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Förderung von Verbissschutz im Ländervergleich, Teil I: Förderung von Wuchshüllen - Ansätze, Vorgaben, Rückbau und mögliche Weiterentwicklung des Fördersystems (Forestry Grant Scheme and Protection against Damage from Wildlife across the Federal States in Germany Part 1/ Treshelter– Approaches, Conditions, Removal and Steps towards Further Development, Orig. in German). Holzzentralblatt

Authors:
Freitag, 12. März 2021 Nummer 10 · Holz-Zentralblatt · Seite 171
Forstwirtschaft
Von Yannic Graf
1
, Sebastian Hein
2
, Anton Schnabl
1
und Thomas
Gebauer
3
; Rottenburg
ahlreiche Vorhaben der Wald-
bewirtschaftung im privaten
und kommunalen Waldbesitz in
Deutschland werden durch direkte fi-
nanzielle Unterstützung der EU, des
Bundes und auch der einzelnen Bun-
desländer gefördert. Der gesamte För-
derumfang aller forstlichen Maßnah-
men im Rahmen der GAK-Förderung
belief sich im Jahr 2019 auf eine Summe
von rund 77 Mio. Euro (BMELV 2020).
Den Ländern obliegt es dabei, diese
Förderung des Waldbesitzes entspre-
chend den Vorgaben der EU, des Bun-
des und der Länder zu verwalten, zu ge-
nehmigen, zu überwachen und dazu
Bericht zu erstatten.
Die Fördertatbestände und forstfach-
lichen Bedingungen, die Fördersum-
men und Deckelungen werden dabei
für die jeweils nächste Förderperiode
zwischen zahlreichen forstpolitischen
Akteuren ausgehandelt und an die je-
weiligen wald- und naturräumlichen so-
wie forstpolitischen Bedingungen in
den einzelnen Bundesländern ange-
passt. Dies hat zur Folge, dass die De-
tailregelungen zwischen den Ländern
erheblich variieren können. Das födera-
le System der Bundesrepublik Deutsch-
land zeigt dabei einerseits seine Stärken
in der Anpassung an die jeweiligen län-
derspezifischen Notwendigkeiten. An-
dererseits scheinen zwischen den Bun-
desländern unterschiedlich formulierte
oder teils gar nicht vorhandene Förder-
tatbestände den aktuellen überregiona-
len Herausforderungen, z. B. im Klima-
wandel oder beim Wunsch nach natur-
naher Waldbewirtschaftung zu wider-
sprechen.
In der forstbetrieblich drängenden Si-
tuation der trocken-heißen Jahre seit
2018 haben dabei die Forstbetriebe
enorme eigene Zusatzaktivitäten im Zu-
ge der Wiederbewaldung und des Wald-
umbaus unternommen. Allerdings ha-
ben genau diese extremen Witterungs-
bedingungen auch einen besonderen
Förderbedarf deutlich gemacht, nicht
zuletzt damit die Forstbetriebe auch
dem gesellschaftlichen Wunsch nach
voller Funktionenerfüllung in Zukunft
entsprechen können.
Zugleich wurden in den vergangenen
Monaten in einer Vielzahl von Bundes-
ländern die Förderbestimmungen über-
arbeitet und an die aktuellen Erforder-
nisse und ihre mittelfristigen Folgen an-
gepasst. Bei den anstehenden umfang-
reichen waldbaulichen Aufgaben rückt
dabei die kostspielige Wiederbewaldung
Z
In einem zweiteiligen Beitrag (Teil 1: Wuchshüllen, Teil 2:
Zaun) werden die Ergebnisse einer Untersuchung zu Förderbe-
stimmungen für den Verbissschutz in den deutschen Bundelän-
dern synoptisch verglichen, erkannte Lücken in den Förderre-
gelungen erörtert und erste Lösungsansätze herausgearbeitet.
Als Datengrundlage wurden im Juli 2020 alle Ministerien in ei-
ner umfassenden Abfrage bzgl. der aktuell gültigen Förder-
richtlinien kontaktiert. Die erhaltenen Rückmeldungen wur-
den systematisch ausgewertet und miteinander verglichen. Im
ersten Teil geht es um Wuchshüllen, wobei z. B. auch Wuchs-
gitter Teil der Betrachtungen sind. Darüber hinaus sollen im
Folgenden auch neuere rechtliche Erkenntnisse zum Einsatz
unterschiedlicher Wuchshüllentypen integriert werden.
