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Allg. Forst- u. J.-Ztg., 191. Jg., 1/2 31
Zur rechtlichen Situation von Wuchshüllen
in der Waldbewirtschaftung in Deutschland –
Teil II: Forst- und naturschutzrechtliche Sicht, Lösungsansätze und Folgerungen
Die rechtliche Situation von Wuchshüllen in der Waldbewirtschaftung in Deutschland
mit Blick auf die Ausgangslage, die Ziele der Untersuchung, Definitionen und den Rechtsrahmen
sowie auf das Kreislaufwirtschaftsrechts und das Bundesbodenschutzgesetz
wurde im Beitrag (HEIN et al., 2020) dieser Zeitschrift unter „Teil I“ bearbeitet.
SEBASTIAN HEIN*) , MANUEL HAFNERa), CHRISTOPH SCHURRb) und YANNIC GRAFc)
(Angenommen April 2020)
DOI-Nummer: 10.23765/afjz0002057
SCHLAGWÖRTER – KEY WORDS
Plastik; Abbaubarkeit; Wuchshülle; Waldgesetz; Natur-
schutzgesetz; ordnungsgemäße Forstwirtschaft.
Plastic; degradation; treeshelter; forest act; nature con-
servation act; proper and sustainable forest management.
D. Handlungsgebote aus forst-
und naturschutzrechtlicher Sicht
I. Anwendungsbereich BWaldG und Landeswaldgesetze
Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen
Das Bundeswaldgesetz gibt im Stil der 2006 abge-
schafften Rahmengesetzgebung für die Waldbewirtschaf-
tung lediglich vor, dass die Wälder nachhaltig und ord-
nungsgemäß bewirtschaftet werden sollen (§ 11 Abs. 1
BWaldG). Weitere Vorschriften enthalten die Waldgeset-
ze der Länder.
In Baden-Württemberg als Beispiel eines Bundeslan-
des müssen die Waldbesitzer die Wälder nachhaltig,
pfleglich, sachkundig und planmäßig bewirtschaften
sowie die Belange der Umweltvorsorge berücksichtigen
(§ 12 LWaldG BW). Für diese fünf Grundpflichten wer-
den im Gesetz in der Regel Ziele beschrieben, jedoch kei-
ne konkreten technischen Handlungsweisen vorgegeben
oder ausgeschlossen. Das Gebot der Pfleglichkeit
umfasst z.B. die Pflicht zur Wiederaufforstung von
Waldflächen einschließlich des Schutzes von Kulturen
und Naturverjüngungen (§ 17 Abs. 1, 2 LWaldG BW)
sowie die Pflicht zur Erhaltung der Böden und der
Bodenfruchtbarkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG BW).
Die Grundpflichten der Waldbesitzer sind nach aner-
kannten forstlichen Grundsätzen auszuüben (§ 12
LWaldG BW). Nach der Gesetzesbegründung sind dar-
unter „die im Normalfall üblichen forstlichen und wald-
baulichen Maximen, [die]... wegen ihres zeitlichen und
örtlichen Wandels im Gesetz nicht konkretisierbar
(sind)“ zu verstehen (LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG,
1975: 91)1). Es handelt sich um „in der Wissenschaft und
Praxis anerkannte Grundregeln“, vergleichbar den tech-
nischen Regeln anderer Bereiche (DIPPER et al., 2012 RZ
5 zu § 12 LWaldG BW). Die wissenschaftliche Anerken-
nung der Grundsätze äußert sich z.B. durch die Vermitt-
lung in einer zeitgemäßen forstlichen Hochschulausbil-
dung. Als in der Praxis anerkannt lassen sich fachliche
Regeln und Verfahren betrachten, die heute nicht nur
von einzelnen Forstbetrieben angewendet werden.
Angesichts einer Bewirtschaftung des Waldes, die auf
vielfältige Ziele gerichtet ist, müssen die anerkannten
forstlichen Grundsätze neben Aspekten der Holzproduk-
tion z.B. auch den Schutz der Biodiversität, des Bodens
und des Landschaftswasserhaushaltes oder die Gestal-
tung der Erholungsfunktion einbeziehen.
Durch den Verweis des Gesetzgebers auf die aner-
kannten Grundsätze soll „die dynamische Entwicklung
des Forstwesens nicht [be]hinder[t]“ werden (DIPPER et
al., 2012 RZ 5 zu § 12 LWaldG BW). Sie müssen deshalb
offen für neue Entwicklungen und Erkenntnisse sein.
Da neue Regeln und Verfahren nie zeitgleich überall ent-
stehen, müssen sie nicht notwendigerweise bereits von
der Mehrzahl der wissenschaftlichen Akteure oder der
Forstbetriebe geteilt oder angewandt werden. Sie kön-
nen deshalb auch nicht mit dem Wissensstand einer
staatlichen Forstbehörde gleichgesetzt werden oder
durch diese einseitig festgelegt werden. Gesetzliche
regulierende Eingriffe sollen bei dieser Rechtskonstruk-
tion nur bei Erwartung nicht ausgleichbarer Schäden
erfolgen (DIPPER et al., 2012 RZ 5 zu § 12 LWaldG BW).
