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Freitag, 19. März 2021 Nummer 11 · Holz-Zentralblatt · Seite 185
Forstwirtschaft
Von Yannic Graf
1
, Sebastian Hein
2
, Anton Schnabl
1
und Thomas
Gebauer
3
; Rottenburg
n den deutschen Stadtstaaten gibt
es keine Förderung des Zaunbaus.
Unabhängig von dieser konkreten
Thematik sind hier keine nennenswer-
ten Privat- und Kommunalwaldflächen
vorhanden, die eine eigene Förderricht-
linie rechtfertigen würden. Darüber hi-
naus gibt es keine Förderung von Zaun-
bau in Baden-Württemberg und Rhein-
land-Pfalz (ab Herbstpflanzung 2021).
Somit fördern von 16 Bundesländern
insgesamt elf den Bau von Wildschutz-
zäunen und damit ein Bundesland mehr
im Vergleich zur Förderung von
Wuchshüllen (Graf und Hein 2021).
Insgesamt neun Bundesländer fördern
sowohl Wuchshüllen als auch Zaunbau
(Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vor-
pommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Saarland, Sachsen, Schles-
wig-Holstein und Thüringen). Branden-
burg und Sachsen-Anhalt fördern aus-
schließlich den Zaunbau als Schutz-
maßnahme. Somit besteht auf 53 % der
Waldfläche Deutschlands (Fläche Kom-
munalwald + Privatwald der Bundes-
länder mit Förderung/Gesamtwaldflä-
che Deutschlands) die Möglichkeit zur
Förderung von Zaunbau (Flächen-
grundlage: Thünen-Institut 2012). Da-
mit ist diese Fläche nahezu identisch
zur Waldfläche, auf der Wuchshüllen
gefördert werden können (vgl. Graf und
Hein 2021).
Alle Bundesländer beziehen die Gel-
der zur Förderung von Zaunbau aus
Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe
Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK)
des Bundes. Nur die Bundesländer
Schleswig-Holstein und Thüringen set-
zen für einzelne Maßnahmen innerhalb
der forstlichen Förderung zusätzlich
Mittel aus dem Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) ein.
Maßnahmen und
Bedingungen der Förderung
Ähnlich wie bereits bei der Förderung
von Wuchshüllen dargestellt, unter-
scheiden die Bundesländer auch bei der
Förderung des Zaunbaus forstliche
Maßnahmen, in denen Zaunbau förder-
fähig ist: Wie in Graf und Hein (2021)
zur forstlichen Förderung von Wuchs-
hüllen beschrieben, sind auch hier die
häufigsten Maßnahmen „Waldumbau“,
„Bewältigung von Kalamitäten“ und
„Erstaufforstung“ als Überbegriffe für
konkrete forstliche Maßnahmen zu
nennen (Tabelle 1). Zusätzlich ist die
„Waldrandgestaltung“ aufgeführt, wel-
che im Regelfall die Anlage strukturrei-
cher und stufiger Waldränder durch
Pflanzung standortgerechter Strauch-
und Baumarten beschreibt. Nicht in Ta-
I
In den deutschen Bundesländern sind die forstwirtschaftlichen
Förderbestimmungen von Verbissschutzmaßnahmen sehr viel-
fältig ausgestaltet. Diese Vielfältigkeit wurde bereits in Teil 1
dieser Analyse am Beispiel forstlicher Wuchshüllen erörtert. Im
zweiten Teil der Analyse werden nun die Fördertatbestände zum
Zaunbau im Privat- und Kommunalwald diskutiert. Als Daten-
grundlage wurden im Juli 2020 alle Ministerien in einer umfas-
senden Abfrage kontaktiert. Die erhaltenen Rückmeldungen
wurden systematisch ausgewertet und miteinander verglichen.
Teil 2: Förderung von Zaunbau – deutliche Unterschiede haben naturale, haushälterische und forstpolitische Gründe
Förderung von Verbissschutz im Ländervergleich
belle 1 aufgeführt, da nur für Bayern zu-
treffend, ist der Sonderfall der Förde-
rung des Zaunbaus zum Schutz von Ne-
benbaumarten und der Anlage von
Wildlingsbeeten. Als weiterer Sonder-
fall, welcher nicht in Tabelle 1 gelistet
ist, fördert Nordrhein-Westfalen als ein-
ziges Bundesland den Zaunbau in Zu-
sammenhang des Waldumbaus zu Zwe-
cken des Naturschutzes.
