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Grundzüge des neuen Genehmigungsverfahrens für klinische Arzneimittelprüfungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

Authors:

Abstract

Zusammenfassung Mit der am 31.01.2022 anwendbar gewordenen Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zu klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln wurde die weitgehende Vollharmonisierung der Genehmigungs- und Überwachungsverfahren klinischer Arzneimittelprüfungen in der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vollzogen. Neben einem vollständig papierlosen Antragsverfahren erfolgt auch die gesamte Kommunikation aller Beteiligten über das eigens für die Verordnung entwickelte Clinical Trials Information System (CTIS), über das auch – jeweils zeitlich gestaffelt – alle nicht geschützten Informationen und Inhalte des Genehmigungsantrags und der Ergebnisse der klinischen Prüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wie bereits unter den alten rechtlichen Rahmenbedingungen ergeht die Genehmigung einer klinischen Prüfung durch die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten. In den Fällen, in denen eine klinische Prüfung in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden soll, erfolgt die Bewertung des allgemeinen Teils der Unterlagen nunmehr gemeinsam durch die betroffenen Mitgliedstaaten unter koordinierender Federführung eines berichterstattenden Mitgliedstaates. Der vorliegende Artikel skizziert das Genehmigungsverfahren mit seinem Fristenkonzept und adressiert weitere Aspekte der Verordnung, wie z. B. Details zum Schutz der an der klinischen Prüfung teilnehmenden Personen, die Sicherheitsberichterstattung sowie die Transparenzregelungen.
Leitthema
Bundesgesundheitsbl
https://doi.org/10.1007/s00103-022-03621-z
Eingegangen: 5. August 2022
Angenommen: 3. November 2022
© Der/die Autor(en) 2022
Thomas Sudhop1· Claudia Riedel1· Har tmut Krafft2
1Abteilung Informationstechnik/ Klinische Prüfung, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(BfArM), Bonn, Deutschland
2Paul-Ehrlich-Institut (PEI), Langen, Deutschland
Grundzüge des neuen
Genehmigungsverfahrens für
klinische Arzneimittelprüfungen
im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 und der
Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten
Einleitung
Zum 31.01.2022 wurde die Verordnung
(EU) Nr. 536/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über klinische Prüfungen mit Hu-
manarzneimitteln und zur Aufhebung
der Richtlinie 2001/20/EG“ erstmals an-
wendbar [1]. Vorausgegangen war eine
mehr als 7-jährige Entwicklungszeit für
die in Kapitel XIV der Verordnung vor-
gesehene IT-Infrastruktur. Diese bildet
die Grundlage für die ausschließlich
elektronische Antragstellung und das
Genehmigungsverfahren einschließlich
der gesamten Kommunikation zwischen
allen Beteiligten. Startschuss für die An-
wendbarkeit der Verordnung war die
Inbetriebnahme des „Clinical Trials In-
formation System (CTIS), welches im
Wese ntl i c h e n da s E U -Portal u n d die
EU-Datenbank gemäß Artikel 80 und 81
der Verordnung (.Abb. 1;[2]) umfasst
und welches von der Europäischen Arz-
neimittelagentur (EMA) unter Mitarbeit
der Mitgliedstaaten entwickelt und am
31.01.2022 in den Wirkbetrieb genom-
men wurde [3]. Der vorliegende Artikel
soll die grundlegenden Elemente und
Prinzipien der Verordnung, insbeson-
dere das neue gemeinsame Bewertungs-
verfahren, Übergangsregelungen, Rollen
und Kernelemente der Verordnung, Si-
cherheitsbewertung und Transparenz,
sowie weitere wesentliche, neu hinzuge-
kommene Verfahren beleuchten.
Übergangsregelungen
Obwohl die Verordnung zum 31.01.2022
anwendbar wurde und damit z.B. auch
alle Definitionen in Artikel 2 der Verord-
nung die bisherigen Definitionen ersetz-
ten, sieht die Verordnung in den Über-
gangsbestimmungen in Artikel 98 vor,
dass klinische Prüfungen, für die ein Ge-
nehmigungsantrag gemäß der Richtlinie
2001/20/EG [4] bis zum 30.01.2023 ein-
gereicht wird, noch bis zum 30.01.2025
im alten Rechtskontext fortgeführt wer-
den. Daher sind für solche klinischen
Prüfungen in Deutschland das Arznei-
mittelgesetz (AMG; [5]) und die GCP-
Verordnung1[6] in der jeweiligen bis
zum 26.01.2022 geltenden Fassung an-
zuwenden. Eine entsprechende Präzisie-
rung dazu findet sich in § 148 AMG.
1GCP-V: Verordnung über die Anwendung der
Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung
von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur
AnwendungamMenschen.
Alle bis zum 30.01.2025 noch laufenden
klinischen Prüfungen müssen bis dahin
in den Rechtskontext der Verordnung
überführt worden sein oder ihre Geneh-
migung erlischt. Für klinische Prüfun-
gen mit Arzneimitteln, die nicht in den
Anwendungsbereich der Verordnung fal-
len, z.B. bestimmte Gewebezubereitun-
gen, sind gemäß § 148 Abs. 3 AMG das
Arzneimittelgesetzund die GCP-Verord-
nung in der jeweils am 26.01.2022 gel-
tenden Fassung noch bis zum 23.12.2029
weiter anzuwenden.
Kernelemente der Verordnung
Durch die Änderung des Rechtsrahmens
der Richtlinie 2001/20/EG, die in allen
Mitgliedstaaten im Jahr 2004 in nationa-
les Recht implementiert wurde, in eine
unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
gültige und anwendbare Europäische
Verordnung wurde eine weitgehende
Vollharmonisierung des Genehmigungs-
und Überwachungsverfahrens klinischer
Prüfungen von Humanarzneimitteln in
der Europäischen Union (EU) und dem
Europäischen Wirtschasraum (EWR)
vollzogen. Wie bereits in der vorher-
gehenden Richtlinie ist vor Beginn der
Durchführung einer klinischen Prüfung
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Leitthema
Abb. 1 9Clinical Trials In-
format ion System (CTIS).
Europäisc hes IT-System
für die Genehmigung und
Überwachung klinischer
Prüfungen gemäß Arti-
kel 80 und 81 der Verord-
nung (EU) Nr. 536/2014.
(Nach [2])
eine Genehmigung durch die zuständi-
gen Stellen eines betroffenen Mitglied-
staats erforderlich, d. h., das Erfordernis
einer nationalen Genehmigung bleibt
auch unter der Verordnung erhalten.
Allerdings erfolgt nach der neuen
Verordnung die Bewertung der Unter-
lagen bei multinationalen klinischen
Prüfungen parallel gemeinsam in al-
len beteiligten Mitgliedstaaten (Member
States Concerned, MSC), in denen die
klinische Prüfung durchgeführt werden
soll. Zur Koordinierung und Verfah-
rensführung wird unter den jeweils
beteiligten Mitgliedstaaten ein bericht-
erstattender Mitgliedstaat (Reporting
Member State, RMS) festgelegt. Dieser
koordiniert das Verfahren, harmonisiert
mögliche Einwände und Nachfragen
und ist für die Fertigung des allgemei-
nen Teils (Teil I) des Bewertungsberichts
verantwortlich (s. unten). Die Ermitt-
lung des RMS erfolgt in den ersten
6 Tagen nach Antragstellung. Dabei hat
der Sponsor ein Vorschlagsrecht, d.h., er
schlägt unter allen beteiligten Mitglied-
staaten für einen Genehmigungsantrag
einen Mitgliedstaat vor, den er sich als
RMS wünscht. Die endgültige Entschei-
dung wird anhand des Vorschlags, der
vorhandenen Kapazitäten und bisheri-
gen Auslastungen unter den beteiligten
Mitgliedstaaten getroffen.
