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Soteria – Eine alternative psychosoziale Reformbewegung

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Das Behandlungsmodell der Soteria geht zurück auf den amerikanischen Psychiater Loren Mosher (1933-2004) und ist benannt nach der griechischen Göttin der Sicherheit und Erlösung aus der Gefahr. Als Direktor der Schizophrenie-Forschungsabteilung des National Institute of Mental Health entwickelte Mosher zwei staatlich sowie mit Drittmitteln geförderte Projekte: Soteria (1971-1983) und Emanon (1974-1980). Sie dienten der Erforschung einer psychosenbegleitenden Milieutherapie (»Dabeisein«) bei Menschen, die zum ersten oder zweiten Mal eine Psychose erleben und als »schizophren« diagnostiziert wurden. Was sich aus den Ergebnissen dieser Forschungsarbeiten weltweit entwickelte, ist in diesem Kapitel detailliert dargestellt.

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In der Psychiatrie-Enquete von 1975 waren psychiatrische Menschenrechtsverletzungen kein Thema. Ungebrochen finden in der Psychiatrie fortwährend Menschenrechtsverletzungen statt, insbesondere psychiatrische Behandlung ohne informierte Zustimmung. Informiert wird auch nicht über Frühwarnsymptome, mit denen sich behandlungsbedingte Erkrankungen ankündigen. Die enorme Vulnerabilität psychiatrischer Patientinnen und Patienten, die sich in einer um durchschnittlich zwei bis drei Jahrzehnte verminderten Lebenserwartung widerspiegelt, wird bei der Verabreichung potenziell riskanter Psychopharmaka nicht berücksichtigt. Die Betroffenen erhalten keine Hilfe, wenn sie nach ihrer Entscheidung, die Einnahme von Psychopharmaka zu beenden, unter Entzugsproblemen leiden. Neuroleptikabedingte Suizidalität wird ebenso ignoriert wie das Nichtvorhandensein therapeutischer Angebote für Menschen, die durch psychiatrische Zwangsbehandlung traumatisiert sind. Die Psychiatrie als medizinisch-naturwissenschaftliche Disziplin kann dem Anspruch, psychische Probleme überwiegend sozialer Natur zu lösen, nicht gerecht werden. Es ist dringend nötig, evaluierte humanistische Alternativen für Menschen in psychosozialen Notlagen einzuführen. Die in der UN-Behindertenrechtskonvention enthaltene Forderung nach Gleichheit psychiatrischer Patientinnen und Patienten vor dem Recht beinhaltet auch die Forderung nach Gleichheit von Psychiatern vor dem Recht, insbesondere dem Strafrecht. Die Aktion Psychisch Kranke e. V. ist aufgefordert, sich gemäß § 230 Absatz 1 StGB für die Strafverfolgung wegen der systematischen und ohne informierte Zustimmung begangenen psychiatrischen Körperverletzungen einzusetzen.
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Derzeit werden in einigen deutschen Bundesländern, unter anderem in Berlin, Unterbringungsgesetze der sich wandelnden Rechtsprechung und der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst. Nicht nur in Berlin zeigen sich weiterhin gravierende Mängel, was die beanstandeten Menschenrechtsfragen betrifft. Dabei erlauben die durch BGB und StGB normierten Hilfspflichten im medizinischen einschließlich psychiatrischen Bereich bei Lebensgefahr Notfallmaßnahmen bei ernstlicher Gefährdung von Gesundheit oder Leben der Patienten und erübrigen psychiatrische Sonderrechte. Mit Vorausverfügungen ließe sich ein Großteil darüber hinaus entstehender Konfliktfälle rechtzeitig entschärfen. Übrig bleibende Konfliktfälle erlauben jedoch nicht, den Schutz von Menschenrechten unterschiedlicher Menschen gegeneinander abzuwägen. Medizinische Ethik gebietet, dass die Behandlung Patienten direkt nutzt und ihre Menschenrechte beachtet, auch wenn keine informierte Zustimmung vorliegt. Psychiatrische Zwangsbehandlung kann mit Traumatisierung und unkalkulierbaren bleibenden körperlichen und psychischen Schäden einhergehen. Sogenannte Einwilligungsunfähigkeit, die in Krisenfällen die vorübergehende Außerkraftsetzung eines Teils der Menschenrechte erlauben soll, ist jedoch eher als subjektiv geprägtes Urteile denn als valide, Rechtssicherheit gewährende Entität zu betrachten. Befürworter eines psychiatrischen Sonderrechts auf zwangsweise Verabreichung insbesondere von Neuroleptika ignorieren deren lebensbedrohliche Gefahrenpotenziale ebenso wie bewährte Alternativen zur Psychiatrie.
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