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Forschung zur Prävention von Clankriminalität
Entstehungsbedingungen der Kriminalität großfamiliärer
Strukturen
3 LKA NRW – Entstehungsbedingungen der Kriminalität großfamiliärer Strukturen
lka.polizei.nrw
o
Inhaltsverzeichnis
1 Einführung 4
2 Migration und soziale Desintegration 4
2.1 Räumliche Segregation 5
2.2 Defizite in Bildung und Arbeit 5
3 Etikettierung 6
4 Subkultur 6
4.1 Ehre 7
4.2 Gewaltlegitimierende Männlichkeitsnormen 7
4.3 Gruppendynamische Prozesse 8
5 Ziel-Mittel-Konflikt (Anomietheorie) 8
6 Neutralisierungstechniken 9
7 Fazit und Ausblick 9
Literatur 11
4 LKA NRW – Entstehungsbedingungen der Kriminalität großfamiliärer Strukturen
lka.polizei.nrw
1 Einführung
Die Kriminalistisch-Kriminologische Forschungsstelle (KKF) des LKA NRW befasst sich in ei-
nem durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekt mit
einer Bestandsaufnahme und Analyse nationaler und internationaler Ansätze zur Prävention
der sogenannten „Clankriminalität".
Der Forschungsgegenstand orientiert sich dabei an der lan-
deskriminalstrategischen Schwerpunktsetzung der Polizei
NRW. Im Kontext der Studie wird unter „Clankriminalität“ jede
gruppenbezogene Form der Kriminalität durch Angehörige
arabischsprachiger Großfamilien mit vorwiegend türkisch-
libanesischer oder palästinensischer Migrationsgeschichte,
insbesondere organisierte und Bandenkriminalität,
subsumiert. Andere Formen familienbasierter Kriminalität,
wie italienische oder russisch-eurasische Organisierte Krimi-
nalität oder Banden mit Roma- oder Somalia-stämmigen Mit-
gliedern stehen dabei nicht im Fokus. Der deliktische
Schwerpunkt liegt dabei auf denjenigen Kriminalitätsphäno-
menen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher
Bedeutung sind. Dies sind vor allem Rohheitsdelikte (Körper-
verletzung, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung, Nöti-
gung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie
gleichstehende Personen), Eigentums- und Vermögensde-
likte sowie Rauschgifthandel (vgl. LKA NRW 2020: 16).
Im Rahmen des Forschungsprojekts soll die Übertragbarkeit
bereits bestehender nationaler und internationaler Präventi-
onsansätze aus ähnlichen Phänomenbereichen oder der Ext-
remismusforschung untersucht und deren Anwendbarkeit auf
das Phänomen „Clankriminalität" überprüft werden. Die Er-
hebung und Auswertung der Ansätze erfolgt mehrstufig in
Form von Datenbankrecherchen, Konzept- und Evaluations-
auswertungen, Interviews und Workshops mit Expertinnen
und Experten aus Praxis und Forschung sowie einer darauf
aufbauenden kriteriengeleiteten Analyse hinsichtlich des Er-
folgspotentials ausgewählter Ansätze. Abschließend sollen
aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Handlungsemp-
fehlungen und Präventionsstrategien für die Praxis entwickelt
werden.
Für die Erhebung potenziell geeigneter bzw. übertragbarer
Präventionskonzepte ist die Erstellung eines Erhebungsras-
ters erforderlich, um die kriminalitätsphänomenologische
Nähe geeigneter Konzepte zur „Clankriminalität“ einschätzen
zu können. Grundlegend hierfür ist unter anderem die Befas-
sung mit den Entstehungsbedingungen des in Rede stehen-
den Phänomens, auf die in diesem Bericht ohne Anspruch
auf Vollständigkeit eingegangen wird. Hierbei ist zu beach-
ten, dass einfache Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge,
zum Beispiel zwischen einer Bedingung und polizeilicher Auf-
fälligkeit, nicht mit der komplexen Lebenswirklichkeit delin-
quenten oder devianten Verhaltens vereinbar sind (Coskun
2014: 63).