Wie bereits unter der Richtlinie
2001/20/EG erfolgt die Genehmigung
einer klinischen Prüfung auf der Basis
der Prüfung von bestimmten Unterlagen,
wie z.B. des Prüfplans oder des Dossiers
zu den Prüfpräparaten. Durch die Ver-
ordnung verpflichtend ist die Erstellung
eines sogenannten Bewertungsberichts
(Assessment Report, AR), in dem die Be-
wertung der verschiedenen Unterlagen
durch die bewertenden Personen (As-
sessoren) dokumentiert wird. Für jede
klinische Prüfung wird ein Bewertungs-
bericht durch den RMS unter Zuarbeit
der MSC beim Erstantrag erstellt, der
ggf. im weiteren Life Cycle der klinischen
Prüfung überarbeitet wird.
Nicht alle Elemente einer klinischen
Prüfung sind in allen Mitgliedstaaten
identisch geregelt und können durch die
Verordnung vollständig harmonisiert
werden. So sind z.B. Regelungen zu
Schadensersatz und auch die Anforde-
rung an die Erfahrung und Qualifikation
von Prüfern in einer klinischen Prüfung
in Teilen unterschiedlich geregelt und
unterliegen nicht den harmonisierten
Rechtsbereichen der EU/EWR. Dieje-
nigen Elemente und Dokumente einer
klinischen Prüfung, die rein nationa-
le Belange betreffen, werden im Teil II
des Bewertungsberichts behandelt und
umfassen die in .Tab. 1aufgeführten
Elemente. Jeder beteiligte Mitgliedstaat
erstellt den Teil II des Bewertungsbe-
richts auf der B asisder für den beteiligten
Mitgliedstaat eingereichten Unterlagen
und der entsprechenden nationalen Er-
fordernisse.
Alle übrigen Dokumente und Aspekte
werden im Te i l I d e s B e w er t u ng s b e ri c ht s
bewertet und umfassen als wesentliche
Elemente:
4den Prüfplan (Trial P rotocol),
4die Prüferinformation (Investigator’s
Brochure, IB),
4das Prüfpräparate-Dossier (Investi-
gational Medicinal Product Dossier,
IMPD),
4eventuell Unterlagen zu Hilfspräpa-
raten (Auxilliary Medicinal Products,
AxMPs)und
4ggf. weitere Dokumente, wie z.B. das
pädiatrische Prüfkonzept (Paediatric
Investigation Plan, PIP).
Die Angaben zu Teil I des Bewertungsbe-
richtswerden gemeinsamvonallen betei-
ligten Mitgliedstaaten unter koordinie-
render Federführung des RMS bewertet
und harmonisiert, d. h., die in Teil I des
Bewertungsberichts bewerteten Aspek-
te sind für alle beteiligten Mitgliedstaa-
ten identisch. Sofern der Sponsor keinen
Antrag nach Artikel 11 der Verordnung
stellt, bei dem zunächst nur die Inhal-
te des Teils I bewertet werden, werden
Teil I und Teil II des Bewertungsberichts
gleichzeitig gestartet. Sie können aber je
nach erforderlichen Nachfragen in den
MSC zu unterschiedlichen Zeitpunkten
abgeschlossen werden (s. unten).
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Rollen in klinischen Prüfungen
WiebereitsunterderRichtlinie trägt auch
unter der Verordnung der Sponsor einer
klinischen Prüfung die Verantwortung
für die Einleitung, das Management so-
wie die Aufstellung der Finanzierung ei-
ner klinischen Prüfung. Dabei kann der
Sponsor eine natürliche Person, ein Un-
ternehmen, eine Einrichtung oder auch
eineOrganisationsein. Zusätzlich erlaubt
die Verordnung eine gemeinsame Co-
Sponsorscha mehrerer Sponsoren für
eine klinische Prüfung unter bestimmten
Verantwortungsabgrenzungen für essen-
tielle Aufgaben, wie z.B. das Genehmi-
gungsverfahren oder die Sicherheitsbe-
richterstattung. Als Prüfer wird eine für
die Durchführung einer klinischen Prü-
fung an einer Prüfstelle verantwortliche
Person bezeichnet, als Hauptprüfer der
verantwortliche Leiter eines Prüferteams
an einer Prüfstelle.
Während die Richtlinie noch eine
Unterscheidung zwischen nationaler
zuständiger Behörde und den natio-
nalen Ethikkommissionen vorsah, ist
diese Trennung in der Verordnung nicht
mehr definiert. Gemäß der Verordnung
werden die Entscheidungen zu einer kli-
nischen Prüfung durch den jeweiligen
Mitgliedstaat getroffen; durch welche
Körperscha dies erfolgt, ist dem je-
weiligen Mitgliedstaat vorbehalten und
nicht einheitlich in der EU/EWR ge-
regelt. Die Verordnung geht zwar in
jedem Fall von einer Mitwirkung von
Ethikkommissionen bei der Bewertung
von klinischen Prüfungen aus. Aller-
dings wurde die sehr unterschiedliche
Beteiligung von Ethikkommissionen in
den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug
auf deren Mitwirkung auch bei der Be-
wertung von Teil I und nicht nur von
Teil II bereits schon vor Anwendbarkeit
der Verordnung intensiv und kontrovers
diskutiert [7]. Umgekehrt kann eine
Ethikkommission sofern die nationale
Gesetzgebung des Mitgliedstaates dies
vorsieht sogar ein Vetorecht ausüben;
in Deutschland ist dies nur bedingt in
Bezug auf die Bewertung der Inhal-
te des Teils II des Bewertungsberichts
vorgesehen, die ausschließlich durch die
zuständige Ethikkommissionvorgenom-
men wird.
Zusammenfassung · Abstract
Bundesgesundheitsbl https://doi.org/10.1007/s00103-022-03621-z
© Der/die Autor(en) 2022
T.Sudhop·C.Riedel·H.Krat
Grundzüge des neuen Genehmigungsverfahrens für klinische
Arzneimittelprüfungen im Rahmen der Verordnung (EU)
Nr. 536/2014 und der Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten
Zusammenfassung
Mit der am 31.01.2022 anwendbar ge-
wordenen Verordnung (EU) Nr. 536/2014
zu klinischen Prüfungen mit Humanarz-
neimitteln wurde die weitgehende
Vollharmonisierung der Genehmigungs- und
Überwachungsverfahren klinischer Arznei-
mittelprüfungen in der Europäischen Union
(EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) vollzogen. Neben einem vollständig
papierlosen Antragsverfahren erfolgt auch
die gesamte Kommunikation aller Beteiligten
über das eigens für die Verordnung entwi-
ckelte Clinical Trials Information System (CTIS),
über das auch jeweils zeitlich gestaffelt
alle nicht geschützten Informationen und
Inhalte des Genehmigungsantrags und
der Ergebnisse der klinischen Prüfung der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Wie bereits unter den alten rechtlichen Rah-
menbedingungen ergeht die Genehmigung
einer klinischen Prüfung durch die jeweils
betroffenen Mitgliedstaaten.In den Fällen,
in denen eine klinische Prüfung in mehreren
Mitgliedstaaten durchgeführt werden soll,
erfolgt die Bewertung des allgemeinen
Teils der Unterlagen nunmehr gemeinsam
durch die betroffenen Mitgliedstaaten unter
koordinierender Federführung eines bericht-
erstattenden Mitgliedstaates.Der vorliegende
Artikel skizzier t das Genehmigungsverfahren
mit seinem Fristenkonzept und adressiert
weitere Aspekte der Verordnung, wie z.B.
Details zum Schutz der an der klinischen
Prüfung teilnehmenden Personen, die
Sicherheitsberichterstattung sowie die
Transparenzregelungen.
