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Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria
*E-Mail: regina.binder@vetmeduni.ac.at
Zusammenfassung
In der Praxis wird die Verwendung von (Transport-)
Boxen und ähnlichen Unterkünften (wie Laufgittern)
im Rahmen der Haltung von Hunden z.B. als Er-
ziehungshilfe und Managementmaßnahme, aber auch
zu verhaltenstherapeutischen Zwecken zunehmend
propagiert. Obwohl damit eine Unterschreitung der für
die Hundehaltung geltenden Mindestanforderungen
verbunden ist, wird nur selten hinterfragt, ob dies unter
tierschutzrechtlichen Aspekten zulässig, aus fachlicher
Sicht tierschutzkonform und aus medizinischer (z.B.
verhaltenstherapeutischer) Sicht notwendig ist. Der
vorliegende Beitrag setzt sich vor dem Hintergrund des
österreichischen und deutschen Tierschutzrechts so-
wie auf der Grundlage der vorhandenen wissenschaft-
lichen Erkenntnisse über die Bedürfnisse und das
Verhalten von Hunden mit diesen Fragen auseinan-
der und zeigt auf, in welchen Fällen bzw. Fallgruppen
eine Unterschreitung von Mindestanforderungen aus-
nahmsweise gerechtfertigt werden kann. Nach dem
Keywords: dogs, husbandry, short-term connement,
minimum requirements, deviation from minimum requi-
rements, box, crate, dog welfare.
Schlüsselwörter: Hunde, Haltung, kurzfristige
Unterbringung, Mindestanforderungen, Unter-
schreitung, Box, Unterkunft, Tierschutz.
Informations- und Dokumentationsstelle für Tierschutz- und Veterinärrecht1, Institut für Tier-
schutzwissenschaften und Tierhaltung2, Abteilung Interne Medizin Kleintiere3, Veterinärmedizinische
Universität Wien; Vergleichende Kognitionsforschung, Messerli Forschungsinstitut, Veterinärmedi-
zinische Universität Wien, Medizinische Universität Wien, Universität Wien4; Tierschutzombudsper-
son Steiermark, Graz5; Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit – Tierschutzdienst – Oldenburg6; Tierärztliche Praxis für Verhaltensmedizin, München7;
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Oberschleißheim8; Lehrstuhl für Tier-
schutz, Verhaltenskunde, Tierhygiene und Tierhaltung, Tierärztliche Fakultät, Ludwig Maximilians
Universität München9; Tierärztliche Praxis für Verhaltensmedizin, Hamburg10
eingelangt am 17. April 2020
angenommen am 4. August 2020
Unterbringung von Hunden in Boxen und
ähnlichen Unterkünen – Möglichkeiten und
Grenzen der kurzfristigen Unterschreitung
von tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen
R. BINDER1,2*, C. ARHANT2, N. AFFENZELLER3, K. BAYER4, B. FIALA-KÖCK5, J. FLOHR6, H. JUNG7,
K. KLUGE6, B. SCHNEIDER8, S. SCHÖNREITER8, A. SCHWARZER9 und B. SCHÖNING10
Summary
Connement of dogs in boxes or crates – possibi-
lities and limits of short-term deviations from legal
minimum requirements
The short-term connement of dogs in (transport) boxes,
crates or similar types of accommodation (such as pens)
is increasingly being recommended for the training and
management of dogs. The practice does not comply
with the legally dened minimum requirements for the
keeping of dogs in conned spaces. Furthermore, as-
pects of animal welfare science and behaviour therapy
are rarely considered when addressing whether and un-
der which conditions the measure is legitimate and con-
forms to legal requirements. The article explores this is-
sue on the basis of Austrian and German animal welfare
legislation, considering scientic data on dogs’ etholog-
ical and behavioural needs, and claries the conditions
under which deviations from the minimum requirements
may exceptionally be regarded as justied. According to
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für das Tierschutzrecht charakteristischen “Prinzip
des gelindesten Mittels” ist es auch in diesen Fällen
geboten, die Bedürfnisbefriedigung und die natürli-
chen Verhaltensweisen des Hundes in möglichst ge-
ringem Ausmaß und nur für die unbedingt erforder-
liche Dauer einzuschränken. Um diesem Prinzip zu
entsprechen, werden Empfehlungen erarbeitet, die
im Fall einer gerechtfertigten Unterschreitung von
Mindestanforderungen berücksichtigt werden sollten.
the “principle of the gentlest means”, which characteriz-
es animal welfare legislation, it is justied to impose the
least restriction on dogs’ behavioural needs that is nec-
essary to achieve a stated and justied aim. The article
also presents recommendations to implement this prin-
ciple, which should be followed when a short-term devi-
ation from the minimum requirements is justied.
Abkürzungen: 2. ThVO = 2. Tierhaltungsverordnung (Ö); ABl. = Amtsblatt der Europäischen Union; BG = Bundesgesetz; BGBl. =
Bundesgesetzblatt (Ö); BGH = Bundesgerichtshof (D); BR-Drucks. = Bundesrats-Drucksache (D); D = Deutschland; EU = Europäische
Union; Fn = Fußnote; G = Gesetz; GG = Grundgesetz (D); IATA = International Air Transport Association; IGN = Internationale Gesellschaft
für Nutztierhaltung; iSd = im Sinne des; leg. cit. = zitierte Gesetzesstelle; MA = Mindestanforderung(en) (gem. 2. ThVO bzw. TierSchHuV);
mwN = mit weiteren Nachweisen; NÖ = Niederösterreich, niederösterreichisch; Ö = Österreich; RL = Richtlinie; Rn = Randnummer; Rspr =
Rechtsprechung; TierSchG = Tierschutzgesetz (D); TierSchHuV = Tierschutz-Hundeverordnung (D); TierSchTrV = Tierschutztransportverordnung
(D); TSchG = Tierschutzgesetz (Ö); StVO = Straßenverkehrsordnung; UVS = Unabhängiger Verwaltungssenat (Ö); VG = Verwaltungsgericht
(D); VO = Verordnung; vs = versus; VwGH = Verwaltungsgerichtshof (Ö)
Einleitung, Fragestellungen und
Zielsetzungen
Boxen werden zur sicheren Beförderung von Hunden
in Fahrzeugen, insbesondere in PKWs, empfohlen und
zum Transport von Hunden auf dem Luftweg verwendet.
Die Nutzung von Boxen wird jedoch zunehmend populä-
rer und geht oft weit über eine Transportsituation hinaus.
Von vielen Trainern1 wird sie bereits zur Erleichterung
der Erziehung von Welpen empfohlen. Nicht repräsenta-
tive Umfragen unter österreichischen (n = 23) und deut-
schen (n = 100) Hundetrainern zeigten, dass die überwie-
gende Mehrzahl Boxen für eigene Hunde verwendet und
auch Kunden zur Verwendung von Boxen rät. 85 % der
deutschen und rund 50 % der österreichischen Trainer
nutzten Boxen, weil der Hund Verhaltensauffälligkeiten
zeigte. Das Spektrum der Auffälligkeiten reichte dabei
von Aggressions- und Erregungs- bis hin zu Angst-
problemen und reinen Trennungsängsten (Box als
„sicherer Rückzugsort“). Zum Teil wurden Boxen auch
als Managementmaßnahme eingesetzt, z.B. wenn der
Halter abgelenkt ist bzw. den Hund nicht beaufsichti-
gen kann oder zum Training der Stubenreinheit. Als
Zeitspannen für den unbeaufsichtigten Aufenthalt in ei-
ner geschlossenen Box wurden Zeiträume zwischen 30
Minuten und 4 Stunden genannt. Diese Umfragen zei-
gen, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der tierschutzrecht-
lichen Situation besteht, denn nur wenige Trainer beriefen
sich auf rechtliche Vorgaben (Ö = 30 %, D = 15 %) bzw.
waren sich überhaupt bewusst, dass solche Anfor-
derungen zu beachten sind.
Durch eine Unterschreitung der für die Haltung von
Hunden geltenden Mindestanforderungen (MA) – z.B.
durch die Unterbringung in einer Box – wird vor allem die
Bewegungsfreiheit des Hundes erheblich eingeschränkt,
was im Lichte der tierschutzrechtlichen Bestimmungen
zumindest problematisch erscheint. Für Vollzugsorgane
ist es häug schwierig zu beurteilen, ob die Nutzung ei-
ner Box im Einzelfall noch zulässig oder bereits tierschutz-
widrig ist. Im folgenden Beitrag werden daher mögliche
Probleme im Zusammenhang mit der Unterschreitung
von MA aufgezeigt, die vorhandenen wissenschaftli-
chen Erkenntnisse über mögliche Auswirkungen auf die
Hunde zusammengefasst und die einschlägigen tierschutz-
rechtlichen Bestimmungen Österreichs und Deutsch-
lands dargestellt. Weiters werden einzelne Fallgruppen,
insbesondere die Verwendung von Boxen zur Unter-
bringung kranker oder verletzter Hunde, die Nutzung
von Boxen im Rahmen einer verhaltensmedizinischen
Behandlung und der Einsatz von Boxen als Rückzugs-
möglichkeit, erörtert und Empfehlungen für die Beschaf-
fenheit von Boxen (Anhang A) sowie für die Durch-
führung eines Boxentrainings (Anhang B) formuliert.