Eine Vorschrift zur Beseitigung nicht mehr erforder-
licher Wuchshüllen enthält z.B. das Landeswaldgesetz
Baden-Württemberg nicht. Wildschutzzäune, die ihren
Zweck erfüllt haben, sind zu entfernen (§ 37 Abs. 7
LWaldG BW). Der Bezug dieser Vorschrift auf die Betre-
tensregelung für den Wald und die ausdrückliche Nen-
nung von Zäunen schließen die Übertragung auf Wuchs-
hüllen aus.
a) MANUEL HAFNER, Dipl.-Verww. (FH), Lehrbeauftragter für
Umwelt- und Bauproduktenrecht, Hochschule für Forstwirt-
schaft Rottenburg, D-72108 Rottenburg a.N.
E-Mail: manuelhafner@mail.de
b) CHRISTOPH SCHURR, Professur Forst- und Umweltpolitik,
Umweltrecht, Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg,
D-72108 Rottenburg a. N. Tel.: ++49 (0)7472 951245.
E-Mail: schurr@hs-rottenburg.de
c) YANNIC GRAF, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Hochschule
für Forstwirtschaft Rottenburg, D-72108 Rottenburg a. N.
Tel.: ++49 (0)7472951 216.
E-Mail: graf@hs-rottenburg.de
*) Korrespondierender Autor: SEBASTIAN HEIN. Professur Waldbau
und Waldwachstum, Hochschule für Forstwirtschaft Rotten-
burg, D-72108 Rottenburg a. N. Tel.: ++49 (0)7472 951 239.
E-Mail: hein@hs-rottenburg.de
1) Die Gesetzesbegründung führt noch an, dass diese Gebote für
den ordnungsgemäßen Forstbetrieb selbstverständlich sind
und der interessierte Waldbesitzer dadurch nicht zusätzlich
belastet wird (Landtag von BADEN-WÜRTTEMBERG, 1975: 91).
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Das Landeswaldgesetz Baden-Württemberg gibt somit
keine konkreten technischen Handlungsregeln und Ver-
fahren für alltägliche Maßnahmen der Waldbewirtschaf-
tung wie den Einsatz von Wuchshüllen vor. Es verweist
stattdessen weitgehend auf einen innerhalb eines grob-
maschigen gesetzlichen Rahmens bestehenden fach-
lichen Wissens- und Erfahrungsbestand. Diese recht -
liche Konstruktion ist zwar im Einzelfall schwer konkret
zu fassen, sie ist aber anpassungsfähig und ent -
wicklungsoffen. Sie gibt den Adressaten – den Wald -
besitzern – viele Freiheitsgrade, schränkt auf der ande-
ren Seite aber die üblichen Mittel staatlicher Aufsicht
und Kontrolle im Gesetzesvollzug ein. Es bedarf anderer
Instrumente, um die Ziele des Gesetzgebers zu errei-
chen, z. B. der Aus- und Fortbildung, der Beratung oder
finanzieller Anreize für die Gesetzesadressaten.
In der föderalen Struktur der Bundesrepublik gibt es
auch andere gesetzgeberische Lösungen für die Wuchs-
hüllenproblematik. Das Landesforstgesetz von Nord -
rhein-Westfalen bestimmt, dass „Eingatterungen aus
waldfremden Materialien mit dem Wegfall des Schutz-
zweckes von dem Waldbesitzer unverzüglich zu entfer-
nen [sind]“ (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 LFoG NW). Zwar steht auch
diese Vorschrift im Zusammenhang mit der Regelung
des Betretens des Waldes. Entsprechend der Beratung
des Gesetzgebungsvorhabens im Landtagsausschuss
sollten nur Hordengatter aus Holz im Wald verbleiben
dürfen, weil sie „in der Natur verrotten“, Draht (und
andere waldfremde Materialien) dagegen nicht (LANDTAG
VON NORDRHEIN-WESTFALEN, 19992), 2000). Es geht dem
Gesetzgeber also v.a. um den Aspekt der umweltverträg-
lichen Entfernung und Entsorgung von nicht mehr nöti-
gen Vorrichtungen zum Schutz des jungen Waldes. Dies
gilt umso mehr, als es ausdrücklich verboten ist, Abfälle
zur Beseitigung im Wald zu lagern oder abzulagern (§ 6a
Abs. 1 LFoG NW). Die teleologische Auslegung dieser
Vorschrift führt deshalb zum Ergebnis, dass die Vor-
schrift alle Materialien betrifft, die nicht verrotten und
deren Inhaltsstoffe deshalb nicht in kurzer Zeit in die
natürlichen Kreisläufe zurückgeführt werden. Diese
Materialien sollen nach Erfüllung ihres Zwecks aus dem
Wald entfernt und auf geeignete Art und Weise entsorgt
werden.
