausgeprägten Grundwasserleiter vorhanden, wäh-
rend bei anthropogen beeinflusstem Grundwasser Grundwasserentnahmen maßgeblichen Einfluss auf den
Grundwasserflurabstand haben. Die Signatur „Niedermoor“ drückt offenbar aus, dass in entsprechend ge-
kennzeichneten Bereichen flurnahes Grundwasser ansteht. Diese Angabe ist fachlich „unglücklich“, da Nie-
dermoore auch in anderen Gebieten vorkommen, insbesondere sehr häufig und verbreitet in der Klasse
des Grundwasserflurabstandes ≤ 2 m, z. B. in den Talmooren von Warnow und Recknitz. Auf jeden Fall ist
für Moor- und moorähnliche Böden, unabhängig von der Landnutzungsart, der mittlere Grundwasserflur-
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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abstand die entscheidende Einflussgröße für die Höhe der Vorratsverluste an organisch gebundenem Koh-
lenstoff (Corg) (vgl. bundesweite „Bodenzustandserhebung Landwirtschaft“ durch das Thünen-Institut in
Braunschweig, JACOBS et al. 2018). Die Bedeutung für die Treibhausgasfreisetzung ist damit fulminant, s.
im Folgenden.
Interessant ist auch beim Grundwasserflurabstand eine Auswertung nach der Kulisse der Verbandsgebiete.
Sinnvoll erscheint, den Anteil des geringen bis sehr geringen Grundwasserflurabstandes als besonderes
Charakteristikum zu analysieren. Dies ist in Tabelle 3-4 für die Klasse des Grundwasserflurabstandes ≤ 2
m sowie für die Kategorie Niedermoor entsprechend Abbildung 3-21 erfolgt. Hiernach reicht die Spanne
des Flächenanteils eines geringen bis sehr geringen Grundwasserflurabstands von nur 3 % (WBV
Teterower Peene) bis zu hohen 52 % (WBV Untere Elde). Hauptbereiche geringen Grundwasserflurab-
stands sind der Südosten/der elbangrenzende Bereich sowie der Nordosten (östliche vorpommersche
Küste), vgl. Abbildung 3-22. Soweit solche Flächen genutzt sind, steht sehr geringer bis geringer Grund-
wasserflurabstand direkt für die natürliche Vorflutsituation und erfordert im Regelfall eine künstliche Ent-
wässerung (s. Kapitel 3.4). Dies verschärft aber bei Mooren den Torfschwund und die Geländesackung,
was wiederum die Vorflutverhältnisse verschlechtert („negative Rückkopplung“).
Fazit:
Hohe Bedeutung der Flächen mit sehr geringem und geringem Grundwasserflurabstand
Herausforderung(en):
Förderung von Wasserrückhalt sowie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, insbe-
sondere im Hinblick auf Vorflutverhältnisse, aber insbesondere auch für den Wasserhaus-
halt der Moore und anderer Feuchtgebiete, gerade auch bezüglich der Treibhausgasfrei-
setzung
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-20: Mittlere langjährige Grundwasserneubildung in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: HGN (2007), Datenquelle: LUNG M-V (2022a)
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Abbildung 3-21: Mittlerer Grundwasserflurabstand in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage und -quelle: LUNG M-V (2022a)
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Tabelle 3-4: Bedeutung der Flächen mit sehr geringem und geringem Grundwasserflurabstand in den Gebieten
der Wasser- und Bodenverbände, primäre Datengrundlage: LUNG M-V (2022a)
Verbandsgebiet
Größe des Verbandsge-
bietes (km²)
Grundwassernahe Flä-
chen (≤ 2 m, Nieder-
moor) (km²)
Anteil der grundwasser-
nahen Flächen (%)
Barthe - Küste
675
71
11
Boize - Sude - Schaale
1.392
476
34
Hellbach - Conventer Niederung
492
49
10
Insel Usedom - Peenestrom
565
220
39
Landgraben
794
210
26
Mildenitz / Lübzer Elde
946
93
10
Mittlere Elde
645
116
18
Mittlere Uecker - Randow
752
137
18
Müritz
1.138
154
14
Nebel
922
166
18
Obere Havel / Obere Tollense
1.907
152
8
Obere Peene
950
79
8
Obere Warnow
626
87
13
Recknitz - Boddenkette
1.050
218
21
Rügen
978
76
8
Ryck - Ziese
666
50
8
Schweriner See / Obere Sude
635
72
11
Stepenitz / Maurine
856
36
4
Teterower Peene
510
15
3
Trebel
747
55
7
Uecker - Haffküste
464
204
44
Untere Elde
1.327
685
52
Untere Peene
794
193
24
Untere Tollense - Mittlere Peene
1.401
139
10
Untere Warnow - Küste
665
89
13
Wallensteingraben - Küste
641
46
7
Warnow - Beke
532
79
15
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Abbildung 3-22: Anteil von Flächen mit sehr geringem und geringem Grundwasserflurabstand in den WBV-Gebieten in Mecklenburg-Vorpommern, vgl. Tabelle 3-4
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3.6 Wichtigste Einflüsse auf den Landschaftswasserhaushalt und diesbezügli-
che Folgen
3.6.1 Flächeninanspruchnahme/Bodenversiegelung durch Siedlungen und Verkehr
Eine Flächeninanspruchnahme bzw. Bodenversiegelung durch Siedlungen und Verkehr hat lokal und regi-
onal großen Einfluss auf den Landschaftswasserhaushalt. Durch Überbauung, Befestigung und starke
Verdichtung werden tiefgreifende Störungen der natürlichen Bodenfunktionen bewirkt, die wiederum Rück-
wirkungen auf den gesamten Natur- und Wasserhaushalt haben. Beeinträchtigt werden zum Teil auch die
Nutzungsfunktionen. Der Boden verliert mit der Versiegelung seine komplette Lebensraumfunktion für
Pflanzen und Tiere. Dadurch, dass die Regenwasserversickerung verhindert wird, fließt das Regenwasser
ohne Zeitverzögerung (in die Kanalisation) ab. Dies kann zu verstärkten Überschwemmungs- und Hoch-
wasserereignissen, einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate sowie der Verdunstungsrate und
damit einer Verschlechterung des lokalen Klimas führen.“ (LM 2017).
Grundsätzlich gilt für Mecklenburg-Vorpommern, dass Siedlungs- und Verkehrsflächen zulasten landwirt-
schaftlicher Nutzflächen zunehmen (Tabelle 3-5). Die Thematik wird vor dem Hintergrund der Gebietsku-
lisse der WBV nachfolgend differenzierter betrachtet.
Tabelle 3-5: Zeitliche Entwicklung ausgewählter Flächennutzungsarten in Mecklenburg-Vorpommern von 1992 bis
2014 (Statistische Jahrbücher 1994 2015, Statistisches Amt M-V), aus: LM (2017)
Fazit:
Starke Zunahme versiegelter Fläche, leichte Zunahme der Waldfläche in Mecklenburg-Vor-
pommern, Abnahme landwirtschaftlicher Fläche
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt) so-
wie resultierende Gewässerunterhaltungsfragen, bereichsweise Zunahme von Abflüssen
durch Bodenversiegelung
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3.6.2 Flächennutzungen
Landschaftlich prägend, s. auch Kapitel 3.1, und von hoher Bedeutung für den Zustand der Gewässer und
den entsprechenden wasserwirtschaftlichen Umgang sind Art und Umfang der Flächennutzung, die hier
vereinfacht nach den wichtigsten Flächennutzungstypen analysiert werden.
Datengrundlage bilden die Daten des CORINE Land Cover (CLC), der einen europaweiten Datensatz zur
Landbedeckung umfasst. Dieser wird von der Europäischen Umweltagentur stetig aktualisiert und kosten-
frei im Rahmen des Copernicus-Programms zur Verfügung gestellt. Der CLC-Datensatz wird dabei auf
Basis von Satellitenbildern erstellt und weist eine räumliche Differenzierung mit einer Mindestflächengröße
von 25 Hektar auf. Das Differenzierungssystem ist hierarchisch, bestehend aus fünf Hauptobjektgruppen:
„Bebaute Flächen“, „Landwirtschaftliche Flächen“, „Wälder und naturnahe Flächen“, „Feuchtflächen“ und
„Wasserflächen“. Zudem sind zwei nachgeordnete bzw. Untergliederungsebenen für differenzierte Auswer-
tungen vorhanden.
Hier wird aus Gründen des Maßstabes und der Übersichtlichkeit auf die genannten fünf Hauptgruppen im
Sinne von Hauptlandnutzungsgruppen zurückgegriffen. Abbildung 3-23 zeigt zunächst auf dieser Basis die
Verhältnisse im Land Mecklenburg-Vorpommern im Gesamtüberblick. Visuell lässt sich gut nachvollziehen,
dass in Mecklenburg-Vorpommern die landwirtschaftliche Nutzung bei weitem dominiert. Bereichsweise
stellen Wälder eine Hauptnutzung dar, während bebaute Flächen vor allem in und um die größeren Städte
Rostock, Schwerin, Neubrandenburg Wismar und Stralsund die Flächennutzung bestimmen. Zudem treten
die Seen, vor allem die größeren, auch als Nutzungsform regionsweise deutlich hervor.
Die Hauptnutzungen lassen sich auf dieser Grundlage für jeden Wasser- und Bodenverband und sein Ver-
bandsgebiet klassifizieren (Tabelle 3-6) und als Anteildiagramm graphisch darstellen (Abbildung 3-24 und
Abbildung 3-18). Auf dieser Grundlage können folgende, für den Gewässerzustand und vor allem auch für
die Gewässerunterhaltung charakteristische Gruppierungen der WBV abgeleitet werden:
1. WBV mit stark dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 65 % Flächenanteil)
2. WBV mit dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 45 % bis 65 % Flächenanteil) und relativ
hohem Anteil von Wäldern und naturnahen Flächen, Feuchtflächen und Wasserflächen
3. WBV mit stark dominanter Nutzung „Wälder und naturnahe Flächen“ (> 60 % Flächenanteil)
4. WBV mit relativ hohem Anteil bebauter Flächen (> 10 % Flächenanteil)
5. WBV mit deutlichem Anteil bebauter Flächen (> 7 % bis 10 % Flächenanteil) und mindestens
dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 50 % Flächenanteil)
Dabei können einzelne Verbände zu zwei gebildeten Gruppen zugeordnet werden, weil die Gruppen nach
ihren Merkmalen nicht vollständig überschneidungsfrei sind (vgl. Zuordnung zu den Gruppen in Tabelle
3-6).
Ein Vergleich der CLC-Datensätze der Jahre 1990 und 2018 verdeutlicht zugleich die verbandsweise große
absolute und relative Zunahme der bebauten Flächen, was die o. g. Nutzungsgruppen 4 und 5 zusätzlich
determiniert (Abbildung 3-26). Hier sind zuvorderst die WBV Untere Warnow Küste sowie Schweriner
See / Obere Sude auffällig, weil sich hierin die enorme Bautätigkeit in Rostock und Schwerin und in ihrem
Umland seit 1990 widerspiegelt. Ansonsten zeigen auch viele WBV der Küstenregion und die Verbände
des Südwestens (WBV Untere Elde, WBV Boize - Sude - Schaale) deutliche historische Zuwächse beim
Umfang bebauter Flächen. Grundsätzlich stehen Verbände mit hohen Anteilen und Zuwächsen bebauter
Flächen vor spezifischen Aufgaben und Fragestellungen der Gewässerunterhaltung und korrespondieren-
der Themen.
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Fazit:
Sehr heterogene Nutzungsdominanz in den Verbandsgebieten, regional starke Zunahme
versiegelter Fläche in den vergangenen Jahrzehnten
Herausforderung(en):
Deutlich unterschiedliche Ansprüche an die Gewässerunterhaltung, Gewährleistung des
ordnungsgemäßen Abflusses (Wasserabführung, Wasserrückhalt), bereichsweise Zu-
nahme von Abflüssen durch Bodenversiegelung, resultierende Gewässerunterhaltungsfra-
gen
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Abbildung 3-23: Hauptgruppen der Landnutzung entsprechend CORINE Land Cover (2018); Datenquelle: CLC (2022)
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Tabelle 3-6: Anteile der Hauptgruppen der Landnutzung entsprechend CORINE Land Cover (2018) in den Gebieten der WBV; Datenquelle: CLC (2022), gerundete Werte
Verbandsgebiet
Bebaute Flächen
Landwirtschaftliche Flächen
Wälder und naturnahe Flächen
Feuchtflächen
Wasserflächen
Gruppe 1: WBV mit stark dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 65 % Flächenanteil)
Barthe - Küste
7,9 %
69,7 %
19,8 %
1,5 %
1,2 %
Boize-Sude-Schaale
4,5 %
66,6 %
27,2 %
0,3 %
1,4 %
Hellbach - Conventer Niederung
7,8 %
76,1 %
14,9 %
0,8 %
0,4 %
Landgraben
3,8 %
74,7 %
19,5 %
0,6 %
1,4 %
Mittlere Elde
4,3 %
73,7 %
21,5 %
0,2 %
0,2 %
Mittlere Uecker - Randow
3,8 %
72,8 %
21,5 %
1,0 %
0,9 %
Nebel
5,9 %
66,1 %
22,7 %
0,7 %
4,6 %
Obere Peene
3,5 %
69,1 %
20,2 %
1,4 %
5,8 %
Recknitz - Boddenkette
5,0 %
66,3 %
25,7 %
2,6 %
0,4 %
Rügen
5, 9%
71,3 %
19,1 %
2,7 %
1,0 %
Ryck - Ziese
7,4 %
74,0 %
16,9 %
1,2 %
0,4 %
Stepenitz / Maurine
5,4 %
80,4 %
12,4 %
0,7 %
1,1 %
Teterower Peene
4,1 %
82,3 %
12,5 %
0,4 %
0,7 %
Trebel
3,6 %
75,1 %
17,5 %
3,2 %
0,5 %
Untere Peene
4,1 %
77,5 %
11,7 %
5,0 %
1,8 %
Untere Tollense - Mittlere Peene
4,9 %
79,9 %
13,5 %
1,0 %
0,6 %
Wallensteingraben - Küste
8,3 %
79,7 %
10,3 %
1,1 %
0,7 %
Warnow Beke
5,1 %
78,1 %
15,3 %
0,5 %
1,1 %
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Verbandsgebiet
Bebaute Flächen
Landwirtschaftliche Flächen
Wälder und naturnahe Flächen
Feuchtflächen
Wasserflächen
Gruppe 2: WBV mit dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 45 % bis ≤ 65 % Flächenanteil) und relativ hohem Anteil von Wäldern und naturnahen Flächen, Feuchtflä-
chen und Wasserflächen (> 25 % Flächenanteil)
Insel Usedom - Peenestrom
8,6 %
55,7 %
28,7 %
3,6 %
3,4 %
Mildenitz / Lübzer Elde
3,8 %
60,6 %
26,5 %
1,0 %
8,1 %
Müritz
4,3 %
47,2 %
30,8 %
1,4 %
16,2 %
Obere Havel / Obere Tollense
5,1 %
49,3 %
37,7 %
0,8 %
7,1 %
Obere Warnow
4,8 %
58,4 %
31,6 %
0,9 %
4,3 %
Untere Elde
5,2 %
57,7 %
36,0 %
0,2 %
0,9 %
Gruppe 3: WBV mit stark dominanter Nutzung „Wälder und naturnahe Flächen“ (> 60 % Flächenanteil)
Uecker - Haffküste
5,7 %
25,0 %
66,4 %
2,4 %
0,5 %
Gruppe 4: WBV mit relativ hohem Anteil bebauter Flächen (> 10 % Flächenanteil)
Untere Warnow - Küste
16,2 %
58,7 %
23,3 %
1,4 %
0,4 %
Schweriner See / Obere Sude
10,3 %
56,3 %
20,9 %
0,3 %
12,2 %
Gruppe 5: WBV mit deutlichem Anteil bebauter Flächen (> 7 % bis ≤ 10 % Flächenanteil) und mindestens dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 45 % Flächenanteil)
Barthe - Küste
7,9 %
69,7 %
19,8 %
1,5 %
1,2 %
Hellbach - Conventer Niederung
7,8 %
76,1 %
14,9 %
0,8 %
0,4 %
Insel Usedom - Peenestrom
8,6 %
55,7 %
28,7 %
3,6 %
3,4 %
Ryck - Ziese
7,4 %
74,0 %
16,9 %
1,2 %
0,4 %
Wallensteingraben - Küste
8,3 %
79,7 %
10,3 %
1,1 %
0,7 %
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Abbildung 3-24: Hauptgruppen der Landnutzung entsprechend CORINE Land Cover (2018) in den Gebieten der WBV; Datenquelle: CLC (2022); Farben/Legende s. vorstehend:
rot bebaute Flächen, gelb landwirtschaftliche Flächen, grün Wälder und naturnahe Flächen, violett Feuchtflächen, blau - Wasserflächen
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Abbildung 3-25: Hauptgruppen der Landnutzung entsprechend CORINE Land Cover (2018) in den Gebieten der WBV; Datenquelle: CLC (2022); Farben/Legende s. vorstehend:
rot bebaute Flächen, gelb landwirtschaftliche Flächen, grün Wälder und naturnahe Flächen, violett Feuchtflächen, blau Wasserflächen
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Abbildung 3-26: Prozentuale und absolute Zunahme der bebauten Flächen in Mecklenburg-Vorpommern von 1990 bis 2018; Auswertebene: Gebietskulisse der Wasser- und
Bodenverbände; Datengrundlage: CLC (2022)
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3.6.3 Künstliche Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Fläche
Ein gravierender Eingriff in den Landschaftswasserhaushalt aller Regionen in Mecklenburg-Vorpommern
erfolgt seit langem über Maßnahmen der künstlichen Flächenentwässerung, insbesondere von Flächen,
die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen oder die dem Gartenbau dienen. Hierbei han-
delt es sich aus der Nutzungsperspektive primär um schädliche Bodennässe, die vor allem durch zu hohen
Grundwasserstand (ggf. trotz bereits ausreichender Vorflut), Stauwasserausbildung sowie durch Andrang
von Fremdwasser (Druckwasser, Hang- und Drängewasser) verursacht wird, und deren Wirkung durch
meliorative Maßnahmen vermindert oder verhindert werden soll. Aber auch ein ungünstiges Bodengefüge
(Haftwasser) und anthropogene Bodenverdichtung (Stauwasser) können in diesem Zusammenhang eine
nicht unbedeutende Rolle spielen.
Neben der Grabenentwässerung ist als flächenhaft bedeutsamste Meliorationsmaßnahme die Dränung
anzusehen. „Im Meliorationswesen (Anm.: der DDR) werden als Dräne alle künstlich angelegten durchläs-
sigen Hohlgänge im Boden zu seiner Entwässerung bzw. unterirdischen Bewässerung verstanden. Dabei
kann die Dränung aus Rohren unterschiedlichen Materials (Anm.: Rohrdränung) oder aus unverrohrten
Erddränen (Maulwurfsdränung) bestehen“ (LÖFFLER et al. 1978). „Dränanlagen sind künstliche unterirdi-
sche Abzüge, die schädliche Bodennässe beseitigen und durch eine günstige Beeinflussung der Struktur,
der Durchlüftung sowie der Temperatur des Bodens eine Verbesserung des Wasser- und Wärmehaushalts
für den Standort bewirken“ (TGL 20 286, Blatt 1).
Standards in der DDR für Dränanlagen bzw. Meliorationen waren darüber hinaus insbesondere TGL 20
286, Blatt 1, TGL 20 286, Blatt 2, TGL 28 587/01, TGL 28 587/02 oder beispielsweise TGL 28 587/03.
Hieraus kann man nicht nur einige Prinzipien ableiten, sondern vor allem kausale Hintergründe, die nach-
folgend methodisch aufgegriffen werden. So wurde beispielsweise zwischen (1) Voll- und (2) Teil- bzw.
Bedarfsdränung unterschieden:
„Volldränung ist erforderlich, wenn große zusammenhängende Flächen gleichmäßig stark vernässt sind.
Das ist meistens der Fall bei bindigen Böden, in vorwiegend tiefgründigen Moorgebieten oder bei undurch-
lässigen Schichten im Untergrund […] Teildränung genügt, wenn einzelne nasse Senken und quellige Stel-
len zu entwässern sind oder Druckwasser von Hängen abzufangen ist.“ (TGL 20 286, Blatt 1)
Bei vorwiegend sandigen Böden sind die Vernässungsursachen meistens mangelnde Vorflut, Ortstein-
schichten oder undurchlässige Schichten in geringer Tiefe. Hier wurde zu DDR-Zeiten im Regelfall mit
Gefügemelioration und/oder Vorflutverbesserung reagiert. Für kleine Senken wurde aber vielfach auch aus
ökonomischen Gründen von einer Entwässerung abgesehen.
Vorflutrohrleitungen wurden gemäß TGL 20 286, Blatt 1 nicht gebaut, wenn die Ableitung von Oberflächen-
wasser nicht in genügendem Maße gegeben war (z. B. Gefährdung durch Schneeschmelze oder Starkre-
gen). Dann wurden Gräben angelegt, die damit heute eben nicht nur in Moorbereichen zu finden sind.
War die Vorflut für Dränungen abflussloser Geländebereiche durch Gräben oder Rohrleitungen nicht mit
ökonomisch vertretbarem Aufwand zu realisieren, wurde auch eine Versenkung des Wassers in den Un-
tergrund realisiert. Entsprechende Sickerschächte sollten so ausgebildet werden, dass sie 1,0 bis 2,0 m in
die durchlässige Schicht hineinreichen.
Vor diesem fachlichen Hintergrund und angesichts bislang landesweit fehlender Daten zum Entwässe-
rungsumfang wurden durch BIOTA (2010) Umfang bzw. Intensität und Art der durchgeführten Entwässe-
rungsmaßnahmen landwirtschaftlicher Nutzflächen für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern mit ei-
ner geeigneten, effizienten, aber belastbaren Methodik ermittelt. Dabei wurde angenommen, dass sich der
tatsächlich erfolgte Entwässerungsumfang aus der Wahrscheinlichkeitsüberlagerung zutreffender Entwäs-
serungsmerkmale (interpretiert aus Geofaktoren) ableiten lässt. Folglich wurde ein Fuzzylogik-Ansatz auf
der Grundlage von kleinen Raumeinheiten und mit Hilfe eines Geographischen Informationssystems (GIS)
als methodische Grundlage gewählt.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-27: Entwässerungsmerkmale zu Bestimmung der wahrscheinlich entwässerten landwirtschaftlich ge-
nutzten Fläche, Grafik aus: BIOTA (2010)
Als zentrales Ergebnis steht eine landesweite Gebietskulisse, die konkret quantifizierbare Aussagen über
die Art und die Flächengröße der künstlichen Entwässerung ermöglicht (Abbildung 3-28). Demnach sind
ca. 885.000 ha des Landes künstlich entwässert. Dies entspricht einem Anteil von ca. 60 % der Landwirt-
schaftsfläche. Bei Acker beträgt die Entwässerungsquote 53 %; bei Grünland 83 %. Nord- und Ostseeein-
zugsgebiete weisen kaum Unterschiede auf. Bei differenzierter Betrachtung sind folgende Zahlen relevant:
39 % des Ackerlandes werden per Dränage, 8% durch Grabensysteme und 3 % durch kombinierte Sys-
teme mit Graben und Dränage entwässert. Der Anteil der durch Schlucker bzw. Schöpfwerke entwässerten
Flächen beträgt nur 1 % bzw. 2 %. Die restlichen 47 % der Ackerflächen werden nicht entwässert. Beim
Grünland ist der Anteil der Grabenentwässerung mit 39 % gegenüber 15 % Dränentwässerung wesentlich
höher. 9 % der Grünlandgebiete verfügen über ein kombiniertes Graben-Drän-Entwässerungssystem
(KOCH et al. 2010).
Die Validierung dieser Ergebnisse anhand bekannter Dränflächen und statistischer Angaben bei BIOTA
(2010) ergab eine gute Übereinstimmung. So beträgt die mittlere Abweichung zwischen Angaben des Pla-
nungsatlasses Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR (Autorenkollektiv 1968) und den
hochgerechneten Flächengrößen nur 7 % für entwässertes Grünland und nur 5 % für entwässertes Acker-
land.
Bezüglich der Entwässerung von Flächen bei fehlender oder eingeschränkter Vorflut (im Regelfall natürli-
che Niedermoorflächen) werden derzeit im Land Mecklenburg-Vorpommern 392 Schöpfwerke durch die
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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WBV betrieben (Tabelle 3-12). Auch hier bestehen große regionale Unterschiede zwischen den Verbän-
den, die ihre Ursachen in den natürlichen landschaftlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Vorflut haben.
Insofern sind Schöpfwerke insbesondere im Bereich der flachen Ostseeküste, bei Ostseerückstau sowie
bei gefällearmen, häufig seeintegrierten Gewässersystemen in der Vergangenheit etabliert worden (Abbil-
dung 3-29). An der Küste übernehmen die Schöpfwerke auch Teilfunktionen im Sinne eines „rückwärtigen“
Hochwasserschutzes bei Sturmfluten der Ostsee.
Bereichsweise werden in Mecklenburg-Vorpommern vornehmlich Grabensysteme und vorhandene Stau-
anlagen auch zur Staubewässerung genutzt. Die Thematik gewinnt vor dem Hintergrund des Klimawandels
und der damit verbundenen Thematik des landschaftlichen Wasserrückhalts zunehmend an Bedeutung.
Dabei spielen Aspekte des Landschaftswasserhaushalts und der -ökologie eine große Rolle (insbesondere
für Feuchtgebiete wie Moore und Kleingewässer), aber auch im Hinblick auf eine Stabilisierung oder Ver-
besserung der Bodenwasserversorgung als wichtiger standörtlicher Faktor zur Sicherung landwirtschaftli-
cher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Erträge.
Neben der naturräumlich und hydrologisch bestimmten natürlichen Gewässernetzausprägung und ih-
rer -dichte bestimmt auch das Grabennetz entscheidend die Dichte der durch die WBV in Mecklenburg-
Vorpommern unterhaltungspflichtigen Gewässer (Abbildung 3-30).
Tabelle 3-7: Schöpfwerke und Vorteilsflächen in den Gebieten der Wasser- und Bodenverbänden (Datengrund-
lage: LV WBV M-V 2022 auf Basis von BIOPLAN 1995, 2014), relativer Flächenanteil der Vorteilsflä-
chen am Verbandsgebiet zusätzlich farbig unterlagt: ab: 10 % orange, ab 25 % rot
Verbandsgebiet
Anzahl der Schöpfwerke
Vorteilsflächen (ge-
schützte Flächen in ha)
Anteil der Vorteilsflä-
chen am Verbandsge-
biet (in %)
Barthe - Küste
19
20.622
31
Boize - Sude - Schaale
keine Schöpfwerke
keine Schöpfwerke
0
Hellbach - Conventer Niederung
4
4.326
9
Insel Usedom - Peenestrom
48
35.980
64
Landgraben
5
7.592
10
Mildenitz / Lübzer Elde
keine Schöpfwerke
keine Schöpfwerke
0
Mittlere Elde
5
760
1
Mittlere Uecker - Randow
4
1.070
1
Müritz
37
11.313
10
Nebel
3
305
0
Obere Havel / Obere Tollense
37
10.011
5
Obere Peene
5
1.596
2
Obere Warnow
9
593
1
Recknitz - Boddenkette
35
18.974
18
Rügen
61
25.913
26
Ryck - Ziese
22
20.085
30
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Verbandsgebiet
Anzahl der Schöpfwerke
Vorteilsflächen (ge-
schützte Flächen in ha)
Anteil der Vorteilsflä-
chen am Verbandsge-
biet (in %)
Schweriner See / Obere Sude
3
831
1
Stepenitz / Maurine
2
179
0
Teterower Peene
6
854
2
Trebel
2
933
1
Uecker - Haffküste
18
12.814
28
Untere Elde
19
7.119
5
Untere Peene
15
12.222
15
Untere Tollense - Mittlere Peene
5
192
0
Untere Warnow - Küste
11
10.776
16
Wallensteingraben - Küste
8
451
1
Warnow - Beke
9
1.274
2
Fazit:
Hoher Umfang der künstlichen Flächenentwässerung in Mecklenburg-Vorpommern, unter-
schiedliche Formen (Dränung, Grabenentwässerung, Schöpfwerke), starke Unterschiede
in Intensität/Umfang
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Vorflut, Wasserabführung) für die tech-
nischen Entwässerungssysteme durch Gewässerunterhaltung; Optimierung des Wasser-
rückhalts, Umgang mit geschöpften Flächen und mit Schöpfwerken
3.6.4 Torfschwund und Moorsackung
Die Moorböden in Mecklenburg-Vorpommern bedecken eine Fläche von ca. 280.000 ha (= Anteil an der
Landesfläche in Höhe von ca. 12,1 %), davon aber nur ca. 4.000 ha Hochmoorböden (ZEITZ et al. 2011),
d. h. das Gros sind Niedermoorböden. „In Mecklenburg-Vorpommern kommen hauptsächlich Niedermoore
vor. Den höchsten Anteil an der Gesamtmoorfläche haben dabei Durchströmungsmoore mit 36,9 % und
Verlandungsmoore mit 31,7 %. Der hohe Flächenanteil dieser beiden hydrologischen Moortypen führt
hauptsächlich zu dem hohen Anteil tiefgründiger Moore (62 %) an der Gesamtmoorfläche.“ (ZEITZ et al.
2011).
Durch die „Schaffung von Vorflut“ (Gewässerausbau zur Wasserspiegelabsenkung) und weitere künstliche
Flächenentwässerungsmaßnahmen (s. o.) sind erhebliche Moordegradationen entstanden (vgl. übergrei-
fende Darstellungen in SUCCOW 1988, SUCCOW & JOOSTEN 2001). Zurückzuführen ist das überwiegend auf
landwirtschaftliche Nutzbarmachung; gerade auch in Mecklenburg-Vorpommern ist das Gros der durchge-
führten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen durchaus im eindeutigen Zusammenhang mit der landwirt-
schaftlichen Flächennutzung bzw. angestrebter Nutzungssteigerung zu sehen (MEHL 2004).
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Abbildung 3-28: Wahrscheinlich entwässerte landwirtschaftliche Flächen in Mecklenburg-Vorpommern nach der Art der Entwässerung; Datengrundlage: BIOTA (2010)
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Abbildung 3-29: Anzahl der Schöpfwerke in den Verbandsgebieten der WBV in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LV WBV M-V (2022)
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Abbildung 3-30: Dichte der durch die WBV in Mecklenburg-Vorpommern unterhaltungspflichtigen Gewässer, Datengrundlage: LV WBV M-V (2022)
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Vor allem die tiefgreifenden Entwässerungs- und Meliorationsmaßnahmen der 1960er und 1970er Jahre
ermöglichten zunächst eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Als Folge sind 62,5 % der Moore als
stark entwässert, 34,7 % als schwach bis mäßig entwässert und nur 2,8 % als unentwässert bewertet
worden (Tabelle 3-8).
Tabelle 3-8: Entwässerungsgrad aller Moore in Mecklenburg-Vorpommern (ohne Unterscheidung der hydrogeneti-
schen Moortypen; in Anlehnung an LAUN M-V (1997), aus ZEITZ et al. (2011))
Der Entwässerungsgrad spiegelt sich auch in den Anteilen der Flächen bezüglich des Bodendegradie-
rungszustandes wider, so sind durch LAUN M-V (1997) 57,5 % der Moore als vermulmt, 40,9 % als vererdet
und nur 1,6 % als gering bzw. nicht degradiert bewertet worden. Der Moorzustand dürfte sich bis auf wie-
dervernässte Moorstandorte in den letzten 25 Jahren weiter deutlich verschlechtert haben.
Bei entwässerten Moorflächen treten Höhenverluste auf: „Sackungen“. Dabei können drei Prozesse unter-
schieden werden: (1) Setzungen, (2) Schrumpfung und (3) oxidativer Torfschwund (BLANKENBURG 2015).
Dies hat unmittelbar Folgen für die Befahrbarkeit, die Trittfestigkeit und vor allem auch für die Vorflut, d. h.
die Sackung wirkt der hergestellten künstlichen Vorflutverbesserung infolge Entwässerung entgegen. Das
erklärt, warum jahrzehntelang entwässerte Standorte heute nur noch mit hohem Aufwand entwässert wer-
den können. Vor allem aber führt der oxidative Torfschwund zur Mineralisierung der Torfe: es entstehen
große Mengen klimaschädlicher Treibhausgase wie Kohlendioxid (CO2), Lachgas (N20) und Methan (CH4)
sowie vor allem auch hohe, an den Wasserpfad gebundene Austräge der Makropflanzennährstoffe Phos-
phor und Stickstoff.
Die Moore in Mecklenburg-Vorpommern sind die mit Abstand größte Treibhausquelle des Landes (Abbil-
dung 3-31), was klimapolitisch von höchstem Belang ist (vgl. auch MV Zukunftsrat 2021). Auch entspre-
chend einer Studie des Braunschweiger Thünen-Bundesinstituts nehmen innerhalb der landwirtschaftlich
genutzten Böden Moor- und moorähnliche Böden, die rund 6 % der landwirtschaftlich genutzten Böden
ausmachen, eine Sonderstellung ein: Ihr mittlerer organischer gebundener Kohlenstoffvorrat (Corg) beträgt
im obersten Meter 515 t ha-1 und damit ein Vielfaches der Corg-Speicherung in mineralischen Böden. Betont
wird zudem die eindeutige Bedeutung eines möglichst geringen mittleren Grundwasserflurabstandes, um
Corg-Verluste und damit klimaschädliche Treibhausgasfreisetzungen zu vermeiden (JACOBS et al. 2018).
Die Nährstoffausträge aus entwässerten Mooren führen andererseits zur Nährstoffbelastung bzw. Eutro-
phierung aller betroffenen Gewässerarten: Grundwasser, Fließgewässer, Seen, Übergangsgewässer und
Meere. Besonders negativ wirken sich die Belastungen in eutrophierungssensiblen, damit in den stehenden
oder nur langsam fließenden Gewässerarten aus. Hier führt die Eutrophierung zu Massenvermehrungen
von Algen und Bakterien, zur Verdrängung aquatischer Makrophyten, zu Verschiebungen der Nahrungs-
netze und zu großen Probleme in der Wassergüte durch einen veränderten Sauerstoffhaushalt. Toxische
Bedingungen treten in solchen Systemen häufig oder sogar dauerhaft auf und verändern Artenzusammen-
setzung und Populationsdichte bei Pflanzen und Tieren. Die übermäßige Nährstoffbelastung bildet aus
diesem Grund ein zentrales Feld des Gewässerschutzes und wird in der WRRL sowie in OGewV und GrwV
entsprechend adressiert (Kapitel 3.9).
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Abbildung 3-31: Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalente) aus den Mooren im Vergleich zu anderen relevanten
Quellen in Mecklenburg-Vorpommern, Grafik aus: LM (2017)
Die jährlichen Höhenverluste betragen für (die in Mecklenburg-Vorpommern dominierenden) Niedermoore
im Allgemeinen 1 bis 2 cm, wobei die geringen Verluste für Grünland und die höheren für Ackerland gelten
(vgl. hierzu EGGELSMANN 1984). Exemplarisch wurde diese Sackungsrate für das Gebiet „Peenwerder Gra-
ben Große Wiese“ westlich von Rützenfelde (WBV Obere Peene, relevante Flächengröße: 32 ha) anhand
des amtlichen Höhenmodells DGM 1 (Stand 2016) und der Ausgangshöhen vorliegender Dränprojektie-
rungspläne von 1974 bei BIOTA (2021) überprüft. Hiernach ergeben sich beträchtliche Geländesackungen
(Abbildung 3-32) von im Mittel 43 cm über 42 Jahre, was eine mittlere Sackungsrate von 1 cm je Jahr ergibt
und den o. g. Wertebereich bestätigt (Tabelle 3-9).
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Abbildung 3-32: Kartenausschnitt zu berechneten Gelände-/Moorsackungen am „Peenwerder Graben“ im Zeitraum
von 1974 bis 2016, aus: BIOTA (2021)
Tabelle 3-9: Kennwerte berechneter Gelände-/Moorsackungen am „Peenwerder Graben“ im Zeitraum von 1974 bis
2016, aus: BIOTA (2021)
Kennwert
Ergebnis
Sackung (Flächenmittelwert)
-0,43 m
Mittlere Sackungsrate
-0,01 m·a-1
Volumenverlust durch Sackung
137.950 m³
Flächenspezifischer Volumenverlust
4.311 m³∙ha-1
Fazit:
Großes umweltfachliches und agrarstrukturelles Problem im Hinblick auf Torfschwund und
Moorsackung: Freisetzung von klimaschädlichen Treibhausgasen und gewässerschädli-
chen Nährstoffen, Verschlechterung der Vorflut durch Geländesackung
Herausforderung(en):
Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses (Vorflut, Wasserabführung); Optimie-
rung des Wasserrückhalts der Moore als Moor-, Klima- und Gewässerschutzmaßnahme
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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3.6.5 Bauwerke im Gewässer
Zu den Bauwerken im Gewässer(profil) zählen beispielsweise Wehre und Stauanlagen, Sandfänge, ver-
schiedenste Sohlenbauwerke, aber auch Brücken und Durchlässe. Während bei straßenkreuzenden Ge-
wässern die Träger der Straßenbaulast für Brücken und Durchlässe in der Unterhaltungspflicht stehen
41 StrWG MV), der Betrieb von Sandfängen im Regelfall einen Teil der Gewässerunterhaltungspflicht
bildet, ist die Unterhaltung von sonstigen gewässerintegrierten Bauwerken grundsätzlich Aufgabe des
Staurechtsinhabers, es sei denn, die Anlage ist Bestandteil des Gewässerbettes und das wasserwirtschaft-
liche System funktioniert nur, wenn die Anlage unterhalten wird. Gerade auch das Betreiben von bewegli-
chen Wehren (Stauen) ist nach rechtlichen Maßstäben Aufgabe des jeweiligen Rechtsträgers der Anlagen
(z. B. Einstellen von Stauzielen).
Im Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
zur Thematik „Unterhaltung und Betrieb von Schöpfwerks-, Stau- und Wasserableitungsanlagen in oberir-
dischen Gewässern“ wird die Unterhaltungsverpflichtung betont, die sich bei den Anlagen ergibt, die dazu
bestimmt sind, einen „im öffentlichen Interesse liegenden Gewässerausbauzustand und die erforderliche
Abführung des Wassers im Gewässer, die wasserwirtschaftlich erforderliche Mindestwasserführung und
Wasserrückhaltung im Gewässer und eine zum Hochwasserschutz notwendige Begrenzung des Wasser-
standes im Gewässer zu gewährleisten“ (LU 2012). Bei den WBV bestehen offenkundig und größtenteils
davon abweichende Rechtsauffassungen, da LU (2012) die eigentumsrechtlichen Fragen nicht rechtskon-
form abbilden würde.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen auch im Hinblick auf ungeklärte Fragen des wasserrecht-
lichen Vollzugs. Viele Stauanlagen haben nur kleinräumige Vorteilsflächen und durchaus kollidierende Nut-
zungsinteressen zwischen den bevorteilten Eigentümern und dem Gemeinwohlinteresse. In diesem Zu-
sammenhang ist relevant, dass die Übernahme der vor 1990 bestehenden, alten Staurechte ins Wasser-
buch oft nicht erfolgt ist. Insofern ist fraglich, ob die Staurechte nicht zum 01.03.2020 erloschen sein könn-
ten (§ 21 WHG) und es zum Weiterbetrieb einer Anordnung nach § 15 Absatz 1 Nr. 3 LWaG durch die zu-
ständige untere Wasserbehörde bedürfte. Hier besteht aus Sicht der Verbände dringender Klärungsbedarf.
