Content uploaded by Yannic Graf
Author content
All content in this area was uploaded by Yannic Graf on Nov 09, 2022
Content may be subject to copyright.
120 Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6
Synopse waldbaulicher Förderbestimmungen der bundesdeutschen Länder:
Ein Vergleich anhand von Wuchshülle und Zaun
(Mit 6 Tabellen)
YANNIC GRAF1), ANTON SCHNABL2), SEBASTIAN HEIN*), ARTUR PETKAU3) und CHRISTOPH SCHURR4)
(Angenommen April 2022)
DOI-Nummer: 10.23765/afjz0002081
SCHLAGWÖRTER – KEY WORDS
Förderung; Wuchshülle; Zaun; Pflanzung; Plastik; Nach-
haltigkeit.
Public grant scheme; tree shelter; fencing; plantation;
plastic; sustainable forest management.
1. EINLEITUNG
Zahlreiche Vorhaben der Waldbewirtschaftung in
Deutschland werden durch finanzielle Unterstützung
der EU (z.B. in der 2. Säule der Gemeinsamen Agrar -
politik (GAP), ELER-VO 2019), des Bundes (insb. auf
Basis des § 41 BWaldG über die Gemeinschaftsaufgabe
Agrarstruktur und Küstenschutz/GAK oder über nicht-
forstspezifische Programme), aber auch durch Unter-
stützung der einzelnen Bundesländer gefördert. Den
Ländern obliegt es dabei entsprechend den Rahmen -
vorgaben der o.g. Institutionen diese Förderung des
Waldbesitzes inhaltlich auszugestalten (z.B. Definition
der Fördertatbestände) und zu verwalten (z. B. Geneh-
migung, Überwachung) und ihre Berichtspflichten zu
erfüllen (z. B. BMELV, 2019). Die Zuwendungen sind
dabei auch durch die Größe ihres finanziellen Umfangs
bedeutsam: im Durchschnitt der Jahre 2003 bis 2014
wurden an Forstbetriebe in Deutschland etwa 60 Mio. €
ausgezahlt, wovon speziell auf den Waldumbau 43% ent-
fielen (ERMISCH et al., 2016). Eines der Kernelemente
der andauernden GAP-Reform für den Zeitraum von
2023 bis 2027 bilden höhere Umschichtungen von der 1.
in die 2. Säule von bereits 8% in 2022 bis hin zu 15% in
2026 (DEUTSCHER BUNDESTAG, 2021 a,b). Diese
Umschichtungen bilden ein deutliches Signal der anstei-
genden Relevanz aller Themen in der 2. Säule der GAP.
In den letzten Jahren wurden bedingt durch extreme
Wetter- und Witterungsbedingungen in einer Vielzahl
von Bundesländern zudem die Förderbestimmungen
überarbeitet und an die aktuellen Erfordernisse und
ihre mittelfristigen Folgen angepasst (z.B. Baden-Würt-
temberg: FöRL, 2020; Brandenburg: FöRL, 2020; Sach-
sen-Anhalt: FöRL, 2019). Bei den im Klimawandel
anstehenden umfangreichen waldbaulichen Aufgaben
rückte dabei die trotz Ausnutzung natürlicher Prozesse
kostspielige Wiederbewaldung in den Vordergrund. Spe-
ziell bei den hier häufig eingesetzten Wuchshüllen (inkl.
Wuchsgittern) kollidiert der Wunsch nach schnellem
Aufwuchs und Schutz vor Wildschäden mit der Vermei-
dung sehr wahrscheinlich risikobehafteter, weil meist
plastik-basierter Werkstoffe (vgl. HEIN et al., 2021 a,b).
Plastik ist dabei besonders seit einigen Jahren in die
öffentliche Kritik geraten, da es vermehrt und meist
unkontrolliert in die Umwelt gelangt und eine Bedro-
hung für verschiedenste Lebewesen darstellen kann
(z.B. THOMPSON et al., 2009; COLE et al., 2011; HUERTA et
al., 2011; LIet al., 2016; DESOUZA et al., 2018) und
überdies eine hohe Persistenz in der Umwelt aufweist.
In der jüngeren politischen Entwicklung hat dies dazu
geführt, dass die „EU-PLASTIKREDUKTIONSRICHTLINIE“
(EU) 2019/904) verabschiedet wurde und somit die Mit-
gliedsstaaten aufgefordert sind, Produkte aus oxo-
abbaubarem Plastik von den Märkten auszuschließen
(Verbot des Inverkehrbringens). Für die Bundesrepublik
erfolgt die Umsetzung in nationales Recht durch die
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV),
der im Entwurf am 06.11.2020 durch den Bundesrat
zugestimmt wurde (DEUTSCHER BUNDESRAT, 2020) und
die seit dem 03.07.2021 rechtskräftig ist. Am 02.03.2022
erteilte die fünfte Umweltversammlung der Vereinten
Nationen ein Mandat zur Verhandlung eines umfassen-
den globalen Plastikabkommens, welches bis 2024 erar-
beitet werden soll und den gesamten Plastik-Lebens -
zyklus von der Produktion bis zur Entsorgung
verbindlich regulieren soll (UNITED NATIONS ENVIRON-
MENT AS OF THE UNITED NATIONS ENVIRONMENT PROGRAM-
ME, 2022). In einer Analyse der rechtlichen Situation von
Wuchshüllen aus Plastik-Werkstoffen konnte zudem
gezeigt werden (HEIN et al., 2021a, b), dass ein Rückbau
nach Ende ihres Verwendungszweckes klar vorgegeben
ist. Dies berührt die grundsätzliche Überlegung, ob und
wie mögliche negative Folgen eines solchen Werk -
1) YANNIC GRAF. Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hochschule für
Forstwirtschaft Rottenburg, D-72108 Rottenburg a. N.,
Tel.: ++49 (0)7472 951 216. E-Mail: graf@hs-rottenburg.de
2) ANTON SCHNABL. Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hochschule
für Forstwirtschaft Rottenburg, D-72108 Rottenburg a. N.,
Tel.: ++49 (0)7472 951 136. E-Mail: schnabl@hs-rottenburg.de
3) ARTUR PETKAU. Professur für Forstökonomie und Forstbetriebs-
mangement, Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg,
D-72108 Rottenburg a. N., Tel.: ++49 (0)7472 951 281. E-Mail:
petkau@hs-rottenburg.de
4) CHRISTOPH SCHURR. Professur für Wald- und Umweltpolitik,
Umweltrecht, Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg,
D-72108 Rottenburg a. N., Tel.: ++49 (0)7472 951 245. E-Mail:
schurr@hs-rottenburg.de
*) Korrespondierender Autor: SEBASTIAN HEIN. Professur für
Waldbau und Waldwachstum, Hochschule für Forstwirtschaft
Rottenburg, D-72108 Rottenburg a. N.,
Tel.: ++49 (0)7472 951 239. E-Mail: hein@hs-rottenburg.de
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6 121
stoffeinsatzes schon und auch im Rahmen einer öffent-
lichen Förderung präventiv vermieden werden können
oder es sogar müssen.
Aber auch bei der häufig gegen Wildschäden ein -
gesetzten Zäunung stellt sich die Frage nach der grund-
sätzlichen Fördermöglichkeit dieses Schutzmittels durch
öffentliche Mittel angesichts des gesetzlich geforderten
Ausgleichs von Wald vs. Wild: so bildet die Verjüngung
standortgerechter, artenreicher und klimaresistenter
Wälder aus Naturverjüngung, Saat und Pflanzung ohne
wesentliche Schutzmaßnahmen einen zentralen Meilen-
stein der Waldstrategie 2050 der Bundesregierung, wel-
cher sogar bereits 2030 erreicht werden soll (BMEL,
2021). Jedoch ist die Realität von dieser Vorgabe noch
weit entfernt (z.B. DEUTSCHER BUNDESTAG, 2020), sodass
Zäunungen häufig sowohl für Haupt- als auch Neben-
baumarten notwendig sind. Somit interessiert in den
Förderrichtlinien besonders die Begründung für die För-
dertatbestände Wuchshülle aber auch Zäunung und dies
in Vollständigkeit, d.h. im Vergleich aller 16 Bundes -
länder bzw. Stadtstaaten.
Grundsätzlich können Wildschäden an Waldverjün-
gung durch die beiden Maßnahmengruppen Einzel- oder
Flächenschutz verhindert werden. Die Abwägung zwi-
schen beiden Lösungen folgt neben ökologischen und
gesellschaftlichen Überlegungen auch ökonomischen
Einflussfaktoren wie z.B. Zaunlänge pro geschützter
Flächeneinheit, Pflanzverbänden oder Kosten für Auf-
bis Rückbau des Einzelschutzes. Zwar sind dazu bereits
software-basierte Entscheidungsunterstützungen ver-
fügbar (z. B. HELFENSTEIN et al., 2017), jedoch ist unklar,
wieweit die aktuellen Förderrichtlinien Einzel- oder
eher Flächenschutz präferieren, weil z.B. die finanzielle
Unterstützung für gängige waldbauliche Ver jüngungs -
ziele dabei je nach Maßnahmengruppe unterschiedlich
ausfallen kann.
Die Vorgehensweise die Regelungen der forstlichen
Förderung länderspezifisch zu formulieren folgt der
föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Dies erlaubt es, die unterschiedlichen, regional vorherr-
schenden Naturräume mit ihren forsthistorischen sowie
forstpolitischen Gegebenheiten widerzuspiegeln. Dieses
Verfahren ermöglicht es auch Fördertatbestände zu defi-
nieren, die an die vorherrschenden forstbetrieblichen
Zielsetzungen und an gesamtgesellschaftlich erwünschte
Veränderungen der Waldverhältnisse maßgeschneidert
angepasst sind. Allerdings fehlen bisher Vergleiche z. B.
anhand aus gewählter Fallbeispiele der Walderneuerung,
ob und besonders wie sich diese länderspezifischen
Förder vorgaben in konkreten typischen waldbaulichen
Fällen auf die Ausgaben bei einer Kulturmaßnahme
auswirken.
Diese Fragen sind auch insoweit besonders beachtens-
wert, als dass in der bislang jüngsten und sehr umfas-
senden Darstellung des Wald-Wild-Konfliktes in
Deutschland (AMMER et al., 2010) Förderaspekte und
ihre vielfältigen Bezüge zur rechtlichen, ökologischen,
ökonomischen und gesellschaftlichen Situation noch
nicht berücksichtigt wurden.
Im Folgenden werden daher für die Länder der
Bundesrepublik Deutschland die 1) fachlichen Förder-
tatbestände für den Wildschutz „Wuchshüllen“ sowie
„Zaun“, 2) ihre Förderbedingungen sowie 3) ihre finan-
zielle Ausgestaltung synoptisch verglichen. Danach
werden 4) ausgewählte Förderfälle für einzelne Bundes-
länder einander gegenübergestellt sowie 5) Vorschläge
erarbeitet, wie aus diesen Perspektiven bestehende
Förderansätze im Konzept der Naturnahen Wald -
wirtschaft weiterentwickelt werden können. Dabei
sollen auch neuere rechtliche Erkenntnisse zum
Einsatz unterschiedlicher Wuchshüllentypen integriert
werden.
Vereinfachend wird im Folgenden von Wuchshüllen
bzw. Zäunen gesprochen, es werden jedoch darunter
auch z. B. Wuchsgitter bzw. Zäune unterschiedlicher
Bau- und Materialart verstanden. Die Synonyme Plas-
tik, Plaste oder Kunststoff sind dabei die umgangs-
sprachliche Bezeichnung für chemisch „Kunststoffe“ und
beschreiben ein Material, das bei genügend hoher Tem-
peratur unter dem Einfluss von Kräften formgebend ver-
arbeitbar ist (CASERI, 2007). Unter Kunststoff werden
meist, in Anlehnung an einen Definitionsvorschlag des
Normenausschusses Kunststoffe im DIN, organische
Polymere verstanden, deren wesentliche Bestandteile
demnach aus makromolekularen organischen Verbin-
dungen bestehen. Diese Verbindungen können syntheti-
schen Ursprungs sein oder werden durch Abwandlung
von Naturprodukten hergestellt (HANSELMANN, 2010). Im
Folgenden wird vereinfachend der Begriff Plastik ver-
wendet.