Der Beitrag soll Tierhaltern, Hundetrainern und
(Amts-)Tierärzten Informationen über die tierschutzkon-
forme Verwendung von Hundeboxen oder ähnlichen
Unterkünften vermitteln, eine Richtschnur für die tier-
schutzrechtliche Beurteilung bieten und damit sowohl
zum Schutz der Hunde als auch zur Rechtssicherheit
beitragen.
Begriffsbestimmungen
Box
Im allgemeinen Tierschutzrecht werden zwar MA, ins-
besondere auch Mindestmaße, für die Unterbringung
einzelner Tierarten festgelegt, doch wird nicht de-
niert, was unter verschiedenen Typen von Unterkünften,
wie etwa Kägen oder Boxen2, zu verstehen ist. Auch
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf das Gendern verzichtet; per-
sonenbezogene Bezeichnungen gelten für jedes Geschlecht.
2 Allerdings werden in der 2. ThVO Mindestmaße für Boxen zur
Unterbringung von Schlittenhunden im Rahmen von Freizeit- und
Sportaktivitäten festgelegt (vgl. Fn 12).
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im Zusammenhang mit den MA an die Haltung von
Hunden zu wissenschaftlichen Zwecken wird seit
dem Inkrafttreten bzw. der Umsetzung der Richtlinie
2010/63/EU (Tierversuchs-Richtlinie) begrifich nicht
mehr zwischen „Käg“ und „Box“ unterschieden.
Die auf dem Europäischen Übereinkommen zum
Schutz der für Versuche und andere wissenschaft-
liche Zwecke verwendeten Wirbeltiere beruhende
Empfehlung 2007/526/EG enthält zwar Denitionen
der Begriffe „Käg“ und „Box(e)“, doch ist daraus für
die gegenständliche Frage wenig zu gewinnen, da der
Begriff „Box“ in Anlehnung an Aufstallungssysteme für
landwirtschaftliche Nutztiere als „kleiner abgegrenz-
ter Bereich“ deniert wird, in dem ein oder zwei Tiere
angebunden gehalten werden können, und es sich
bei einem „Käg“ nach dem Verständnis der genann-
ten Empfehlung um einen „feststehenden oder be-
weglichen Behälter“ handelt, welcher der Haltung oder
Beförderung eines oder mehrerer Tiere dient.
In Ermangelung einer Legaldenition ist der Aus-
legung technischer Begriffe das Verständnis der je-
weiligen Fachsprache, ansonsten das Verständnis
des alltäglichen Sprachgebrauchs zugrunde zu legen,
wobei unter „Box“ sowohl im (tier-)transportrechtli-
chen Kontext als auch im alltäglichen Sprachgebrauch
ein mobiles Behältnis verstanden wird, welches pri-
mär der Beförderung von Tieren dient. Daher be-
zeichnet der Begriff „Box“ im folgenden Beitrag ein
allseitig umschlossenes Behältnis mit einer recht-
eckigen Grundäche, das aus verschiedenen Ma-
terialien bestehen kann (vgl. Tabelle „Übersicht über
Boxentypen: Vor- und Nachteile“ in Anhang A), in der
Regel an einer der Stirnseiten eine mit Gitter- oder
Stabelementen versehene Türöffnung aufweist und
primär der Unterbringung eines Hundes während einer
Beförderung dient.
Aus dieser Begriffsbestimmung folgt, dass die Ver-
wendung von Boxen zu anderen Zwecken als zum
Transport von Hunden eine dem eigentlichen Zweck
dieser Behältnisse entfremdete Nutzungsform dar-
stellt, die aus veterinärfachlicher Sicht im Hinblick auf
ihre Auswirkungen auf das (Wohl-)Benden der Hunde
sowie aus tierschutzrechtlicher Sicht unter dem Aspekt
ihrer Zulässigkeit zu prüfen ist.
Sonstige Unterkunft
Unter „sonstigen Unterkünften“ werden in die-
sem Beitrag andere Formen der vorübergehenden
Unterbringung von Hunden verstanden, deren Fläche
nicht den MA an die dauerhafte Haltung entspricht.
Dazu zählen z.B. Laufgitter und abgegrenzte Bereiche
von Wohnräumen, aber auch Räume, die nicht dem
Aufenthalt von Menschen dienen und eine kleinere
Fläche aufweisen als ein rechtskonformer Zwinger, so-
wie der Innenraum oder ein bestimmter, meist durch
ein Gitter abgetrennter Bereich eines abgestellten
Kraftfahrzeuges.
Haltung
Der Begriff „Haltung“ wird weder im österreichi-
schen noch im deutschen Tierschutzrecht deniert.
Aus der Systematik des jeweiligen Tierschutzgesetzes
folgt jedoch, dass der Gesetzgeber von einem wei-
ten Begriffsverständnis ausgeht, d.h. dass „Haltung“
nicht nur die (dauerhafte) Unterbringung eines Tieres
(etwa in einem Käg oder in einem Zwinger) und
seine Betreuung (z.B. Versorgung mit Futter und
Wasser), sondern auch den Umgang mit dem Tier
(z.B. Training und Maßnahmen des Managements)
umfasst (Ö: BINDER, 2019, S. 78; VwGH 29.4.2008,
2007/05/0125; D: HIRT et al., 2016, § 2a Rn 2; LORZ
u. METZGER, 2019, § 2 Rn 7ff.). Der Begriff „Haltung“
bezeichnet damit ein Bündel von Pichten, das der
Tierschutzgesetzgeber dem Tierhalter überträgt und
das sich auf die Unterbringung und Pege sowie auf
den Umgang mit den gehaltenen Tieren bezieht, wo-
bei die zentralen Anforderungen an die Gestaltung
der Haltungsumwelt und an die Betreuung durch
§ 13 TSchG (Ö) bzw. § 2 TierSchG (D) deniert werden
(Näheres im Abschnitt „Überblick über die Rechtslage
in Österreich und Deutschland“). Im Hinblick auf den
Umgang mit Tieren ist das Verbot der Tierquälerei zu
beachten, wonach es unzulässig ist, einem Tier ohne
Rechtfertigungsgrund Belastungen wie Schmerzen
oder Leiden zuzufügen (Ö: § 5 TSchG; D: § 18 Abs.
1 Nr. 1 TierSchG). Anforderungen an den tierschutz-
konformen Umgang mit Hunden – wie etwa die
Verpichtung zur Beachtung der Grundlagen lern-
theoretischer Erkenntnisse und zur vorrangigen An-
wendung von Methoden der positiven Motivation –
werden in Österreich durch die VO über die tier-
schutzkonforme Ausbildung von Hunden festgelegt
(Hunde-Ausbildungsverordnung).
Transport
Unter „Transport“ ist die Beförderung eines Tieres
von einem Ausgangs- zu einem Bestimmungsort in ei-
nem Fahrzeug zu verstehen. Erfolgt der Transport in
Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, so gel-
ten die Anforderungen der VO (EG) Nr. 1/2005 sowie
die nationale Begleitgesetzgebung.3 In Österreich ist
bei der privaten Beförderung von Tieren § 11 TSchG
zu beachten.
Aus verkehrsrechtlicher Sicht zählen Tiere zur
Ladung und sind daher bei der Beförderung in
Kraftfahrzeugen sicher zu verwahren (Ö: § 61 StVO;
D: § 22 StVO). Welches Sicherungsmittel für den
Transport von Hunden in Pkws am besten geeignet
ist (Gurte, Transportbox oder Trenngitter), hängt vor
allem von der Größe und der Anzahl der zu beför-
3 Ö: Tiertransportgesetz 2007 – TTG 2007; D: Tierschutztrans-
portverordnung – TierSchTrV.
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dernden Hunde ab.4 Zur Verwendung von Hunde-
boxen im Flugverkehr wird auf die Anforderungen
der International Air Transport Association (IATA)
verwiesen.5
In diesem Beitrag wird ausschließlich die Haltung
von Hunden in privater Obhut thematisiert; beson-
dere Formen der Hundehaltung, wie die Haltung in
Tierheimen, im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten und
in Tierversuchseinrichtungen, werden ebenso wenig
behandelt wie der Transport von Hunden.