2 Migration und soziale Desintegration
Als eines der prominentesten Merkmale, die gemeinhin auch
als Entstehungsbedingungen der sogenannten „Clankrimina-
lität“ gesehen werden, gilt die aus der Migrationsgeschichte
resultierende soziale Desintegration. „Diskriminierungs- und
Desintegrationsprozesse können einen sich verstetigenden
Kreislauf von Ausgrenzung und Abschottung befördern und
scheinen inzwischen zu einer von vielen Gesellschaftsteilen
als selbstverständlich empfundenen Unzugehörigkeit ara-
bischsprachiger Großfamilien zur deutschen Aufnahmege-
sellschaft geführt zu haben“ (LKA NRW 2021:11). Die Histo-
rie der in Deutschland lebenden arabisch-türkischstämmigen
Großfamilien, lässt darauf schließen, dass Desintegration,
schwacher oder vermiedener staatlicher Einfluss, empfun-
5 LKA NRW – Entstehungsbedingungen der Kriminalität großfamiliärer Strukturen
lka.polizei.nrw
dene Gefahren von außen und Heimatlosigkeit, d. h. ein Le-
ben im (empfundenen) ständigen Exil, den Zusammenhalt in
der Familie stärken (sogenannter Diaspora-Effekt, vgl.
Kuseyri 2018: 33). Ähnlich wie Zdun (2007) bereits für junge
Russlanddeutsche festgestellt hat, führten vermutlich die in
der eigenen Historie wiederholt erlebten Vertreibungen und
Diskriminierungen zu einem ausgeprägten sozialen Rück-
zugsverhalten sowie zu einem erlernten Misstrauen gegen-
über Außenstehenden und staatlichen Institutionen (vgl. LKA
2021: 16).
2.1 Räumliche Segregation
Mit sozialer Desintegration geht häufig auch eine räumliche
Segregation einher, der zumeist ungleiche Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zugrunde liegen. Farwick (2012) de-
finiert räumliche Segregation als „Muster einer disparitären
Verteilung von Bevölkerungsgruppen im Raum“ (ebd.: 381).
Wohlhabende konzentrieren sich demnach vielerorts in ge-
hobenen und teuren Wohngegenden, während armen, ein-
kommensschwachen und/oder, z. B. aufgrund von Benach-
teiligung auf dem Arbeits- oder Wohnungsmarkt, schlecht in-
tegrierten Menschen der Bezug qualitativ niedrigerer und bil-
ligerer Quartiere bleibt. Dies führt u. a. zur Verstärkung posi-
tiver Verbindungen und Unterstützung innerhalb einer sozia-
len Gruppe, sogenannten bonding ties (vgl. Putnam 2000)
und somit zur Herausbildung eigener Infrastrukturen (z. B.
Beschäftigungsmöglichkeiten, Dienstleistungen, Geschäfte,
etc.). Als Kehrseite schränkt dies jedoch unter Umständen
die Möglichkeiten und Notwendigkeiten zum Kontakt mit der
Aufnahmegesellschaft, sogenannte bridging ties (ebd.) sowie
des Erwerbs ihrer Sprache ein. Die Folge ist eine sich verste-
tigende soziale Desintegration (vgl. Farwick et al. 2019: 2).
2.2 Defizite in Bildung und Arbeit
Im Regelfall ist anzunehmen, dass das soziale Netz von Mig-
rantinnen und Migranten im Aufnahmeland anfänglich eher
klein ist. Erweitert werden kann es z. B. durch Institutionen
wie Ausbildung (Schul- oder Ausbildungsklassen) oder Arbeit
(Kollegen- oder Kundenkreise), die die Interaktion mit Perso-
nen der Mehrheitsgesellschaft ermöglichen (vgl. Janßen/Po-
lat 2006: 15). Fehlende Teilhabe an Bildung und Arbeit sowie
ungewisse Bleibeperspektiven im Aufnahmeland erschweren
die Integrationschancen von Migrantinnen und Migranten da-
her erheblich (Rohe/Jaraba 2015: 47, LKA NRW 2021: 8).