Die Verwendung von Wuchshüllen ist allerdings auch
im Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes BW nicht
frei von Grenzen und gesetzlichen Regeln. Sie muss viel-
mehr wie dargelegt an wissenschaftlichen (nicht nur
forstwissenschaftlichen) Erkenntnissen sowie bindenden
forstlichen und außerforstlichen Gesetzesgrundsätzen
und bestimmungen gemessen werden. Die konkreten
wissenschaftlichen Erkenntnisse zur unterschiedlichen
Abbaubarkeit verschiedener Wuchshüllentypen wurden
bereits in den vorstehenden Abschnitten aufgeführt. Die
maßgeblichen forstlich-gesetzlichen Bestimmungen sind:
1. Vorsorgeprinzip
Das Vorsorgeprinzip dient zum einen der Risikovorsor-
ge; mögliche Gefahren sollen vermieden werden, bevor
sie überhaupt entstehen können. Zum anderen ist es
Ausdruck eines schonenden Umgangs mit Ressourcen
(SCHLACKE, 20193)). Das Vorsorgeprinzip hat im Bereich
des Umweltschutzes auf europäischer und nationaler
Ebene Verfassungsrang und bindet die staatlichen Insti-
tutionen bei allen Vorhaben (Art. 191 AEUV, Art. 34
Abs. 1 EinigVtr, Art. 20a GG), also auch beim hoheit-
lichen Gesetzesvollzug, der Unterstützung nicht-staat-
licher Waldbesitzer oder der Bewirtschaftung des
Staatswaldes.
Das Vorsorgeprinzip gilt in Baden-Württemberg darü-
ber hinaus als Grundpflicht für alle Waldbesitzer (§ 22
Abs. 1 LWaldG BW). Sie haben bei der Waldbewirtschaf-
tung die Umwelt, den Naturhaushalt und die Natur -
güter (das sind insbesondere Boden, Wasser, Luft, Tier-
und Pflanzenwelt) zu erhalten und zu pflegen. Auch die
als Teil der pfleglichen Waldbewirtschaftung bestehende
Verpflichtung zur Erhaltung des Bodens und der Boden-
fruchtbarkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG BW) ist Aus-
druck des Vorsorgeprinzips. Sie ist als Teil der forstfach-
lichen Umsetzung der Vorsorgepflicht nach § 7
BBodSchG4) zu sehen. Wenn durch die Verwendung
bestimmter Wuchshüllen schädliche Folgen für die
Waldböden, die Biodiversität oder den Wasserhaushalt
entstehen können, muss sich deren Verwendung und
ihre Behandlung nach Erfüllung ihres Zweckes am Vor-
sorgeprinzip orientieren. Nach den oben angeführten
Erkenntnissen der Wissenschaft besteht dieses Risiko
offensichtlich bei biologisch nicht abbaubaren und kurz-
fristig nicht in den Naturkreislauf zurückführbaren
Wuchshüllen der Typen A, B, D und E (HEIN und GRAF,
2019; HEIN et al., 2020). Sofern es sich nicht um uner-
hebliche schädliche Folgen handelt, bedeutet dies, dass
sie nach Gebrauch ordnungsgemäß aus dem Wald ent-
fernt und entsorgt werden müssen. Wuchshüllen vom
Typ C können dagegen bei Berücksichtigung des Vorsor-
geprinzips im Wald verbleiben, wenn sie nachgewiese-
nermaßen rasch und ohne Rückstände von Mikroplastik
und anderen Schadstoffen zerfallen und ihre Zerfallspro-
dukte vollständig in die natürlichen Stoffkreisläufe ein-
gehen. Nach dem Vorsorgeprinzip des Waldgesetzes
kann in diesem Fall die Einarbeitung des Wuchshüllen-
materials in den Boden genauso wenig wie beim Verbleib
naturbelassener Holzteile ehemaliger Zäunen gefordert
werden, zumal dies stark unverhältnismäßig wäre.
Allerdings wird die entsprechende Vorgabe der Bio -
abfallverordnung (BioAbfV) damit nicht verdrängt.
II. Anwendungsbereich BNatSchG für forstliche Fälle
Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) sind grundsätzlich auch in der Forstwirt-
schaft anzuwenden, sofern dem Waldrecht im Kollisions-
fall nicht ausdrücklich eine Privilegierung eingeräumt
ist5). Die Vorschriften für Schutzgebiete sowie den
gesetzlichen Biotopschutz gelten für die Forstwirtschaft
ohne Einschränkungen. In Schutzgebieten und Biotopen
2) S. 28.
3) S. 51.
4) Verpflichtung u.a. der Grundeigentümer, Vorsorge gegen das
Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die
durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Ein-
wirkungsbereich hervorgerufen werden können (§ 7 Abs. 1 S. 1
BBodSchG). Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodenein-
wirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch
im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks ver-
hältnismäßig ist (§ 7 Abs. 1 S.3 BBodSchG).