2. MATERIAL
Als Grundlage für den synoptischen Vergleich dienen
die Richtlinien zur Förderung forstwirtschaftlicher Maß-
nahmen aller Bundesländer. Ausgenommen der Stadt-
staaten verfügt jedes Bundesland über eine eigene
Richtlinie. Die Gültigkeiten der Richtlinien reichen auf-
grund der siebenjährigen Förderperiode zurück bis zum
Jahr 2014 (Thüringen, Schleswig-Holstein, Sachsen),
während andere Bundesländer ihre Richtlinien in jünge-
rer Vergangenheit auch überarbeitet haben: Eine Über-
arbeitung fand in 2020 für die Bundesländer Baden-
Württemberg, Bayern und Brandenburg statt, in 2019
für Sachsen-Anhalt und in 2018 für Niedersachsen und
Hessen. Eine separate Richtlinie zur Bewältigung von
Extremwetterereignissen, mit Bezug zur forstlichen För-
derung, wurde im Jahr 2020 in den Bundesländern
Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Saarland ein-
geführt. Diese wurden für den synoptischen Vergleich
ebenfalls hinzugezogen. Eine einheitliche Abfrage im
Juli 2020 zur Fördersituation von Waldschutzmaßnah-
men bei den Förderverantwortlichen aller Bundesländer
diente als zusätzliche Informationsgrundlage.
Die Pflanzzahlen für die vergleichenden Beispielrech-
nungen wurden in Absprache mit den Ansprechpartnern
der ausgewählten Bundesländer festgelegt. Dabei wur-
den durchschnittliche Pflanzzahlen gewählt, die sowohl
einen synoptischen Ländervergleich erlauben als auch
für jedes Bundesland innerhalb des/sehr nahe am Rah-
men/s der förderfähigen Verbände lagen und zugleich
den regionalspezifischen waldbaulichen Gepflogenheiten
entsprachen.
122 Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6
3. METHODEN
Die Richtlinien wurden ausschließlich unter dem
Blickwinkel „Förderung von Verbiss-/Fegeschutzmaß-
nahmen“ untersucht. Dabei wurde der Fokus auf die
Arten forstlicher Maßnahmen (z. B. Waldumbau oder
Erstaufforstung) gelegt, die im Zusammenhang mit der
Förderung solcher Waldschutzmaßnahmen stehen.
Zudem wurde untersucht, welche Bedingungen (z. B.
Baumarten) zusätzlich eingehalten werden müssen, ins-
besondere ob Regelungen zum Rückbau (vgl. Thematik
Mikro-/Plastik) vorhanden sind, und schließlich in wel-
cher Höhe der Schutz gefördert wird sowie welche
Deckelungen (z. B. maximale Fördersumme pro För-
derobjekt) vorliegen.
Über die o.g. Anfrage im Juli 2020 bei den Förder -
verantwortlichen der Bundesländer wurden die Infor -
mationen zusätzlich überprüft und folgender Fragenleit -
faden zur Absicherung des Verständnisses der
Richtlinien verwendet:
– Gibt es Förderbedingungen, die für Wuchs -
hüllen/Zaun erfüllt sein müssen?
– Mit wie viel Euro pro Wuchshülle oder Euro pro
Laufmeter (folgend lfm) Zaun wird der Einsatz bezu-
schusst? Existieren Deckelungen?
– Wie wird der Rückbau der Wuchshüllen/der Zäune
nach deren Verwendungszweck in der Förderrichtlinie
berücksichtigt? Falls zutreffend, findet eine Kontrolle
statt?
– Sind Quantifizierungen der geförderten Wuchs -
hüllen/Zaunbauten aus den vergangenen Jahren aus
dem Berichtswesen des Bundeslandes verfügbar?
– Aus welchen Förderquellen (z. B. Landesförderung,
GAK oder anteilige EU-Förderung) stammen die Förder-
mittel für Wuchshüllen und Zaunbau?
Einer Synopse entsprechend, wurden die Auswertun-
gen der Richtlinien und der Anfragen vergleichend
gegenübergestellt. Hierzu wurden tabellarische Darstel-
lungen gewählt, welche um deskriptive Texte ergänzt
wurden. Besondere Kontraste zwischen den Bundes -
ländern wurden herausgearbeitet und durch eine
beispielhafte Vergleichsrechnung eines fiktiven Förder -
falles veranschaulicht. Als Ergebnis der Zusammen-
schau wurden Verbesserungspotenziale aufgezeigt und
daraus Empfehlungen zur Weiterentwicklung der För-
derrichtlinien abgeleitet.
Anhand zweier beispielhafter Fördertatbestände soll
dargestellt werden, wie unterschiedlich die Fördersitua-
tionen zwischen den Bundesländern sein können und
welche finanziellen Auswirkungen sich daraus für die
Waldbesitzenden ergeben. Um eine Vergleichbarkeit zu
schaffen, wurden im ersten Schritt waldbauliche Szena-
rien für zwei Förderfälle geschaffen, die hinsichtlich der
Pflanzzahlen einen bundesweiten Durchschnitt abbil-
den. Es wurde eine Aufforstungsmaßnahme geplant mit
Waldschutz durch Wuchshüllen und eine mit Wald-
schutz durch Zaunbau. Der wesentliche Unterschied der
beiden Maßnahmen liegt in der Höhe der Pflanzzahlen,
da im Falle der Zaunbau-Maßnahme mit einer flächigen
Aufforstung mit 8.000 Eichen/ha und im Falle der
Wuchshüllen-Maßnahme mit einer trupp- bzw. gruppen-
weisen Waldumbau-Maßnahme mit 70 Trupps/ha à 25
Eichen gerechnet wurde. Die gesamten Kosten der bei-
spielhaften Förderfälle setzen sich aus den Flächenvor-
arbeiten (1 x 15 h/ha à 40 €/h), den Beschaffungs kosten
der Pflanzen (1 €/Eiche), den Begründungs kosten
(40 Ei/h à 40 €/h), den Beschaffungs- und Aufbaukosten
der Schutzvorrichtung (Wuchshülle inkl. Haltestab):
3,20 €/Wuchshülle; Pfostenzaun: 7 €/lfm) und den
Kosten der Kultursicherung (2 x 25 h/ha à 40 €/h)
zusammen. Die Abbaukosten werden separat betrachtet
und in einem zweiten Schritt eingebunden. Für die
Abbaukosten der Wuchshülle werden 0,80 €/Wuchshülle
und für Zäune 3 €/lfm angesetzt. Für beide Szenarien
wurden jeweils zwei Bundesländer ausgewählt und die
Kosten/ha sowie die Förderung/ha anhand der geltenden
Fördertatbestände bestimmt. Da es sich um fiktive
waldbauliche Szenarien handelt, können einzelne
Berechnungsgrundlagen von den tatsächlichen waldbau-
lichen Vorschriften oder Vorgehensweisen der hier dar-
gestellten Bundesländer abweichen. Die Darstellungen
inkl. durchschnittlicher Kostensätze wurden mit den
Förderverantwortlichen der jeweiligen Bundesländer
abgestimmt und die Richtigkeit der Förderung/ha für
diese fiktiven Förderfälle bestätigt.
4. ERGEBNISSE
4.1 Grundsätzliche Fördermöglichkeit nach
Bun des ländern
Keinerlei Förderung von Wuchshülle oder Zaunbau
gibt es in den Stadtstaaten. Unabhängig von der konkre-
ten Thematik von Wuchshüllen oder Zäunen sind hier
keine nennenswerten Privat- und Kommunalwald -
flächen vorhanden, die eine eigene Förderrichtlinie
rechtfertigen würden. Darüber hinaus gibt es keine För-
derung von Wuchshüllen in Brandenburg, Rheinland-
Pfalz und Sachsen-Anhalt. Somit fördern insgesamt 10
von 16 Bundesländern deren Einsatz. Parallel dazu wird
der Zaunbau in Baden-Württemberg und Rheinland-
Pfalz (ab Herbstpflanzung 2021) nicht gefördert. Somit
fördern von 16 Bundesländern insgesamt 11 den Bau
von Waldschutzzäunen und damit ein Bundesland mehr
als im Vergleich zur Förderung von Wuchshüllen. In
Rheinland-Pfalz als einzigem Bundesland existiert somit
weder für Wuchshüllen noch für Zaunbau ein Fördertat-
bestand (ab Zeitpunkt s.o.). Insgesamt 9 Bundesländer
fördern sowohl Wuchshüllen als auch Zaunbau (Bayern,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-
Holstein und Thüringen). Brandenburg und Sachsen-
Anhalt fördern ausschließlich den Zaunbau als Schutz-
maßnahme. Damit besteht auf 52% der Waldfläche
Deutschlands die Möglichkeit zur Förderung des Ein -
satzes von Wuchshüllen und auf 53 % der Waldfläche die
Fördermöglichkeit von Zäunen (Berechnung jeweils über
Fläche KW + PW der Bundesländer mit Förderung/
Gesamtwaldfläche Deutschlands, Flächengrundlage:
Thünen-Institut, 2012).
4.2 Besondere forstwirtschaftliche Maßnahmen-
gruppen
Die Fördertatbestände Wuchshülle und Zaun werden
in den Länderrichtlinien übergeordneten forstlichen
Maßnahmengruppen zugeordnet (Tab. 1 und 2, jeweils
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6 123
Sp. 2). Mit diesen Gruppen zeigen sich Prioritäten -
setzungen beim Einsatz. Die drei ausgewählten Maß-
nahmengruppen „Waldumbau“, „Bewältigung von Kala-
mitäten“ und „Erstaufforstungen“ wiederholen sich in
diesem oder ähnlichem Wortlaut in einem Großteil der
Förderrichtlinien, sie bilden jedoch lediglich Überbegrif-
fe für eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen. Die Maßnah-
mengruppe „Waldrandgestaltung“ ist in nur wenigen
Bundesländern zu finden.
Zum „Waldumbau“ gehört dabei zumeist der Umbau
von naturfernen und nicht standortgerechten oder nicht
klimatoleranten Beständen in stabile Laub- und Misch -
bestände durch beispielsweise Vor- und Unterbauten
oder auch Naturverjüngung. Die „Bewältigung von Kala-
mitäten“ steht meist in Zusammenhang mit der Weiter-
entwicklung und Wiederherstellung von naturnahen
Waldgesellschaften nach Kalamitäten durch Extrem -
wetterereignisse und deren Folgen. Die Maßnahme zur
„Bewältigung von Kalamitäten“ wird in drei Bundes -
ländern nicht extra genannt, sondern steht im
Zusammenhang mit Waldumbau-Maßnahmen (Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein). Bei der
Maßnahme „Erstaufforstung“ handelt es sich weit -
gehend um die Waldmehrung durch neue, klimatoleran-
te Mischwälder auf bislang nicht forstwirtschaftlichen
Flächen. Bayern und Schleswig-Holstein führen über die
drei üblichen Maßnahmen hinaus als einzige Bundes-
länder auch die Möglichkeit auf, bei der Waldrandgestal-
tung Wuchshüllen zu fördern, welche die Anlage struk-
turreicher und stufiger Waldränder durch Pflanzung von
standortgerechten Strauch- und Baumarten beschreibt.
Im Falle des Zaunbaus gibt es diese vierte Möglichkeit
auch in den Bundesländern Bayern, Brandenburg und
Schleswig-Holstein. Einen weiteren Sonderfall für die
Förderung von Wuchshüllen und Zaunbau bildet der
Waldumbau zum Zwecke des Naturschutzes in Nord -
rhein-Westfalen als einzigem Bundesland (nicht in
Tab. 1 aufgeführt). Ebenfalls nicht in Tab. 1 aufgeführt,
Tab. 1
Förderung von Wuchshüllen im Ländervergleich: Maßnahmen,
Bedingungen und Rückbau (nur Bundesländer, in deren Förderrichtlinien Wuchshüllen
aufgeführt werden), Quelle: Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer.