Über diese Maßnahmen hinaus gel-
ten in den einzelnen Bundesländern
unterschiedliche Bedingungen, welche
zur Förderung von Zaunbau zusätzlich
eingehalten werden müssen (Tabelle 1).
Wie auch schon bei den Wuchshüllen
spielt die Baumartenwahl in allen Bun-
desländer eine zentrale Rolle. Die Rege-
lungen reichen von klaren Vorgaben,
welche Baumarten in Kombination mit
Zaunbau gefördert werden (Nordrhein-
Westfalen), über Mindestanteile von
Laubholz bzw. standortgerechten Bau-
marten in der zu fördernden Maßnah-
me (Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vor-
pommern, Niedersachsen, Sachsen-An-
halt, Schleswig-Holstein, Thüringen)
bis hin zum ausdrücklichen Ausschluss
bestimmter Baumarten (Brandenburg,
Sachsen).
Über die Baumartenwahl hinaus gibt
es fünf Bundesländer, die keine spezifi-
schen Bedingungen an die Förderung
des Zaunbaus stellen (Hessen, Meck-
lenburg-Vorpommern, Sachsen, Schles-
wig-Holstein, Thüringen). Hier steht
der generelle Schutz vor Wildschäden
im Vordergrund und es obliegt dem An-
tragsteller z. T. selbst, wie der Wild-
schutz durchgeführt wird bzw. es findet
eine Einzelfallentscheidung zwischen
Zaunbau oder Wuchshülle statt, wobei
die Bedingungen jeweils dieselben blei-
ben. In drei dieser fünf Bundesländer
gilt es, einen Nachweis für das wirt-
schaftlichste Verfahren zu erbringen
(Niedersachsen, Schleswig-Holstein,
Thüringen). Brandenburg und das Saar-
land sind die einzigen beiden Bundes-
länder, die das Thema Jagd in Bezug auf
die Förderung von Zaunbau konkret
benennen und dabei beispielsweise Ei-
genjagdbezirke größtenteils ausschlie-
ßen. Darüber hinaus werden in drei
Bundesländern technische Anforderun-
gen wie z. B. Zaunhöhen je nach Wil-
dart oder Zaunqualität an die Förde-
rung von Zaunbau gestellt (Branden-
burg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt).
Der Rückbau der geförderten Zäune
wird ähnlich wie bei der Förderung von
Wuchshüllen gehandhabt: Die Bundes-
länder mit einer Förderung von Zaun-
bau und Regelungen zum Rückbau diffe-
renzieren nicht zwischen Wuchshülle
oder Zaun, d. h. die Regelungen gelten
für beide Verbissschutzmaßnahmen
gleichermaßen. Demnach wird der
Rückbau des Zaunes in sechs bzw. sie-
ben Bundesländern erwähnt: In vier
bzw. fünf Bundesländern findet sich kei-
ne explizite Regelung zum Rückbau. Er-
neut liegt ein Sonderfall vor, da Nord-
rhein-Westfalen in der 2020 erschiene-
nen Richtlinie zur Bewältigung von Ex-
tremwetterereignissen den Rückbau des
Zaunes vorsieht, die ältere Richtlinie zur
Förderung forstlicher Maßnahmen im
Privatwald hingegen nicht.
Die Kontrolle des Rückbaus verläuft
gleich wie bei Wuchshüllen durch stich-
probenartige Kontrollen im Zuge der
Erfolgskontrollen oder der Überwa-
chung der Zweckbindung durch die
Forstbehörde. Im Saarland und in Nie-
dersachsen wird ebenso die „Kultur-
sicherungsprämie“ bzw. die „Kultur-
sicherungspauschale“ bei nachgewiese-
nem Rückbau und einem erneuten An-
tragsverfahren ausgeschüttet. Dass auch
hier nur geringfügig spezifische Rege-
lungen zum Rückbau festgelegt sind, ist
den gleichen Ursachen wie im Falle der
Wuchshüllen geschuldet: Dies berührt
die Tatsache, dass der Rückbau häufig
außerhalb der Zweckbindungsfristen
liegt und eine separate Förderung des
Rückbaus aufgrund der langen Zeiträu-
me zu Schwierigkeiten in der haushalts-
technischen Bearbeitung der Länder
führt.
