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JOURNAL CLUB
https://doi.org/10.1007/s11757-021-00676-7
Forens Psychiatr Psychol Kriminol
Kriminologischer Beitrag
Clankriminalität in Deutschland – Aktuelle Herausforderungen
Marleen Gräber1·BarbaraHorten
1
Angenommen: 23. Juni 2021
© Der/die Autor(en) 2021
In den letzten Jahren haben die mediale Berichterstattung
über „Clans“ und deren kriminelle Aktivitäten zugenom-
men und Clankriminalität als Handlungsfeld von Politik
und Polizei an Bedeutung gewonnen. Unter den Clanbe-
griff werden i.Allg. arabische Großfamilien, die sich v.a.
im Ruhrgebiet, in Niedersachen, Bremen und Berlin kon-
zentrieren und dort weiter ausbreiten, subsumiert (Seiden-
sticker und Werner 2020, S. 1). Clankriminalität wird von
der Bevölkerung und den Vertretern der Sicherheitsbehör-
den als ein sicherheitspolitisch relevantes Thema eingestuft
(Rohde et al. 2019b, S. 275). Bislang fehlt es jedoch an
„[...] empirisch fundierten Erkenntnissen über den Aufbau
und interne Prozesse krimineller arabischsprachiger Groß-
familien sowie zu ihren kriminologischen Alleinstellungs-
merkmalen“ (Seidensticker und Werner 2020, S. 16), um
eine realistische Einschätzung der Kriminalität innerhalb
dieser subkulturellen Familienstrukturen geben zu können
und daraus Ansätze zu Prävention und Bekämpfung abzu-
leiten (Rohde et al. 2019b, S. 275 ff.). Dieser Beitrag wid-
met sich den Herausforderungen, die mit dem Phänomen
Clankriminalität verbunden sind.
Die Clankriminalität in Deutschland hat sich in den
1980er-Jahren entwickelt, ist aber erst seit wenigen Jahren
vermehrt Gegenstand sicherheitspolitscher Maßnahmen.
Mitursächlich für die kriminelle Entwicklung von Clan-
mitgliedern war deren fehlende gesellschaftliche Teilhabe
zu Beginn der Migration in den 1970er-Jahren, die sich in
den Folgejahren fortsetzte (Rohde et al. 2019a, S. 1). Zahl-
reiche Clanmitglieder wurden im Laufe der 1980er-Jahre
Marleen Gräber, M.A. Soziologie
marleen.graeber@krimi.uni-heidelberg.de
Dr. Barbara Horten, M.A. Internationale Kriminologie
horten@krimi.uni-heidelberg.de
1Institut für Kriminologie, Universität Heidelberg, Heidelberg,
Deutschland
eingebürgert, weshalb ausländerrechtliche Maßnahmen bei
der Bekämpfung von Clankriminalität nur sehr selten an-
wendbar sind. Staatliche Maßnahmen können aufgrund
der Abschottung und des eigenen Rechtsverständnisses der
Clanmitglieder kaum Einfluss auf die innerfamiliäre Prä-
gung der einzelnen Mitglieder nehmen (Rohde et al. 2019a,
S. 1).
Um fundierte Kenntnisse über Clankriminalität zu ge-
winnen, sind präzise Definitionen nötig. Bislang liegt kei-
ne bundesweit verbindliche Begriffsdefinition vor (BKA
2020, S. 30). Das Projekt „Kriminalitäts- und Einsatzbrenn-
punkte geprägt durch ethnisch abgeschottete Subkulturen“
(„KEEAS“) des Landeskriminalamtes (LKA) Nordrhein-
Westfalen hat diesbezüglich eine Definition für Clans mit
dem Ursprung in der ethnischen Subkultur der Mhallamiye1
erarbeitet (LKA Nordrhein-Westfalen 2018,S.8).Diese
Definition enthält verschiedene Merkmale, beispielsweise
das Kriterium der Verwandtschaft, welches die Zugehörig-
keit zu einem Clan bestimmt. Weiter zählt zu den Defi-
nitionsmerkmalen eine segmentäre2hierarchisch, meist pa-
triarchalisch geprägte Struktur, eine Ablehnung der deut-
schen Rechtsordnung sowie der Zusammenarbeit mit staat-
lichen Institutionen und deren aktive Behinderung und Ein-
schüchterung. Weitere Elemente der Definition sind u.a.
eine ideologische Legitimation des kriminellen Handelns
als Zeichen von Stärke sowie der Aufbau einer Paralleljus-
tiz zur internen Konfliktlösung durch nach innen gerichtete
Sanktionsmechanismen (z.B. durch den Einsatz von Frie-
densrichtern) (S. 7). Es existieren weitere Merkmale der
Begriffsbestimmung, wie beispielsweise die Zwangsheirat
als Mittel zur Verfestigung interner Strukturen und zur Ab-
1Die Mhallamiye sind eine arabischsprachige Volksgruppe in der Tür-
kei und im Libanon (LKA Nordrhein-Westfalen 2018,S.9).