Zur Segregation und im Weiteren zur Verfestigung von Clan-
systemen hat Rohe und Jaraba (2015: 96) zufolge die deut-
sche Asylpolitik der 1980er und 1990er Jahre beigetragen. In
den 1980er Jahren verabschiedete die Bundesregierung Än-
derungen des Asylrechts, zu denen das 1987 eingeführte
fünfjährige Arbeitsverbot für Asylsuchende gehörte, was zu
einer langfristig erschwerten Beschäftigungsintegration ge-
führt hat (vgl. Bade/Oltmer 2004). Zu den weiteren Modifika-
tionen gehörten jahrelange Unterbringungen in Asylunter-
künften sowie die Kürzung von Sozialhilfeleistungen (Ghad-
ban 2005: 38).
Eine der nachhaltigsten Auswirkungen hinsichtlich der sozia-
len Benachteiligung und Abschottung der Geflüchteten hatte
das Bildungsgesetz für staatenlose Asylbewerber, demge-
mäß ihre Kinder ab dem siebten Lebensjahr nicht mehr zum
mindestens neunjährigen Schulbesuch verpflichtet waren
(Rohe/Jaraba 2015: 50). Dasselbe galt für Statuslose und für
Personen, die erst mit 16 oder 17 Jahren nach Deutschland
einreisten und damit nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht
unterlagen (vgl. Studnitz 2011). Dies führte dazu, dass viele
junge Menschen nicht in der Lage waren, die Mindestqualifi-
kationen für eine Ausbildung oder ein Studium zu erfüllen.
Die langfristigen Folgen waren nahezu aussichtslose Chan-
cen auf dem Arbeitsmarkt (Rohe/Jaraba 2015: 50).
Ebenso destruktiv wirkte sich die Ausstellung von Duldungen
im Zuge des Asylverfahrens aus. Aufgrund der Nichtexistenz
eines kurdischen Staates und der Verwehrung libanesischer
Staatsbürgerschaften wurde die Staatsbürgerschaft vieler
türkisch-libanesischer Migrantinnen und Migranten als unge-
klärt eingestuft. Die faktische Gleichsetzung mit Staatenlosen
führte dazu, dass Asylbegehren zwar abgelehnt wurden, aber
keine Ausweisungen erfolgten, da kein Aufnahmestaat be-
stimmt werden konnte (Rein 1996: 65; vgl. Haverkamp 2016:
91). Dies führte zur wiederholten Ausstellung von Duldungen
(sogenannte Kettenduldungen), die die Geflüchteten über
Jahre, mitunter Jahrzehnte, im Ungewissen über ihre Bleibe-
perspektive ließ und bis heute lassen. Diese Ungewissheit
mag zu einer Verminderung ihrer Eingliederungsbereitschaft
geführt haben (vgl. LKA NRW 2021: 9).
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In einer Gesellschaft zu leben, an der keine Teilhabe möglich
erscheint und die somit fremd bleibt, bedeutete für viele, ins-
besondere arabischstämmige Migrantinnen und Migranten
Frustration und Ausgrenzung und führte mitunter zur Besin-
nung auf diejenigen Aspekte des Lebens, die bekannt sind,
Halt und Schutz bieten und zur Bildung familiär geprägter
Subkulturen.
All dies versprach das unmittelbare familiäre Umfeld (ebd.),
sodass familiäre Bande verstärkt und soziale sowie räumli-
che Abschottung, auch durch Selbstausgrenzung, intensi-
viert wurden und die Herausbildung von Parallelgesellschaf-
ten ermöglichte (Rohe/Jaraba 2015: 105).
3 Etikettierung
Zu den Effekten sozialer Ausgrenzung gehören Vorurteile
und Labelingeffekte, die die Begehung oder Wiederholung
von Straftaten begünstigen können. Beim Labelingansatz
(Becker 1963, u.a.) handelt es sich nicht um eine originär
ätiologische, d. h. die Entstehung abweichenden Verhaltens
erklärende Kriminalitätstheorie. Stattdessen fokussiert er die
Interaktion zwischen (mutmaßlich) normabweichend Han-
delnden und den sie kriminalisierenden Instanzen, z. B. dem
Gesetzgeber, der Polizei oder der Justiz. Im weitesten Sinne
agieren mitunter auch Massenmedien und das soziale Um-
feld kriminalisierter Personen als reproduzierende Akteure
negativer Attribute, indem sie sie beispielsweise als kriminell,
respektlos oder gefährlich bezeichnen (vgl. auch Cohens
(2011[1972]) Theorie der sogenannten „Folk Devils“). Eine
Folge dessen kann die prozesshafte Übernahme von als ab-
weichend konnotierten Fremdzuschreibungen in das eigene
Selbstbild sein, die wiederum zu Normabweichungen führen
können (sog. sekundäre Delinquenz).