Teil 1: Förderung von Wuchshüllen – Ansätze, Vorgaben, Rückbau und mögliche Weiterentwicklung des Fördersystems
Förderun
g
von Verbissschutz im Länderver
g
leich
– auch unter Ausnutzung natürlicher
Prozesse – in den Vordergrund. Speziell
bei den häufig eingesetzten Wuchshül-
len und Wuchsgittern kollidiert der
Wunsch nach schnellem Aufwuchs und
Schutz vor Wildschäden mit den risiko-
behafteten, weil meist plastik-basierten
Werkstoffen (vgl. Hein et al. 2021 a,b)
oder dem gesetzlich schon vorher gefor-
derten Ausgleich von Wald vs. Wild.
Nicht jedes Bundesland
fördert Wuchshüllen
Keinerlei forstliche Förderung gibt es
in den Stadtstaaten. Unabhängig von
der konkreten Thematik der Wuchshül-
len, sind hier keine nennenswerten Pri-
vat- oder Kommunalwaldflächen vor-
handen, die eine eigene Förderrichtlinie
rechtfertigen würden. Darüber hinaus
gibt es keine Förderung von Wuchshül-
len in Brandenburg, Rheinland-Pfalz
und Sachsen-Anhalt. Somit fördern ins-
gesamt 10 von 16 Bundesländern den
Einsatz von Wuchshüllen. Damit be-
steht auf 52 % der Waldfläche Deutsch-
lands (Fläche KW + PW der Bundeslän-
der mit Förderung/ Gesamtwaldfläche
Deutschlands) die Möglichkeit zur För-
derung des Einsatzes von Wuchshüllen
(Flächengrundlage: Thünen-Institut
2012).
Die Wuchshüllen fördernden Bun-
desländer setzen dafür Gelder aus Mit-
teln der Gemeinschaftsaufgabe Agrar-
struktur und Küstenschutz (GAK) des
Bundes ein. Nur die Bundesländer
Schleswig-Holstein und Thüringen be-
ziehen für einzelne Maßnahmen inner-
halb der forstlichen Förderung zusätz-
lich Mittel aus dem Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwick-
lung des ländlichen Raums (ELER). Da-
bei gilt die EU-Förderung als eher ver-
waltungsaufwendig, da strenge und de-
taillierte Vorgaben eingehalten werden
müssen. Unterstützung erscheint hier
für kleine Förderbeträge z. B. im Wald-
bau als unpraktisch und recht aufwen-
dig. Dagegen wird die GAK-Förderung
als unkomplizierter und besser geeignet
für kleinteilige waldbauliche Notwen-
digkeiten eingeschätzt.
Maßnahmen und Bedingungen
der Förderung
Bei der Förderung von Wuchshüllen
verfolgen die Bundesländer unter-
schiedliche Strategien. Diese werden in
den Förderrichtlinien zwar nicht expli-
zit genannt, es zeichnen sich jedoch
Unterschiede darin ab, welche überge-
ordneten forstlichen Maßnahmen für
eine Förderung von Wuchshüllen über-
haupt in Frage kommen (Tabelle 1,
Spalte 2). Die drei ausgewählten Maß-
nahmen „Waldumbau“, „Bewältigung
von Kalamitäten“ und „Erstaufforstun-
gen“ wiederholen sich in diesem oder
ähnlichen Wortlaut im Großteil der
Förderrichtlinien, bilden jedoch ledig-
lich Überbegriffe für eine Vielzahl von
Einzelmaßnahmen.
Zum „Waldumbau“ gehört dabei zu-
meist der Umbau von naturfernen und
nicht standortgerechten oder nicht kli-
matoleranten Beständen in stabile
Laub- und Mischbestände durch bei-
spielsweise Vor- und Unterbauten oder
auch Naturverjüngung. Die „Bewälti-
gung von Kalamitäten“ steht meist in
Zusammenhang mit der Weiterentwick-
lung und Wiederherstellung von natur-
nahen Waldgesellschaften nach Kala-
mitäten durch Extremwetterereignisse
und deren Folgen. Die Maßnahme zur
„Bewältigung von Kalamitäten“ wird in
drei Bundesländern nicht separat ge-
nannt, sondern steht im Zusammen-
hang mit Waldumbau-Maßnahmen
(Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Schleswig-Holstein). Bei der Maßnah-
me „Erstaufforstung“ handelt es sich
weitgehend um die Waldmehrung
durch neue, klimatolerante Mischwäl-
der auf bislang nicht forstwirtschaftli-
chen Flächen. Bayern und Schleswig-
Holstein führen über diese drei Maß-
nahmen als einzige Bundesländer auch
die Möglichkeit auf, bei der Waldrand-
gestaltung Wuchshüllen zu fördern. Ei-
nen weiteren Sonderfall stellt der Wald-
umbau zum Zwecke des Naturschutzes
in Nordrhein-Westfalen dar.