Wissenschaliche Erkenntnisse
über mögliche Auswirkungen der
Unterschreitung von Mindestan-
forderungen an die Hundehaltung
Obwohl wissenschaftliche Erkenntnisse über die
mögliche Tierschutzrelevanz der Unterbringung
von Hunden in Boxen oder ähnlichen Unterkünften
weitgehend fehlen, wird das connement in a
box or crate in der angelsächsischen Literatur als
Managementmaßnahme bei Problemverhalten emp-
fohlen. LANDSBERG et al. (2013) z.B. bezeichnen den
Aufenthalt in der Box während der Nachtstunden so-
wie eine maximal vier- bis fünfstündige Unterbringung
während des Tages als akzeptabel; die Voraussetzung
ist, dass zuvor ein Training stattgefunden hat, sodass
der Hund die Box freiwillig aufsucht und dort auch ent-
spannt verbleibt. Auch OVERALL (2013) bezeichnet
die Unterbringung von Hunden in Boxen als sinnvol-
le Managementmaßnahme, weist aber gleichzeitig da-
rauf hin, dass sich ein Problemverhalten durch diese
Maßnahme nicht per se ändern lässt und Hunde sich
verletzen können, wenn sie versuchen, sich aus der
Box zu befreien.
Ruheverhalten des Hundes
Freilebende Hunde ruhen rund 50 % der Zeit ver-
teilt über eine Phase von 24 Stunden (BOITANI et
al., 2017). Sie haben einen diurnalen Rhythmus mit 2
Hauptaktivitätsphasen in der Dämmerung (BOITANI u.
CIUCCI, 1995). Die Verteilung der Aktivitäten ist stark
von Umgebungsfaktoren, z.B. von der Temperatur
oder von Aktivitäten des Menschen abhängig: Bei
Hitze oder um Zusammentreffen mit Menschen zu ver-
meiden, werden die Aktivitäten in die Nachtstunden
verlegt (BOITANI et al., 2017). Laborhunde, die in
Innenzwingern mit einem 12-stündigen Tag/Nacht-
Lichtprogramm gehalten wurden, zeigten ebenso ei-
nen stark ausgeprägten diurnalen Rhythmus (ZANGHI
et al., 2012). Die Aktivitätsphasen fanden haupt-
sächlich tagsüber statt und lagen bei 65–89 % der
Gesamtaktivität. Die Gesamtaktivität ist altersabhän-
gig. Hunde bis zum Alter von 9 Jahren sind im Vergleich
zu Hunden ab 11 Jahren drei- bis achtmal aktiver
(ZANGHI et al., 2012). Wenn eine Stimulation durch
Außenreize vorhanden ist, unterschieden sich ältere
Hunde jedoch kaum von jüngeren Artgenossen (HEAD
et al., 1997; SIWAK et al., 2002). In Tierheimen gehal-
tene Hunde ruhen tagsüber 50–60 % der Zeit; wenn
ihnen mehr Platz zur Verfügung steht (9 vs 4,5 m²),
sind sie insgesamt aktiver (NORMANDO et al., 2014).
Verteilung und Dauer der Aktivitäts- und Ruhephasen
sind stark umgebungsabhängig (HETTS et al., 1992;
HOFFMAN et al., 2019) und Hunde in Haushalten
passen sich deutlich an die Lebensumstände und
Aktivitäten des Halters an (PICCIONE et al., 2014).
Zur Verteilung von Wach- und Schlafphasen liegen au-
ßerdem Daten aus Polysomnographieuntersuchungen
über eine Zeitspanne von 48 Stunden vor: Dabei wa-
ren die Hunde 43 % (MITLER u. DEMENT, 1977) bzw.
48 % (LUCAS et al., 1979) der Zeit wach und ver-
brachten 18 % bzw. 19 % in leichtem Schlaf, 28 %
bzw. 22 % in tiefem Schlaf und 11 % bzw. 10 % im
REM-Schlaf. Beobachtungen zeigten, dass eine
Schlaf- bzw. Ruheperiode (mit geschlossenen Augen)
beim Hund im Schnitt 16–25 Minuten dauert (ADAMS
u. JOHNSON, 1993; OWCZARCZAK-GARSTECKA u.
BURMAN, 2016). Während einer nächtlichen 12-stündi-
gen Ruheperiode wechselten Tierheimhunde zwischen 8
und 37 mal (d.h. ca. 1–3 mal pro Stunde) ihre Position
(HOUPT, 2019). Beliebte Orte zum Ruhen sind sowohl
erhöhte Bereiche wie z.B. Plattformen (HUBRECHT,
1993; NORMANDO et al., 2014) als auch geschütz-
te höhlenartige Bereiche (SCOTT u. FULLER, 1965;
HUBRECHT et al., 1992).
Mögliche Folgen einer Bewegungseinschränkung
Die Frage „Wie viel Platz braucht ein Hund?“ ist
nicht einfach zu beantworten; ein wissenschaftli-
cher Konsens darüber fehlt bislang (HUBRECHT et
al., 2017), vermutlich nicht zuletzt deshalb, weil die
Beantwortung von zahlreichen individuellen Faktoren
(z.B. Größe, Alter, Rasse des Hundes) abhängt.
Weiters spielen auch die Strukturierung des Raumes
und das Anbieten von Beschäftigungsmöglichkeiten
eine wichtige Rolle (PRESCOTT et al., 2004; HEATH
u. WILSON, 2014; DÖRING et al., 2016). Durch den
Aufenthalt in einer Box wird die Bewegungsfreiheit
des Hundes erheblich eingeschränkt. Die Folgen ei-
ner solchen Bewegungseinschränkung wurden an
Laborhunden untersucht. Hier führt die Käghaltung im
Vergleich zur Unterbringung in größeren Zwingern mit
Außenbereichen zu einer stark verminderten Aktivität
(HETTS et al., 1992). Beagles in größeren Kägen
4 Vgl. ARBÖ (undatiert): Hunde im Auto richtig transportieren –
so geht’s (Video-Tutorial) sowie zur Sicherheit verschiedener
Hundetransportboxen STIFTUNG WARENTEST (2018/2020).
5 IATA (2019): Live Animals Regulations: General container require-
ments for pet animals, farm livestock, farmed deer or antelope.
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(0,9 x 1,2 x 0,84 m) verbringen mehr Zeit liegend, wäh-
rend die Hunde in kleinen Kägen (0,71 x 0,86 x 0,69 m)
länger stehen. Sowohl in kleinen als auch in großen
Kägen kauen, lecken oder kratzen die Hunde deutlich
häuger an der Tür oder an den Wänden des Kägs
als in Zwingern mit Außenbereichen. Hunde in kleinen
Kägen zeigen außerdem häuger Fellpegeverhalten
(HETTS et al., 1992). Wenn Laborhunde einzeln in
größeren raumhohen Unterkünften (pens; Größen:
1,2 x 3,66; 1,53 x 2,7; 2,53 x 2,7 m) gehalten wer-
den, entwickeln sie häug Stereotypien, insbeson-
dere Kreislaufen (HETTS et al., 1992; HUBRECHT
et al., 1992). In einer Studie zeigten 86 % der Hunde
Stereotypien über im Durchschnitt 5 % der beobachte-
ten Zeit (1 Stunde); 13 % der Tiere zeigten länger als
10 % der Zeit Stereotypien (HUBRECHT et al., 1992).
In der EU ist die Haltung von Laborhunden in Kägen
mittlerweile verboten. Die RL 2010/63/EU unterschei-
det zwar begrifich nicht zwischen Käg und Box,
sieht jedoch ein vom Gewicht des Hundes abhängiges
Mindestplatzangebot von 4–8 m² für ein bis zwei Hunde
vor; für jeden weiteren Hund muss die Mindestäche
um 2–4 m² vergrößert werden. Die Mindesthöhe der
Unterkünfte muss 2 m betragen. Die Verpichtung zur
Anreicherung der Haltungsumwelt folgt aus dem Prinzip
des Renements. Die MA dürfen ausnahmsweise un-
terschritten werden, wenn dies aus wissenschaftlichen
Gründen bzw. aus Gründen des Tierschutzes (z.B.
nachhaltige Unverträglichkeit) oder der Tiergesundheit
(z.B. Quarantäne) erforderlich ist. Im österreichischen
Tierversuchsrecht ist ausdrücklich vorgesehen, dass
die Unterschreitung der MA nur so kurz wie nötig so-
wie im „geringstmöglichen“, d.h. im unbedingt erforder-
lichen Ausmaß erfolgen darf und zudem dokumentiert
werden muss (§ 25 Abs. 2 TVG 2012).