Im Kontext der Clankriminalität besteht ein gewisses Miss-
trauen zwischen Mitgliedern der in Rede stehenden Großfa-
milien und staatlichen Institutionen (vgl. LKA NRW 2021: 8).
Dazu kommt eine Vielzahl kollektiver, problematisierender
Attribute, die Mitgliedern sogenannter Clans oder arabischen
Großfamilien, etc. zugeschrieben werden und die ihre Ver-
breitung vor allem durch die Massenmedien finden (Seidens-
ticker/Werner 2021: 131; vgl. LKA NRW 2021: 11). Teil einer
Problematisierung ist bereits die Problembezeichnung (vgl.
Schetsche 2008: 111 f.). Trotz der ihm zugeschriebenen pau-
schalisierenden und stigmatisierenden Wirkung ist der Begriff
„Clankriminalität“ medial und politisch etabliert (Reinhardt
2020: 4; Feltes/Rauls 2020: 373 f.; Fahrun 2019). Er könne
den Familien das Gefühl vermitteln, als Ganze im Fokus
staatlicher Interventionen zu stehen, somit bestehende Dis-
tanzen zum Staat bzw. der Mehrheitsgesellschaft vergrößern
und Stigmatisierungseffekte verstärken (vgl. LKA NRW 2021:
13).
4 Subkultur
Nach Cohens (1957) Subkulturtheorie ist Kriminalität in kom-
plexen Gesellschaften u. a. eine Folge von Norm- und Wert-
vorstellungen von Angehörigen kleiner gesellschaftlicher Un-
tergruppen, die im Widerspruch zu denen der Mehrheitsge-
sellschaft stehen. Die Ursachen dafür bestehen in Status-
und Anpassungsproblemen. Die reale oder empfundene Un-
möglichkeit, Status und Anerkennung durch die Gesamtge-
sellschaft zu erfahren, bietet ein Fundament für andere Wege
zu deren Erlangung durch die Herausbildung oder
Verfestigung alternativer Lebensmodelle und Regeln inner-
halb der Subkultur.
Im Kontext von „Clankriminalität“ könnte sich diese Annahme
bestätigen, sofern im betreffenden Milieu abweichende und
handlungsleitende Normen und Werte bestehen, die sich
nicht mit der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-
land vereinbaren lassen und somit zu strafbarem Verhalten
führen. Nach Girtler (1994) ist die Herausbildung und/oder
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das Festhalten an abweichenden Wertvorstellungen bei mar-
ginalisierten Gruppen erwartungsgemäß (vgl. ebd.: 228). So-
lange also keine Integration von Randgruppen wie ethnisch
oder familiär geprägten Subkulturen gelingt, kann divergie-
renden und mitunter normabweichendes Verhalten begünsti-
genden Wertvorstellungen kaum entgegen gewirkt werden.
Parallele Gesellschafts- und Konfliktregulierungsstrukturen
resultieren nicht nur aus wahrgenommener gegenseitiger
Schutzbedürftigkeit und o. g. Faktoren der Desintegration.
Bei Familienclans und anderen Subkulturen kommen mut-
maßlich verwurzelte und verfestigte Normen und Werte
hinzu, nach denen z. B. „Gewalt unter bestimmten Bedingun-
gen kein Normbruch, sondern ein normativ gefordertes und
für das soziale Überleben [des Einzelnen] funktionales Ver-
halten sein kann“ (Enzmann et al. 2004: 266). Eine Heraus-
bildung oder Verfestigung z. B. gewaltlegitimierender Werte
wird zudem durch ethnische Segregation und sozioökonomi-
sche Benachteiligung gefördert, die die sogenannten Clanfa-
milien seit ihrer Einwanderung betreffen (ebd.: 267). Zudem
gehe nach Thalman (2019: 20) die Gesellschaftsform des
Clans naturgemäß mit informellen, mitunter im Widerspruch
zur Mehrheitsgesellschaft stehenden, Konfliktlösungsprozes-
sen einher.
