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Logik und Recht

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Abstract

Diese Stelle macht deutlich, dass schon die römischen Juristen Wert darauf gelegt haben, dass bei der Interpretation von juristisch relevanten Texten logische Zusammenhänge eine Rolle spielen können. In der hier zitierten Passage geht es um die auf den ersten Blick unkomplizierte Frage, wie man das Wort ›oder‹ (aut) verstehen kann, das etwa in Gesetzestexten, Testamenten, Verträgen oder anderen Rechtstexten Verwendung findet. Dabei stellt sich heraus, dass das Wort ›oder‹ zumindest drei voneinander zu unterscheidende Bedeutungen haben kann, wenn es zwischen zwei Begriffen bzw. Aussagen steht: (1) ›entweder das eine oder das andere‹; (2) ›das eine oder das andere oder beides‹; (3) ›das eine oder das andere oder beides nicht‹.

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Über die Bedeutung des Begriffs der sogenannten Gesetzeskonkurrenz oder Gesetzeseinheit, wie manche statt dessen sagen, und die sich bei seiner Anwendung ergebenden praktischen Folgerungen gehen – wie ein Blick in das Schrifttum unschwer zeigt – die Meinungen auseinander1). Es scheint fast, als ob dies auf grundsätzlichen Schwierigkeiten beruht, die sich bei diesem Begriff zwangsläufig einstellen. Jedenfalls ist es auffallend, daß Schneidewin im Anschluß an die Untersuchung der Frage, inwieweit es möglich und empfehlenswert sei, die Art der Konkurrenz zwischen mehreren Straftatbeständen in einem neuen Strafgesetz auszudrücken, resignierend feststellt, daß auch für die Zukunft – abgesehen von einigen typischen und unbezweifelbaren Sonderfällen – kein anderer Weg zu sehen sei, als die Probleme der Gesetzeskonkurrenz der Klärung durch die Rechtsprechung der Revisionsgerichte zu überlassen2). Es fragt sich indessen, ob man nicht durch eine Analyse der zugrundeliegenden begriffslogischen Strukturen eine Aufhellung und Lösung der vorkommenden Widersprüche zu erreichen vermag ohne daß dabei die gerade in diesem Zusammenhang so bedeutsamen teleologischen Gesichtspunkte vernachlässigt werden.
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