5) Naturschutzrecht und Waldrecht befassen sich mit Bezug auf
den Wald mit ähnlichen Regelungsbereichen. Das ergibt sich
schon daraus, dass die Kapitel 1 und 2 des Bundeswaldgesetzes
(Allgemeine Vorschriften, Erhaltung des Waldes) auf der konkur-
rierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Naturschutz
und Landschaftspflege beruhen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG.).
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ist deshalb zu prüfen, ob das Belassen von Wuchshüllen
aller Typen im Rahmen der Schutzvorschriften über-
haupt zulässig ist.
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, die
Bewirtschaftungsvorgaben für die gute fachliche Praxis
sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten
für die Forstwirtschaft mit Maßgaben, die Freiheitsgra-
de in der Bewirtschaftung bei gleichzeitig hohem Niveau
des Naturschutzes sichern sollen (PETERSEN, 2018).
Maßnahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung
sind nicht als Eingriffe anzusehen, soweit dabei die Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege berück-
sichtigt werden (§ 14 Abs. 2 S.1 BNatSchG). Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sind u.a. die
dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Naturgüter (§ 1
Abs. 1 Nr. 1, 2 BNatSchG) einschließlich der Böden.
Auch nach dem BNatSchG müssen Böden erhalten wer-
den, so dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfül-
len können (§ Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Das BNatSchG geht ferner von der Annahme aus,
dass die Forstwirtschaft in der Regel den Zielen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht wider-
spricht (d.h. entspricht). Voraussetzung dieser Privile-
gierung ist, dass die Waldbewirtschafter die gute fachli-
che Praxis nach den besonderen Anforderungen von § 5
Abs. 3 BNatSchG einhalten (Aufbau naturnaher Wälder,
nachhaltige Bewirtschaftung ohne Kahlschläge, hinrei-
chender Anteil standortsheimischer Pflanzen). Diese
Anforderungen gehen über die Regeln der ordnungs -
gemäßen Forstwirtschaft in den Waldgesetzen hinaus,
die z.B. in den Grundpflichten der Waldbesitzer im Lan-
deswaldgesetz BW festgelegt sind. Die Privilegierung
der Forstwirtschaft gilt nur für die unmittelbare Boden-
nutzung (DIPPER et al., 2012 RZ 3 zu § 19 LWaldG BW).
Zu dieser gehören auch Verjüngungsmaßnahmen und
der Schutz junger Waldbestände.
Allerdings ist diese Annahme zum einen widerlegbar.
Zum anderen sind die Vorschriften des forstlichen Fach-
rechts einzuhalten. Die Privilegierung entfällt folglich,
wenn das Belassen von Wuchshüllen Vorschriften des
Forstrechts widerspricht, z.B. dem Vorsorgeprinzip oder
den Pflichten zum Schutz des Bodens. Das Belassen von
biologisch nicht abbaubaren Wuchshüllen der Typen A, B,
D und E dürfte nach den Darlegungen im Widerspruch zu
diesen Vorschriften stehen. Wuchshüllen vom Typ C sind
auch nach dem Bundesnaturschutzgesetz anders zu beur-
teilen. Jedenfalls außerhalb geschützter Gebiete dürfte
ein Verbleib bei nachgewiesenermaßen raschem und rück-
standslosem Zerfall nicht im Widerspruch zu den Vor-
schriften des Naturschutzrechts stehen.
Die gleichen Anforderungen des Naturschutzrechtes
gelten für die Privilegierung der Forstwirtschaft im Fall
der Störungs- und Zugriffsverbote bei besonders
geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihren Lebens-
stätten (§ 44 Abs. 1, 4 BNatschG). Wenn das gehäufte
Belassen biologisch nicht abbaubarer Wuchshüllen zu
einer Beeinträchtigung geschützter Arten und ihrer
Lebensstätten führen könnte, entfällt auch diese Privile-
gierung.
Öffentliche Eigentümer oder Besitzer müssen bei der
Bewirtschaftung von Grundflächen über diese Bestim-
mungen hinaus die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigen
(§ 2 Abs. 4 BNatSchG).
Im Waldrecht sind die wichtigsten Vorschriften der
ordnungsgemäßen Forstwirtschaft in den Länderwald-
gesetzen enthalten. Die für das Verhältnis von Natur-
schutzrecht und forstwirtschaftlicher Bodennutzung
maßgeblichen Vorschriften werden dagegen bundesein-
heitlich im Bundesnaturschutzgesetz geregelt. Das Lan-
desnaturschutzgesetz von Baden-Württemberg enthält
für den hier zu bewertenden Sachverhalt deshalb keine
abweichenden Vorschriften.