Fördersummen
und Deckelungen
Die Bundesländer unterscheiden sich
des Weiteren darin, in welchem finan-
ziellen Ausmaß der Zaunbau gefördert
wird (Tabelle 2, Spalte 2). Dabei bleibt
die Methodik aus der Förderung von
Wuchshüllen erhalten, sodass weiterhin
drei Herangehensweisen unterschieden
werden können:
◆ein Zuschuss pro benötigtem Lauf-
meter Zaun (Brandenburg, Nord-
rhein-Westfalen, Saarland, Thürin-
gen),
◆ein prozentualer Anteil für Wald-
schutzkosten als Bestandteil einer
Pauschale je geförderter Pflanze
(Bayern, Sachsen) oder
◆eine Anteilsfinanzierung der Gesamt-
kosten einer Maßnahme (Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Nieder-
sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein, Thüringen).
1) Yannic Graf und Anton Schnabl sind
Projektmitarbeiter an der Hochschule für
Forstwirtschaft Rottenburg.
2) Prof. Dr. Sebastian Hein leitet die Pro-
fessur für Waldbau, Waldbautechnik,
Forstpflanzenzucht, Ertragskunde an der
Hochschule für Forstwirtschaft Rotten-
burg.
3) Thomas Gebauer leitet das forstliche
Förderteam am Regierungspräsidium Frei-
burg.
Danksagung
Die Forschungsarbeiten zur Förderung
von Verbissschutzmaßnahmen sind im
Zuge des FNR- Forschungsprojektes The
Forest Cleanup (FKZ: 2219NR425) durch-
geführt worden und konnten aufgrund der
großen Kooperationsbereitschaft aller Mi-
nisterien zügig umgesetzt werden.
Tabelle 1 Förderung von Zaunbau im Ländervergleich: Maßnahmen, Bedingungen und Rückbau (nur für die Bundesländer,
in deren Förderrichtlinien Zaunbau aufgeführt wird) Quelle: Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer, Stand 2020
Fortsetzung auf Seite 186
Von 16 Bundesländern fördern insgesamt elf den Bau von Wildschutzzäunen und damit ein Bundesland mehr im Vergleich
zur Förderung von Wuchshüllen. Foto: Christian Mühlhausen/ Landpixel
Seite 186 · Nummer 11 · Holz-Zentralblatt Freitag, 19. März 2021
Forstwirtschaft
Förderung von Verbissschutz im Ländervergleich
Fortsetzung von Seite 185
Einige Bundesländer differenzieren
innerhalb ihrer Förderrichtlinie(n) zwi-
schen verschiedenen forstlichen Maß-
nahmen, Betriebsgrößen oder Fremd-
und Eigenleistung in Bezug auf die Höhe
der Fördersummen. Die Zuschüsse rei-
chen von 3,80 Euro/lfm für einen Reh-
wildzaun im Zuge der Bewältigung von
Kalamitäten in Thüringen (keine Decke-
lung vorgesehen) bis 11,70 Euro/lfm für
die Bewältigung von Kalamitäten durch
Fremdleistung im Saarland (bei gleich-
zeitiger Deckelung bei maximal 600 lfm/
ha). Bei der Anteilsfinanzierung der Ge-
samtkosten einer Maßnahme reicht die
Bezuschussung von 50 % der zuwen-
dungsfähigen Ausgaben für Verbiss-
schutz in Hessen über 85 % Zuschuss
für Laubbaumkulturen in Schleswig-
Holstein bis hin zu 100 % Zuschuss für
Erstaufforstungen in Thüringen.