2Nicht von Staat oder Institutionen, sondern von Abstammungsgrup-
pen als überwiegendes Ordnungsprinzip geprägt (Durkheim 1996,
S. 230).
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M. Gräber, B. Horten
grenzung von externen Einflüssen. Folglich wird Clankri-
minalität definiert als „die von Gewinn- oder Machtstreben
bestimmte Begehung von Straftaten unter Beteiligung Meh-
rerer, wobei in die Tatbegehung bewusst die gemeinsame
familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, die Tat-
begehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde
Komponente einbezogen wird und die Tatbegehung von ei-
ner fehlenden Akzeptanz der deutschen Rechts- und Wer-
teordnung geprägt ist, sowie die Straftaten einzeln oder in
ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind“ (S. 7 f.).
Gewisse Definitionsmerkmale, wie z.B. die Abgrenzung
der Zugehörigkeit zu einem Clan ausschließlich über das
Kriterium der Verwandtschaft, müssen nicht immer zutref-
fen, da die Strukturen arabischsprachiger Großfamilien auf-
grund des hohen Grades sozialer Abschottung nur schwer
durchdringbar sind (S. 8). Es ist für Außenstehende nicht
möglich, innerhalb eines Clans Unterscheidungen in Kern-
familie und erweiterten Familienkreis zu treffen, und kom-
plexe Migrationsgeschichten erschweren es, Clanangehöri-
ge eindeutig der Volksgruppe der Mhallamiye zuzuordnen
(Seidensticker und Werner 2020, S. 6f.).
In einem Lagebild zu Clankriminalität weist das LKA
Nordrhein-Westfalen verschiedene Bereiche aus, in denen
Clans aktiv sind, wie etwa Betäubungsmittelhandel, Shi-
sha-Bars, Wettbüros, die Rapper-, Rocker- und Kampf-
sport-Szene, Security-Dienstleistungen, Immobilienge-
schäfte, Autohandel und -verleih, Schlüsseldienste, Sozial-
leistungsbetrug, Hawala-Banking3und das sogenannte Call-
ID-Spoofing4(LKA Nordrhein-Westfalen 2019, S. 16ff.).
Weitere Geschäftsfelder sind Franchise-Unternehmen, wie
Fitnessketten, die als Umschlagsplätze zum Drogenverkauf
dienen und sich darüber hinaus dazu eignen, Personendaten
der Kunden zu sammeln (insbesondere von dort trainieren-
den PolizeibeamtenInnen) (Dienstbühl 2020, S. 212). Neue
Ladengeschäfte und Restaurants werden v.a. immer wie-
der eröffnet, um Gelder zu waschen. Gastronomiebetriebe,
Diskotheken, Bars, „event locations“ und Friseursalons
sind beliebte Betriebe von Clanmitgliedern (S. 212). Ob
diese Geschäftsfelder tatsächlich einen hohen Stellenwert
für Clanmitglieder aufweisen und in welchem Ausmaß
diese Bereiche für legale und illegale Geschäfte genutzt
werden, kann nicht abschließend beantwortet werden, da in
anderen Feldern womöglich nur nicht gleichermaßen viele
strafrechtlich relevante Verstößen bekannt geworden sind
und deren Anteil deshalb unterschätzt wird (Seidensticker
und Werner 2020, S. 15). Um die Finanzierung krimineller
3Ein Zahlungsverfahren, bei dem Transaktionen ausschließlich
mit Bargeld erfolgen (Jost und Singh Sandhu 2020,S.5).
4TäterInnen manipulieren technisch die Anzeige der Telefonnum-
mern und fordern mit verschiedenen Begründungen dazu auf, Geld-
und Wertgegenstände an vermeintliche Polizisten oder einen Kurier zu
übergeben (LKA Niedersachsen 2021).
Clanstrukturen sicherzustellen, bedienen sich die Mitglie-
der der unterschiedlichsten Methoden. Diese erstrecken sich
von (Schein-)Firmen über Holdings bis hin zur Straßenkri-
minalität (Dienstbühl 2020, S. 213). Die Geschäftsfelder
setzen sich meist aus legalen und illegalen Aktivitäten
zusammen. Dies erschwert die Ermittlungsarbeit erheb-
lich, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die
kriminellen Aktivitäten schnelllebig und anpassungsfähig
sind. Interbehördliche Verbundeinsätze (beispielsweise mit
Beteiligung von Polizei und Ordnungsämtern) sollen der
Erleichterung der behördlichen Abläufe dienen und zu einer
besseren Unterstützung zwischen den Behörden beitragen
(S. 213).