Im Übrigen sind staatliche und kommunale Waldbesit-
zer im Rahmen des Abfallgesetzes von Baden-Württem-
berg zur Vorbildlichkeit verpflichtet. Alle öffentlichen
Institutionen müssen bei der Beschaffung von Materia-
lien sowie der Gestaltung von Arbeitsprozessen vor -
rangig solche Materialien verwenden, die u.a. wieder -
verwendbar sind, zu weniger oder schadstoffärmeren
Abfällen führen oder in besonderem Maße zur ordnungs-
gemäßen und schadlosen Verwertung geeignet sind (§ 2
Abs. 2 LAbfG BW). Diese Verpflichtung dürfte auf die
Verwendung von Wuchshüllen zum Schutz forstlicher
Verjüngungsflächen im Staats- und Körperschaftswald
uneingeschränkt zutreffen.
III. Bestimmungen der Zertifizierung
der Waldbewirtschaftung
Jenseits der Festlegungen aus gesetzlichen Bestim-
mungen sind für manche Forstbetriebe auch betriebsin-
ternen Festlegungen zutreffend. In den Zertifizierungs-
standards der Waldbewirtschaftung FSC, PEFC sowie
Naturland sind grundsätzlich Festlegungen definierbar,
die Wuchshüllen betreffen können. FSC greift das The-
ma Wuchshüllen im Wald-Standard 3-0 unter dem Stan-
dard 10.12.1 auf (FSC DEUTSCHLAND, 2018). Hier wird
der nach diesem Standard zertifizierte Waldbesitzer ver-
pflichtet, nicht mehr in Gebrauch befindliche Wuchshül-
len gemäß den am Ort des Forstbetriebes gesetzlich gel-
tenden Bestimmungen zu entfernen. PEFC spricht das
Thema Wuchshüllen nicht explizit an (PEFC DEUTSCH-
LAND, 2014), sondern verweist auf die Einhaltung der
relevanten Bundes- und Landesgesetze als Grundlage
der PEFC-Zertifizierung. In den Richtlinien der Ökolo -
gischen Waldnutzung von Naturland werden Wuchshül-
len ebenfalls nur indirekt aufgegriffen, da die Verjün-
gung ohne besondere Schutzmaßnahmen ermöglicht
werden soll (NATURLAND, 2014). Es ergibt sich somit
daraus nur der Hinweis auf die zuvor ausgelegten
gesetzlichen Bestimmungen.
4. RECHTLICHE LÖSUNGSANSÄTZE
In gesamthafter Betrachtung der Untersuchung von
HEIN et al. (2020) sowie der vorliegenden Arbeit zeigt
sich, dass es mit geltendem Recht nicht in Einklang zu
bringen ist, jegliche der aktuell verwendeten Wuchshül-
lentypen ohne weiteres Zutun im Wald zurückzulassen.
Entsprechend der aktuellen Rechtslage im Kreislauf-
wirtschaftsrecht (KrWG) ist es selbst bei als biologisch
abbaubar zertifizierten Kunststoffen (vgl. Anhang zur
BioAbfV) und deren Einarbeitung in den Waldboden
erforderlich, eine behördliche Zustimmung einzuholen.
Um den Weg für einen im Wald biologisch vollständig –
nicht nur unter optimalen Bedingungen der Testanord-
nung oder einer industriellen Anlage – abbaubaren
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Wuchshüllentyp, für den mittels noch festzulegender
Zertifizierung auch die Unbedenklichkeit des Aufbrin-
gens auf Waldböden bescheinigt wird, zu ebnen, wäre es
wünschenswert, dass auch der Gesetzgeber das Zurück-
lassen eines solchen Typs erleichtert bzw. überhaupt
ermöglicht. Das erscheint notwendig, um Friktionen mit
dem Kreislaufwirtschaftsrecht zu vermeiden. Denkbar
wäre dies regelungstechnisch dergestalt, dass der Aus-
schluss des Anwendungsbereichs der BioAbfV auf diesen
Wuchshüllentyp erweitert wird und dementsprechend
eine Eigenverwertung im Sinne der BioAbfV stattfinden
kann. Deren Tatbestand müsste dann jedoch ebenfalls
entsprechend angepasst werden. Alternativ könnte über
eine Änderung des Anhangs zur BioAbfV für den betref-
fenden Typ eine Einarbeitung in den Waldboden nicht
mehr gefordert sowie eine Freistellung nach § 10 Abs. 1
BioAbfV garantiert werden. Der in beiden Fällen gelten-
de Zustimmungsvorbehalt aus § 6 Abs. 3 BioAbfV könn-
te um ein intendiertes Ermessen der zuständigen Behör-
de zugunsten des neuen, innovativen Wuchshüllentyps
und damit allen entsprechend zertifizierten Produkten
ergänzt werden. Der aktuell erforderliche begründete
Ausnahmefall würde dann auf alle anderen Typen ohne
noch zu entwickelnde Zertifizierung beschränkt werden.