In der Folge seien bei ausbleibenden Anerkennungs- und In-
tegrationsmöglichkeiten, fehlender sozialer Mobilität und ge-
sellschaftlicher Teilhabe ein Verhaften in traditionellen Denk-
und Handlungsmustern sowie eine Überbetonung traditionel-
ler Männlichkeitsbilder und Wertvorstellungen möglich (El-
Mafaalani/Toprak 2011: 71 f.). Dafür seien auch ein gewalt-
tätiges Verteidigen der Ehre sowie der Einsatz von Gewalt
als Mittel zur Konfliktlösung charakteristisch (ebd.: 83 f.).
4.1 Ehre
Ehrvorstellungen und verwirklichtes Ehrverhalten können
stark kollektivistische Wirkung entfalten, insbesondere wenn
diese sich diametral von den in der Mehrheitsgesellschaft
etablierten und gelebten Vorstellungen unterscheiden. Ehre
und Schutz bilden für Clanangehörige eine Einheit, die das
Kollektiv zusammenhalten und gleichsam als Grundlage ih-
res Verhaltenskodex dienen (vgl. United Nations Develop-
ment Programme 2006: 164). Eine Verletzung der familiären
Ehre zieht in Gefügen, in denen das Ehrkonzept handlungs-
leitend ist, zwangsläufig die Ehrverletzung des ganzen Kol-
lektivs, z.B. einer Familie sowie ihre bedingungslose Wieder-
herstellung nach sich. Entscheidend ist dabei die Ehrverlet-
zung an sich, nicht aber der Anlass dafür. Der gegenseitige
Beistand, bis hin zum Ehrenmord, wird demnach auch dann
gefordert, wenn der Verletzte selbst Anlass für die Ehrverlet-
zung gegeben hat (ebd.: 116 ff.).
Hierdurch entsteht ein Erwartungsdruck an die einzelnen Fa-
milienmitglieder, der sich zum Zweck der Selbstwerterhaltung
oder -erhöhung in emotionalen und gewalttätigen Überreak-
tionen äußern kann (vgl. Elias 1976). Problematisch werden
in multikulturellen Gesellschaften jedoch nur bestimmte As-
pekte abweichender Ehrvorstellungen und diese erst in ver-
wirklichtem Ehrverhalten, z. B. in Form von Straftaten zur
Wiederherstellung der Familienehre oder zur Kompensation
verletzten (männlichen) Stolzes, insbesondere dann wenn
ein übersteigertes Ehrverständnis und Männlichkeitsideal
handlungsleitend werden.
4.2 Gewaltlegitimierende Männlichkeitsnormen
Eine verbreitete Annahme ist, dass in dem in Rede stehen-
den Milieu gewaltlegitimierende Männlichkeitsnormen beste-
hen. Ein möglicherweise empfundenes Unvermögen, die ei-
gene Familie vor Leid zu bewahren, der Verlust von Souve-
ränität gegenüber äußeren Einflüssen oder Armut können zu
Verletzungen (männlichen) Stolzes, Gefühlen von Versagen
und Entwürdigung führen. Diese verdrängten und zugleich
aufgestauten Frustrationserlebnisse könnten zu einer kom-
pensierenden Herausbildung übersteigerter, männlichkeits-
zentrierter Vorstellungen von Stärke, Anerkennung, Stolz und
Ehre beigetragen haben. In der Folge eignen sich diese
Ursachen als mögliche Erklärungsansätze für Eigentums-
und Gewaltdelikte gegenüber Mitgliedern der Mehrheitsge-
sellschaft sowie für die Ausübung von Dominanz gegenüber
Frauen innerhalb des eigenen kulturellen Milieus (vgl. United
Nations Development Programme 2006: 62). Connell (2015:
138) zufolge kann Gewalt auch dazu dienen, sich der eige-
nen Männlichkeit zu versichern oder diese zu demonstrieren.