Auch wenn die Haltung von Hunden zu wis-
senschaftlichen Zwecken eine sehr spezische
Nutzungsform darstellt, zeigen sowohl die Ergebnisse
der empirischen Untersuchungen des Verhaltens
von Laborhunden als auch die Entwicklung der im
Tierversuchsrecht verankerten MA, insbesondere
die restriktiven Voraussetzungen für die ausnahms-
weise Zulässigkeit ihrer Unterschreitung, dass die
Unterbringung von Hunden auf einem Platzangebot,
welches nicht den MA entspricht, als tierschutzrelevant
zu betrachten ist.
Kontakt mit und Trennung von Bindungspartnern
Im Zusammenhang mit der Nutzung einer Box
ist auch die eingeschränkte oder nicht vorhandene
Möglichkeit zum Sozialkontakt relevant. Hunde sind
hochsoziale, in Gruppen lebende Tiere (BONANNI u.
CAFAZZO, 2014). Von Menschen gehaltene Hunde
gehen auch zu ihren Haltern eine Bindung ein (PAYNE
et al., 2015; REHN u. KEELING, 2016). Schon eine
kurzfristige Trennung vom Halter stellt eine poten-
tiell belastende Situation dar (PALESTRINI et al.,
2005). Insbesondere bei älteren Hunden (> 7 Jahre)
(MONGILLO et al., 2013) und bei Hunden, die tren-
nungsbedingtes Problemverhalten zeigen (SHIN u.
SHIN, 2016), kann es dadurch zu einer physiologi-
schen Stressreaktion kommen. Trennungsbedingte
Verhaltensprobleme (z.B. sog. „Trennungsangst“) sind
weit verbreitet und betreffen bis zu rund die Hälfte der
gehaltenen Hunde (SHERMAN u. MILLS, 2008). Sie
werden als eines der acht wichtigsten Probleme für
das Wohlbenden von Hunden gelistet (ANONYM,
2012). Nicht nur die Trennung an sich, sondern auch
ihre Dauer dürfte eine Rolle spielen. Hunde, die über
verschieden lange Zeiträume alleine zuhause gelas-
sen wurden, zeigten nach zweistündiger Abwesenheit
des Halters ein intensiveres Begrüßungsverhalten als
Artgenossen, die nur 30 Minuten allein gelassen wor-
den waren (REHN u. KEELING, 2011). Dies legt nahe,
dass der Wunsch nach Kontakt zum Halter in einem
Zeitfenster zwischen 30 Minuten und 2 Stunden stär-
ker wird. Grundsätzlich gilt, dass Hunde schrittweise an
das Alleinbleiben gewöhnt werden müssen (HORWITZ,
2009; BLACKWELL et al., 2016).
Mögliche Emotionen beim Aufenthalt in einer ge-
schlossenen Box
Während einer verhaltensmedizinischen Behandlung
soll eine Box hauptsächlich als Ort der Entspannung
dienen oder als Raum genutzt werden, der dem Hund
das Gefühl der Sicherheit vermittelt (safe haven-Kon-
zept; AINSWORTH u. BOWLBY, 1991; TOPÁL et al.,
1998). Dabei wird die Box dem Hund als Ort zum frei-
willigen Rückzug angeboten, der dauernd zugäng-
lich ist und jederzeit wieder verlassen werden kann.
Während des Aufenthalts in einer geschlossenen Box
können negative Emotionen auftreten. Furcht kann
ausgelöst werden, z.B. von Besuchern, welche (un-
bewusst) in die Nahdistanz des Hundes eindringen
(empfundene Bedrohung ohne Ausweichmöglichkeit).
Es kann aber auch zu einem emotionalen Konikt und
zu Frustration kommen, weil es dem Tier nicht möglich
ist, eine Verhaltensweise auszuführen, für die es mo-
tiviert ist, z.B. die Box zu verlassen, um einen ande-
ren Ort aufzusuchen oder dem Halter zu folgen. Dabei
kann es zu Lautäußerungen, zur Entwicklung von
repetitiven Verhaltensweisen oder zu Versuchen kom-
men, die Barriere zu zerstören (HETTS et al., 1992;
DE ASSIS et al., 2020). Ausbruchsversuche können zu
Verletzungen führen (HOUPT et al., 2007; OVERALL,
2013; BALLANTYNE, 2018).
Die räumliche Enge oder die Unmöglichkeit mit dem
Halter Kontakt herzustellen, kann Gefühle von Furcht
oder Angst (social panic) auslösen (DE ASSIS et al.,
2020). Im englischen Sprachraum wird der Begriff con-
nement distress verwendet, um eine Furcht-, Angst-
oder Panikreaktion zu beschreiben, die auftritt, wenn
der Hund in einer Box oder einem kleinen Raum un-
tergebracht ist (BALLANTYNE, 2018). Insbesondere
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Hunde, die unter trennungsbedingten Problemen lei-
den, zeigten vermehrt Anzeichen von Stress, wenn sie
in Abwesenheit des Halters in einer Box untergebracht
waren (PALESTRINI et al., 2010). Wenn Hunde einer
aversiven oder unangenehmen Situation ausgesetzt
sind, der sie sich nicht entziehen können (z.B. durch
den Aufenthalt in einer geschlossenen Box), können
sie sog. „erlernte Hilosigkeit“ (MAIER u. SELIGMAN,
1976) oder depressionsähnliche Zustände entwi-
ckeln (HARVEY et al., 2019). Diese Tiere verhalten
sich vollkommen ruhig und bewegungslos. Sie kön-
nen dabei liegen, sitzen oder stehen; sitzen oder ste-
hen die Hunde, so senken sie häug den Kopf und hal-
ten ihn auf Höhe des Widerrists oder tiefer. All diese
Emotionen sind für das Tier belastend; treten sie auf,
so muss die Bewegungseinschränkung sofort been-
det oder der Auslöser unverzüglich beseitigt werden.
Das Ziel eines (korrekt) durchgeführten Boxentrainings
besteht darin, das Auftreten von negativen Emotionen
zu verhindern. Dies kann durch ein gut strukturier-
tes, kleinstuges Training erreicht werden, wobei
es von zentraler Bedeutung ist, dass der Trainer die
Verhaltensäußerungen des Hundes erkennt, richtig
interpretiert und entsprechend reagiert und/oder den
Trainingsplan individuell adaptiert. In Anhang B wird
ein tierschutzkonformes Boxentraining beschrieben.
Überblick über die Rechtslage in
Österreich und Deutschland
Österreich
Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung
von Hunden
§ 13 TSchG des österreichischen Tierschutzgesetzes
(TSchG) regelt die Rahmenbedingungen, die bei der
Haltung aller dem Geltungsbereich dieser Bestimmung
unterliegenden Tiere zu beachten sind. Nach diesen all-
gemeinen Grundsätzen ist der Halter u.a. verpichtet,
für Haltungsbedingungen zu sorgen, die den physiologi-
schen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere ange-
messen sind; dabei müssen artspezische und individu-
elle Aspekte berücksichtigt werden. Zu den Faktoren, die
diesen Anforderungen entsprechen müssen, zählen ins-
besondere das Platzangebot und die Bewegungsfreiheit,
die Bodenbeschaffenheit und die bauliche Ausstattung
der Unterkünfte bzw. Haltungsvorrichtungen, das Klima
(vor allem Licht und Temperatur) sowie die Möglichkeit
zum Sozialkontakt (§ 13 Abs. 2 TSchG). Gem. § 16
Abs. 1 TSchG darf die Bewegungsfreiheit eines Tieres
nicht so eingeschränkt werden, dass ihm dadurch tier-
schutzrelevante Belastungen (Schmerzen, Leiden,
schwere Angst oder Schäden) zugefügt werden; der
Begriff „Bewegungsfreiheit“ bezieht sich nicht nur auf
die Möglichkeit art- und verhaltensgerechte Bewegungs-
abläufe am Stand- und Liegeplatz ungehindert aus-
zuführen, sondern umfasst auch die Möglichkeit zur
Lokomotion, d.h. zur Fortbewegung (BINDER, 2019, S.
88). Schließlich sind Tiere gem. § 13 Abs. 3 leg. cit. so
zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten
nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht
überfordert wird. Durch die Haltung dürfen somit weder
physische noch psychische Erkrankungen verursacht
noch – unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge –
begünstigt werden.
Diese allgemeinen Bestimmungen werden im Hin-
blick auf die Haltung von Hunden durch die 2. Tier-
haltungsverordnung (2. ThVO) konkretisiert. Anlage 1
Abschnitt 1 dieser VO legt die MA an die Haltung von
Hunden im Freien, in Zwingern und in Räumen fest.