Comparison of grant schemes for tree shelters across federal state
in Germany: measures, conditions and removal (only states are listed offering grants
for tree shelters). Source Grant schemes of the federal states.
124 Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6
da nur für Bayern zutreffend, ist der Sonderfall der För-
derung des Zaunbaus zum Schutz von Nebenbaumarten
und der Anlage von Wildlingsbeeten.
4.3 Forstfachliche Begrenzungen der Förderung
a) Einschränkung der Baumartenwahl
In den einzelnen Bundesländern gelten unterschied -
liche Detailbedingungen, welche zur Förderung von
Wuchshüllen oder Zaunbau zusätzlich eingehalten wer-
den müssen (Tab. 1 und 2, jeweils Sp. 3). Die Baum -
artenwahl spielt hierbei in allen Bundesländern eine
zentrale Rolle. Dabei sehen die Förderrichtlinien unter-
schiedliche Regelungen vor. Die Regelungen reichen von
klaren Vorgaben, welche Baumarten in Kombination mit
Wuchshüllen gefördert werden (Baden-Württemberg
und Nordrhein-Westfalen), über eine Einschränkung auf
Laubbäume (Saarland) oder Mindestanteile von Laub-
holz bzw. standortgerechten Baumarten in der zu
fördernden Maßnahme (Bayern, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen Schleswig-Holstein und
Thüringen) bis hin zum ausdrücklichen Ausschluss
bestimmter Baumarten (Brandenburg, Sachsen). Im
Falle des Zaunbaus gibt Nordrhein-Westfahlen konkrete
Baumarten vor. Die Bundesländer Bayern, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen benennen
Artengruppen über Mindestanteile von Laubholz bzw.
standortgerechten Baumarten. Der Anbau von Dougla-
sie in Wuchshüllen wird nur ausdrücklich in Nordrhein-
Westfalen gefördert, während andere Bundesländer über
die Anforderungen an standortgerechte Baumarten
sowie Laubholz- und Nadelholzanteile in der zu fördern-
Tab. 2
Förderung des Zaunbaus im Ländervergleich: Maßnahmen,
Bedingungen und Rückbau, (nur Bundesländer, in deren Förderrichtlinien Zaunbau
aufgeführt werden), Quelle: Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer.
Comparison of grant schemes for fencing across federal state in Germany:
measures, conditions and removal (only states are listed offering grants for fencing).
Source Grant schemes of the federal states.
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6 125
den Maßnahme diese Möglichkeit implizit offenlassen.
Einen klaren Ausschluss der Douglasie gibt es lediglich
in Baden-Württemberg und dem Saarland.
b) Sachliche Begründungen und technische
Begrenzungen
In sechs Bundesländern gibt es über die Bedingungen
zur Baumartenwahl hinaus keine spezifischen Bedin-
gungen für die Förderung von Wuchshüllen (Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen). Beim Zaunbau gilt
dies für fünf Bundesländer, nämlich für Hessen, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein und
Thüringen. Hier steht der generelle Schutz vor schädi-
genden Wildarten im Vordergrund. Es obliegt dem
Antragsteller z.T. selbst, wie der Waldschutz durch -
geführt wird oder es findet eine Einzelfallentscheidung
zwischen Zaunbau oder Wuchshülle statt, wobei die
Bedingungen jeweils dieselben bleiben. In drei dieser
sechs bzw. fünf Bundesländer wird ein zusätzlicher
Nachweis gefordert: bzgl. der Wahl des wirtschaftlich-
sten Verfahrens (Niedersachsen, Schleswig-Holstein und
Thüringen). Brandenburg und Saarland sind die beiden
einzigen Bundesländer, die das Thema Jagd in Bezug
auf die Förderung von Zaunbau (bei Wuchshülle nur
Saarland) konkret benennen: dabei werden beispiels-
weise Eigenjagdbezirke größtenteils ausgeschlossen.
Darüber hinaus werden in drei Bundesländern techni-
sche Anforderungen wie z. B. Zaunhöhen je nach Wildart
oder Zaunqualität formuliert (Brandenburg, Niedersach-
sen, Sachsen-Anhalt). Schleswig-Holstein zeigt sprach-
lich gleichlautende Vorgaben bei der Förderung von
Wuchshüllen und Zäunen, jedoch wird nach Rück -
meldung des Förderverantwortlichen bei der Einzel -
fallentscheidung die Förderung von Wuchshüllen aus
landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen
restriktiv gehandhabt.
Weitere spezifische Vorgaben mit direktem Bezug zur
Förderung von Wuchshüllen finden sich lediglich in Bay-
ern: hier werden eine Reihe von Sondersituationen vor-
ausgesetzt und jenseits des klassischen Verbiss- und
Fegeschutzes die zusätzlichen positiven Wirkungen
adressiert: Dazu gehören die Vorteile von Wuchshüllen
bei starker Frostgefährdung durch das wärmere Innen-
klima der Wuchshülle sowie der zusätzliche Schutz bei
starker Konkurrenzvegetation.
Anhand des genauen Wortlautes der Förderrichtlinien
alleine lassen sich jedoch die Beweggründe der Bundes-
länder für die Förderung von Wuchshüllen nicht immer
zweifelsfrei bestimmen. Bei Interpretation dieser For-
mulierungen steht meist der Schutz vor Wildverbiss im
Vordergrund. Jedoch gibt es auch Bundesländer wie
Baden-Württemberg, welche Faktoren wie den besseren
Anwuchserfolg oder die Wuchsbeschleunigung prioritär
in den Fokus ihrer Argumentation für die Förderung
von Wuchshüllen stellen (vgl. IßLEIB, 2018), ohne dies
aber dann in der Förderrichtlinie explizit zu erwähnen.
c) Vorgaben zum Rückbau
Der Rückbau von Wuchshüllen findet in sechs bzw.
sieben Bundesländern eine explizite Erwähnung. Drei
bzw. vier Bundesländer formulieren keine Vorgaben hin-
sichtlich des Rückbaus: In Nordrhein-Westfalen liegt der
Sonderfall vor, dass die 2020 erschienene Richtlinie zur
Bewältigung von Extremwetterereignissen den Rückbau
der Wuchshülle verlangt, die ältere Richtlinie zur Förde-
rung forstlicher Maßnahmen im Privatwald hingegen
nicht. Gibt es Vorgaben zum Rückbau, lauten diese dann
beispielsweise für Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein
und Thüringen, dass Wuchshüllen nach deren Zweck -
erfüllung abgebaut werden müssen. Inwiefern eine
Kontrolle dieser Vorgabe stattfindet, wird nach Aus-
kunft der einzelnen Bundesländer verschieden gehand-
habt. Zumeist finden stichprobenartige Vor-Ort-Prüfun-
gen, z. T. im Zuge der Erfolgskontrollen oder der
Überwachung der Zweckbindung durch die Forstbehörde
statt. Lediglich Niedersachsen und das Saarland knüp-
fen den nachgewiesenen Rückbau der geförderten
Wuchshüllen an die Ausschüttung einer sogenannten
„Kultursicherungsprämie“ (Niedersachsen) oder „Kul-
tursicherungspauschale“ (Saarland) im Rahmen eines
zweiten Antragsverfahrens.
Der Rückbau der geförderten Zäune wird ähnlich
gehandhabt: Die Bundesländer mit einer Förderung von
Wuchshüllen und Zaunbau differenzieren beim Rückbau
nicht zwischen Wuchshülle oder Zaun, d.h. die Regelun-
gen gelten für beide Fördertatbestände gleichermaßen.
Erneut liegt ein Sonderfall vor, da Nordrhein-Westfalen
in der 2020 erschienenen Richtlinie zur Bewältigung von
Extremwetterereignissen den Rückbau des Zaunes ver-
langt, in der älteren Richtlinie zur Förderung forstlicher
Maßnahmen im Privatwald hingegen nicht. Die Bundes-
länder, die einzig Zaunbau fördern (s.o. Brandenburg
und Sachsen-Anhalt), formulieren keine Regelungen
zum Rückbau. Die Kontrolle des Rückbaus verläuft
gleich wie bei Wuchshüllen, es erfolgen stichproben -
artige Prüfungen im Zuge der Kontrolle des Aufwuchs -
erfolges oder der Zweckbindung durch die Forstbehörde.
Auch bei nachgewiesenem Rückbau von Zäunen wird die
„Kultursicherungsprämie“ (Niedersachsen) bzw. die
„Kultursicherungspauschale“ (Saarland) nach einem
erneuten Antragsverfahren ausgeschüttet. Hinsichtlich
der verwendeten Materialien werden ähnlich wie bei
Wuchshüllen nur selten Anreize gesetzt alternative
Materialien zu verwenden. Lediglich in Nordrhein-West-
falen wird zur Bewältigung von Kalamitäten der Bau
von Hordengattern gefördert.
d) Deckelung durch maximale Fördersummen
Die Bundesländer unterscheiden sich darin, in wel-
chem finanziellen Ausmaß Wuchshüllen und Zaunbau
gefördert werden (Tab. 3 und 4, jeweils Sp. 2). Dabei
werden drei verschiedene Herangehensweisen sichtbar:
– ein Zuschuss pro eingesetzter Wuchshülle (Baden-
Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Saarland
und Thüringen) bzw. pro benötigtem lfm Zaun (Branden-
burg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Thüringen),
– ein prozentualer Anteil für Waldschutzkosten als
Bestandteil einer Pauschale je geförderter Pflanze (Bay-
ern und Sachsen) und
– eine Anteilsfinanzierung der Gesamtkosten einer
Maßnahme (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-
126 Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6
sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen; im Falle
Zaunbau zzgl. Sachsen-Anhalt).
Vereinzelt differenzieren die Bundesländer innerhalb
ihrer Förderrichtlinie(n) zwischen verschiedenen forst-
lichen Maßnahmengruppen, Betriebsgrößen oder zwi-
schen Fremd- und Eigenleistung in Bezug auf die Höhe
der Fördersummen und der Herangehensweise der
Förderung. Wird die Förderung zur Bewältigung von
Kalamitäten separat ausgewiesen, wird diese tenden-
ziell höher bezuschusst als bei anderen Maßnahmen-
gruppen.
Die Zuschüsse pro eingesetzter Wuchshülle reichen
von 1,50 €/Wuchshülle für die Bewältigung von Kala-
mitäten, Waldumbau- und Erstaufforstungsmaßnahmen
in Baden-Württemberg bei einer Betriebsgröße >20 ha
(bei gleichzeitiger Deckelung auf max. 4.400 Wuchs -
hüllen/ha), bis 5,32 €/Wuchshülle für die Bewältigung
von Kalamitäten durch Fremdleistung im Saarland (bei
gleichzeitiger Deckelung auf max. 500 Wuchshüllen/ha,
s.u.). Bei der Anteilsfinanzierung der Gesamtkosten
einer Maßnahme reicht die Bezuschussung von 50 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben für Verbissschutz in Hes-
sen (keine Deckelung), über 85% Zuschuss für Laub-
baumkulturen in Schleswig-Holstein (keine Deckelung)
bis hin zu 100% Zuschuss für Erstaufforstungen in Thü-
ringen (keine Deckelung).
Beim Zaunbau reichen die Zuschüsse pro benötigtem
lfm von 3,80 €für einen Rehwildzaun im Zuge der
Tab. 3
Förderung von Wuchshüllen im Ländervergleich:
Fördersummen und Deckelungen (nur für die Bundesländer, in deren Förderrichtlinien
Wuchshüllen aufgeführt werden), Quelle: Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer.
Comparison of grant schemes for tree shelters across federal state in Germany:
amount of subsidies and cappings, (only states are listed offering grants for tree shelters).
Source Grant schemes of the federal states.