Gewalt kann zu einer Sprache werden, die verstanden wird
und mit welcher man Anerkennung erlangen und Männlich-
keit beweisen kann (Strasser & Zdun 2003).
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4.3 Gruppendynamische Prozesse
Soziale Desintegration, gewaltlegitimierende und subkultu-
relle Normen sowie ein durch die eigene soziale Gruppe aus-
geübter Erwartungsdruck können in der Begehung von Straf-
taten aus der Gruppe heraus, z. B. in sog. Tumultlagen resul-
tieren. In der Gruppe wird das einzelne Individuum weniger
wahrnehmbar und mit steigender Gruppengröße anonymer.
Somit sinkt das Entdeckungsrisiko des Einzelnen bei der Be-
gehung von Straftaten. Gleichzeitig steigt in der Gruppe das
Gefühl von Stärke, insbesondere wenn im Rahmen körperli-
cher Auseinandersetzungen eine zahlenmäßige Überlegen-
heit erreicht wird. Zudem werden Hemmschwellen und das
Gefühl persönlicher Verantwortung für das eigene (von den
Normen der Mehrheitsgesellschaft) abweichende Verhalten
abgebaut (sog. Deindividuation) (vgl. Zimbardo 1969).
Hinzu kommen möglicherweise Selbstkategorisierungspro-
zesse, d. h. dass sich das Individuum in Gruppen hierar-
chisch kategorisiert und sowohl die eigene als auch andere
soziale Identitäten innerhalb der Gruppe abhängig von situa-
tiven und sozialen Bedingungen macht. Somit verhält sich ein
Individuum vor allem in Anwesenheit von Mitgliedern der Ei-
gengruppe entsprechend ihrer Normen, insbesondere wenn
es sich um in der Gruppe besonders angesehene Mitglieder
handelt (Turner et al. 1987).
Nach der Theorie der sozialen Identität kann es außerdem zu
Vergleichen und Abgrenzungen gegenüber Fremdgruppen
(z. B. Mitglieder anderer Großfamilien, Ethnien oder der Poli-
zei), sog. Outgroups, kommen. Mit der Abgrenzung einherge-
hen können Vorurteile bis hin zu Herabwürdigungen von
Fremdgruppen, was einer Steigerung des Selbstwertgefühls
dient (vgl. Mietzel 2005: 478). Dieser Effekt kann insbeson-
dere in (wahrgenommenen) Konflikten mit anderen Gruppen
auftreten.
5 Ziel-Mittel-Konflikt (Anomietheorie)
Die Anomietheorie nach Merton (1938) besagt, dass in Ge-
sellschaften allgemein geteilte, kulturelle Ziele (z. B. Wohl-
stand und Anerkennung) und dazugehörige Mittel zur Errei-
chung dieser (z. B. legale Arbeit oder Leistung) bestehen.
Stehen beide nicht miteinander im Einklang, übt dies, insbe-
sondere in Gesellschaften mit ungleicher Güterverteilung, ei-
nen sogenannten Anomiedruck auf einzelne Mitglieder oder
Teile der Gesellschaft aus. Eine der Anpassungsformen auf
diesen Druck ist die Innovation. Dieser bedienen sich Indivi-
duen oder Gruppen, wenn sie zwar die gesellschaftlichen
Ziele anerkennen, d. h. nach ihnen streben, aber ihnen ent-
weder die legitimen Mittel zu ihrer Erreichung fehlen oder sie
diese nicht akzeptieren. Gerade in Konsumgesellschaften
kann sich somit eine reale oder empfundene fehlende Teil-
habe am materiellen Wohlstand intensivieren und Bedürf-
nisse wecken, die die eigenen zur Verfügung stehenden Mit-
tel übersteigen. Eine mögliche Folge sind z. B. Eigentums-
oder Vermögensdelikte und/oder eine exzessive Zurschau-
stellung (illegal) erworbenen oder scheinbaren Reichtums
(Groenemeyer 2005: 26).