Schlüsselwörter
Klinische Prüfung von Humanarzneimitteln ·
Clinical Trials Regulation (CTR) · Ethik-
Kommissionen · Clinical Trials Information
System (CTIS) · Pharmakovigilanz
Main characteristics of the new authorisation procedure for
clinical trials with medicinal products according to regulation (EU)
no 536/2014 and the cooperation between the member states
Abstract
With Regulation (EU) No. 536/2014 on clinical
trials on medicinal products for human use,
which became applicable on 31 January
2022, full harmonisation of the authorisation
and monitoring procedures of clini cal trials
with medicinal products in the European
Union (EU) and the European Economic Area
(EEA) has been achieved. In addition to an
entirely paperless application procedure,
communication between all parties involved
is done through the Clinical Trials Information
System (CTIS), which was developed
specifically for the Regulation and through
which all non-proprietary information and
content of the clinical trial application and
results are also made available to the public.
As was already the caseunder the old legal
framework, t he authorisation of a clini cal trial
is granted by each Member State concerned;
however, the assessment of the common
part of the dossier of a clinical trial that is
conducted in more than one Member State is
jointly done by the respective Member States
under the coordinating lead of a reporting
Member State. The present article outlines
the authorisation procedure with its deadline
concept and addresses fur ther aspects of the
Regulation, such as details on the protection
of the trial subjects, safety reporting and
transparency rules.
Keywords
Clinical trials on human medicinal products ·
Clinical Trials Regulation (CTR) · Ethics
committees · Clinical Trials Information
System (CTIS) · Pharmacovigilance
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Leitthema
Tab. 1 In Teil II des Bewertungsberichts zu behandelnde Aspekte (ausschließlich national zu
bewertende Aspekte)
Aspekt Bewertungsinhalte
Einhaltung der Voraussetzungen für die Aufklärung und Einwilligung
in Bezug auf
Artikel 28 (allgemeine Grundsätze, Widerrufsrecht etc.)
Artikel 29 (Einwil ligung nach Aufklärung)
Artikel 30 (Cluster-Prüfungen, in Deutschland nicht zutreffend)
Artikel 31 (klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Prü-
fungsteilnehmern (Minderjährige und Erwachsene)), zusätzlich auch
§ 40b Arzneimittelgesetz (AMG)
Artikel 32 (klinische Prüfungen mit Minderjährigen)
Artikel 33 (klinische Prüfungen mit schwangeren oder stillenden Frau-
en)
Artikel 34 (zusätzliche nationale Einschränkungen, in Deutschland
§ 40a Satz 1 Nr. 2 AMG)
Einwilligung nach Auf-
klärung (Informed Con-
sent)
Artikel 35 (klinische Prüfungen in Notfällen)
Verbot von Anreizen für Prüfungsteilnehmer gemäß Artikel 28, 31, 32
und 33
Aufwandsentschädigung
für Prüfungsteilnehmer
und Prüfer Angaben zu Finanzierung gemäß Anhang I, Buchstabe P
Übereinstimmung mitden Anforderungen in Kapitel V in Bezug auf die
Rekrutierung
Rekrutierung von Prü-
fungsteilnehmern
Angaben zur Rekrutierung in Anhang I, Buchstabe K
Datenschutz für Prü-
fungsteilnehmer
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Datenschutzgrundver-
ordnung (DSGVO)
Eignung der Prüfer und
Mitglieder des Prüfungs-
teams
Übereinstimmung mit den Vorgaben in Artikel 49 zur Eignung der an
der Durchführung einer klinischen Prüfung mitwirkenden Personen
Eignung der Prüfstelle(n) Übereinstimmung mitden Vorgaben in Artikel 50 zur Eignung der
Einrichtungen, in denen eine kl inische Prüfung durchgeführt werden
soll
Regelungen zum Scha-
densersatz
Übereinstimmung mitden Vorgaben in Artikel 76 zu Schadensersatzre-
gelungen i. V. m. § 40a Satz 1 Nr. 3 AMG
Biologische Proben Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Gewinnung, Lage-
rung und zukünftige Nutzung der vom Prüfungsteilnehmer genomme-
nen biologischen Proben
Das Genehmigungsverfahren
Grundprinzipien der Fristen im
Genehmigungsverfahren
Die Fristen im Genehmigungsverfahren
der Verordnung sind generell kürzer als
noch unter der Richtlinie und beinhal-
ten das Prinzip des „tacit withdrawal“
bzw. „tacit approval“. Dies bedeutet, dass,
wenn ein antragstellender Sponsor eine
vom berichterstattenden oder in Bezug
auf Teil II des Bewertungsberichts vom
jeweils betroffenen Mitgliedstaat an-
geforderte Information nicht innerhalb
der gesetzten Frist über CTIS zur Ver-
fügung stellt, der Antrag implizit und
automatisch als hinfällig gilt. Damit ist
das Antragsverfahren in allen beteilig-
ten Mitgliedstaaten beendet, wenn dies
aufgrund von Inhalten den Teil I des Be-
wertungsberichts betreffend eintritt. Bei
Elementen, die ausschließlich den Teil II
des Bewertungsberichts betreffen, ist der
Antrag jeweils nur im betroffenen Mit-
gliedstaat hinfällig. Umgekehrtgelten be-
stimmte Teilschritte des Antragverfah-
rens als implizit positiv bewertet, wenn
der jeweils verantwortliche Mitgliedstaat
nicht innerhalb der in der Verordnung
vorgesehenen Frist seine Stellungnahme
bzw. Entscheidung über CTIS mitteilt.
Dieses Prinzip giltsowohl für das Verfah-
ren der Erstgenehmigung, für nachfol-
gende wesentliche Änderungen wie auch
das Verfahren zum Hinzufügen weiterer
Mitgliedstaaten. Aus Platzgründen sind
im Nachfolgenden nur die Fristen für ein
Erstgenehmigungsverfahren dargestellt.
Sowohl das Erstgenehmigungsverfah-
ren wie auch die Folgegenehmigungsver-
fahren wesentlicher Änderungen einer
bereits genehmigten klinischen Prüfung
verlaufen in der Regel 3-phasig und um-
fasseneineValidierungsphase, eine Phase
der (gemeinsamen) inhaltlichen Bewer-
tung und eine nationale Entscheidungs-
phase.
In der Phase der Validier ung,diema-
ximal 25 Tage betragen darf, wird der
Antrag auf Vollständigkeit der vorzule-
genden Unterlagen und Informationen
von allen beteiligten Mitgliedstaaten ge-
sichtetund auch geprü, ob die beantrag-
te klinische Prüfung in den Geltungsbe-
reich der Verordnung fällt. Fehlen Unter-
lagen oder relevante Angaben, so werden
diese bis maximal Tag 10 beim Antrag-
steller nachgefordert. Erfolgt die Nach-
lieferung nicht innerhalb der gesetzten
Frist von maximal 10 Tagen, gilt der An-
trag als hinfällig.
In der sich nach erfolgreicher Vali-
dierung anschließenden Bewertungspha-
se (Assessment Phase) erfolgt die inhalt-
liche Bewertung, für Inhalte den Teil I
betreffend gemeinsam mit allen MSC un-
ter Federführungund Koordinierung des
RMS, für Inhalte bzgl. Teil II jeweils aus-
schließlich in denMSC.Das Bewertungs-
verfahren umfasst bei multinationalen
klinischen Prüfungen 3 Phasen:
1. die Phase der Erstbewertung durch
den RMS mit Erstellung eines Ent-
wurfs des Teils I des Bewertungsbe-
richts (maximal 26 Tage),
2. die anschließende Phase der koordi-
nierten Überprüfung durch alle MSC
auf der Grundlage des übersandten
Entwurfs (maximal 12 Tage) und
3. die abschließende Phase der Kon-
solidierung (maximal 7 Tage), die
vom RMS vorgenommen wird und
in der er die endgültige Fassung des
Teils I des Bewertungsberichts unter
gebührender Berücksichtigung der
Anmerkungen der MSC erstellt.
