Dieser Text ist Ralf Stoecker mit herzlichen Glückwünschen zu seinem 65. Geburtstag gewidmet. Wir haben bei vielen Begegnungen, etwa am Zentrum für interdisziplinäre Forschung (ZiF) in Bielefeld, vor allem über den Zusammenhang zwischen Menschenwürde und Medizinethik diskutiert. Diesmal geht es demgegenüber primär um einen alten Rechtssatz, der noch immer seinen Schatten bis in die Gegenwart des Strafrechts wirft und gelegentlich auch die Praktische Philosophie betrifft. Der Rechtssatz versari in re illicita wird als Zurechnungsfigur verwendet, um jemandem, der sich „auf verbotenem Gelände bewegt“, alle (schlimmen) Folgen dieses Verhaltens zuzurechnen. Im Strafrecht sind hier vor allem die Delikte mit einer sog. objektiven Strafbarkeitsbedingung im Fokus des Interesses, aber auch die sog. erfolgsqualifizierten Delikte gehören in diesen Kontext. In der Praktischen Philosophie steht der Satz – wie zu zeigen sein wird – etwa im Hintergrund von Kants Aufsatz „Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen“. Seine Problematik kommt weiterhin bei einem Vergleich mit supererogatorischem Verhalten zum Ausdruck, also bei einem Verhalten, das im Unterschied zu einer Straftat nicht Tadel (und Strafe), sondern Lob (und Belohnung) verdienen könnte.