So ist die landesweite Situation divers: Während sich der WBV Barthe/Küste aus latenten Haftungsgründen
ganz aus der Unterhaltung zurückgezogen hat und der WBV Teterower Peene nur das im Rahmen der
Gewässerunterhaltung tut, was pflichtgemäß“ gemacht werden muss, sieht sich die überwiegende Zahl
der Verbände zumindest in einer „funktionalen“ Pflicht. Sie übernehmen damit die Aufgabe der Unterhal-
tung von vielen Wehren und Stauanlagen freiwillig bzw. in Umsetzung der Anforderungen von LU (2012),
so nach dem Motto Wer soll es denn sonst machen?“, und unterhalten die Anlagen in Abstimmung mit
den Eigentümern oder Bewirtschaftern des Grund und Bodens (Tabelle 3-10, Abbildung 3-33).
Fazit:
Hohe Anzahl von Bauwerken im Gewässer, klare Zuständigkeit nur bei straßenkreuzenden
Brücken und Durchlässen, hoher damit verbundener Unterhaltungsaufwand
Herausforderung(en):
Ungeklärte Zuständigkeit für viele Bauwerke
Unbedingte und kurzfristige Schaffung von Rechtssicherheit
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Tabelle 3-10: Zahl der jeweils relevanten Bauwerke (Wehre, Staue) in den Gebieten der Wasser- und Bodenverbän-
den (Datengrundlage: LV WBV M-V 2022)
Verbandsgebiet
Anzahl der relevanten Bauwerke (Wehre, Staue)
Barthe - Küste
-
Boize - Sude - Schaale
354
Hellbach - Conventer Niederung
87
Insel Usedom - Peenestrom
218
Landgraben
570
Mildenitz / Lübzer Elde
145
Mittlere Elde
318
Mittlere Uecker - Randow
355
Müritz
250
Nebel
147
Obere Havel / Obere Tollense
373
Obere Peene
211
Obere Warnow
142
Recknitz - Boddenkette
334
Rügen
140
Ryck - Ziese
182
Schweriner See / Obere Sude
223
Stepenitz / Maurine
64
Teterower Peene
3
Trebel
119
Uecker - Haffküste
180
Untere Elde
1.424
Untere Peene
198
Untere Tollense - Mittlere Peene
585
Untere Warnow - Küste
122
Wallensteingraben - Küste
60
Warnow - Beke
187
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3.6.6 Deiche und Dämme
Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche
im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, obliegt, abgesehen von Landesschutzdeichen,
den Wasser- und Bodenverbänden 73 Abs. 1 S. 2 LWaG). Zu den relevanten Anlagen zählen auch
unmittelbar am Abflussprofil liegende Dämme. Derzeit werden aber stellenweise auch Dämme an Seen
oder Speichern durch die WBV unterhalten. Beispiele sind der Borgwallsee und der Prohner Speicher
(WBV Barthe/Küste), für die nach wie vor Entscheidungen zum Staurecht oder zu Art und Umfang von
Unterhaltungsmaßnahmen durch die zuständige untere Wasserbehörde ausstehen.
Grundsätzlich wären gemäß § 73 Abs. 1 Nummer 2 LWaG Deichschutzverbände für die o.g. Aufgaben zu
gründen, ebenso wie gemäß § 83 Abs. 3 LWaG Küstenschutzverbände für die Aufgaben des Küstenschut-
zes zu gründen wären. Beides ist seit Inkrafttreten des LWaG im Jahr 1991 bis heute nicht erfolgt.
Die aktuelle Situation und Bedeutung dieses Aspektes für die WBV wird demnach ganz entscheidend von
der Lage des Verbandsgebietes im Hinblick auf Hochwasser der Ostsee bzw. entsprechend ostseerück-
stauverursachte Ereignisse bestimmt. Dies verdeutlicht Abbildung 3-34 überzeugend. So ist erklärbar, dass
die WBV mit „Ostseeeinfluss“ zum Teil erhebliche Verantwortung für dieses Aufgabenfeld haben, während
anderen Verbänden hier überhaupt keine Aufgabe obliegt (Tabelle 3-11).
Die Deiche und Dämme (sowie auch funktional verbundene Schöpfwerke) spielen eine große Rolle beim
Binnenhochwasserschutz im Falle von Sturmfluten der Ostsee, da bei Ostseehochwasser die Binnenge-
wässer nicht oder kaum abfließen können; sie stauen ins Binnenland zurück. Gerade im Zusammenhang
mit dem klimatisch verursachten Meeresspiegelanstieg (Kapitel 3.10.3) erwachsen hieraus stetig steigende
Unterhaltungsanforderungen.
Fazit:
Bereichsweise hohe Bedeutung von Deichen als Unterhaltungsaufgabe, insbesondere in
Ostseeküsteneinfluss
Teilweise ungeklärte Zuständigkeiten und Aufgaben
Nicht vollzogene Gründung von Deichschutz- sowie von Küstenschutzverbänden
Herausforderung(en):
In der Zukunft steigende Unterhaltungslasten im Zusammenhang mit dem klimatisch be-
dingten Meeresspiegelanstieg
Zuständigkeiten und Aufgaben müssen geklärt werden, auch in Bezug auf die Gründung
von Deichschutz- sowie von Küstenschutzverbänden, Schaffung von Rechtssicherheit
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Tabelle 3-11: Deiche und Vorteilsflächen in den Gebieten der Wasser- und Bodenverbänden (Datengrundlage: LV
WBV M-V 2022), relativer Flächenanteil der Vorteilsflächen am Verbandsgebiet zusätzlich farbig un-
terlagt: ab: 2 % orange, ab 5 % rot
Verbandsgebiet
Deiche (m)
Vorteilsflächen (ge-
schützte Flächen in ha)
Anteil der Vorteilsflä-
chen am Verbandsge-
biet (in %)
Barthe - Küste
32.380
4.417
7
Boize - Sude - Schaale
keine Deiche
keine Deiche
0
Hellbach - Conventer Niederung
15.150
1.325
3
Insel Usedom - Peenestrom
78.607
7.595
13
Landgraben
20.930
1.254
2
Mildenitz / Lübzer Elde
keine Deiche
keine Deiche
0
Mittlere Elde
keine Deiche
keine Deiche
0
Mittlere Uecker - Randow
keine Deiche
keine Deiche
0
Müritz
19.512
1.880
2
Nebel
keine Deiche
keine Deiche
0
Obere Havel / Obere Tollense
29.810
-
0
Obere Peene
24.100
1.596
2
Obere Warnow
keine Deiche
keine Deiche
0
Recknitz - Boddenkette
59.160
4.734
5
Rügen
47.489
3.565
4
Ryck - Ziese
35.180
3.461
5
Schweriner See / Obere Sude
keine Deiche
keine Deiche
0
Stepenitz / Maurine
keine Deiche
keine Deiche
0
Teterower Peene
2.980
210
0
Trebel
15.570
933
1
Uecker - Haffküste
32.271
2.501
5
Untere Elde
keine Deiche
keine Deiche
0
Untere Peene
24.101
1.942
2
Untere Tollense - Mittlere Peene
600
66
0
Untere Warnow - Küste
8.005
580
1
Wallensteingraben - Küste
4.093
306
0
Warnow - Beke
7.586
531
1
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-33: Anzahl der unterhaltenen Bauwerke (Wehre, Staue) in den Verbandsgebieten der WBV in Mecklenburg-Vorpommern, Datengrundlage: LV WBV M-V (2022)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Seite 91 | 225
Abbildung 3-34: Dichte der unterhaltungspflichtigen Deiche in den Verbandsgebieten, Datengrundlage: LV WBV M-V (2022)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Institut
3.6.7 Gewässerverrohrung
Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern sind vor allem infolge der hohen Bedeutung der landwirtschaft-
lichen Flächennutzung und der umfänglichen Flächenmeliorationsmaßnahmen in der früheren DDR (s. o.)
viele verrohrte Gewässerstrecken zu verzeichnen. Bereits 2003, damals auf Basis gerade erst beginnender
Digitalisierung, wurde eine Gesamtlänge verrohrter Fließgewässer in Mecklenburg-Vorpommern in Höhe
von ca. 5.630 km abgeschätzt (MEHL et al. 2003, KOLLATSCH et al. 2003). Die Zahl liegt bei den verrohrten
Gewässern 2. Ordnung entsprechend § 48 LWaG heute aber sogar bei 7.145 km (Tabelle 3-12), wovon
hinsichtlich der Schäden nahezu 50 % als dringend sanierungsbedürftig (mittlere und hohe Schäden) ein-
geschätzt werden (LV WBV M-V 2020).
Nach jüngster Einschätzung der Wasser- und Bodenverbände sind durchschnittlich rund 71 % der Rohrlei-
tungen in den 1970-er Jahren bis ca. 1994 verlegt worden (LM 2020). Ca. 23 % der verrohrten Gewässer-
strecken sind damit älter als 50 Jahre und nur ein geringer Anteil von 6 % ist nach 1994 errichtet worden
(Abbildung 3-35). Die sehr unterschiedliche räumliche bzw. verbandliche Betroffenheit bei dieser Thematik
verdeutlicht Abbildung 3-42. Die Unterschiede lassen sich nicht nur durch das Alter der Rohrleitungen er-
klären, sondern sind auch Folge unterschiedlicher Einflüsse, z. B. Abwassereinleitungen mit korrosionsför-
dernden Eigenschaften, unterschiedliche hydraulischer Belastung, Schwankungen in den Materialeigen-
schaften, Art und Qualität der Bauausführung, Bedeutung von Bodeneigenschaften (Baugrund) usw. (Ab-
bildung 3-36 bis Abbildung 3-41).
Das relativ hohe Alter der Rohrleitun-
gen führt zunächst dazu, dass hohe
Prüfkosten (insbesondere Kamera-Be-
fahrung), hohe Instandhaltungskosten
und zunehmend bauliche und sekun-
däre Schäden auftreten. Das Gros der
Leitungen sind Betonrohrleitungen. „In
der Summe ergibt sich der von den
WBV genannte Investitionsbedarf von
1,7 Mrd. Euro“ (LM, 2020); die Investi-
tionssumme dürfte aktuell, baukosten-
bzw. inflationsbedingt, eher bei > 2
Mrd. € liegen. Zur bislang eher latenten
Problematik wurde unter der Über-
schrift „Das verbuddelte Erbe der DDR:
Marode Wasserrohre in MVunter an-
derem auch in der Fernsehsendung
„Panorama 3“ des Norddeutschen
Rundfunks am 19.04.2022 berichtet
(https://www.ndr.de/fernsehen/sen-
dungen/panorama3).
Abbildung 3-35: Einschätzung der Wasser- und Bodenverbände in
Mecklenburg-Vorpommern zum Alter der Rohrleitun-
gen/verrohrten Gewässer 2. Ordnung (LM 2020)
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Abbildung 3-36: Trichterbildung im Rapsacker auf ei-
ner Leitungstrasse bei Niendorf, Foto:
WBV Warnow-Beke
Abbildung 3-37: Trichterbildung mit ausgedehntem
Rückstau bei Wendorf, Foto: WBV
Warnow-Beke
Abbildung 3-38: Hochwasserüberlastung an einem Be-
kezufluss bei Klein Gischow, Foto:
WBV Warnow-Beke
Abbildung 3-39: Kamerabefahrung - Starke Deforma-
tion einer Leitung, Foto: WBV Schwe-
riner See/Obere Sude
Abbildung 3-40: Reparatur einer Leitung bei Dum-
merstorf nach Trichterbildung, Foto:
WBV Untere Warnow-Küste
Abbildung 3-41: Rissbildung, Verformung bei einer
Leitung; Foto: WBV Schweriner
See/Obere Sude
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Fazit:
Großer Umfang an verrohrten Gewässern mit hohem Unterhaltungsbedarf, aber in unter-
schiedlicher räumlicher Dimension und damit unterschiedlich starke verbandliche Betrof-
fenheit
Herausforderung(en):
Hohe Unterhaltungsaufwendungen, künftiger Umgang mit den Rohrleitungen aus den Per-
spektiven Wasserabführung/Vorflut, Hochwasserschutz, Landnutzungen, WRRL/Land-
schaftswasserhaushalt/Entrohrung/Renaturierung, Naturschutz, Moor-/Klimaschutz, latente
Gefahr der finanziellen Überforderung der ausbaupflichtigen Gemeinden
3.6.8 Resultierende Kenngrößen für die Gewässerunterhaltung
Alle vorgenannten Aspekte beeinflussen maßgeblich Art und Umfang der Gewässerunterhaltung der Was-
ser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern; dies ist in Tabelle 3-12 für jeden Wasser- und Bo-
denverband tabelliert dargestellt.
3.7 Naturgeschützte Flächen
In Schutzgebieten nach den § 23 ff. BNatSchG müssen sich wasserwirtschaftliche Ziele und Maßnahmen
nach den jeweiligen naturschutzfachlichen Schutzzielen richten (vgl. auch WRRL-/WHG-Bestimmungen).
Innerhalb von FFH- und Europäischen Vogelschutzgebieten (§ 32 BNatSchG) sind des Weiteren die spe-
zifischen europäischen sowie bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für das Netz Natura 2000 zu
beachten (FFH-RL, VSchRL, BNatSchG, NatSchAG M-V, Natura 2000-LVO M-V), s. hierzu ausführliche
Darstellungen in Kapitel 2.2.
In Schutzgebieten sind häufig besondere Anforderungen für die Durchführung der Gewässerunterhaltung
relevant und häufig in Schutzgebietsverordnungen, Natura-2000-Managementplanungen oder in Gebiets-
entwicklungskonzepten festgelegt. Gerade bei Schutzgebieten, die für Fließgewässer- und Feuchtgebiets-
lebensräume ausgewiesen wurden, ist die Wahrscheinlichkeit des Auftretens besonders oder streng ge-
setzlich geschützter Arten relativ hoch.
Für gewässerbezogene Fragestellungen sind daher zum einen besonders Schutzgebiete von hoher Be-
deutung, die von amtlichen Schutzgebietsverwaltungen geführt werden. Hierzu zählen Nationalparke (§ 24
BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 25 BNatSchG) und Naturparke (§ 27 BNatSchG). Zum anderen erfor-
dern Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) und Natura-2000-Gebiete entsprechend § 32 BNatSchG (soge-
nannte „Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung“ GGB) entsprechendes Augenmerk. Auf der Maß-
stabsebene landesweiter Betrachtung sind diese Schutzgebietskategorien noch hinreichend gut räumlich
fassbar und werden daher kartographisch dargestellt (Abbildung 3-43, Abbildung 3-44) sowie summarisch
(GIS-technisch überlagert und vereinigt) für die Kulisse der Verbandsgebiete ausgewertet (Tabelle 3-13,
Abbildung 3-45). Summarisch bedeutet das, dass diejenigen Schutzgebietsflächen einbezogen werden,
die mit mindestens einer Schutzgebietskategorie belegt sind. Eine Fläche, die mehreren Schutzgebietska-
tegorien angehört, wird damit nur einmal gezählt.
Diese Auswertung zeigt, dass der Flächenumfang und -anteil der Schutzgebietskategorien Nationalparke
24 BNatSchG), Biosphärenreservate 25 BNatSchG), Naturparke 27 BNatSchG) sowie der GGB
entsprechend § 32 BNatSchG in den einzelnen Verbandsgebieten stark differiert. Der Anteil schwankt da-
bei von sehr geringen 12 % (WBV Untere Warnow - Küste) bis zu enormen 82 % (WBV Uecker - Haffküste).
Grundsätzlich ist der Anteil der so definierten Schutzgebietskulisse an den WBV-Gebieten aber beträcht-
lich, was sich direkt und indirekt auf die Tätigkeit der Verbände auswirkt.
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Fazit:
Grundsätzlich hoher Anteil an naturgeschützten Flächen, aber große regionale Unter-
schiede
Herausforderung(en):
Gewässerunterhaltung mit hohem Einfluss naturschutzfachlicher Aspekte, starker Bezug
wasserwirtschaftlicher Ziele und Maßnahmen, auch der Gewässerunterhaltung, auf die na-
turschutzfachlichen Schutzziele
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Abbildung 3-42: Dichte der unterhaltungspflichtigen, verrohrten Gewässer in den Verbandsgebieten, Datengrundlage: LV WBV M-V (2022)
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Tabelle 3-12: Wichtige Kennzeichen der Unterhaltungstätigkeit der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern (Datengrundlage: LV WBV M-V 2022)
Verbandsgebiet
Größe des Ver-
bandsgebietes
(km²)
Unterhaltungs-
pflichtige Gewäs-
ser (km)
Dichte der unter-
haltungspflichti-
gen Gewässer
(km km-²)
Umfang der offe-
nen Gewässer
(km)
Umfang der ver-
rohrten Gewäs-
ser (km)
Dichte verrohrter
Gewässer (km
km-²)
Anzahl der
Schöpfwerke
Barthe - Küste
675
771
1,1
594
177
0,3
19
Boize - Sude - Schaale
1.392
2.273
1,6
2.042
230
0,2
0
Hellbach - Conventer Niederung
492
648
1,3
458
190
0,4
4
Insel Usedom - Peenestrom
565
1.005
1,8
939
65
0,1
48
Landgraben
794
1.325
1,7
947
378
0,5
5
Mildenitz / Lübzer Elde
946
953
1,0
737
217
0,2
0
Mittlere Elde
645
885
1,4
708
177
0,3
5
Mittlere Uecker - Randow
752
1.015
1,3
793
222
0,3
4
Müritz
1.138
1.156
1,0
888
268
0,2
37
Nebel
922
1.235
1,3
913
322
0,3
3
Obere Havel / Obere Tollense
1.907
2.098
1,1
1.454
643
0,3
37
Obere Peene
950
1.487
1,6
994
493
0,5
5
Obere Warnow
626
762
1,2
626
136
0,2
9
Recknitz - Boddenkette
1.050
1.511
1,4
1.179
332
0,3
35
Rügen
978
1.063
1,1
918
145
0,1
61
Ryck - Ziese
666
1.145
1,7
904
241
0,4
22
Schweriner See / Obere Sude
635
684
1,1
581
103
0,2
3
Stepenitz / Maurine
856
975
1,1
702
274
0,3
2
Teterower Peene
510
951
1,9
633
318
0,6
6
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Verbandsgebiet
Größe des Ver-
bandsgebietes
(km²)
Unterhaltungs-
pflichtige Gewäs-
ser (km)
Dichte der unter-
haltungspflichti-
gen Gewässer
(km km-²)
Umfang der offe-
nen Gewässer
(km)
Umfang der ver-
rohrten Gewäs-
ser (km)
Dichte verrohrter
Gewässer (km
km-²)
Anzahl der
Schöpfwerke
Trebel
747
1.098
1,5
824
274
0,4
2
Uecker - Haffküste
464
418
0,9
397
22
0,0
18
Untere Elde
1.327
1.969
1,5
1.752
217
0,2
19
Untere Peene
794
1.156
1,5
900
256
0,3
15
Untere Tollense - Mittlere Peene
1.401
2.101
1,5
1.453
648
0,5
5
Untere Warnow - Küste
665
903
1,4
686
217
0,3
11
Wallensteingraben - Küste
641
885
1,4
647
237
0,4
8
Warnow - Beke
532
989
1,9
645
344
0,6
9
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Tabelle 3-13: Flächenumfang und -anteil der Schutzgebietskategorien Nationalparke (§ 24 BNatSchG), Biosphären-
reservate (§ 25 BNatSchG), Naturparke (§ 27 BNatSchG) sowie der Natura-2000-Gebiete entsprechend
§ 32 BNatSchG in den WBV-Gebieten (Flächen mit mindestens einer Schutzgebietskategorie, keine
Mehrfachzählung)
Verbandsgebiet
Größe des Verbandsge-
bietes (km²)
Schutzgebietsflächen
(km²)
Anteil der Schutzge-
bietsflächen am Ver-
bandsgebiet (%)
Barthe - Küste
675
308
46
Boize - Sude - Schaale
1.392
615
44
Hellbach - Conventer Niederung
492
126
26
Insel Usedom - Peenestrom
565
428
76
Landgraben
794
267
34
Mildenitz / Lübzer Elde
946
424
45
Mittlere Elde
645
184
28
Mittlere Uecker - Randow
752
253
34
Müritz
1.138
615
54
Nebel
922
313
34
Obere Havel / Obere Tollense
1.907
947
50
Obere Peene
950
474
50
Obere Warnow
646
389
60
Recknitz - Boddenkette
1.050
333
32
Rügen
978
422
43
Ryck - Ziese
666
99
15
Schweriner See / Obere Sude
635
156
24
Stepenitz / Maurine
856
142
17
Teterower Peene
510
208
41
Trebel
747
244
33
Uecker - Haffküste
464
380
82
Untere Elde
1.327
458
35
Untere Peene
794
209
26
Untere Tollense - Mittlere Peene
1.401
278
20
Untere Warnow - Küste
665
78
12
Wallensteingraben - Küste
641
140
22
Warnow - Beke
532
155
29
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Abbildung 3-43: Verbreitung der Schutzgebiete nach §§ 23-25, 27 BNatSchG in Mecklenburg-Vorpommern, mit dargestellt: Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände
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Abbildung 3-44: Verbreitung der Natura-2000-Gebiete entsprechend § 32 BNatSchG in Mecklenburg-Vorpommern, mit dargestellt: Gebietskulisse der Wasser- und Bodenver-
bände
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-45: Flächenanteil der Schutzgebietskategorien Nationalparke (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate 25 BNatSchG), Naturparke 27 BNatSchG) sowie der
Natura-2000-Gebiete entsprechend § 32 BNatSchG in den WBV-Gebieten (Flächen mit mindestens einer Schutzgebietskategorie, keine Mehrfachzählung)
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Seite 103 | 225
3.8 Landschaften und Landschaftstypen
Bundesweite Landschaften im Sinne merkmalsbestimmter Abgrenzung von Gebieten offeriert das Bundes-
amt für Naturschutz (BfN, Abbildung 3-46).
Interessant ist die landschaftstypologische Ebene entsprechend BfN (2022), wenn man die Zuordnung zur
Raumstruktur der Wasser- und Bodenverbände vornimmt (Abbildung 3-47). Dann lässt sich gut erfassen,
welcher landschaftlicher Charakter in den einzelnen Verbandsgebieten dominiert bzw. welche entspre-
chenden Anteile bestehen. Die vorstehenden Auswertungen zu Flächennutzungstypen (Kapitel 3.2) wer-
den mit dem Datensatz der Landschaftstypen (Abbildung 3-47) jedenfalls inhaltlich umfänglich bestätigt.
Dabei ist auch relevant, dass der offensichtlich eher morphologisch begründete Landschaftstyp „Aus-
gleichsküstenlandschaft der Ostsee“ in hohem Maße durch landwirtschaftliche Flächen, aber auch durch
Wälder und naturnahe Flächen im Sinne der Flächennutzungstypen (Kapitel 3.2) gekennzeichnet ist. Be-
merkenswert ist auch, dass dabei als Landschaftstyp „(urbane) Verdichtungsräume auf dieser Maßstabs-
ebene nur die Städte Rostock, Schwerin und Wismar angesprochen werden.
Fazit:
Stark heterogene Landschaftstypen mit entsprechend unterschiedlicher räumlicher Domi-
nanz in den Verbandsgebieten
Herausforderung(en):
Gewässerunterhaltung zur Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaus-
halts sowie unter Berücksichtigung von Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft
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Abbildung 3-46: Landschaften in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend BfN (2022)
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Abbildung 3-47: Landschaftstypen in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend BfN (2022) und Zuordnung zur Raumstruktur der Wasser- und Bodenverbände
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3.9 Gewässerzustand und diesbezügliche umweltfachliche Defizite
3.9.1 Datengrundlage: Daten des 3. WRRL-Bewirtschaftungszeitraums 2022-2027
Der aktuelle Gewässerzustand und diesbezügliche umweltfachliche Defizite lassen sich den Aktualisierun-
gen der Bewirtschaftungsplanungen für die WRRL-Flussgebietseinheiten Schlei/Trave, Warnow/Peene,
Elbe und Oder (Abbildung 3-48) für den dritten WRRL-Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027 entnehmen.
Hierfür wurde vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern dankens-
werterweise ein landesweiter Datensatz bereitgestellt (LUNG M-V 2022a).
Im Folgenden wird der Fokus aber nur auf Fließgewässer- und Grundwasserkörper gelegt. Fließgewässer-
wasserkörper an Gewässern 2. Ordnung gemäß § 48 LWaG bilden den direkten Verantwortungsbereich
der Wasser- und Bodenverbände. Ihr Zustand wirkt aber auch direkt oder indirekt auf den Zustand der
Wasserkörper der Gewässer 1. Ordnung nach LWaG, so dass nachfolgend nicht nach der Ordnung ent-
sprechend LWaG differenziert wird.
Die Fließgewässer wiederum bilden auch eine wesentliche Vorflut für das Grundwasser und haben damit
Einfluss auf Grundwasserstände (mengenmäßiger Zustand). Indirekt nehmen sie damit auch immensen
Einfluss auf die stoffliche Belastung des Grundwassers (und der oberirdischen Gewässer), vor allem, weil
aus entwässerten Mooren nicht nur klimarelevante Treibhausgase stammen, sondern auch bedeutsame
Nährstofffreisetzungen (Phosphor, Stickstoff) stattfinden (vgl. Kapitel 3.4). Der chemische Zustand der
Fließgewässerwasserkörper, der für alle Wasserkörper, nicht gut ist, sowie der chemische Zustand für
Grundwasserkörper werden hier aus kausalen Gründen nicht weiter behandelt. Die verbandlichen Möglich-
keiten einer Beeinflussung entsprechender Belastungen sind in dieser Hinsicht grundsätzlich beschränkt,
da Ursachen eher in Abwasserbelastungen, Stofffreisetzungen aus Altlasten, spezifischen Einträgen aus
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Beschichtungen und anderem zu suchen sind, siehe hierzu die
einzelnen Bewirtschaftungsplanungen, z. B. LUNG M-V (2021) für die WRRL-Flussgebietseinheit
Warnow/Peene.
3.9.2 Natürliche, künstliche oder erheblich veränderte Fließgewässer
Gemäß Artikel 4 (3) WRRL bzw. § 28 WHG können WRRL-berichtspflichtige Gewässer unter gewissen
Voraussetzungen (vgl. Kapitel 2.1) auch als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden. Dies ist
von Seiten der Landesumweltverwaltung in den Gebieten der Wasser- und Bodenverbände in sehr unter-
schiedlichem Ausmaß erfolgt. Im Ergebnis zeigt sich wiederum, dass die nutzungsbezogenen Einflüsse auf
die Gewässer landesweit als stark heterogen zu betrachten sind; dies betrifft Art, Intensität/Ausmaß und
räumlichen Umfang. Für die Ausweisungsgründe nach Artikel 4 (3) WRRL bzw. § 28 WHG ist dabei insbe-
sondere ausschlaggebend, inwieweit maßgeblich ökologisch verbessernde Maßnahmen ggf. signifikante
nachteilige Auswirkungen auf prioritäre Nutzungen haben könnten. Ist dies der Fall, rechtfertigt dies eine
Ausweisung als „nicht-natürliches“ und damit künstliches oder erheblich verändertes Gewässer. Künstliche
Gewässer sind dabei direkt von Menschenhand geschaffene Gewässer.
Für die Fließgewässer zeigt Tabelle 3-14 die Auswertung im Hinblick auf Ausweisungskategorien nach §
28 WHG für die Fließgewässerwasserkörper nach WRRL (dies sind Gewässer mit mindestens 10 km2
hydrologischem Einzugsgebiet) in den Gebieten der Wasser- und Bodenverbände, ausgewertet nach Län-
genanteilen der Wasserkörper (Gewässer 1. und 2. Ordnung nach § 48 LWaG).
Bei den als natürliche Wasserkörper zu behandelnden Fließgewässern (umweltfachliches Ziel nach WRRL:
mindestens guter ökologischer Zustand) reicht die Spanne von lediglich 5 % (WBV Müritz) bis zu hohen
72 % (WBV Warnow-Beke). Dementsprechend reicht die Spanne der summarischen Anteile künstlicher
oder erheblich veränderter Fließgewässer von sehr hohen 95 % (WBV Müritz) bis zu moderaten 28 %
(WBV Warnow-Beke).
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Seite 107 | 225
Abbildung 3-48: Relevante WRRL-Flussgebietseinheiten in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 7 bzw. Anlage 2 WHG
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Tabelle 3-14: Ausweisungskategorien nach § 28 WHG für die Fließgewässerwasserkörper nach WRRL (Gewässer 1.
und 2. Ordnung nach § 48 LWaG) in den WBV-Gebieten, ausgewertet nach Längenanteilen der Wasser-
körper (Datengrundlage: LUNG-MV 2022, Daten des 3. WRRL-Bewirtschaftungszeitraums 2022-2027)
Verbandsgebiet
Erheblich veränderter
Fließgewässerwasser-
körper (%)
Künstlicher Fließgewäs-
serwasserkörper (%)
Natürlicher Fließgewäs-
serwasserkörper (%)
Barthe - Küste
48
23
29
Boize - Sude - Schaale
58
8
34
Hellbach - Conventer Niederung
11
43
46
Insel Usedom - Peenestrom
22
42
36
Landgraben
41
44
15
Mildenitz / Lübzer Elde
30
22
48
Mittlere Elde
61
11
28
Mittlere Uecker - Randow
68
23
9
Müritz
44
51
5
Nebel
25
32
43
Obere Havel / Obere Tollense
42
39
19
Obere Peene
43
31
26
Obere Warnow
34
6
60
Recknitz - Boddenkette
20
22
58
Rügen
54
21
25
Ryck - Ziese
64
4
32
Schweriner See / Obere Sude
64
7
29
Stepenitz / Maurine
49
3
48
Teterower Peene
37
51
12
Trebel
49
14
37
Uecker - Haffküste
48
13
39
Untere Elde
31
51
18
Untere Peene
60
7
33
Untere Tollense - Mittlere Peene
42
18
40
Untere Warnow - Küste
29
16
55
Wallensteingraben - Küste
55
11
34
Warnow - Beke
3
25
72
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Institut
Seite 109 | 225
3.9.3 Ökologischer Zustand und ökologisches Potenzial der Fließgewässerwasserkörper
Auf der Basis der Ausweisungskategorien nach § 28 WHG für die Fließgewässerwasserkörper nach WRRL
in den WBV-Gebieten können auch die aktuellen Einstufungen des ökologischen Zustands und des ökolo-
gischen Potenzials gemäß Anhang V WRRL bzw. § 5 OGewV analysiert werden (Tabelle 3-15). Eine Auf-
trennung von Gewässern 1. und 2. Ordnung nach § 48 LWaG wird dabei bewusst nicht vorgenommen (s.
o.), weil der Zustand der Gewässer 1. Ordnung (Zuständigkeit: Land Mecklenburg-Vorpommern) auch ent-
scheidend vom Zustand bzw. Potenzial der Zuflüsse (2. Ordnung) abhängt.
Tabelle 3-16 stellt die Ergebnisse der Analyse, differenziert für den ökologischen Zustand und das ökolo-
gische Potenzial, für jedes WBV-Gebiet dar (ausgewertet nach Längenanteilen der Wasserkörper in %).
Die Zustands-/Potenzialklasse 1 („sehr gut“) kommt landesweit nicht vor. Insgesamt zeigt sich allgemein,
dass nur geringe Streckenanteile mit der Zustands-/Potenzialklasse 2 („gut“) bewertet sind, dem zentralen
umweltfachlichen Mindestziel der WRRL. In einer ganzen Reihe von WBV-Gebieten sind die Wasserkörper
komplett den Zustands-/Potenzialklassen > 2 zugeordnet, teilweise in hohem Maße der Klasse 5
(„schlecht“), z. B. WBV Barthe – Küste, Insel Usedom Peenestrom oder Rügen.
Grundsätzlich und landesweit besteht daher ein gravierender und räumlich umfassender umweltfachlicher
und -rechtlicher Handlungsbedarf im Sinne der Notwendigkeit einer Verbesserung des ökologischen Ge-
wässerzustandes bzw. -potenzials.
3.9.4 Signifikante hydromorphologische Belastungen von Fließgewässerwasserkörpern
Hydromorphologische Belastungen bewirken vor allem veränderte Habitate für die biologischen Qualitäts-
komponenten der Fließgewässerwasserkörper nach Anhang V WRRL bzw. Anlage 3 OGewV; dies betrifft
vornehmlich die benthische wirbellose Fauna, die Fischfauna und ggf. die Makrophyten (LAWA 2018a).
Die landesweit vorliegenden, überwiegend nicht guten Bewertungen im Hinblick auf den ökologischen Zu-
stand/das gute ökologische Potenzial haben in hohem Umfang ihre Ursachen in hydromorphologischen
Belastungen (vgl. z. B. LUNG M-V 2021). Dies listet Tabelle 3-17 in Form „signifikanter hydromorphologi-
scher Belastungen“ für die Wasserkörper der einzelnen Wasser- und Bodenverbandsgebiete auf.
Dabei sind nahezu alle Wasserkörper (nahe oder gleich 100 %) in allen Verbandsgebieten durch morpho-
logische Veränderungen belastet. Ebenfalls sind in den meisten Verbandsgebieten sehr hohe Anteile der
Wasserkörper durch Querbauwerke beeinträchtigt und damit morphologisch belastet. Es gibt aber auch
Verbandsgebiete mit dahingehend keiner oder einer nur sehr geringen Belastung, z. B. WBV Rügen und
Trebel. Eine weitere deutliche Ursachengruppe bilden hydrologische Belastungen, die teilweise hohe An-
teile an den Wasserkörpern erreichen, z. B. WBV Müritz (53 %), aber in einigen Verbandsgebieten auch
gar nicht auftreten. Weitere hydromorphologische Belastungen spielen hingegen keine oder nur eine un-
tergeordnete Rolle.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 110 | 225
Institut
Tabelle 3-15: Übersicht der Fließgewässerwasserkörper, die nach WRRL den guten ökologischen Zustand/das gute
ökologische Potenzial aufweisen/nicht aufweisen (Gewässer 1. und 2. Ordnung nach § 48 LWaG) in
den WBV-Gebieten, ausgewertet nach Längenanteilen der Wasserkörper in % (Datengrundlage:
LUNG-MV 2022, Daten des 3. WRRL-Bewirtschaftungszeitraums 2022-2027).
Verbandsgebiet
Fließgewässer, die den guten ökologi-
schen Zustand/das gute ökologische
Potenzial aufweisen (in %)
Fließgewässer, die nicht den guten
ökologischen Zustand/das gute öko-
logische Potenzial aufweisen (in %)
Barthe - Küste
-
100
Boize - Sude - Schaale
5
95
Hellbach - Conventer Niederung
4
96
Insel Usedom - Peenestrom
-
100
Landgraben
-
100
Mildenitz / Lübzer Elde
-
100
Mittlere Elde
-
100
Mittlere Uecker - Randow
-
100
Müritz
8
92
Nebel
13
87
Obere Havel / Obere Tollense
8
92
Obere Peene
4
96
Obere Warnow
2
98
Recknitz - Boddenkette
11
89
Rügen
-
100
Ryck - Ziese
-
100
Schweriner See / Obere Sude
-
100
Stepenitz / Maurine
-
100
Teterower Peene
5
95
Trebel
-
100
Uecker - Haffküste
-
100
Untere Elde
-
100
Untere Peene
-
100
Untere Tollense - Mittlere Peene
3
97
Untere Warnow - Küste
7
93
Wallensteingraben - Küste
2
98
Warnow - Beke
5
95
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Seite 111 | 225
Tabelle 3-16: Zustandsklassen des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials der Fließgewässerwasserkörper nach WRRL (Gewässer 1. und 2. Ordnung nach
§ 48 LWaG) in den WBV-Gebieten, ausgewertet nach Längenanteilen der Wasserkörper in % (Datengrundlage: LUNG-MV 2022, Daten des 3. WRRL-Bewirtschaf-
tungszeitraums 2022-2027)
Verbandsgebiet
Ökologischer Zustand (Bezug: 100 % der Längenanteile der natürlichen
Wasserkörper)
Ökologisches Potenzial (Bezug: 100 % der Längenanteile der künstli-
chen und erheblich veränderten Wasserkörper
2
3
4
5
2
3
4
5
Barthe - Küste
-
15
29
56
-
-
24
76
Boize - Sude - Schaale
16
81
3
-
-
87
13
-
Hellbach - Conventer Nie-
derung
-
68
24
8
8
-
54
38
Insel Usedom -
Peenestrom
-
53
-
47
-
4
6
90
Landgraben
-
-
57
43
-
4
57
39
Mildenitz / Lübzer Elde
0
96
4
-
-
48
30
22
Mittlere Elde
-
70
30
-
-
27
69
4
Mittlere Uecker - Randow
-
100
-
-
-
11
61
28
Müritz
100
-
-
-
3
32
60
5
Nebel
21
34
23
22
7
12
45
36
Obere Havel / Obere Tol-
lense
13
54
33
-
7
20
47
26
Obere Peene
0
28
58
14
6
12
53
29
Obere Warnow
3
94
3
-
-
25
75
-
Recknitz - Boddenkette
18
21
49
12
-
22
10
68
Rügen
-
22
18
60
-
-
21
79
Ryck - Ziese
-
27
15
58
-
15
43
42
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 112 | 225
Institut
Verbandsgebiet
Ökologischer Zustand (Bezug: 100 % der Längenanteile der natürlichen
Wasserkörper)
Ökologisches Potenzial (Bezug: 100 % der Längenanteile der künstli-
chen und erheblich veränderten Wasserkörper
2
3
4
5
2
3
4
5
Schweriner See / Obere
Sude
-
77
23
-
-
49
51
-
Stepenitz / Maurine
-
100
-
-
-
-
100
-
Teterower Peene
-
29
71
-
6
-
43
51
Trebel
-
38
62
0
-
7
58
35
Uecker - Haffküste
-
52
27
21
-
9
40
51
Untere Elde
-
60
40
-
-
70
30
-
Untere Peene
-
45
28
27
-
9
57
34
Untere Tollense - Mittlere
Peene
8
61
19
12
-
13
53
34
Untere Warnow - Küste
11
48
23
18
2
-
9
89
Wallensteingraben - Küste
5
95
-
-
-
68
32
-
Warnow - Beke
3
47
40
10
12
-
32
56
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Seite 113 | 225
Tabelle 3-17: Signifikante hydromorphologische Belastungen der Fließgewässerwasserkörper nach WRRL (Gewässer 1. und 2. Ordnung nach § 48 LWaG) in den WBV-
Gebieten, ausgewertet nach Längenanteilen der Wasserkörper (Datengrundlage: LUNG-MV 2022, Daten des 3. WRRL-Bewirtschaftungszeitraums 2022-2027)
Verbandsgebiet
Belastungen durch
morphologische
Veränderungen (%)
Belastungen durch
Querbauwerke (%)
Belastungen durch
hydrologische Ver-
änderungen (%)
Belastungen durch
hydromorphologi-
sche Veränderun-
gen - physikalischer
Verlust des gesam-
ten oder eines Teils
des Gewässers (%)
Andere hydromor-
phologische Verän-
derungen (%)
Keine Belastung (%)
Barthe - Küste
100
-
-
-
-
-
Boize - Sude - Schaale
89
90
19
-
-
-
Hellbach - Conventer Niederung
100
31
-
-
-
-
Insel Usedom - Peenestrom
81
70
-
-
-
7
Landgraben
97
54
2
-
-
3
Mildenitz / Lübzer Elde
73
86
20
-
-
4
Mittlere Elde
91
100
-
-
-
-
Mittlere Uecker - Randow
97
76
5
-
3
3
Müritz
91
52
53
-
0
3
Nebel
77
19
2
-
-
11
Obere Havel / Obere Tollense
93
37
38
-
1
1
Obere Peene
95
12
23
-
-
3
Obere Warnow
80
98
-
-
-
-
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 114 | 225
Institut
Verbandsgebiet
Belastungen durch
morphologische
Veränderungen (%)
Belastungen durch
Querbauwerke (%)
Belastungen durch
hydrologische Ver-
änderungen (%)
Belastungen durch
hydromorphologi-
sche Veränderun-
gen - physikalischer
Verlust des gesam-
ten oder eines Teils
des Gewässers (%)
Andere hydromor-
phologische Verän-
derungen (%)
Keine Belastung (%)
Recknitz - Boddenkette
68
22
-
-
-
17
Rügen
99
-
-
-
-
1
Ryck - Ziese
100
48
5
-
-
-
Schweriner See / Obere Sude
100
100
8
-
-
-
Stepenitz / Maurine
100
97
17
-
-
-
Teterower Peene
100
15
13
-
-
-
Trebel
88
2
6
-
-
12
Uecker - Haffküste
100
69
7
-
-
-
Untere Elde
100
94
23
-
-
-
Untere Peene
75
81
-
-
-
11
Untere Tollense - Mittlere Peene
84
39
8
-
2
7
Untere Warnow - Küste
64
44
12
-
-
13
Wallensteingraben - Küste
90
93
11
-
-
2
Warnow - Beke
71
18
12
-
-
11
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Seite 115 | 225
3.9.5 Mengenmäßiger Zustand der Grundwasserkörper
Bei den Grundwasserkörpern ist gemäß Anhang V WRRL der sogenannte „mengenmäßige Zustand“ ein
entscheidendes Bewertungskriterium. Hiernach wird betrachtet, wie sich die Grundwasserstände an den
maßgeblichen Messstellen mit der Zeit ändern.
Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist entsprechend § 4 GrwV gut, wenn zum einen die Entwicklung
der Grundwasserstände oder auch Quellschüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grund-
wasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und zum anderen durch menschli-
che Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass
1. Bewirtschaftungsziele geohydraulisch verbundener Oberflächenwasserkörper gefährdet werden,
2. sich der Zustand dieser Oberflächengewässer deshalb signifikant verschlechtert,
3. vom Grundwasser abhängige Landökosysteme signifikant geschädigt werden und
4. das Grundwasser durch Zustrom von Salzwasser oder anderen Schadstoffen infolge räumlich und
zeitlich begrenzter Änderungen der Grundwasserfließrichtung nachteilig verändert wird.
Die Daten der aktuellen Bewirtschaftungsplanungen und der hier entsprechend mit einem schlechten men-
genmäßigen Zustand ausgewiesenen Grundwasserkörper stellt Abbildung 3-49 dar, wobei die räumliche
Zuordnung zu den WBV-Gebieten ebenfalls abgebildet ist. Danach liegen relevante Grundwasserkörper
grundsätzlich in folgenden WBV-Gebieten:
Barthe Küste
Insel Usedom Peenestrom
Landgraben
Recknitz Boddenkette
Schweriner See / Obere Sude
Untere Peene
Wallensteingraben Küste
In diesen Verbandsgebieten sind demnach grundsätzlich auch hydrologische/hydrogeologische Fragestel-
lungen im Zusammenhang insbesondere mit Aspekten des Landschaftswasserhaushalts, der Grundwas-
serneubildung oder der Grundwasservorflut von hohem Belang.
3.9.6 Chemischer Zustand der Grundwasserkörper hinsichtlich der Nitratbelastung
Grundlage für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands sind die in Anlage 2 GrwV aufge-
führten Schwellenwerte von Schadstoffen bzw. Schadstoffgruppen. Von diesen wird hier aus Gründen der
Kausalität im Zusammenhang mit der Verbandstätigkeit bzw. der Bedeutung für die Oberflächengewässer
pragmatisch nur die Einstufung hinsichtlich der Nitratbelastung betrachtet. Dies zeigt Abbildung 3-50, wie-
derum im räumlichen Zusammenhang mit den Grenzen der Wasser- und Bodenverbände. Es wird deutlich,
dass die Nitratbelastung des Grundwassers ein räumlich umfassendes Problem in Mecklenburg-Vorpom-
mern darstellt und damit auch in vielen Verbandsgebieten relevant ist.
Die aktuelle DüLVO M-V (Stand: Januar 2023) weist demzufolge auf der Grundlage von Bundesrecht (ins-
besondere § 13a DüV) entsprechende Rote Gebiete (kritische Nitratbelastung) in Mecklenburg-Vorpom-
mern aus (Abbildung 3-51). Belastete Gebiete nach DüLVO M-V sind alle über den Feldblock identifizier-
baren, landwirtschaftlich nutzbaren Flächen, in denen mindestens 20 Prozent der Flächenanteile in Gebie-
ten von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 GrwV liegen.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 116 | 225
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Abbildung 3-49: Mengenmäßiger Zustand der Grundwasserkörper (Datengrundlage: LUNG-MV 2022, Daten des 3. WRRL-Bewirtschaftungszeitraums 2022-2027)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Seite 117 | 225
Abbildung 3-50: Chemischer Zustand der Grundwasserkörper im Hinblick auf Nitrat (Datengrundlage: LUNG-MV 2022, Daten des 3. WRRL-Bewirtschaftungszeitraums 2022-
2027)
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Abbildung 3-51: Rote Gebiete (kritische Nitratbelastung) in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend DüLVO M-V (Datengrundlage: LM 2023)
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3.9.7 Übersicht der Maßnahmen in den Flussgebietseinheiten - Oberflächengewässer
Die gewässerschutzfachliche Situation bedingt, dass in allen Planungseinheiten auch im dritten Bewirt-
schaftungszyklus der WRRL in erheblichem Umfang entsprechende Maßnahmen vorgesehen sind. Tabelle
3-18 stellt das kategorisiert nach den Maßnahmentypen bzw. -bezeichnungen nach LAWA (2020) für alle
vier Flussgebietseinheiten dar. Rot hervorgehoben sind solche Maßnahmentypen, die grundsätzlich in die
Gewässerbewirtschaftungsverpflichtungen oder -möglichkeiten durch die WBV fallen. Insofern umfasst
dies solche Maßnahmen,
die nach aktueller Rechtslage in den Zuständigkeitsbereich der WBV fallen,
die durch Maßnahmen der WBV beeinflusst werden können oder
die derzeit bereits freiwillige Maßnahmen (und Leistungen) einiger WBV darstellen oder in der Zu-
kunft für weitere WBV darstellen könnten (vgl. Kapitel 6).
Tabelle 3-18: Anzahl der Maßnahmen in den Flussgebietseinheiten kategorisiert nach den Maßnahmentypen bzw. -
bezeichnungen nach LAWA (2020) (Datengrundlage: LUNG-MV 2022), rot gekennzeichnet: Maßnah-
men, die in den Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Bodenverbände (WBV) fallen, durch Maßnah-
men der WBV beeinflusst werden können oder freiwillige Maßnahmen der WBV darstellen können
Maßnah-
mennum-
mer
Maßnahmentyp/Maßnahmenbezeich-
nung
Anzahl der Maßnahmen (Summe über alle Fließgewässerwas-
serkörper) in den Flussgebietseinheiten
Elbe
Oder
Schlei/
Trave
Warnow/
Peene
1
Neubau und Anpassung von kommuna-
len Kläranlagen
1
2
7
2
Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Re-
duzierung der Stickstoffeinträge
1
40
3
Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Re-
duzierung der Phosphoreinträge
46
4
Ausbau kommunaler Kläranlagen zur Re-
duzierung sonstiger Stoffeinträge
3
5
Optimierung der Betriebsweise kommu-
naler Kläranlagen
1
4
17
6
Interkommunale Zusammenschlüsse und
Stilllegung vorhandener Kläranlagen
1
7
Neubau und Sanierung von Kleinkläranla-
gen
9
8
Anschluss bisher nicht angeschlossener
Gebiete an bestehende Kläranlagen
1
9
Sonstige Maßnahmen zur Reduzierung
der Stoffeinträge durch kommunale Ab-
wassereinleitungen
4
2
18
10
Neubau/Anpassung von Anlagen zur Ab-
leitung, Behandlung von Misch- und Nie-
derschlagswasser
1
1
2
11
Optimierung Betriebsweise von Anlagen
zur Ableitung, Behandlung von Misch-
und Niederschlagswasser
7
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 120 | 225
Institut
Maßnah-
mennum-
mer
Maßnahmentyp/Maßnahmenbezeich-
nung
Anzahl der Maßnahmen (Summe über alle Fließgewässerwas-
serkörper) in den Flussgebietseinheiten
Elbe
Oder
Schlei/
Trave
Warnow/
Peene
12
Sonstige Maßnahmen zur Reduzierung
der Stoffeinträge durch Misch- und Nie-
derschlagswasser
1
1
3
15
Sonstige Maßnahmen zur Reduzierung
der Stoffeinträge durch Abwassereinlei-
tungen
1
2
1
18
Maßnahmen zur Reduzierung der Stoff-
einträge aus anderen Punktquellen (OW)
8
9
21
Maßnahmen zur Reduzierung punktueller
Stoffeinträge aus Altlasten und Altstand-
orten
1
23
Maßnahmen zur Reduzierung der Stoff-
einträge aus anderen Punktquellen (GW)
1
25
Maßnahmen zur Reduzierung diffuser
Stoffeinträge aus Altlasten und Altstand-
orten
1
1
4
26
Maßnahmen zur Reduzierung diffuser
Stoffeinträge von befestigten Flächen
1
1
27
Maßnahmen zur Reduzierung der direk-
ten Nährstoffeinträge aus der Landwirt-
schaft
5
2
25
28
Anlage von Gewässerschutzstreifen zur
Reduzierung der Nährstoffeinträge
88
155
5
514
29
Sonstige Maßnahmen zur Reduzierung
der Nährstoff- und Feinmaterialeinträge
aus der Landwirtschaft
5
1
379
30
Maßnahmen zur Reduzierung der auswa-
schungsbedingten Nährstoffeinträge aus
der Landwirtschaft (OW)
14
6
1
380
31
Maßnahmen zur Reduzierung der Nähr-
stoffeinträge durch Drainagen aus der
Landwirtschaft
13
2
1
347
32
Maßnahmen zur Reduzierung der Ein-
träge von Pflanzenschutzmitteln aus der
Landwirtschaft (OW)
1
33
Umsetzung/Aufrechterhaltung von Was-
serschutzmaßnahmen in Trinkwasser-
schutzgebieten (OW)
1
35
Maßnahmen zur Vermeidung von unfall-
bedingten Einträgen
1
36
Maßnahmen zur Reduzierung der Belas-
tungen aus anderen diffusen Quellen
(OW)
388
247
54
996
59
Maßnahmen zur Grundwasseranreiche-
rung zum Ausgleich GW-entnahmebe-
dingter mengenmäßiger Defizite
1
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Maßnah-
mennum-
mer
Maßnahmentyp/Maßnahmenbezeich-
nung
Anzahl der Maßnahmen (Summe über alle Fließgewässerwas-
serkörper) in den Flussgebietseinheiten
Elbe
Oder
Schlei/
Trave
Warnow/
Peene
61
Maßnahmen zur Gewährleistung des er-
forderlichen Mindestabflusses
1
2
62
Verkürzung von Rückstaubereichen
1
2
13
63
Sonstige Maßnahmen zur Wiederherstel-
lung des gewässertypischen Abflussver-
haltens
47
14
55
64
Maßnahmen zur Reduzierung von nut-
zungsbedingten Abflussspitzen
5
5
17
65
Förderung des natürlichen Rückhalts
(einschließlich Rückverlegung von Dei-
chen und Dämmen)
65
19
4
99
66
Maßnahmen zur Verbesserung des Was-
serhaushalts an stehenden Gewässern
8
1
8
68
Herstellung der linearen Durchgängigkeit
an Stauanlagen (Talsperren, Rückhalte-
becken, Speicher)
1
69
Maßnahmen zur Herstellung der linearen
Durchgängigkeit an sonstigen wasser-
baulichen Anlagen
304
531
27
1.659
70
Initiieren/ Zulassen einer eigendynami-
schen Gewässerentwicklung inkl. beglei-
tender Maßnahmen
107
41
4
309
71
Vitalisierung des Gewässers (u.a. Sohle,
Varianz, Substrat) innerhalb des vorhan-
denen Profils
143
58
3
388
72
Habitatverbesserung im Gewässer durch
Laufveränderung, Ufer- oder Sohlgestal-
tung
116
142
3
391
73
Verbesserung von Habitaten im Uferbe-
reich (z. B. Gehölzentwicklung)
214
191
40
685
74
Verbesserung von Habitaten im Gewäs-
serentwicklungskorridor einschließlich der
Auenentwicklung
60
6
2
197
75
Anschluss von Seitengewässern, Altar-
men (Quervernetzung)
4
2
28
76
Beseitigung von / Verbesserungsmaß-
nahmen an wasserbaulichen Anlagen
2
2
13
77
Maßnahmen zur Verbesserung des Ge-
schiebehaushaltes bzw. Sedimentma-
nagement
1
24
78
Reduzierung der Belastungen infolge von
Geschiebeentnahmen
1
3
79
Maßnahmen zur Anpassung/ Optimie-
rung der Gewässerunterhaltung
197
64
23
434
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 122 | 225
Institut
Maßnah-
mennum-
mer
Maßnahmentyp/Maßnahmenbezeich-
nung
Anzahl der Maßnahmen (Summe über alle Fließgewässerwas-
serkörper) in den Flussgebietseinheiten
Elbe
Oder
Schlei/
Trave
Warnow/
Peene
80
Verbesserung der Morphologie an ste-
henden Gewässern
1
1
81
Reduzierung der Belastungen infolge von
Bauwerken bei Küsten- und Übergangs-
gewässern
1
85
Reduzierung anderer hydromorphologi-
scher Belastungen
6
4
88
Maßnahmen zum Initialbesatz bzw. zur
Besatzstützung
1
89
Maßnahmen zur Reduzierung der Belas-
tungen infolge Fischerei in Fließgewäs-
sern
1
90
Maßnahmen zur Reduzierung der Belas-
tungen infolge Fischerei in stehenden
Gewässern
1
93
Maßnahmen zur Reduzierung der Belas-
tungen infolge Landentwässerung
110
19
10
211
96
Maßnahmen zur Reduzierung anderer
anthropogener Belastungen (OW)
3
501
Konzeptionelle Maßnahme; Erstellung
von Konzeptionen / Studien / Gutachten
103
56
26
179
502
Konzeptionelle Maßnahme; Durchführung
von Forschungs-, Entwicklungs- und De-
monstrationsvorhaben
14
14
7
7
503
Konzeptionelle Maßnahme; Informations-
und Fortbildungsmaßnahmen
9
16
8
38
504
Beratungsmaßnahmen Landwirtschaft
2
2
1
9
505
Konzeptionelle Maßnahme; Einrichtung
bzw. Anpassung von Förderprogrammen
18
6
3
3
506
Konzeptionelle Maßnahme; Freiwillige
Kooperationen
1
2
507
Konzeptionelle Maßnahme; Zertifizie-
rungssysteme
2
2
1
1
508
Konzeptionelle Maßnahme; Vertiefende
Untersuchungen und Kontrollen
19
14
6
168
512
Abstimmung von Maßnahmen in oberlie-
genden und/oder unterhalb liegenden
Wasserkörpern
16
8
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Institut
Seite 123 | 225
3.9.8 Übersicht der Maßnahmen in den Flussgebietseinheiten - Grundwasser
Auch beim Grundwasser bedingt die gewässerschutzfachliche Situation, dass in allen Planungseinheiten
auch im dritten Bewirtschaftungszyklus der WRRL in erheblichem Umfang entsprechende Maßnahmen
vorgesehen sind. Tabelle 3-19 stellt das kategorisiert nach den Maßnahmentypen bzw. -bezeichnungen
nach LAWA (2020) auf der landesweiten Ebene in der Übersicht dar.
Dabei fallen entsprechende Maßnahmentypen grundsätzlich derzeitig nicht die Gewässerbewirtschaf-
tungsverpflichtungen oder -möglichkeiten der Wasser- und Bodenverbände; indirekte bzw. mittelbare Wir-
kungen sind aber möglich. Beispielsweise werden Maßnahmen an Fließgewässern durchgeführt, die für
den Landschaftswasserhaushalt relevant sind (z. B. mit Wirkung auf Vorflutwasserstände) und damit auch
Folgen für den Grundwasserstand und somit auch für Menge und Güte des Grundwassers haben. Das gilt
auf Grund der beschriebenen Wirkzusammenhänge zuvorderst in Mooren, wo durch höhere Grundwasser-
stände auch die oxidative Stofffreisetzung aus Mooren vermindert und eine Reetablierung landschaftlicher
Stoffretention möglich wäre (vgl. z. B. TREPEL 2004, 2009, TONDERSKI et al. 2005, HOFFMANN et al. 2011,
HIRT & MAHNKOPF 2012).
Tabelle 3-19: Maßnahmentypen bzw. -bezeichnungen des Maßnahmenprogrammes des 3. Bewirtschaftungszeitrau-
mes nach LAWA (2020) für die Grundwasserkörper (Datengrundlage: LUNG-MV 2022)
Maßnahmennummer
Maßnahmentyp/Maßnahmenbezeichnung
41
Maßnahmen zur Reduzierung der auswaschungsbedingten Nährstoffeinträge aus der Landwirt-
schaft (GW)
42
Maßnahmen zur Reduzierung der Einträge von Pflanzenschutzmitteln aus der Landwirtschaft
(GW)
57
Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserentnahme für die Landwirtschaft (GW)
58
Maßnahmen zur Reduzierung der Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung (GW)
60
Maßnahmen zur Reduzierung anderer Wasserentnahmen (GW)
501
Konzeptionelle Maßnahme; Erstellung von Konzeptionen / Studien / Gutachten
502
Konzeptionelle Maßnahme; Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrations-
vorhaben
503
Konzeptionelle Maßnahme; Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
504
Beratungsmaßnahmen Landwirtschaft
505
Konzeptionelle Maßnahme; Einrichtung bzw. Anpassung von Förderprogrammen
507
Konzeptionelle Maßnahme; Zertifizierungssysteme
508
Konzeptionelle Maßnahme; Vertiefende Untersuchungen und Kontrollen
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 124 | 225
Institut
3.9.9 Bewirtschaftungsziele für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper
Für den dritten Bewirtschaftungszeitraum wurden wie in den beiden vorherigen Zeiträumen landesweit als
überregionale Handlungsschwerpunkte die folgenden „wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung“
identifiziert (vgl. z. B. LUNG M-V 2021):
Verbesserung der Gewässerstruktur und ökologischen Durchwanderbarkeit
Reduktion der signifikanten stofflichen Belastungen durch Nähr- und Schadstoffe
Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels
„Die Zielsetzung für die Entwicklung der Oberflächengewässer im dritten Bewirtschaftungszeitraum ist das
Erreichen des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potenzials und des guten che-
mischen Zustands. Das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in den Wasserkörpern leitet sich im Wesent-
lichen anhand folgender Randbedingungen ab:
dem aktuellen Zustand und Entwicklungspotenzial der Gewässer,
den signifikanten Belastungen, die auf die Gewässer einwirken,
den notwendigen Maßnahmen,
der technischen Durchführbarkeit von Maßnahmen,
der Verhältnismäßigkeit von Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen,
den natürlichen Bedingungen, die den Entwicklungsprozess beeinflussen,
der Akzeptanz der Maßnahmenträger und der Eigentümer von Flächen, die für die Entwicklung
der Gewässer benötigt werden, sowie
den zu erwartenden Wirkungen der Maßnahmen (zeitlich und qualitativ).“ (LUNG M-V 2021, S.
84)
Das Grundwasser ist gemäß Artikel 4 WRRL bzw. § 47 Abs. 1 und 2 WHG „so zu bewirtschaften, dass der
„gute“ Zustand der Grundwasserkörper bis zum Jahr 2015 erhalten oder erreicht wird, keine Zustandsver-
schlechterung eintritt und anthropogene, signifikante und anhaltende steigende Schadstofftrends umge-
kehrt werden.“ (LUNG M-V 2021). Hier werden wegen teilweiser Nichterreichung der Ziele im dritten Be-
wirtschaftungszeitraum Ausnahmen in den einzelnen Bewirtschaftungsplänen in Anspruch genommen.
Fazit:
Immenser Handlungsbedarf im Sinne der Zeile der WRRL, u.a. fast ausnahmslos hydro-
morphologische und stoffliche Belastungen der Fließgewässerwasserkörper, mengenmä-
ßige und stoffliche Belastungen vieler Grundwasserkörper
Herausforderung(en):
Hoher Bedarf zur Verbesserung des Zustands/des Potenzials der Fließgewässerkörper,
aber auch der Zuflüsse, finanzielle Überforderung der ausbaupflichtigen Gemeinden (Ei-
genkapital), viel zu wenig Fördergeld von EU/Bund/Land, sehr unterschiedliche Handha-
bung der Verbände im Hinblick auf die Übernahme von entsprechender Dienstleistung für
die Gemeinden, fachliche und rechtliche Grenzen einer Verbesserung des Zustands/des
Potenzials der Fließgewässerkörper über entwickelnde Gewässerunterhaltung nach § 39
WHG, auch hier unterschiedliche Handhabung durch die Verbände, Problem der Kosten
bzw. Folgekosten, latente Gefahr der Kostensteigerung auf Grund größerer Naturnähe und
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Institut
Seite 125 | 225
damit einhergehender naturschutzfachlicher Anforderungen, Bedarf an Synergieoptimie-
rung von Maßnahmen gerade im Hinblick auf die Thematik Wasserrückhalt, Moor-/Klima-
schutz
3.10 Klimaveränderung und deren Folgen
3.10.1 Klimatrends und -prognosen
Die globale, als auch die regionale Klimaentwicklung sind aktuell stark durch die Folgen des globalen Treib-
hausgasanstieges geprägt („Globaler Klimawandel“). Der Intergovernmental Panel on Climate Change
(IPCC) als Institution der Vereinten Nationen bzw. als Art "Weltklimarat" stellt in dieser Hinsicht regelmäßig
entsprechende und wissenschaftlich fundierte Sachstandsberichte bereit. Für den in Vorbereitung befindli-
chen sechsten Sachstandsbericht des IPCC existiert bereits der Beitrag zu den „Naturwissenschaftlichen
Grundlagen“. Hiernach lassen sich vor allem folgende Aspekte hervorheben (IPCC 2021):
Es ist nach wie vor eindeutig, dass der Einfluss des Menschen die Atmosphäre, den Ozean und
die Landflächen erwärmt hat. Es haben weitverbreitete und schnelle Veränderungen in der Atmo-
sphäre, dem Ozean, der Kryosphäre und der Biosphäre stattgefunden.
Die seit etwa 1750 beobachteten Konzentrationszunahmen gut durchmischter Treibhausgase
(THG) sind eindeutig durch menschliche Aktivitäten verursacht. Seit 2011 sind die Konzentrationen
in der Atmosphäre weiter angestiegen und haben 2019 jährliche Mittelwerte von 410 ppm für Koh-
lendioxid (CO2), 1866 ppb für Methan (CH4) und 332 ppb für Lachgas (N2O) erreicht.
Jedes der vergangenen vier Jahrzehnte war jeweils wärmer als alle Jahrzehnte davor seit 1850.
Die globale Oberflächentemperatur war in den ersten beiden Jahrzehnten des 21. Jahrhunderts
(20012020) um 0,99 [0,841,10] °C höher als 18501900.
Die wahrscheinliche Bandbreite des gesamten vom Menschen verursachten Anstiegs der globalen
Oberflächentemperatur von 18501900 bis 20102019 beträgt 0,8° C bis 1,3 °C.
Die global gemittelten Niederschläge über Land haben wahrscheinlich seit 1950 zugenommen,
wobei die Zunahme seit den 1980er Jahren schneller war (mittleres Vertrauen). Es ist wahrschein-
lich, dass der Einfluss des Menschen zum Muster der beobachteten Niederschlagsveränderungen
seit Mitte des 20.Jahrhunderts beigetragen hat.
Dies offenbart sich u. a. auch in einem deutlichen mittleren Temperaturanstieg von ca. 1,3° C in Mecklen-
burg-Vorpommern seit Ende des 19. Jahrhunderts (Abbildung 3-52), verbunden mit einer Abnahme der
Zahl der Frosttage und einer Zunahme der Zahl der Sommertage mit mindestens 25° C maximaler Luft-
temperatur und insgesamt etwas nasseren Verhältnissen (Abbildung 3-53) (DWD 2018).
Trockenheits-/dürrebedingte Gefahren drohen aber bereits heute und perspektivisch zunehmend für die
Niedrigwasserführung der oberirdischen Gewässer sowie das damit im Regelfall korrespondierende
Grundwasser in Mecklenburg-Vorpommern. Hier zeigen Klimamodelluntersuchungen eine regional unter-
schiedliche Verminderung des Grundwasserdargebotes bis zum Jahr 2050 um 10 % bis 20 % und ein
Absinken der Grundwasserstände um 0,5 m bis lokal mehr als 2 m, zumal der landwirtschaftliche Bereg-
nungsbedarf weiter zunehmen dürfte (HENNING & HILGERT 2021, HENNING et al. 2022).
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 126 | 225
Institut
Abbildung 3-52: Jahresmittel der Lufttemperatur (Gebietsmittel) in Mecklenburg-Vorpommern für die Zeitreihe 1881
bis 2017, Grafikquelle: DWD (2018)
Abbildung 3-53: Jahresmittel Niederschlagshöhe (Gebietsmittel) in Mecklenburg-Vorpommern für die Zeitreihe 1882
bis 2017, Grafikquelle: DWD (2018)
3.10.2 Zunahme der hydrologischen Extreme
Nach IPCC (2021) ist von einer Zunahme hydrometeorologischer und damit hydrologischer Extreme in der
Vergangenheit und für die Zukunft auszugehen:
Es ist praktisch sicher, dass Hitzeextreme (einschließlich Hitzewellen) in den meisten Regionen an
Land seit den 1950er Jahren häufiger und intensiver geworden sind, während Kälteextreme (ein-
schließlich Kältewellen) seltener und weniger schwerwiegend geworden sind.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Die Häufigkeit und Intensität von Starkniederschlagsereignissen haben seit den 1950er Jahren
über den meisten Landflächen zugenommen. Die Beobachtungsdaten reichen diesbezüglich für
eine Trendanalyse und die Trendabschätzung aus (hohes Vertrauen). Der Klimawandel hat in ei-
nigen Regionen zu Zunahmen von landwirtschaftlichen und ökologischen Dürren beigetragen, was
auf eine erhöhte Evapotranspiration aus Landsystemen zurückzuführen ist (mittleres Vertrauen).
Mit jedem weiteren Zuwachs an globaler Erwärmung wird eine Zunahme von meteorologischen
Extremen wahrscheinlicher. Zum Beispiel führt jedes zusätzliche 0,5 °C globaler Erwärmung zu
deutlich erkennbaren Zunahmen der Intensität und Häufigkeit von Hitzeextremen, einschließlich
Hitzewellen (sehr wahrscheinlich), und Starkniederschlägen (hohes Vertrauen) sowie landwirt-
schaftlichen und ökologischen Dürren in manchen Regionen (hohes Vertrauen). Erkennbare Än-
derungen der Intensität und Häufigkeit meteorologischer Dürren sind in manchen Regionen für
jedes zusätzliche 0,5°C globaler Erwärmung zu verzeichnen (mittleres Vertrauen), wobei mehr Re-
gionen Zunahmen als Abnahmen aufweisen. Zunahmen von Häufigkeit und Intensität hydrologi-
scher Dürren werden mit zunehmender globaler Erwärmung in manchen Regionen größer (mittle-
res Vertrauen). Manche Extremereignisse, die in Beobachtungsdaten noch nie verzeichnet wur-
den, werden bei zusätzlicher globaler Erwärmung häufiger auftreten, selbst bei globaler Erwär-
mung von nur 1,5 °C. Die prozentualen Häufigkeitsänderungen sind laut Projektionen bei seltene-
ren Ereignissen höher (hohes Vertrauen).
BÜNTGEN et al. (2021) haben in einer Studie unter Nutzung eines spezifischen Verfahrens zur Analyse von
Baumringen nachgewiesen, dass die Sommerdürren, die in Europa seit dem Jahr 2015 aufgetreten sind,
weitaus gravierender waren als in den rund 2.100 Jahren davor. Sie führen die beobachtete Häufung der
ungewöhnlich trockenen Sommer auf die vom Menschen verursachte Klimaerwärmung zurück und sehen
insbesondere die damit verbundenen Veränderungen der Position des Polarjetstreams als Auslöser. Dass
bereits in den letzten Jahrzehnten eine Zunahme der trockenen Tage gerade in Nordostdeutschland zu
beobachten ist, verdeutlicht Abbildung 3-54.
Abbildung 3-54: Zunahme der Zahl der trockenen Tage in Deutschland im Vergleich von 30-jährlichen Zeitreihen
zwischen 1961 und 2020, Grafikquelle: https://www.webbaecker.de/dwd-klimavorhersagen-fuer-eu-
ropa-und-die-welt-2022/
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 128 | 225
Institut
Auch Mecklenburg-Vorpommern war in den letzten Jahren hydrologischen Extremen ausgesetzt, die sich
mutmaßlich in die Veränderungsmuster der globalen Klimaveränderungen einordnen lassen. So war es in
den Jahren 2018 und 2019 deutlich zu trocken, so dass verbreitet Dürreerscheinungen im Boden und Nie-
derwassersituationen im Grundwasser und in den Binnengewässern auftraten. Ausgeprägte, längere Peri-
oden mit niedrigen Grundwasserständen erwarten z. B. WUNSCH et al. (2022) für den Osten und Nordosten
Deutschlands zunehmend und insbesondere gehäuft und verstärkt gegen Ende des Jahrhunderts, vor al-
lem beim stärksten der von ihnen modellierten globalen Erwärmungsszenarien.
Ein Beispiel für das entgegengesetzte Extrem ist das sogenannte „Sommerhochwasser 2011“, das im Hin-
blick auf meteorologische und hydrologische Genese und Folgen ausführlich bei SCHUMANN et al. (2013),
MIEGEL et al. (2014) und MEHL et al. (2014) analysiert wurde. Im Sommer 2011 fielen in Mecklenburg-
Vorpommern Niederschläge, die in vielerlei Hinsicht äußerst ungewöhnlich waren. Ihren Höhepunkt er-
reichten sie dabei in der dritten Juli-Dekade, gefolgt von einem weiteren Ereignis Anfang August. Daneben
brachten in beiden Monaten weitere Tage nicht unerhebliche Niederschläge (Abbildung 3-55). Insgesamt
waren es außergewöhnliche starke und langanhaltende Hochwasser, die vornehmlich in kleineren Fluss-
gebieten des Ostseeeinzugsgebietes und vor allem in der Flussgebietseinheit Warnow-Peene auftraten
(Abbildung 3-56).
Abbildung 3-55: Monatsniederschläge der DWD-Station Rostock-Warnemünde im Jahr 2011 im Vergleich zu den
langjährigen Monatsmittelwerten (Zeitraum 1981 2010; die Boxen entsprechen dem Wertebereich
zwischen dem 25 %- und 75 %-Quantil im jeweiligen Monat), Grafikquelle: MIEGEL et al. (2014)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-56: Abhängigkeit der größten Scheitelabflussspenden im Sommer 2011 von der Größe des Einzugsge-
bietes (30 bis 1.000 km²) an ausgewählten Pegeln Mecklenburg-Vorpommerns, Grafikquelle: MEHL
et al. (2014)
Zunehmend verursachen extreme Niederschlagsereignisse, vor allem in Form von Starkregen bzw. Sturz-
fluten, auch Landoberflächenabfluss und massive Bodenerosionserscheinungen. Landoberflächenabfluss
tritt auf Böden grundsätzlich auf, wenn je Zeiteinheit die Niederschlagsintensität die Infiltrationskapazität
der Böden übersteigt. Sie führt aber vor allem dann zur Bodenerosion, wenn Faktoren wie insbesondere
größere Hangneigung und fehlende Vegetationsbedeckung (z. B. nach Neubestellung eines Ackers) zu-
sammentreffen (Abbildung 3-57).
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-57: Starkregen am 17.09.2022 in Bröbberow (Mittleres Mecklenburg) und aufgetretener Landoberflä-
chenfluss mit starken Bodenerosionserscheinungen
3.10.3 Meeresspiegelanstieg
Seit ca. Mitte des 19. Jahrhunderts lässt sich bei globaler Betrachtung ein deutlicher Meeresspiegelanstieg
beobachten, der ursächlich mit der anthropogen verursachten Treibhausgasfreisetzung und der damit ver-
ursachten Klimaerwärmung zusammenhängt. Der durchschnittliche globale Meeresspiegelanstieg im Zeit-
raum 1880 bis 2009 wird von CHURCH & WHITE (2011) mit rund 21 cm angegeben. Im fünften Sachstands-
bericht des IPCC wird für den Zeitraum von 1901 bis 2010 (60 Jahre) der Anstieg mit 19 ±2 cm angegeben
(IPCC 2013, Abbildung 3-58); dies entspricht im Mittel ca. 3,2 mm a-1.
Der Meeresspiegelanstieg beruht im Wesentlichen auf zwei klimainduzierten Phänomenen:
a) dem bedingt durch den Anstieg der Lufttemperatur verstärkten Eintrag von Süßwasser von (effek-
tiv) schmelzenden Gletschern, d. h. dem Verlust von im Eis gespeicherten Wasser auf der Land-
oberfläche
b) der Ausdehnung von Wasser infolge der globalen Lufttemperaturerhöhung
Der Meeresspiegelanstieg hat sich in den letzten Jahren zunehmend weiter beschleunigt (Abbildung 3-59).
Die aktuelle Veränderungsrate des Meeresspiegels beträgt +3,4 mm a-1 (https://climate.nasa.gov/vital-
signs/sea-level/). Je nach Klimamodell und je nach angesetztem Szenario (Entwicklung der globalen Treib-
hausgasemissionen) sind große Unsicherheiten zum künftigen Meeresspiegelanstieg vorhanden; sicher
scheint nur, dass er steigen wird. Bei IPCC (2013) wurde zudem das dynamische Verhalten von Eisschilden
erstmals berücksichtigt und die Schätzung angehoben. Je nach Szenario wird hier ein Anstieg zwischen
26 und 98 cm bis zum Jahr 2100 erwartet. Allerdings gibt es viele jüngere Arbeiten (z. B. DECONTO &
POLLARD 2016), die von deutlich mehr Dynamik und damit rascherem und stärkerem Anstieg in den nächs-
ten Jahrzehnten ausgehen.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-58: Weltweiter Meeresspiegelanstieg von 1900 bis 2018, Grafikquelle: https://climate.nasa.gov/vital-
signs/sea-level/, Datengrundlage: FREDERIKSE et al. (2020)
Abbildung 3-59: Weltweiter Meeresspiegelanstieg von 1993 bis heute, Grafikquelle: https://climate.nasa.gov/vital-
signs/sea-level/
Der weltweite Meeresspiegelanstieg hat auch Folgen für die Ostsee und damit für die Küstengebiete Meck-
lenburg-Vorpommerns. Zur kurzen Einordung können folgende Zahlen aus dem aktuellen Regelwerk Küs-
tenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LM 2021) entnommen werden:
Die ca. 377 km lange Außenküste von Mecklenburg-Vorpommern ist auf ca. 180 km und somit auf
fast der Hälfte ihrer nge potenziell überflutungsgefährdet. Hinzu kommen im ca. 1.568 km langen
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Bodden- und Haffküstenbereich noch etwa 1.060 km überflutungsgefährdete Flachküsten. Beim
Eintreten einer sehr schweren Sturmflut wäre ohne Vorhandensein von Küstenschutzanlagen ein
Gebiet von ca. 1.080 km² an Außen- und Binnenküste flächendeckend überflutet.
Langjährige Messreihen des Wasserstandes an verschiedenen Orten der Küste zeigen seit Mitte
des 19. Jahrhunderts einen kontinuierlichen Anstieg des mittleren Wasserstandes der Ostsee. Für
Warnemünde wurde z. B. je nach genauem Betrachtungszeitraum ein Anstieg von 1,2 mm/a bis
1,4 mm/a dokumentiert. Ebenfalls für Warnemünde wurde für den kürzeren Untersuchungszeit-
raum von 1956 bis 2006 ein Anstieg von 2,3 mm/a nachgewiesen.
Statistische Auswertungen zum Wasserstand des Radelsees (östlich von Rostock, direkte hydrologische
Verbindung mit dem System Breitling/Ostsee) in Bezug auf die Thematik der Küstenüberflutungsmoore hat
jüngst LAMPE (2022) vorgelegt. Nach seinen begründeten Herleitungen und Auswertungen ist der mittlere
Wasserstand am Küstenpegel Warnemünde und im Radelsee nicht zu unterscheiden, wenn es auch auf
Grund von Exposition und Trägheit bedingt leichte Abweichungen im Niedrigwasserbereich gibt und prin-
zipiell auch Messfehler in Betracht zu ziehen sind. Damit sind die Ergebnisse als exemplarisch für den
Küstenabschnitt um den Raum Rostock zu werten.
Für den Pegel Warnemünde ist wie an allen Pegeln der südlichen Ostseeküste ein deutlicher säkularer
Anstieg des Mittelwassers bzgl. der Bezugshöhe zu beobachten (KELLN 2019, LIEBSCH et al. 2000). Der
Anstieg der Regressionsgeraden für die Zeitreihe der Monatsmittel der hydrologischen Jahre 1856 bis 2019
beträgt nach LAMPE (2022) 1,27 ± 0,04 mm a-1 (Abbildung 3-60). Der aktuelle relative Meeresspiegelanstieg
bei Warnemünde wird aber unterschätzt, wenn nur der lineare Trend der gesamten Pegelreihe betrachtet
wird. So ist von einer gleichmäßigen Beschleunigung des Anstiegs seit 1856 auszugehen, wobei jüngere
Pegeldaten auf eine weitere Zunahme der Beschleunigung hindeuten (LAMPE 2022).
Ausgehend vom Mittelwasser des Radelsees der letzten zehn Abflussjahre von ca. 0,10 m NHN schätzt
LAMPE (2022) bis Ende 2030 einen Anstieg des Mittelwassers auf 0,14 ± 0,02 m NHN und bis Ende 2050
einen Anstieg auf 0,20 ± 0,03 m NHN ab (Abbildung 3-61). Dabei wurde mit einer Zeitspanne von 14 bzw.
34 Jahren ab dem Mittelpunkt des zehnjährigen Intervalls Ende 2016 gerechnet.
Abbildung 3-60: Monatsmittel vom Pegel Warnemünde der Zeitreihe 1855 - 2019 bezüglich der revidierten Lokalre-
ferenz, Datensatz: PSMSL = Permanent Service for Mean Sea Level, Datenquelle:
www.psmsl.org/data/obtaining/stations/11.php, Grafikquelle: LAMPE (2022)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-61: Gleitendes zehnjähriges Mittelwasser des Radelsees, abgeleitet aus den Pegeldaten 1954 - 2021
von Warnemünde (+ 1 cm, Fehlerspanne ≥ 1 cm) und dargestellt zum 5. Jahr des jeweiligen Inter-
valls, sowie Prognosen zur Entwicklung des Mittelwassers bis Ende 2030 und Ende 2050, Grafik-
quelle: LAMPE (2022)
Für Entwurf, Bemessung und Sicherheitsüberprüfung von Küstenschutzbauwerken kommen, je nach Ziel-
stellung, maßgeblich zwei Bezugsgrößen zum Einsatz, die entsprechend Regelwerk Küstenschutz Meck-
lenburg-Vorpommern (LM 2021) wie folgt anzuwenden sind:
1. Referenzhochwasserstand (RHW) dieser dient ausschließlich zur funktionellen Überprüfung be-
stehender Küstenschutzbauwerke sowie zur funktionellen Prüfung der Notwendigkeit einer Küs-
tenschutzmaßnahme (abhängig vom Schadenspotential)
2. Bemessungshochwasserstand (BHW) dieser dient dem Entwurf und der Bemessung neuer Küs-
tenschutzbauwerke bzw. dem Ausbau bereits bestehender Anlagen, die den Anforderungen der
Sicherheitsüberprüfung nicht entsprechen
RHW und BHW sind lage- bzw. ortsabhängige Größe. Der RHW wurde im Jahr 2021 mit einem statisti-
schen Ansatz neu bestimmt (Abbildung 3-62). Das BHW beinhaltet zusätzlich ein Vorsorgemaß.