Diese insgesamt 45 Tage für die Bewer-
tung des Teils I können vom RMS um
weitere 31 Tage verlängert werden, wenn
Nachfragen an den Sponsor erforderlich
sind. Diese „requests for information
(RFI) müssen innerhalb der dem Spon-
sor gesetzten Frist, die maximal 12 Tage
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betragen kann, beantwortet werden. Un-
mittelbar nach Eingang der Sponsorant-
wort in CTIS wird diese von allen MSC
innerhalb von 12 Tagen bewertet und der
RMSfinalisiertden TeilI des Bewertungs-
berichts einschließlich der Schlussfolge-
rung zur Genehmigung der Inhalte des
Teils I innerhalb weiterer 7 Tage, so dass
spätestens an Tag 7 6 nach Validierung ei-
ne Entscheidung zu Teil I dem Sponsor
und den übrigen MSC vom RMS über
CTIS mitgeteilt wird.
Das Verfahren für die Erstbewertung
zu Teil II startet sofern das hier nicht
näher beschriebene Verfahren nach Ar-
tikel 11 zur Anwendung kommt eben-
falls mit dem Tag der Einreichung über
CTIS. Für die Inhalte zu Teil II ist keine
vorgeschaltete explizite Validierung vor-
gesehen. FehlendeUnterlagen werden im
Verfahren vom jeweiligen Mitgliedstaat
nachgefordert. Jeder Mitgliedstaat fertigt
den Bewertungsbericht zu Teil II inner-
halb von maximal 45 Tagen und über-
mittelt diesen einschließlich der S chluss-
folgerung via CTIS an den Sponsor. Je-
der betroffene Mitgliedstaat kann inner-
halb dieser 45 Tage vom Sponsor zusätz-
liche Informationen zu Teil II anfordern,
die der Sponsor innerhalb von höchs-
tens 12 Tagen nachliefern muss. Dem
jeweiligen Mitgliedstaat stehen ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Nachliefe-
rung in CTIS maximal weitere 19 Tage
zur Verfügung, um den Teil II des Be-
wertungsberichts zu finalisieren, so dass
sich bei Ausnutzung aller Fristen die Zeit
für die Erstellung des Teils II des Be-
wertungsberichts auch hier von 45 auf
76 Tage verlängert.
AmEnde der Frist fürdie Bewertungs-
phase schließt sich dann die (nationale)
Entscheidungsphase an, in der jeder be-
teiligte Mitgliedstaat dem Sponsor auf
dem Wege einer nationalen Mitteilung
bzw. Bescheids mitteilt, ob er die kli-
nische Prüfung genehmigt, mit Aufla-
gen genehmigt oder die Genehmigung
versagt. Grundlage für die Entscheidung
sind die Aspekte in Teil I und Teil II des
Bewertungsberichts. Für die Entschei-
dung in Bezug auf Teil I des Bewertungs-
berichts kommt dem RMS eine entschei-
dende Rolle zu: Grundsätzlich müssen
alle MSC der Entscheidung des RMS zu
Teil I des Bewertungsberichts folgen. Im
Falle einer Versagung ist diese Entschei-
dung für alle MSC zwingend bindend.
Für den Falleiner Genehmigung zu Te ilI,
ggf. auch unter Auflagen, kann ein MSC
in wenigen Einzelfällen von dieser posi-
tiven Entscheidung des RMS abweichen
(„opt out“). Ein Abweichen ist nur dann
möglich, wenn:
a) der MSC der Auffassung ist, dass
die Teilnahme an der klinischen
Prüfung dazu führen würde, dass
Prüfungsteilnehmer eine schlechtere
Behandlung erhalten würden, als dies
gemäß normaler klinischer Praxis in
dem betroffenen Mitgliedstaat der
Fall re,
b) ein Verstoß gegen bestimmte, in
Artikel 90 der Verordnung genannte
nationale Rechtsvorschrien2vorliegt
oder
c) der MSC Bedenken hinsichtlich der
Sicherheit der Prüfungsteilnehmer
sowie der Zuverlässigkeit und Belast-
barkeit der übermittelten Daten bzw.
Informationen hat.
Ist ein MSC der Auffassung, dass ein
solcher Opt-out-Grund vorliegt, ver-
sagt er die Genehmigung der klinischen
Prüfung; dies gilt auch, wenn er in hin-
reichend begründeten Fällen zu dem
Schluss gelangt, dass die in Teil II des
Bewertungsberichts behandelten Aspek-
te nicht eingehalten werden. Ergänzend
entfällt ebenfalls eine nationale Geneh-
migung eines beteiligten Mitgliedstaates,
wenn der betreffende Mitgliedstaat feh-
lende oder weitere Informationen zu
den Inhalten des Teils II anfordert und
der Sponsor diese Information inner-
halb der gesetzten Frist nicht vorgelegt
hat. In solchen Fällen gilt der Antrag
im entsprechenden Mitgliedstaat als
hinfällig.
2Regelungen zur Verwendung von spezifi-
schen Arten menschlicher oder tierischerZellen
sowie von Arzneimitteln, die solche Zellen
enthalten oder aus ihnen gewonnen werden,
sowie Regelungen zu Arzneimitteln, die zur
Schwangerschaftsunterbrechung dienen oder
Suchtstoffeenthalten.
Hinzufügen weiterer
Mitgliedstaaten
Ein Sponsor kann das Hinzufügen wei-
terer Mitgliedstaaten zu einer bereits
genehmigten klinischen Prüfung be-
antragen. Hierzu sieht die Verordnung
ein geringfügig verlängertes Genehmi-
gungsverfahren vor, dass in Bezug auf
die Aspekte zu Teil I durch den für
die Erstgenehmigung verantwortlichen
RMS koordiniert wird. Neue MSC erhal-
ten den Bewertungsbericht und können
Anmerkungen zu Teil I über CTIS an alle
beteiligten Mitgliedstaaten übermitteln.
We itere Information en vom Sponsor d arf
auch hier nur der RMS anfordern. An-
sonsten folgen die Verfahrensgrundsätze
dem Verfahren der Erstgenehmigung.
Wesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen einer bereits
genehmigten klinischen Prüfung ein-
schließlich des Hinzufügens weiterer
Prüfzentrenoder Änderung eines Haupt-
prüfers bedürfen ebenfalls der vorheri-
gen Genehmigung. Dabei gleichen die
Verfahren dem Verfa h re n d e r E r s t g e -
nehmigung über CTIS mit geringfügig
verkürzten Fristen. Auch hier erfolgt eine
gemeinsame koordinierte B ewertungder
Änderungen den Teil I des Bewertungs-
berichts betreffend unter Federführung
des bereits für die Erstbewertung ver-
antwortlichen RMS. Aspekte, die den
Teil II des Bewertungsberichts betreffen,
werden ausschließlich durch den be-
troffenen Mitgliedstaat bewertet. Auch
bei wesentlichen Änderungen, die den
Teil I des Bewertungsberichts betreffen,
müssen die beteiligten Mitgliedstaaten
der Schlussfolgerung des RMS folgen.
Genau wie bei der Erstgenehmigung darf
ein MSC von einer positiven Schlussfol-
gerung zu Teil I nur abweichen, wenn
die oben genannten Opt-out-Gründe
vorliegen. Die Bewertung wesentlicher
Änderungen in Bezug auf Teil II ver-
läu in Analogie zur Erstbewertung mit
ebenfalls geringfügig verringerten Fris-
ten. Grundsätzlich können wesentliche
Änderungen nur eingereicht werden,
wenn alle anderen regulatorischen Akti-
vitäten, die einer Genehmigung bedür-
fen, im jeweils betroffenen Mitgliedstaat
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Leitthema
abgeschlossen sind. Nur isolierte Ände-
rungen zu Teil II des Bewertungsberichts
können parallel in verschiedenen Mit-
gliedstaaten eingereicht werden.