5. FOLGERUNGEN UND AUSBLICK
Der unkontrollierte Verbleib von Plastikprodukten in
der Umwelt wurde in den letzten Jahren durch die
Öffentlichkeit zunehmend kritischer wahrgenommen. Es
scheint absehbar, dass das Bewusstsein für diese Proble-
matik auch in einzelnen Sektoren der Wirtschaft, und
damit auch im Bereich der Forstwirtschaft weiter
zunehmen wird. Die ordnungspolitischen Rahmenbedin-
gungen zur Lenkung des Plastikeinsatzes- und -ver-
bleibs sind auf europäischer und bundesdeutscher sowie
Länderebene bereits erfolgt. Besonders die Europäische
Abfallgesetzgebung, wie z.B. die Europäischen Abfall-
rahmenrichtlinie (EU, 2008, 2018) sowie die Strategie
der Europäischen Kommission für Plastik in der Kreis-
laufwirtschaft (EUROPÄISCHE KOMMISSION, 2018a) geben
vor, dass Abfälle zu allererst vermieden werden müssen
(s. auch EUROPÄISCHE KOMMISSION, 2018b). Dieser
Aspekt ist im Kontext des hier diskutierten Objektes
„Wuchshüllen“ von besonderer Bedeutung, da der Ein-
satz von Wuchshüllen auch als Folge und Ausdruck
eines oft nicht ausgewogenen Gleichgewichts von Wald
und Wild gewertet werden kann. Insofern sind Wuchs-
hüllen nur die zweite Wahl nach dem vorrangigen Ziel,
Wildschäden durch eine artgerechte Wildbewirtschaf-
tung und damit auch Bejagung vorzubeugen.
Im aktuellen Umgang mit Wuchshüllen im Wald am
Ende ihres Verwendungszweckes ist es bemerkenswert
zu sehen, dass trotz klarer Rechtslage der (manuelle)
Rückbau und die ordnungsgemäße Verwertung und Ent-
sorgung derselben in Deutschland nur zögerlich erfolgen
(vgl. HEIN et al., 2019). Eine Änderung dieser Situation
scheint dringlich, jedoch angesichts der Vielzahl im Wald
verbliebener Wuchshüllen nur in längeren Zeiträumen
erreichbar. Die dafür benötigten finanziellen Mittel sind
beachtlich (vgl. HELFENSTEIN et al., 2017; HEIN et al.,
2019) und bislang in der Kalkulation der Kosten dieses
Schutzsystems nicht ausreichend ein gepreist.
Die strategische Entwicklung neuer Wuchshüllen
kann das Problem der Abfallreste im Wald sowie funk-
tional ungenügender Neuentwicklungen und hoher
Rückbaukosten nur lösen, falls dies dem folgenden
Kriterium genügt: zertifiziert und, bzw. oder nach -
gewiesenermaßen in Waldböden rückstandslos abbau-
bar. Aus der Sicht der sparsamen Verwendung knapper
Ressourcen, dem Anspruch einer umfassenden Nachhal-
tigkeit in der Waldbewirtschaftung in Deutschland und
aus Kreislaufüberlegungen jenseits der rechtlichen Lage
ist es zusätzlich sinnvoll, neue, innovative Wuchshüllen
aus nachwachsenden Rohstoffen als Alternative zu bis-
herigen konventionellen, meist aus fossilen Ressourcen
hergestellten Wuchshüllen zu entwickeln. Dabei ist min-
destens Funktionsgleichheit gegenüber bisherigen
Wuchshüllen zu erreichen, sowie dem Produkt über eine
detaillierte Ökobilanzierung eine Vorteilhaftigkeit nach-
zuweisen. Ein solcher, noch zu entwickelnder Wuchs -
hüllentyp (F) könnte helfen, die im Wald verbleibende
Plastikmenge deutlich zu reduzieren. Voraussetzung
dafür ist allerdings auch die korrekte Kalkulation der
Verwertungs- und Entsorgungskosten für die bislang
verwendeten Wuchshüllen, da sonst ein wettbewerb-
licher Nachteil für einen solchen neuartigen Wuchs -
hüllentyp besteht.
Unbeachtet solch neuartiger Lösungen scheint es
jedoch absehbar, dass es im forstlichen Bereich auch sehr
dauerhafte, d.h. abbau- und abriebfeste Wuchs hüllen
entsprechend Wuchshüllentyp (A), jedoch mit Dauerhaf-
tigkeitsnachweis geben wird, die eine Mehrfachverwen-
dung vergleichbar zu Mehrwegprodukten ermöglichen.