Während die Käghaltung von Katzen nach der 2. ThVO
ausdrücklich unzulässig ist, ist ein solches Verbot für
Hunde nicht explizit vorgesehen, jedoch unmittelbar aus
den oben dargestellten Grundsätzen abzuleiten.
Im gegebenen Zusammenhang ist von Bedeutung,
dass die uneingeschränkt nutzbare Fläche eines
Zwingers ohne Grundäche der Hundehütte mindes-
tens 15 m² betragen und für jeden weiteren adulten
Hund um mindestens 5 m² vergrößert werden muss. In
Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem
Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen Hunde nur
dann gehalten werden, wenn die nutzbare Bodenäche
den für Zwinger geltenden Vorgaben entspricht und
bestimmte Anforderungen an Licht und Temperatur
erfüllt werden. Zwar ist für die Haltung von Hunden
in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung dem
Aufenthalt von Menschen dienen6, keine Mindestäche
vorgesehen, doch kann dies nicht dahingehend inter-
pretiert werden, dass Hunde in solchen Räumlichkeiten
dauerhaft auf einer kleineren Fläche gehalten werden
dürfen; aufgrund der für die deutschsprachigen Länder
charakteristischen engen Mensch-Hund-Beziehung
ist nämlich davon auszugehen, dass Hunde, die im
Wohnbereich des Menschen leben, Zugang zu meh-
reren oder allen von ihren Haltern genutzten Räumen
haben, sodass der Fläche eines einzelnen Raumes
keine entscheidende Bedeutung für das Wohlbenden
des Hundes zugemessen wird.
Ausnahmsweise Unterschreitung von Mindest-
anforderungen
Im Rahmen der privaten Hundehaltung dürfen die
MA nur aus veterinärmedizinischen Gründen (d.h. zu
diagnostischen Zwecken und zur Behandlung kranker
oder verletzter Tiere), im Rahmen einer Quarantäne
6 Nach den Bauordnungen sind darunter Räume zu verstehen, die
zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, wie
Wohn- und Schlafräume oder Arbeits- bzw. Unterrichtsräume (vgl. z.B.
§ 87 Abs. 3 Bauordnung für Wien); in der NÖ Bauordnung wird explizit
ausgeführt, dass Badezimmer und Toiletten nicht als Aufenthaltsraum
gelten (§ 4 Z 2 Bauordnung für NÖ, Begriffsbestimmungen).
218
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria
oder aufgrund tierseuchenrechtlich angeordne-
ter Schutz- bzw. Überwachungsmaßnahmen unter-
schritten werden, wobei die Abweichung nach Art und
Dauer fachlich begründet sein muss (§ 2 Abs. 8 der
2. ThVO). Weitere Ausnahmen sind für die Haltung
von Schlittenhunden im Rahmen von Sport- und
Freizeitaktivitäten vorgesehen.7
Eine Unterschreitung der MA aus anderen Grün-
den (z.B. im Rahmen von Trainings- oder Manage-
mentmaßnahmen) kann nur dann in Frage kommen,
wenn die Dauer der Unterschreitung so kurz ist, dass
im rechtlichen Sinn keine Haltung (im Sinne einer
dauerhaften Unterbringung bzw. Haltungsform), son-
dern lediglich eine „kurzfristige Unterbringung“ vor-
liegt, auf welche die MA an die Haltung nicht anzu-
wenden sind (BINDER, 2010, S. 194f.). Kurzfristige
Maßnahmen, wie z.B. das Anbinden eines Hundes
vor einem Geschäft, das Führen eines Hundes an
der Leine oder das kurzfristige Anbinden etwa im
Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten stellen keine
Haltung dar und verstoßen daher nicht gegen das in
§ 16 Abs. 5 TSchG verankerte Verbot der Anbinde-
haltung von Hunden (IRRESBERGER et al., 2005, S.
83, Anm. 7). In der Rechtsprechung (Rspr) wird daher
die Auffassung vertreten, dass eine „Haltung“ erst ab
einem Zeitraum von 20–30 Minuten vorliegt (UVS-NÖ
WU-09-2027 v. 6.7.2010). Das 1,5-stündige Anbinden
eines Hundes vor einem Restaurant wurde hingegen
als Verstoß gegen das Verbot der Anbindehaltung be-
urteilt (UVS-NÖ, NK-11-0008 v. 10.05.2011, bestätigt
durch VwGH 2011/02/0231 v. 16.09.2011).
Eine darüberhinausgehende Unterschreitung von
MA ist nur dann zulässig, wenn dies im konkreten
Einzelfall durch berücksichtigungswürdige Interessen
gerechtfertigt ist und keine schonendere Maßnahme
zur Erreichung des zulässigen Zwecks in Frage kommt.
Die vorübergehende Unterschreitung von MA muss
sowohl dem Grunde nach als auch im Hinblick auf
das Ausmaß (Art des gewählten Mittels und Dauer
der Maßnahme) gerechtfertigt sein (BINDER, 2019,
S. 38). So kann z.B. der Schutz des Hundes selbst
oder die durch das Sicherheitspolizeirecht angeordne-
te sichere Verwahrung von Hunden eine vorüberge-
hende Unterschreitung der MA im Einzelfall rechtferti-
gen, wenn dies zum Schutz von Menschen oder ande-
ren Tieren erforderlich ist. Das Erfordernis, die MA z.B.
zum Schutz einer im selben Haushalt lebenden Person
regelmäßig und/oder für längere Zeitspannen zu un-
terschreiten, kann hingegen schon deshalb nicht als
Rechtfertigungsgrund herangezogen werden, weil da-
von auszugehen ist, dass die gem. § 12 Abs. 1 TSchG
erforderliche Eignung einer Person zur Hundehaltung
fehlt, wenn die Sicherheit der im Haushalt leben-
den oder sonst regelmäßig anwesenden Personen
nur durch die Unterschreitung der MA gewährleis-
tet werden kann. Als Rechtfertigungsgrund für die
Verwendung einer Box kommt grundsätzlich nur die
fachgerechte Durchführung eines Boxentrainings in
Frage, durch das der Hund auf die tierschutzkonforme
Beförderung in einer Transportbox vorbereitet oder an
die freiwillige Nutzung einer unverschlossenen Box als
Rückzugsmöglichkeit gewöhnt werden soll.
Der Schutz von Sachen (z.B. der Wohnungs-
einrichtung), Bequemlichkeit (z.B. Vereinfachung der
Erziehung zur Stubenreinheit) oder die Erleichterung
der Tierhaltung (z.B. Anbinden eines Hundes, um un-
gestört ein Restaurant besuchen zu können) vermag
die Unterschreitung der MA hingegen grundsätzlich
nicht zu rechtfertigen.
Bei der Beurteilung der Tierschutzrechtskonformität
einer Maßnahme ist nach dem „Prinzip des gelindes-
ten Mittels“ vorzugehen, d.h. dass zur Erreichung eines
dem Grunde nach legitimen Zieles (z.B. der Erziehung
eines Hundes) jenes Mittel zu wählen ist, welches das
Tier am wenigsten belastet (BINDER, 2019, S. 38f.).
Im Rahmen von Erziehung und Management sind da-
her grundsätzlich jene Maßnahmen anzuwenden, wel-
che die Bedürfnisse (z.B. das Bewegungsbedürfnis)
des Hundes am geringsten beeinträchtigen.
Praktisch bedeutet dies, dass auch dann, wenn
eine Unterschreitung der MA gerechtfertigt ist, eine
Form der Unterbringung zu wählen ist, die sich den
Vorgaben der 2. ThVO möglichst weit annähert; dies
kann z.B. durch die Unterbringung des Hundes in ei-
nem durch ein Trenngitter abgegrenzten Bereich
eines Raumes oder durch die Verwendung von
Zutrittsbarrieren wie Türgitter erreicht werden (vgl.
Anhang A, „Beschaffenheit der Box bzw. sonstigen
Unterkunft“).
Die ungerechtfertigte Unterschreitung von MA im
Rahmen der Haltung ist auch dann strafbar, wenn das
Wohlbenden des Hundes nicht (nachweislich) beein-
trächtigt wird (vgl. § 38 Abs. 3 TSchG). Werden einem
Hund durch die Unterschreitung der MA ungerecht-
fertigte Schmerzen, Leiden (z.B. Disstress), schwere
Angst oder Schäden zugefügt, so erfüllt dies den ver-
waltungsstrafrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei
(vgl. insbesondere § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG). Das vor-
sätzliche Zufügen unnötiger Qualen ist gerichtlich
strafbar (§ 222 Abs. 1 Z 1 StGB; zur Abgrenzung vgl.
BINDER, 2016, S. 231ff. mwN).