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6 127
Bewältigung von Kalamitäten in Thüringen (keine
Deckelung vorgesehen), bis 11,70 €für die Bewältigung
von Kalamitäten durch Fremdleistung im Saarland (bei
gleichzeitiger Deckelung von max. 600 lfm/ha, s.u.). Bei
der Anteilsfinanzierung der Gesamtkosten einer Maß-
nahme erstreckt sich die Bezuschussung von 50% der
zuwendungsfähigen Ausgaben für Verbissschutz in
Hessen, über 85% Zuschuss für Laubbaumkulturen in
Schleswig-Holstein bis hin auf 100 % Zuschuss für
Erstaufforstungen in Thüringen.
Diejenigen Bundesländer mit einer Förderung pro
Stück Wuchshülle (z. B. Nordrhein-Westfalen und Saar-
land) fördern für den Zaunbau pro lfm. Keinerlei Unter-
schiede zwischen Wuchshülle und Zaunbau gibt es
naturgemäß bei denjenigen Bundesländern, die Wald-
schutzkosten als Bestandteil einer Pauschale je geför-
derter Pflanze oder eine Anteilsfinanzierung der
Gesamtkosten einer Maßnahme gewähren.
Bei den Deckelungen der gesamten Fördersummen
pro Förderfall (sog. Fördersumme) werden ebenfalls
Tab. 4
Förderung des Zaunbaus im Ländervergleich: Fördersummen und Deckelungen
(nur für die Bundesländer, in deren Förderrichtlinien Wuchshüllen aufgeführt werden),
Quelle: Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer.
Comparison of grant schemes for fencing across federal state in Germany:
amount of subsidies and cappings (only states are listed offering grants for fencing).
Source Grant schemes of the federal states.
128 Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6
unterschiedliche Herangehensweisen verfolgt (Tab. 3,
Sp. 3):
– eine maximale Stückzahl an Wuchshüllen/ha
(Baden-Württemberg und Saarland),
– eine Deckelung der Kosten für Wuchshüllen/ha
(Nordrhein-Westfalen),
– ein maximaler Waldschutzkosten-Anteil einer Pau-
schale (Sachsen),
– eine Deckelung der Gesamtkosten einer Maßnahme
(Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) und
– keine Deckelungen (Bayern, Hessen, Niedersachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen).
Auch hier gibt es vereinzelte Differenzierungen inner-
halb der Förderrichtlinien. In Niedersachsen, Schleswig-
Holstein und Thüringen muss als Förderbedingung ein
Nachweis des wirtschaftlichsten Verfahrens erbracht
werden, welcher mitunter auch als eine Art der Decke-
lung verstanden werden kann. Die Deckelungen reichen
von 500 Wuchshüllen/ ha im Saarland bis 4.400 Wuchs-
hüllen/ ha in Baden-Württemberg und bei der Förde-
rung von Gesamtvorhaben bis 8.000 €/ha für Laub-
baumkulturen in Thüringen.
Die Formulierung der Deckelungen zum Förderobjekt
wurden beim Zaunbau parallel zum Fall Wuchshülle
gewählt: auch hier sind fünf unterschiedliche Herange-
hensweisen sichtbar (Tab. 4, Sp. 3):
– eine maximale Flächengröße (Saarland),
– ein maximaler Waldschutzkosten-Anteil einer Pau-
schale (Sachsen),
– eine Deckelung der Gesamtkosten pro ha (Mecklen-
burg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen),
– eine Deckelung pro lfm, je nach Zaunart (Sachsen-
Anhalt) und
– keine Deckelungen (Bayern, Brandenburg, Hessen,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen).
Eine flächenbezogene Deckelung von max. 1 ha
zusammenhängenden Zaunes gibt es lediglich im Saar-
land bei der Bewältigung von Kalamitäten. Bei der För-
derung von Gesamtvorhaben reichen die Deckelungen
von max. 2.000 €/ha im Zuge des Waldumbaus zum
Zwecke des Naturschutzes in Nordrhein-Westfalen bis
max. 8.000 €/ha für Laubbaumkulturen im Zuge des
Waldumbaus in Thüringen.
4.4 Förderbeispiele im Vergleich ausgewählter
Bundesländer
Zum besseren Vergleich wie sich die o.g. komplexen
Begrenzungen der Förderung auf zwei konkrete und
häufig vorkommende Förderfälle auswirken, wurden je
zwei Bundesländer mit sehr unterschiedlichen Förderbe-
dingungen ausgewählt: eine Trupppflanzung mit Eiche
durch Wuchshüllen in den Bundesländern Baden-Würt-
temberg und Schleswig-Holstein (Tab. 5). Schleswig-Hol-
stein sieht für Laubbaumkulturen eine Förderung der
Nettokosten von 85 % und keinerlei Deckelungen vor. In
Baden-Württemberg wurden die Fördervorgaben für
eine Eichen-Trupppflanzung in einem Betrieb <20 ha
angewandt. Als Systemgrenze wurde eine unvorbereite-
te Fläche von einem Hektar Größe bis zur gesicherten
Kultur (d. h. dem Äser des Rehwildes und der Konkur-
renzsituation entwachsen) definiert.
In Baden-Württemberg werden summarisch für Kul-
turvorbereitung, Pflanze und Pflanzung 1,60 €pro
Pflanze gefördert. Darüber hinaus werden insgesamt
zwei Mal 720,– €/ha für Kultursicherung und 1,70 € pro
Wuchshülle bei maximal 1.400 Stück/ha im Zuge einer
Eichen-Trupppflanzung bezuschusst. Die Gesamtkosten
der fiktiven Maßnahme betragen 11.700 €. In Baden-
Württemberg beläuft sich die Fördersumme auf 7.215 €
(d.h. 61,7% ohne Rückbau) und in Schleswig-Holstein
auf 9.945 €(d.h. 85,0 % ohne Rückbau) (Tab. 5).
Der fiktive Förderfall berücksichtigt im ersten Schritt
bewusst nur die Beschaffungskosten der Wuchshüllen
und des Haltestabs und bezieht die Rückbaukosten am
Ende des Verwendungszweckes nicht mit ein. Der Rück-
bau könnte jedoch je nach Beschaffenheit des Geländes
mit ca. 0,80 €pro Wuchshülle (HAMMER und HEIN, 2014)
eingepreist werden. Dies würde bedeuten, dass mit
Kosten von 4,00 €pro Wuchshülle anstelle von 3,20 €
(⌺aus Wuchshülle: 1,50 €, Stab: 0,70 €, Aufbau: 1,00 €)
gerechnet werden müsste. Die Gesamtkosten der fikti-
ven Maßnahme inklusive des Rückbaus belaufen sich
dann auf 13.100 €. In Baden-Württemberg ändert sich
aufgrund der festen Förderbeträge die Förderung pro
Hektar nicht und beträgt weiterhin 7.215 €(d.h. 55,1%
mit Rückbau). In Schleswig-Holstein hingegen werden
aufgrund der prozentualen (85%) Anteilsfinanzierung
11.135 €gefördert (d.h. es ergeben sich unterschiedliche
Beträge im Falle mit bzw. ohne Rückbau). Eine Kosten-
grundlage von 4,00 €/Wuchshülle (Material Hülle +
Stab, Aufbau, Rückbau) wurde dabei von den angefrag-
ten Bundesländern für überhöht und sehr theoretisch
angesehen, weshalb eine stufenweise Betrachtung
mit/ohne Rückbau gewählt wurde. Wird also der (recht-
lich geforderte) Rückbau einer (Plastik-)Wuchshülle in
die Kosten summe eingepreist, sinkt die Förderquote in
Baden-Württemberg, während sie in Schleswig-Holstein
vor gabengemäß gleichbleibt, aber die absolute Förder-
summe steigt. Schleswig-Holstein unterstützt somit
auch den Rückbau.
Für die Absicherung einer flächigen Eichen-Auffor-
stung mit Zaun wurden die Bundesländer Brandenburg
und Sachsen-Anhalt ausgewählt. Sachsen-Anhalt sieht
für Laubbaumkulturen eine Förderung der Nettokosten
von 85% vor und deckelt die Förderung des Zaunbaus
bei 5,50 €/lfm. In Brandenburg werden die Flächenvor-
arbeiten mit 650 €/ha, das Pflanzgut mit 500 €/Tsd.
Pflanzen, die Pflanzung mit 300 €/Tsd. Pflanzen, die
zweimalige Kulturpflege mit je 400 €/ha und der Zaun-
bau mit 5 €/lfm gefördert. Die Gesamtkosten der fikti-
ven Maßnahme betragen 21.750 €. In Brandenburg
beläuft sich die Fördersumme auf 10.050 €(d. h. 46,2%
ohne Rückbau) und in Sachsen-Anhalt auf 18.285 €
(d.h. 84,1% ohne Rückbau) (Tab. 6).
Auch hier werden im ersten Schritt nur die Beschaf-
fungs- und Aufbaukosten berücksichtigt. Der Rückbau
des Zaunes kann nochmals mit 3 €/lfm eingepreist wer-
den, sodass inklusive Rückbau mit Gesamtkosten von
23.100 €gerechnet werden kann. Hiervon würden auf-
grund der festen Förderbeträge in Brandenburg unver-
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6 129
ändert 10.050 €(d. h. 43,5% mit Rückbau) gefördert
werden. In Sachsen-Anhalt hingegen werden aufgrund
der prozentualen Anteilsfinanzierung 19.635 €(d.h.
85% mit Rückbau) gefördert. Wird also der (rechtlich
geforderte) Rückbau des Zauns in die Kostensumme ein-
gepreist, sinkt die Förderquote in Brandenburg, wäh-
rend sie in Sachsen-Anhalt vorgabengemäß gleichbleibt,
aber die absolute Fördersumme steigt. In Sachsen-
Anhalt unterstützt somit die Förderung auch den Rück-
bau.
4.5 Förderfinanzierung und Förderumfang
Die Wuchshüllen oder Zaunbau fördernden Bundes-
länder beziehen die Gelder aus Mitteln der Gemein-
Tab. 5
Förderungsfall „Eichenkultur in Trupppflanzung unter Verwendung von Wuchshüllen
bis zur gesicherten Verjüngungsziel 80 % Eiche“ in den zwei ausgewählten
Bundesländern Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein (Annahmen s. Spalte 2;
zu Wuchshülle: 1,50 €, Stab: 0,70 €, Aufbau: 1,00 €, Summe: 3,20 €). Kostenvergleich
mit und ohne Förderung, ohne Rückbau der Wuchshülle (Berechnungsgrundlagen:
Förderrichtlinien der Bundesländer, Stand 12‘2020, o. Mwst.).
Case study “plantation of oaks in groups using tree shelters, aim of regeneration –80 %
oak” for two selected states: Baden-Wurttemberg and Schleswig-Holstein
(assumptions cf. column 2; tree shelters: 1,50 €, stake: 0,70 €, set up: 1,00 €, sum: 3,20 €).
Comparison of cost with and without grants, without removal of the tree shelters,
basis of calculation: Grant schemes of the federal states by Dec. 2020, w/o VAT.
Tab. 6
Förderungsfall „Eichenkultur in flächiger Pflanzung mit Zaunbau bis zur gesicherten
Verjüngungsziel 80 % Eiche“ in den zwei ausgewählten Bundesländern Brandenburg und
Sachsen-Anhalt. Kostenvergleich mit und ohne Förderung, ohne Rückbau des Zauns
(Berechnungsgrundlagen: Förderrichtlinien der Bundesländer, Stand 12‘2020, o. Mwst.).
Case study “plantation of oaks in rows using fencing the aim of regeneration
–80 % oak”, for two selected states: Brandenburg and Sachsen-Anhalt. Comparison
of cost with and without grants, without removal of fencing, basis of calculation:
Grant schemes of the federal states by Dec. 2020, w/o VAT.
130 Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6
schaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes (GAK) des Bundes. Nur die Bundes -
länder Schleswig-Holstein und Thüringen beziehen für
einzelne Maßnahmen innerhalb der forstlichen Förde-
rung zusätzlich Mittel aus dem Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER). Dabei gilt die EU-Förderung als eher auf -
wändig und daher für Maßnahmen mit kleinen Förder-
beträgen z. B. im Waldbau als wenig geeignet. Dagegen
wird die GAK-Förderung als unkomplizierter und besser
geeignet für kleinteilige waldbauliche Notwendigkeiten
eingeschätzt.