„Die deutschen Küstenländer werden zukünftig ein Vorsorgemaß von 1,00 m verwenden, um den klima-
wandelbedingten Meeresspiegelanstieg und potenzielle Änderungen von hydrodynamischen Belastungen
(z. B. Windstau) in der Planung von Küstenschutzbauwerken zu berücksichtigen. Das Vorsorgemaß um-
fasst einen Zeitraum von 100 Jahren bezogen auf den Zeitpunkt der Planung.“ (Regelwerk Küstenschutz
Mecklenburg-Vorpommern - LM 2021), insofern gilt:
BHW2021-2030 = RHW2021-2030 + Vorsorgemaß (1,00 m/100 a).
Das Verfahren wurde sowohl für die Außen- als auch die Binnenküstenstandorte angewandt. Die für die
Dekade 2021-2030 gültigen (und verbindlichen) RHW/BHW-Werte reichen von 1,40/2,40 m NHN an der
Binnenküste (Saaler Bodden) bis zu 2,70/3,70 m NHN an der Außenküste (Nordwestmecklenburg), vgl.
Abbildung 3-63. Die für die einzelnen Küstenabschnitte geltenden RHW/BHW-Werte sind im Anhang des
Regelwerks Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LM 2021) tabellarisch und kartographisch aufge-
führt, mitenthalten sind auch kartographische Darstellungen der potenziellen Überflutungsfläche bei sehr
schwerer Sturmflut (2,50 m NHN). Das zeigt Abbildung 3-64 im landesweiten Überblick.
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Abbildung 3-62: Bestimmung des RHW2021-2030 nach Regelwerk Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LM 2021)
Abbildung 3-63: Übersichtskarte der aktuell im Küstengebiet von Mecklenburg-Vorpommern geltenden RHW/BHW-
Werte (Dekade 2021-2030), Grafikquelle: Regelwerk Küstenschutz (LM 2021)
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Fazit:
Eine weitere Zunahme der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre ist kurz- und
auch mittelfristig zu erwarten; auf Grund der Trägheit des Systems sind auf jeden Fall noch
Jahrzehnte dauernde Zunahmen der mittleren globalen Lufttemperatur zu erwarten, es ist
von einer hochwahrscheinlichen Zunahme hydrometeorologischer und damit hydrologi-
scher Extreme in der Zukunft nach Auftretenshäufigkeit und Ausmaß auszugehen: Tro-
ckenheit/Dürre und Niedrigwasser sowie Starkniederschlagsereignisse und Hochwasser,
eine steigende potenzielle Verdunstung verschlechtert die Rahmenbedingungen des Land-
schaftswasserhaushalts und führt zur Verschlechterung der klimatischen Wasserbilanz
(Abnahme der Wasserverfügbarkeit), der Meeresspiegel im Ostseeküstenraum von Meck-
lenburg-Vorpommern wird bedingt vor allem durch Schmelzwasser von Binnengletschern,
thermische Ausdehnung und teilweise postglaziale Landsenkung (isostatischer Höhenaus-
gleich mit dem sich größtenteils hebenden Skandinavien) weiter ansteigen; von daher auch
zunehmende Herausforderungen im Hochwasserschutz bezüglich Ostseesturmfluten bzw.
sekundären Hochwasserfolgen im Binnenland (Rückstaubereiche)
Herausforderung(en):
Tendenziell sinkende mittlere Grundwasserstände und sinkender mittlerer Abfluss in den
Oberflächengewässern, steigende Anforderungen an die Gewässerbewirtschaftung insbe-
sondere im Hinblick auf hydrologische Extreme, Verknappung des verfügbaren und nutz-
baren Wassers, steigende Bedarfe für Bewässerung von Kulturpflanzen, zudem Hand-
lungsfelder: Förderung der Grundwasserneubildung und von Wasserrückhaltung, hohe Sy-
nergien mit Moor-/Klimaschutz und Klimaanpassung
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 3-64: Potenziell überflutete Flächen bei sehr schwerer Sturmflut (Flächen mit Höhe 2,5 m NHN) mit Gebietskulisse der Wasser- und Bodenverbände; Daten-
grundlage: LAiV M-V (2022)
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3.11 Synopsis: Aufgaben und ggf. Erschwernisse der Gewässerunterhaltung,
Aufgaben der Pflege und Entwicklung von Gewässern
Eine synoptische, tabellarische Darstellung soll an dieser Stelle abschließend wesentliche natürliche und
nutzungsbedingte Faktoren bewerten, um eine regionale bzw. verbandliche Differenzierung nach Schwer-
punkten aktueller Verbandsarbeit zu ermöglichen. Ausgehend von den in Kapitel 3 analysierten Faktoren
wird dabei eine bewusste Auswahl vorgenommen. Ziel der Auswahl ist die Fokussierung auf wesentliche,
die Verbandsarbeit maßgeblich bestimmende Faktoren bzw. die Wahl solcher Faktoren, die auch als
Proxy/Indikator für weitere Faktoren gelten dürfen. Die sehr heterogenen Faktoren sind ein zentraler, wenn
auch nicht ausschließlicher Grund, warum für eine nftige Ausrichtung der Verbände keine umfassend
einheitliche Zielbestimmung erreicht werden kann, sondern vielmehr im Detail Optionen benannt werden
(Kapitel 6).
Folgende Faktoren werden abgestuft (3- bis 5-stufig) verglichen (fachliche Interpretation in Klammern):
1. Größe des Verbandsgebietes in km2 (Größe des zu bewirtschaftenden Raumes im aufwands-
bezogenen Sinne)
2. Dichte der unterhaltungspflichtigen Gewässer in km km-² (Aufwandsparameter der Gewässerun-
terhaltung bzw. im Sinn von Pflege und Entwicklung)
3. Dichte verrohrter Gewässer in km km-² (Aufwandsparameter für die Gewässerunterhaltung,
aber auch Aufwandsfrage im Sinne von Überwachung, Austausch/Erneuerung, Öffnung)
4. Anzahl der Schöpfwerke (Aufwandsparameter bezüglich Überwachung, Steuerung und Un-
terhaltung der technischen Infrastruktur)
5. Anzahl der wasserwirtschaftlichen Anlagen (Staue, Wehre) (Aufwandsparameter bezüglich
Überwachung, Betrieb und Unterhaltung der technischen Infrastruktur)
6. Dichte der Deiche in m km-2 (Aufwandsparameter bezüglich Überwachung und Unterhaltung
der technischen Infrastruktur)
7. Natürliche Vorflutsituation: Flächenanteil (in %) eines geringen bis sehr geringen Grundwasser-
flu rabstands (kennzeichnet Gebiete mit fehlender oder schlechter Vorflut im Sinne der Möglichkeit,
dass Wasser im natürlichen Gefälle abfließen kann und von Vorflutern (Gewässern) aufgenommen
und fortgeführt wird, in vielen Flächen ist dies auch Ausdruck des Einflusses natürlicher Rückstau-
bereiche: Ostsee, aber auch bei Seeeinmündungen oder temporärem Rückstau an größeren,
hochwasserführenden Fließgewässern, z. B. Elbe; hieraus resultieren erschwerte Bedingun-
gen für die Vorflutsicherung bei Vorliegen entsprechender Nutzungsansprüche)
8. Anteil bebauter Fläche (%) (Aufwandsparameter auf Grund erschwerter Gewässerunterhal-
tung, z. B. viele Durchlässe, fehlende Uferstreifen, aber auch besonders hohe Erfordernisse
lokalen Hochwasserschutzes)
9. Anteil von Fließgewässern (%), die nicht mindestens den guten ökologischen Zustand bzw. das
gute ökologische Potenzial aufweisen (für diese Gewässer besteht Handlungsbedarf einer Zu-
standsverbesserung, entweder mittels entwickelnder Gewässerunterhaltung oder mittels
Gewässerausbau, der auf hydromorphologische und ökologische Verbesserung ausgerich-
tet ist)
Die entsprechende Auswertung zeigt Tabelle 3-20, strukturiert nach den gebildeten Gruppen der Haupt-
nutzungen in den Wasser- und Bodenverbandsgebieten (vgl. Kapitel 3.6.2).
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Institut
Tabelle 3-20: Bewertung der wesentlichen natürlichen und nutzungsbedingten Faktoren für die WBV nach den charakteristischen Gruppierungen entsprechend der Haupt-
nutzungsverhältnisse (s. o.); hierbei wurden die Klassengrenzen der Kriterien (3 oder 5 Klassen) in eine einheitliche Symbolisierung übersetzt
Wasser- und Bo-
denverband
Größe des Ver-
bandsgebietes (km²)
≤ 750 p
> 750 … ≤ 1.000 t
> 1.000 x
Dichte der unter-
haltungspflichti-
gen Gewässer
(km km-²)
≤ 1,2 p
> 1,2 … ≤ 1,5 t
> 1,5 x
Dichte verrohrter
Gewässer
(km km-²)
≤ 0,2 p
> 0,2 … ≤ 0,4 t
> 0,4 x
Anzahl der
Schöpfwerke
≤ 6 p
> 6 … ≤ 12 r
> 12 … ≤ 22 t
> 22 … ≤ 27 v
> 37 x
Anzahl der wasser-
wirtschaftlichen
Anlagen (Staue,
Wehre)
≤ 64 p
> 64 … ≤ 147 r
> 147 … ≤ 250 t
> 250 … ≤ 585 v
> 585 x
Dichte der Dei-
che (m km-2)
≤ 6 p
> 6 … ≤ 20 r
> 20 … ≤ 30 t
> 30 … ≤ 70 v
> 70 x
Natürliche Vor-
flutsituation: Flä-
chenanteil gerin-
gen bis sehr ge-
ringen Grund-
wasserflurab-
stands (%)
≤ 10 p
> 10 … ≤ 20 r
> 20 … ≤ 30 t
> 30 … ≤ 40 v
> 40 x
Anteil bebauter
Fläche (%)
≤ 5,0 p
> 5 … ≤ 7,5 r
> 7,5 … ≤ 10 t
> 10 … ≤ 15 v
> 15 x
Anteil von Fließ-
gewässern (%),
die nicht den gu-
ten ökologischen
Zustand/das gute
ökologische Po-
tenzial aufweisen:
≤ 25 p
> 25 … ≤ 50 r
> 50 … ≤ 75 t
> 75 … ≤ 95 v
> 95 x
Gruppe 1: WBV mit stark dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 65 % Flächenanteil)
Barthe - Küste
p
p
t
t
p
v
r
t
x
Boize Sude -
Schaale
x
x
p
p
v
p
v
p
v
Hellbach - Con-
venter Niederung
p
t
t
p
r
v
p
t
x
Landgraben
t
x
x
p
v
t
t
p
x
Mittlere Elde
p
t
t
p
v
p
r
p
x
Mittlere Uecker -
Randow
t
t
t
p
v
p
r
p
x
Nebel
t
t
t
p
r
p
r
r
v
Obere Peene
t
x
x
p
t
t
p
p
x
Recknitz - Bod-
denkette
x
t
t
x
v
v
t
r
v
Rügen
t
p
p
x
r
v
p
r
x
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Institut
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Wasser- und Bo-
denverband
Größe des Ver-
bandsgebietes (km²)
≤ 750 p
> 750 … ≤ 1.000 t
> 1.000 x
Dichte der unter-
haltungspflichti-
gen Gewässer
(km km-²)
≤ 1,2 p
> 1,2 … ≤ 1,5 t
> 1,5 x
Dichte verrohrter
Gewässer
(km km-²)
≤ 0,2 p
> 0,2 … ≤ 0,4 t
> 0,4 x
Anzahl der
Schöpfwerke
≤ 6 p
> 6 … ≤ 12 r
> 12 … ≤ 22 t
> 22 … ≤ 27 v
> 37 x
Anzahl der wasser-
wirtschaftlichen
Anlagen (Staue,
Wehre)
≤ 64 p
> 64 … ≤ 147 r
> 147 … ≤ 250 t
> 250 … ≤ 585 v
> 585 x
Dichte der Dei-
che (m km-2)
≤ 6 p
> 6 … ≤ 20 r
> 20 … ≤ 30 t
> 30 … ≤ 70 v
> 70 x
Natürliche Vor-
flutsituation: Flä-
chenanteil gerin-
gen bis sehr ge-
ringen Grund-
wasserflurab-
stands (%)
≤ 10 p
> 10 … ≤ 20 r
> 20 … ≤ 30 t
> 30 … ≤ 40 v
> 40 x
Anteil bebauter
Fläche (%)
≤ 5,0 p
> 5 … ≤ 7,5 r
> 7,5 … ≤ 10 t
> 10 … ≤ 15 v
> 15 x
Anteil von Fließ-
gewässern (%),
die nicht den gu-
ten ökologischen
Zustand/das gute
ökologische Po-
tenzial aufweisen:
≤ 25 p
> 25 … ≤ 50 r
> 50 … ≤ 75 t
> 75 … ≤ 95 v
> 95 x
Ryck - Ziese
p
x
t
t
t
v
p
r
x
Stepenitz / Mau-
rine
t
p
t
p
p
p
p
r
x
Teterower Peene
p
x
x
p
p
p
p
p
v
Trebel
p
t
t
p
r
t
p
p
x
Untere Peene
t
t
t
t
t
v
t
p
x
Untere Tollense -
Mittlere Peene
x
t
x
p
v
p
p
p
x
Wallensteingra-
ben - Küste
p
t
t
r
p
r
p
t
x
Warnow Beke
p
x
x
r
t
r
r
r
v
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Institut
Wasser- und Bo-
denverband
Größe des Ver-
bandsgebietes (km²)
≤ 750 p
> 750 … ≤ 1.000 t
> 1.000 x
Dichte der unter-
haltungspflichti-
gen Gewässer
(km km-²)
≤ 1,2 p
> 1,2 … ≤ 1,5 t
> 1,5 x
Dichte verrohrter
Gewässer
(km km-²)
≤ 0,2 p
> 0,2 … ≤ 0,4 t
> 0,4 x
Anzahl der
Schöpfwerke
≤ 6 p
> 6 … ≤ 12 r
> 12 … ≤ 22 t
> 22 … ≤ 27 v
> 37 x
Anzahl der wasser-
wirtschaftlichen
Anlagen
≤ 64 p
> 64 … ≤ 147 r
> 147 … ≤ 250 t
> 250 … ≤ 585 v
> 585 x
Dichte der Dei-
che (m km-2)
≤ 6 p
> 6 … ≤ 20 r
> 20 … ≤ 30 t
> 30 … ≤ 70 v
> 70 x
Natürliche Vor-
flutsituation: Flä-
chenanteil gerin-
gen bis sehr ge-
ringen Grund-
wasserflurab-
stands (%)
≤ 10 p
> 10 … ≤ 20 r
> 20 … ≤ 30 t
> 30 … ≤ 40 v
> 40 x
Anteil bebauter
Fläche (%)
≤ 5,0 p
> 5 … ≤ 7,5 r
> 7,5 … ≤ 10 t
> 10 … ≤ 15 v
> 15 x
Anteil von Fließ-
gewässern (%),
die nicht den gu-
ten ökologischen
Zustand/das gute
ökologische Po-
tenzial aufweisen:
≤ 25 p
> 25 … ≤ 50 r
> 50 … ≤ 75 t
> 75 … ≤ 95 v
> 95 x
Gruppe 2: WBV mit dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 45 % bis ≤ 65 % Flächenanteil) und relativ hohem Anteil von Wäldern und naturnahen Flächen, Feuchtflächen
und Wasserflächen (> 25 % Flächenanteil)
Insel Usedom -
Peenestrom
p
x
p
x
t
x
v
t
x
Mildenitz / Lübzer
Elde
t
p
t
p
r
p
p
p
x
Müritz
x
p
t
x
t
r
r
p
v
Obere Havel /
Obere Tollense
x
p
t
x
v
r
p
r
v
Obere Warnow
p
p
t
r
r
p
r
p
x
Untere Elde
x
t
p
t
x
p
x
r
x
Gruppe 3: WBV mit stark dominanter Nutzung „Wälder und naturnahe Flächen“ (> 60 % Flächenanteil)
Uecker - Haff-
küste
p
p
p
t
t
v
x
r
x
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Wasser- und Bo-
denverband
Größe des Ver-
bandsgebietes (km²)
≤ 750 p
> 750 … ≤ 1.000 t
> 1.000 x
Dichte der unter-
haltungspflichti-
gen Gewässer
(km km-²)
≤ 1,2 p
> 1,2 … ≤ 1,5 t
> 1,5 x
Dichte verrohrter
Gewässer
(km km-²)
≤ 0,2 p
> 0,2 … ≤ 0,4 t
> 0,4 x
Anzahl der
Schöpfwerke
≤ 6 p
> 6 … ≤ 12 r
> 12 … ≤ 22 t
> 22 … ≤ 27 v
> 37 x
Anzahl der wasser-
wirtschaftlichen
Anlagen
≤ 64 p
> 64 … ≤ 147 r
> 147 … ≤ 250 t
> 250 … ≤ 585 v
> 585 x
Dichte der Dei-
che (m km-2)
≤ 6 p
> 6 … ≤ 20 r
> 20 … ≤ 30 t
> 30 … ≤ 70 v
> 70 x
Natürliche Vorflut-
situation: Flä-
chenanteil gerin-
gen bis sehr ge-
ringen Grundwas-
serflurabstands
(%)
≤ 10 p
> 10 … ≤ 20 r
> 20 … ≤ 30 t
> 30 … ≤ 40 v
> 40 x
Anteil bebauter
Fläche (%)
≤ 5,0 p
> 5 … ≤ 7,5 r
> 7,5 … ≤ 10 t
> 10 … ≤ 15 v
> 15 x
Anteil von Fließ-
gewässern (%),
die nicht den gu-
ten ökologischen
Zustand/das gute
ökologische Po-
tenzial aufweisen:
≤ 25 p
> 25 … ≤ 50 r
> 50 … ≤ 75 t
> 75 … ≤ 95 v
> 95 x
Gruppe 4: WBV mit relativ hohem Anteil bebauter Flächen (> 10 % Flächenanteil)
Untere Warnow -
Küste
p
t
t
r
r
r
r
x
v
Schweriner See /
Obere Sude
p
p
p
p
t
p
r
v
x
Gruppe 5: WBV mit deutlichem Anteil bebauter Flächen (> 7 % bis ≤ 10 % Flächenanteil) und mindestens dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 45 % Flächenanteil)
Barthe - Küste
p
p
t
t
p
v
r
t
x
Hellbach - Con-
venter Niederung
p
t
t
p
r
v
p
t
x
Insel Usedom -
Peenestrom
p
x
p
x
t
x
v
t
x
Ryck - Ziese
p
x
t
t
t
v
p
r
x
Wallensteingra-
ben - Küste
p
t
t
r
p
r
p
t
x
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Seite 142 | 225
Institut
4 Was zeichnet die bisherige Tätigkeit der Wasser- und Bodenver-
bände aus?
4.1 Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und größtenteils Übernahme freiwilliger
Aufgaben
Den Wasser- und Bodenverbänden (WBV) in Mecklenburg-Vorpommern obliegt die Gewässerunterhaltung
an Gewässer 2. Ordnung auf Basis von § 1 GUVG. Daneben sind die WBV für Bau und Unterhaltung von
Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses an Gewässern 2. Ordnung, welche
im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, verantwortlich (§ 73 Abs. 1 S. 2 LWaG). Eben-
falls liegt für den Bau, die Unterhaltung und die Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem
Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen, die Zuständigkeit bei den
WBV (§ 83 LWaG). Die Gewässerunterhaltung umfasst aber ausdrücklich nicht Meliorationsanlagen, die
keine Gewässer im Sinne des LWaG darstellen 12 MeAnlG), vgl. zu gesetzlichen Aufgaben und ent-
sprechenden Bestimmungen auch Kapitel 2.1.
Diesen grundlegenden Aufgaben sind seit Gründung der WBV im Jahr 1992 alle Verbände pflichtgemäß
nachgekommen. Viele Verbände haben aber darüber hinaus „freiwillige“ Aufgaben übernommen, bei de-
nen sie ihre fachlichen und organisatorischen Kompetenzen zum Wohle ihrer Mitglieder zur Verfügung
gestellt haben.
Die wichtigste freiwillige Aufgabe stellt dabei die Übernahme der Gewässerausbauverpflichtung der Ge-
meinden im Wege der Projektträgerschaft dar (Ausbau, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer
zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen nach der Maßgabe der §§ 67 bis 71 WHG i. V. m. § 68
LWaG). Dies zeigt auch die parallel zur Erarbeitung der Zukunftsstudie durchgeführte repräsentative On-
line-Frühjahrsumfrage 2022 unter den WBV in Mecklenburg-Vorpommern, an denen 22 der insgesamt 27
WBV teilgenommen haben (= 81 % Teilnahmequote). Hiernach haben 18 Verbände (= 82 % der Befra-
gungsteilnehmer) die Projektträgerschaft zum Gewässerausbau übernommen, davon 10 Verbände per for-
mellem Satzungsbeschluss und 8 Verbände nicht formell (Abbildung 4-1).
Abbildung 4-1: Antworten der WBV im
Rahmen der Online-Frühjahrsumfrage
2022 auf die Frage: Haben Sie als Ver-
band in der Vergangenheit die Verpflich-
tung der Gemeinden zum Gewässeraus-
bau als freiwillige Leistung übernom-
men?
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Seite 143 | 225
4.2 Bewährte Strategien und erreichte Erfolge
In Entsprechung der gesetzlichen Aufgaben wird im Ergebnis der Online-Frühjahrsumfrage 2022 demge-
mäß die „Sicherung des ordnungsgemäßen Abflusses“ als ganz zentraler Erfolg der Verbandsarbeit der
vergangenen drei Jahrzehnte durch die WBV angesehen (Abbildung 4-2). Aber auch eine gute und früh-
zeitige Zusammenarbeit, insbesondere mit den Verbandsmitgliedern sowie mit den zuständigen Behörden,
sehen die WBV als bewährte Strategie an.
Als erreichte Erfolge weiterhin genannt wurden vor allem:
ein konsequentes Erfüllen gesetzlicher Aufgaben,
eine rechts- und handlungssichere Geschäftsführung der Verbände,
das Orientieren auf stete Kontrollen des Gewässer- und Anlagenbestandes,
ein schnelles und flexibles Reagieren auf unerwartete Vorkommnisse,
vorgenommene Erweiterungs- und Anpassungsmaßnahmen der verbandlichen Arbeit,
in der Öffentlichkeit bzw. bei Dritten grundsätzlich vorhandene Akzeptanz und Wertschätzung ver-
bandlicher Arbeit,
umgesetzte Verbesserungen des Gewässerzustands, gerade im Zusammenhang mit der WRRL,
aber auch im Hinblick auf den Hochwasserschutz,
gewisse Erfolge in der Ergreifung präventiver Maßnahmen (z. B. Sanierung von Rohrleitungen,
Grundräumung, Erneuerung von Durchlässen),
eine erfolgreiche Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange sowie
Beiträge zum landschaftlichen Wasserrückhalt, insbesondere im Bereich der Umsetzung des
Moorschutzprogramms des Landes Mecklenburg-Vorpommern, was auch zu Einsparung von zu-
künftigen Energie-, Betreuungs- und Unterhaltungskosten beiträgt.
Daneben haben sich nach einhelliger Auffassung der Verbände auch die Organisationsstruktur der WBV
in Mecklenburg-Vorpommern und die jeweils praktizierte Form der Beitragsumlegung und -hebung be-
währt. Positiv betont werden auch die hohe zeitliche Stabilität bzw. Konstanz bei angesetzten Hebesätzen
(Beitragserhebung) sowie die passende Größe von Unterhaltungslosen (als Grundlage von Ausschreibun-
gen) zur Gewährleistung von Quantität und Qualität der Unterhaltungsarbeiten durch adäquaten Wettbe-
werb der Auftragnehmer (Unterhaltungsbetriebe), auch in Bezug auf erforderliche Technologien.
Ansonsten werden die erfolgreiche rechtliche Abwehr von angestrebten Einzelmitgliedschaften in den Ver-
bänden ebenso als Erfolg betrachtet, wie auch die Tatsache, dass es in vielen Verbänden gelungen ist,
Verbandsmitglieder von der finanziellen Notwendigkeit bestimmter Beitragskomponenten zu überzeugen
(z. B. Rohrleitungszuschlag oder Sonderbeitrag für Staue und Wehre).
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Institut
Abbildung 4-2: Antworten der
WBV (typisiert und skaliert nach
Häufigkeit/Bedeutung) im Rah-
men der Online-Frühjahrsum-
frage 2022 auf den Fragenkom-
plex: Welche Erfolge im Hinblick
auf die organisatorische und
praktische Verbandstätigkeit se-
hen Sie in der Vergangenheit als
erreicht an? Was hat sich be-
währt?
4.3 Bestehende Probleme und Defizite
Insbesondere auf Basis der durchgeführten und repräsentativen Onlinebefragungen im Frühjahr und im
Herbst 2022 unter den WBV in Mecklenburg-Vorpommern (s. o.) können andererseits die Schwierigkeiten
(wichtigste Probleme und Defizite) benannt werden, vor denen die Verbände aktuell stehen (Abbildung
4-3):
Konflikte mit dem Arten- und Biotopschutz
Zu hoher Aufwand bei Beantragung und Abrechnung von Fördermitteln
Fehlende Rechtsfestungen (z. B. Staurecht, Peile für Schöpfwerksbetrieb)
Fehlende oder unzureichend verfügbare Fachgrundlagen für die Verbandsgewässer (z. B. ökolo-
gischer Mindestabfluss, hydraulische Leistungsfähigkeit, Wasserspiegellagen)
Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Fachpersonal
Probleme mit der Gewährleistung des Hochwasserschutzes
Mangel an und inhaltlich-fachliche/-rechtliche Defizite bei Fachempfehlungen/-hilfen des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Ungerechtfertigte öffentliche oder private Kritik
Schwierigkeiten in der Koordination/Abstimmung mit der Wasserwirtschaftsverwaltung
Nicht ausreichende Bewilligung von notwendigen Mitteln für die Gewässerunterhaltung durch die
Verbandsmitglieder
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 4-3: Antworten der WBV im Rahmen der Online-Frühjahrsumfrage 2022 auf die Frage: Welche hauptsächlichen Probleme in der praktischen Verbandstätigkeit
sind in der Vergangenheit aufgetreten bzw. bestehen fort?
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Institut
Weiterhin bemängeln die WBV vor allem folgende Faktoren (s. a. Abbildung 4-4):
a. Fehlende oder unzureichende Berücksichtigung der Belange der Gewässerunterhaltung durch
Dritte
Eine fehlende Beachtung der Belange der Absicherung der Gewässerunterhaltung, z. B. bei Mach-
barkeitsstudien, Bauleitplanungen, Bauanträgen, Ausgleichsmaßnahmen, Aufforstungsmaßnah-
men und dies häufig trotz entsprechender Hinweise der WBV
Belange und Einwendungen der WBV werden bei Beteiligungsverfahren als Träger öffentlicher
Belange vielfach ungenügend beachtet.
Vielfach fehlende Zugänglichkeit von (privaten) Grundstücken für Zwecke der Gewässerunterhal-
tung
b. Fehlende rechtliche Grundlagen
Eine fehlende rechtliche Sicherung von Unterhaltungsstreifen (Trassen) auch an/über Rohrleitun-
gen und insbesondere in Ortslagen
Nach wie vor teilweise fehlende Abgrenzungen bei Gewässern 2. Ordnung und damit der Zustän-
digkeit der WBV (dies ist Aufgabe der unteren Wasserbehörden)
c. Fehlende oder unzureichende finanzielle Grundlagen
Eine Erhöhung von Verbandsbeiträgen ist teilweise über die Hebung nur schwer umsetzbar und
trifft auf Widerstände.
Ungeklärte Finanzierung zur Lösung des Rohrleitungsproblems
Unzureichende finanzielle Ausstattung für die Aufgaben der Unterhaltung sowie notwendige Inves-
titionen in die Anlagenerneuerung
d. Erhebliche landschaftliche bzw. vorflutbezogene Veränderungen
Die stete Sackung der Niedermoore und die damit verbundene Verringerung der Abstände zwi-
schen Geländeoberkante und Vorfluthöhe wird zum zunehmenden Problem.
Probleme mit der Tätigkeit des europaweit streng geschützten Bibers in der Landschaft (Wasser-
anstau in Gewässern, insbesondere mit Folgen für Nutzflächen und Infrastrukturanlagen)
Fachlich nicht adäquate Regenwasserkonzeptionen der Gemeinden Folge: erhöhter Versiege-
lungsgrad und entsprechende hydrologische bzw. hydraulische Belastungen der Gewässer
e. Sehr hohe bürokratische Hürden und Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fördermit-
teleinsatz
Die Fördermittelbeantragung,-verwaltung und -abrechnung wird als überbordendes „Bürokratie-
monster“ wahrgenommen.
Es sind umfangreiche Abstimmungen zu technischen Lösungen und zur Sicherung der Finanzie-
rung notwendig, die (zu) viel Zeit erfordern.
Häufige Notwendigkeit der Aktualisierung und Anpassung der Ablauf- und Finanzierungspläne,
was zu viel Zeit bindet
Vorfinanzierung durch die WBV wird durch die entsprechenden Richtlinien vorausgesetzt; diese
erfolgt in der Regel aus dem laufenden Verbandshaushalt, der streng genommen jedoch nur für
die Gewässerunterhaltungsaufgaben einzusetzen ist
Probleme in der Umsetzung von WRRL-Maßnahmen auf Grund bestehenden Denkmalschutzes
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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„Verunsicherung“ bei verbandlichem Ehren- oder Hauptamt bezüglich möglicher Sanktionen und
persönlicher Haftung infolge von Prüfungen zum Fördermitteleinsatz (insbesondere, wenn Sankti-
onen erst nach der 2. oder 3. Prüfung drohen, obwohl die 1. Prüfung noch ohne Beanstandungen
war)
f. Sonstiges
Fehlendes Fachpersonal in den unteren Fachbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte)
Sehr hoher Aufwand bzw. starke Erschwernisse durch naturschutzrechtliche Verbote und entspre-
chende Naturschutzauflagen; dies wird häufig als konträr zu wasserwirtschaftlichen Erfordernissen
und Pflichten gesehen
Probleme in der Planung, Bauausführung etc. anderer Versorgungsträger werden häufig an die
WBV herangetragen; die Klärung solcher Vorgänge ist sehr zeitaufwendig, kompliziert und kom-
plex; die WBV stoßen hier an Aufgaben- und Kapazitätsgrenzen.
Leitungsauskünfte zum Anlagenbestand sollten von Planern, Bauunternehmen oder Dritten mög-
lichst selbst aus digitalen Systemen des Landes oder der unteren Wasserbehörden bezogen wer-
den können (natürlich mit der Auflage, die Angaben vor Ort zu prüfen); den WBV würde eine An-
zeige der Tätigkeit reichen.
Abbildung 4-4: Antworten der
WBV (typisiert und skaliert nach
Häufigkeit/Bedeutung) im Rah-
men der Online-Frühjahrsum-
frage 2022 auf die Bitte: Erläutern
Sie bitte weitere Probleme in der
praktischen Verbandstätigkeit
der Vergangenheit.
Ein sehr wesentlicher Punkt der Probleme und Defizite betrifft den Aspekt der finanziellen, personellen und
technischen Ausstattung der Wasser- und Bodenverbände. Hier geben 13 von 22 Verbänden, also die
Mehrzahl (59 %), bei der Online-Herbstumfrage 2022 an, dass sie die aktuelle Ausstattung ihres Verbandes
für auf jeden Fall „nicht ausreichend“ halten; 10 Verbände gehen sogar von einem großen Bedarf aus
(Abbildung 4-5).
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 4-5: Antworten der WBV im Rahmen der
Online-Herbstumfrage 2022 auf die Frage: Wie schät-
zen Sie die aktuelle finanzielle, personelle und tech-
nische Ausstattung Ihres Verbandes ein? Dabei als
Vergleichsmaßstab bitte wählen, dass hier zunächst
von in Zukunft in Art und Umfang gleichbleibenden
Aufgaben ausgegangen wird.
Weiter befragt nach den entscheidenden Feldern, zeigt sich, dass vornehmlich die finanzielle (11 Nennun-
gen) und die personelle Situation (10 Nennungen) und weniger die ggf. fehlende technische Ausstattung
(nur 4 Nennungen) für nicht angemessen gehalten wird (Abbildung 4-6). Nach den Bekundungen vieler
Verbände wird vor allem der hohe Umfang an verrohrten Gewässern (vgl. auch Kapitel 3.6.7) als zentrales
und sehr großes finanzielles Risiko der Gewässerunterhaltung angesehen.
Abbildung 4-6: Antworten der WBV im Rahmen der Online-Herbstumfrage 2022 auf die Frage: Welche Felder betrifft
dies, sofern Sie die personelle, finanzielle und technische Ausstattung Ihres Verbandes als nicht
ausreichend erachten?
Um ein noch differenzierteres Bild zu erhalten, wurden die WBV in der Online-Herbstumfrage 2022 gefragt,
wie sie die finanzielle Situation in Bezug auf die engere Aufgabe der Gewässerunterhaltung beurteilen.
Hier stellt sich dann auch die Lage nach den Antworten etwas anders dar. Immerhin 12 Verbände (= 55 %)
sehen die finanzielle Ausstattung hierfür zurzeit als ausreichend an, während 8 Verbände (36 %) hier be-
reits Bedarf sehen (Abbildung 4-7). Folgende wesentliche Anmerkungen wurden von den WBV auf diese
Frage vorgenommen:
Die Antworten gelten nur unter Berücksichtigung der turnusmäßigen Beitragserhöhungen.
Die Verbände erwarten, vor allem inflationsbedingt, hohe Kostensteigerungen (Personalkosten,
Unterhaltungskosten.
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Eine Erneuerung wasserwirtschaftlicher Anlagen im Rahmen der Unterhaltung ist mit den derzeiti-
gen finanziellen Mitteln nicht möglich.
Kosten der Deiche und Schöpfwerke werden mehr und mehr zum Problem werden; grundhafte
Sanierungen oder Neubauten besonders bei den Schöpfwerken werden in den nächsten Jahren
notwendig werden; durch die Bevorteilten sind diese Kosten nicht zu finanzieren.
Für Reparaturen/Sanierungen von Rohrleitungen und wasserwirtschaftlichen Anlagen stehen nicht
ausreichend Gelder zur Verfügung.
Abbildung 4-7: Antworten der WBV im Rahmen der
Online-Herbstumfrage 2022 auf die Frage: Ist die fi-
nanzielle Ausstattung Ihres Verbandes nur in Bezug
auf die Aufgabe der Gewässerunterhaltung ausrei-
chend?
Abbildung 4-8: Antworten der WBV im Rahmen der
Online-Frühjahrsumfrage 2022 auf die Frage: Hatten
Sie in der Vergangenheit mit der Finanzierung von un-
erwarteten Schäden Probleme (z. B. Rohrleitungen,
Schöpfwerke)?
Einzelne Verbände hatten bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Finanzierung unerwartet aufge-
tretener Schäden, z. B. an Rohrleitungen oder bei Schöpfwerken (Abbildung 4-8). Diese Probleme wurden
am häufigsten mit Beitragsanpassungen oder Sonderbeiträgen aufgefangen, gefolgt von Kürzungen bei
anderen Unterhaltungsleistungen oder Kostenverteilungen über größere Zeiträume, teilweise waren aber
auch Kreditaufnahmen notwendig (Abbildung 4-9).
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Abbildung 4-9: Antworten der
WBV (typisiert und skaliert nach
Häufigkeit/Bedeutung) im Rah-
men der Online-Frühjahrsum-
frage 2022 auf die Frage: Wie
wurden ggf. aufgetretene Finan-
zierungsprobleme gelöst?
4.4 Eigene Beiträge zur Lösung drängender Probleme
4.4.1 Hintergrund
Einige Wasser- und Bodenverbände haben gerade in den letzten Jahren verstärkt begonnen, eigene Bei-
träge zur Lösung drängender Probleme der Verbandstätigkeit zu erbringen. Vielfach wurden entspre-
chende Auftragsarbeiten mit der Landesumweltverwaltung abgestimmt und/oder auch im Wege entspre-
chender Landesförderungen realisiert.
Die entsprechende Motivation der hier engagierten Verbände lag und liegt vor allem darin, mit entspre-
chenden Aufträgen fundiertere Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlagen zu erzeugen, gerade auch im
Sinne von Entscheidungs-Unterstützungssystemen.
Von solchen Beiträgen werden nachfolgend zwei sehr wichtige exemplarisch vorgestellt.
4.4.2 Entwicklung und Anwendung eines WRRL-konformen Entscheidungsunterstüt-
zungssystems für verrohrte Fließgewässer
Für verrohrte Gewässer 2. Ordnung nach LWaG besteht der bereits in Kapitel 3.6.7 dargestellte und im-
mense Handlungsbedarf, zumal für die Rohrleitungen die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Gewäs-
serausbau gemäß § 67 WHG bzw. nach § 68 Absatz 1 LWaG den Gemeinden in Mecklenburg-Vorpom-
mern obliegt. Mit der Frage zum künftigen Umgang mit den verrohrten Gewässern beschäftigte sich u. a.
auch der Ausschuss für Klimaschutz, Landwirtschaft und Umwelt des Landtages Mecklenburg-Vorpom-
mern in seiner Sitzung am 09.05.2022, gerade auch im Hinblick auf mögliche Lösungsstrategien und Fra-
gen der Finanzierung.
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Auf der Basis von Abstimmungen zwischen der Landesumweltverwaltung und einzelnen Wasser- und Bo-
denverbänden wurde bereits vordem vereinbart, eine einheitliche und grundsätzlich räumlich übertragbare
Bewertungsmethodik als Entscheidungsunterstützungssystem zu erarbeiten. Daraufhin wurden insgesamt
fünf kohärente Studien in Auftrag gegeben: BIOTA (2019, 2022a, b, c, 2023), vgl. Abbildung 4-10. Eines
der 5 Untersuchungsgebiete zeigt Abbildung 4-11. Die Studien basieren teilweise auch auf Vorläuferstudien
zur hydraulischen Berechnung der Rohrleitungen des jeweiligen Verbandes und sind einheitlich auf die
Handlungsoptionen nach Tabelle 4-1 ausgerichtet.
Abbildung 4-10: Gebiete der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern, für die bislang entspre-
chende Potenzialstudien zum Umgang mit verrohrten Gewässern durchgeführt wurden bzw. wer-
den (Angabe des Bearbeitungszeitraumes), Grafik aus: MEHL et al. (2023)
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Abbildung 4-11: Verbandsgebiet des WBV Obere Peene mit offenen und verrohrten Abschnitten der Gewässer 2.