ZUSAMMENFASSUNG
Plastik stellt ein kostengünstiges und zugleich fast
beliebig langlebiges Material auch für zahlreiche Produk-
te in der Waldbewirtschaftung dar. Allerdings haben
Plastikprodukte einen beachtlichen Anteil am feststoff-
lichen Müll und zeigen sehr unterschiedliche Persistenz
in der Umwelt. Obwohl in vielen Bereichen der Umwelt-
nutzung der Verbleib von Plastik nach seinem Verwen-
dungszweck bereits diskutiert wird, gibt es noch keine
kritische Bestandsaufnahme für Wuchshüllen und
Wuchsgitter als wichtigsten, aber auch beispielhaften
Einsatzbereich von Plastik im Wald. Das Ziel ist daher,
die umfassende Bewertung bezüglich der auch im Wald-
besitz greifenden umwelt- und waldrechtlichen Vor gaben
sowie besonders vor dem Hintergrund der strengen Vor-
gaben einer naturnahen und nachhaltigen Waldbewirt-
schaftung vorzunehmen und zu prüfen, a) welche
umweltrechtlichen Gesetze und Normen nach dem Auf-
stellen von Wuchshüllen eröffnet werden, b) welche
inhaltlichen Konsequenzen sich daraus für die forstwirt-
schaftliche Verwendung dieser Gegenstände ergeben und
c) wie aus rechtlicher Perspektive der aktuelle Umgang
mit Wuchshüllen im Wald und die künftigen Pfade der
Weiterentwicklung zu beurteilen ist. Fünf Gruppen
unterschiedlicher Materialtypen A/Wuchshüllen aus
Plastik mit sehr hoher Lebensdauer, B/oxo-abbaubares
Plastik, je ohne Zertifizierung zum Abbauverhalten,
C/kompostierbarer Kunststoff inkl. DIN EN-Zertifizie-
rung, D/Holz, Papier oder Jute ohne Angaben zur
Behandlung sowie E/ohne Angaben zum verwendeten
Material und jeweils ohne Zertifizierung werden aus
rechtlicher Sicht des Bundeswaldgesetzes, des Bundes-
naturschutzgesetzes sowie beispielhaft für Baden-Würt-
temberg und Nordrhein-Westfalen den entsprechenden
Allg. Forst- u. J.-Ztg., 191. Jg., 1/2 35
Landeswaldgesetzen beurteilt. Es ist dabei mit gelten-
dem Recht nicht vereinbar, jeglichen Wuchshüllentyp
ohne weiteres Zutun im Wald zurückzulassen. Auch aus
forstrechtlicher Sicht sind Wuchshüllen der Gruppen A,
B, D und E grundsätzlich einem Verwertungsverfahren
zuzuführen. Hüllen der Gruppe C könnten zwar an dem
Einsatzort verbleiben, jedoch nur unter der Bedingung,
dass sie dort nachgewiesenermaßen rasch und ohne
Rückstände von Mikroplastik und anderen Schadstoffen
zerfallen und ihre Zerfallsprodukte vollständig in die
natürlichen Stoffkreisläufe eingehen. Diese klare Rechts-
lage bei Wuchshüllen nach Ende ihres Verwendungszwe-
ckes widerspricht dabei der zögerlichen Praxis von Rück-
bau, Verwertung und Entsorgung in Deutschland.
ABSTRACT
Title of the paper: Legal Situation of Treeshelters in
Forest Management in Germany – Part II: View Points
from Forest Law and Nature Conservation Law, Solu-
tions and Consequences.
Plastics are both low-cost and almost arbitrarily long-
lasting materials also used for numerous products in
forest management. However, plastic products constitute
a significant share of solid waste and show a varying
persistence in the environment. Although the use of
plastics in terrestrian and marine environments is alrea-
dy widely discussed, a comprehensive and critical
appraisal of treeshelters and treeguards has not yet
been conducted. This is all the more surprising as they
are the most important applications of plastic products
in German forestry. When considering the strict specifi-
cations of close-to-nature and sustainable forest manage-
ment in Germany, there is an urgent need for a compre-
hensive assessment of treeshelter and treeguard use
taking into account environmental as well as forestry
legislation. This study assesses plastic product use in
forests based on federal legislation and for two selected
states, Baden-Württemberg and North Rhine-West -
phalia. We analysed a) which environmental laws and
norms are applicable to treeshelters at the end of their
life span of, b) which are the resulting consequences for
their use in forestry practice, and c) which solutions
exist for further use of commercially available treeshel-
ters and innovative new treeshelters. Five groups of tree
shelters have been assessed: A/made of plastic with a
long life span, B/oxo-degradable plastic, each without
certification on degradation, C/compostable plastics cer-
tified by DIN EN-norms, D/wood, paper or jute without
information on impregnation treatment as well as
E/treeshelters without any information on the material
used nor certification. The assessment takes into
account federal legislation, particularly the forest act,
the nature conservation act as well as the corresponding
legislation at the state level. The study comes to the con-
clusion that leaving any type of treeshelters in the
forests after they have fulfilled their protective purpose,
doesn’t conform with the laws in force. As well the forest
act requires treeshelters from group A, B, D and E to be
removed. Only treeshelters from group C can potential-
ly be left at the site of installation, under the condition
of fast degradation without any residues of microplastics
and other contaminants and under the condition that
their decomposition products are completely integrating
into natural cycle of materials. The current practice of
leaving treeshelters on site or just hesitant removal and
restrained disposal after having fulfilled their purpose
clearly contradicts legal provisions in the two German
states under consideration.