Über die Maßnahmen hinaus gelten
in den einzelnen Bundesländern unter-
schiedliche Bedingungen, welche zur
Förderung von Wuchshüllen zusätzlich
eingehalten werden müssen (Tabelle 1,
Spalte 3). Die Baumartenwahl spielt
hierbei in allen Bundesländern eine
zentrale Rolle. Dabei sehen die Förder-
richtlinien unterschiedliche Regelungen
vor. Diese reichen von klaren Vorga-
ben, welche Baumarten in Kombination
mit Wuchshüllen gefördert werden (Ba-
den-Württemberg und Nordrhein-
Westfalen), über eine Einschränkung
auf Laubbäume (Saarland) oder Min-
destanteile von Laubholz, beziehungs-
weise standortgerechten Baumarten in
der zu fördernden Maßnahme (Bayern,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen Schleswig-Holstein und
Thüringen), bis hin zum ausdrücklichen
Ausschluss bestimmter Baumarten
(Sachsen).
Der kontrovers diskutierte Anbau von
Douglasie in Wuchshülle wird nur aus-
drücklich in Nordrhein-Westfalen geför-
dert, während andere Bundesländer
über die Anforderungen an standortge-
rechte Baumarten sowie Laubholz- und
Nadelholzanteile in der zu fördernden
Maßnahme ebenfalls diese Möglichkeit
offenlassen. Einen klaren Ausschluss
der Douglasie in Wuchshüllen gibt es le-
diglich in Baden-Württemberg und dem
Saarland. Die Förderung von Douglasie
in Kombination mit Wuchshüllen kann
nach aktuellem Stand der Forschung
nicht empfohlen werden (vgl. Hein et al.
2020, Petersen 2016): Untersuchungen
ergaben, dass das schnelle Wachstum
und dem damit verbundenen sehr kur-
zen Schutzzeitraum der Douglasie in der
Hülle, die hohen Anschaffungskosten
nicht rechtfertigen. Darüber hinaus führt
der Anbau von Douglasie in der Wuchs-
hülle zu einem schlechten WHD-Ver-
hältnis, wie er auch beim Anbau von
Douglasien unter Schirm beobachtet
werden kann.
In sechs Bundesländern gibt es über
die Baumartenwahl hinaus keine spezi-
fischen Bedingungen für die Förderung
von Wuchshüllen (Hessen, Mecklen-
burg-Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen, Schleswig-Holstein und Thü-
ringen). Hier steht der generelle Schutz
vor vorkommenden Wildarten im Vor-
dergrund und es obliegt dem Antragstel-
ler selbst, wie der Wildschutz durchge-
führt wird oder es findet eine Einzelfall-
entscheidung zwischen Zaunbau oder
Wuchshülle statt, wobei die Bedingun-
gen jeweils dieselben bleiben. In drei
dieser sechs Bundesländer (Nieder-
sachsen, Schleswig-Holstein und Thü-
ringen) gilt es noch einen Nachweis für
das wirtschaftlichste Verfahren zu er-
bringen. Sehr spezifische Vorgaben mit
direktem Bezug zur Förderung von
Wuchshüllen finden sich lediglich in
Bayern, die eine Reihe von Sondersitua-
tionen voraussetzen und hierbei die zu-
sätzlichen Funktionen von Wuchshül-
len über den klassischen Verbissschutz
hinaus fokussieren. Dazu gehören die
Vorteile von Wuchshüllen bei starker
Frostgefährdung durch das wärmere In-
nenklima der Wuchshülle sowie der zu-
sätzliche Schutz bei starker Konkur-
renzvegetation. Im Saarland wird als
Yannic Graf und Anton Schnabl sind
Projektmitarbeiter an der Hochschule für
Forstwirtschaft Rottenburg.
Prof. Dr. Sebastian Hein leitet die Pro-
fessur für Waldbau, Waldbautechnik,
Forstpflanzenzucht, Ertragskunde an der
Hochschule für Forstwirtschaft Rotten-
burg.
Thomas Gebauer leitet das forstliche
Förderteam am Regierungspräsidium Frei-
burg.
Danksagung
Die Forschungsarbeiten zur Förderung
von Verbissschutzmaßnahmen sind im
Zuge des FNR- Forschungsprojektes The-
ForestCleanup (FKZ: 2219NR425) durch-
geführt worden und konnten aufgrund
der großen Kooperationsbereitschaft aller
Ministerien zügig umgesetzt werden.