Ordnung, Grafik aus BIOTA (2022a)
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Tabelle 4-1: Zuordnung der verschiedenen Handlungsoptionen für verrohrte Gewässer zu wichtigen Rechtsgrund-
lagen der Wasserwirtschaft, des Naturschutzes sowie des Klimaschutzes, aus: MEHL et al. (2023)
Handlungsoptionen
Rechtliche Ziele
Öffnung
Umsetzung hydromorphologischer Maßnahmen zur Verbesserung des ökologi-
schen Zustandes/Potenzials der Fließgewässer im Sinne von Anhang V WRRL
bzw. OGewV; dadurch direkte Verbesserung der hydromorphologischen Qualitäts-
komponenten Morphologie, ökologische Durchgängigkeit und Wasserhaushalt
Zustands-/Potenzialverbesserung im Hinblick auf biologische sowie chemisch-phy-
sikalische Qualitätskomponenten gemäß Anhang V WRRL/OGewV durch Rückfüh-
rung zu einem offenen, naturnahen Gewässer; damit auch Umsetzung der Ziele
und Maßnahmen europäischer Naturschutzrichtlinien (FFH-RL, VSchRL) bzw. der
Ziele des BNatSchG
Ggf./fallweise Beitrag zur Minderung der Folgen von Überschwemmungen (Artikel
1e WRRL) durch Erhöhung der hydraulischen Kapazität; dadurch ggf. Beitrag zur
Umsetzung der HWRM-RL
Umsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Anhang VII EU-Wiederher-
stellungsverordnung (Entwurf, Europäische Kommission, 2022)
Verschluss
Verbesserung der Qualitätskomponente Wasserhaushalt gemäß Anhang V WRRL
bzw. OGewV (betrifft Entkopplung von ehemaligen Binnenentwässerungsgebieten,
Verstärkung der Grundwasserneubildung, Wasserrückhalt in Landschaft und damit
Förderung der gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 1 a WRRL schutzwürdigen wasserab-
hängigen Landökosysteme), Umsetzung des KSG bei Renaturierung/Reetablierung
von Mooren in Binnenentwässerungsgebieten
Beitrag zur Minderung der Folgen von Überschwemmungen (Artikel 1e WRRL)
durch Verminderung des Direktabflusses bzw. durch zusätzlichen Retentionsraum;
Beitrag zur Umsetzung der HWRM-RL (Reetablierung von Rückhalteflächen)
Umsetzung von Wiederherstellungsmaßnahmen gem. Anhang VII EU-Wiederher-
stellungsverordnung (aktueller Vorschlag, Europäische Kommission, 2022)
Austausch ohne Ka-
pazitätserhöhung
Beitrag zur Minderung der Folgen von Überschwemmungen (Artikel 1e WRRL)
durch Zustandsverbesserung der Verrohrung (Sanierung); dadurch auch Beitrag
zur Umsetzung der HWRM-RL
Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses gemäß § 39 Absatz 1 WHG
Erhalt von nutzbringender landwirtschaftlicher Nutzung gemäß Art. 4 WRRL
Austausch mit Kapa-
zitätserhöhung
Beitrag zur Minderung der Folgen von Überschwemmungen (Artikel 1e WRRL)
durch Zustandsverbesserung der Verrohrung (Sanierung) sowie Kapazitätserhö-
hung; Beitrag zur Umsetzung der HWRM-RL
Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses gemäß § 39 Absatz 1 WHG, Anpas-
sung an Klimawandel (häufigere und erhöhte Spitzenabflüsse)
Erhalt von nutzbringender landwirtschaftlicher Nutzung gemäß Art. 4 WRRL
Aussagen des Entscheidungsunterstützungssystems sollten auf Ebene einer Haltung (auch im Sinne eines
gut abgrenzbaren Rohrleitungsabschnitts) abgeleitet werden. Durchlässe (unter Straßen und Wegen) wer-
den mit der Methodik nicht behandelt, da hier ohnehin nur Instandhaltung oder ggf. Vergrößerung der hyd-
raulischen Kapazität als Handlungsoptionen in Frage kommen.
Eine Haltung bildet eine Rohrleitungsstrecke zwischen zwei Schächten bzw. Schachtbauwerken. Diese
dienen der Überprüfung/Kontrolle sowie der Unterhaltung und Reinigung von Rohrleitungen. Schächte kön-
nen aber auch angeordnet worden sein, um beispielsweise Höhendifferenzen zu überwinden, Richtungs-
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änderungen zu realisieren, Zuläufe aufzunehmen oder Rohrleitungsdimensionen zu ändern. Eine Rohrlei-
tung besteht demzufolge im Regelfall aus mehreren aufeinander folgenden Haltungen. Die hydrologische
Systematik der in den Studien durchgeführten Analyse verdeutlicht Abbildung 4-12.
Das Bewertungs- bzw. Entscheidungsunterstützungsverfahren wurde als mehrstufiger Berechnungsansatz
konzipiert und gliedert sich in insgesamt sieben Indikatoren (A bis G), die jeweils anhand der Bewertungen
zahlreicher Faktoren eingestuft werden (multifaktorieller Ansatz) (Tabelle 4-2, Abbildung 4-15). Zu metho-
dischen oder inhaltlichen Details des auf vielen umweltfachlichen oder speziell abgeleiteten Daten basie-
renden, anspruchsvollen und durchaus komplexen Verfahrens siehe BIOTA (2019, 2022a, b, c, 2023) oder
MEHL et al. (2023). Hier werden aus Gründen der Umfänglichkeit nur einzelne Ergebnisse des Bewertungs-
bzw. Entscheidungsunterstützungsverfahrens exemplarisch wiedergegeben, wiederum am Beispiel des
WBV Obere Peene (Abbildung 4-13 und Abbildung 4-14).
.
Abbildung 4-12: Räumliche und fachliche Bezugsebenen; EZG = (oberirdisches) Einzugsgebiet, aus: MEHL et al.
(2023)
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Tabelle 4-2: Gliederung und Hauptfragestellungen des Verfahrens, aus: MEHL et al. (2023)
Ebene
Indikatoren
Hauptfragestellungen
(1) Priorität
(A) Hochwassergefähr-
dung
(B) Hochwasserschadens-
potenzial
Liegt aufgrund des Zustands und der Dimensio-
nierung der Haltungen eine Hochwassergefähr-
dung vor?
Besteht aufgrund einer gegebenen Hochwasser-
gefährdung ein Erfordernis für bauliche Maßnah-
men (Instandhaltung, Erweiterung, Austausch)?
Bei welchen Haltungen besteht aufgrund von
Hochwassergefährdung und vorhandenem Scha-
denspotenzial die größte Priorität?
(2) Handlungsoptionen
(C) Öffnung
(D) Verschluss
(E) Austausch ohne Kapa-
zitätserhöhung
(F) Austausch mit Kapazi-
tätserhöhung
Welche der vier Handlungsoptionen C bis F ist
auf Basis der einbezogenen Bewertungsfaktoren
die zu empfehlende Variante?
Gibt es Alternativen zur empfohlenen Hand-
lungsoption?
(3) Wirtschaftlichkeit
(G) Wirtschaftlichkeit
Ist tendenziell mit einem hohen oder mit einem
geringen wirtschaftlichen Aufwand zu rechnen?
Abbildung 4-13: Absolute Häufigkeiten der eindeutig empfohlenen Handlungsoptionen sowie der als zu prüfen ein-
gestuften Handlungsoptionen für die Haltungen des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“,
aus BIOTA (2022a)
342
4.079
473
250
1.075
1.104
257
133
13
1.000
2.652
839
0500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000
Öffnung empfohlen
Öffnung prüfen
Nicht empfohlen
Verschluss empfohlen
Verschluss prüfen
Nicht empfohlen
Austausch I empfohlen
Austausch I prüfen
Nicht empfohlen
Austausch II empfohlen
Austausch II prüfen
Nicht empfohlen
Häufigkeit
Empfohlene und zu prüfende Handlungsoptionen
Bearbeitung:
Institut biota GmbH
Hinweis:
Austausch I: ohne Kapazitätserhöhung
Austausch II: mit Kapazitätserhöhung
n = 4.894
n = 2.429
n = 4.894
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Abbildung 4-14: Fallbeispiel zur Empfehlung einer Handlungsoption: Exemplarische Darstellung der empfohlenen
Handlungsoptionen für die Haltungen des Gewässers 120/Kum/See in der Gemeinde Verchen (Was-
ser- und Bodenverband „Obere Peene“, aus: BIOTA (2022a)
Bei der Bewertung bzw. Diskussion des Verfahrens wird MEHL et al. (2023) gefolgt:
So sind generell bei Verfahren auf der Basis von bestehenden Daten und Informationen Unsicherheiten in
Bezug auf Daten- und Berechnungsgrundlagen zu diskutieren. Hierbei ist bereits der teilweise unterschied-
liche Maßstabsbezug entsprechender Fachdaten von hohem Belang. Das konzipierte Verfahren ist jedoch
auf „Übersichtszwecke“ ausgerichtet, gründet sich auf eine Vielzahl von Indikatoren bzw. Faktoren und
erscheint ausgesprochen robust gegenüber möglichen Fehlern. Außerdem wurden die vielfältigen Daten-
grundlagen ausführlich geprüft, ggf. korrigiert und die erhaltenen Zwischen- und Endergebnisse durch die
beteiligten WBV in einer Reihe von Prüfschritten validiert. Generell ist der empfehlende, entscheidungsun-
terstützende Ansatz zu betonen.
Aufgrund der allgemeinen Verfügbarkeit und der Vorgabe, die Nachnutzbarkeit und potenzielle Anwend-
barkeit des Verfahrens auf alle WBV-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern zu ermöglichen, wurde zusätz-
lich ein teilautomatisiertes Bewertungstool in Microsoft Excel (Office Professional Plus Excel 2016) er-
stellt. Das Tool erlaubt zudem einen einfachen Austausch mit GIS-Systemen.
Das Verfahren wurde als offener Ansatz konzipiert, so dass es grundsätzlich bei Bedarf um zusätzliche
Komponenten wie Bewertungsfaktoren oder auch ganze Bewertungsebenen erweitert werden kann. Ein
potenzieller Bewertungsfaktor, um den das Verfahren erweitert werden könnte, ist die Erfassung und Ein-
stufung von Bauwerksschäden auf Basis von DWA-M 149-1 bis 149-3, DWA-M 149-5 sowie DWA-M 150.
Die Berücksichtigung in der aktuellen Verfahrensversion war aufgrund fehlender flächendeckender und vor
allem digitaler Daten zu bereits erfassten Bauwerksschäden noch nicht möglich.
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Abbildung 4-15: Schematische Darstellung des Bewertungsverfahrens mit sieben Indikatoren und den zugehörigen
Bewertungsfaktoren sowie Zuordnung zu den drei Ebenen „Priorität“ (1), „Handlungsoptionen“ (2)
und „Wirtschaftlichkeit“ (3), blauer Pfeil: wirkt begünstigend, roter Pfeil: wirkt mindernd, x: keine
Relevanz, aus: MEHL et al. (2023)
Die Ergebnisse der vorliegenden Studien inklusive des Bewertungstools sollen den folgenden Zwecken
dienen (MEHL et al. 2023):
Einschätzung der Gesamtsituation hinsichtlich des Zustands aller Haltungen im jeweiligen Verbands-
gebiet und der daraus abgeleiteten potenziellen Hochwassergefährdung sowie des Schadenspoten-
zials
Schaffung einer objektiven Möglichkeit zur flächendeckenden Abschätzung des Sanierungsbedarfs
bzw. der Handlungsoptionen
Flächendeckende Einschätzung des Potenzials zur Renaturierung und damit zur Umsetzung der
WRRL
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Objektive Unterstützung der WBV und der Fachbehörden bei der Entscheidungsfindung im Zuge von
Planungsprozessen für geeignete Maßnahmen zum Umgang mit verrohrten Gewässerabschnitten
Schaffung einer Prüfungsmöglichkeit bei sich ändernden Haltungsparametern und/oder Randbedin-
gungen über die Szenario-Funktion im Bewertungstool
Schaffung fachlich begründeter Argumentationsgrundlagen für die Beantragung/Nutzung von För-
der-/Finanzierungsmöglichkeiten von Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und/oder zum Gewäs-
serausbau für die WBV und die Gemeinden
Beitrag zum aktiven Gewässer-, Natur- und/oder Hochwasserschutz mit zahlreichen Synergiepoten-
zialen in den Bereichen Moor- und Klimaschutz, Bodenschutz sowie für eine klima- und biodiversi-
tätsfreundliche Landwirtschaft
Aufbau und Methodik des Entscheidungsunterstützungssystems und die damit erhaltenen Ergebnisse stel-
len insbesondere wichtige Bausteine im Hinblick auf die Erreichung der WRRL-Ziele dar. Durch die Aus-
richtung auf die Gewässer 2. Ordnung werden nicht nur die gemäß Anhang V WRRL berichtspflichtigen
Fließgewässer im jeweiligen Verbandsgebiet betrachtet, sondern auch die kleineren, nicht-berichtspflichti-
gen Gewässer. Insofern werden Ansatzpunkte aufgezeigt, die WRRL gezielt unter dem Aspekt des hydro-
logischen/landschaftsökologischen Systembezugs umzusetzen und dabei nicht nur den WRRL-Wasser-
körper selbst, sondern dessen gesamtes Einzugsgebiet mit allen Zuflüssen/Nebengewässern zu berück-
sichtigen.
„Gerade mit Blick auf Maßnahmen zur Reduzierung von Nährstoff- und Schadstoffeinträgen für Küstenge-
wässer und Meere müssen die Binnengewässer den Ansatzpunkt zur Umsetzung dieser Maßnahmen bil-
den (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 17 der WRRL), so dass die Zustandsverbesserung der Binnengewäs-
ser auch zur Erreichung der Ziele der Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) beiträgt.
Darüber hinaus wurden an mehreren Stellen der Methodik bzw. in den Studien Bezüge zu weiteren bedeu-
tenden Europäischen Richtlinien in den Bereichen Hochwasserschutz, Naturschutz, Klimaschutz, Boden-
schutz, nachhaltige Landwirtschaft aufgezeigt. Hier sind die entsprechenden Synergieeffekte hervorzuhe-
ben, sowohl bei der Umsetzung von Maßnahmen als auch im Hinblick auf deren Finanzierung. Insofern ist
der Ansatz als synergieorientierter Beitrag zur Unterstützung der Gewässerschutz- und Naturschutzziele
(insbesondere WRRL, FFH-RL, BNatSchG), des Green Deals der Europäischen Kommission (insbeson-
dere EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, Vorschlag der EU-Kommission für einen Natur-Wiederherstel-
lungsplan (Europäische Kommission 2022), aber auch des Klima- und Bodenschutzes (z. B. KSG für den
Sektor Landwirtschaft) sowie für eine biodiversitäts- und klimafreundliche Landwirtschaft (ZKL 2021, MV
Zukunftsrat 2021) zu werten. Außerdem bestehen fachlich-inhaltliche Anknüpfungspunkte zum aktuellen
„Aktionsprogramm natürlicher Klimaschutz“ des BMUV (2022).
Der Aspekt Hochwasserschutz wird explizit auf der 1. Ebene des Bewertungsverfahren betrachtet und be-
wertet, indem eine umfassende Auswertung der gegenwärtigen Belastungssituation durch die vorhande-
nen Rohrleitungen im Verbandsgebiet hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Hochwassergefährdung
aber auch hinsichtlich der damit verbundenen potenziellen Betroffenheit (Hochwasserschadenspotenzial)
vorgenommen wird. Insofern bildet die Studie auch eine Grundlage zur Hochwasserprävention (Handlungs-
feld „Vorsorge“).
Anhand der vorgenommenen Priorisierung können potenzielle Gefahrenlagen detektiert und frühzeitig
Maßnahmen ergriffen werden, um drohende Überlastungen einzelner Haltungen oder auch ganzer Rohr-
leitungssysteme zu verhindern. Auf diese Weise liefern die Studien auch erstmalig komplementäre Infor-
mationen zu den Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten gemäß Artikel 6 HWRM-RL bzw.
§ 74 WHG, die in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Anhang IV Hochwasserrisikomanagementplan (LM
M-V 2021) bislang nur für potenziell signifikante Risikogebiete vorliegen.“ (MEHL et al. 2023).
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4.4.3 Erfordernisse der Flächenfreihaltung im Hinblick auf Unterhaltungsfragestellungen
und Baufreiheit bei verrohrten Fließgewässern
Sowohl für Zwecke der Gewässerunterhaltung als auch erst recht für Zwecke des Gewässerausbaus sind
Erreichbarkeit und Platzverfügbarkeit (notwendige „Baufreiheit“, auch zur Einhaltung des gesetzlichen Ar-
beitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft) von erhebli-
cher, wenn nicht gar entscheidender Bedeutung bei verrohrten Gewässern.
Relevante Zielstellungen der Gewässerunterhaltung und/oder des Gewässerausbaues und damit verbun-
dene Tätigkeiten sind insbesondere:
Kontroll-, Mess- und Wartungsarbeiten (insbesondere auch Kamera-Befahrungen)
Austausch/Ersatz von Rohrleitungen (Austausch im geöffneten Graben)
Sanierung von Rohrleitungen durch Verfahren innerhalb der Leitung („grabenlose Rohrsanierung“),
z. B. Inlinerverfahren oder Innenbeschichtung
Ersatz von Schächten oder von Schachtteilen
Vergrößerung von Rohrleitungen (größere Nennweite, Austausch im geöffneten Graben)
Entrohrung/Öffnung des Gewässers, vielfach mit Zielstellungen der Gewässerrenaturierung
und/oder der Wiedererreichung der ökologischen Durchgängigkeit (Anhang V WRRL, OGewV, § 34
WHG, s. a. § 1 und § 21 BNatSchG) und damit mit m. o. w. großem Platzbedarf (geböschte Bö-
schungen, ggf. Gewässerentwicklungskorridor und bestenfalls komplettem Rückgewinn der natürli-
chen Gewässeraue, s. im Weiteren)
Hohe Bedeutung haben diese Tätigkeiten u. a. für den lokalen und regionalen Hochwasserschutz, für den
Bodenschutz und teilweise unmittelbar für den Objektschutz (nahestehende bauliche Anlagen wie z. B.
Gebäude, Straßen, Wege, Brücken). Die Arbeiten setzen vor allem voraus, dass die verrohrten Gewässer-
strecken gut erreichbar (ggf. auch befahrbar) sind.
Historische Entwicklungen, gerade in Bezug auf bauliche Anlagen (vor allem Gebäude, Infrastrukturanla-
gen) über und unmittelbar neben bestehenden Rohrleitungen, sind nur in Einzelfällen umkehrbar. Chancen,
bei der gemeindlichen Siedlungsentwicklung auf den Aspekt der Rohrleitungen und der nötigen Flächen-
freihaltung zu achten, wurden häufig untätig vertan. Noch im Jahr 2001 wurde extra das Verkehrsflächen-
bereinigungsgesetz (VerkFlBerG) als Bundesgesetz erlassen, um bei öffentlich genutzten „Verkehrsflä-
chen“ im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) Rechte gegenüber einem privaten Eigentümer ausüben zu kön-
nen, entweder vergleichsweise günstiger Erwerb oder günstiges Entgelt für eine entsprechende Dienstbar-
keit (§§ 3 ff. VerkFlBerG). Unter diese Verkehrsflächen fallen auch „Betten sonstiger oberirdischer Gewäs-
ser“ (§ 2, Abs. 2, S.2 VerkFlBerG), so dass die Möglichkeit bestanden hätte, wenigstens die Flächenkulisse
des „Gewässerbettes“ im Rahmen des rückständigen Grunderwerbs oder durch Grunddienstbarkeit recht-
lich zu sichern. Diese Rechtsgrundlage ist durch die Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern offenkundig
bezüglich der Gewässer nicht oder nur in sehr geringem Maße genutzt worden. Bedingt durch die in § 8
VerkFlBerG genannte Abschlussfrist 30. Juni 2007 ist das Gesetz heute nicht mehr aktiv durch die Ge-
meinden anwendbar. Grundsätzlich ist aber der private Eigentümer nach wie vor befugt, vom öffentlichen
Nutzer entsprechenden Erwerb zu verlangen (§ 8 Abs. 2 VerkFlBerG).
Es gibt aber auch positive Entwicklungen. So lässt beispielsweise die Hanse- und Universitätsstadt Rostock
die von BIOTA (2016a) definierten „Entwässerungsachsen“ (das umfasst häufig auch verrohrte Fließstre-
cken) konsequent in die Flächennutzungsplanung nach den §§ 5 ff. Baugesetzbuch (BauGB) einfließen.
Insbesondere das Freihalten von Achsen von Bebauung zur Erhaltung von Anpassungsmöglichkeiten zent-
raler Entwässerung, d. h. z. B. offene Gewässertrassen, Raum für Querschnittserweiterungen von Regen-
wasserleitungen, sowie Gestaltungsmöglichkeiten von Gewässern und Feuchtgebieten zur Erhaltung von
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Funktionen und zur Sicherung von Ökosystemleistungen sind zentrale Ansprüche dieses Konzeptes der
Entwässerungsachsen nach BIOTA (2016a).
Die im Zusammenhang mit Fragen der notwendigen Trassenbreite und Baufreiheit stehenden rechtlichen
und fachlichen Möglichkeiten zur Sicherung nötiger Flächenkulissen an verrohrten Gewässern 2. Ordnung
nach LWaG wurden in einem Sachverständigengutachten für den Wasser- und Bodenverband Untere
Warnow-Küste“ bearbeitet (MEHL 2021) und sollen hier kurz und zusammenfassend dargestellt werden.
Grundsätzlich ergeben sich die fachlichen und rechtlichen Regelungserfordernisse vor allem gemäß fol-
genden Notwendigkeiten (s. vorstehende Ausführungen):
1. Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses (§ 39 WHG)
2. Erhöhung der Abflusskapazität aus Gründen des Hochwasserschutzes (z. B. § 12 WHG)
3. Flächenbedarf bei Entrohrung, für Gewässerrandstreifen und für Gewässerentwicklung (WRRL-
Umsetzung, §§ 67 ff. WHG i. V. m. § 68 LWaG)
4. Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen an Arbeitsschutz und Unfallverhütung (BG Bau
B 181, BG Bau C 469, BG Bau C 473, BGV Vorschrift D6, DGUV Regel 101-038, DGUV Regel
101-604, DGUV Vorschrift 38)
Bei MEHL (2021) wurde deshalb der Ansatz verfolgt, einen fachlich und rechtlich begründeten Handlungs-
rahmen zu entwickeln, der den notwendigen Raumbedarf quer zur Rohrleitungsachse in bestmöglicher
Näherung abzuleiten hilft. Dazu war es notwendig, konsequent auf die Begriffe und Kenngrößen von Lei-
tungsgraben und Rohrleitung entsprechend der Rechts- und Normenvorgaben zurückzugreifen (Abbildung
4-16). Aus den wesentlichen Normengrundlagen wurden sicherheitsorientiert und anwendungsbezogen die
sich ergebenden höchsten Raumansprüche übernommen. Da zudem technische Möglichkeiten bestehen,
z. B. Grabenverbau, um ggf. auch bei kleinerem Raum bauliche Lösungen zu realisieren, enthält der Ansatz
in dieser Hinsicht auch Reserven.
Je nach Fallkonstellation kann so eine (eigentlich) erforderliche Trassenbreite einer Rohrleitung unter Be-
rücksichtigung der Anforderungen der Gewässerunterhaltung sowie des Gewässerausbaues algorithmisch
hergeleitet werden. Dabei gilt das „Maximumprinzip“: der größte Teilwert bestimmt bei mehreren Teilanfor-
derungen das Gesamtergebnis.
Der Vorschlag für ein Analyse- und Bewertungssystem zur Konkretisierung des Raumanspruches („Tras-
senbreite“) von MEHL (2021) basiert auf den nachfolgenden Anforderungen:
Gewährleistung von Erreichbarkeit und Zuwegung
Mindestsohlenbreite (lichte Mindestbreite) für Gräben mit Arbeitsraum
Böschungsausladung in Abhängigkeit von der Tiefe und den bodenmechanischen Eigenschaften
Mindestabstand zu Böschungskanten (belastungsfreier Streifen)
Fahr- und Ausladebreiten benötigter Tiefbautechnik, Sicherheitsabstand
Erforderlicher lastfreier Streifen
Mindestbreite für seitlich anschließend abgelagerten Aushub
Raumbedarf für Bermen/Böschungsabstufungen bei tieferen Baugruben
Hierauf fußt eine Abschätzung einer gebotenen Trassenbreite mit den beiden Handlungssträngen
1) Gebotene Trassenbreite bei Entrohrung, für Gewässerrandstreifen und für Gewässerentwicklung
2) Gebotene Trassenbreite bei Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zur Erhöhung der
Abflusskapazität
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Bei Handlungsstrang 1) (grundsätzlich basierend auf einer Gewässerentrohrung), damit bei der Ermittlung
des gewässertypspezifischen Flächenbedarfs für die Gewässerentwicklung, kann methodisch auf die
LAWA-Verfahrensempfehlung für die Ermittlung des Raumbedarfes zurückgegriffen werden (LAWA 2016,
vgl. auch MEHL et al. 2020). Diese stützt sich auf die Ermittlung der heutigen potenziell natürlichen (hpn)
Gewässerbreite unter Einbeziehung der Mäanderlänge, der Windung sowie eines Dynamikfaktors. Die Ab-
leitung umfasst eine ganze Reihe von Arbeitsschritten der Analyse mittels eines Geographischen Informa-
tionssystems (z. B. Talbodengefälle, Schwingungsamplitude), der Berechnung (z. B. bordvoller Abfluss bei
hpn Gewässerbreite) und der Aussparung bebauter Bereiche.
Grundsätzlich ist der Raumanspruch gewässertyp- (vgl. Fließgewässertypen der OGewV), gefälle- und
durchflussabhängig und deshalb nur individuell für in dieser Hinsicht „einheitliche“ Gewässerabschnitte
bestimmbar.
Für den Handlungsstrang 2) (Austausch, Sanierung bestehender Rohrleitungen, ggf. Erhöhung der hyd-
raulischen Kapazität) findet sich bei MEHL (2021) ein durchgehender Algorithmus und letztlich sogar eine
Vertafelung gebotener Trassenbreiten nach Nennweiten/Rohrschaftsdurchmesser sowie in Abhängigkeit
von Bodeneigenschaften und der Tiefe der Grabensohle.
Zur Abschätzung/Berechnung einer Trassenbreite (TB), bei angesetzter einseitiger Baustraße neben dem
bauzeitlichen Graben, sind hiernach die für die einzelnen Kriterien ermittelten Breiten additiv mit folgender
Formel zu verknüpfen (Abbildung 4-17, Tabelle 4-3):
TB (Tiefe der Grabensohle ≤ 3,00 m) = 2a + b + e + f + 2g + h [alle Angaben in m]
Die bei MEHL (2021) im Einzelnen dargelegten Berechnungsgrundlagen der einzelnen Summanden sind
dabei heranzuziehen.
Die notwendige Tiefe einer Rohrleitung ergibt sich entsprechend der ober- und unterwasserseitigen Anbin-
dung an das offene Gewässer und entsprechend sachgerecht anzusetzender Gefälle; sie ist bei bestehen-
den Rohrleitungen damit stark vorgeprägt bzw. im Regelfall vorgegeben.
Alle bzw. ab 3,00 m Tiefe der Grabensohle ist eine Berme anlegen („Abtreppung“ der Böschung) (FBS
2005, 2008, 2011) (Abbildung 4-18). Entsprechend ist in Abhängigkeit von der Tiefe der notwendigen Gra-
bensohle t die Anzahl der notwendigen Bermenstufen (Bermenfaktor k) wie folgt zu ermitteln:
Bermenfaktor k = Tiefe t der notwendigen Grabensohle [m]/3,00 [m]
Der Bermenfaktor k ist mit der Summe aus f für die Arbeitsberme (5,00 m) und 1,50 m Breite für die ge-
genüberliegende Berme zu multiplizieren; die Breitensumme beträgt 6,50 m.
Daraus ergibt sich für die Berechnung einer Trassenbreite (TB), bei angesetzter einseitiger Baustraße ne-
ben dem bauzeitlichen Graben und einer Tiefe t der Grabensohle > 3,00 m folgender Berechnungsansatz:
TB (Tiefe der Grabensohle > 3,00 m) = 2a + b + e + f + 2g + h + (k • 6,50 m) [alle Angaben in m]
mit k = t (in m)/3,00 [m], abgerundet auf die ganze Zahl
Die Ermittlung einer notwendigen Trassenbreite macht aber nur Sinn, wenn es gelingt, die Trassenbreite
auch als Art „wasserwirtschaftlicher Raumanspruch“ möglichst rechtlich zu sichern, siehe im Folgenden.
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Abbildung 4-16: Wichtige Begriffe und Kenngrößen von Leitungsgraben und Rohrleitung (in Anlehnung an DIN 4124:2012-01, DIN EN 1610:2015-12, BG Bau C 469, TGL 11
482/04, TGL 11 482/07), aus: MEHL (2021)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 4-17: Maßgebliche Teilräume/-komponenten zur Ermittlung einer notwendigen Trassenbreite, aus: MEHL (2021)
Tabelle 4-3: Teilkomponenten zur Ermittlung einer (mindestens) notwendigen Trassenbreite, aus: MEHL (2021)
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
Böschungsausladung
(einseitig)
Lichte Mindestbreite
Böschungsausladung
(einseitig)
Mindestabstand zu Bö-
schungskanten
Fahr- und Ausladebrei-
ten benötigter Tiefbau-
technik, Sicherheitsab-
stand
Lastfreier Streifen
Mindestbreite für seit-
lich anschließend ab-
gelagerten Aushub
a
b
a
e
f
g
h
𝒂 = 𝐭
𝐭𝐚𝐧 𝛃
abhängig von äußerem
Rohrdurchmesser
𝑎 = t
tan β
2,00 m
5,00 m
0,60 m
h = 1,2 (2 a + b)
mit β = Böschungswinkel
und t = Tiefe des Gra-
bens von Geländeober-
kante bis Grabensohle
abhängig vom Bö-
schungswinkel β (je nach
Untergrund)
mit β = Böschungswinkel
und t = Tiefe des Gra-
bens von Geländeober-
kante bis Grabensohle
a, b aus Ergebnissen
nach Spalten (1) und (2)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 4-18: Grundprinzipien und Raumbedarf bei Böschungsabtreppung mittels Bermen, aus: MEHL (2021)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Zwar regelt § 41 WHG die zur Sicherung der ordnungsgemäßen Unterhaltung erforderlichen Duldungs-
pflichten und Unterlassungspflichten der Eigentümer. Zudem wird die zuständige Wasserbehörde in § 42
Abs. 1 Nr. 1 WHG ermächtigt, nähere Pflichten festzulegen. Aber die Praxis zeigt, dass diese Rechtsin-
strumente offenbar nicht oder nicht in erforderlichem Umfang angewandt werden. Auch scheint dem Ge-
setzgeber der Fall verrohrter Gewässer in der Vergangenheit nicht gegenwärtig gewesen zu sein, weil hier
spezifische Regelungen erforderlich wären. Dies zeigt auch der eigentlich § 41 WHG untersetzende, aber
in dieser Hinsicht unzutreffende und nicht hilfreiche § 66 LWaG.
Derzeit erscheint deshalb der Weg erfolgversprechend, ausgehend von den Möglichkeiten eines Analyse-
und Bewertungssystems zur Konkretisierung des Raumanspruches (s. o.) ermittelte Trassenbreiten kon-
sequent rechtlich zu sichern bzw. entsprechende Raumansprüche sachgerecht in die Bauleitplanung und
die bauliche Planung zu integrieren. Hierfür stehen die aktuellen Optionen nach Abbildung 4-19 offen. Ein
fundamentaler Weg könnte aber natürlich aber auch darin bestehen, ggf. Raumansprüche für Gewässer-
entwicklungskorridore und Rohrleitungstrassen im Bundes- und/oder im Landesrecht zu verankern, was
aber gesetzgeberisches Handeln erfordert. (MEHL 2021).
Grundsätzlich ist bereits mit § 36 WHG eine Rechtsgrundlage da, die natürlich auch für verrohrte Gewässer
gilt, die aber in der Genehmigungspraxis kaum Wirkung entfaltet, weil die Raumansprüche nicht hinrei-
chend bekannt bzw. nicht verortet sind. „Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so
zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderun-
gen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen
nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestel-
len,
2. Leitungsanlagen,
3. Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“ (§ 36 Abs. 1 WHG).
Andererseits gibt es nach Landesrecht 82 LWaG) auch eine Reihe rechtlich zulässiger Möglichkeiten,
Erschwernisse der Gewässerunterhaltung, die sich aus einer Überbauung oder zu dichtem Heranbauen an
Rohrleitungen ergeben, und die damit verbundenen Mehraufwendungen gegenüber dem Verursacher gel-
tend zu machen. Insofern kann bei Kenntnis der Lage von verrohrten Gewässern und durch Geltendma-
chung des erforderlichen Raumanspruches (Trassenbreite) auch bei Baugenehmigungsverfahren außer-
halb von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen präventiv Einfluss genommen werden (z. B. Auflagen im
Hinblick auf Mindestabstände). Auch ließe sich so alternativ und rechtskonform eine sachliche Grundlage
zum Ersatz von Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung gegen den Grundstückseigentümer
und/oder -nutzer schaffen.
Der oben übersichtshaft dargestellte Handlungsrahmen nach MEHL (2021) bietet insofern die Möglichkeit,
gerade auch auf der Basis der in Kapitel 4.4.2 vorgestellten Studien, sachgerechte/gebotene Trassenbrei-
ten (im Sinne der Erneuerung von Rohrleitungen) fachlich fundiert abzuschätzen. Das ausgearbeitete Ana-
lyse- und Bewertungssystem ist algorithmisch ausgearbeitet und lässt sich vor allem im Rahmen von Ana-
lysen mit Hilfe von Geographischen Informationssystemen praxisnah umsetzen und anwenden.
Ergebnisse würden für den sich aus Instandsetzungen oder auch für Vergrößerungen zur hydraulischen
Kapazitätserweiterung und damit für Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau ergebenden Raumbe-
darf (Trassenbreite) unmittelbar helfen. Auch der Raumbedarf für Entrohrung (Gewässerausbau ohne Ge-
wässerentwicklung) ist damit zumindest als Minimalkorridor abschätzbar. Für Ausbaumaßnahmen der Ge-
wässerentwicklung, insbesondere im Sinne von WRRL und BNatSchG, muss individuell für jeden Gewäs-
serabschnitt das Verfahren zur Ermittlung der „Gewässerentwicklungskorridore“ nach LAWA (2016) durch-
laufen werden; auch dies lässt sich algorithmisch lösen (MEHL et al. 2020).
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 4-19: Aktuell bestehende Möglichkeiten zur rechtlichen Sicherung des Raumanspruches bei verrohrten Fließgewässern in Mecklenburg-Vorpommern; rote Linie
symbolisiert eine theoretische Möglichkeit, aus: MEHL (2021)
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5 Welches Leitbild formulieren die Wasser- und Bodenverbände?
Die Wasser- und Bodenverbände gaben im Rahmen der Online- Frühjahrsumfrage 2022 auf die Fragen
„Was wären für Sie Aspekte eines „Leitbildes“ der Wasser- und Bodenverbände? Welche Vision (Zukunft,
gesellschaftliche Bedeutung) sehen Sie? Wie kann das erreicht werden?“ im Wesentlichen die Antworten
entsprechend Abbildung 5-1.
Eine Erhöhung der Wertschätzung bzw. eine breite gesellschaftliche Unterstützung (und Akzeptanz) für
Verbandstätigkeiten erhofft sich entsprechend Abbildung 5-1 eine relativ große Gruppe der WBV. Offenbar
wird das mit einem großen Wunsch nach verbesserter Öffentlichkeitsarbeit verbunden. Die WBV sehen
sich dabei mehrheitlich als „Gestalter“ und „Dienstleister“ einer „wasserdargebotsgerechten Gewässerbe-
wirtschaftung im Einklang mit Nutzungs- und ökologischen Anforderungen“, wobei auch eine möglichst
hohe Qualität und eine hohe Wirksamkeit der Dienstleistungen angestrebt werden soll („Gewährleistung
von Sicherheit & Qualität bei der Gewässerunterhaltung für Mensch & Umwelt“).
Weiterhin werden Aspekte genannt wie die Entwicklung und Umsetzung von innovativen & kooperativen
Lösungen, die Nutzung von Vorteilen der Digitalisierung bei der Verbandstätigkeit, aber auch mehr und
bessere, vor allem eigenverantwortliche Investitionsmöglichkeiten. Einige Verbände sehen als Leitbildge-
danken z. B. auch künftige „Unterhaltungs- und Ausbauverbände“, mithin eine Aufgabenerweiterung, wäh-
rend andere Verbände den bestehenden Aufgabenrahmen für ausreichend halten.
Die Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern agieren im gesetzlichen Rahmen des Ver-
bandsrechts (WVG und GUVG) grundsätzlich eigenständig und definieren insbesondere ihre Aufgaben,
aber auch Fragen der Beitragserhebung per verbandsbezogenem Satzungsbeschluss. Dies muss ein Leit-
bild der Wasser- und Bodenverbände 2025+ demzufolge hinreichend berücksichtigen.
Abbildung 5-1: Antworten der
WBV im Rahmen der Online-
Frühjahrsumfrage 2022, typisiert
und skaliert nach Häufigkeit/Be-
deutung, auf den Fragekomplex:
Was wären für Sie Aspekte eines
„Leitbildes“ der Wasser- und Bo-
denverbände? Welche Vision
(Zukunft, gesellschaftliche Be-
deutung) sehen Sie? Wie kann
das erreicht werden (kurz,
Schlagworte)?)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Interessant ist in diesem Zusammenhang, wie die Wasser- und Bodenverbände bei der Online-Frühjahrs-
umfrage 2022 auf die Frage nach den fachlichen Herausforderungen und Handlungsfelder für die Zukunft,
auch im Sinne möglicher verbandlicher Aufgaben, antworteten (Abbildung 5-2).
Hier wurden von 18 der beteiligten 22 Verbände (82 %) sowohl das Thema Wasserrückhalt als Beitrag
zum Landschaftswasserhaushalt, damit zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung“ sowie das Thema „Sa-
nierung, ggf. Kapazitätserweiterung, von Rohrleitungen an Gewässer 2. Ordnung als wichtigste Heraus-
forderungen genannt. Knapp folgt hier die Thematik „Umgang mit hydrologischen Extremen im Zeichen der
Klimaanpassung: Hochwasserschutz, Niedrigwasserbewirtschaftung(17 Nennungen = 77 %). 64 % der
befragten Verbände (14 Nennungen) sehen in der „Öffnung von Rohrleitungen an Gewässern 2. Ordnung
bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen“ eine Herausforderung bzw. Handlungsoption.
Ebenso halten 59 % der Verbände (13 Nennungen) „den Ausbau, insbesondere den naturnahen Rückbau
der Gewässer 2. Ordnung und der dazugehörigen Anlagen“ und „die Gewässerentwicklung für ökologisch
funktionsfähige Gewässer“ für wichtige Herausforderungen.
Mehr als die Hälfte der befragten Verbände (55 %) sehen in den Themen „Klimawandel: Dürren, Trocken-
heitund Boden- und Moorschutz als Beitrag zum Klimaschutz wichtige Zukunftsfelder, aber auch „die
Einhaltung des gesetzlichen Artenschutzes“ (50 %), „der Verschluss von Rohrleitungen an Gewässern 2.
Ordnung bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen“ (41 %) und „die Erhaltung und Förderung der
Biodiversität“ (32 %) werden immer noch zahlreich genannt.
Insofern zeigt sich auch hier, dass die Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern die we-
sentlichen Fragestellungen rund um das Thema Wasser im Landschaftsbezug im Blick haben und auch
grundsätzlich bzw. mehrheitlich gewillt sind, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen (s. im Weite-
ren) diesbezüglich eigene Beiträge zu leisten.
Allerdings stehen „freiwillige“ Aufgabenerweiterungen vor dem Vorbehalt, dass vor allem eine adäquate
verbandliche Finanzierung erreicht wird, wobei vor allem das Konnexitätsprinzip Beachtung finden muss
(s. im Folgenden).
Das nachfolgend formulierte Leitbild 2025+ soll eine zukunftsorientierte und m. o. w. abstrakte Zielsetzung
im Sinne einer grundsätzlichen Entwicklungsrichtung der Wasser- und Bodenverbände darstellen. Das
Leitbild soll hierbei Orientierung geben. Es beschreibt wesentliche Ziele und deutet auch die möglichen
Wege an, die differenzierter in Kapitel 6 und in Kapitel 7 beschrieben werden. Das Leitbild dient sowohl der
strategischen (Selbst-)Bestimmung für die Verbandsmitglieder als auch der Information der Öffentlichkeit.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 5-2: Antworten der WBV im Rahmen der Online-Frühjahrsumfrage 2022 auf die Frage: Welche fachlichen Herausforderungen und Handlungsfelder sehen Sie für
die Zukunft, auch im Sinne möglicher verbandlicher Aufgaben?