Deutschland
Tierschutzrechtliche Anforderungen an die Haltung
von Hunden
Gemäß § 2 Nr. 1 und 2 des deutschen Tier-
schutzgesetzes (TierSchG) ist der Halter eines Tieres
verpichtet, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen
entsprechend angemessen zu ernähren, zu pe-
gen und verhaltensgerecht unterzubringen. Es ist
7 Diese Ausnahmen betreffen die Anbindehaltung im stake out sowie
die Unterbringung in Transportboxen am Veranstaltungsort; vgl. 2.
ThVO, Anlage 1, Abschnitt 1.8, und Fn 12.
219
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria 107 (2020)
ausdrücklich verboten, die Möglichkeit des Tieres zu
artgemäßer Bewegung so einzuschränken, dass ihm
„Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden“
zugefügt werden. Während eine Verletzung der
Verpichtung zur verhaltensgerechten Unterbringung
iSd § 2 Nr. 1 TierSchG nicht voraussetzt, dass dem
Tier eine tierschutzrelevante Belastung zugefügt wird,
liegt ein Verstoß gem. Nr. 2 leg. cit. nur dann vor, wenn
die Einschränkung der Bewegungsmöglichkeit mit
Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden ver-
bunden ist (HIRT et al., 2016, § 2 Rn 15).
Die MA an die Haltung von Hunden werden in der
Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) gere-
gelt. Nach dieser VO sind die Anbindehaltung so-
wie die Haltung von Hunden im Freien, in Zwingern
und in Räumen zulässig, sofern die für die jeweilige
Haltungsform festgelegten MA erfüllt werden.8 Nach
HIRT et al. (2016) dürfen sich die für die Vollziehung
zuständigen Behörden jedoch nicht bloß auf die
Anwendung der jeweiligen Rechtsverordnung be-
schränken; sie haben vielmehr zusätzlich zu prüfen, ob
die jeweilige VO die in § 2 TierSchG verankerten Ge-
und Verbote „zutreffend und vollständig“ konkretisiert
und die allgemeinen Bestimmungen des TierSchG er-
forderlichenfalls unmittelbar anzuwenden, da diese
durch die Erlassung einer VO nicht unanwendbar ge-
macht werden dürfen (HIRT et al., 2016, § 2, Rn 43).
Zwinger müssen – in Abhängigkeit von der
Widerristhöhe des darin untergebrachten Hundes –
eine Mindestäche zwischen 6 und 10 m² aufweisen;
werden in einem Zwinger mehrere Hunde gehalten,
so muss die Mindestäche für jeden weiteren Hund
um die Hälfte vergrößert werden. Eine Seitenlänge
des Zwingers muss mindestens das Doppelte der
Körperlänge des darin gehaltenen Hundes betra-
gen und keine Seite darf kürzer als 2 m sein. Die
Wände müssen so hoch sein, dass der aufgerichte-
te Hund die obere Kante nicht mit den Vorderpfoten
erreichen kann. Weiters werden Anforderungen an
Witterungsschutz, Schatten und Wärmedämmung so-
wie an den Lichteinfall deniert.
Werden Hunde in Räumen gehalten, die nicht dem
Aufenthalt von Menschen dienen, so muss die nutz-
bare Bodenäche den für die Zwingerhaltung vorge-
sehenen Mindestabmessungen entsprechen. Auch
der überdachte Ladebereich eines Kombi-Fahrzeugs
ist grundsätzlich als ein solcher Raum zu betrachten,
doch würden die tierschutzrechtlichen MA durch die
regelmäßige Unterbringung eines Hundes auf einer
derartigen Ladeäche missachtet (HIRT et al., 2016,
TierSchHuV § 5, Rn 2).
Zur Frage, ab welcher Zeitdauer eine „dauerhafte
Unterbringung“ vorliegt, enthält die Begründung zum
Entwurf der TierSchHuV den Hinweis, dass von ei-
ner Zwingerhaltung dann auszugehen ist, wenn ein
Hund den überwiegenden Teil des Tages im Zwinger
verbringt (HIRT et al., 2016, TierSchHuV § 6 Rn 2 mwN;
LORZ u. METZGER, 2019, TierSchHuV § 6, Rn 4).
Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die
Haltung von Hundewelpen im Zoofachhandel ging das
Verwaltungsgericht Berlin hingegen von einer durch-
schnittlichen Aufenthaltsdauer zwischen 3 und 14 Tagen
aus (HIRT et al., 2016, TierSchG Anh. § 2 Rn 153).
Ausnahmsweise Unterschreitung von Mindest-
anforderungen
Während einer tierärztlichen Behandlung gelten
die in der TierSchHuV festgelegten MA nicht, soweit
nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall ande-
re Anforderungen an die Haltung notwendig sind (§ 1
Abs. 2 Nr. 2 TierSchHuV).
Der Transport von Hunden unterliegt nicht der
TierSchHuV. In diesem Zusammenhang wurde von der
Rspr festgestellt, dass das einstündige Verwahren ei-
nes Hundes in einer Transportbox, die sich in einem
(nach dem Ende der Beförderung abgestellten) Pkw
befand, nicht mehr zum Transport zählt (LORZ u.
METZGER, 2019, TierSchHuV § 1 Rn 7).
Fügt ein Tierhalter oder eine Betreuungsperson
dem Tier vorsätzlich oder fahrlässig ohne vernünf-
tigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zu, so liegt eine Ordnungswidrigkeit iSd
§ 18 Nr. 1 Z 1 TierSchG vor. Ob eine Maßnahme durch
einen „vernünftigen Grund“ gerechtfertigt ist, ist durch
eine Abwägung der konkurrierenden Interessen
(Interesse des Tierschutzes vs Interesse des Tier-
halters, dritter Personen, der Öffentlichkeit) zu be-
urteilen. Handlungen, die auf Emotionen wie Wut,
Ärger oder der Lust am Zufügen von Schmerzen be-
ruhen, sind generell nicht gerechtfertigt. Im Lichte
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind bei der
Beurteilung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes
die Eignung der das Tier belastenden Maßnahme
zur Erreichung des legitimen Zwecks sowie die
Erforderlichkeit des gewählten Mittels zu beurteilen;
dabei ist zu prüfen, ob der zulässige Zweck auch durch
eine für das Tier schonendere Maßnahme erreicht
werden könnte; schließlich muss die Maßnahme ange-
messen sein, d.h. es darf kein Missverhältnis zwischen
Mittel und Zweck bestehen.
Eine Straftat gem. § 17 Nr. 2 TierSchG liegt vor, wenn
einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen
oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wie-
derholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuge-
fügt werden.
Schmerzen oder Leiden sind dann als erheblich an-
zusehen, wenn das Wohlbenden des Tieres mehr
als nur geringfügig beeinträchtigt wird. Maßgeblich
für die Erheblichkeit sind Art, Intensität und Dauer der
Belastung. Die Beeinträchtigung muss nicht offen-
sichtlich, d.h. für einen verständigen Beobachter nicht
unmittelbar erkennbar sein. Der Bundesgerichtshof
8 Ein derzeit vorliegender Entwurf zur Änderung der TierSchHuV sieht
u.a. ein Verbot der Anbindehaltung von Hunden vor.
220
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria
(BGH) nennt als Anzeichen für erhebliche Leiden
Anomalien, Funktionsstörungen oder generell spe-
zische Indikatoren im Verhalten der Tiere, die als
schlüssige Anzeichen und Gradmesser eines Leidens-
zustandes herangezogen werden können. Die Inter-
nationale Gesellschaft für Nutztierhaltung (IGN) führt
6 Kriterien an, die im Sinne des BGH als Gradmesser
für erhebliches Leiden berücksichtigt werden müssen:
Zusammenbruch artspezischer tagesperiodischer
Aktivitätsmuster, Stereotypien, Ausfall oder starke Re-
duktion des Komfort-, Explorations- oder Spiel-
verhaltens sowie Apathie. Das Vorliegen bereits eines
dieser Kriterien ist pathognomonisch (vgl. dazu aus-
führlich HIRT et al., 2016, § 17 Rn 96ff.).
Länger anhaltend sind erhebliche Schmerzen oder
Leiden iSd § 17 Nr. 2b TierSchG dann, wenn sie
nicht nur ganz kurzfristig sind, sondern eine gewis-
se Zeitspanne andauern; je schwerer die Belastung
ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an ihre
Dauer zu stellen sind (LORZ u. METZGER, 2019,
§ 17 Rn 52). Bei der Beurteilung des Zeitraumes ist auf
das Zeitempnden des Tieres abzustellen (HIRT et al.,
2016, § 17 Rn 92; LORZ u. METZGER, 2019, § 17 Rn
52). HACKBARTH u. LÜCKERT (2000) gehen davon
aus, dass menschliche Zeitbegriffe für Tiere belang-
los sind. Ein Tier kann daher bereits durch eine weni-
ge Minuten andauernde Situation überfordert werden
(HACKBARTH u. LÜCKERT, 2000, S. 177); dies gilt
insbesondere dann, wenn das Tier die Situation oder
Umwelt nicht kontrollieren kann und die Ereignisse
(mangels Erfahrung) nicht vorhersehbar sind.