Etablierte ethnische Strukturen ermöglichen den Übergang
von funktionaler zu struktureller Segregation, indem die vor-
handenen ethnischen Subkulturen dauerhaft die Möglichkeit,
innerhalb der Gruppe bekannter (ggf. nicht legaler) Erwerbs-
möglichkeiten anbieten und strukturelle Assimilation (in den
Bildungs- und Arbeitsmarkt) verhindern (vgl. Esser 2001: 69
ff.). Die Folge können bei Erwerbslosigkeit ebenfalls Eigen-
tums- und Vermögensdelikte oder Betäubungsmittel-Handel
zur Erlangung von Wohlstand sein sowie Gewaltdelikte, die,
z. B. bei als schwach empfundener Selbstwirksamkeit, zur
Konfliktlösung oder der Herstellung von Respekt und Aner-
kennung dienen (vgl. LKA NRW 2021: 9, 16). Auch „rhetori-
sche Provokationen der Polizei [können] ein Mittel [sein], das
sich besonders für den gruppeninternen Kampf um knappe
statusverbürgende Anerkennung eignet“ (Hüttermann 2000:
539).
9 LKA NRW – Entstehungsbedingungen der Kriminalität großfamiliärer Strukturen
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6 Neutralisierungstechniken
Die These der Neutralisationstechniken (Sykes/Matza 1958)
ist ebenfalls keine originär ätiologische Kriminalitätstheorie.
Sie geht vielmehr davon aus, dass (bestimmtes) kriminelles
Verhalten durch die Täterin oder den Täter grundsätzlich
nicht befürwortet wird und sie oder er das Unrecht des eige-
nen Handelns, auch vor der Tat, grundsätzlich erkennt oder
zumindest die Rechtslage anerkennt. Neutralisierungstechni-
ken bewirken jedoch, dass eine Straftat (im Einzelfall) den-
noch verübt und bereits im Vorfeld oder im Anschluss vor sich
selbst oder anderen gerechtfertigt wird.
Beim Phänomen der sogenannten „Clankriminalität“ kommen
aufgrund der o. g. Merkmale und Umstände insbesondere die
folgenden Rechtfertigungen in Betracht: (1) Die Ablehnung
von Verantwortung. Hiernach sieht sich die Täterin oder der
Täter selbst in einer Opferrolle, was aufgrund der o. g. Erfah-
rungen von Desintegration, Beschäftigungsbenachteiligung
und Diskriminierung möglich erscheint. (2) Die Verneinung
des Unrechts im ethischen Sinne, was bei subkulturell be-
dingt abweichenden Norm- und Wertvorstellungen vorliegen
kann. (3) Die Verdammung der Verdammenden, d. h. die Tä-
terin oder der Täter erkennt staatliche Verfolgungsinstanzen
nicht als legitim an, was insbesondere durch etwaig beste-
hende, eigene Mechanismen informeller Konfliktregulierung
befördert werden kann. Nicht zuletzt kommt (4) die Berufung
auf höhere Instanzen, wie ein Handeln im Interesse der Fa-
milie, zur Wiederherstellung von Ehre oder aufgrund von
Gruppenzwang in Betracht (vgl. Abschnitt 4.3).
Einige Autoren verweisen in diesem Kontext auf die islami-
sche Religion als Rechtfertigungsinstrument (z. B. Ghadban
2018; Rohde et al. 2019: 276f; El-Mafaalani/Toprak 2011:
43). Es bestehen jedoch kaum Hinweise darauf, dass der Is-
lam als Religion einen besonders hohen Stellenwert für die
hier fokussierten Großfamilien einnimmt. Zwar mögen islami-
sche Traditionen und Regeln in einigen Familien eine Rolle
für ihren Werte- und Normenkodex spielen. Sie dienen aber
eher als traditioneller Unterbau. So agieren Friedensrichter
beispielsweise nicht aufgrund religiöser Schriften, zitieren im
Zuge ihrer Urteile aber ggf. die Scharia (vgl. Kaminski/Nolte
2011: 174 f.; Rohe/Jaraba 2015: 157 f.). Zudem beinhalte die
islamische Religion gleichsam potenziell kriminoresistente
Aspekte, die sich als kriminalpräventive Ansätze eignen
könnten (vgl. LKA NRW 2021: 8)
7 Fazit und Ausblick
Der Horizont der Kriminalprävention ist ein langfristiger. Ihr
Ziel ist es, Kriminalität gar nicht erst entstehen zu lassen.