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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"Das Wasser ist ein freundliches Element für den,
der damit bekannt ist und es zu behandeln weiß."
(Johann Wolfgang von Goethe, 1749-1832)
Das gemeinsame und übergreifende Leitbild der Wasser- und Bodenverbände in Mecklen-
burg-Vorpommern bildet eine aufgabengerechte, zukunftsgewandte und moderne Verbands-
arbeit und -tätigkeit, die vor allem maßgeblich dazu beiträgt,
1. die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Pflege und Entwicklung der Gewässer zu erfül-
len, dies betrifft insbesondere
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses,
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer
standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserab-
fluss,
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers
insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen,
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder
Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaft-
lichen Bedürfnissen entspricht,
2. nachhaltige Flächennutzungen zu ermöglichen sowie den Hochwasserschutz zu gewähr-
leisten, auch durch die Erhaltung von Dämmen und Deichen,
3. einen funktionsfähigen Landschaftswasserhaushalt zu gewährleisten (Wasserrückhalt
und bedarfsgerechte Entwässerung),
4. eine auf (baulichen) Renaturierungsmaßnahmen basierende Gewässerentwicklung für
ökologisch und hydraulisch funktionsfähige Gewässer zu ermöglichen,
5. die Wasserressourcen bzw. das Wasserdargebot in quantitativer und qualitativer Hinsicht
im Sinne des Gewässerschutzes sowie für Nutzzwecke zu schützen und effiziente Nut-
zungen zu unterstützen,
6. landschaftliche Maßnahmen des Klimaschutzes zu unterstützen („natürlicher Klima-
schutz“, insbesondere Moorvernässung),
7. die klimatisch bedingte Zunahme der hydrologischen Extreme Hoch- und Niedrigwasser
mit angepassten Maßnahmen zu dämpfen,
8. die Erhaltung und Förderung der Biodiversität zu unterstützen,
9. den Bodenschutz zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf den Bodenwasserhaus-
halt, Moorböden und eine Verminderung von Bodenerosionsfolgen und den damit ver-
bundenen, geringeren Stoffeintrag in die oberirdischen Gewässer,
10. möglichst viele Maßnahmensynergien (Multifunktionalität) zu erreichen, um das Sparsam-
keits- und das Ergiebigkeitsprinzip im Sinne der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit öffentlicher Haushaltsführung zu gewährleisten.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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6 Wie kann die Zukunft der Wasser- und Bodenverbände ausse-
hen? Welche Chancen und Optionen bestehen? Welche notwen-
digen Folge- und Begleitmaßnahmen sind zu betrachten?
6.1 Selbsteinschätzung zu Zukunftsfragen durch die Verbände
Im Rahmen der Online-Frühjahrsumfrage 2022 unter den WBV in Mecklenburg-Vorpommern auf die Frage:
Wo sehen Sie weitere strukturell-organisatorische, rechtliche oder finanzielle Anforderungen der Zukunft
für die Verbandsarbeit?wurden die Antworten nach Abbildung 6-1 gegeben. Interessanterweise wurde
das Thema „Expansion/Aufgabenerweiterung und strukturelle Anpassungen“ zuvorderst genannt. Hohe
Bedeutung haben für die WBV insbesondere aber Themen der Finanzierung, vor allem im Hinblick auf eine
dauerhaft notwendige Unterstützung durch das Land, rechtliche Fragen wie z. B. die Sicherung von Ge-
wässerrandstreifen bzw. von Gewässerunterhaltungsstreifen oder die Forderung nach einer handhabbaren
Abgrenzung zwischen der Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG und dem Gewässerausbau gemäß § 67
WHG. Weitere Aspekte betreffen insbesondere die Sicherung und Ausbildung von Fachpersonal in Meck-
lenburg-Vorpommern, die Klärung von Zuständigkeiten sowie das Konnexitätsprinzip (die für eine Aufgabe
zuständige staatliche Ebene, ist auch für die Wahrnehmung derselben verantwortlich, s. u.).
Abbildung 6-1: Antworten der
WBV (typisiert und skaliert nach
Häufigkeit/Bedeutung) im Rah-
men der Online-Frühjahrsum-
frage 2022 auf die Frage: Wo se-
hen Sie weitere strukturell-orga-
nisatorische, rechtliche oder fi-
nanzielle Anforderungen der Zu-
kunft für die Verbandsarbeit?
Viele WBV wünschen sich aber vor allem auch eine bessere Abstimmung von umweltbezogenen Strategien
(z. B. des Moorschutzes) mit den wasserwirtschaftlichen Anforderungen sowie eine Aufnahme von Wis-
sensvermittlung zu wasserwirtschaftlichen Zusammenhängen bereits in die schulischen Lehrpläne.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Institut
Bemängelt werden größtenteils fehlende Daten (Dargebot und Nutzungsumfang) und vielfach nicht zeitge-
mäße Regelungen zu Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern sowie ein „Raubbau“ an den
Grundwasservorräten durch landwirtschaftliche, vor allem nicht moderne Beregnungsanlagen.
6.2 Möglichkeiten der verbandlichen Aufgaben nach WVG und GUVG
In Bezug auf die Möglichkeiten zur Übernahme von Aufgaben für die Wasser- und Bodenverbände (WBV)
in Mecklenburg-Vorpommern gilt § 4 GUVG: „Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Ver-
bände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes.“ Das Wasserver-
bandsgesetz (WVG) als Bundesrecht enthält hierzu folgende Bestimmungen:
„Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein:
1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen An-
lagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen
im Deichvorland,
6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bo-
denwasser- und Bodenlufthaushalts,
7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie
von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
9. Abwasserbeseitigung,
10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Natur-
haushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
13. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwick-
lung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
14. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.“ (§ 2 WVG).
Daher bietet das verbandliche Selbstverwaltungsrecht bereits eine ganze Reihe von Möglichkeiten im Hin-
blick auf potenzielle Aufgabenerweiterungen.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Fazit:
Auf Grund der mannigfachen umweltfachlichen Herausforderungen erscheint eine Aufga-
benerweiterung der Wasser- und Bodenverbände grundsätzlich zielführend, wäre aber für
jeden WBV individuell durch Satzungsbeschluss durchzuführen und angesichts aktueller
Rechtslage nach LWaG freiwillig. WVG und GUVG böten hier eine entsprechende Rechts-
grundlage.
Bei Aufgabenerweiterungen wären erhebliche organisatorische und finanzielle Folgen zu
bedenken.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Langfristig gesicherte, dauerhafte staatliche Finanzierung aus dem Steueraufkommen im
Rahmen des Konnexitätsprinzips bei öffentlichen Aufgaben; unzulässig dürfte es sein, Kos-
ten für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, auf die Verbandsmitglieder umzule-
gen, denn diese gewähren einem Verbandsmitglied keinen beitragsfähigen Vorteil (RAPSCH
et al. 2020, Rdnr. 428)
Einrichtung einer Landeskoordinationsstelle für Leistungen der Wasser- und Bodenver-
bände, die im öffentlichen Interesse liegen, vgl. Kapitel 7.5
Finanzierung von Aufgaben durch die Verbandsmitglieder (soweit das Vorteilsprinzip gege-
ben ist oder ein evidenter Gruppennutzen gerechtfertigt werden kann)
Ggf. Satzungsanpassungen bei den WBV
Organisatorischer Anpassungsbedarf bei den WBV
Bedarf an mehr und vor allem qualifiziertem Personal, aufgabengerechte Ausstattung und
Infrastruktur
6.3 Verbandliche Aufgaben der Zukunft
6.3.1 Grundsätze: Pflichtaufgabe Gewässerunterhaltung und optionale Aufgaben
Soweit den Wasser- und Bodenverbänden nicht durch Bundes- und insbesondere Landesrecht weitere
Aufgaben zugewiesen werden, gilt zunächst § 1 GUVG, nach der den WBV die Gewässerunterhaltung an
Gewässern 2. Ordnung nach LWaG obliegt („Pflichtaufgabe“). Andererseits besteht die Möglichkeit zur
Erweiterung der Verbandsaufgaben gemäß § 4 GUVG (s. o.) („optionale Aufgaben“) unter der bereits ge-
nannten Voraussetzung aufgabengerechter Verbandsfinanzierung.
Die Inhalte der Gewässerunterhaltung sind durch § 39 WHG bundesrechtlich bestimmt (Kapitel 2.1.3). Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2020) hatte im Übrigen die Begriffe der Gewässerunterhaltung im
Sinne des Wasserrechts und der Beitragspflicht im Sinne des Wasserverbandsgesetzes klargestellt. Nach
BVerwG (2020) gelten folgende Leitsätze:
1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzu-
ständigkeit.
2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktions-
fähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeits-
grundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet lie-
genden Grundstücken ausgehende nachteilige Auswirkungen auf die zu unterhaltenden Gewäs-
ser zu beseitigen oder zu verhindern.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Fazit:
Die Entscheidung zur Übernahme weiterer Aufgaben bleibt individuelle und somit freiwillige
Entscheidung eines jeden Verbandes im Rahmen der Verbands- bzw. Satzungsautonomie
(RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 77 ff.).
WBV sind im Rahmen ihrer Tätigkeit auch der Erhaltung und Förderung der ökologischen
Funktionsfähigkeit der Gewässer verpflichtet (vgl. auch Kapitel 3.9.9). Das bedeutet eine
Ausrichtung der Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der
§§ 27 bis 31 WHG, keine Gefährdung derselben sowie eine Gewährleistung der Anforde-
rungen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG in Bezug auf die Gewässerunterhal-
tung festgelegt sind.
6.3.2 Optionale Aufgabe: Gewässerausbau
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Gewässerausbau gemäß § 67 WHG obliegt nach § 68 Abs. 1
LWaG bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden (Kapitel 2.1.5). Einige WBV haben die Aufgabe
des Gewässerausbaus bereits als optionale Leistung für die Mitgliedsgemeinden in ihre Satzung aufge-
nommen, andere schließen vorhabenbezogene Verträge mit Gemeinden. Einige WBV lehnen die Über-
nahme dieser Aufgabe aber auch grundlegend ab.
Im Rahmen der Online-Herbstumfrage 2022 unter den WBV wurden auf die Frage Welche Probleme se-
hen Sie als Verband, wenn die Aufgabe des Gewässerausbaus (insbesondere Renaturierungsmaßnah-
men) als „Pflichtaufgabe“ hinzukommen würde?“ die Antworten entsprechend Abbildung 6-3 gegeben.
Sieben Verbände sehen hiernach keine grundsätzlichen Probleme, da sie das bereits freiwillig (und/oder
per Satzungsbeschluss) tun. 20 von 22 Verbänden (91 %), die an der Befragung teilgenommen hatten,
sehen aber auf jeden Fall zusätzlichen Personalbedarf, 19 Verbände (86 %) sehen dann zwangsläufig
entsprechenden Finanzbedarf. Den mit dieser Aufgabe verbundenen hohen Zeitbedarf (vor allem kompli-
zierte, umständliche Regularien bei Beantragung, Abrechnung, Kontrolle von Fördermitteln) monieren 16
Verbände (73 %) und noch 14 Verbände (64 %) sehen das Haftungs- bzw. Kostenrisiko kritisch (Rückfor-
derung von EU-Beihilfen nach Verwendungsnachweisprüfung wegen Auflagen- und Vergabeverstößen
entsprechend Bewilligungsbescheid und entsprechenden Bestimmungen).
Folgende weitere Fragen im Hinblick auf den Gewässerausbau wurden durch die WBV aufgeworfen, die
entsprechend gelöst werden müssen:
1. Welche Personalstärke wird bei welchem Umsatz für die Anlagenerneuerung und den Gewässer-
ausbau in den Verbänden benötigt?
2. Welche Fachkunde bzw. welche notwendige Ausbildung sollten Mitarbeiter in den Verbänden be-
sitzen?
3. Wer muss die Erneuerung des Anlagenbestandes durchführen und wo erfolgt dazu eine Rückla-
genbildung?
4. Wie hoch müssen kostendeckende Beiträge mit und ohne Anlagenerneuerung bezüglich laufenden
Metern Rohrleitungen und/oder bezogen auf Flächenmaßstäbe sein?
5. Wer ist zuständig für Anlagen, die auch dem Hochwasserschutz dienen (insbesondere Schöpf-
werke, Staue)?
6. Wie kann eine rechtlich einwandfreie und sachdienliche Zuordnung von Eigentum an Grundbesitz
und wirtschaftlichem Eigentum (Rohrdurchlässe ohne Baulastträger, Rohrleitungen, Staue, Wehre,
Schöpfwerke) in den Gemeinden erfolgen?
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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7. Wie kann die Absicherung des gemeindlichen finanziellen Eigenanteils bei Landesförderungen in
den bzw. durch die Gemeinden in Zukunft erreicht werden?
8. Wie können die Prozesse der Vorbereitung und Durchführung von Gewässerausbauvorhaben sig-
nifikant beschleunigt werden?
9. Wie kann die Verfügbarkeit von Flächen für Gewässerausbaumaßnahmen, insbesondere für Re-
naturierungsmaßnahmen, abgesichert werden?
10. Wie kann der Fachkräftebedarf für eine Aufgabenerweiterung gedeckt werden?
11. Wie kann besser abgesichert werden, dass sich das Land an Vorhaben des Gewässerausbaus,
insbesondere in Bezug auf die WRRL-Umsetzung als Aufgabe im öffentlichen Interesse, angemes-
sen beteiligt? Die reine Projektförderung stellt viele Gemeinden vor große finanzielle Schwierigkei-
ten.
12. Wie kann eine rechtliche Grundlage zur notwendigen Breite von Unterhaltungs-/Bautrassen gerade
bei Rohrleitungen und auch offenen Gewässern geschaffen werden?
In Bezug auf die Aufgabe des Gewässerausbaus ist, wie mehrfach beschrieben, auch die Thematik der
verrohrten Gewässer von Belang. Hier sehen nahezu alle Verbände wachsende Instandhaltungs- und da-
mit Gewässerunterhaltungskosten für die Zukunft (Abbildung 6-2), so dass die mit Gewässerausbau ver-
bundenen Handlungsoptionen voraussichtlich an Bedeutung gewinnen werden (Kapitel 4.4.2). Wichtig ist
auf jeden Fall, dass möglichst das Haushaltsrecht der Verbände in Einklang gebracht wird mit dem Haus-
haltsrecht der Kommunen, um den Verbandsmitgliedern auch die entsprechenden Abschreibungs- und
Bilanzierungsmöglichkeiten (Doppik) zu eröffnen. Hier ist das Land als Gesetzgeber gefragt.
Abbildung 6-2: Antworten der WBV im
Rahmen der Online-Herbstumfrage
2022 auf die Frage: Sind bei den jährli-
chen Instandhaltungskosten für Rohr-
leitungen in Ihrem Verbandsgebiet
Trends erkennbar, die in den kommen-
den ca. 5 Jahren voraussichtlich zu
Kostensteigerungen führen werden?
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Abbildung 6-3: Antworten der WBV im Rahmen der Online-Herbstumfrage 2022 auf die Frage: Welche Probleme sehen Sie als Verband, wenn die Aufgabe des Gewässeraus-
baus (insbesondere Renaturierungsmaßnahmen) als „Pflichtaufgabe“ hinzukommen würde?
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Fazit:
Gerade die notwendige Renaturierung von Gewässern (vgl. WRRL-Bestimmungen sowie
Entwurf einer „Natur-Wiederherstellungsrichtlinie“, Europäische Kommission 2022) sowie
die drängende Rohrleitungsthematik sind bereits heute bzw. könnten entsprechende optio-
nale Aufgaben eines Verbandes darstellen.
Bei Übernahme der koordinierenden Arbeiten zum Gewässerausbau (insbesondere Kon-
zeption, Fördermittelbeantragung und -verwaltung, Projektabrechnung und -dokumenta-
tion) durch einen WBV entsteht hoher personeller und finanzieller Aufwand.
Zudem bestehen weitere Risiken und Unwägbarkeiten, die zum Teil nur durch rechtliche
Bestimmungen auf Landesebene ausgeräumt werden können, u. a. zählen hierzu der hohe
Zeitbedarf sowie das Haftungs- bzw. Kostenrisiko, aber auch Zuordnungsfragen in der Ver-
antwortung.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Satzungsanpassungen bei den WBV
Organisatorischer Anpassungsbedarf bei den WBV
Langfristige und dauerhafte, staatliche Finanzierung aus dem Steueraufkommen im Rah-
men des Konnexitätsprinzips bei dieser öffentlichen Aufgabe, unzulässig dürfte es sein,
Kosten für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, auf die Verbandsmitglieder um-
zulegen, denn diese gewähren einem Verbandsmitglied keinen beitragsfähigen Vorteil
(RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 428)
Einrichtung einer Landeskoordinationsstelle für Leistungen der Wasser- und Bodenver-
bände, die im öffentlichen Interesse liegen, vgl. Kapitel 7.5, dies wäre bei Gewässeraus-
baumaßnahmen zielführend
Stärkere Beteiligung des Landes an der Finanzierung durch die Gemeinden: „Legt der Aus-
bau den Gemeinden Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihnen dadurch erwachse-
nen Vorteil und ihrer Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen wer-
den, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und
dadurch eine ausreichende Entlastung entsteht.“ (§ 68 Abs. 2 LWaG).
Anpassung des Haushaltsrechts durch das Land der Verbände an das Haushaltsrecht der
Kommunen, um den Verbandsmitgliedern auch die entsprechenden Abschreibungs- und
Bilanzierungsmöglichkeiten (Doppik) zu eröffnen.
Bedarf an mehr und vor allem qualifiziertem Personal, aufgabengerechte Ausstattung und
Infrastruktur
Absicherung ggf. notwendigen Zugriffs auf Flächen/Grundeigentum durch das Land ein-
schließlich der Übernahme der Kosten, z. B. Kauf, Grunddienstbarkeit, Flächentausch, ggf.
Maßnahmen der Bodenordnung (LwAnpG) bzw. der Flurneuordnung (FlurbG), Einsatz der
Flurneuordnungsbehörden Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, von „geeigne-
ten Stellen“ nach LwAnpG bzw. „zugelassenen Helfern“ nach FlurbG, z. B. Landgesell-
schaft Mecklenburg-Vorpommern, oder ggf. von Dritten im Wege der Beauftragung
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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6.3.3 Optionale Aufgabe: Landschaftswasserhaushalt
Eine weitere optionale Aufgabe der WBV könnten Koordinierungs- und Unterstützungsleistungen zur Er-
haltung bzw. Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts umfassen, auch und vor allem als komplexe
Klimaschutz- und -anpassungsmaßnahme.
„Ein naturnaher Landschaftswasserhaushalt (z. B. von Gewässern, Wäldern oder großen Feuchtgebie-
ten/Mooren) gewährleistet, dass die Böden, Feuchtgebiete und Gewässer auch in länger anhaltenden Tro-
ckenperioden ausreichend Wasser enthalten oder führen. Zum Erhalt oder zur Wiederherstellung eines
naturnahen Landschaftswasserhaushalts ist das Wassermanagement des gesamten Einzugsgebiets zu
betrachten und so anzupassen, dass Treibhausgasemissionen dabei vermieden werden. Auch die Funkti-
onen des Bodens sind mit Blick auf den Wasserhaushalt zu sichern oder wiederherzustellen. Leitbilder für
den regionalen, naturnahen Wasserhaushalt sind als Richtschnur und Zielsetzung für Umsetzungsstrate-
gien z. B. für regionale Wasserversorgungskonzepte, von ausschlaggebender Bedeutung.“ (BMUV 2022).
Ein funktionsfähiger Landschaftswasserhaushalt im Sinne einer nachhaltigen Kulturlandschaft auf regiona-
ler Maßstabsebene lässt sich durch folgende Merkmale beschreiben (BIOTA 2012a):
nur geringfügige Verschiebungen der Abflussverhältnisse nach Abflusshöhe sowie räumlicher und
zeitlicher Abflussdynamik (also Erhalt des natürlichen landschaftlichen Speicher- bzw. Retentions-
vermögens),
geringstmögliche anthropogene stoffliche Belastungen (Abwasser, Dünger, Deposition, Bodenero-
sion etc.) sowie
nutzungsangepasste Entwässerungs- und/oder Bewässerungsmaßnahmen nur in einer geringst-
möglichen räumlichen und zeitlichen Erstreckung (nur dort, wo unbedingt erforderlich und nur
dann, wenn notwendig).
Praktisch bedeutet das, dass die Komponenten des Wasserhaushaltes geringstmöglich gegenüber der
natürlichen Ausgangssituation verschoben sein sollten. Unter den Bedingungen einer Kulturlandschaft
kann ein funktionsfähiger Landschaftswasserhaushalt deshalb auch daran erkannt werden, dass
der Anteil naturnaher Biotope, insbesondere der Waldanteil, vergleichsweise hoch ist,
viele Kleingewässer und naturnahe Feuchtgebiete bestehen,
Fließgewässer nur gering verändert sind und einen Überschwemmungsraum aufweisen,
wassersparend gewirtschaftet wird und
die Ent- und Bewässerungsmaßnahmen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert sind (in Be-
zug auf Zeitpunkt, Menge und Intensität).
Gerade angesichts des offenkundigen Klimawandels müssen deshalb Landschaftsstrukturen entwickelt
werden, die das Nebeneinander und die funktionelle Verzahnung von natürlichen und naturnahen Land-
schaftsbestandteilen mit solchen, verschiedener Nutzungsintensität ermöglichen, wobei positive Rück-
kopplungen und Synergien genutzt werden müssen. Mithin geht es um die Systemstabilität der Landschaft
und um sachgerechte Reaktionen auf Systemveränderungen.
Insbesondere naturnahe Landschaftsbestandteile mit hoher hydrologischer Bedeutung wie Wälder, Moore
und Gewässer können durch ihre Regenerationsfähigkeit beitragen, die anthropogenen Wirkungen auf den
Naturhaushalt deutlich zu minimieren oder gar zu kompensieren. Dabei stehen ihre stoff- und wasserhaus-
haltsregulierenden Funktionen im Vordergrund. Nicht zu unterschätzen sind die klein- und regionalklimati-
schen Auswirkungen, die in entsprechender Quantität und Qualität regionische und geosphärische Dimen-
sionen erreichen können. Zu den hydrologischen und klimatischen Funktionen zählen besonders
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Institut
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die hohe Speicherwirkung von Gewässern und Feuchtgebieten, die zu einer Verlangsamung bzw.
Vergleichmäßigung der hydrologischen Prozesse führt (Verdunstung, Versickerung, Abfluss),
die auf der latenten Wärme basierende landschaftliche Kühlfunktion (Aufnahme von Verdunstungs-
wärme im Prozess der Evapotranspiration),
die ebenfalls auf der latenten Wärme basierende landschaftliche Wärmefunktion (Abgabe von Ver-
dunstungswärme im Prozess der Kondensation) ein Prozess der vor allem bei frostempfindlichen
landwirtschaftlichen Kulturen Schäden verhindern kann (morgendliche Taubildung),
die kleinen Wasserkreisläufe, d. h. Wasser verdunstet, erreicht aber in Form von Niederschlägen
wieder die Region sowie
die Rückkopplung in Bezug auf den atmosphärischen Verdunstungsanspruch: durch regionale Auf-
feuchtung von Luft wird gleichzeitig das Sättigungsdefizit der Luft verringert, so dass die reale Ver-
dunstung in einer Region nicht so ansteigt wie bei unaufgefeuchteter Luft.
Eine holistische Ausrichtung der Stabilisierung von Funktionen des Landschaftswasserhaushalts ist auf
Grund der elementaren Bedeutung der landschaftlichen Wasserversorgung zugleich ein sozioökonomi-
scher Nachhaltigkeitsgarant und ermöglicht demzufolge eine dauerhaft hohe Wertschöpfung aus Land-
und Forstwirtschaft.
In den Blick sollten insbesondere folgende Handlungsoptionen genommen werden:
Wasserrückhaltmaßnahmen in Mooren, bei Waldgräben, in „wasserwirtschaftlich unbedeutenden“
(Neben-) Gewässern; hier Stauanlagen oder Abflussverschlüsse etablieren
Verbesserung des Rückhalts von Wasser durch technische Maßnahmen, z. B. gezieltes Schaffen
von Versickerungsflächen
Erhaltung, Reetablierung von Mulden und Senken, Erhaltung bzw. Förderung eines hydraulisch
rauen Mikroreliefs (Wasserrückhalt, mehr Versickerung, Verminderung des Direktabflusses)
bei bestehenden Stauanlagen mit hoher wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind Maßnahmen der
zeitweiligen oder dauerhaften Stauzielerhöhung prüfenswert, auch Maßnahmen der Seenbewirt-
schaftung
Renaturierung von Söllen, Kleingewässern, Fließgewässern und Moorstandorten
bei der Gewässerrenaturierung Anhebung von Niedrig- und ggf. sogar Mittelwasserstände/-was-
serspiegellagen sowie:
naturnahe Querprofile, Sohlanhebung, im oberen Profilbereich Aufweitung, Gewässerentwick-
lungskorridor, auch vorteilhaft für Extremabfluss, ggf. Auenanbindung, -gewässer (Auenge-
wässer als Rückzugsraum),
Ausgleichen der durch Wehre verursachten Gefällesprünge durch Laufverlängerung und
Sohlaufhöhung (Gewinn von Energie für die Fließgewässerentwicklung), optimale ökologische
Durchgängigkeit (Rückzugsmöglichkeit, Verstecken für Organismen), Wegfall der Rückstau-
räume (organische und Sauerstoffbelastung, Nähr- und Schadstofffreisetzung aus dem Sedi-
ment, auch THG-Freisetzung,
bauliche und eigendynamische Ausbildung abwechslungsreicher Gerinnestrukturen: Kolke,
Niedrigwasserrinnen mit Bündelung des Wassers: Fließcharakter (Rückzugsräume für aqua-
tische Arten),
Beschattung durch naturnahe Ufervegetation: hohe Temperaturdämpfung, mehr Sauerstoff-
gehalt, geringere Stoffumsätze, geringere Nähr- und Schadstofffreisetzung aus dem Sediment
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Die Wasser- und Bodenverbände könnten und sollten insbesondere bei den folgenden Handlungsfeldern
mitwirken bzw. unterstützen:
Maßnahmen des Hochwasserschutzes, insbesondere bei integrativen, auf Mehrfachnutzen aus-
gerichteten Ansätzen (z. B. Kombination Hochwasserschutz und Gewässerrenaturierung)
Umsetzung von geänderten Prinzipien der landschaftlichen Wasserableitung (mehr „Wasserrück-
halt“)
Prüfung und Rückbau historischer Meliorationsmaßnahmen
Verbesserung des Bodenwasserhaushalts und Förderung der Grundwasserneubildung
Entwicklung und Umsetzung von Lösungsstrategien für umweltgerechte Entnahmelösungen sowie
für die Absicherung des Entnahmebedarfes aus Oberflächengewässern und Grundwasser und da-
mit der Grundlagen für eine nachhaltige Bewässerungslandwirtschaft
Entwicklung und Umsetzung von Lösungen des Wasser- und Stoffrückhaltes mittels naturbasierter
Methoden, z. B. Dränteiche)
Fazit:
Dem Landschaftswasserhaushalt muss angesichts des Klimawandels größtes Augenmerk
zuteilwerden (s. a. geplantes „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“, BMUV 2022);
hier verfügen die WBV über entsprechende Fachexpertise, die Gegenstand einer entspre-
chenden Aufgabenoption sein könnte.
Bei Übernahme koordinierender oder auch ausführender Arbeiten zum Landschaftswas-
serhaushalt (insbesondere Konzeption, Fördermittelbeantragung und -verwaltung, Projek-
tabrechnung und -dokumentation, Staubewirtschaftung) durch einen WBV entsteht hoher
personeller und finanzieller Aufwand
Zudem bestehen weitere Risiken und Unwägbarkeiten, die zum Teil nur durch rechtliche
Bestimmungen auf Landesebene ausgeräumt werden können, u. a. zählen hierzu der hohe
Zeitbedarf sowie das Haftungs- bzw. Kostenrisiko, aber auch Zuordnungsfragen in der Ver-
antwortung.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Satzungsanpassungen bei den WBV
Organisatorischer Anpassungsbedarf bei den WBV
Langfristige und dauerhafte, staatliche Finanzierung der Maßnahmen aus dem Steuerauf-
kommen im Rahmen des Konnexitätsprinzips bei dieser öffentlichen Aufgabe; unzulässig
dürfte es sein, Kosten für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, auf die Verbands-
mitglieder umzulegen, denn diese gewähren einem Verbandsmitglied keinen beitragsfähi-
gen Vorteil (RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 428)
Einrichtung einer Landeskoordinationsstelle für Leistungen der Wasser- und Bodenver-
bände, die im öffentlichen Interesse liegen, vgl. Kapitel 7.5, dies wäre bei Maßnahmen zur
Optimierung des Landschaftswasserhaushalts zielführend
Bedarf an mehr und vor allem qualifiziertem Personal, aufgabengerechte Ausstattung und
Infrastruktur
Absicherung ggf. notwendigen Zugriffs auf Flächen/Grundeigentum durch das Land ein-
schließlich der Übernahme der Kosten, z. B. Kauf, Grunddienstbarkeit, Flächentausch, ggf.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Maßnahmen der Bodenordnung (LwAnpG) bzw. der Flurneuordnung (FlurbG), Einsatz der
Flurneuordnungsbehörden Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, von „geeigne-
ten Stellen“ nach LwAnpG bzw. „zugelassenen Helfern“ nach FlurbG, z. B. Landgesell-
schaft Mecklenburg-Vorpommern, oder ggf. von Dritten im Wege der Beauftragung
6.3.4 Optionale Aufgabe: Moorschutz, Bekämpfung von Folgen der Bodenerosion
Für die Moore sind insbesondere (aber nicht ausschließlich) folgende Maßnahmen zielführend:
Wasserrückhaltmaßnahmen in Mooren, bei Waldgräben, in „wasserwirtschaftlich unbedeutenden“
(Neben-) Gewässern; hier Stauanlagen oder Abflussverschlüsse etablieren,
Verbesserung des Rückhalts von Wasser durch technische Maßnahmen, z. B. gezieltes Schaffen
von Versickerungsflächen,
Maßnahmen der zeitweiligen oder dauerhaften Stauzielerhöhung bei bestehenden Stauanlagen
mit hoher wasserwirtschaftlicher Bedeutung, auch diesbezügliche Maßnahmen der Seenbewirt-
schaftung, aber auch
Förderung der Überflutung von Mooren entlang der Gewässer (Überflutungsmoore) sowie
Anhebung von Niedrig- und ggf. sogar Mittelwasserständen/-wasserspiegellagen bei der Gewäs-
serrenaturierung.
Die Treibhausgasfreisetzung, insbesondere der Verlust an organisch gebundenem Kohlenstoff (Corg), der
Moore in Mecklenburg-Vorpommern muss dringend reduziert werden. „Eine Verringerung des Corg-Verlus-
tes gelingt nur durch eine Anhebung des Wasserstands […] Die BZE-LW zeigte die Bedeutung der Moor-
und moorähnlichen kohlenstoffreichen Böden als Corg-Speicher und das Risiko für weiterhin hohen Corg-
Verlust durch Mineralisierung.“ (bundesweite „Bodenzustandserhebung Landwirtschaft (BZE-LW) durch
das Thünen-Institut in Braunschweig, JACOBS et al. 2018).
Auch die Zukunftskommission Landwirtschaft (ZKL 2021) empfiehlt dringend den Moorschutz: „Die ZKL
empfiehlt als Maßnahmen zum differenzierten Schutz derzeit landwirtschaftlich genutzter Moore: die Um-
wandlung von Acker- in Grünlandflächen, die bei höherer Schutzwürdigkeit zudem extensiv bewirtschaftet
werden, […] eine Wiedervernässung von Flächen mit hohem Renaturierungs- und Klimaschutzpotenzial,
die mit Produktions- und Einkommensperspektiven für die dort wirtschaftenden Betriebe zu verbinden ist.“
Die ZKL empfiehlt deswegen auch eine einkommenswirksame Finanzierung von Vertragsklimaschutzmaß-
nahmen inkl. umfassender und anreizorientierter Programme zum differenzierten Schutz landwirtschaftlich
genutzter Moore (ZKL 2021).
Desgleichen könnten zur Bekämpfung der Folgen von Bodenerosion ebenfalls optionale Leistungen der
WBV erbracht werden (vgl. rechtliche Ziele in Kapitel 2.4). Dabei sind die inhaltlich-fachlichen Vorausset-
zungen bei den Verbänden bezüglich der beiden Bodenschutzaspekte (1) standörtliche Wasserversorgung
der Böden (Bodenwasserhaushalt) sowie (2) Vermeidung bzw. Verminderung der Bodenerosion durch
Wasser (teilweise auch durch Wind) in besonderem Maße gegeben.
Auch und gerade unter Rückgriff auf Maßnahmen zur Optimierung des Landschaftswasserhaushalts
könnte die Verbesserung der standörtlich erforderlichen Bodenwasserversorgung durch konzeptionelle und
ausführende Verbandstätigkeit eine entsprechende Option darstellen. Generell ist dies auch eine Voraus-
setzung zur Anhebung des standorttypischen Humusgehaltes der Mineralböden, weil oxidative Zerset-
zungsprozesse bei Humusanreicherung vermindert werden. Das ist für die Bodenfruchtbarkeit und die bo-
denphysikalischen Eigenschaften wichtig. Ein höherer Humusanteil der mineralischen Böden durch geziel-
ten Humusaufbau sollte langfristig vornehmlich aus den folgenden Gründen angestrebt werden (LfULG
2015b):
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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höhere Bodenfruchtbarkeit, bessere Nährstoffverfügung im Boden, komplexeres Bodenleben
höhere Pufferfähigkeit des Bodens im Sinne einer höheren Kationenaustauschkapazität (Nähr- und
Schadstoffe)
höhere Tragfähigkeit des Bodens infolge zunehmender Krümel- bzw. Aggregatstabilität
höhere hydraulische Leifähigkeit des Bodens, bedingt auch durch mehr Makroporenausbildung
höheres Wasserbindevermögen des Bodens gegen die Schwerkraft (Feldkapazität)
geringere Gefährdung im Hinblick auf die Wassererosion durch Wasser sowie geringere Ver-
schlämmungsneigung
Die WBV könnten als weitere Option konzeptionell und maßnahmenbezogen, in Ergänzung agrarfachlich
standörtlicher Maßnahmen (durch die landwirtschaftlichen Bewirtschafter), bei der Bekämpfung von Folgen
der Bodenerosion helfen:
Verminderung von Bodenerosionswirkungen durch Unterbrechung von Bodentransportprozessen,
in Abflussbahnen bei Übertritt in die Gewässer, siehe z. B. LfULG (2015a), oder durch Anlage von
Puffer- bzw. Gewässerrandstreifen
Konzeption und Realisierung von Akkumulationsräumen für Bodenerosionsmaterial (Rückhalt) vor
Übertritt in die Gewässer
Fazit:
Auch dem Boden- und Moorschutz muss angesichts des Klimawandels größtes Augen-
merk zuteilwerden (s. a. geplantes „Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz“, BMUV
2022); hier verfügen die WBV über entsprechende Fachexpertise, die Gegenstand einer
entsprechenden Aufgabenoption sein könnte; die fachlichen Überschneidungen und Syner-
gien zum Aufgabenfeld Landschaftswasserhaushalt sind ausgesprochen hoch.
Bei Übernahme koordinierender oder auch ausführender Arbeiten zum Boden- und Moor-
schutz (insbesondere Konzeption, Fördermittelbeantragung und -verwaltung, Projektab-
rechnung und -dokumentation, Staubewirtschaftung usw.) durch einen WBV entsteht hoher
personeller und finanzieller Aufwand.
Zudem bestehen weitere Risiken und Unwägbarkeiten, die zum Teil nur durch rechtliche
Bestimmungen auf Landesebene ausgeräumt werden können, u. a. zählen hierzu der hohe
Zeitbedarf sowie das Haftungs- bzw. Kostenrisiko, aber auch Zuordnungsfragen in der Ver-
antwortung.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Satzungsanpassungen bei den WBV
Organisatorischer Anpassungsbedarf bei den WBV
Langfristige und dauerhafte, staatliche Finanzierung aus dem Steueraufkommen im Rah-
men des Konnexitätsprinzips bei dieser öffentlichen Aufgabe; unzulässig dürfte es sein,
Kosten für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, auf die Verbandsmitglieder um-
zulegen, denn diese gewähren einem Verbandsmitglied keinen beitragsfähigen Vorteil
(RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 428)
Einrichtung einer Landeskoordinationsstelle für Leistungen der Wasser- und Bodenver-
bände, die im öffentlichen Interesse liegen, vgl. Kapitel 7.5, dies wäre bei Moorschutzmaß-
nahmen sowie bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Folgen der Bodenerosion zielführend
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Bedarf an mehr und vor allem qualifiziertem Personal, aufgabengerechte Ausstattung und
Infrastruktur
Absicherung ggf. notwendigen Zugriffs auf Flächen/Grundeigentum durch das Land ein-
schließlich der Übernahme der Kosten, z. B. Kauf, Grunddienstbarkeit, Flächentausch, ggf.
Maßnahmen der Bodenordnung (LwAnpG) bzw. der Flurneuordnung (FlurbG), Einsatz der
Flurneuordnungsbehörden Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, von „geeigne-
ten Stellen“ nach LwAnpG bzw. „zugelassenen Helfern“ nach FlurbG, z. B. Landgesell-
schaft Mecklenburg-Vorpommern, oder ggf. von Dritten im Wege der Beauftragung
6.3.5 Ggf. weitere optionale Aufgaben
Weitere Aufgaben sind als Optionen denkbar, vgl. Kapitel 6.2. Das wird hier aber nicht weiter thematisiert.
6.3.6 Aufgabenschwerpunkte
Ausgehend von den oben beschriebenen verbandlichen Aufgaben der Zukunft und den regionalen Unter-
schieden, die sich aus den Landschaftsverhältnissen und den Nutzungsbedingungen ergeben (Kapitel 3),
sollen hier Aufgabenschwerpunkte für die Zukunft der Verbände postuliert werden.
Dafür werden die charakteristischen, den aktuellen Gewässerzustand determinierenden und so auch für
die Inhalte und Schwerpunkte der Gewässerunterhaltung maßgeblichen Gruppierungen der WBV genutzt,
welche in Kapitel 3.6.2 abgeleitet und in Kapitel 3.11 genutzt wurden. Dies wird der Übersichtlichkeit halber
tabellarisch dargestellt. Die relevanten Angaben in Tabelle 6-1 bilden dahingehend eine Zusammenfassung
des Vorstehenden. Die den Verbänden rechtlich übertragene (allgemeine) Aufgabe der Gewässerunterhal-
tung wird dabei als solche nicht mit dargestellt. Hingegen wird auf besondere Schwerpunkte der Unterhal-
tung und auf mögliche (optionale) Aufgaben hingewiesen.
Ebenso wie in Tabelle 3-20 kommen einzelne WBV in Tabelle 6-1 doppelt vor, da sie sich im Einzelfall zwei
Gruppen zuordnen lassen.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Tabelle 6-1: Aufgabenschwerpunkte der Wasser- und Bodenverbände (WBV), ausgehend von den regionalen Unterschieden, die sich aus den Landschaftsverhältnissen
und den Nutzungsbedingungen ergeben, sowie möglichen verbandlichen Aufgaben der Zukunft, eingeschätzt nach relativen Bedeutungsstufen:
- keine Bedeutung geringe Bedeutung, mittlere Bedeutung, hohe Bedeutung
Wasser- und Bo-
denverband
Unterhaltung und
Betrieb von Schöpf-
werken
Unterhaltung (ggf.
als optionale Auf-
gabe: Bau) von Dei-
chen und Dämmen
Unterhaltung (ggf.
optionale Aufgabe:
Neubau, Entroh-
rung, Verschluss)
von Rohrleitungen
Unterhaltung, ggf.