Das vom BKA im Jahr 2019 herausgegebene Bundes-
lagebild zu organisierter Kriminalität (OK) enthält eine
ausführliche Betrachtung der Straftaten „krimineller Mit-
glieder ethnisch abgeschotteter Subkulturen“, der sog.
Clankriminalität (BKA 2020, S. 30 ff.). Es wurden 2019
45 OK-Verfahren im Zusammenhang mit Clankriminalität
von den Bundes- und Landesbehörden geführt (S. 31). Dies
entspricht einem Anteil von 7,8% an allen im Berichts-
jahr erfassten OK-Verfahren. Die Verfahren richteten sich
mehrheitlich gegen Gruppierungen der Mhallamiye (n= 20;
44%), gefolgt von OK-Gruppierungen „arabischstämmi-
ger“ Herkunft (n= 14; 31,1 %) und „türkischstämmiger“
Herkunft (n= 4; 8,9 %). Lediglich 2 Verfahren im Zusam-
menhang mit Clankriminalität betrafen OK-Gruppierungen
aus Westbalkanstaaten (4,4%) und ein weiteres Verfah-
ren eine Gruppierung mit Herkunft aus Maghreb-Staaten
(2,2%). Vier Verfahren hatten OK-Gruppierungen ande-
rer Herkunft zum Gegenstand (8,9 %). Die Ermittlungen
erfolgten hauptsächlich in den Bundesländern, in denen
sich die Clanstrukturen besonders verfestigt haben, näm-
lich in Nordrhein-Westfalen (n= 19; 42,2 %), Berlin (n=7;
15,6%), Niedersachsen (n= 5; 11,1 %) und Bremen (n=1;
2,2%) (S. 31 f.). Im Zusammenhang mit den 45 OK-Ver-
fahren wurden 836 Tatverdächtige ermittelt, von denen die
Mehrheit die deutsche Staatsangehörigkeit besaß (n= 246).
Die libanesische Staatsangehörigkeit hatten 188 der Tatver-
dächtigen, 82 wiesen die türkische Staatsangehörigkeit auf,
und 78 Tatverdächtige verfügten über die syrische Staatsan-
gehörigkeit. Bei einem nichtunerheblichen Anteil der Tat-
verdächtigen war die Staatsangehörigkeit ungeklärt (n= 85)
(S. 33). Im Hinblick auf die deliktische Verteilung der
durch Clanmitglieder begangenen Taten wurde festgestellt,
dass es sich vorrangig um Rauschgifthandel/-schmuggel
handelte (n= 24; 53 %), gefolgt von Eigentumskriminalität
(n= 7; 16 %). Geringer war der Anteil der Delikte, die
im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben begange-
nen wurden (n= 4; 9 %). Schleusungskriminalität war in 3
Verfahren das strafrechtlich relevante Delikt (7%), und in
je 2 Verfahren ging es um Geldwäsche und Kriminalität
im Zusammenhang mit dem Nachtleben (je 4 %). Gewalt-
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Kriminologischer Beitrag
kriminalität, Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie
Steuer- und Zolldelikte waren in je einem Verfahren Gegen-
stand der Ermittlungen (je 2 %) (S. 33). Eine internationale
Tatbegehung lag in 26 OK-Verfahren vor (58%).
Bei der Bekämpfung von Clankriminalität wird oftmals
der „administrative Ansatz“ angewendet. Unter diesem An-
satz wird ein Vorgehen verstanden, bei dem „(...) vermeint-
lichen Straftätern die Nutzung der gesetzlichen adminis-
trativen Infrastruktur verwehrt wird und massive, öffent-
lichkeitswirksame Kontrollen von Verwaltungsvorschriften
eingesetzt werden“, um deren kriminelles Handeln zu ver-
hindern (Feltes und Rauls 2020, S. 373). Ein Beispiel für ein
solches Vorgehen sind Großrazzien unter Beteiligung kom-
munaler Behörden (wie Ordnungs-, Finanz- und Bauäm-
tern) in Shisha-Bars, Wettbüros oder Spielhallen. Dieser
Ansatz wird in der Fachwelt teils kontrovers diskutiert, auch
weil z.B. die Verhältnismäßigkeit des Polizeieinsatzes (ho-
he Kosten) gegenüber dessen Nutzen (Beweise für Strafta-
ten) in Relation gesetzt werden muss. Diese Razzien, bei
denen JournalistInnen oftmals im Vorfeld informiert wer-
den, sind öffentlichkeits- und medienwirksame Maßnahmen
von Zoll, Finanzamt, Polizei und Ordnungsamt, um die Be-
kämpfung der Clankriminalität mittels Polizeipräsenz sicht-
bar zu machen (Dienstbühl 2020, S. 213; Feltes und Rauls
2020, S. 373; Seidensticker und Werner 2020,S.2).Die
Maßnahme orientiert sich an den Beschuldigten und nicht
an den Taten. Sie dient dazu, auch kleinste Vergehen zu
sanktionieren und Kenntnisse über das Umfeld des Tatver-
dächtigen zu erlangen (Dienstbühl 2020, S. 213).