RÉSUMÉ
Titre de l’article: La situation juridique des manchons
de protection dans la gestion forestière en Allemagne –
Partie II: Point de vue du droit forestier et du droit de pro-
tection de la nature, approches de solutions et conclusions.
Le plastique est un matériau peu coûteux et en même
temps d’une durabilité presque illimitée pour de nom-
breux produits utilisés dans la gestion forestière. Cepen-
dant, les produits en plastique présentent une part consi-
dérable de déchets solides et se révèlent être d’une
rémanence très variable dans l’environnement. Bien que
dans de nombreux domaines d’utilisation environnemen-
tale, l’utilisation du plastique soit toujours discutée, il
n’existe toujours pas de données critiques de peuple-
ments pour les manchons de protection ni pour le grillage
en plastique en tant qu’introduction la plus importante,
mais aussi la plus exemplaire de plastique en forêt.
L’objectif est donc de procéder à une évaluation complète
des exigences en matière d’environnement et de droit
forestier qui s’appliquent également à la propriété fores-
tière et, en particulier, dans le contexte des exigences
strictes d’une gestion forestière proche de la nature et
pérenne, et de contrôler: a) quelles lois et normes envi-
ronnementales sont concernées par l’installation de man-
chons de protection, b) quelles conséquences en résultent
pour l’utilisation forestière de ces objets et c) comment
l’utilisation actuelle des manchons de protection dans la
forêt et leur devenir doivent être évalués d’un point de
vue juridique. Cinq groupes de différents types de maté-
riaux: A / manchons de protection à très longue durée de
vie, B /plastique dégradable par oxo-fragmentation, cha-
cun sans certification du comportement de dégradation,
C/plastique compostable y compris certification DIN EN-
normes, D/ bois, papier ou jute sans information sur le
traitement d’imprégnation ainsi que E /sans information
sur le matériau utilisé et chacun sans certification, sont
évalués du point de vue juridique de la loi fédérale sur
les forêts, de la loi fédérale sur la protection de la nature
ainsi que, à titre d’exemple pour le Bade-Wurtemberg et
la Rhénanie-du-Nord-Westphalie, des lois forestières du
Land correspondantes. Il n’est pas compatible avec la
législation actuelle de laisser n’importe quel type de
manchon de protection en forêt sans autre action. Du
point de vue du droit forestier également, les manchons
de protection des groupes A, B, D et E doivent essentiel-
lement être utilisés avec une procédure de recyclage. Les
manchons du groupe C peuvent rester sur le lieu d’utili-
sation, mais seulement à la condition qu’ils se décompo-
sent rapidement et sans résidus de microplastiques et
autres polluants et que leurs produits de décomposition
soient complètement intégrés dans les cycles naturels des
matériaux. Cette situation juridique claire pour les man-
chons de protection à la fin de leur utilisation prévue
contredit la pratique hésitante du démantèlement et de
l’élimination en Allemagne.
DANKSAGUNG
Die Autoren danken zwei anonymen Gutachtern für
ihre Rückmeldungen zum Manuskript sowie der Fach -
agentur für Nachwachsende Rohstoffe (FNR)/ Wald -
Herausgeber: Prof. Dr. Marc Hanewinkel, Freiburg i.Br. – Verlag: J. D. Sauerländer’s Verlag, Bad Orb
Gesamtherstellung: PPPP Norbert Wege e.K., Gladenbach – Printed in Germany
©J.D. Sauerländer’s Verlag, Bad Orb, 2020
klimafonds (WKF) für die Unterstützung im Rahmen
des Projektes [TheForestCleanup] (Förderkennzeichen
2219NR425).
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(LANDESFORSTGESETZ – LFoG NW) in der Fassung vom
24. April 1980 (GV. NW. 1980 S. 546), zuletzt geändert
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WALDGESETZ FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG (LANDESWALD -
GESETZ – LWaldG BW) in der Fassung vom 31. August
1995 (GBl. 1995, 685), zuletzt geändert durch Art. 3 G
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Materialien
LANDTAG VON BADEN-WÜRTTEMBERG 6. Wahlperiode Drs.
6/7980 vom 09.07.1975: Gesetzentwurf der Landesregie-
rung: Entwurf eines Waldgesetzes für Baden-Württem-
berg.
LANDTAG VON NORDRHEIN-WESTFALEN 12. Wahlperiode Drs.
12/4445 vom 24.11.1999: Gesetzentwurf der Landesre-
gierung. Drittes Gesetz zur Änderung des Landesforst-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-
forstgesetz – LFoG).
LANDTAG VON NORDRHEIN-WESTFALEN 12. Wahlperiode Drs.
12/4866 vom 06.04.2000: Beschlussempfehlung und
Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirt-
schaft, Forsten und Naturschutz zu dem Gesetzentwurf
der Landesregierung. Drittes Gesetz zur Änderung des
Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesforstgesetz – LFoG).