Dies setzt die Kenntnis ihrer Entstehungsbedingungen vo-
raus (Von Liszt 1905: 291). Die empirische Erforschung der
Ursachen der Kriminalität großfamiliärer Strukturen steckt
noch in ihren Anfängen.
1
Die kriminalitätstheoretische Ana-
lyse des Phänomens gibt jedoch bereits Hinweise darauf, wo
mit Prävention angesetzt kann. So haben sich deutliche Hin-
weise darauf ergeben, dass erfolgversprechende kriminal-
präventive Interventionen weder von der Polizei noch von ei-
ner anderen Akteursgruppe alleine umgesetzt werden kön-
nen. Institutionenübergreifende Programme sollten darauf
abzielen, die Integration der Zielgruppe zu
1
vgl. z.B. www.tu-berlin.de/ztg/menue/projekte_und_kompetenzen/pro-
jekte_laufend/kriminelle_karrieren_von_angehoerigen_grossfamiliae-
rer_strukturen_triangulierte_studie (Letzter Zugriff 16.03.2021) und
verbessern, zu ihrer gesellschaftlichen Anerkennung und
Teilhabe beitragen und der Entstehung sozialer Desintegra-
tion sowie Verstetigung subkulturell bedingt abweichender
Normen und Stigmatisierung entgegenwirken (vgl. BMfSfJ
2010: 27ff.). Ebenso sollte die Stärkung der Stellung milieu-
angehöriger Frauen und das Aufbrechen tradierter Ge-
schlechterrollenbilder zusammen mit der Auflösung gewaltle-
gitimierender Männlichkeitsnormen und übersteigertem Ehr-
verständnis langfristig fokussiert werden. Grundlegend muss
eine ganzheitliche Strategie durch einen Katalog an zielgrup-
penorientierten Maßnahmen jegliche Präventionsebenen ab-
decken, um besonders der Entstehung krimineller Subkultu-
ren und krimineller Karrieren entgegenzuwirken. Hierbei ist
https://www.ezire.fau.de/forschung/laufende-projekte/quamil/ (Letzter Zu-
griff: 16.03.2021).
10 LKA NRW – Entstehungsbedingungen der Kriminalität großfamiliärer Strukturen
lka.polizei.nrw
es wichtig, alle Institutionen und Akteure, die für die jeweili-
gen Problemlagen und die damit verbundenen Zielgruppen
den bestmöglichen Zugang haben, zu identifizieren, einzube-
ziehen und durch eine starke Vernetzung und deren Abstim-
mung untereinander das größtmögliche Potenzial für erfolg-
reiche Maßnahmen zu erarbeiten. Eine Einbindung
milieuzugehöriger oder im Milieu geachteter Akteure könnte
in diesem Kontext für die Kommunikation und Realisierung
solcher Projekte durchaus gewinnbringend sein, um Brücken
zwischen staatlichen Institutionen und der jeweiligen Ziel-
gruppe zu bauen. Diese und weitere Ansätze werden im wei-
teren Verlauf der Studie näher in den Blick genommen und
hinsichtlich ihres Entwicklungs- und Adaptionspotenzials auf
den Phänomenbereich untersucht.
11 LKA NRW – Entstehungsbedingungen der Kriminalität großfamiliärer Strukturen
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Herausgeber
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
www.lka.polizei.nrw
Teildezernat 32.4 – Kriminalistisch-Kriminologische Forschungsstelle
Redaktion: KOK Alexander Werner (Polizeivollzugsbeamter, Kriminologe)
RB Maximilian Querbach (Soziologe, Kriminologe)
KOK Kai Seidensticker (Polizeivollzugsbeamter, Kriminologe)
Kontakt: kkf@polizei.nrw.de
22. April 2021