Kommunikation im
Genehmigungsverfahren
Die gesamte Kommunikation im An-
tragsverfahren soll über CTIS erfolgen.
CTIS verlangt eine vorherige Anmel-
dung im Organisation Management Sys-
tem (OMS) d er EMA, um sich gegenüber
CTIS als berechtigte Person oder Institu-
tion zu identifizieren und zu autorisieren.
Über ein komplexes Rollen- und Rech-
tesystem mit annähernd 50 Rollen und
entsprechend fein granulierten Rech-
ten können verschiedene Personen oder
Gruppen des Sponsors Teile eines An-
tragsprozesses vorbereiten und über das
System einreichen. Durch die vorherige
Autorisierung und Vergabe der Rol-
len innerhalb einer Sponsororganisation
sind in der Regel bei der Antragstellung
keine Unterschrien erforderlich.
DiegesamteKommunikationmit dem
Sponsor zu Teil I erfolgt ausschließlich
über den RMS, d.h., nur dieser darf RFI
an den Sponsor richten. Nur bei Nach-
forderungen zu Teil II des Bewertungs-
berichts darf der betroffene MSC diese
direkt über CTIS an den Sponsor richten.
Nachfragen zu Teil I, die die MSC
im Laufe der Validierung und der koor-
dinierten Bewertung haben, werden zu-
nächst als sogenannte Considerations in
CTIS prozessiert. Gleichgelagerte Consi-
derations werden vom RMS konsolidiert
und per CTIS dann als RFI dem Sponsor
mit Fristsetzung übermittelt.
Nach Abschluss der Bewertungspha-
se wird dem Sponsor der Bewertungsbe-
richt mit der Schlussfolgerung des RMS
zu Teil I über CTIS übermittelt. Ist diese
positiv, d.h., liegt eine (ggf. auch beauf-
lagte) Genehmigung zu Teil I vor, fügt je-
der Mitgliedstaat seine Schlussfolgerung
zu Teil II hinzu und erteilt dann sofern
dieSchlussfolgerungzu beidenTeilenpo-
sitiv ist eine Genehmigung in Form ei-
nes nationalen Genehmigungsbescheids.
Auflagen gestattet die Verordnung nur,
wenn diese ihrer Art nach nicht schon
zum Zeitpunkt der Genehmigung tten
erfüllt sein können.
Schutz der Prüfungsteilnehmer
und Einwilligung nach
Aufklärung
Dem Schutz der Prüfungsteilnehmer
und den Verfahren zur Einwilligung
nach Aufklärung (Informed Consent)
ist in der Verordnung ein eigenes Kapitel
mit 8 Artikeln gewidmet. Grundsätz-
lich orientiert sich die Verordnung an
den Grundsätzen der Guten Klinischen
Praxis (GCP; [8]) und den Grundzügen
der Deklaration von Helsinki [9]. Eine
Teilnahme an einer klinischen Prüfung
erfordert in der Regel eine schriliche
Zustimmung nach vorheriger Aufklä-
rung in einem Gespräch. Neu ist das
explizite Erfordernis, dass im Aufklä-
rungsgespräch sicherzustellen ist, dass
die Prüfungsteilnehmer die Informatio-
nen verstanden haben.
Grundsätzlich muss eine klinische
Prüfung so geplant sein, dass sie „mit
möglichst wenig Schmerzen, Beschwer-
den, Angst und allen anderen vorher-
sehbaren Risiken für die Prüfungsteil-
nehmer verbunden ist und sowohl die
Risikoschwelle als auch das Ausmaß der
Belastung im Prüfplan eigens definiert
und ständig überprü werden“.
Für klinische Prüfungen an nicht
einwilligungsfähigen Personen sieht die
Verordnung besondere Voraussetzun-
gen vor. Grundsätzlich sind auch solche
Prüfungsteilnehmer ihren Fähigkeiten
entsprechend angemessen aufzuklären;
die Einwilligung zur Teilnahme hat
jedoch durch den zuvor aufgeklärten ge-
setzlichen Vertreter zu erfolgen. Lassen
nicht einwilligungsfähige Prüfungsteil-
nehmer, die in der Lage sind, sich eine
Meinung zu bilden und die Aufklä-
rungsinformationen beurteilen können,
erkennen, dass sie nicht an der klini-
schen Prüfung teilnehmen oder ihre
Teilnahme in einer laufenden klinischen
Prüfung beenden wollen, so muss dies
vom Prüfer beachtet werden.
Neben einem zwingenden methodi-
schen Erfordernis zum Einschluss nicht
einwilligungsfähiger Personen gilt, dass
eine solche klinische Prüfung entweder
einen direkten Nutzen für die Prüfungs-
teilnehmer haben muss, der die Risiken
und Belastungen überwiegt, oder im
Falle einer ausschließlich gruppennüt-
zigen klinischen Prüfung3–diesenur
im „direkten Zusammenhang mit dem
lebensbedrohlichen oder zu Invalidität
führenden klinischen Zustand steht, un-
ter dem der Prüfungsteilnehmer leidet,
und sofern die Prüfung den betroffenen
nicht einwilligungsfähigen Prüfungsteil-
nehmer im Vergleich zur Standardbe-
handlung seiner Krankheit nur einem
minimalen Risiko und einer minimalen
Belastung aussetzt“. Für diese nicht un-
mittelbar eigennützigen klinischen Prü-
fungen erlaubt die Verordnung strengere
nationale Regeln, die in Deutschland in
§ 40b AMG präzisiert sind und verlan-
gen, das s solche Persone n bereits vor Ein-
trittihrerNichteinwilligungsfähigkeitih-
re grundsätzliche Bereitscha zur Teil-
nahme an nicht eigennützigen klinischen
Prüfungen erklärt haben.
Ähnliche Vorkehrungensieht die Ver-
ordnung auch für den Einschluss min-
derjähriger Prüfungsteilnehmer vor. Al-
lerdings sind hier nationale Sonderrege-
lungen, die strengere Voraussetzungen
ermöglichen, nicht vorgesehen.
Im Gegensatz zur Richtlinie beinhal-
tet die Verordnung nun auch Vorgaben
für klinische Prüfungen an schwangeren
und stillenden Frauen. Auch hier wird
zwischen dem direkten Nutzen für die
teilnehmenden Frauen bzw. Embryonen,
Föten oder Kinder nach der Geburt und
gruppennütziger Forschung unterschie-
den. Gruppennützige Forschung an die-
ser Population ist nur zulässig, wenn es
aus methodischen Gründen keine Alter-
native gibt, wenn sie für die Gruppe der
Mütter bzw. Ungeborenen von Nutzen
ist und für die teilnehmenden Frauen
bzw. deren Ungeborene nur ein minima-
les Risiko und eine minimale Belastung
darstellt.
Sicherheitsberichterstattung
Die Sicherheitsberichtserstattung vom
Sponsor an die Behörden erfolgt gemäß
Artikel 40 der Verordnung elektro-
nisch an die europäische Datenbank
für Pharmakovigilanz (EudraVigilance-
3Prüfungen, die zwar für den Prüfungsteil-
nehmer selbst keinen medizinischen Nutzen
bringen,aberfür dieGruppe,derdieserangehört
(z.B.bestimmte KrankheitenoderLebensalter).
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
Datenbank [10]) und dort in das Modul
für klinische Prüfungen (EudraVigilance
Clinical Trials Module, EVCTM). Prüfer,
sofern sie nicht selbst auch gleichzeitig
Sponsoren sind, melden hingegen nur
an den Sponsor.
