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Verfall von Urlaub und Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers (SAE 2020, Heft 4, S. 93-102)

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Abstract

Die Verfasser besprechen ausführlich die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 – 9 AZR 423/16 und 9 AZR 321/16. Mit der Entscheidung in der Rs. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. hat der EuGH im November 2018 abermals zur Befristung von Urlaubsansprüchen Stellung genommen. In mehreren Entscheidungen aus 2019 hat das Bundesarbeitsgericht die insofern bestehenden Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers konkretisiert. Die Entscheidungen des BAG verschaffen, auch aufgrund der aufgeführten Handlungsempfehlungen, in vielen Punkten Rechtssicherheit. Der Beitrag zeigt dennoch auf, dass Arbeitgeber sollten nicht blind darauf vertrauen sollten, dass alle Vorgaben aus Erfurt dem vom EuGH in der Rs. Max Planck in den Blick genommenen Lösungsweg entsprechen.

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der im Weiteren (S. 352 f.) allerdings darauf hinweist, dass die richtlinienkonforme Auslegung nicht nur in Fällen einer Auslegung contra legem ausscheide, sondern auch durch die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots beschränkt sei
  • Sagan
Sagan, NZA 2020, 350, 351, der im Weiteren (S. 352 f.) allerdings darauf hinweist, dass die richtlinienkonforme Auslegung nicht nur in Fällen einer Auslegung contra legem ausscheide, sondern auch durch die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots beschränkt sei.
Verfall von Abgeltungsansprüchen Diskutiert wurde zuletzt auch, ob Abgeltungsansprüche ohne Weiteres durch individual-oder tarifvertragliche Ausschlussklauseln dem Verlust anheimfallen können 89
  • Vii
VII. Verfall von Abgeltungsansprüchen Diskutiert wurde zuletzt auch, ob Abgeltungsansprüche ohne Weiteres durch individual-oder tarifvertragliche Ausschlussklauseln dem Verlust anheimfallen können 89