Tabelle 1 Förderung von Wuchshüllen im Ländervergleich: Maßnahmen, Bedingungen und Rückbau (nur für die Bundes-
länder, in deren Förderrichtlinien Wuchshüllen aufgeführt werden)
Quelle: Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer, Stand 2020
Fortsetzung auf Seite 172
Die Förderung von Wuchshüllen wird in den Bundesländern recht unterschiedlich
gehandhabt. Foto: Schnabl
Seite 172 · Nummer 10 · Holz-Zentralblatt Freitag, 12. März 2021
Forstwirtschaft
Förderung von Verbissschutz im Ländervergleich
Fortsetzung von Seite 171
einziges Bundesland in Bezug auf die
Förderung von Wuchshüllen das The-
ma Jagd aufgegriffen, indem es Eigen-
jagdbezirke für die zu fördernden Flä-
chen verbietet.
Die Beweggründe der Bundesländer
für die Förderung von Wuchshüllen las-
sen sich aus den Förderrichtlinien he-
raus nicht klar bestimmen. Mit Blick auf
die Förderbedingungen steht der Schutz
vor Wildverbiss im Vordergrund, je-
doch gibt es auch Bundesländer wie Ba-
den-Württemberg (vgl. Ißleib 2018),
welche Faktoren wie den besseren An-
wuchserfolg oder die Wuchsbeschleuni-
gung im Fokus ihrer Argumentation für
die Förderung von Wuchshüllen stellen,
dies aber in der Förderrichtlinie nicht
explizit erwähnen.
Der Rückbau von Wuchshüllen fin-
det in sechs bzw. sieben Bundesländern
eine explizite Erwähnung, während drei
bzw. vier Bundesländer keine Vorgaben
hinsichtlich des Rückbaus aufzeigen. In
Nordrhein-Westfalen liegt der Sonder-
fall vor, dass die 2020 erschienene
Richtlinie zur Bewältigung von Extrem-
wetterereignissen den Rückbau der
Wuchshülle vorsieht, die ältere Richtli-
nie zur Förderung forstlicher Maßnah-
men im Privatwald hingegen nicht. Gibt
es Vorgaben zum Rückbau, lauten diese
dann beispielsweise für Bayern, Hessen,
Schleswig-Holstein und Thüringen,
dass Wuchshüllen nach deren Zweck-
erfüllung abgebaut werden müssen.
Inwiefern eine Kontrolle dieser Vor-
gabe stattfindet, wird nach Auskunft der
Einzelverantwortlichen der jeweiligen
Bundesländer verschieden gehandhabt.
Zumeist finden stichprobenartige Kon-
trollen, z. T. im Zuge der Erfolgskon-
trollen oder der Überwachung der
Zweckbindung durch die Forstbehörde
oder des betreuenden Försters statt. Le-
diglich das Saarland und Niedersach-
sen knüpfen den nachgewiesenen
Rückbau der geförderten Wuchshüllen
an die Ausschüttung einer sogenannten
„Kultursicherungsprämie“ (Niedersach-
sen) oder „Kultursicherungspauschale“
(Saarland) im Rahmen eines zweiten
Antragsverfahrens.
Dass es nur wenige spezifische Rege-
lungen zum Rückbau gibt, kann anhand
von zwei Situationen erklärt werden:
Der Zeitpunkt einer Kontrolle des
Rückbaus liegt häufig außerhalb der
Zweckbindungsfrist der Förderung. So-
mit wirken nicht länger die Vorgaben
der Förderung, sondern die der Forstge-
setze (auch des Kreislaufwirtschafts-,
Bodenschutz- und Naturschutzrechts),
deren Einhaltung Gegenstand des ho-
heitlichen Handelns ist (vgl. zur aktuel-
len rechtlichen Situation des Rückbaus
von Wuchshüllen: Hein et al. 2021 a, b).
Gäbe es strikte Vorgaben für den
Rückbau der Wuchshüllen, müssten
hierfür, ähnlich wie in Niedersachsen
oder im Saarland, zusätzliche Mittel
vorgesehen sein. Die Sicherung dieser
Mittel, teilweise über mehrere Haushal-
te hinweg, ist allerdings schwer umsetz-
bar und einer der Gründe, warum bei-
spielsweise in Baden-Württemberg die
Förderung des Rückbaus von Wuchs-
hüllen in der novellierten Verwaltungs-
vorschrift von 2020 letztendlich gestri-
chen wurde.
