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Enforcement der nichtfinanziellen Berichterstattung in Deutschland: Anforderungen, Zweifelsfragen und Grenzen - Ist ein Umdenken bei der deutschen Rechtsauslegung erforderlich?, in: Der Konzern (DK), 19. Jg., 3/2021, S. 98-104.

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Abstract

Die Möglichkeiten und Grenzen des Enforcements im gegenwärtigen Rechtsrahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung haben zuletzt in der deutschsprachigen Literatur eine hohe Aufmerksamkeit erfahren. Den Ausgangspunkt hierzu stellt der Befund dar, dass seitens des (noch) zuständigen deutschen Enforcers – der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR) – augenscheinlich nur geringes Augenmerk auf die nichtfinanzielle Berichterstattung gelegt wird, womit sich die DPR im Kontrast zu den Entwicklungen in anderen EU-Mitgliedstaaten positioniert. Als größter Streitpunkt erweist sich im Hinblick auf die unterschiedliche Umsetzung der Prüfungsschwerpunkte auf nationaler Ebene v.a. das in Kap. II dargestellte Verständnis vom zulässigen Prüfungsgegenstand des Enforcements. Für die deutsche Rechtslage wird dieses im darauf folgenden Kap. III diskutiert. Dabei werden insb. die Ursprünge des gegenwärtig vorherrschenden Rechtsverständnisses kritisch gewürdigt und Handlungsbedarfe aufseiten der DPR hervorgestrichen, die sich in Abhängigkeit vom erzielten Auslegungsergebnis ergeben. Im Ergebnis wird v.a. die DPR selbst in die Pflicht genommen, um bereits unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen den nichtfinanziellen Berichtspflichten mehr Nachdruck zu verleihen.

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Die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach § § 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch den Abschlussprüfer (Einordnung und Berichterstattung)" wurde am 22.09.2020 verabschiedet und in IDW Life 2020 S. 905 ff. veröffentlicht; vgl
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Der IDW PH 9.350.2 "Die Behandlung der nichtfinanziellen Berichterstattung nach § § 289b bis 289e, 315b und 315c HGB durch den Abschlussprüfer (Einordnung und Berichterstattung)" wurde am 22.09.2020 verabschiedet und in IDW Life 2020 S. 905 ff. veröffentlicht; vgl. hierzu zusammenfassend Scheid/Reinke/Müller, DB 2021 S. 71.
IRZ 2017 S. 526 (m.w.N., obschon mit scheinbar irrtümlich gesetztem Literaturverweis)
  • . B Siehe Z
  • Schuschnig
Siehe z.B. Schuschnig, IRZ 2017 S. 526 (m.w.N., obschon mit scheinbar irrtümlich gesetztem Literaturverweis); Haller/Gruber, KoR 2018 S. 478 (m.w.N.).
RegE spricht demgegenüber sogar davon, dass die bisherige Rechtslage schlichtweg fortgeführt werden soll
  • Fisg Der
Der FISG-RegE spricht demgegenüber sogar davon, dass die bisherige Rechtslage schlichtweg fortgeführt werden soll; vgl. hierzu FISG-RegE, a.a.O. (Fn. 12), S. 91.
Fn. 12), S. 67. werden sollte. Auch in diesem Punkt erscheint der FISG-RegE letztendlich in hohem Maße verbesserungsbedürftig
  • Vgl
  • Fisg-Rege
Vgl. FISG-RegE, a.a.O. (Fn. 12), S. 67. werden sollte. Auch in diesem Punkt erscheint der FISG-RegE letztendlich in hohem Maße verbesserungsbedürftig. 74