Grundsätzlich zeichnet der Prüfer
alle unerwünschten Ereignisse (Adverse
Events, AE) auf, außer der (genehmigte)
Prüfplan sieht andere Vorkehrungen
vor.DerPrüfplankannbestimmte,als
kritisch definierte unerwünschte Ereig-
nisse (Adverse Events of Special Interest,
AESI) festlegen, die vom Prüfer in-
nerhalb der im Prüfplan spezifizierten
Fristen an den Sponsor gemeldetwerden
müssen. Schwerwiegende unerwünsch-
te Ereignisse (Serious Adverse Events,
SAE), also unerwünschte Ereignisse, die
tödlich oder lebensbedrohend sind, eine
Hospitalisierung erforderlich machen
oder verlängern oder zu bleibender oder
schwerwiegender Behinderung oder
kongenitalen Anomalien führen, müssen
nun innerhalb von 24 h nach Bekannt-
werden vom Prüfer an den Sponsor ge-
meldet werden, sofern im Prüfplan nicht
anderweitig bestimmt. Alle mutmaßli-
chen unerwarteten schwerwiegenden
Nebenwirkungen von Prüfpräparaten
(Suspected Unexpected Serious Adverse
Reactions, SUSARs) müssen vom Spon-
sor an die EudraVigilance-Datenbank
gemeldet werden. Neben SUSARs, die
in der klinischen Prüfung selbst auf-
treten oder nach Ende der klinischen
Prüfung noch beobachtet werden, sind
auch SUSARs in anderen klinischen
Prüfungen des gleichen Sponsors in
Drittstaaten meldepflichtig, wenn der-
selbe Wirkstoffverabreichtwird.SUSARs
aus einer klinischen Prüfung mit dem
gleichen Wirkstoff eines anderen Spon-
sors sind dann meldepflichtig, wenn
dieser demselben Mutterunternehmen
wie der Sponsor der klinischen Prüfung
angehört oder gemeinsam mit diesem
ein Arzneimittel auf der Grundlage einer
vertraglichen Vereinbarung entwickelt.
Wie bisher ssen tödliche bzw. le-
bensbedrohliche SUSARs innerhalb von
7 Tagen erstmalig an die Datenbank ge-
meldet werden, für alle anderen SUSARs
beträgt die maximale Frist 15 Tage.
Zusätzlich muss jeder Sponsor für je-
des Prüfpräparat seiner klinischen Prü-
fungen jährlich einen Sicherheitsbericht
an die EudraVigilance-Datenbank über-
mitteln, solange er klinische Prüfungen
mit dem jeweiligen Prüfpräparat durch-
führt. Sofern es im jeweiligen Prüfplan
vorgesehenist,kannaucheinSicherheits-
bericht für alle Prüfpräparate einer kli-
nischen Prüfung zusammengefasst wer-
den, was sich z. B. für solitäre klinische
Prüfungen nichtkommerzieller Sponso-
ren anbietet.
Sicherheitsmeldungen und jährliche
Sicherheitsberichte werden kooperativ
von den Mitgliedstaaten bewertet. De-
tails zu dieser gemeinsamen Bewertung
wurden in der Durchführungsverord-
nung (EU) 2022/20 vom 07.01.2022
festgelegt [11].
Sonstige Meldepflichten des
Sponsors
Die Verordnung sieht erstmals auch
eine Meldepflicht für schwerwiegende
Verstöße gegen die Verordnung selbst
oder den Prüfplan vor, sofern durch
diese die Sicherheit und die Rechte
der Prüfungsteilnehmer oder die Zu-
verlässigkeit und Belastbarkeit der im
Rahmen der klinischen Prüfung gewon-
nenen Daten „wahrscheinlich erheblich
beeinträchtigt“ werden. Für die Meldung
eines sogenannten Serious Breach wurde
im Dezember 2021 eine entsprechende
Guideline durch die EMA publiziert
[12].
Für den Fall, dass ein unerwartetes
Ereignis voraussichtlich schwerwiegende
Auswirkungen auf das Nutzen-Risiko-
Verhältnis hat, ergreifen Sponsor und
Prüfer dringende Sicherheitsmaßnah-
men zum Schutz der Prüfungsteilneh-
mer und der Sponsor unterrichtet alle
betroffenen Mitgliedstaaten über CTIS
innerhalb von 7 Tagen nach Ergreifen
der Maßnahmen. Daneben besteht nach
Artikel 53 seitens des Sponsors eine
Meldepflicht innerhalb von 15 Tagen
für alle unerwarteten Ereignisse, die
sich auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis
einer klinischen Prüfung auswirken und
die nicht als (meldepflichtige) SUSAR
klassifiziert sind.
Transparenzregelungen
Eine wesentliche Forderung an den Ge-
setzgeber war, die Transparenz in klini-
schen Prüfungen zu verbessern und we-
sentliche Elemente einer klinischen Prü-
fung und deren Ergebnisse früher und
besser für die interessierte Öffentlichkeit
verfügbar zu machen. Daher wurde in
Artikel 81 als Grundprinzip festgelegt,
dass alle Informationen über eine klini-
sche Prüfung, die in CTIS gespeichert
sind, auch öffentlich einsehbar sein sol-
len. Davon ausgenommen sind lediglich
Inhalte,
4die als Betriebs- und Geschäsge-
heimnisse eingestu sind; dabei sind
der Zulassungsstatus der Prüfpräpa-
rate und ein mögliches übergeord-
netes öffentliches Interesse an einer
(frühzeitigeren) Veröffentlichung zu
berücksichtigen,
4die als personenbezogene Da-
ten gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 45/2001 eingestu sind,
4die vertrauliche Kommunikation
zwischen den Mitgliedstaaten bei
der Ausarbeitung des Bewertungsbe-
richts betreffen und
4Inhalte, die der Sicherstellung ei-
ner effektiven Überwachung der
Durchführung klinischer Prüfungen
dienen.