Der gesamte forstliche Förderumfang über alle För-
dertatbestände nach den Förderrichtlinien der bundes-
deutschen Länder belief sich im Jahr 2019 auf eine
Summe von rund 77 Mio. €(BMELV, 2020). Unabhängig
von der Fragestellung nach Wuchshülle oder Zaun listet
die GAK-Berichterstattung unter den Obergruppen
„A. Naturnahe Waldbewirtschaftung“ und „F. Extrem-
wetterereignisse“ die Maßnahmen des „Waldumbaus“
und der „Bewältigung von Kalamitäten“ auf. Im Jahr
2019 verfielen auf diese beiden Obergruppen rund 79%
der o.g. gesamten forstlichen Förderung. Die Maßnah-
men der Erstaufforstungen beanspruchen dabei lediglich
rund 0,4 %. Jedoch beinhalten nicht alle Förderfälle die-
ser Obergruppen den Einsatz von Verbissschutz (z. B.
Bodenschutzkalkung oder Jungbestandspflege). Werden
nur diejenigen Förderfälle der Bundesländer betrachtet,
die innerhalb der Kategorie „Naturnahe Waldbewirt-
schaftung“ mit dem Einsatz von Verbissschutz in Verbin-
dung gebracht werden können, wie z.B. Umbau- und
Wiederaufforstungen, überwiegen diese jedoch im Ver-
gleich zur Gesamtzahl der Förderfälle dieser Kategorie
(BUNDESMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG UND LANDWIRT-
SCHAFT, 2020):
– Baden-Württemberg: 92,88%
(Förderfälle: 2.232 von 2.403)
– Bayern: 82,95%
(Förderfälle: 7.165 von 8.638)
– Niedersachsen: 77,77%
(Förderfälle: 427 von 549)
– Nordrhein-Westfalen: 80,90%
(Förderfälle: 267 von 330)
– Thüringen: 88,52%
(Förderfälle: 108 von 122)
Wie viele Wuchshüllen in den vergangenen Jahren
gefördert wurden, wird bislang nur von drei Bundeslän-
dern (Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-West-
falen) dokumentiert, und dies in unterschiedlichen Zeit -
horizonten. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die
zwei Bundesländer Hessen und Saarland erst seit 2020
mit einer Richtlinie zur Bewältigung von Extremwette-
rereignissen die Förderung von Wuchshüllen eingeführt
haben und somit noch keine Zahlen nennen können.
Keine Zahlen zur Förderung von Wuchshüllen gibt es
aus den fünf Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen und Thü-
ringen, wobei aus den genannten Bundesländern
zurückgemeldet wurde, dass das Antragsvolumen gering
gewesen sei und/oder eine Auswertung einen zu großen
Aufwand verursachen würde. In Baden-Württemberg
wurden zwischen 2016 und 2019 insgesamt 952.000
Wuchshüllen, in Bayern zwischen 2017 und 2018 ins -
gesamt 930.000 Wuchshüllen, im Saarland in 2020
(Stand August) 8.133 Wuchshüllen und in Nordrhein-
Westfalen zwischen 2015 und 2019 insgesamt 53.016
Wuchshüllen gefördert.
Für die Förderung des Zaunbaus der vergangenen
Jahre liegen bislang nur Dokumentationen der drei
Bundesländer Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und
Sachsen-Anhalt vor, auch hier mit unterschiedlichem
zeitlichen Bezug: In Brandenburg wurden zwischen
2017 und 2019 insgesamt 350.000 lfm, in Nordrhein-
Westfalen zwischen 2015 und 2018 insgesamt 15.021
lfm, im Saarland in 2020 (Stand August) 17.413 lfm und
in Sachsen-Anhalt in 2018 insgesamt 56.637 lfm Zaun-
bau gefördert. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass
die zwei Bundesländer Hessen und Saarland erst seit
2020 mit einer Richtlinie zur Bewältigung von Extrem-
wetterereignissen die Förderung von Zaunbau ein -
geführt haben und somit noch keine aussagekräftigen
Zahlen nennen können. Keine Zahlen zur Förderung von
Zaunbau gibt es aus den sechs Bundesländern Bayern,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen.
5. DISKUSSION
Nicht erst seit, aber auch in der forstbetrieblich drän-
genden Situation der trocken-heißen Jahre seit 2018 bis
2020 haben die Forstbetriebe enorme Aktivitäten im
Zuge der Wiederbewaldung und des Waldumbaus unter-
nommen. Die extremen Witterungsbedingungen haben
dabei den besonderen Förderbedarf deutlich gemacht,
nicht zuletzt damit das Ökosystem Wald den vielfältigen
gesellschaftlichen Anforderungen auch in Zukunft nach-
haltig entsprechen kann. Die forstlichen Förderricht -
linien zeigen dabei den Willen der Länder, dem Wald -
besitz auch beim Waldumbau und bei der Bewältigung
der Auswirkungen des Klimawandels zur Seite zu ste-
hen: z.B. sind allein im Jahr 2020 zur Unterstützung
des Waldbesitzes bei der Bewältigung der Auswirkungen
des Klimawandels in den vier Bundesländern Baden-
Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und
Saarland eigene Extremwetter-Richtlinien oder entspre-
chende Ergänzungen der bestehenden Förderrichtlinien
erarbeitet worden. Dabei wurde u.a. auch die Förder-
möglichkeit für Wuchshüllen oder/und Zaunbau
erweitert.
Die Fördertatbestände und forstfachlichen Bedingun-
gen, ihre Fördersummen und Deckelungen werden zwi-
schen zahlreichen forstpolitischen Akteuren ausgehan-
delt und an die jeweiligen wald- und naturräumlichen
sowie forstpolitischen Bedingungen in den einzelnen
Bundesländern angepasst. Die ausgehandelten Detail -
regelungen variieren dabei zwischen den Bundesländern
erheblich. Das föderale System der Bundesrepublik
Deutschland zeigt dabei einerseits seine Stärken in der
Anpassung an die jeweiligen länderspezifischen Notwen-
digkeiten. Andererseits scheinen zwischen den Bundes-
ländern unterschiedlich formulierte oder teils nicht
vorhandene Fördertatbestände der Überregionalität
aktueller Herausforderungen hinsichtlich des Klima-
wandels zu widersprechen.
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6 131
Die vorangestellten Ergebnisse zeigen in der synopti-
schen Betrachtung Übereinstimmungen, Ähnlichkeiten
und Unterschiede der forstlichen Förderrichtlinien hin-
sichtlich der Förderung von Wuchshüllen und Zaunbau.
Zur Vergleichbarkeit ist einschränkend anzumerken,
dass die Deckelungen in diesem Vergleich, s. Tab. 3 und
4, einer gewissen Unschärfe dahingehend unterliegen,
dass manche Bundesländer (Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein und z.T. Thüringen) die Förderung des Schut-
zes nicht explizit ausweisen, sondern diesen über die
Anteilsfinanzierung der gesamten forstlichen Maßnah-
me mitfinanzieren. Die Bundesländer, die eine Förde-
rung von Schutzmaßnahmen explizit ausweisen (Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen
und Saarland), fördern hinsichtlich der gesamten forst-
lichen Maßnahme natürlich ebenfalls mehr als nur die
Wuchshülle. Somit kann die Darstellung lediglich För-
derrichtlinien dahingehend vergleichen, wie viel mit
Blick auf den Schutz, nicht aber der gesamten forst-
lichen Maßnahme gefördert wird. Gleiches gilt für die
Deckelungen, die teilweise die gesamte forstliche Maß-
nahme und teilweise nur den Schutz als solches thema-
tisieren.
Im Falle der Beispielrechnung muss angeführt wer-
den, dass es sich um fiktive waldbauliche Maßnahmen
handelt, welche im Detail hinsichtlich der Pflanzzahlen
pro Hektar nur bedingt auf die entsprechenden Bundes-
länder übertragbar sind. Die Kostenpositionen der
Flächenvorarbeiten, Beschaffungskosten der Pflanzen,
Begründungskosten, Beschaffungs-, Aufbau- und Abbau-
kosten des Schutzes sowie die Kultursicherung bilden
darüber hinaus Erfahrungswerte und können je nach
Forstbetrieb variieren. Dennoch zeigen die Förderbei-
spiele auf, welche beträchtlichen Unterschiede es zwi-
schen einzelnen Bundesländern in Deutschland hin-
sichtlich der Fördersummen gibt. Kontrastierend sind
dabei pauschale Förderungen einzelner Arbeitsschritte
im Gegensatz zur prozentualen Anteilsfinanzierung der
gesamten Kosten. Während bei der pauschalen Förde-
rung einzelner Arbeitsschritte eine klare Trennung
erkennbar ist und gezielte Anreize geschaffen werden
können, ist beispielsweise für das Bundesland Schles-
wig-Holstein nicht klar erkennbar, wo die Grenzen der
Förderung verlaufen und worauf gegebenenfalls
besonders Wert gelegt wird. Darüber hinaus fällt die
prozentuale Anteilsfinanzierung deutlich höher aus bei
höheren Gesamtkosten der Maßnahme, während bei der
pauschalen Förderung einzelner Arbeitsschritte die För-
derung ab Erreichen des maximalen Förderbetrages
nicht weiter ansteigt.
Teilweise wird in den Förderrichtlinien zwar eine kri-
tische Sicht auf manche Materialien, die bei Wuchs -
hüllen und Zaunbau Verwendung finden deutlich, aller-
dings ist diese kritische Sicht (insbesondere auf
mineralölbasierte Kunststoffe bezogen) bei weitem nicht
so deutlich, wie sie die „EU-Plastikreduktionsrichtlinie“
(EU 2019/904) oder die Einwegkunststoffverbotsverord-
nung (EWKVerbotsV) nahelegt. Beide relativ jungen
Rechtsnormen könnten als Argument dazu dienen, bei
staatlicher Förderung von Wuchshüllen zum einen
Rückbau und Wiederverwendung durchgängiger zu
sichern (HEIN et al., 2021 a, b) und zum anderen durch
Ausgestaltung der Förderung schon präventiv auf eine
Vermeidung dieser Materialien hinzuwirken.
Für große Teile des Waldes Deutschlands gelten
außerdem über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus
die Regeln von Zertifizierungssystemen für nachhaltige
Waldwirtschaft. Auch diese beurteilen den Einsatz wald-
fremder Materialien kritisch bzw. fordern klar die Siche-
rung des Rückbaus. Beispielsweise greift FSC das
Thema Wuchshüllen im Wald-Standard 3-0 unter dem
Standard 10.12.1 auf (FSC DEUTSCHLAND, 2018). Hier
wird der nach diesem Standard zertifizierte Waldbesit-
zende verpflichtet, nicht mehr in Gebrauch befindliche
Wuchshüllen gemäß den am Ort des Forstbetriebes
gesetzlich geltenden Bestimmungen zu entfernen. Bezo-
gen auf die Fläche ist dabei die Zertifizierung nach
PEFC besonders bedeutend; mit der Standardrevision
im Jahr 2020 wurde inzwischen die Formulierung in die
PEFC-Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung
integriert, die die Verwendung auf bestimmte Wuchshül-
lentypen einschränkt: „Zum Schutz des Waldökosystems
vor Kunststoffrückständen wird der Einsatz von Produk-
ten aus erdölbasierten Materialien, wie Wuchshüllen,
Fege-/Verbiss-/Schälschutz und Markierungsbänder
möglichst vermieden. Soweit am Markt verfügbar und
wirtschaftlich zumutbar, sollten Produkte verwendet
werden, deren Materialien aus nachwachsenden Roh-
stoffen stammen. Nicht mehr funktionsfähige Wuchs -
hüllen und solche, die ihren Verwendungszweck erfüllt
haben, werden aus dem Wald entnommen und fach -
gerecht entsorgt.“ (PEFC DEUTSCHLAND, 2020, S. 4).