Zudem besteht eine Herausforderung in Bezug auf die
Rekrutierung von Geflüchteten für kriminelle Handlungen
durch Clans (Duran 2020, S. 86 ff.). So werden Geflüchtete
für eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten, wie z. B. Dro-
genhandel, angeworben. Herausfordernd für die Strafverfol-
gungsbehörden ist in diesem Zusammenhang die Tatsache,
dass seitens der Clans kein Risiko hinsichtlich drohender
Strafen besteht. Zum einen deshalb, weil die geflüchteten
Personen meist noch nicht straffällig wurden und bei einer
drohenden Verurteilung unter das Jugendstrafrecht fallen.
Zum anderen haben die angeworbenen Personen keinen
Zugang zu den inneren Strukturen der Clanfamilien und
können daher die Clanmitglieder bei einem potenziellen
Verfahren nicht belasten (S. 87).
Das Phänomen der Clankriminalität scheint in der Bevöl-
kerung zu einem Gefühl der Unsicherheit beizutragen. Das
Landeskriminalamt Niedersachsen gibt an, dass sich eine
Furcht vor Clankriminalität in der Bevölkerung zeige, die
das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beeinflusse (LKA
Niedersachen 2020, S. 19). Dabei handle es sich um Ängs-
te, die nicht auf eigenen Erfahrungen gründen. Die wach-
sende Kriminalitätsfurcht ist jedoch nicht nur auf Clans
beschränkt, sondern zeigt sich auch in der generellen Be-
fürchtung, Opfer einer Straftat zu werden, unabhängig vom
Tatkontext. Dies kann durch die aktuelle gesellschaftspo-
litische Unsicherheit mitbeeinflusst sein (Feltes und Rauls
2020, S. 375).
Problematisch scheint in Bezug auf die Verbreitung von
Clankriminalität die Zuordnung zur Clankriminalität bei
der Erfassung von Straftaten. Jugendspezifische Delikte wie
mehrfaches Schwarzfahren von Personen, die aufgrund ih-
res Namens vermeintlich zu einem Clan gehören, werden
teils als Clankriminalität erfasst. Es ist aber schwierig fest-
zustellen, ob diese Delikte tatsächlich der Clankriminalität
zuzuordnen sind, da es sich um ein ubiquitäres Verhalten
von Jugendlichen und nicht um clanspezifisches Verhalten
handelt (S. 375).
Als Fazit kann festgestellt werden: Bei Clankriminalität
handelt es sich um eine Form der organisierten Krimina-
lität, die aufgrund der fehlenden Anerkennung des deut-
schen Rechtstaates durch die Clanmitglieder zu einer nicht
zu unterschätzenden Gefahr erwachsen ist. Wegen der Ab-
schottung der Clans von der Gesellschaft liegen bislang nur
unzureichende Erkenntnisse über deren interne Strukturen
und das tatsächliche Ausmaß krimineller Handlungen vor.
Es wird ein hohes Kriminalitätspotenzial dieser ethnisch
abgeschotteten Subkulturen im Dunkelfeld vermutet, was
jedoch durch die aktuelle Erkenntnislage noch nicht hinrei-
chend aufgehellt werden konnte (Ghadban 2018, S. 81ff.).
Das Phänomen Clankriminalität stellt eine Herausforderung
für Politik und Gesellschaft dar. Es bedarf zielführender
Strategien auf (kriminal)politischer Ebene, um kriminelle
Handlungen von Clans einzudämmen. Insbesondere sind
weitere Erkenntnisse im Hinblick auf die Prävention not-
wendig, um dem Phänomen Clankriminalität wirksam zu
begegnen (Seidensticker und Werner 2020,S.3,S.16).
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ressenkonflikt besteht.
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