Bundesländer mit einer Förderung
pro Stück Wuchshülle (z. B. Nordrhein-
Westfalen und Saarland; Graf und Hein
2021) fördern den Zaunbau pro Lauf-
meter. Keinerlei Unterschiede zwischen
Wuchshülle und Zaunbau gibt es natur-
gemäß bei denjenigen Bundesländern,
die Waldschutzkosten als Bestandteil
einer Pauschale je geförderter Pflanze
oder eine Anteilsfinanzierung der Ge-
samtkosten einer Maßnahme gewäh-
ren.
Bei den Deckelungen der Fördersum-
men können fünf unterschiedliche He-
rangehensweisen unterschieden wer-
den (Tabelle 2, Spalte 3):
◆eine maximale Flächengröße (Saar-
land),
◆ein maximaler Wildschutzkosten-
Anteil einer Pauschale (Sachsen),
◆eine Deckelung der Gesamtkosten
pro Hektar (Mecklenburg-Vorpom-
mern, Nordrhein-Westfalen, Thürin-
gen),
◆eine Deckelung pro Laufmeter, je
nach Zaunart (Sachsen-Anhalt) oder
◆keine Deckelungen (Bayern, Bran-
denburg, Hessen, Niedersachsen,
Schleswig-Holstein, Thüringen).
Auch hier gibt es, wie bei den Förder-
summen, vereinzelte Differenzierungen
der Deckelungen innerhalb der jeweili-
gen Förderrichtlinie(n). In Niedersach-
sen, Schleswig-Holstein und Thüringen
muss als Förderbedingung ein Nach-
weis des wirtschaftlichsten Verfahrens
erbracht werden, welches mitunter
auch als eine Art der Deckelung ver-
standen werden kann. Eine flächenbe-
zogene Deckelung von maximal 1 ha
zusammenhängenden Zaunes gibt es le-
diglich im Saarland bei der Bewältigung
von Kalamitäten. Bei der Förderung
von Gesamtvorhaben reichen die De-
ckelungen von maximal 2 000 Euro/ha
im Zuge des Waldumbaus zum Zwecke
des Naturschutzes in Nordrhein-West-
falen bis maximal 8 000 Euro/ha für
Laubbaumkulturen im Zuge des Wald-
umbaus in Thüringen.
Auffällig ist, dass bei den Fördersum-
men für den Zaunbau deutlich häufiger
zwischen unterschiedlichen Höhen des
Zaunes (und damit nach Gruppen von
Wild) differenziert wird, während für
Wuchshüllen keine Unterscheidung
vorgenommen wird, obwohl der Markt
Wuchshüllen sehr unterschiedlicher
Längenkonfektionierungen bereithält.
Getätigte Förderungen
der letzten Jahre
Wie viele Laufmeter Zaunbau in den
vergangenen Jahren gefördert wurden,
wird bislang nur von den Bundeslän-
dern Brandenburg, Nordrhein-Westfa-
len, Saarland und Sachsen-Anhalt do-
kumentiert. In Brandenburg wurden
zwischen 2017 und 2019 insgesamt
350 000 lfm, in Nordrhein-Westfalen
zwischen 2015 und 2018 insgesamt
15 021 lfm, im Saarland in 2020 (Stand
August) 17 413 lfm und in Sachsen-An-
halt in 2018 insgesamt 56 637 lfm Zaun-
bau gefördert. Jedoch muss berücksich-
tigt werden, dass Hessen und das Saar-
land erst seit 2020 mit einer Richtlinie
zur Bewältigung von Extremwetterer-
eignissen die Förderung von Zaunbau
eingeführt haben und somit noch keine
oder nur bedingt aussagekräftige Zah-
len nennen können. Keine Zahlen zur
Förderung von Zaunbau gibt es aus den
sechs Bundesländer Bayern, Mecklen-
burg-Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen, Schleswig-Holstein und Thü-
ringen.