Eine 2019 gestellte schriftliche Anfrage des Abgeord-
neten des Bayerischen Landtages Hans Urban (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) an die Staatsregierung zu den Hinter-
gründen der Förderung von Wuchshüllen, den Einsatz-
zahlen und zur strategischen Planung, wie der Mikro-
plastikeintrag in Zukunft zu vermeiden sei, verdeutlicht
die Bedeutung ebendiese Fördertatbestände sorgfältig
zu überwachen (vgl. DRUCKSACHE DES BAYERISCHEN
LANDTAGES 18/3887, 2019). Auch in Baden-Württemberg
wurde durch die Abgeordneten Hans-Peter Storz und
Jan-Peter Röderer (SPD) eine ähnliche Anfrage an die
Landesregierung gestellt, welche den Einsatz von
Schutzhüllen und Kunststoff im Waldbau thematisiert
(vgl. LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG, 2022). Diese
Anfragen verdeutlichen eine steigende Aufmerksamkeit
für das Thema in der öffentlichen Wahrnehmung und in
der Waldbewirtschaftung. Ohne Vernachlässigung der
Problematik von Plastikeintrag durch Wuchshüllen
steht hierbei allerdings das ungelöste Wald-Wild-Pro-
blem klar im Vordergrund, welches für Wuchshüllen und
den Bau von Zäunen gleichermaßen bedeutsam ist.
Das Bundesjagdgesetz soll auf den Wald-Wild-Konflikt
ausgleichend wirken und die Erreichung des Ziels der
Waldstrategie 2050 der Bundesregierung (BMEL, 2021)
sicherstellen, nach der die Verjüngung der Hauptbaum-
arten keines Waldschutzes bedarf (DEUTSCHER BUNDES-
TAG, 2020). Definitionen für Hauptbaumarten sind aller-
dings unterschiedlich. Darunter können die für die
Waldgesellschaft namensgebenden Baumarten wie
132 Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6
Buchenwald, Tannenwald oder dergleichen verstanden
werden (FEHR et al., 2019). Häufig werden auch prozen-
tuale Anteile, z. B. ein Flächenanteil größer als 5%, als
Zuordnungsmerkmal als Hauptbaumart definiert. Weil
aber keine einheitliche Definition vorliegt, wird dem
Waldbesitz z.B. von PEFC Deutschland empfohlen in
Jagdpachtverträgen zu definieren, welche Baumarten
für die konkrete Fläche als Hauptbaumarten gelten
(PEFC DEUTSCHLAND e.V., o.J.). Durch für die jeweilige
Biotopkapazität zu hohe Schalenwildbestände ent stehen
nicht nur wirtschaftliche Schäden für den Waldbesitz, zu
denen auch Risikosteigerung durch Ent mischung zählt,
sondern es entstehen auch weitere negative ökologische
Folgen im Hinblick auf Biodiversität und Bodenfrucht-
barkeit (vgl. AMMER et. al., 2010). Waldschutzmaßnah-
men, die einzeln oder flächig junge Bäume schützen,
beheben das Problem nicht, sondern begrenzen es und
das z. T. auch nur sehr eingeschränkt. AMMER bezeichnet
daher Wuchshüllen und Zäune auch nur als „waldbauli-
che „Krücken“ […] die nur dort verwendet werden soll-
ten, wo eine Reduktion des Schalenwildes nicht möglich
erscheint“ (AMMER, 2009). Wenn lokal seltene oder noch
gar nicht vorhandene Baumarten im Rahmen des Wal-
dumbaus zunächst als Nebenbaumarten eingebracht
werden, so ist der Waldschutzbedarf auch ohne überhöh-
te Wildbestände wahrscheinlich, weil z.B. das Rehwild
als „Konzentratselektierer“ auf der Suche nach
besonders protein- und nährstoffreicher Nahrung gerade
oft das Seltene „heraussucht“. Wenn aber Waldschutz-
maßnahmen notwendig sind, damit Hauptbaumarten
verjüngt werden können, dann ist damit im Grunde
schon eine Situation gegeben, die nicht den Zielen der
Gesetzgebung entspricht. Dabei kann trefflich hinter-
fragt werden, ob diese Maßnahme in einer solchen Situ-
ation staatlich gefördert werden sollte oder dürfte.
Schöpft der Waldbesitz in eigener Verantwortung liegen-
de Möglichkeiten für eine Anpassung der Wildbestände
zu sorgen nicht aus, so widerspräche eine staatliche För-
derung dem Subsidiaritätsprinzip, nach dem der Staat
nur Aufgaben zu übernehmen hat, die Bürgerinnen und
Bürger nicht selbst übernehmen können. Völlig fehlge-
leitet wäre eine Förderung aber, wenn der Waldbesitz
gar einerseits von hohen Jagderträgen oder -pacht -
einnahmen profitieren würde und andererseits Folgen
überhöhter Schalenwildbestände durch staatliche Förde-
rung auszugleichen suchte. Regelungen, die nach jagd-
lichen Rahmenbedingungen bzw. nach Haupt- und
Nebenbaumarten differenzieren, sind aber bisher nur
teilweise in die Förderrichtlinien integriert (z. B. Saar-
land und Brandenburg).
Dass es dagegen in den Förderrichtlinien nur wenige
spezifische Regelungen zum Rückbau von Wuchshüllen
und Zäunen gibt, scheint anhand von zwei Situationen
plausibel erklärbar: Der Zeitpunkt einer Kontrolle des
Rückbaus liegt häufig außerhalb der Zweckbindungsfrist
der Förderung. Somit wirken nicht länger die Vorgaben
der Förderung, sondern die der Forstgesetze (auch des
Kreislaufwirtschafts-, Bodenschutz- und Naturschutz-
rechts), deren Einhaltung Gegenstand des hoheitlichen
Handelns ist (vgl. HEIN et al., 2021 a, b). Gäbe es strikte
Vorgaben für den Rückbau der Wuchshüllen, müssten
hierfür, ähnlich wie in Niedersachsen oder im Saarland,
zusätzliche Mittel vorgesehen sein. Die Sicherung dieser
Mittel, teilweise über mehrere Haushalte hinweg, ist
allerdings schwer umsetzbar und einer der Gründe,
warum beispielsweise in Baden-Württemberg der Rück-
bau von Wuchshüllen in der novellierten Verwaltungs-
vorschrift von 2020 letztendlich gestrichen wurde.
Bei Detailbetrachtung der Fördertatbestände der Län-
der fällt besonders die heterogene Ausgestaltung der
Bemessung der Förderhöhe aus: z.B. ist neben den oben
genannten Berechnungsgrundlagen auffällig, dass bei
den Fördersummen für Zaunbau deutlich häufig zwi-
schen unterschiedlichen Höhen des Zaunes (und damit
nach Wildarten) differenziert wird, während für Wuchs-
hüllen keine Unterscheidung vorgenommen wird,
obwohl der Markt Wuchshüllen sehr unterschiedlicher
Längenkonfektionierungen bereithält und eine situativ
optimierte Länge der Wuchshülle Überdimensionierun-
gen vermeiden könnte und damit ggfls. Reduktion des
Materialeinsatzes möglich wäre. Ebenso bleibt unklar,
nach welchen länderweisen Entscheidungsprozessen
Baumarten bzw. -gruppen in die Förderung hinein -
genommen wurden. So sind z. B. teilweise Förderungen
von Wuchshüllen für Douglasien-Pflanzungen möglich,
teilweise ist diese Baumart Bestandteil einer Negativ -
liste. Untersuchungen zeigten dabei bereits seit länge-
rem, dass das schnelle Wachstum und der damit verbun-
dene sehr kurze Schutzzeitraum der Douglasie in der
Hülle die hohen Anschaffungskosten nicht rechtfertigen
(vgl. HEIN et al., 2020; PETERSEN, 2016). Darüber hinaus
führt der Anbau von Douglasie in der Wuchshülle zu
einem hohen, d.h. stabilitätsmindernden WHD-Verhält-
nis, wie es beim Anbau von Douglasien unter Schirm
beobachtet werden kann (HEIN et al., 2020; PETERSEN,
2016).
5.1 Förderrichtlinien als Instrument innerhalb
von Nachhaltigkeits- und forstlichen Plastik -
reduktionsstrategien
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten zeigt, wie die forstliche
Förderung als Instrument zur Weiterentwicklung in
Richtung einer nachhaltigeren Waldbewirtschaftung
funktionieren kann. Der Einsatz von herkömmlichen
Kunststoff-Wuchshüllen wird im Jahr 2022 nur noch
begrenzt gefördert und ab 1. Januar 2023 läuft die För-
derung gänzlich aus. Gefördert werden künftig nur noch
Wuchshüllen aus Holz und anderen nachwachsenden
Rohstoffen (BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄH-
RUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN, 2021). Weitere
Bundes länder sollten diesem Beispiel bei der weiteren
Über arbeitung der eigenen Förderrichtlinien folgen und
dabei insbesondere im Falle Wuchshüllen und Zaunbau
folgende Empfehlungen berücksichtigen:
Grundsätzlich:
– Aufbau einer synoptischen Gegenüberstellung wich-
tiger Förderungen (forstfachliche Bedingungen, Decke-
lungen) aller Bundesländer und auf Bundesebene (z. B.
Bundeswaldprämie) mit Blick auf die finanziell umfang-
reichsten und forstbetrieblich am stärksten angewand-
ten Fördertatbestände.
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6 133
– Vertiefung des Erfahrungsaustauschs der Bundes-
länder zu unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der
Förderung von Schutzmaßnahmen sowie Diskussion
über die Begründungen, welche einer gezielten Förde-
rung (bzw. Nicht-Förderung) von Wuchshülle und Zaun
zugrunde liegen
– Aufbau von Nebenbestimmungen der Richtlinien, in
denen eine Steuerung im Sinne einer forstlichen Plastik-
reduktionsstrategie oder Nachhaltigkeitskriterien im
öffentlichen Beschaffungswesen (vgl. FNR-Projekt:
„Nachwachsende Rohstoffe im Einkauf“) versucht wird.
Dies könnte z. B. über die Verwendung bestimmter
Zaun- oder Wuchshüllentypen verabredet werden.
– Mitberücksichtigung von Aspekten der jagdlichen
Situation als Förderbedingung (z. B. keine Förderung
von Verbiss-/Fegeschutz bei Eigenjagdbezirken) in allen
Länderrichtlinien.
– Formulierung von Förderbestimmungen, welche
umweltfreundlichere Materiallösungen (u.U. bei Markt-
verfügbarkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit) präfe-
rieren bzw. einfordern sowie mit höheren Fördersätzen
begünstigen. Alternative Materiallösungen für Plastik-
Wuchshüllen müssen dabei z.B. nachweislich vollstän-
dig biobasiert und unter Waldbedingungen vollständig
biologisch abbaubar sein.
Im Detail:
– Verpflichtende Dokumentation der geförderten
Wuchshüllen und Zaunbauten zur Nachverfolgung und
Kontrolle des Steuerungserfolges.
– Integration eines Zwangs zum Rückbau der geför-
derten Schutzmaßnahmen unter Bezug zur klaren recht-
lichen Situation sowie besonders bei Wuchshüllen eine
standardisierte Kontrolle als Nachweis innerhalb einer
forstbetrieblichen Plastikreduktionsstrategie. Erwägung
einer Sanktionsmöglichkeit bei nicht erfolgtem Rückbau.
– Formulierung von konkreten Festbeträgen pro
geförderter Wuchshülle oder lfm Zaunbau anstatt
unscharfer Waldschutz-Pauschalen.
Diese Vorschläge zeigen Möglichkeiten für Weiterent-
wicklungen der forstlichen Förderung von Schutzmaß-
nahmen gegenüber Schalenwild auf. Die Förderung ist
zum aktuellen Zeitpunkt zwar in diesem Bereich schein-
bar alternativlos, jedoch ist dringender Handlungs -
bedarf zur Optimierung der hier untersuchten zwei
Fördertatbestände besonders im Austausch zwischen
den Bundesländern notwendig.