Fördersummen und Deckelung
Die Bundesländer unterscheiden sich
weiter darin, in welchem finanziellen
Ausmaß Wuchshüllen gefördert werden
(Tabelle 2, Spalte 2). Dabei werden drei
verschiedene Herangehensweisen
sichtbar:
Ein Zuschuss pro eingesetzter
Wuchshülle (Baden-Württemberg,
Bayern, Nordrhein-Westfalen, Saar-
land, Thüringen)
Ein prozentualer Anteil für Wald-
schutzkosten als Bestandteil einer
Pauschale je geförderter Pflanze
(Bayern und Sachsen)
Eine Anteilsfinanzierung der Ge-
samtkosten einer Maßnahme (Hes-
sen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein
und Thüringen)
Vereinzelt differenzieren die Bundes-
länder innerhalb ihrer Förderrichtli-
nie(n) zwischen verschiedenen forstli-
chen Maßnahmen, Betriebsgrößen oder
Fremd- und Eigenleistung in Bezug auf
die Höhe der Fördersummen und der
Herangehensweise der Förderung. Wird
die Förderung zur Bewältigung von Ka-
lamitäten separat ausgewiesen, wird
diese tendenziell höher bezuschusst als
bei anderen Maßnahmen.
Die Zuschüsse reichen von 1,50 Eu-
ro/Wuchshülle für die Bewältigung von
Kalamitäten, Waldumbau- und Erstauf-
forstungsmaßnahmen in Baden-Würt-
temberg bei einer Betriebsgröße > 20 ha
(bei gleichzeitiger Deckelung von maxi-
mal 4 400 Wuchshüllen/ha), bis 5,32
Euro/Wuchshülle für die Bewältigung
von Kalamitäten durch Fremdleistung
im Saarland (bei gleichzeitiger Decke-
lung von maximal 500 Wuchshüllen/
ha). Bei der Anteilsfinanzierung der Ge-
samtkosten einer Maßnahme reicht die
Bezuschussung von 50 % der zuwen-
dungsfähigen Ausgaben für Verbiss-
schutz in Hessen (keine Deckelung),
über 85 % Zuschuss für Laubbaumkul-
turen in Schleswig-Holstein (keine De-
ckelung) bis hin zu 100 % Zuschuss für
Erstaufforstungen in Thüringen (keine
Deckelung).
Bei den Deckelungen der Fördersum-
men werden ebenfalls unterschiedliche
Herangehensweisen verfolgt (Tabelle 2,
Spalte 3):
eine maximale Stückzahl an Wuchs-
hüllen/ha (Baden-Württemberg und
Saarland),
eine Deckelung der Kosten für
Wuchshüllen/ha (Nordrhein-Westfa-
len),
ein maximaler Waldschutzkosten-
Anteil einer Pauschale (Sachsen),
eine Deckelung der Gesamtkosten ei-
ner Maßnahme (Mecklenburg-Vor-
pommern und Thüringen),
keine Deckelungen (Bayern, Hessen,
Niedersachsen, Schleswig-Holstein
und Thüringen).
Auch hier gibt es, wie bei den Förder-
summen, vereinzelte Differenzierungen
innerhalb der und zwischen den För-
derrichtlinie(n). In Niedersachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen
muss als Förderbedingung ein Nach-
weis des wirtschaftlichsten Verfahrens
erbracht werden, welcher mitunter
auch als eine Art der Deckelung ver-
standen werden kann. Die Deckelun-
gen reichen von 500 Wuchshüllen/ha
im Saarland bis 4 400 Wuchshüllen/ha
in Baden-Württemberg und bei der För-
derung von Gesamtvorhaben bis
8 000 Euro/ha für Laubbaumkulturen
in Thüringen.
Die Fördersummen und Deckelun-
gen aus Tabelle 2 unterliegen einer ge-
wissen Unschärfe dahingehend, dass
manche Bundesländer (Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,
z. T. Thüringen) die Förderung des Ver-
bissschutzes nicht explizit ausweisen,
sondern diese über die Anteilsfinanzie-
rung der gesamten forstlichen Maßnah-
me mitfinanzieren. Die Bundesländer,
die die Förderung von Verbissschutz
explizit ausweisen (Baden-Württem-
berg, Bayern, Hessen, Nordrhein-West-
falen, Saarland), fördern hinsichtlich
der gesamten forstlichen Maßnahme
natürlich ebenfalls mehr als nur die
Wuchshülle. Somit kann die vorliegen-
de Analyse lediglich Förderrichtlinien
dahingehend vergleichen, wie viel mit
Blick auf den Verbissschutz, nicht aber
der gesamten forstlichen Maßnahme ge-
fördert wird. Gleiches gilt für die De-
ckelungen, die teilweise die gesamte
forstliche Maßnahme und teilweise nur
den Verbissschutz als solches themati-
sieren.
Getätigte Förderungen der
letzten Jahre
Wie viele Wuchshüllen in den vergan-
genen Jahren gefördert wurden, wird
bislang nur von den drei Bundesländern
Baden-Württemberg, Bayern und Nord-
rhein-Westfalen dokumentiert. Jedoch
muss berücksichtigt werden, dass Hes-
sen und das Saarland erst seit 2020 mit
einer Richtlinie zur Bewältigung von
Extremwetterereignissen die Förderung
von Wuchshüllen eingeführt haben und
somit noch keine oder nur bedingt aus-
sagekräftige Zahlen nennen können.