Eine Diskrepanz zwischen Realität und Erwar-
tungshaltung erzeugt in diesem Fall einen psychi-
schen und physischen Stresszustand, der sich als
Leiden darstellt und aufgrund fehlender Strategien zur
Problemlösung (coping strategies) zu einem dauerhaf-
ten Stress- und damit Leidenszustand führt (SPRUIJT
et al., 2001).
Sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden iSd § 17 Nr. 2b TierSchG liegen dann vor, wenn
der Schmerz- oder Leidenszustand nach dem völligen
Abklingen zumindest einmal erneut auftritt (LORZ u.
METZGER, 2019, § 17 Rn 53). Die Tatbestandselemente
„länger anhaltend“ und „sich wiederholend“ beziehen
sich nicht nur auf den Akt des Zufügens der Schmerzen
oder Leiden, sondern auch auf möglicherweise spä-
ter auftretende Folgen beim betroffenen Tier (z.B.
Verursachung oder Verstärkung von Verhaltensstörungen
durch die Unterschreitung von MA).
Verhaltensweisen, die durch § 17 Nr. 2 TierSchG mit
Strafe bedroht sind, können nicht durch einen „ver-
nünftigen Grund“ gerechtfertigt werden, da die zitierte
Bestimmung keinen Rechtfertigungsvorbehalt vorsieht
(HACKBARTH u. LÜCKERT, 2000, S. 176ff.; MAISACK,
2007, S. 96f.; HIRT et al., 2016, § 17 Rn 85).
Diskussion
Die Unterbringung von Hunden in Boxen oder ähn-
lichen Unterkünften schränkt die Bewegungsmöglich-
keit und verschiedene Verhaltensweisen (z.B. das
Explorations- und Sozialverhalten) ein und bewirkt,
dass der Hund die Kontrolle über seine Umgebung
verliert, z.B. weil er sich Sinnesreizen weder entziehen
noch annähern kann. Die Literaturübersicht zeigt, dass
dies nachteilige Auswirkungen auf das Wohlbenden
eines Hundes haben und auch zu tierschutzrelevanten
Belastungen führen kann. Durch die nicht fachgerech-
te Verwendung von Boxen kann es zu Verletzungen
kommen und es können Verhaltensstörungen entste-
hen oder verstärkt werden (SONNTAG u. OVERALL,
2014), was die Gesundheit des Hundes langfris-
tig beeinträchtigen kann. Aufgrund der in Art 20a
des deutschen Grundgesetzes (GG) verankerten
Staatszielbestimmung Tierschutz muss potentiel-
len Leiden und möglicherweise nicht artgerechten
Haltungsformen bereits auf der Stufe ihres Entstehens
vorgebeugt werden; werden Grundbedürfnisse von
Tieren dem ersten Anschein nach in erheblichem
Ausmaß unterdrückt oder Tieren Leiden zugefügt, so
dürfen diese nicht mehr bis zum Vorliegen des letzten
wissenschaftlichen Nachweises tatenlos hingenom-
men werden (HIRT et al., 2016, Art. 20a GG Rn 18).
Ähnlich wird seit der Anerkennung des Tierschutzes
als Staatsziel9 im Hinblick auf die österreichische
Rechtslage zu argumentieren sein.
Aus rechtlicher Sicht ist die Unterschreitung der MA
bei Vorliegen einer entsprechenden veterinärmedizi-
nischen Indikation sowie kurzfristig, d.h. für die Dauer
eines Zeitraumes zulässig, der nicht als Haltung gilt
und folglich nicht den MA unterliegt. Schließlich kann
eine längere Unterschreitung der MA zulässig sein,
wenn dies aufgrund der Umstände des konkreten
Einzelfalls gerechtfertigt ist. Als Rechtfertigungsgrund
(D: „vernünftiger Grund“) für die zeitlich befristete
Unterbringung eines Hundes in einer Box oder einer
ähnlichen Unterkunft kommt insbesondere der Schutz
des Hundes selbst oder der Schutz von Menschen
bzw. anderen Tieren in Frage.
Aufgrund einer veterinärmedizinischen Indikation10
ist die Unterschreitung von MA zwar generell zuläs-
sig, doch muss auch in diesem Fall sorgfältig geprüft
werden, ob und wie lange etwa eine „Boxenruhe“
aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Zudem soll-
te der Tierhalter bei der Umsetzung fachkundig an-
geleitet und unterstützt werden, da es ansonsten zu
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der physi-
schen und/oder psychischen Gesundheit des Tieres
kommen kann (DORN, 2017a). Die Unterbringung in
9 Vgl. § 2 BundesverfassungsG über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz,
den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und
Lebensmittelversorgung und die Forschung.
10 Zum Begriff vgl. ausführlich TRITTHART (2018), S. 113ff.
221
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria 107 (2020)
einer Box sollte nur auf der Grundlage eines schriftli-
chen Therapieplans verordnet werden, dem insbesonde-
re die eindeutige Identizierung des Hundes, Grund und
Dauer der verordneten Maßnahme sowie Empfehlungen
für ihre Durchführung zu entnehmen sind. „Boxenruhe“
kann z.B. nach einem operativen Eingriff verordnet wer-
den, wenn zu viel Aktivität den Heilungsprozess ge-
fährden würde (DORN, 2017a). Daher sollte geplan-
ten Eingriffen immer ein Boxentraining (vgl. Anhang B)
vorangehen. Nach Erfahrung der Autoren ist hier-
für, basierend auf individuellen Lernkurven und der
Intensität des Trainings, ein Zeitraum von 4–6 Wochen
zu veranschlagen. Bei ungeplanten Operationen sollte
der Hundehalter über Möglichkeiten instruiert werden,
die akuten Stress und Angst reduzieren können. Zu-
sätzlich zu Maßnahmen des Enrichments und zur men-
talen Beschäftigung (RYAN et al., 2014) kann in sol-
chen Fällen auch die Unterstützung durch psycho-
aktive Medikamente notwendig werden (GRUEN et al.,
2017). Aus dem „Prinzip des gelindesten Mittels“ folgt
z.B., dass in der Aufwachphase nach einer Narkose
eine im Verhältnis zur Körpergröße des Hundes relativ
kleine Box verwendet werden kann, um ein mögliches
Verletzungsrisiko zu minimieren. Danach sollte geprüft
werden, ob eine andere Form der Einschränkung der
Bewegungsmöglichkeit – z.B. die Unterbringung in einem
mit Hilfe von Trenngittern abgegrenzten Bereich eines
Wohnraumes – ausreicht, um eine dem Heilungsprozess
abträgliche Aktivität des Hundes zu unterbinden.
Eine verhaltensmedizinische Indikation stellt einen
Sonderfall der veterinärmedizinischen Indikation dar. In
diesem Zusammenhang wird die Box häug als „siche-
rer Rückzugsort“ bezeichnet. Dies ist jedoch missver-
ständlich und muss daher differenzierter betrachtet wer-
den. Das im angloamerikanischen Sprachgebrauch als
safe haven etablierte Konzept stammt ursprünglich aus
der Humanpsychologie und ist ein Hauptmerkmal ei-
ner intakten Mutter-Kind-Beziehung. In diesem Modell
wird der safe haven (ein Elternteil) in Zeiten von emotio-
nalem Stress bewusst aufgesucht, um Sicherheit zu n-
den (AINSWORTH u. BOWLBY, 1991). Das als attach-
ment theory bekannte „4-Faktoren-Bindungsmodell“
konnte Bindungen zwischen Halter und Hund nach-
weisen (TOPÁL et al., 1998). Zu den 4 Faktoren zäh-
len physische Nähe und Verfügbarkeit des Halters (pro-
ximity maintenance), Empnden von Trennungsstress
bei Abwesenheit desselben (separation distress), die
Wahrnehmung des Halters als Ort des Trostes und der
Behaglichkeit (secure base) und in der Folge auch das
aktive Aufsuchen desselben bei emotionalem Stress
(safe haven). Ein „sicherer Rückzugsort“ ist daher ein
Ort, an welchem ein Hund positive Erfahrungen gemacht
hat (LEVINE et al., 2007) und an dem er diese auch in
Zukunft erwarten kann (positive Erwartungshaltung redu-
ziert Stress/Angst). Die Verwendung eines bestimmten
Ortes als sichere Rückzugsmöglichkeit verfolgt das Ziel,
dem Hund auch dann Sicherheit zu vermitteln, wenn der
Halter nicht verfügbar ist. Daher wird empfohlen, jedem
Hund für den Fall der Abwesenheit des Halters einen safe
haven anzubieten (MILLS et al., 2013). Essentiell ist da-
bei die Entscheidung des Tieres, diesen Ort aus eigenem
Antrieb aufsuchen und die Möglichkeit, diesen auch jeder-
zeit wieder verlassen zu können. Die Unterbringung ei-
nes Hundes in einer verschlossenen Box kann deshalb
nicht als Anbieten eines sicheren Rückzugsortes bezeich-
net werden. Dies erklärt auch, weshalb die Unterbringung
eines Hundes in einer geschlossenen Box als alleinige
Therapie bei trennungsbedingten Problemen (u.a. bei
„Trennungsangst“) nicht zweckmäßig ist und sogar kont-
raproduktiv sein kann.