Bewirtschaftung von
wasserwirtschaftli-
chen Anlagen (ggf.
optional, Zuständig-
keit strittig)
Zusammenwirken
mit Siedlungsent-
wässerung, Bedeu-
tung urbaner hydro-
logischer/hydrauli-
scher Fragestellun-
gen
Ggf. optionale Auf-
gabe: Moorschutz,
Bekämpfung von
Folgen der Bodene-
rosion
Ggf. optionale Auf-
gabe: Landschafts-
wasserhaushalt
Beitrag zur Errei-
chung des guten
ökologischen Poten-
zials/Zustands der
Fließgewässer, ggf.
optionale Aufgabe:
Gewässerausbau
Gruppe 1: WBV mit stark dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 65 % Flächenanteil)
Barthe - Küste
Boize Sude -
Schaale
-
-
Hellbach - Con-
venter Niederung
Landgraben
Mittlere Elde
-
Mittlere Uecker -
Randow
-
Nebel
-
Obere Peene
Recknitz - Bod-
denkette
Rügen
Ryck - Ziese
Stepenitz / Mau-
rine
-
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Wasser- und Bo-
denverband
Unterhaltung und
Betrieb von Schöpf-
werken
Unterhaltung (ggf.
als optionale Auf-
gabe: Bau) von Dei-
chen und Dämmen
Unterhaltung (ggf.
optionale Aufgabe:
Neubau, Entroh-
rung, Verschluss)
von Rohrleitungen
Unterhaltung, ggf.
Bewirtschaftung von
wasserwirtschaftli-
chen Anlagen (ggf.
optional, Zuständig-
keit strittig)
Zusammenwirken
mit Siedlungsent-
wässerung, Bedeu-
tung urbaner hydro-
logischer/hydrauli-
scher Fragestellun-
gen
Ggf. optionale Auf-
gabe: Moorschutz,
Bekämpfung von
Folgen der Bodene-
rosion
Ggf. optionale Auf-
gabe: Landschafts-
wasserhaushalt
Beitrag zur Errei-
chung des guten
ökologischen Poten-
zials/Zustands der
Fließgewässer, ggf.
optionale Aufgabe:
Gewässerausbau
Teterower Peene
-
Trebel
Untere Peene
Untere Tollense -
Mittlere Peene
-
Wallensteingra-
ben - Küste
Warnow Beke
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Wasser- und Bo-
denverband
Unterhaltung und
Betrieb von Schöpf-
werken
Unterhaltung (ggf.
als optionale Auf-
gabe: Bau) von Dei-
chen und Dämmen
Unterhaltung (ggf.
optionale Aufgabe:
Neubau, Entroh-
rung, Verschluss)
von Rohrleitungen
Unterhaltung, ggf.
Bewirtschaftung von
wasserwirtschaftli-
chen Anlagen (ggf.
optional, Zuständig-
keit strittig)
Zusammenwirken
mit Siedlungsent-
wässerung, Bedeu-
tung urbaner hydro-
logischer/hydrauli-
scher Fragestellun-
gen
Ggf. optionale Auf-
gabe: Moorschutz,
Bekämpfung von
Folgen der Bodene-
rosion
Ggf. optionale Auf-
gabe: Landschafts-
wasserhaushalt
Beitrag zur Errei-
chung des guten
ökologischen Poten-
zials/Zustands der
Fließgewässer, ggf.
optionale Aufgabe:
Gewässerausbau
Gruppe 2: WBV mit dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 45 % bis ≤ 65 % Flächenanteil) und relativ hohem Anteil von Wäldern und naturnahen Flächen, Feuchtflächen
und Wasserflächen (> 25 % Flächenanteil)
Insel Usedom -
Peenestrom
Mildenitz / Lübzer
Elde
-
Müritz
Obere Havel /
Obere Tollense
-
Obere Warnow
-
-
Untere Elde
-
Gruppe 3: WBV mit stark dominanter Nutzung „Wälder und naturnahe Flächen“ (> 60 % Flächenanteil)
Uecker - Haff-
küste
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Wasser- und Bo-
denverband
Unterhaltung und
Betrieb von Schöpf-
werken
Unterhaltung (ggf.
als optionale Auf-
gabe: Bau) von Dei-
chen und Dämmen
Unterhaltung (ggf.
optionale Aufgabe:
Neubau, Entroh-
rung, Verschluss)
von Rohrleitungen
Unterhaltung, ggf.
Bewirtschaftung von
wasserwirtschaftli-
chen Anlagen (ggf.
optional, Zuständig-
keit strittig)
Zusammenwirken
mit Siedlungsent-
wässerung, Bedeu-
tung urbaner hydro-
logischer/hydrauli-
scher Fragestellun-
gen
Ggf. optionale Auf-
gabe: Moorschutz,
Bekämpfung von
Folgen der Bodene-
rosion
Ggf. optionale Auf-
gabe: Landschafts-
wasserhaushalt
Beitrag zur Errei-
chung des guten
ökologischen Poten-
zials/Zustands der
Fließgewässer, ggf.
optionale Aufgabe:
Gewässerausbau
Gruppe 4: WBV mit relativ hohem Anteil bebauter Flächen (> 10 % Flächenanteil)
Untere Warnow -
Küste
Schweriner See /
Obere Sude
-
Gruppe 5: WBV mit deutlichem Anteil bebauter Flächen (> 7 % bis ≤ 10 % Flächenanteil) und mindestens dominanter landwirtschaftlicher Nutzung (> 45 % Flächenanteil)
Barthe - Küste
Hellbach - Con-
venter Niederung
Insel Usedom -
Peenestrom
Ryck - Ziese
Wallensteingra-
ben - Küste
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7 Welche weiteren Aspekte spielen für die Zukunft der Wasser- und
Bodenverbände eine besonders große Rolle?
7.1 Fachkräftebedarf
Das gesamtgesellschaftliche Phänomen des Personal- und vor allem des Fachkräftemangels stellt auch
für die Wasser- und Bodenverbände ein großes Problem dar. In der aktuellen und sich weiter verschärfen-
den Dimension ist es Zeugnis jahrzehntelanger „erfolgreicher“ Verdrängung, insbesondere auf bundes-
aber auch auf landespolitischer Ebene, da praktisch nicht gehandelt wurde. Das wohl kommende Einwan-
derungsgesetz der Bundesregierung kommt deutlich zu spät. Wie es sich auswirken wird, bleibt abzuwar-
ten. In Bezug auf Tätigkeiten in den Wasser- und Bodenverbänden, für die eine akademische Vorbildung
erforderlich ist, hinreichende Sprach- sowie auch Abstimmungs- und Verwaltungskulturkenntnisse erfor-
derlich sind, sollte hier kurz- und mittelfristig eher Pessimismus angezeigt sein. Derzeit sind in Bezug auf
die Personal- bzw. Fachkräfteproblematik folgende Versäumnisse bzw. Haupteffekte zu konstatieren:
1. Abnehmende Zahl der Arbeitskräfte
Obwohl seit langem klar ist, dass die Generation der „Babyboomer“ (in Deutschland umfasst das die
geburtenstarken Jahrgänge der zwischen 1955 bis 1969 Geborenen) nun und andauernd bis Mitte der
2030-er Jahre in den Altersruhestand wechseln (Abbildung 7-1), wurde in der Vergangenheit nicht
gegengesteuert, z. B. durch ein modernes Einwanderungsrecht. Die bloße Zahl der Arbeitskräfte wird
voraussichtlich zunächst nach und nach weiter abnehmen, was die Personalrekrutierungsaussichten,
auch wegen der zunehmenden Konkurrenz um Arbeitskräfte, stetig verschlechtern dürfte.
2. Grundsätzlich verbesserungsbedürftige Schul- und Allgemeinbildung (Schulpolitik)
Das allgemeine Niveau der Schulbildung ist in den letzten Jahrzehnten gesunken. Bedingt durch Leh-
rermangel, viel Schulausfall, fehlende schulische Infrastruktur, kritische Lehrkonzepte, eine Inkauf-
nahme der Absenkung von Leistungsniveaus u. v. m. steht der Schulabgänger von heute, relativ, be-
trachtet, mit einer deutlich schlechteren Allgemeinbildung da als die Absolventen früherer Jahre; so
mangelt es vielfach an Deutsch- und Mathematikkenntnissen, insbesondere aber auch an naturwis-
senschaftlichem Rüstzeug. Trotz aller bisherigen bundes- und auch landespolitischen Aktivitäten kann
hier noch keine echte Trendwende erkannt werden. Eine Aufnahme von grundlegenden Fragestellun-
gen der Wasserwirtschaft und der Gewässerkunde (auch ggf. Hydroklimatologie) in die schulischen
Lehrpläne wäre des Weiteren nicht von Nachteil, z. B. in den schulischen Bereichen Geographie oder
Physik, vgl. hierzu auch „Nationale Wasserstrategie“ (BMUV 2023).
3. Ausbaufähige akademische Ausbildung (Hochschulpolitik)
Hier sind mehrere Aspekte relevant:
a) Qualität der Ausbildung
Auch infolge der allgemein nicht guten Schulausbildung und der hohen Zahl von Abiturienten
bzw. Studenten mit eigentlich nicht ausreichendem Wissen sind die Ausbildungsniveaus an vielen
Universitäten und Hochschulen offenbar ebenfalls abgesenkt. Defizite sind daher auch in der
Ausbildung von Ingenieuren und Planungsberufen zu konstatieren, d. h. fehlendes natur- und
ingenieurwissenschaftliches Rüstzeug von Absolventen. Häufig weisen Absolventen zudem nur
geringe bis keine praktisch anwendbaren Kenntnisse in Umwelt-, Planungs- und Verwaltungs-
recht auf.
b) Studiengänge in Mecklenburg-Vorpommern
Wasser- und Bodenverbände benötigen im akademischen Bereich insbesondere Absolventen im
ingenieurfachlichen oder wasserbezogenen naturwissenschaftlichen Bereich (insbesondere in
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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den Feldern wie Wasserwirtschaft, Melioration, Tiefbau/Bauwesen, Hydromechanik, Hydrologie).
In diesen Feldern mangelt es in Mecklenburg-Vorpommern seit Jahren an Studienmöglichkeiten
und an Absolventen. Besonders schwerwiegend wirkten sich die Vorgänge an der Universität
Rostock aus, wo noch bis zur politischen Wende 1989/1990 Diplom-Meliorationsingenieure mit,
für Tätigkeiten bei den WBV, nahezu idealen Studienschwerpunkten ausgebildet wurden. Auch
die mit dem Wintersemester 1990/1991 erfolgte Umstellung auf Diplomstudiengänge, später Ba-
chelor-/Mastergraduierungen, der Fachrichtung „Landeskultur und Umweltschutz“ hatte bei ent-
sprechender Studienspezialisierung noch zur Folge, dass entsprechend fachlich qualifizierte In-
genieure für den Arbeitsmarkt ausgebildet wurden; auch die Absolventenzahlen waren durchaus
arbeitsmarktgerecht.
Das Abschaffen des Studienganges nach Wegfall dafür wesentlicher ordentlicher Professuren
(insbesondere „Landschaftsplanung und Landschaftsgestaltung“ sowie „Kulturtechnik und Ge-
wässerregelung“) ebenso wie das weitgehende Abrüsten der Bauingenieurausbildung an der Uni-
versität Rostock, führten zum Einbruch nach Zahl und auch bezüglich der Qualität der Studien-
abgänger. Auch durch den im Jahr 2012 neu etablierten Masterstudiengang Umweltingenieurwe-
sen konnte das frühere Niveau nicht mehr ansatzweise erreicht werden, zumal potenzielle Studi-
enbewerber den früher gegebenen Landschaftsbezug in einem ansonsten deutschlandweit eher
verfahrenstechnisch orientierten Studiengang Umweltingenieurwesen nicht erkennen können.
Angesichts der (größtenteils sogar rechtlich fixierten) umweltfachlichen Herausforderungen müs-
sen insbesondere das Handeln der Universitätsleitung (MAIER et al. 2014), das offenkundig aus-
schließlich auf Wissenschafts- und Forschungseffizienz ausgerichtete Agieren des Wissen-
schaftsrates sowie auch die Hochschulpolitik des Landes Mecklenburg-Vorpommern der letzten
Jahrzehnte von daher viele kritische Fragen aufwerfen. Hinzu kamen und kommen wohl eigene
Versäumnisse sowie offenbarte Schwächen der agrar- und umweltwissenschaftlichen Fakultät im
Hinblick auf die Qualität und Außen- bzw. Praxiswirksamkeit der Forschung (BACKHAUS 2014).
Immerhin scheint das Ausbildungsdefizit nun (endlich) erkannt zu sein. Hochschulübergreifend
besteht aktuell ein Konzept zur Ingenieurausbildung im Bereich Bauen, Landschaft und Umwelt
(BLU-Konzept) des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies gilt für Bachelor- und Masterstudi-
engänge, auch für die Studiengänge Umweltingenieurwissenschaften und Bauingenieurwesen
an der Universität Rostock, bezieht aber insbesondere die Hochschulen Neubrandenburg und
Wismar mit ein. Hier ist relevant, dass auch an der Hochschule Wismar ebenfalls Bauingenieur-
wesen studiert werden kann (Bachelor- und Masterabschluss), beim Bachelor auch in Koopera-
tion mit der Hochschule Neubrandenburg. Aus fachlicher Sicht müsste aber, und am besten an
der Universität Rostock, mindestens eine Professur angesiedelt werden, die sich Kulturtechnik
bzw. ländlichem Wasserbau mit starkem landschaftsökologischem Bezug in Lehre und For-
schung widmet.
Im kaufmännischen akademischen Bereich scheint die Ausbildungssituation in Mecklenburg-Vor-
pommern auf Grund vieler möglicher Studiengänge an den Universitäten und Hochschulen ver-
gleichsweise günstiger zu sein.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 7-1: Altersaufbau der Bevölkerung in Mecklenburg-Vorpommern (am 31.12.2021), Grafik: Landesamt für
innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Statisches Amt (https://www.laiv-mv.de/sta-
tic/LAIV/Abt4.Statistisches%20Amt/Dateien/Publikationen/Statistisches%20Jahrbuch/Aktu-
ell%20nach%20Kapiteln/1%20Bev%C3%B6lkerung.xlsx)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Fazit:
Der Fachkräftemangel ist für die Wasser- und Bodenverbände, aber auch für die Landes-
umweltverwaltung, die Ingenieur-, Planungs- und Gutachterbüros, die Bau- und Gewäs-
serunterhaltungsunternehmen und auch für die Hochschulen und Forschungseinrichtungen
sehr kritisch; hier ist das hohe Maß an notwendiger Kooperation zwischen den genannten
Einrichtungen hervorzuheben.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Verbesserung der Qualität der schulischen Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern
Verbesserung der Aus- und Fortbildung von Fachpersonal in allen Belangen
Verbesserung der Qualität der Hochschulausbildung und stärkere Orientierung auf regio-
nalspezifische und praktische Handlungserfordernisse
Stabilisierung der bestehenden Studiengänge, ggf. Erweitern im Hinblick auf die Praxisan-
forderungen der Wasserwirtschaft sowie damit verbundener umweltfachlicher Richtungen
Aus fachlicher Sicht müsste mindestens eine Professur angesiedelt werden, die sich Kul-
turtechnik bzw. ländlichem Wasserbau in Lehre und Forschung mit starkem land-
schaftsökologischem Bezug widmet (vorzugsweise an der Universität Rostock, ggf. an den
Fachhochschulen).
Erhöhung der Attraktivität des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Bezug auf die Lebens-
und Arbeitsverhältnisse für Menschen aus anderen Bundesländern, aus den anderen EU-
Staaten sowie für Fachkräfte-Einwanderer
7.2 Aufgabengerechte Ausstattung und Infrastruktur
Zur Erfüllung der aktuellen Aufgaben, aber erst recht bei Übernahme weiterer Aufgaben, ist eine aufgaben-
gerechte Ausstattung und Infrastruktur unerlässlich. Hierbei spielt naturgemäß die finanzielle Ausstattung
der Verbände die primäre Rolle.
Bei der Online-Frühjahrsumfrage 2022 unter den WBV gaben 11 Verbände (50 % der Antworten) an, dass
die technische Ausstattung bei einer Aufgabenerweiterung nicht ausreichend sein dürfte (Abbildung 7-2),
was demgemäß an der aktuellen finanziellen Ausstattung festgemacht wird (Abbildung 7-3). Unter der
Maßgabe tatsächlich höheren Aufgabenumfanges wird dies noch deutlicher. Auf die Frage Wie schätzen
Sie, angesichts zu erwartender Veränderungen im Aufgabenzuschnitt und -umfang erweiterter, zusätzli-
cher Verbandstätigkeit, die finanzielle Ausstattung Ihres Verbandes ein?antworteten 18 von 22 teilneh-
menden Verbänden (82 %), dass sie dann die finanzielle Ausstattung ihres Verbandes für „auf jeden Fall
nicht ausreichend“ (13 Nennungen) oder für „wahrscheinlich nicht ausreichend“ (8 Nennungen) halten (Ab-
bildung 7-4).
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 7-2: Antworten der WBV im Rahmen der
Online-Frühjahrsumfrage 2022 auf die Frage: Wie
schätzen Sie, angesichts zu erwartender Veränderun-
gen im Aufgabenzuschnitt und -umfang der Verband-
stätigkeit, die technische Ausstattung Ihres Verban-
des ein?
Abbildung 7-3: Antworten der WBV im Rahmen der
Online-Frühjahrsumfrage 2022 auf die Frage: Wie
schätzen Sie, angesichts zu erwartender Veränderun-
gen im Aufgabenzuschnitt und -umfang der Gewäs-
serunterhaltung, die finanzielle Ausstattung Ihres
Verbandes ein?
Abbildung 7-4: Antworten der WBV im Rahmen der
Online-Frühjahrsumfrage 2022 auf die Frage: Wie
schätzen Sie, angesichts zu erwartender Veränderun-
gen im Aufgabenzuschnitt und -umfang erweiterter,
zusätzlicher Verbandstätigkeit, die finanzielle Aus-
stattung Ihres Verbandes ein?
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Abbildung 7-5: Antworten der WBV im Rahmen der
Online-Frühjahrsumfrage 2022 auf die Frage: Verfü-
gen Sie bereits über einen eigenen Bauhof (für prak-
tische Aufgaben der Gewässerunterhaltung, ggf. -
ausbau), planen Sie einen derartigen Schritt oder wol-
len Sie grundsätzlich an einer diesbezüglichen
Vergabe von Leistungen festhalten?
Eine zentrale Frage der Tätigkeit der Wasser- und Bodenverbände ist auch, inwieweit praktische bzw.
Ausführungsleistungen der Gewässerunterhaltung oder auch des Gewässerausbaus (bei entsprechender
freiwilliger Übernahme von den Gemeinden) durch Dritte ausgeführt werden (Bau- und/oder Gewässerun-
terhaltungsbetriebe) oder ggf. durch einen eigenen Bauhof abgedeckt werden. Hier verfügen 9 von 22
WBV, die an der Online-Frühjahrsumfrage 2022 teilgenommen haben, bereits über einen eigenen Bauhof.
Zwei Verbände planen das, aber 11 Verbände (50 %) wollen an der Vergabe der notwendigen Leistungen
aus unterschiedlichen Gründen festhalten (Abbildung 7-5). Zu welchen Arbeiten die eigenen Bauhöfe ein-
gesetzt werden, zeigt Abbildung 7-6. Zunehmend werden Bauhofmitarbeiter aber auch für präventive Kon-
trolltätigkeiten eingesetzt.
Fragen der Digitalisierung, gerade im Hinblick auf Gewässer- und umweltfachliche Daten werden immer
wichtiger. Hier leisten etliche Verbände im Rahmen ihrer durchaus begrenzten personellen Möglichkeiten
seit vielen Jahren eigene Beiträge, z. B. zur Digitalisierung von Gewässerrouten und Anlagen. Grundsätz-
lich werden hier die staatlichen Stellen, insbesondere die unteren Wasserbehörden, in der Verantwortung
gesehen, z. B. im Hinblick auf Kataster zu Wassereinleitungen in Gewässer und zu Wasserentnahmen aus
Gewässern.
Teilweise existieren bereits, auch unter Mitwirkung von WBV entstandene, GIS-gestützte Gewässerkatas-
ter, so z. B. in Rostock sowie im Rostocker Umland im Ergebnis von durchgeführten Bundesforschungs-
vorhaben (s. hierzu MEHL & HOFFMANN 2017 und CHEN et al. 2021). Das Gewässerkataster Stadt-Umland-
Raum der Region Rostock umfasst z. B. 13.391 Gewässersegmente aus 5.885 offenen und 7.506 verrohr-
ten Gewässerteilstücken mit einer Gesamtlänge von 2.053,7 km. Die zugehörige Landoberfläche wurde in
3.527 Segment- und 40.331 Gewässerabschnittseinzugsgebiete unterteilt. Außerdem weist das Kataster
7.341 Standgewässer- und 27.476 Feuchtgebietspolygone auf (CHEN et al. 2021, Abbildung 7-7). Dieses
digitale Gewässerkataster gestattet es, auf Basis systemischer Raum- und Bezugsebenen eine Kennzeich-
nung wichtiger Eigenschaften der oberirdischen Gewässer und ihrer Einzugsgebiete für die räumliche Ana-
lyse und Planung vornehmen zu können.
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Abbildung 7-6: Antworten der WBV im Rahmen der Online-Herbstumfrage 2022 auf die Frage: Wenn Sie bereits über einen eigenen Bauhof verfügen oder einen solchen
planen, welche Aufgaben werden durch diesen realisiert bzw. sollen übernommen werden?
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Abbildung 7-7: Gewässerkataster für den Stadt-Umland-Raum der Region Rostock (Wasser- und Bodenverbände
„Warnow-Beke“, Hellbach/Conventer Niederung“ und „Untere Warnow-Küste“), Grafik aus: CHEN et
al. (2021)
Fazit:
Eine aufgabengerechte Ausstattung und Infrastruktur der Wasser- und Bodenverbände ist
unabdingbare Grundbedingung für eine erfolgreiche Verbandstätigkeit.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Ausreichende Verbandsfinanzierung
Erhaltung bzw. Schaffung von Ausstattung und Infrastruktur entsprechend der verbandli-
chen Aufgaben
Beachtung der Abhängigkeit der Ausstattung von der Personalstärke und von der Frage,
ob ein eigener Bauhof betrieben wird oder nicht
Fortsetzung von Aktivitäten zur Digitalisierung von Daten und Prozessen, aber auch dies-
bezügliche Adressierung von Forderungen und Kooperationsangeboten an die staatliche
Verwaltung, insbesondere an die unteren Wasserbehörden
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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7.3 Strukturen, Organisationsformen und Personalstärke
Zwischen den Aufgaben eines Verbandes einerseits und der Frage nach Strukturen sowie Organisations-
formen und Personalstärke andererseits bestehen naturgemäß starke Abhängigkeiten.
Zunächst liegt es auf der Hand, dass bei ggf. erfolgender zusätzlicher Übernahme von Aufgaben durch die
Verbände, mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechender Personalbedarf entsteht, und dies natürlich in ei-
nem mit dem Aufgabenumfang wachsenden Maße. Diese Ansicht teilt auch die Mehrzahl der Wasser- und
Bodenverbände (Abbildung 7-8).
Abbildung 7-8: Antworten der WBV im Rahmen der
Online-Frühjahrsumfrage 2022 auf die Frage: Wie
schätzen Sie, angesichts zu erwartender Veränderun-
gen im Aufgabenzuschnitt und -umfang der Verband-
stätigkeit, die personelle Ausstattung Ihres Verban-
des ein?
Auch die Strukturen innerhalb der Verbände hängen vom Aufgabenumfang ab. Sollten weitere Aufgaben
hinzukommen, wären sicher organisatorische Differenzierungen in Form von Aufgabenbereichen (Abtei-
lungen o. ä.) ratsam. Ggf. sind grundlegende Umgestaltungsmaßnahmen oder eine Übertragung von Ver-
bandsaufgaben, ggf. auch im Wege von Unter- oder Dachverband oder durch Übertragung auf andere
Verbände mögliche und interessante Optionen (s. auch Kapitel 7.4).
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neu-
gestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und
zweckmäßiger erfüllt werden können.“ (§ 4 GUVG). Auch diese Option bestände, soweit das im Einzelfall
sinnvoll erscheint.
Jedem Verband steht es gemäß § 61 Abs. 1 WVG außerdem frei, einzelne Aufgaben und Unternehmen
sowie das diesen dienende Vermögen und die auf sie bezogenen Mitgliedschaften durch Aufspaltung zu
übertragen, so dass ein oder mehrere neue Verbände entstehen könnten, ggf. auch in Form von „Unter-
verbänden“, also unter dem organisatorischen Dach des bestehenden WBV. Entsprechend § 61 Abs. 2
WVG kann eine Aufgabenübertragung oder eine Aufspaltung ggf. auch durch Landesrecht vorgenommen
werden.
Die bereits oben kurz diskutierte Funktion von eigenen Bauhöfen stellte eine weitere Form entsprechender
organisatorischer Differenzierung dar, wobei sie aber vor allem die zusätzliche Übernahme ansonsten ge-
werblich erbrachter Leistungen durch Dritte (Gewässerunterhaltung, ggf. auch Gewässerausbau) umfasst.
Bei Etablierung eines Bauhofes muss wohl vom Fall des Eintretens umsatzsteuersteuerpflichtiger Leistun-
gen ausgegangen werden (s. u.). In Bezug auf das ggf. aufkommende Argument der Verteuerung verband-
licher Leistungen, die sich insoweit auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge auswirken könnte, führte das OVG
Berlin-Brandenburg (2014) aus (hier für den Fall eines Bauhofes in Form einer Tochter-GmbH): „Das be-
deutet jedoch erkennbar nicht, dass die Arbeiten für den Verband ohne weiteres um bis zu 19 % teurer
werden als bei einer Erledigung mit eigenen Mitteln und durch eigene Mitarbeiter. Soweit der Verband
sächliche Mittel selbst erwirbt, muss er ebenfalls Umsatzsteuer zahlen. Die Tochter-GmbH kann demge-
genüber ggf. in den Genuss von Vorsteuerabzug kommen. Auch im Übrigen kann eine private Tochter-
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GmbH unter Umständen kostengünstiger agieren als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dass die
Dinge insoweit nicht nur unter Herausgreifen eines einzelnen Gesichtspunkts, sondern differenzierter zu
betrachten sind, liegt auf der Hand.
Fazit:
Strukturen sowie Organisationsformen und die notwendige Personalstärke von Wasser-
und Bodenverbänden werden wesentlich durch die Art und den Umfang von Aufgaben be-
stimmt.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Verbandsweise Entscheidungen sind notwendig, die vom künftigen Aufgabenumfang ab-
hängen.
Anzuraten ist die Wahl entsprechender optimaler Strukturen.
Organisatorische Differenzierungen in Form von Aufgabenbereichen in einem Verband
sind gerade bei größerem Aufgabenumfang anzuraten.
Das Wasserverbandsrecht, verankert im WVG (Bundesrecht), bietet ergänzende Möglich-
keiten einer strukturellen Differenzierung, z. B. ggf. durch Aufgabenübertragung an andere
Verbände, Dachverbände oder auch Unterverbände (Aufspaltung); das sollte ggf. geprüft
werden.
7.4 Zusammenwirken und Kooperation
Zusammenwirken und Kooperation der Wasser- und Bodenverbände in Form des Landesverbandes der
Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Rostock haben sich sehr bewährt und
sollten auch in der Zukunft fortgesetzt werden. Der Landesverband tritt vor allem als Interessenvertreter
der WBV gegenüber den Behörden und der Landespolitik auf, widmet sich der Beratung und Unterstützung
der WBV, z. B. auch bei EDV-technischen Fragen und fungiert vor allem auch als Prüfstelle aller WBV.
Insbesondere im Hinblick auf eine Aufgabenerweiterung könnten die Möglichkeiten der Aufgabenübertra-
gung genutzt werden, z. B. durch Zusammenschluss oder durch Übertrag auf einen neuen Verband (§ 60
WVG). § 61 WVG regelt ferner:
(1) Ein Verband kann einzelne Aufgaben und Unternehmen sowie das diesen dienende Vermögen und
die auf sie bezogenen Mitgliedschaften auf einen anderen Verband übertragen sowie sich in mehrere
Verbände aufspalten […]
(2) Eine Aufgabenübertragung oder eine Aufspaltung kann auch durch Landesrecht vorgenommen wer-
den.“
Diese rechtliche Möglichkeit böte jedem Verband die Möglichkeit, sich in mehrere Verbände („Unterver-
bände“) aufzuteilen, z. B. zur Spezialisierung, aber auch die Handhabe, z. B. Dachverbände zu gründen.
So könnte beispielsweise ein Aspekt der Aufgabenerweiterung wie der Gewässerausbau durch einen ge-
meinsamen „Ausbauverband“ oder mehrere diesbezüglich regional organisierte Dachverbände im Inte-
resse mehrerer WBV übernommen werden
In Bezug auf potenzielle Unterverbände legt § 2 Abs. 2 GUVG fest, dass den WBV mit Zustimmung der
Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten können, die Verbände sind
danach Oberverbände im Sinne des WVG. „Voraussetzung für den Beitritt ist, dass den Unterverbänden
als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be- und Entwässe-
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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rungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammen-
hang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhal-
tungspflicht des Oberverbandes fallen.“ (§ 2 Abs. 2 GUVG); dies definiert bzw. beschränkt landesrechtlich
den möglichen Tätigkeitsbereich von Unterverbänden (zu den rechtlichen Möglichkeiten der Umgestaltung
von Verbänden und der Aufgabenübertragung siehe RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 159 ff).
Fazit:
Zusammenwirken und Kooperation der Wasser- und Bodenverbände in Form des Landes-
verbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Rostock
haben sich sehr bewährt und sollten auch in der Zukunft fortgesetzt werden.
Insbesondere im Hinblick auf eine Aufgabenerweiterung könnten auch die Möglichkeiten
der Aufgabenübertragung genutzt werden, z. B. durch Zusammenschluss oder durch Über-
trag auf einen neuen Verband (§ 60 f. WVG).
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Verbandsweise Entscheidungen sind notwendig, die vom künftigen Aufgabenumfang ab-
hängen.
Anzuraten ist die Wahl entsprechender optimaler Strukturen.
Das Wasserverbandsrecht (WVG) bietet ergänzende Möglichkeiten einer strukturellen Dif-
ferenzierung, z. B. ggf. durch Aufgabenübertragung an andere Verbände, Dachverbände
oder auch Unterverbände (Aufspaltung); das GUVG ist zu beachten; mögliche Strukturver-
änderungen sollten juristisch geprüft werden.
7.5 Landeskoordinationsstelle für Leistungen der Wasser- und Bodenver-
bände, die im öffentlichen Interesse liegen
Ein besonderes Problem stellen für die Wasser- und Bodenverbände alle Prozesse dar, die mit größeren
öffentlichen Auftragsvergabeverfahren sowie der Einwerbung und Abrechnung von Fördermitteln bei opti-
onalen Aufgaben zusammenhängen (vgl. Kapitel 6.3.2 ff.). Dies betrifft also Aufgaben außerhalb der Be-
lange der Gewässerunterhaltung.
Trotz immer wieder von politischen Entscheidungsträgern angekündigter Vereinfachungen und Verschlan-
kungen („Bürokratieabbau“) passiert im Grunde auf allen Feldern nur das Gegenteil: die rechtlichen, orga-
nisatorischen Anforderungen steigen immer weiter. Komplexität und Umfang zu erarbeitender Unterlagen
nehmen zu, die Berichts- und Kontrollpflichten steigen, Anlastungsrisiken nehmen nach Art und Umfang
zu etc.
Die diesbezüglichen zeitlichen, personellen und damit verbundenen Kostenaufwendungen werden damit
immer höher. Zwar werden auch vielfach Projektsteuerungsaktivitäten von Landesseite mitgefördert, aber
die relevanten Tätigkeiten und Erfordernisse lassen sich in vielen WBV kaum noch ohne Weiteres abbilden.
Fazit:
Zu hohe zeitliche, personelle und damit verbundene Kostenaufwendungen im Zusammen-
hang mit der Einwerbung von Fördermitteln und der öffentlichen Vergabe, außerhalb der
(engeren) Belange der Gewässerunterhaltung
Zu hohe Berichts- und Kontrollpflichten
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Unkalkulierbare Haftungs-/Anlastungsrisiken
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Einrichtung und Betrieb einer Landeskoordinationsstelle durch die Landesverwaltung für
Leistungen der Wasser- und Bodenverbände, die im öffentlichen Interesse liegen; damit
könnten alle Verbände von den mit den öffentlichen Vergaben einhergehenden formellen
Aufgaben entlastet werden
Die Landeskoordinationsstelle sollte in Abstimmung mit dem jeweiligen WBV folgende Auf-
gaben außerhalb der (engeren) Belange der Gewässerunterhaltung übernehmen: Einwer-
bung und Abrechnung von Fördermitteln, Vornahme der öffentlichen Vergabe, Übernahme
der Berichts- und Kontrollpflichten. Hiermit einhergehen sollte auch die Übernahme der
diesbezüglichen Haftungs- und Anlastungsrisiken.
Insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Aufgabenerweiterungen könnten durch die
Landeskoordinationsstelle entsprechende sachliche, fachliche und personelle Kapazitäten
geschaffen werden.
Zudem kann zentral entsprechendes fachlich-rechtliches Know-how gebündelt werden.
Die Finanzierung der Aufgaben der Landeskoordinationsstelle muss durch das Land Meck-
lenburg-Vorpommern langfristig und dauerhaft erfolgen und damit durch staatliche Finan-
zierung aus dem Steueraufkommen im Rahmen des Konnexitätsprinzips bei öffentlichen
Aufgaben (für den Fördermitteleinsatz); unzulässig dürfte es sein, Kosten für Aufgaben, die
im öffentlichen Interesse liegen, auf die Verbandsmitglieder umzulegen, denn diese ge-
währen einem Verbandsmitglied keinen beitragsfähigen Vorteil (RAPSCH et al. 2020, Rdnr.
428).
Adäquate infrastrukturelle und personelle Ausstattung der Landeskoordinationsstelle, ins-
besondere durch Verwaltungsfachleute, ggf. auch Hinzuziehung/Aufbau verwaltungsrecht-
licher Kompetenzen
Etablierung einer effizienten, möglichst hochgradig digital gestützten Zusammenarbeit zwi-
schen Zentralstelle und den WBV, möglichst Schaffen/Adaptieren entsprechender Soft-
warelösungen („Projektmanagementsoftware“)
7.6 Berücksichtigung des Natur- und insbesondere des Artenschutzes bei der
Gewässerunterhaltung
Die Naturschutzvorschriften sind durch das BNatSchG im Zusammenhang mit dem NatSchAG M-V sowie
den darauf basierenden Vorschriften für bestimmte Gebiete geregelt (vgl. Kapitel 2.2). Es werden damit u.
a. die entsprechenden europäischen Bestimmungen (VSchRL, FFH-RL) umgesetzt.
Ein besonders breites Konfliktpotenzial bieten die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote 44 Absatz 1
BNatSchG: Tötungs-, Störungs- und Beschädigungsverbot) für besonders und streng geschützte Arten,
von denen die Gewässerunterhaltung nach § 44 Absatz 4 BNatSchG nicht ausgenommen ist. Das sind
entsprechend LUNG M-V (2018) insgesamt 93 gewässergebunden lebende Tier- und Pflanzenarten. Für
die Tierarten ist zudem verboten, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen; auch die Wuchs-
orte der Pflanzen dürfen nicht beeinträchtigt werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG). Auch die Popu-
lationen der streng geschützten Arten und aller Vogelarten dürfen nicht erheblich gestört werden. Der Er-
haltungszustand einer lokalen Population darf sich nicht verschlechtern (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).)
Darüber hinaus können die Vorschriften zu europäischen Schutzgebieten (Natura-2000-Gebiete, § 33 Abs.
1 BNatSchG), zum Biotopschutz (§ 20 NatSchAG M-V) sowie zum Horstschutz (§ 23 Abs. 4 NatSchAG M-
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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V) entsprechende Anpassungen der Gewässerunterhaltung erfordern. Dies kann grundsätzlich Maßnah-
men der Krautung, der Grundräumung, der Böschungsmahd und der Gehölzpflege betreffen. Insbesondere
im Zusammenhang mit
dem Vorkommen bodenorientiert lebender, sedimentgebundener Arten,
bei vorkommenden Höhlenbrütern an Abbruchkanten,
bei Biberbauten sowie
bei der Besiedlung von Sandfängen
ist regelmäßig artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial bei notwendigen Gewässerunterhaltungsmaßnah-
men verbunden.
Der Landes-Leitfaden Gewässerentwicklung und -pflege. Berücksichtigung des Naturschutzes bei der Ge-
wässerentwicklungs- und -pflegeplanung(LUNG M-V 2018) enthält zu dieser Thematik weitere Erläute-
rungen und vor allem fachliche Hinweise im Sinne
(1) allgemeiner Anforderungen sowie
(2) ggf. erforderlicher besonderer Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.
Fazit:
Vor allem Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die vorrangig auf eine Sicherung des
ordnungsgemäßen Wasserabflusses gerichtet sind, gefährden potenziell auch direkt Arten
und vor allem deren Habitate (Lebensraum, Versteck sowie Fortpflanzungs-, Brut-, Ent-
wicklungs- oder Nahrungshabitat).
Hierzu können Konflikte mit naturschutzrechtlichen Regelungen auftreten.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Unbedingte Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (vgl. LUNG M-V 2018)
Sukzessives und flächendeckendes Erarbeiten von GEPP (Gewässerentwicklungs- und -
pflegepläne), welche insbesondere die Unterhaltungsnotwendigkeit prüfen, geeignete Un-
terhaltungsmaßnamen begründen, verbindlich die naturschutzrechtlichen Regelungen mit
abprüfen sowie rechtlich angemessen und sachgerecht integrieren
GEPP sollten auf Grund erfolgender Abstimmung mit der jeweils zuständigen unteren Na-
turschutzbehörde rechtlich so eindeutig gestellt werden, dass damit eine naturschutzrecht-
liche Absicherung bzw. Privilegierung der geprüften Gewässerunterhaltungs- und -entwick-
lungsmaßnahmen gemäß § 44 BNatSchG erreicht wird (z. B. durch Erlass)
Zentrale Schulungen der mit Gewässerunterhaltung befassten WBV-Mitarbeiter sowie der
beauftragen Dritten (Unterhaltungsbetriebe) zur nachhaltigen Erhöhung der Artenschutz-
kompetenz einschließlich Einführung eines Zertifizierungssystems (Beispiel: „Fachkun-
denachweis schonende Gewässerunterhaltung“ in Schleswig-Holstein, https://wasserfo-
rum-nord.de/)
Klärung des auftretenden Organisations- und Finanzierungsbedarfs mit dem Land
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7.7 Zusammenarbeit mit Dritten
Eine Zusammenarbeit mit Dritten, also außerhalb der Mitgliedschaften und der verbandlichen Kooperatio-
nen, ist für die WBV selbstverständlich. Hierzu zählt vor allem eine möglichst gute und konstruktive Zusam-
menarbeit mit den unteren Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte (Wasserwirtschaft, Natur-
schutz, Bodenschutz, Denkmalschutz etc.), mit den zuständigen Landesbehörden, wie den Staatlichen
Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt und dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Meck-
lenburg-Vorpommern, sowie mit dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und
Umwelt Mecklenburg-Vorpommern und dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-
Vorpommern.
Eine gute Zusammenarbeit pflegen die WBV aber auch zu Landnutzerverbänden, Planungs- und Ingeni-
eurbüros, Fachgutachtern und ausführenden Betrieben in den Bereichen Gewässerunterhaltung und Ge-
wässerausbau.
Die teilweise bereits begonnenen Aktivitäten zielgerichteter Kooperationen mit öffentlichen und privaten
Forschungseinrichtungen sollten, gerade bei Aufgabenverbreiterung, zukünftig verstetigt und ausgebaut
werden, um entsprechendes Know-how zu generieren.