Keine Zahlen zur Förderung von
Wuchshüllen gibt es aus den fünf Bun-
desländern Mecklenburg-Vorpom-
mern, Niedersachsen, Schleswig-Hol-
stein, Sachsen und Thüringen, wobei
aus diesen genannten Bundesländern
zurückgemeldet wurde, dass das An-
tragsvolumen gering gewesen sei und/
oder eine Auswertung einen zu großen
Aufwand verursachen würde.
In Baden-Württemberg wurden zwi-
schen 2016 und 2019 insgesamt 952 000
Wuchshüllen, in Bayern zwischen 2017
und 2018 insgesamt 930 000 Wuchshül-
len, im Saarland in 2020 (Stand August)
8 133 Wuchshüllen und in Nordrhein-
Westfalen zwischen 2015 und 2019 ins-
gesamt 53 016 Wuchshüllen gefördert.
Die hier genannten Maßnahmen des
„Waldumbaus“ und der „Bewältigung
von Kalamitäten“ werden in der GAK-
Berichterstattung unter den Obergrup-
pen „A. Naturnahe Waldbewirtschaf-
tung“ und „F. Extremwetterereignisse“
aufgelistet. Im Jahr 2019 verfielen auf
diese beiden Obergruppen rund 79 %
der gesamten forstlichen Förderung
(von etwa 77 Mio. Euro). Die Maßnah-
men der Erstaufforstungen beanspruch-
ten lediglich rund 0,4 %. Jedoch bein-
halten nicht alle einzelnen Förderfälle
dieser Obergruppen den Einsatz von
Verbissschutz (z. B. Bodenschutzkal-
kung oder Jungbestandspflege). Werden
nur diejenigen Förderfälle der Bundes-
länder betrachtet, die innerhalb der Ka-
tegorie „Naturnahe Waldbewirtschaf-
tung“ mit dem Einsatz von Verbiss-
schutz in Verbindung gebracht werden
können, wie z. B. Umbau- und Wieder-
aufforstungen, überwiegen diese jedoch
im Vergleich zur Gesamtzahl der För-
derfälle dieser Kategorie, wie folgende
Beispiele zeigen (Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
2020):
Baden-Württemberg: 92,88 %
(Förderfälle: 2 232 von 2 403),
Bayern: 82,95 % (Förderfälle: 7 165
von 8 638),
Niedersachsen: 77,77 % (Förderfälle:
427 von 549),
Nordrhein-Westfalen: 80,9 % (För-
derfälle: 267 von 330)
Thüringen: 88,52 % (Förderfälle: 108
von 122).
Ansätze zur Weiterentwick-
lung der Förderung
Wuchshüllen werden in der Mehrheit
der Bundesländer gefördert. Dies lässt
u. a. einen deutlichen Willen der Län-
der erkennen, den Waldbesitzende in
Deutschland beim Waldumbau und bei
der Anpassung an den Klimawandel zur
Seite zu stehen. Im Jahr 2020 wurden in
vier Bundesländern (Baden-Württem-
berg, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen, Saarland) Extremwetter-Richtli-
nien oder entsprechende Ergänzungen
der Förderrichtlinien erarbeitet, die die
Bewältigung von Klimaextremen vorse-
hen. Die Rückmeldungen der Ministe-
rien bestätigten, dass die Ergänzungen
nur Übergangslösungen abbilden, wel-
che in der neuen Förderperiode (Ver-
handlungen voraussichtlich ab 2021)
dann regulär in die Förderrichtlinien
mit einfließen werden, wie es bereits bei
anderen Bundesländern der Fall ist.
Eine schriftliche Anfrage des Abgeord-
neten des Bayerischen Landtages Hans
Urban (Bündnis 90/Die Grünen) an die
Staatsregierung zu den Hintergründen
der Förderung von Wuchshüllen, den
Einsatzzahlen und der strategischen Pla-
nung Mikroplastikeintrag in Zukunft zu
vermeiden, verdeutlicht die Notwendig-
keit eben diese Fördertatbestände sorgfäl-
tig zu planen und zu überwachen (vgl.
Drucksache des Bayerischen Landtages
18/3887 2019).