Vergleich Wuchshülle
vs. Zaunbau
Neun Bundesländer fördern beim
Thema Verbissschutzmaßnahmen so-
wohl den Einsatz von Zaun als auch
von Wuchshüllen. Fünf dieser neun
Bundesländer differenzieren mit Blick
auf die Maßnahmen und Bedingungen
nicht zwischen dem Einsatz von
Wuchshüllen und Zaunbau (Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland,
Sachsen, Thüringen). Im Gegenzug da-
zu werden in vier Bundesländern unter-
schiedliche Maßnahmen oder Bedin-
gungen für die Förderung von Wuchs-
hüllen oder Zaun vorausgesetzt (Bay-
ern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfa-
len, Schleswig-Holstein). Dazu gehört
beispielsweise, dass in Bayern beim
Einsatz von Wuchshüllen besondere
Voraussetzungen erfüllt werden müs-
sen, während ohne weitere Auflagen die
frei verwendbare Waldschutzpauschale
pro geförderter Pflanze auch den Zaun-
bau einschließt. In Nordrhein-Westfa-
len können Wuchshüllen bei einer Viel-
zahl an Baumarten gefördert werden,
während für den Zaunbau nur die Eiche
oder Nebenbaumarten in Kleingattern
gefördert werden. Schleswig-Holstein
zeigt sich hinsichtlich der Bestimmun-
gen der Richtlinien identisch bei der
Förderung von Wuchshüllen und Zäu-
nen, jedoch wird bei der Einzelfallent-
scheidung zwischen Zaun und Wuchs-
hülle die Förderung von Wuchshüllen
aus landschaftsästhetischen und ökolo-
gischen Gründen restriktiv gehandhabt.
Hinsichtlich der verwendeten Mate-
rialien gibt es ähnlich wie bei Wuchs-
hüllen kaum Anreize, alternative Mate-
rialien zu verwenden. Lediglich in
Nordrhein-Westfalen wird zur Bewälti-
gung von Kalamitäten auch der Bau von
Hordengattern gefördert.
Nachhaltigkeits- und
Plastikreduktionsstrategie
Die Förderung von Zaunbau und
Wuchshüllen wird in den einzelnen
Bundesländern ganz offensichtlich sehr
unterschiedlich gehandhabt. Der hier
vorgelegte Vergleich kann aber nicht bei
einer solchen einfachen Gegenüberstel-
lung und bloßen Auflistung enden. Von
den viel grundlegenderen Fragen müs-
sen im Weiteren u. a. diskutiert werden:
◆Warum wird Zaunbau oder der
Einsatz von Wuchshüllen überhaupt ge-
fördert? Ist es doch ein gesetzlicher
Auftrag, Hauptbaumarten ohne Schutz
verjüngen zu können.
◆Warum existieren so unterschiedli-
che Regelungen in den Bundesländern?
Neben naturalen Gründen sind wohl
haushälterische und forstpolitische Ur-
sachen zu vermuten. Es finden sich in
den Richtlinien dazu kaum Begründun-
gen, was allerdings auch nicht an dieser
Stelle (technische Umsetzung) zu er-
warten ist.
◆Welche Verschiebungen zwischen
Zaunbau und Wuchshüllen werden
durch eine Förderung verursacht? Dies
wird anhand von Fallbeispielen und Si-
mulationen zu klären sein.
◆Bislang liegen noch keine Neben-
bestimmungen der Richtlinien vor, in
denen eine Steuerung im Sinne einer
Forstlichen Plastikreduktionsstrategie
oder Nachhaltigkeitskriterien im öffent-
lichen Beschaffungswesen (FNR-Pro-
jekt: „Nachwachsende Rohstoffe im
Einkauf“) angestrebt wird. Dies könnte
z. B. über die Verwendung bestimmter
Zaun- oder Wuchshüllentypen (vgl.
Hein et al. 2020a,b) erreicht werden.
Diese Problemstellungen werden im
Rahmen des FNR- Forschungsprojekts
The Forest Cleanup (FKZ: 2219NR425)
untersucht und in die forstliche Diskus-
sion eingebracht.
Literaturverzeichnis
Hein, S.; Hafner, M.; Schurr, C.; Graf, Y.
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Wuchshüllen in der Waldbewirtschaftung in
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meine Forst- und Jagdzeitung (190-11). In
Druck.
Hein, S.; Hafner, M.; Schurr, C.; Graf, Y.