6. ZUSAMMENFASSUNG
Zahlreiche Vorhaben der Waldbewirtschaftung in
Deutschland werden durch finanzielle Unterstützung
der EU, des Bundes und der Bundesländer gefördert. In
den letzten Jahren wurden – durch extreme Wetter- und
Witterungsbedingungen veranlasst – die Förderbestim-
mungen vieler Bundesländer überarbeitet und neue
Regelungen für die sehr häufig eingesetzten Wuchs -
hüllen (inkl. Wuchsgitter) und Zäune geschaffen.
Besonders bei Wuchshüllen kollidiert dabei der Wunsch
nach Schutz vor Wildschäden und schnellem Aufwuchs
mit der Vermeidung sehr wahrscheinlich risikobehafte-
ter, weil meist plastik-basierter Werkstoffe. Daher wer-
den in diesem Beitrag für die Länder der Bundesrepu-
blik Deutschland die fachlichen Fördertatbestände für
Waldschutz per „Wuchshülle“ sowie „Zaun“ und ihre För-
derbedingungen synoptisch verglichen. Zudem werden
ausgewählte Förderfälle einander gegenübergestellt
sowie Vorschläge erarbeitet, wie diese Fördertatbestän-
de im Konzept der Naturnahen Waldwirtschaft weiter-
entwickelt werden können. Der Einsatz von Wuchshül-
len und Zaun wird in zehn bzw. elf der sechzehn
Bundesländer gefördert. In einem einzigen Bundesland
existiert weder eine Förderung für Wuchshüllen noch
für Zaunbau. Förderungen sind zumeist nur in den Maß-
nahmengruppen „Waldumbau“, „Bewältigung von Kala-
mitäten“ und „Erstaufforstungen“ zulässig. Als Begrün-
dungen für diese Schutzmaßnahmen werden der Schutz
vor Wild schäden sowie im Falle von Wuchshüllen die
Vorteile gegenüber Frostgefährdung sowie Schutz vor
starker Kon kurrenzvegetation aufgeführt. Bedingungen
bei der Förderung werden meist über die Einschränkung
der Baumartenwahl (z. B. Positivliste), über sachliche
Begründungen (z. B. nicht in Eigenjagdbezirken) und
technische Begrenzungen (z. B. Zauntypen) oder über
Vorgaben zum Rückbau (z.B. Restmittelauszahlung
nach Nachweis des Rückbaus) festgelegt. Deckelungen
existieren durch die Definition maximaler Förderbeträ-
ge: z. B. Festbetragszuschuss pro eingesetzter Wuchs -
hülle bzw. pro benötigtem Laufmeter Zaun, ein prozen-
tualer Anteil als Bestandteil einer Pauschale je
geförderter Pflanze, oder eine Anteilsfinanzierung der
Gesamtkulturkosten. Die beispielhaften Förderfälle zei-
gen Förderungen zwischen 46,2 und 85,0% der gesam-
ten Kulturkosten (je mit bzw. ohne Rückbau). Die synop-
tische Darstellung zeigt eine sehr heterogene
Förderlandschaft in Deutschland: Mit einem vertieften
Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern könnten
Vor- und Nachteile von Nebenbestimmungen ausgelotet
werden: beispielsweise über Bestimmungen nicht förder-
fähiger Materialien (z.B. Plastik-Wuchshüllen oder sol-
chen aus nicht nachwachsenden Rohstoffen) oder einen
Rückbauzwang (z.B. begleitend zu den gesetzlichen Nor-
men) als Teil einer „Plastikreduktionsstrategie Wald“
oder über „Nachhaltigkeitskriterien im öffentlichen
Beschaffungswesen“.
7. ABSTRACT
Title of the paper: Synopsis of the Forestry Grant
Schemes in Germany: a Comparison across States on the
Basis of Tree Shelter and Fencing.
Various forestry activities in Germany receive finan-
cial support from the EU, the federal government and
the federal states. In recent years, due to extreme
weather conditions, the funding regulations have been
revised and new regulations have been set up especially
for tree shelters (incl. tree meshes) and fences. Particu-
larly in the case of tree shelters, protection against dam-
age from game and accelerated growth inside the tubes
collide with properties of the plastic-based material they
are made of, causing potential risks due to incomplete
degradation. Against this background, we provide a syn-
optic comparison of the grant schemes exemplified by
“tree shelter” and “fencing” and their funding restric-
134 Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6
tions across all federal states in Germany. In addition,
case studies of planting measures are compared for
selected states and finally suggestions are made how to
adapt the grant schemes within the concept of close-to-
nature forest management. Tree shelters (fencing) are
financially supported by 10 (11) of the 16 federal states.
Only in one federal state there is no funding neither for
tree shelters nor for fencing. Subsidies are only granted
for silvicultural situations of “forest conversion”, “man-
agement of calamities” and “afforestation”. The justifica-
tions for giving grants are “protection against damage
from game”, in the case of tree shelters, protection
“against frost hazards”, or “against strong competing
vegetation”. Conditions for funding are usually set
through “choice of tree species”, technical reasons (e.g.
not in personally owned hunting areas, type of fence), or
through specifications for removal (e.g. payment of resid-
ual funds after proof of removal). Economic restrictions
are set through maximum amounts of funding: e.g. a
lump sum per tree shelter or per length of fencing, a per-
centage share as part of a lump sum per funded plant, or
a share of the total costs of plantation. The silvicultural
case studies show a total share of funding between 46.2
and 85.0% of the total planting cost (each with or with-
out removal). Our synopsis shows very heterogeneous
funding regulations across the German states: With
more exchange between the states, advantages and dis-
advantages of different solutions within the grant
schemes could be explored: for example, defining non-eli-
gible materials (e.g. tree shelters made from plastic and
non-renewable resources) or requesting complete
removal of tree shelters and fences as part of a “plastic-
reduction-strategy for forestry” or as „sustainability cri-
teria in public procurement“.
8. RÉSUMÉ
Titre de l’article: Synopsis des programmes de subven-
tions forestières en Allemagne: une comparaison entre les
Länder sur la base des manchons de protection pour
arbres et des clôtures.
De nombreux projets de gestion forestière en Alle-
magne sont soutenus financièrement par l’UE, l’État
fédéral et les Länder. Durant ces dernières années, en
raison de conditions météorologiques extrêmes, les
conditions d’octroi de subventions de nombreux Länder
ont été révisées et de nouvelles réglementations ont été
créées pour les manchons de protection (y compris les
grillages) et les clôtures très souvent utilisées. En ce qui
concerne les manchons, le désir de protection contre les
dégâts causés par le gibier et la croissance rapide se
heurte à la nécessité d’éviter les matériaux à base de
plastique, qui présentent probablement des risques.
C’est pourquoi nous comparons ci-après, pour les Länder
de la République fédérale d’Allemagne, les peuplements
subventionnés, par «manchon de protection» et par «clô-
ture» ainsi que les conditions d’octroi des subventions.
En outre, les cas subventionnés choisis sont comparés
entre eux et des propositions sont élaborées sur la
manière dont ces éléments d’aide peuvent être dévelop-
pés dans le concept de la sylviculture proche de la natu-
re. L’utilisation de manchons et de clôtures est encoura-
gée dans dix ou onze des seize Länder. Dans un seul
Land, il n’existe aucune aide pour les manchons et les
clôtures. La plupart du temps, les aides ne sont autori-
sées que dans les groupes de mesures «conversion de la
forêt», «maîtrise des calamités» et «premier boisement».
Ces mesures de protection sont justifiées par la protec-
tion contre les dégâts de gibier et, dans le cas des man-
chons de protection, par les avantages qu’ils représen-
tent par rapport au risque de gel et à la forte végétation
concurrente. Les conditions de la subvention sont géné-
ralement fixées par la limitation du choix des espèces
(par exemple liste positive), par des justifications objec-
tives (par exemple pas dans les secteurs de chasse pri-
vée) et des limitations techniques (par exemple types de
clôtures), ou par des prescriptions relatives au démantè-
lement (par exemple versement des fonds restants après
justification du démantèlement). Il existe des plafonds
par la définition de montants maximaux de subvention:
par exemple, une subvention fixe par manchon utilisé ou
par mètre linéaire de clôture nécessaire, un pourcentage
faisant partie d’un forfait par plante subventionnée ou
un financement proportionnel aux coûts totaux de cultu-
re. Les exemples de subventions montrent des subven-
tions allant de 46,2 à 85,0 % des coûts totaux de culture
(avec ou sans démontage). La représentation synoptique
montre un paysage de subventions très hétérogène en
Allemagne: un échange d’expériences approfondi entre
les Länder permettrait de sonder les avantages et les
inconvénients des dispositions annexes: par exemple sur
les dispositions relatives aux matériaux non éligibles
(par exemple les manchons en plastique ou ceux en
matières premières non renouvelables) ou sur une obli-
gation de déconstruction (par exemple en accompagne-
ment des normes légales) en tant que partie d’une «stra-
tégie de réduction du plastique en forêt» ou sur des
«critères de durabilité dans les marchés publics».
9. DANKSAGUNG
Die Autoren danken drei anonymen Gutachtern für
ihre Rückmeldungen zum Manuskript sowie der Fach -
agentur für Nachwachsende Rohstoffe (FNR)/Wald -
klimafonds (WKF) für die Unterstützung im Rahmen
des Projektes [TheForestCleanup] (Förderkennzeichen
2219NR425).
10. LITERATURVERZEICHNIS
Förderrichtlinien der bundesdeutschen Länder:
Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg
zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung
forstwirtschaftlicher Vorhaben (EU-MLUL-Forst-RL)
vom 14. Oktober 2015, Zuletzt geändert am 13. Januar
2020 – FöRL BB –
Richtlinie des sächsischen Staatsministeriums für
Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der natur-
nahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher
Zusammenschlüsse und der Erstaufforstung im Frei-
staat Sachsen (Förderrichtlinie Wald und Forstwirt-
schaft – RL WuF/ 2014) vom 15. Dezember 2014 – FöRL
SN –
Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maß-
nahmen als Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 192. Jg.,5/6 135
Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, Gl.Nr. 6621.50,
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende,
Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom
11. April 2017 – V 541/ 742.02 – FöRL SH –
Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maß-
nahmen im Saarland, FRL-Forst vom 01.04.2017 –
FöRL SL –
Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen vom
30. April 2018, Az. VI 1-088 f 08.09-001/ 2017, StAnz.
21/ 2018 S.646, zuletzt geändert durch Änderungserlass
in Teil 1. B 2.4.3 vom 10.05.2020 – FöRL HE –
Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnah-
men im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(WALDFÖPR 2020) i.d.F. der Bekanntmachung des
Bayerischen Staatministeriums für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten vom 17. Februar 2020, Az. F2-
7752.1-1/ 234 – FöRL BY –
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur För-
derung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Land Nie-
dersachsen RdErl. d. ML v. 16.10.2015 – 406-64030/ 1-
2.6/ 1 – 4 – VORIS 79100 – i. d. F. der Änderung durch
RdErl. d. ML v. 1. 5. 2018 – 406-64030/ 1-2.6/ 1 – 4 –
VORIS 79100 – FöRL NI –
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen der naturnahen Wald -
bewirtschaftung, für die Ausarbeitung von Waldbewirt-
schaftungsplänen und die Durchführung forstwirt-
schaftlicher Wegebaumaßnahmen im Land
Sachsen-Anhalt (Richtlinie Forst 2019), RdErl. des
MULE vom 31.07.2019 – 52.64034 – FöRL ST –
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur För-
derung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch
Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
und für den klimarobusten Waldumbau, Erl. d. ML
v. 23. 03. 2020 – 406-64030/ 1-2.9 – VORIS 79100 –
FöRLNI –
Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnah-
men im Rahmen des Europäischen Landwirtschafts-
fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Fore-
stELERFöRL M-V) vom 22. Oktober 2015 – VI
260/ 7445.1 – VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 – 301 – FöRL
1 MV –
Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnah-
men im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse-
rung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (Forst-
GAKFöRL M-V) vom 23. Juli 2019 – VI 210 – 7445.1 –
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 – 374 – FöRL 2 MV –
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung forstlicher Maßnahmen im Privatwald,
RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III – 3
40-00-00.30 vom 20. Juli 2015 – FöRL NRW –
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur
Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen
extremer Wetterereignisse im Privat- und Körper-
schaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRL Extremwet-
terfolgen), Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, III- 3 –
40-00-00.34 vom 19. Juni 2020 – FöRL NW –
Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher
Maßnahmen – konsolidierte Fassung – Thüringer Mini-
sterium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) –
FöRL TH –
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen
Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von
Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV
NWW) vom 13. Juli 2020, Az. 52-8678.01 – FöRL BW –
Wissenschaftliche Quellen:
AMMER, C. (2009): Plädoyer für eine Neuorientierung des
Jagens. Allgemeine Forst Zeitschrift/Der Wald 64,
S. 146–149.
AMMER, C., T. VOR, T. KNOKE und S. WAGNER (2010): Der
Wald-Wild-Konflikt: Analyse und Lösungsansätze vor
dem Hintergrund rechtlicher, ökologischer und ökono-
mischer Zusammenhänge. Göttinger Forstwissenschaf-
ten Band 5: Universitätsverlag, Göttingen, 184 S.