Förderung als Teil einer forstli-
chen Plastikreduktionsstrategie
Das breite Spektrum von landesspezi-
fischen Regelungen unterstreicht die
Bemühungen, die länderspezifischen
wald- und naturräumlichen Ausstattun-
gen sowie die forstpolitischen Beson-
derheiten zu berücksichtigen. Aus die-
sen Gründen ergeben sich oft sehr un-
terschiedliche Fördersituationen zwi-
schen den Bundesländern, z. B. als
deutliche Förderung vs. bewusster
Nicht-Förderung oder kontrastierende
Begründungen, z. B. ausschließlich zur
Verbesserung des Anwuchserfolges:
„Wir fördern alles außer Verbissschutz“
(Ißleib 2018) vs. „Schutz vor Verbiss“
trotz annähernd vergleichbarer forst-
rechtlicher Ausgangslage. Wuchshüllen
werden jedoch zunehmend als Belas-
tung der Wälder durch mögliche
Plastikrückstände gesehen. Zudem wer-
den diese nach ihrem Einsatz nicht aus-
reichend zurückgebaut. Als Element ei-
ner Plastikreduktionsstrategie für die
Waldwirtschaft in Deutschland oder zu-
nächst interessierte Forstbetriebe könn-
te hier das Instrument der Förderung
eingesetzt werden. Dabei bietet sich mit
der neuen Förderrichtlinie und den be-
ginnenden Verhandlungen ab 2021 die
Möglichkeit, neue Regelungen zu dis-
kutieren. Folgende Maßnahmen wer-
den dabei vorgeschlagen:
Formulierung von Förderbestimmun-
gen, die plastikfreie Wuchshüllenty-
pen präferieren (u. U. bei Marktver-
fügbarkeit und wirtschaftlicher Zu-
mutbarkeit).
Förderbestimmungen, die Wuchshül-
lentypen mit Zertifizierung der voll-
ständigen und damit rückstandslosen
biologischen Abbaubarkeit unter
Waldbedingungen sowie der aus-
schließlichen Verwendung von Na-
WaRo präferieren (vgl. Graf und
Hein 2020).
Ausgestaltung eines Zwangs zum
Rückbau von geförderten plastikba-
sierten Wuchshüllentypen (innerhalb
der Bindungsfrist der Förderung) und
Herstellung des Bezugs zur klaren
rechtlichen Situation zum Rückbau
(vgl. Hein et al. 2021a, b).
Verpflichtende Dokumentation der
geförderten Wuchshüllen zur Nach-
verfolgung und Kontrolle des Steue-
rungserfolges.
Formulierung von konkreten Wuchs-
hüllen-Festbeträgen anstatt unschar-
fer Waldschutz-Pauschalen (vgl. pau-
schale Kultursicherungsprämie in
Niedersachsen und Saarland).
Tabelle 2 Förderung von Wuchshüllen im Ländervergleich: Fördersummen & Deckelungen (nur für die Bundesländer, in de-
ren Förderrichtlinien Wuchshüllen aufgeführt werden) Quelle: Förderrichtlinien der einzelnen Bundesländer, Stand 2020
Fortsetzung auf Seite 173
Freitag, 12. März 2021 Nummer 10 · Holz-Zentralblatt · Seite 173
Forstwirtschaft
Ausdrückliche (eventuell höhere)
Förderung von umweltfreundlichen
Wuchshüllentypen (offene Positivlis-
te) (vgl. Alternativen: Bayern fördert
Verbissschutz aus Holz und das
Saarland auch Netzschläuche auf
Maisstärkebasis).
Entsprechende Bestimmungen soll-
ten in der kommenden Förderperiode
adressiert werden. Dass der Einsatz von
Wuchshüllen nur als zweiter Lösungs-
weg nachrangig hinter dem Königsweg
einer funktionierenden Jagd gelten soll-
te, findet mit Ausnahme des Saarlandes
und einzelner frei verwendbaren Wild-
schutzpauschalen, bislang in der Förde-
rung leider (noch) keinen Anklang.
Literaturverzeichnis
BMELV (Hg.) (2020): GAK Berichterstattung
2019. Förderbereich 5: Forsten. Bundesmi-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, Bonn/ Berlin. Onli-
ne verfügbar unter: https://www.bmel-statis-
tik.de/fileadmin/daten/GAT-
5000100-2019.pdf.
Fortsetzung von Seite 172
Förderung von Verbissschutz im Ländervergleich
Drucksache des Bayerischen Landtages 18/3887
(2019): Schriftliche Anfrage des Abgeordne-
ten Hans Urban BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN. Wuchshüllen in den Bayerischen
Staatsforsten.
Graf, Y.; Hein, S. (2020): Auf dem Weg zu einer
Plastikreduktionsstrategie. Biobasierte und
bioabbaubare Kunststoffe in der Waldbewirt-
schaftung am Beispiel von Wuchshüllen. In:
Holz-Zentralblatt 2020 (49)
Hein, S.; Frank, S.; Kohnle, U. (2020): Wachstum
und Ausfall von Douglasien in Wuchshüllen-
typen unter Berücksichtigung von Wasser-
haushaltstufe, Zäunung und mechanischer
Kultursicherung am Beispiel einer dezentra-
len Versuchsanlage in Südwest-Deutschland.