Für alle Formen der Zusammenarbeit erhält auch die Frage der Generierung und Nutzung digitaler Daten,
digitaler Datenbanksysteme und digitaler Entscheidungsunterstützungssysteme eine weiterhin zuneh-
mende Bedeutung. Hier ist vor allem eine stete und kooperative Weiterentwicklung der wasserwirtschaftlich
und gewässerkundlich ausgerichteten, digitalen Fachinformationssysteme (FIS) des Landesamtes für Um-
welt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern von hoher Bedeutung (https://www.lung.mv-
regierung.de/insite/cms/umwelt/wasser/fis_wasser.htm). Von großer Wichtigkeit sind vor allem entspre-
chende Schnittstellen für Datenübergabe und -abgleich.
Fazit:
Die WBV arbeiten erfolgreich und konstruktiv mit Dritten zusammen, vornehmlich in den
fachlich gegebenen Tätigkeitsbereichen.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Verstetigung und weitere Verbesserung der Zusammenarbeit
Weitere Öffnung für Kooperationen mit öffentlichen und privaten Forschungseinrichtungen,
gerade im Hinblick auf ggf. erweiterte Aufgaben (Landschaftswasserhaushalt, Boden- und
Moorschutz usw.)
Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung beim Datenaustausch, aber auch bei der
Entscheidungsunterstützung
Stete und kooperative Weiterentwicklung der wasserwirtschaftlich und gewässerkundlich
ausgerichteten, digitalen Fachinformationssysteme (FIS) in der Verantwortung des Landes-
amtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern; Berücksichtigung
von Schnittstellen für Datenübergabe und -abgleich
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7.8 Öffentlichkeitsarbeit
Die Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern werden ihre Öffentlichkeitsarbeit im Sinne
der Presse- und Medienarbeit verstetigen und ausbauen, insbesondere um
a) generell die öffentliche Wahrnehmung der Verbandstätigkeit zu erhöhen,
b) eine höhere Akzeptanz der Verbandstätigkeiten in Politik und Gesellschaft zu erreichen,
c) den Beitrag der Verbände im Sinne der Bewältigung umweltfachlicher Herausforderungen und Ziel-
stellungen besser zu kommunizieren sowie auch,
d) um sich als attraktiver Arbeitgeber zu präsentieren.
Ideen für entsprechende Inhalte, Formate und Formen der Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere:
je Jahr eine gut („professionell“) vorbereitete Pressekonferenz auf der Ebene Landesverband
(„Jahrespressekonferenz“) mit der Präsentation von Erfolgen, Erreichtem, aber auch mit Darlegung
von Problemen und Lösungsmöglichkeiten, Handlungserfordernissen, erforderlichen Rechtsan-
passungen aus Sicht der Verbände etc.; hierfür Verfassen einer adäquaten Presserklärung
regelmäßige (unterjährliche) Presseerklärungen inklusive gezielter Verbreitung durch den Landes-
verband und/oder die einzelnen Verbände bei wichtigen Themen, Projekten etc.
Erstellung von Flyern, welche die Ziele, die Inhalte und den Umfang der Verbandsarbeit erklären,
sinnvollerweise individualisiert für jeden Verband (z. B. als Beilage von kommunalen Beitragsbe-
scheiden)
Verbesserte, attraktive Informationsbereitstellung auf den Homepages der Verbände und des Lan-
desverbandes; dabei Verlinkung mit Imagefilmen, Pressemitteilungen, Zeitungsseiten, Podcasts,
Rundfunk- und Fernsehbeiträgen, ggf. von Homepages Dritter etc.
Prüfung von Verbandsinformationen und „Eigenwerbung“ auf aktive Informationsverbreitung in so-
zialen Medien (Instagram, YouTube, TikTok, Facebook, Pinterest…), gerade zur Erreichung jün-
gerer Bevölkerung und insbesondere im Hinblick auf die Präsentation als potenzieller Arbeitgeber
Aktive Beteiligung der Verbände an angewandten Forschungsprojekten als Praxispartner (aktiv als
„Forschungsnehmer“ mit der Möglichkeit befristeter Personaleinstellung sowie Kostenerstattung
für Sachmittel, Reisekosten etc. oder begleitend) mit entsprechender Chance auf öffentliche Wahr-
nehmung (sowie natürlich mit der Option auf Bearbeitung verbandlich interessierender Fragestel-
lungen)
Erstellen eines Image-Films, vor allem zur öffentlichkeitswirksamen Präsentation der Ziele und In-
halte der Gewässerunterhaltung sowie der weiteren umweltfachlichen Beiträge der Verbände so-
wie zur Darstellung als interessanter und attraktiver Arbeitgeber
Regelmäßige Bereitstellung von Informationsmaterial zu Erfolgen, Projekten, aber auch zu Prob-
lemen/Schwierigkeiten, mindestens auf den politischen Handlungsebenen Land, Landkreise, Kom-
munen, z. B. Information der Gemeindevertretungen und Kreistage durch die Verbände, Informa-
tion des Landtages durch den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände
Eine gute Öffentlichkeitsarbeit wird generell nur nachhaltig sein, wenn sie dauerhaft und mit professionalem
Anspruch verfolgt wird. Das setzt vor allem eine regelmäßige Aktualisierung der Inhalte und eine Evaluie-
rung der erreichten Wirkung voraus.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
Institut
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Fazit:
Die WBV werden ihre Öffentlichkeitsarbeit verstetigen und ausbauen.
Mindestens notwendige Folge- bzw. Begleitmaßnahmen:
Verstetigung entsprechender Öffentlichkeitsarbeit
Suche nach optimalen Formen und medialen Formaten, Auftragsvergaben zur (professio-
nellen) Unterstützung und Begleitung
Weiterentwicklung entsprechender Grundlagen für die Presse-/Medienarbeit (Finanzierung,
Verantwortlichkeiten), insbesondere in Verantwortung der Arbeitsgruppe „Öffentlichkeitsar-
beit beim Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
7.9 Zweckmäßige Rechtsanpassungen oder rechtliche Hilfestellungen
7.9.1 Bedarfs- und Vorschlagscharakter
Die nachfolgend aufgeführten Themenstellungen in Bezug auf weitere zweckmäßige Rechtsanpassungen
oder ergänzende rechtliche Hilfestellungen entsprechen dem von den Verbänden vordringlich benannten
Bedarf. Nicht in jedem Einzelfall erscheinen aber Rechtsänderungen notwendig zu sein. Teilweise würden
auch zweckdienliche rechtliche Hilfestellungen von Landesseite in Form von verbindlichen Auskünften,
rechtlichen Auslegungshinweisen o. ä. bereits helfen. Das Nachstehende trägt insofern Vorschlagscharak-
ter.
7.9.2 Rechtliche Sicherung von Trassenbreiten für Maßnahmen an verrohrten Gewässern
In Kapitel 4.4.3 wurden die aktuellen Möglichkeiten dargestellt, erforderliche Trassenbreiten rechtlich zu
sichern bzw. entsprechende Raumansprüche sachgerecht in Bauleitplanung und baulicher Planung zu in-
tegrieren. Eine künftige gesetzliche Regelung zu mindestens erforderlichen bzw. gebotenen Trassenbrei-
ten im WHG oder im LWaG bzw. in der LBauO M-V ist unabhängig davon dringend anzuraten.
In der aktuellen Situation könnten und sollten vor allem folgende Instrumente zielführend eingesetzt wer-
den:
a) Einbringen der Rohrleitungsthematik bei der in der Zuständigkeit der Gemeinden laufenden Bau-
leitplanung (bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung, spätestens aber auf der Ebene
der Bebauungsplanung), hierfür bietet der in Kapitel 4.4.3 behandelte Handlungsrahmen nach
MEHL (2021) ebenso hinreichende fachliche Grundlagen wie (im Falle der Entrohrung und Gewäs-
serentwicklung) das Verfahren zur Ermittlung der „Gewässerentwicklungskorridore“ nach LAWA
(2016);
b) Integration der Rohrleitungen und Raumansprüche bei der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurbereinigungsverfahren; das setzt aber voraus, dass die
Gemeinden oder andere öffentliche Träger entsprechende „Tauschfläche“ in die jeweiligen Verfah-
ren einbringen;
c) Übermitteln der konkreten Lage bestehender Rohrleitungen an die untere Wasserbehörde mit dem
Hinweis, dass unter Bezug auf § 36 WHG und § 82 LWaG bei der Errichtung baulicher Anlagen in,
an, über und unter oberirdischen Gewässern (rechtlich auch zutreffend für Rohrleitungen) die was-
serwirtschaftlichen Belange entsprechend zu berücksichtigen sind; auch hierfür bietet der Hand-
lungsrahmen nach Kapitel 4.4.3 hinreichende fachliche Grundlagen.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Institut
Die Punkte a) bis c) setzen jeweils voraus, dass die Trassenbreiten oder ggf. Gewässerentwicklungskorri-
dore bestimmt und kartographisch verortet wurden sowie möglichst als Datensatz in einem gängigen For-
mat vorliegen (insbesondere geeignet sind Geographische Informationssysteme GIS). So könnte der
Raumanspruch in geeigneter Weise kommuniziert und damit „geltend gemacht werden“.
Fazit:
Grundsätzlich wäre es sicher möglich und inhaltlich-fachlich zielführend, die Frage des
Raumanspruches verrohrter Gewässer auf Bundesebene (WHG) oder insbesondere auf
Landesebene (LWaG, LBauO M-V) fachrechtlich zu regeln; so könnte z. B. § 6 „Abstands-
flächen, Abstände“ LBauO M-V dahingehend ergänzt werden.
Erfordernisse
Ob, wann und unter welchem fachrechtlichen Bezug und in welcher Art Regelungen erfol-
gen, liegt aber im gesetzgeberischen Verantwortungsbereich.
7.9.3 Zuständigkeit für Staue und Wehre
Eine verstärkte landschaftliche Rückhaltung von Wasser in Überschusszeiten stellt eine wichtige Maßnah-
menoption zur Stabilisierung und Verbesserung des Landschaftswasserhaushalts dar. Außerdem ist der
Wasserrückhalt von zentraler Bedeutung für den Moorschutz. Zeiten hohen landschaftlichen Abflusses sind
normalerweise der Winter und das zeitige Frühjahr.
Während die WRRL-berichtspflichtigen Gewässer (Wasserkörper) den Bewirtschaftungszielen nach Maß-
gabe der §§ 27 bis 31 WHG unterliegen, so dass hier die Erreichung der ökologischen Durchgängigkeit an
Wehren und Stauen entsprechend § 34 WHG einen „überregionalen Handlungsschwerpunkt“ (LUNG M-V
2021) darstellt, sollte dies in Nebengewässern, insbesondere in Grabensystemen und wasserwirtschaftlich
unbedeutenden Zuläufen, nicht zwangsläufig als Primat betrachtet werden. Staue und Wehranlagen sollten
hier vorrangig in ihrer Funktion für den Wasserrückhalt gesehen werden. Die jeweilige Bedeutung für die
ökologische Durchgängigkeit sollte aber fachkundig bewertet werden, so dass der Aspekt ggf. zusätzlich
bei der Variantenfindung technischer oder naturbasierter Lösungen berücksichtigt werden kann. So könn-
ten ggf. z. B. feste Staue ggf. auch als raue Rampen mit einem so niedrigen Gefälle ausgebildet werden,
dass eine Durchwanderbarkeit für aquatisch wandernde Arten ermöglicht wird. Eine entscheidende Beur-
teilungsgrundlage für standortspezifische Lösungen bilden bodenkundliche und grundbauliche, aber vor
allem auch hydrologische und hydraulische Analysen, die wiederum vor allem auch die Wirkungen auf den
Grundwasserstand einbeziehen sollten.
Bei Planungen zur Renaturierung von Fließgewässern sollte generell das Augenmerk daher auch auf die
Prüfung der Bevorteilung der Wasserversorgung von Auen und angrenzenden Moorniederungen gerichtet
werden (mögliche Förderung von Überflutung oder Anhebung von Wasserspiegellagen im Niedrig- und
Mittelwasserbereich). Dies sollte ggf. technische Varianten einer Wasserrückhaltung in Gräben und Ne-
bengewässern an nicht WRRL-berichtspflichtigen Gewässern miteinschließen, z. B. das Vorsehen bewirt-
schaftbarer Staue an Durchlässen.
Die rechtliche Situation in Bezug auf Stauanlagen in Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch aus Sicht der
WBV kritisch. Hier ist eine Reihe von Rechtsmaßstäben und -konflikten relevant. Ein damit auch in Bezug
stehendes Thema sind Entnahmebauwerke (Wasserableitungsanlagen), die für die Speisung anderer,
meist künstlicher Gewässer, erforderlich sind. Auch hier ist die Zuständigkeit- bzw. Rechtslage nicht ein-
deutig.
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Fazit:
Die Unterhaltung von gewässerintegrierten Bauwerken/Anlagen ist grundsätzlich Aufgabe
des Staurechtsinhabers. Gerade auch das Betreiben von beweglichen Wehren (Stauen) ist
nach rechtlichen Maßstäben Aufgabe des jeweiligen Rechtsträgers der Anlagen (z. B. Ein-
stellen von Stauzielen).
Die rechtliche Situation in Bezug auf Stauanlagen in Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch
aus Sicht der WBV kritisch, vgl. Kapitel 3.6.5.
Wie kann ggf. eine Zuordnung von juristischem Eigentum (Grund und Boden) und wirt-
schaftlichem Eigentum (Rohrdurchlässe ohne Baulastträger, Rohrleitungen, Staue, Wehre,
Schöpfwerke) in den Gemeinden zum Vorteil von Landeigentümern, Baulastträgern und
WBV erfolgen?
Wie kann eine optimale und rechtssichere Lösung in Richtung der Bewirtschaftung von
Bauwerken/Anlagen aussehen, gerade bei Fragestellungen des öffentlichen Interesses?
Die bestehenden Staurechte sind im Regelfall seit Jahrzehnten nicht überprüft worden.
Zum Teil sind immense Moorsackungen zu konstatieren, so dass früher festgesetzte Stau-
ziele nicht mehr fachlich begründet bzw. realistisch sind; Nutzungen haben sich verändert
etc. Nach welchen Stauzielen sollen sich angesichts vielfach fehlender wasserwirtschaftli-
cher Grundlagen die Verbände richten? Dürfen sie im Einzelfall überhaupt regeln, wenn
nicht nachweisliches öffentliches Interesse besteht (s. auch Kapitel 3.6.5)?
Wer haftet bei Totalversagen einer Stauanlage?
Erfordernisse:
Die Zuständigkeit für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerks-, Stau- und Was-
serableitungsanlagen in oberirdischen Gewässern sollte im Landeswasserrecht klar be-
stimmt werden.
Hier sollte unterschieden werden nach 1) Anlagen, die dazu bestimmt sind, einen „im öf-
fentlichen Interesse liegenden Gewässerausbauzustand und die erforderliche Abführung
des Wassers im Gewässer, die wasserwirtschaftlich erforderliche Mindestwasserführung
und Wasserrückhaltung im Gewässer sowie eine zum Hochwasserschutz notwendige Be-
grenzung des Wasserstandes im Gewässer zu gewährleisten“ (LU 2012) sowie 2) Anlagen
in Rechtsträgerschaft Dritter.
Die Anlagendifferenzierung im Hinblick auf die Unterhaltungsverpflichtung muss im Zweifel
durch die unteren Wasserbehörden erfolgen bzw. entsprechend bestimmt werden.
Die Stauziele aller Anlagen müssen sukzessive überprüft bzw. bestätigt oder neu bestimmt
werden, wofür fachliche Grundlagen erarbeitet werden müssen und zum anderen ggf. die
zugrundeliegenden Erlaubnisse/Bewilligungen gemäß § 8 ff. WHG sowie die zugehörigen
Staumarken gemäß § 25 LWaG anzupassen sind. Hierbei müssen möglichst umfänglich
die Aspekte von Landschaftswasserhaushalt sowie Boden- und Moorschutz berücksichtigt
werden.
7.9.4 Bauzeitenregelungen
Bei Bauvorhaben, dies umfasst meistens Renaturierungsprojekte (Gewässerausbau, Auen-/Moorrenatu-
rierung), aber teilweise auch Unterhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten, müssen auf Grund fachrechtlicher
Belange hohe Anforderungen eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere auch sogenannte „Bauzeiten-
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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regelungen“ im Sinne von erlaubten „Zeitfenstern“, die einer möglichst effektiven Vermeidung bzw. Vermin-
derung möglicher Beeinträchtigungen von Schutzgütern im Sinne des Umweltfachrechts dienen. Kritische
Zeiten können z. B. durch hohe Wasserstände und eine daher rührende besondere Bodenempfindlichkeit
bedingt sein oder von den charakteristischen Zeiten tierartspezifischer Habitatansprüche herrühren (Zeiten
und Räume für Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung, Wanderung etc.).
Grundsätzlich basieren entsprechende Anforderungen bzw. Auflagen für den „Verursacher“ Wasser- und
Bodenverband auf dem allgemeinen Vorsorgeprinzip, das fachrechtlich in Form von Vermeidungsgebot
bzw. Verschlechterungsverbot normiert ist.
Wesentliche, für die Tätigkeit der WBV wichtigsten Aspekte betreffen:
aus naturschutzrechtlichen Vorgaben herrührende Vorgaben für spezifische Zeiten möglicher Ge-
wässerunterhaltung (z. B. Sohlkrautung und Böschungsmahd nur vom 15. Juli bis 30. November,
Gehölzpflege nur vom 01. Oktober bis 28. Februar, vgl. LUNG 2018),
die Vermeidung bzw. die Minderung im Rahmen der Eingriffsregelung nach §13 ff. BNatSchG,
die Vermeidung bzw. die Minderung im Rahmen des Gebietsschutzes nach §§ 32 bis 34
BNatSchG,
die Vermeidung bzw. die Minderung im Rahmen des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG,
die Vermeidung bzw. die Minderung im Rahmen des Bodenschutzes bzw. zur Abwehr schädlicher
Bodenveränderungen gemäß §§ 1 ff. BBodSchG sowie
das aus der WRRL folgende wasserrechtliche Verschlechterungsverbot für Gewässer (vgl. Grund-
sätze in Artikel 1 a und Artikel 4 WRRL), welches in § 28 WHG national umgesetzt ist.
Besonders gravierend ist, dass aus der einzelnen fachrechtlichen Perspektive grundsätzlich verschiedene
„Sperrzeiten“ gefordert werden, aus Naturschutzsicht meistens Frühjahr und Sommer, aus Bodenschutz-
sicht Herbst und Winter, ggf. aus Gewässerschutzsicht auch der Sommer usw.
Fazit:
Es gibt somit ohne koordinierte Abstimmung kaum noch zeitliche Fenster für entspre-
chende Maßnahmenumsetzungen, so dass die Realisierung, selbst von Renaturierungs-
maßnahmen, generell zeitkritisch (auch vor dem Hintergrund von Förderzeiträumen) und
unnötig teuer ist.
Gerade bauliche Maßnahmen im Sommer (Sommerbaustellen, z. B. Gewässerrenaturie-
rung) sind deutlich schneller umsetzbar und bergen den Vorteil deutlich geringerer Kosten;
es setzt aber umfangreiche Vorsorge- und Begleitmaßnahmen voraus, z. B. rechtzeitige
Vergrämung potenzieller Brutvögel im Wirkraum oder Absperrungsmaßnahmen, um eine
Einwanderung von Tierarten in Baubereiche befristet zu verhindern (z. B. Amphibien); hier
ergeben sich jedoch prinzipiell geeignete Lösungsmöglichkeiten in Abstimmung mit den
Genehmigungsbehörden.
Erfordernisse:
Prüfung einer Einstufung zumindest der Gewässerunterhaltung als im „überwiegenden öf-
fentlichen Interesse“ liegend, z. B. durch Erlass oder Rechtsregelung (LWaG), ggf. Bun-
desratsinitiative mit dieser Zielrichtung (dahingehende Anpassung des WHG)
In Bezug auf die Bauzeitenregelung bedarf es alternativ und auf jeden Fall bis zu einer
rechtlichen Regelung möglichst koordinierter/abgestimmter Lösungen im Hinblick auf vor-
sorgende, resortübergreifende Maßnahmen (insbesondere Naturschutz, Gewässerschutz,
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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Bodenschutz), an denen die Genehmigungsbehörden mitwirken müssen; hier wären fach-
rechtliche Hinweise des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume
und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern angezeigt und für die Praxis hilfreich.
7.9.5 Weitere Restriktionen
Für die Erfüllung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung bestehen z. T. weitere Restriktionen, welche
die Aufgabenerfüllung mindestens erschweren. Damit ist verbunden, dass Zeiträume, in denen Gewäs-
serunterhaltungsarbeiten zur Sicherung des ordnungsgemäßen Abflusses (inklusive damit erreichbarem
Hochwasserschutz für Ortslagen und Nutzflächen) durchgeführt werden dürfen oder können, auf minimale
„Korridore“ schmelzen. Die Problematik ist mittlerweile zeit-, aufwands- und auch kostenmäßig nur noch
schwer zu beherrschen, weil kurze Zeiträume entsprechend umfangreiche bzw. intensive Aktivitäten erfor-
dern, für die kaum Unterhaltungsbetriebe bzw. Personal und Technik bereitstehen.
Ein Beispiel sind naturschutzfachliche Anforderungen in den Förderprogrammen der Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen (AUKM) oder ggf. auch in spezifischen Naturschutzförderprogrammen. Deren zeitliche
Regelungen bezüglich des Ausschlusses bzw. Zulassens von Pflege- bzw. „Ernte“-Maßnahmen auf geför-
derten gewässernahen Flächen (z. B. Blühstreifen) konfligiert teil- bzw. zeitweise mit notwendigen Aktivi-
täten der Gewässerunterhaltung. Landwirtschaftsbetriebe laufen Gefahr, infolge von Gewässerunterhal-
tungsmaßnahmen sich mit potenziellen Fördermittelrückforderungen konfrontiert zu sehen und verweigern
dann zum Teil ihre Zustimmung zu eigentlich erforderlichen Gewässerunterhaltungsarbeiten.
Fazit:
Es gibt für die Gewässerunterhaltung neben den gewässerökologischen und insbesondere
naturschutzfachlichen weitere zeitliche und inhaltliche Restriktionen, die vor allem infolge
von Regelungen der Förderprogramme für landwirtschaftliche Nutzflächen zustande kom-
men.
Die Restriktionen führen zur weiteren (vor allem zeitlichen) Einschränkung häufig unerläss-
licher Gewässerunterhaltungstätigkeit und führen zu Defiziten im Umfang erforderlicher
Gewässerunterhaltung und zu Kostensteigerungen außerhalb des Verantwortungsberei-
ches der Unterhaltungsverbände.
Erfordernisse:
Einbeziehung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen der Gewässerunterhaltung bei der
Konzeption agrarfachlicher und/oder umweltfachlicher Förderprogramme im Hinblick auf
entsprechende Restriktionen (zeitlich, fachlich-inhaltlich) auf der Landesebene bzw. ent-
sprechende fachliche Abstimmung/Einbeziehung
Ausgleich von Kostensteigerungen durch adäquate Zuschüsse des Landes (vgl. Kapitel
7.10.1)
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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7.10 Fragen der Verbandsfinanzierung
7.10.1 Grundlagen
Das Prinzip der verbandlichen Finanzierung bzw. Kostendeckung durch die Beiträge seiner Mitglieder ist
rechtsverpflichtend im WVG formuliert. Hierbei ist der genossenschaftlich geprägte Solidargedanken des
Gesetzes richtungsgebend; die Mitglieder eines Verbandes stehen also solidarisch füreinander ein, so dass
die verbandliche Eigenfinanzierung in Gestalt von Pflichtbeiträgen normalerweise der wichtigste und we-
sentliche Teil des Verbandshaushalts bildet (RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 398, 409). Hinzutreten können
fremdfinanzierte Anteile, zuvorderst in Form
von Vergütungen für (öffentlich-rechtliche oder private) Aufträge, insbesondere in Form einer Über-
nahme staatlicher Aufgaben (Organleihe), sowie
als staatliche Subventionen.
Angesichts der hohen und zunehmenden Anforderungen an die Gewässerunterhaltung (insbesondere Ge-
wässerökologie, Artenschutz) wäre auch eine langfristige bzw. dauerhafte Gewährung von Landeszu-
schüssen für spezifische Aufgabenfelder (für nicht mit Beitragsmaßstäben hebbare „Erschwernisse“) ge-
boten (vgl. § 5 GUVG). Entsprechende Zuschüsse sollten aber unmittelbar Landesmittel darstellen, denn
der mit einem EU- oder Bundesmitteleinsatz verbundene und (unverständlicherweise) stetig steigende Ver-
waltungsaufwand ist einer effizienten Verbandsarbeit grundsätzlich abträglich.
Zudem sollte das Haushaltsrecht der Verbände möglichst durch landesrechtliche Änderung mit dem Haus-
haltsrecht der Kommunen in Einklang gebracht werden, um den Verbandsmitgliedern auch die entspre-
chenden Abschreibungs- und Bilanzierungsmöglichkeiten (Doppik) zu eröffnen.
7.10.2 Übernahme staatlicher Aufgaben (Organleihe)
Wenn ein WBV im Auftrag des Bundes, des Landes oder der Gemeinden im Sinne einer Organleihe tätig
wird und deshalb Aufgaben ausführt, bei denen Verwaltungsverantwortung und Finanzierungslast ausei-
nanderfallen (RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 475), gilt das Konnexitätsprinzip (vgl. bereits Kapitel 6.3). Hier
wären die Zweckkosten, die bei dem WBV anfallen, nach herrschender Rechtsauffassung durch Bund,
Land oder Gemeinde zu tragen (RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 476 ff.). Dies wäre bei Übernahme optionaler
Aufgaben, wie sie in Kapitel 6.3 skizziert werden, von grundsätzlichem Belang und könnte vorzugsweise in
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden.
Fazit:
Eine Übernahme staatlicher Aufgaben (Organleihe) wäre für die WBV grundsätzlich nur bei
Tragung der Zweckkosten durch Bund oder Land möglich und wäre auch eine Vorausset-
zung für zahlreiche optionale Aufgaben, soweit diese den Verbandsmitgliedern keinen bei-
tragsfähigen Vorteil bringen (RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 428).
Erfordernisse:
Bei Übernahme staatlicher Aufgaben (Organleihe) sollte zwischen Bund und/oder Land ei-
nerseits und einem WBV andererseits ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wer-
den, der auch das Tragen der Zweckkosten durch Bund oder Land regelt.
Eine Alternative stellen bundes- und insbesondere landesrechtliche Änderungen im Hin-
blick auf Verbandsaufgaben dar, die dann adäquate Regelungen zur Finanzierung enthal-
ten müssten.
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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7.10.3 Fördermitteleinsatz (staatliche Subventionen)
Staatliche Subventionen in Form von Fördermitteln können sowohl unmittelbar verbandsbezogen wirken,
z. B. Programme für Körperschaften öffentlichen Rechts zur Energieeinsparung, zur Personalfortbildung,
zur Investitionsförderung usw., als auch der Durchführung wasserwirtschaftlicher Projekte dienen. Hierzu
zählt aktuell insbesondere die Richtlinie zur Förderung nachhaltiger wasserwirtschaftlicher Vorhaben (Was-
serFöRL M-V), welche die WBV zum Teil auch im Auftrag der Gemeinden in Anspruch nehmen.
Basis vieler Förderprogramme des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind Mittel der Europäischen Union
(EU), insbesondere des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (E-
LER), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds
(ESF). Damit unterstehen die Landesfördermittel der Kontrolle und auch der Regularien der EU, die stetig
komplexer und anspruchsvoller werden. Für die Phasen der Antragstellung, der Auszahlung und der Ver-
wendungsnachweisführung verkomplizieren sich nach Eindruck der WBV stetig die Prozesse. Mehr Regu-
larien und mehr Kontrollen mögen zwar grundsätzlich wohl gemeint sein, immerhin geht es um die Kontrolle
öffentlichen Mitteleinsatzes, es hinterlässt aber den Eindruck eines unaufhörlich wachsenden „Bürokratie-
monsters und steht in diametralem Kontrast zum dem von Politikern gerne postulierten „Bürokratieabbau“.
Fazit:
Staatliche Subventionen sind grundsätzlich erforderlich, um die Arbeit der WBV als Körper-
schaften öffentlichen Rechts finanziell und/oder vor allem die Umsetzung nachhaltiger was-
serwirtschaftlicher oder sonstiger Umweltschutzvorhaben maßgeblich zu unterstützen.
Gleichwohl ist der stetig steigende Umfang an Regularien und Kontrollen, vor allem im Zu-
sammenhang mit EU-basierten Förderprogrammen, bereits heute kaum noch vereinbar mit
den praktischen Möglichkeiten der Verbände, hier bestehen vor allem personelle Kapazi-
tätsgrenzen.
Zudem stehen auf Grund komplizierter Regularien latente Rückforderungen der Fördermit-
telgeber im Raum, die zu außergewöhnlichen Belastungen und ggf. sogar Haftungsfragen
bei den WBV führen können.
Erfordernisse:
Der Einsatz von Fördermitteln ist die unabdingbare Voraussetzung zur Übernahme optio-
naler Aufgaben durch die WBV; die Fördersätze sollten sich daran orientieren, welcher Bei-
trag im Sinne öffentlichen Interesses geleistet wird; daher staatliche Finanzierung aus dem
Steueraufkommen im Rahmen des Konnexitätsprinzips bei öffentlichen Aufgaben; unzuläs-
sig dürfte es sein, Kosten für Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, auf die Ver-
bandsmitglieder umzulegen, denn diese gewähren einem Verbandsmitglied keinen bei-
tragsfähigen Vorteil (RAPSCH et al. 2020, Rdnr. 428).
Rückgriff von Seiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Finanzierungsinstrumente
der EU, insbesondere Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländli-
chen Raums (ELER), aber auch Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgaben, aber auch spezifi-
sche Bundesprogramme, gerade im Hinblick auf das „Aktionsprogramm Natürlicher Klima-
schutz“ (ANK) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz (BMUV 2022); beim ANK ergeben sich prinzipiell zahlreiche Anknüp-
fungspunkte
Einrichtung einer Landeskoordinationsstelle für optionale Leistungen der Wasser- und Bo-
denverbände, die im öffentlichen Interesse liegen, vgl. Kapitel 7.5, um bei der Einwerbung
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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von Fördermitteln und der öffentlichen Vergabe, außerhalb der (engeren) Belange der Ge-
wässerunterhaltung, bei den Berichts- und Kontrollpflichten zu entlasten, aber auch um un-
kalkulierbare Haftungs-/Anlastungsrisiken für die WBV zu vermeiden
Deutliche Vereinfachung der Fördermittelausreichung für Vorhaben im Hinblick auf alle
Phasen (Antragstellung, Auszahlung, Verwendungsnachweisführung): Aufgabe von EU,
Bund, Land
Ggf. Einrichtung eines Notfallfonds auf Landesebene für kaum prognostizierbare Fälle von
Rückforderungen entsprechender Fördermittel (potenzielle finanzielle Entlastung der Ver-
bände, Haftungsverringerung)
7.10.4 Erschwernisse bei der Gewässerunterhaltung
Eine wichtige Frage der Fairness bei der Verbandsfinanzierung stellt eine adäquate Erstattung von Kosten
im Zusammenhang mit grundstücks- oder anlagenbezogenen Erschwernissen der Gewässerunterhaltung
dar, s. beispielsweise Kapitel 4.4.3. Entsprechende Erschwerniskosten müssen noch stärker in den Fokus
genommen werden.
„Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert
werden muss oder weil eine Anlage in, an oder über dem Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer
des Grundstücks oder der Anlage dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch
verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. Der Unterhaltungspflichtige
kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehr-
kosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Als Berechnungsgrundlage
genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten.“ (§ 65 LWaG „Ersatz von Mehrkosten“).
Fazit:
Es ist ein Gebot der Fairness und ein Beitrag zur Kostendämpfung bei den Gewässerunter-
haltungsausgaben, wenn die grundstücks- oder anlagenbezogenen Erschwernisse der Ge-
wässerunterhaltung und die damit verbundenen Kosten dem jeweiligen Eigentümer ange-
messen auferlegt werden.
Erfordernisse:
Der Verursacher von Erschwernissen der Gewässerunterhaltung sollte konsequent ent-
sprechend der tatsächlichen Mehrkosten oder anhand der durchschnittlichen Mehrkosten,
die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, durch die WBV in Anspruch ge-
nommen werden.
7.10.5 Umsatzbesteuerung
Es gilt das Umsatzsteuergesetz für „Juristische Personen des öffentlichen Rechts“:
(1) „Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unter-
nehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen
Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Bei-
träge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunterneh-
mer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
(2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Kalenderjahr aus gleichartigen
Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich 17 500 Euro jeweils nicht übersteigen wird oder
2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht
(§ 9) einer Steuerbefreiung unterliegen.
(3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird,
liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öf-
fentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn
a) die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen,
b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer
allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen,
c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Perso-
nen des öffentlichen Rechts erbringt.“ (§ 2b UStG)
Fazit:
Soweit ein WBV Leistungen erbringt, die ihrer Natur nach zu solchen der öffentlichen Ge-
walt zählen, Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Perso-
nen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder die Leistungen auf langfristigen
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen
Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Auf-
gabe dienen, die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und
ein WBV gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öf-
fentlichen Rechts erbringt, dürften die Leistungen umsatzsteuerbefreit sein; dies sollte für
die derzeit erbrachten Leistungen der WBV in Mecklenburg-Vorpommern anzunehmen
sein.
Erfordernisse:
Mithilfe bei der Abklärung entsprechender Steuerfragen durch die Landesregierung (Fi-
nanzministerium, verbindliche Auskunft) oder durch Einschaltung von Steuerberatern (am
sinnvollsten zentral über den Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Mecklen-
burg-Vorpommern)
Beachtung von § 2b UStG bei der Übernahme optionaler Aufgaben durch die WBV, dann
und falls solche Leistungen nicht als öffentlich-rechtliche Aufgaben sanktioniert sein sollten
und/oder eine Gefahr der Wettbewerbsverzerrung bestände (Leistungserbringung auch
durch Private)
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8 Quellenverzeichnis
8.1 Schriften
AG BODEN (2005): Bodenkundliche Kartieranleitung, 5. Aufl., Schweitzerbart’sche Verlagsbuchhandlung,
Stuttgart, 438 S.
AURADA, K. D. (1997): Evolvierendes und respondierendes Geosystem: Ostseeraum. Petermanns Geo-
graphische Mitteilungen 141 (5+6): 307-321.
Autorenkollektiv (1968): Planungsatlas Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR. Rat für
landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR, Greifswald.
BACKHAUS, T. (2014): Berichte von Zeitzeugen. Dr. Till Backhaus. in MAIER, P. [Schriftleitung] (2014):
1994-2014. 20 Jahre Gesellschaft der Freunde und Förderer der Agrar- und Umweltwissenschaftli-
chen Fakultät. Gesellschaft der Freunde und Förderer der Agrar- und Umweltwissenschaftlichen
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8.2 Rechtliche Grundlagen und Entscheidungen
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führungsgesetz) vom 4. August 1992, verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über wasserrechtliche und
wasserverbandsrechtliche Regelungen (Wasserrechts- und Wasserverbandsrechtsregelungsgesetz -
WWVRG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474).
BArtSchV: Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung
- BArtSchV) vom 16.02.2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95).
BauGB: Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6).
BBodSchG: Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306).
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S.738), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I
S. 1982).
BNatSchG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908).
BVerwG (2017): Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. November 2017 (BVerwG 7 C 26.15).
BVerwG (2020): Zum Begriff der Gewässerunterhaltung im Sinne des Wasserrechts und der Beitragspflicht
im Sinne des Wasserverbandsgesetzes. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020
(BVerwG 7 C 29.18).
DüLVO M-V: Landesverordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten
(Düngelandesverordnung), GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. B 7820-15 4.
DüV: Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Geset-
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
Europäische Kommission (2022): Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Wiederherstellung der Natur, COM(2022)304 final, URL: https://ec.europa.eu/info/
law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12596-Schutz-der-biologischen-Vielfalt-Ziele-fur-die-
Wiederherstellung-der-Natur-im-Rahmen-der-EU-Biodiversitatsstrategie_de, Abruf am 07.10.2022.
FFH-RL: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, 22.7.1992, p. 7), zuletzt geändert durch RL
2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013.
FlurbG: Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794).
GG: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478).
GrwV: Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) vom 9. November
2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S.
1044).
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GUVG: Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V
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GWRL (Europäische Grundwasserrichtlinie): Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Ver-
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KAG M-V: Kommunalabgabengesetz - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1162).
KSG: Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), zuletzt geändert durch Artikel
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LBauO M-V: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntma-
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November 2019 (GVOBl. M-V S. 682).
LM M-V (2019): Rechtliche Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Bodenent-
wässerung. Hinweisblatt des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpom-
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LU (2012): Unterhaltung und Betrieb von Schöpfwerks-, Stau- und Wasserableitungsanlagen in oberirdi-
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Mecklenburg-Vorpommern (LU) vom 17.02.2012, Az: VI 4, 2 S.
LUNG M-V (2021): Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans nach § 83 WHG bzw. Artikel 13 der Richtlinie
200 0/60/EG für die Flussgebietseinheit Warnow/Peene für den Zeitraum von 2022 bis 2027. Lan-
desamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, 177 S.
LWaG: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl.
M-V 1992, S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V 2021, S. 866).
LwAnpG: Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Markt-
wirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 40 des
Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
MeAnlG: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2538, 2550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl.
I S. 2450).
NatSchAG M-V: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V
2010, S. 66), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts vom
23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018
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Natura 2000-LVO M-V: Landesverordnung über die Natura 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern
(Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung Natura 2000-LVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBI. M-V
2011, S. 462), letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung
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OGewV: Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung OGewV)
vom Juni 2016 (BGBl. I S. 1373).
OVG Berlin-Brandenburg (2014): Beschluss vom 25.02.2014. OVG 9 N 50.13. openJur 2014, 4868.
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PlanZV: Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).
Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung
der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpo-
litik, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 226/1 vom 24.08.2013.
StrWG MV: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229).
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TGL 11 482/07: Erdarbeiten. Zusätzliche Forderungen für Baugruben und Leitungsgräben. Fachbereichs-
standard der DDR, verantwortlich: Bauakademie der DDR, Institut für Ingenieur- und Tiefbau, Leipzig,
bestätigt: Ministerium für Bauwesen, Berlin, Januar 1984, 3 S.
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gen. DDR-Standard. VEB Fachbuchverlag Leipzig, Mai 1965.
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Fachbuchverlag Leipzig, 1974.
TGL 28 587/01: Meliorationen. Bodenwasserregulierung durch Kalkung, Tieflockerung und Rohrdränung.
Vorbereitung der Projektierung. Fachbereichstandard. Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit
der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR, Februar 1982.
TGL 28 587/02: Meliorationen. Bodenwasserregulierung durch Kalkung, Tieflockerung und Rohrdränung.
Projektierung und Bemessung. Fachbereichstandard. Forschungszentrum für Bodenfruchtbarkeit
der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR, Februar 1982.
TGL 28 587/03: Meliorationen. Bodenwasserregulierung durch Tieflockerung, Kalkung und Rohrdränung.
Durchführung und Folgemaßnahmen. Fachbereichstandard. Forschungszentrum für Bodenfrucht-
barkeit der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR, Februar 1982.
UStG: Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294).
VerkFlBerG: Verkehrsflächenbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), zuletzt geändert
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
VSchRL: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 020, 26.1.2010, p.7), zuletzt geändert durch
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WasserFöRL M-V: Richtlinie zur Förderung nachhaltiger wasserwirtschaftlicher Vorhaben (WasserFöRL
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12. Februar 2016 VI 400 (VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630-310).
WaStrG: Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S.
962; 2008 I S.1980), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S.
3901).
WHG: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237).
Zukunftsstudie 2025+ der Wasser- und Bodenverbände in Mecklenburg-Vorpommern
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