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LAND-
WIRTSCHAFT UND FORSTEN (2021): Einsatz von Kunststof-
fen im Wald vermeiden – Staatsministerin Kaniber
passt forstliche Förderung an. In: Pressemitteilungen
202, https://www.stmelf.bayern.de/service/presse/pm/
2021/277198/, Abruf: 12.04.2022
BMEL (2019): GAK Berichterstattung 2019 – Förder -
bereich 5: Forsten, Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Bonn/ Berlin,
14 Seiten, download am 01.12.2020: https://www.bmel-
statistik.de/fileadmin/daten/GAT-5000100-2019.pdf
BMEL (2021): Waldstrategie 2050, Nachhaltige Wald -
bewirtschaftung – Herausforderungen und Chancen für
Mensch, Natur und Klima, https://www.bmel.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/Waldstrate-
gie2050.pdf?_blob=publicationFile&v=9, download:
11.04.2022
CASERI, W., Plastik, RD-16-02706 (2007): In: BÖCKLER, F.,
DILL, B., DINGERDISSEN, U., EISENBRAND, G., FAUPEL, F.,
FUGMANN, B., GAMSE, T., KIRSCHNING, A., MATISSEK, R.,
POHNERT, G., RÖMPP [Online], Stuttgart, Georg Thieme
Verlag, Version 4.2.7, [Juli 2017] roempp.thieme.de
COLE, M., P. LINDEQUE, C. HALSBAND und T. S. GALLOWAY
(2011): Microplastics as contaminants in the marine
environment: a review. Marine pollution bulletin
62 (12), S. 2588–2597. DOI: 10.1016/j.marpolbul.
2011.09.025.
DESOUZA M., A. DE ANDERSON, W. KLOAS, C. ZARFL,
S. HEMPEL und M. C. RILLIG (2018): Microplastics as an
emerging threat to terrestrial ecosystems. Global
Change Biology 24 (4), S. 1405–1416. DOI: 10.1111/
gcb.14020.
DEUTSCHER BUNDESRAT (2020): Verordnung über das Ver-
bot des Inverkehrbringens von bestimmten Einweg-
kunststoff-produkten und von Produkten aus oxo-
abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoff-Verbots -
verordnung – EWKVerbotsV), https://www.
bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2020/050
1-0600/0575-20.html, download am 15.12.2020.
DEUTSCHER BUNDESTAG (2020): Antwort der Bundesregie-
rung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kir-
sten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beu-
tin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE
LINKE. In: Drucksache 19/17173; https://dip21.
bundestag.de/dip21/btd/19/175/1917595.pdf, download
am 01.12.2020.
DEUTSCHER BUNDESTAG (2021a): Entwurf eines Gesetzes
zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-
Direktzahlungen-Gesetz-GAPDZG). In: Drucksache
19/29490; https://dserver.bundestag.de/btd/19/294/
1929490.pdf, download am 11.04.2022
DEUTSCHER BUNDESTAG (2021b): Entwurf eines Vierten
Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durch-
führungsgesetzes. In: Drucksache 19/29485; https://
dserver.bundestag.de/btd/19/302/1930243.pdf, download
am 11.04.2022
Herausgeber: Prof. Dr. Marc Hanewinkel, Freiburg i.Br. – Verlag: J.D. Sauerländer’s Verlag, Bad Orb
Gesamtherstellung: PPPP Norbert Wege e.K., Gladenbach – Printed in Germany
©J.D. Sauerländer’s Verlag, Bad Orb, 2021
BAYERISCHER LANDTAG (2019): Schriftliche Anfrage des
Abgeordneten Hans Urban BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN. Wuchshüllen in den Bayerischen Staatsforsten.
In: Drucksache des Bayerischen Landtags 18/3887;
http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_W
P18/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/18_0003887.
pdf, download am 15.12.2020
ELER (2019): Verordnung (EU) 2019/ 288 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/ 2013
und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vor-
schriften über Direktzahlungen und die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019
und 2020, download am 01.12.2020: https://eur-lex.
europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1570435050702
&uri=CELEX:32019R0288
ERMISCH, N., K. FRANZ, B. SEINTSCH, H. ENGLERT und M.
DIETER (2016): Bedeutung der Fördermittel für den
Ertrag der TBN-Forstbetriebe. AFZ-DerWald 17:
S. 22–25.
EU-PLASTIKREDUKTIONSRICHTLINIE (2019): Nr. 2019/904 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 über die Verringerung der Auswirkungen
bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text
von Bedeutung für den EWR), 12.6.2019 Amtsblatt der
Europäischen Union L 155/ 1, 19 S.
FEHR, M., N. ZÜRCHER GASSER, O. SCHNEIDER, T. BURGER
und A. D. KUPFERSCHMID (2019): Gutachtliche Beurtei-
lung des Wildeinflusses auf die Waldverjüngung
(Essay). In: Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen
Nr. 170 (2019) 3: S. 135–141) https://www.dora.lib4ri.ch/
wsl/islandora/object/wsl%3A19826/datastream/PDF/Feh
r-2019-Gutachtliche_Beurteilung_des_Wildeinflusses_
auf-%28published_version%29.pdf
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der
Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz – BWaldG) vom 2.
Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Art.
1 G vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75).
HAMMER, A. und S. HEIN (2014): Zum manuellen Abbau
von Wuchshüllen – Handlungsalternativen am Ende der
Funktionsdauer. Allgemeine Forstzeitschrift/Der Wald
20/2014: S. 6–8.
HANSELMANN, R., Kunststoffe, RD-11-02403 (2010): In:
BÖCKLER, F., DILL, B., DINGERDISSEN, U., EISENBRAND, G.,
FAUPEL, F., FUGMANN, B., GAMSE, T., KIRSCHNING, A.,
MATISSEK, R., POHNERT, G., RÖMPP [Online], Stuttgart,
Georg Thieme Verlag, Version 4.2.7, [Juli 2017]
roempp.thieme.de
HEIN, S., S. FRANK und U. KOHNLE (2020): Wachstum und
Ausfall von Douglasien in Wuchshüllentypen unter
Berücksichtigung von Wasserhaushaltstufe, Zäunung
und mechanischer Kultursicherung am Beispiel einer
dezentralen Versuchsanlage in Südwest-Deutschland.
Allgemeine Forst- und Jagdzeitung 190-9/10:
S. 237–252 [doi: 10.23765/afjz0002050].
HEIN, S., M. HAFNER, C. SCHURR und Y. GRAF (2021a): Zur
rechtlichen Situation von Wuchshüllen in der Wald -
bewirtschaftung in Deutschland: Teil I: Definitionen,
Rechtsrahmen, kreislaufwirtschaftsrechtliche Sicht und
Bundesbodenschutzgesetz. Allgemeine Forst- und Jagd-
zeitung, 191-1/2: S. 22–30. [doi: 10.23765/afjz0002056].
HEIN, S., M. HAFNER, C. SCHURR und Y. GRAF (2021b): Zur
rechtlichen Situation von Wuchshüllen in der Wald -
bewirtschaftung in Deutschland: Teil II: Forst- und
naturschutzrechtliche Sicht, Lösungsansätze und Folge-
rungen. Allgemeine Forst- und Jagdzeitung, 191-1/2:
S. 31–36. [doi: 10.23765/afjz0002057].
HELFENSTEIN, T., A. HAMMER und S. HEIN (2017): Software
„Wuchshüllenrechner 1.0.0“ zur Entscheidung „Zaun
oder Einzelschutz?“. AFZ/ Der Wald 5/2017: 5/2017:
S. 42.
HUERTA, L. E., H. GERSTEN, H. GOOREN, P. PETERS, T.
SALÁNKI, M. VAN DER PLOEG, E. BESSELLING, A. A. KOEL-
MANS und V. GEISSEN (2016): Microplastics in the Terre-
strial Ecosystem: Implications for the Lumbricus terre-
stris (OLIGOCHAETA, LUMBRICIDAE). Environmental
Science and Technology 50 (5), S. 2685–2691. DOI:
10.1021/acs.est.5b05478.
IßLEIB, M. (2018): Von der Notlösung zum Rundum-sorg-
los-Paket? Holzzentralblatt 21: S. 491–492.
LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG (2022): Einsatz von
Schutzhüllen aus Kunststoff im Waldbau. In: Druck -
sache 17/1819, https://www.landtag-bw.de/files/live/
sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/1000/
17_1819_D.pdf, download: 12.04.2022
LI, W. C., H. F. TSE und L. FOK (2016): Plastic waste in the
marine environment: A review of sources, occurrence
and effects. The Science of the total environment
556–567, S. 333–349. DOI: 10.1016/j.scitotenv.2016.05.
084.
PEFC DEUTSCHLAND E.V. (2020): PEFC-Standards für
nachhaltige Waldbewirtschaftung, https://pefc.de/media/
filer_public/16/48/164824f5-c9ef-4b00-90e4-f4f5b21
3071c/pefc_d_1002-1_pefc-waldstandards_2020.pdf
PEFC DEUTSCHLAND E.V. (o.J.): Merkblatt zur Jagdpacht
in PEFC-zertifizierten Wäldern, https://pefc.de/media/
filer_public/c8/71/c871f46c-3c61-4806-9ac0-3da60e2b
7251/merkblatt_jagdpachtvertrage_online-version.pdf
PETERSEN, R. (2016): Wuchshülle und Douglasie – geht das
gut? Allgemeine Forstzeitschrift/Der Wald 24/2016:
S. 17–20.
Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung
der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf
die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR). Abl. EU
Nr. L 155/1.
THOMPSON, R. C., C. J. MOORE, F. S. VOM SAAL und S. H.
SWAN (2009): Plastics, the environment and human
health: current consensus and future trends. Philosophi-
cal transactions of the Royal Society of London. Series
B, Biological sciences 364 (1526), S. 2153–2166. DOI:
10.1098/RSTB.2009.0053.
THÜNEN-INSTITUT, Dritte Bundeswaldinventur – Ergebnis-
datenbank, https://bwi.info, Aufruf am: 23.09.2020, Auf-
tragskürzel: 77Z1JI_L101of_2012, Archivierungsdatum:
2014-8-13 16:42:23.590, Überschrift: Waldfläche [ha]
nach Land und Eigentumsart.
UNITED NATIONS ENVIRONMENT ASSEMBLY OF THE UNITED
NATIONS ENVIRONMENT PROGRAMME (2022): Draft
resolution, End plastic pollution: Towards an inter -
national legally binding instrument, In: UNEAP/
EA.5/L.23/Rev.1, https://wedocs.unep.org/bitstream/
handle/20.500.11822/38522/k2200647_-_unep-ea-5-l-23-
rev-1_-_advance.pdf?sequence=1&isAllowed=y, down -
load: 11.04.2022