Allgemeine Forst- und Jagdzeitung, 190-9/10:
237-252 [doi: 10.23765/afjz0002050]
Hein, S.; Hafner, M.; Schurr, C.; Graf, Y. (2020a):
Zur rechtlichen Situation von Wuchshüllen
in der Waldbewirtschaftung in Deutschland:
Teil 1. Definitionen, Rechtsrahmen, kreislauf-
wirtschaftsrechtliche Sicht und Bundesbo-
denschutzgesetz. In: Allgemeine Forst- und
Jagdzeitung (190-11).
Hein, S.; Hafner, M.; Schurr, C.; Graf, Y.
(2020b): Zur rechtlichen Situation von
Wuchshüllen in der Waldbewirtschaftung in
Deutschland: Teil 2. Forst- und naturschutz-
rechtliche Sicht, Lösungsansätze und Folge-
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Full-text available
The primary aim of using treeshelters is offering protection for young trees against browsing and fraying. However treeshelters also significantly modify growth of protected trees. Even though there are many investigations on the behavior of broadleaved tree species in treeshelters, conifer species and particularly Douglas-fir [Pseudotsuga menziesii (MIRB.) FRANCO] have not been subject yet to comprehensive studies with different types of treeshelters. This is even more surprising as large-scale damage caused by storms as well as devastations caused by climate change (and subsequent conversion) may most probably lead to further rising use of treeshelters and also more planting activities of Douglas-fir. Additionally silvicultural measures for compensating an expected short-coming of conifer timber from highly productive species on the roundwood marked together with an unbalanced situation of deer stock and natural regeneration may further intensify such trends. Thus, the aim of the study was to analyse growth and mortality of Douglas-fir in three different types of treeshelters including one control without protection considering two site categories of water supply (above-/ below average paired sites), additional fencing (yes/ no, for trees without treeshelter) and weeding/ tending measures conducted every year (yes/ no). The experimental design is distributed across 10 locations on public forest estates within southwest Germany/ State of Baden-Württemberg. Monitoring took place over three vegetation periods (2012-2014) on three year old plants, planted bare-rooted. Growth of height (H) and stem diameter (at branch collar, WHD), measures of stability (H/WHD-ratio) as well as cumulative mortality have been recorded and compared across types of treeshelters and combined effects of water supply, fencing and mechanical weeding/ tending using tests on mean values in mixed models. There were significant effects of the type of treeshelters on growth and mortality along the three years. Starting at the same size seedlings grown in sheltertype Ventex repectively Plantagard-shelter and Plantagard-mesh, when comparing to seedlings grown without protection, had a mean tree height higher by 27.4 cm respectively 18.2 cm and 13.7 cm (sign.), a mean WHD thinner by 1.5 mm, respectively 3.0 mm and 1.2 mm (partly sign.) and a higher mean H/WHD-ratio by 26 respectively 31 and 15 (sign.). The cumulative mortality was lower with a value of 12.7 % respectively 15.8 % and 18.1 % in comparison to trees without protection (28.2 %, sign.). Despite of several significant differences in height and diameter growth, measures of stability and mortality when compared to seedlings without protection, differences range still within values of trees grown up without protection as known from literature. Unprotected and planted Douglas-fir trees exhibit height development fast enough to overgrow shelters of a height of 90 cm after 2 years. Mean H/WHD-ratio of Douglas-fir three years after plantation represents sufficient stability, nevertheless it reaches published values from trees under long-term experiments of canopy closure. When analysing effects of treatments jointly with specific combinations of water supply, fencing and mechanical weeding/ tending only rarely large differences in growth and mortality were found compared to seedlings grown in different sheltertypes. Additionally, when considering full costs of tree shelters as well as the potential to improve local game management, we do not recommend the use of tree shelters in the case of Douglas-fir.
Wuchshülle und Douglasiegeht das gut?
  • R Petersen
Petersen, R. (2016): Wuchshülle und Douglasiegeht das gut? Allgemeine Forstzeitschrift/ Der Wald 24/ 2016: 17-20.
Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 11
Richtlinie für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes", Gl.Nr. 6621.50, Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 11. April 2017 -V 541/742.02 -FöRL SH.
Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen vom 30
Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen vom 30. April 2018, Az. VI 1-088 f 08.09-001/2017, StAnz. 21/2018 S.646, zuletzt geändert durch Änderungserlass in Teil 1. B 2.4.3 vom 10.05.2020 -FöRL HE.