Neben den in der Verordnung genannten
Anforderungen bestehen zusätzlich An-
forderungen aufgrund der Verordnung
(EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarz-
neimittel [13] und den grundsätzlichen
„Freedom-of-Information“-Rechten in
der EU. In Abwägung der Interessen der
Rechteinhaber, in der Regel der Sponso-
ren einer klinischen Prüfung und/oder
der Inhaber von Patenten, wurden 3
verschiedene Kategorien für die Veröf-
fentlichungsregeln in CTIS implemen-
tiert (.Tab. 2). Grundsätzlich werden
Informationen einer klinischen Prüfung
in CTIS erst zum Zeitpunkt der ersten
Entscheidung über eine Genehmigung
öffentlich gemacht und sind dann von
den Meilensteinen innerhalb einer kli-
nischen Prüfung und der Kategorie der
jeweiligen klinischen Prüfung abhängig,
sofern die Sponsoren der jeweiligen kli-
nischen Prüfung eine Verschiebung der
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
Leitthema
Tab. 2 Veröffentlichung von Informationen zu einer klinischen Prüfung in Abhängigkeit der Kategorie der klinischen Prüfung im Clinical TrialsInfor-
mation System (CTIS; ausgewählte E lemente nach [13])
Kategorie Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3
Studientypen Klinische Prüfungen der Phasen 0 und I
sowie sonstige klinische Prüfungen zu
Bioäquivalenz, B ioverfügbarkeit oder Bios i-
milarität
Klinische Prüfungen der
Phasen II und III, sofern sie
nicht in Kategorie 3 fallen
Klinische Prüfungen der
Phase IV und minim alin-
terventionelle klinische
Prüfungen
Datum des Genehmigungsbescheids, Be-
ginn/Ende der klinischen Prüfung, Be ginn
der Rekrutierung, Unterbrechungen,vorzei-
tiger Abbruch
Zeitpunkt der Eingabe in CTIS
Zeitpunkt der Genehmigung im ersten MitgliedstaatCharakteristika der klinischen Prüfung ein-
schließlich der WHO-ICTRP-Datenfelder,
Anschreiben und Angabe n zu Prüfern und
Prüfstellen
In begründeten Fällen Zurückstellung ei-
niger Inhalte bis zur Veröffentlichung der
Zusammenfassung der Ergebnisse bean-
tragbar
Informationsdokumente für Prüfungsteil-
nehmer
Prüfplan
≤7Jahrea≤5Jahreb≤12Monatec
Zeitpunkt der Entscheidung über die klinische Prüfung oder der wesentlichen Änderung zur Aktualisie -
rung dieser Dokumente oder der Notifizierung eines aktualisiertenDokuments
Investigator’s Brochure und offene Teile des
Dossiers zum Prüfpräparat
≤7Jahrea≤5Jahreb≤12Monatec
Schlussfolgerung eine s Mitgliedstaats z u
Tei l I d es Bew ertu n gsb eric hts
Schlussfolgerung eine s Mitgliedstaats z u
Teil II des Bewertungsberichts
Entscheidung über die klini sche Prüfung
oder eine wesentliche Änderung im Mit-
gliedstaat
Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung
12 Monate nach Zwischenanalys eErgebniszusammenfassung von geplanten
Zwischenanalysen gemäß Artikel 37 Abs. 8 Fristverlängerung um weitere 18 Monate
oder bis zur Erteilung der Zulassung bean-
tragbar
12 Monate nach Beendigung der klinischen Prüfung, sofern bei klinischen Prüfungen, die für eine Zulas-
sung bestimmt sind, k eine längeren Fristen gemäß Artikel 37 Abs. 4 bea ntragt sind
Ergebniszusammenfassung der k linischen
Prüfung einschließlich einer laienverständli-
chen Zusammenfassung Fristverlängerung um weitere 18 Monate
oder bis zur Erteilung der Zulassung bean-
tragbar
aZeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung im ersten Mitgliedstaat. Der Sponsor kann die Veröentlichung bis zum Zeitpunkt der Zulassung des
Prüfpräparates auf Basis dieser klinischen Prüfung oder bis zu 7Jahrenach Ende der klinischen Prüfung aufschieben, je nachdem, welches Ereignis früher
eintritt
bZeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung im ersten Mitgliedstaat. Der Sponsor kann die Veröentlichung bis zum Zeitpunkt der Zulassung des
Prüfpräparates auf Basis dieser klinischen Prüfung oder bis zu 5Jahrenach Ende der klinischen Prüfung aufschieben, je nachdem, welches Ereignis früher
eintritt
cZeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung im ersten Mitgliedstaat. Der Sponsor hat die Möglichkeit einer Verschiebung bis zu dem Zeitpunkt, an
dem die Zusammenfassung der Ergebnisse veröentlicht wird (in der Regel 12 Monate nach Beendigung der klinischen Prüfung in der EU)
Veröffentlichung der jeweiligen Informa-
tion bei der Antragstellung beantragen
[14].
Erfahrungen und Ausblick
Die Verordnung (EU) Nr. 536/2014 hat
das Genehmigungsverfahren klinischer
Prüfungen deutlich verändert. Die zu
begrüßende vollständige Digitalisierung
des Antrags- und Genehmigungsverfah-
rens hat zumindest in den ersten Mo-
naten nach Inbetriebnahme von CTIS
noch einige Schwächen und auch Feh-
ler in der Implementierung offengelegt.
Obwohl die technischen Probleme suk-
zessive behoben werden, hat dies zumin-
dest in den ersten 6 Monaten nach An-
wendbarkeit der Verordnung noch zu ei-
ner weitgehenden Zurückhaltung bei der
Antragstellung über CTIS geführt.
Auch das Verfahren zur Überfüh-
rung laufender, noch unter der Richt-
linie 2001/20/EG autorisierter Studien
in das System der Verordnung, das
für alle klinischen Prüfungen, die nach
dem 30.01.2025 fortgeführt werden sol-
len, erforderlich ist, warf in den ersten
6 Monaten noch viele Fragen und Pro-
bleme auf. Dies als Tr ans itio n bezeich-
nete Überführungsverfahren ist nicht
durch die Verordnung selbst geregelt,
sondern lediglich im Fragen-und-Ant-
worten-Dokument der EU-Kommission
beschrieben [15]. Letzteres bezeichnet
sich selbst bereits als nicht rechtlich
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
verbindlich, so dass insbesondere zu
den Überführungsverfahren bei allen
Beteiligten weiterhin Unsicherheiten
bestehen.
Viele Aspekte, die die Verordnung
neu regelt, können derzeit noch nicht
abgeschätzt werden. So gibt es im No-
vember 2022 noch kaum Informationen
zur Praktikabilität der Transparenzre-
gelungen oder zur gemeinsamen Si-
cherheitsbewertung auf der Basis der
neuen delegierten Verordnung (EU)
Nr. 2022/22. Trotz dieser Startschwie-
rigkeiten und Unwägbarkeiten ist die
Verordnung ein wichtiger Meilenstein
in der Harmonisierung, Digitalisierung
undBeschleunigung der Genehmigungs-
verfahren. Ob die neuen zusätzlichen
Anzeigepflichten nur den administra-
tiven Aufwand erhöhen oder auch die
Überwachung laufender klinischer Prü-
fungen verbessern, ist derzeit noch nicht
sicher einschätzbar. Dennoch ist davon
auszugehen, dass die verstärkte Trans-
parenz klinischer Prüfungen und ihrer
Genehmigungsverfahren das Vertrauen
in das System klinischer Prüfung steigern
wird.
Korrespondenzadresse
PD Dr. Thomas Sudhop
Abteilung Informationstechnik/Klinische
Prüfung, Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM)
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn,
Deutschland
thomas.sudhop@bfarm.de
Funding. Open Access funding enabled and organi-
zed by Projekt DEAL.
Einhaltung ethischer Richtlinien
Interessenkonflikt. T.Sudhop,C.RiedelundH.Krafft
geben an, dass kein Interessenkonfliktbesteht.
Für diesen Beitrag wurdenvon den Autor/-innen
keine Studien an Menschen oderTieren durchgeführt.
Für die aufgeführten Studiengelten die jeweils dort
angegebenen ethischen Richtlinien.
Open Access. Dieser Artikel wird unter der Creative
Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz
veröffentlicht,welche die Nutzung, Vervielfältigung,
Bearbeitung, Verbreitung undWiedergabe in jegli-
chem Medium und Format erlaubt, sofern Sie den/die
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men wurden.
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Drittmaterial unterliegen ebenfallsder genannten
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dungslegende nichts anderes ergibt. Sofern das be-
treffendeMaterial nicht unter der genannten Creative
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dieobenaufgeführtenWeiterverwendungendesMa-
terials die Einwilligung des jeweiligenRechteinhabers
einzuholen.
WeitereDetails zur Lizenz entnehmen Sie bitte der
Lizenzinformation auf http://creativecommons.org/
licenses/by/4.0/deed.de.
Literatur
1. (2014) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäi-
schenParlaments und desRatesvom 16. April 2014
überklinischePrüfungen mit Humanarzneimitteln
undzurAufhebung der Richtlinie2001/20/EG.ABl.
L158,27.05.2014,S. 1–76
2. European Medicines Agency (2020) CTIS
Highlights. https://www.ema.europa.eu/
en/documents/newsletter/clinical- trials-
information-system-ctis- highlights-june-
2020_.pdf.Zugegriffen:5. Aug. 2022
3. (2022) Clinical Trials Information System. https://
www.ema.europa.eu/en/human-regulatory/
research-development/clinical-trials/clinical-
trials-information-system. Zugegriffen: 5. Aug.
2022
4. (2001) Richtlinie 2001/20/EG des europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriftender Mitgliedstaaten überdieAnwendung
der guten klinischen Praxis bei der Durchführung
von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimit-
teln.ABl.L 121, 1.5.2001, S. 34
5. (2022) Gesetz über den Verkehrmit Arzneimitteln
(Arzneimittelgesetz AMG); neugefasst durch B.
v. 12. Dez. 2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert
durchArtikel14 G. v. 24. Juni 2022BGBl.IS.959
6. (2004) GCP-Verordnung (GCP-V) (Fassung gültig
bis inkl. 27. Jan. 2022) V. v. 9. Aug. 2004 BGBl. I S.