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Wuchshüllen in der Waldbewirtschaftung in
Deutschland: Teil 2. Forst- und naturschutz-
rechtliche Sicht, Lösungsansätze und Folge-
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tung (190-11). In Druck.
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für Umwelt und Landwirtschaft zur Förde-
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der Erstaufforstung im Freistaat Sachsen
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FöRL SN -
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Küstenschutzes“, Gl.Nr. 6621.50, Bekannt-
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de, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche
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FöRL SH
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01.04.2017 – FöRL SL
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001/2017, StAnz. 21/2018 S.646, zuletzt ge-
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2.4.3 vom 10.05.2020 – FöRL HE
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Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen
Förderprogramms (WALDFÖPR 2020) i.d.F.
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Staatministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten vom 17. Februar 2020,
Az. F2-7752.1-1/234 – FöRL BY
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendun-
gen zur Förderung forstwirtschaftlicher
Maßnahmen im Land Niedersachsen RdErl.
d. ML v. 16.10.2015 - 406-64030/1-2.6/1 - 4
- VORIS 79100 - i. d. F. der Änderung durch
RdErl. d. ML v. 1. 5. 2018 - 406-64030/1-
2.6/1 - 4 - VORIS 79100 – FöRL NI
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendun-
gen zur Förderung von Maßnahmen der na-
turnahen Waldbewirtschaftung, für die Aus-
arbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen
und die Durchführung forstwirtschaftlicher
Wegebaumaßnahmen im Land Sachsen-An-
halt (Richtlinie Forst 2019), RdErl. des MU-
LE vom 31.07.2019 - 52.64034 – FöRL ST
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendun-
gen zur Förderung von Maßnahmen zur Be-
wältigung der durch Extremwetterereignisse
verursachten Folgen im Wald und für den
klimarobusten Waldumbau, Erl. d. ML v.
23. 03. 2020 - 406-64030/1-2.9 - VORIS
79100 – FöRL NI
Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher
Maßnahmen im Rahmen des Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums (ForestELERFöRL
M-V) vom 22. Oktober 2015 - VI
260/7445.1 - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 -
301 – FöRL MV
Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher
Maßnahmen im Rahmen der Gemein-
schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrar-
struktur und des Küstenschutzes“ (Forst-
GAKFöRL M-V) vom 23. Juli 2019 - VI 210
- 7445.1 - VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 -
374 – FöRL MV
Richtlinien über die Gewährung von Zuwen-
dungen zur Förderung forstlicher Maßnah-
men im Privatwald, RdErl. des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III - 3 40-
00-00.30 vom 20. Juli 2015 – FöRL NRW
Richtlinien über die Gewährung von Zuwen-
dungen zur Förderung von Maßnahmen zur
Bewältigung der Folgen extremer Wetterer-
eignisse im Privat- und Körperschaftswald in
Nordrhein-Westfalen (FöRl Extremwetter-
folgen), Runderlass des Ministeriums für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz, III- 3 - 40-00-00.34 vom 19.
Juni 2020 – FöRL NRW
Thünen-Institut, Dritte Bundeswaldinventur -
Ergebnisdatenbank, https://bwi.info, Aufruf
am: 23.09.2020, Auftragskürzel:
77Z1JI_L101of_2012, Archivierungsdatum:
2014-8-13 16:42:23.590, Überschrift: Wald-
fläche [ha] nach Land und Eigentumsart
Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirt-
schaftlicher Maßnahmen – konsolidierte
Fassung – Thüringer Ministerium für Infra-
struktur und Landwirtschaft (TMIL)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
über die Gewährung von Zuwendungen für
Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW)
vom 13. Juli 2020, Az. 52-8678.01 - BW
Tabelle 2 Förderung von Zaunbau im Ländervergleich: Fördersummen und Deckelungen (nur für die Bundesländer, in de-
ren Förderrichtlinien Zaunbau aufgeführt wird) Quelle: Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer, Stand 2020
Hordengatterzäune als Alternative zum Metallzaun werden lediglich in Nordrhein-
Westfalen zur Bewältigung von Kalamitäten gefördert.