2081; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 3G. v. 20.
Dez. 2016 BGBl. I S. 3048; dieses geändert durch
Artikel4 G.v.27. Sept. 2021 BGBl.I S. 4530
7. Lukaseviciene V et al (2021) J Med Ethics. https://
doi.org/10.1136/medethics-2020- 106757.Zuge-
griffen:4.Okt.2022
8. Committee for Human Medicinal Products (1995)
Guideline for good clinical practice E6(R2).
EMA/CHMP/ICH/135/1995. https://www.ema.
europa.eu/en/documents/scientific- guideline/
ich-e-6-r2-guideline-good-clinical-practice-
step-5_en.pdf. Zug egriffen: 5 . Aug. 2022
9. World Medical Association (2013) WMA Declara-
tion of Helsinki—Ethical principles for medical
research involving human subjects. https://www.
wma.net/policies-post/wma-declaration-of-
helsinki-ethical- principles-for-medical-research-
involving-human-subjects/. Zugegriffen: 5 . Aug.
2022
10. European Medicines Agency EudraVigi-
lance. https://www.ema.europa.eu/en/
human-regulatory/research-development/
pharmacovigilance/eudravigilance.Zugegrien:
5.Aug.2022
11. (2022) Durchführungsverordnung (EU) 2022/20
derKommissionvom7. Januar2022 zur Festlegung
der Regeln für die Anwendung der Verordnung
(EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates im Zusammenhang mit den Vor-
schriften und Verfahren für die Zusammenarbeit
derMitgliedstaatenbeider Sicherheitsbeurteilung
von klinischen Prüfungen. ABl. L 5, 10.01.2022,
S.14–25
12. European Medicines Agency (2021) Guideline for
the notification of serious breaches of Regulation
(EU) No 536/2014 or the clinical trial protocol.
EMA/698382/2021. https://www.ema.europa.eu/
en/documents/scientific- guideline/guideline-
notification-serious-breaches-regulation-eu-no-
536/2014-clinical-trial-protocol_en.pdf.Zuge-
griffen:5.Aug.2022
13. (2006) Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des
Europäischen Parlaments unddes Rates vom 12.
Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1768/92, der
Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004. ABl. L 378,
27.12.2006,S.1–19
14. European Medicines Agency (2014) Appen-
dix, on disclosure rules, to the “Function-
al specifications for the EU portal and EU
database to be audited—EMA/42176/2014”.
EMA/42176/2014. https://www.ema.europa.
eu/en/documents/other/appendix-disclosure-
rules-functional- specifications-eu-portal- eu-
database-be-audited_en.pdf. Zugegriffen: 5.Aug.
2022
15. European Commission (2022) Questions
and Answers Document—Regulation (EU)
536/2014—Version6.2 (September2022). https://
health.ec.europa.eu/document/download/
bd165522-8acf-433a-9ab1-d7dceae58112_
en?filename=regulation5362014_qa_en.pdf.
Zugegrien:4.Okt.2022
Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz
... Thus, Chase et al. (2023) analyze the first experience of implementing the new version of Regulation No. 536/2014, as well as the challenges and opportunities it creates for participants in clinical trials. Sudhop et al. (2023) had studied main characteristics of the new procedure for obtaining permission to conduct drug trials in accordance with the requirements of Regulation No. 536/2014, in particular the application process, including requirements for documentation, ethical aspects and data security. At the same time, the processes that regulate cooperation between EU member states, for example, procedures related to the process of approving applications for conducting clinical trials and exchanging safety data, are being studied in detail. ...
Article
Full-text available
The article presents the results of a comparative analysis of regulatory requirements for expertise of clinical trials documentation, submitted for regulatory authority and ethic committees’ approval in EU member countries and Ukraine, outlining the main trends, considering the updated Regulation (EU) No 536/2014, which came into effect on January 31, 2023. Among the positive changes are simplification of safety reporting requirements, use of artificial intelligence in the process of clinical trials documentation examination for obtaining regulatory authority and ethic commission approval, introduction of a single portal for submitting materials for clinical trials, and functioning of database for the submission and review of initial Clinical Trial Application documents and obtaining authorization within the EU to facilitate the interaction between applicants and regulatory authority are highlighted. To harmonize Ukraine’s regulatory requirements with EU legislation, it is advisable to use a single portal for data exchange and document submission for applicants in regards to clinical trials, regulatory authority and local ethics committees. This will expedite the examination process of clinical trial documentation and simplify the monitoring of document review progress.
Article
The upcoming Regulation (EU) No 536/2014 on clinical trials on medicinal products for human use (Regulation), which will replace the current Clinical Trial Directive at the end of 2021, has triggered a significant reform of research ethics committee systems in Europe. Changes related to ethics review of clinical trials in the EU were considered to be essential to create a more favourable environment to conduct clinical trials in the EU. The concern is, however, that the role of the research ethics committees will weaken in at least some of the Member States because the new Regulation allows narrowing down the scope of ethics review as compared with the currently valid Clinical Trial Directive. Although the new Regulation may lead to faster approval procedures for clinical trials, which is especially relevant in the context of pandemics, high-quality ethics reviews integrating methodological aspects of a clinical trial should nevertheless be ensured. To maintain high research ethics standards as well as to foster measures to mitigate potential negative consequences of the reform, it is therefore of vital importance to start debating and sharing the reflections about the potential consequences of these transformations and trends as soon as possible.
Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäi-schenParlamentsunddesRatesvom16. April2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG
. (2014) Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäi-schenParlamentsunddesRatesvom16. April2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG. ABl. L 158, 27.05.2014, S. 1-76
zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvor-schriftenderMitgliedstaatenüberdieAnwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln
. (2001) Richtlinie 2001/20/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvor-schriftenderMitgliedstaatenüberdieAnwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln. ABl. L 121, 1.5.2001, S. 34
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz -AMG); neugefasst durch B. v. 12. Dez
. (2022) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz -AMG); neugefasst durch B. v. 12. Dez. 2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24. Juni 2022 BGBl. I S. 959
WMA Declaration of Helsinki-Ethical principles for medical research involving human subjects
World Medical Association (2013) WMA Declaration of Helsinki-Ethical principles for medical research involving human subjects. https://www. wma.net/policies-post/wma-declaration-ofhelsinki-ethical-principles-for-medical-researchinvolving-human-subjects/. Zugegriffen: 5. Aug. 2022
Januar2022zurFestlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Vorschriften und Verfahren für die Zusammenarbeit derMitgliedstaatenbeiderSicherheitsbeurteilung von klinischen Prüfungen
(2022) Durchführungsverordnung (EU) 2022/20 derKommissionvom7.Januar2022zurFestlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Vorschriften und Verfahren für die Zusammenarbeit derMitgliedstaatenbeiderSicherheitsbeurteilung von klinischen Prüfungen. ABl. L 5, 10.01.2022, S. 14-25
Guideline for the notification of serious breaches of Regulation (EU) No 536/2014 or the clinical trial protocol
European Medicines Agency (2021) Guideline for the notification of serious breaches of Regulation (EU) No 536/2014 or the clinical trial protocol.
Functional specifications for the EU portal and EU database to be audited-EMA/42176
  • Appendix
European Medicines Agency (2014) Appendix, on disclosure rules, to the "Functional specifications for the EU portal and EU database to be audited-EMA/42176/2014". EMA/42176/2014. https://www.ema.europa. eu/en/documents/other/appendix-disclosurerules-functional-specifications-eu-portal-eudatabase-be-audited_en.pdf. Zugegriffen: 5. Aug. 2022