Im Rahmen eines Verhaltensmodikationsprogrammes
wird die Unterbringung eines Hundes in einer ver-
schlossenen Box daher nur in sehr seltenen Fällen ver-
ordnet. Meist gibt es Alternativen, welche das Tier weniger
belasten. So kann der Hund z.B. in einem benachbarten,
durch ein Türgitter abgegrenzten Raum untergebracht
werden, wenn eine Trennung von Besuchern oder
Kindern erforderlich ist. Ist diese Maßnahme für einen län-
geren Zeitraum notwendig, so muss zwingend auf diese
oder eine ähnliche Alternative zurückgegriffen werden. Bei
sog. trennungsbedingten Problemen sollte auch erwogen
werden, den Hund nach entsprechender Instruktion vorü-
bergehend bei Nachbarn oder Freunden unterzubringen.
Des Weiteren können Hunde trainiert werden, auf ein
Signal des Halters hin einen bestimmten Ort aufzusuchen
und dort zu verweilen. Dieser kann x (z.B. Hundebett),
aber auch transportabel (z.B. Decke, Teppich) ge-
staltet werden. Obwohl auch dies den Hund in seiner
Bewegungsfreiheit einschränkt, ist es ihm in diesem Fall
möglich, sich der Situation aktiv zu entziehen, falls er die-
se als unangenehm empndet. Ein derartiges Training
kann intensiviert werden, indem die als unangenehm
empfundene Situation selbst Signalqualität erhält und be-
wirkt, dass der Hund spontan den entsprechenden Platz
aufsucht. Allerdings darf der Hund weder bestraft werden,
wenn er den Platz unaufgefordert verlässt, noch darf er als
Strafmaßnahme zum Aufsuchen dieses Platzes aufgefor-
dert werden. Die Möglichkeit das Verhalten abzubrechen
ist wichtig, um ein sog. ooding zu verhindern. Hierbei
überfordern Eindrücke oder die Intensität und Dauer von
Stimuli den Hund dermaßen, dass es zu starkem Stress
und u.U. zu einer Verhaltensinhibition oder auch zur er-
lernten Hilosigkeit des Tieres kommt; auch hier besteht
die Ursache in der fehlenden Möglichkeit des Hundes,
sich aversiven Stimuli aktiv zu entziehen (SELIGMAN
et al. 1979). Der Zustand der erlernten Hilosigkeit ist
Ausdruck eines zutiefst reduzierten Wohlbendens. Aus
diesem Grund ist es z.B. abzulehnen, mehrere Tiere ne-
beneinander in geschlossenen Boxen unterzubringen,
um sie aneinander zu gewöhnen.
Die Unterschreitung der MA ist auch dann zuläs-
sig, wenn sie so kurzfristig erfolgt, dass nicht von ei-
ner den MA unterliegenden Haltung auszugehen ist. Als
Beispiel kommt hier ein Boxentraining in Frage, dessen
Trainingseinheiten 20–30 Minuten nicht überschreiten.
Idealerweise gewöhnt sich der Hund dadurch an den
222
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria
Aufenthalt in der Box, sodass er später auch freiwillig län-
gere Zeit in der offenstehenden Box verbringt.
Schließlich kann eine (auch längere) Unterschreitung
der MA als zulässig betrachtet werden, wenn ein auf
den Einzelfall bezogener Rechtfertigungsgrund (D: „ver-
nünftiger Grund“) vorliegt. Als mögliche Gründe kom-
men insbesondere der Schutz des Hundes selbst und
der Schutz von Menschen oder anderen Tieren vor dem
Hund in Frage. Nicht gerechtfertigt ist die Maßnahme
hingegen dann, wenn sie dem Schutz von Gütern
(z.B. der Wohnungseinrichtung), der Erleichterung von
Erziehungsmaßnahmen (z.B. Erziehung zur Stuben-
reinheit) oder dem Management (z.B. Haltung von meh-
reren Hunden in einem Haushalt) dient. Aus Sicht des
Tierschutzes ist nach dem Prinzip des „gelindesten
Mittels“ vorzugehen, d.h. dass eine dem Grunde nach
gerechtfertigte Maßnahme auch dann als ungerechtfer-
tigt und damit als unzulässig zu betrachten ist, wenn das
Mittel, das zur Erreichung des grundsätzlich legitimen
Zwecks eingesetzt wird, mit unverhältnismäßig schweren
Beeinträchtigungen für das Tier verbunden ist. Es ist da-
her stets jenes Mittel oder jene Methode zu wählen, die
das Tier am geringsten belastet (BINDER, 2019, S. 4).
Furcht-, Angst- und Panikreaktionen (z.B. „Ausbruch-
versuche“) in einer geschlossenen Box können Ver-
letzungen nach sich ziehen und sowohl in An- als auch
in Abwesenheit des Halters oder einer Betreuungsperson
auftreten; bei Tieren mit trennungsbedingten Problemen
sind sie mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten
(PALESTRINI et al., 2010). Die Unterbringung in einer
Box oder einer ähnlichen Unterkunft in Abwesenheit ei-
ner Betreuungsperson sollte daher allenfalls nach sorg-
fältiger Vorbereitung im Rahmen einer medizinischen
Indikation erwogen werden und muss durch eine Form
von Monitoring begleitet werden, damit bei den ersten
Anzeichen von Furcht, Stress oder Frustration eingegrif-
fen werden kann und schwere Folgen wie Verletzungen,
die Entwicklung repetitiver Verhaltensweisen oder das
Auftreten depressionsähnlicher Zustände vermieden
werden. Um das Risiko nachteiliger Auswirkungen, die
mit der Unterbringung in einer geschlossenen Box ver-
bunden sein können, möglichst gering zu halten, wird
die Anwesenheit einer Betreuungsperson ausdrücklich
empfohlen.
Die Zeitdauer, die ein Hund in einer geschlossenen Box
oder einer ähnlichen Unterkunft, die nicht den MA ent-
spricht, untergebracht werden darf, ist im Rahmen der
medizinischen Indikation im Therapieplan individuell fest-
zulegen und in einem Protokoll zu dokumentieren. Eine
kurzfristige, nicht die MA unterliegende Unterschreitung
darf – wie oben ausgeführt – (nach der österreichischen
Rspr) maximal 20–30 Minuten andauern. Liegt ein berück-
sichtigungswürdiges Interesse vor, welches eine längere
Unterschreitung der MA im Einzelfall rechtfertigt, so ist
bei der Beurteilung der vertretbaren Dauer der ein-
schränkenden Unterbringung auf folgende fachliche
Überlegungen Bedacht zu nehmen: Wenn ein Haushund
nachts etwa 8–10 Stunden synchronisiert mit dem
Tierhalter ruht (PICCIONE et al., 2014), bleibt, wenn man
von Ruheverhalten über 50 % der Zeit ausgeht (BOITANI
et al., 2017; LUCAS et al., 1979), eine Restruhezeit von
2–4 Stunden tagsüber. Dokumentierte Zeiten für die Dauer
von Ruhephasen mit geschlossenen Augen betragen im
Schnitt 16–25 Minuten, wobei 1–3 Positionswechsel pro
Stunde erfolgen. Daraus lässt sich ableiten, dass nach
einem Zeitraum von rund 20–30 Minuten der Bedarf für
eine Unterbrechung einer Ruheperiode bestehen kann.
Daher sollte dem Hund grundsätzlich alle 20–30 Minuten
die Möglichkeit zum Verlassen der Box angeboten wer-
den. Dies erfolgt z.B. durch das Öffnen der Tür für ei-
nen Zeitraum von ca. 10–15 Minuten. Bei Bedarf ist dem
Hund die Möglichkeit zur ausreichenden Bewegung so-
wie zum Kot- und Harnabsatz außerhalb der Box zu ge-
ben. Nach drei jeweils 30-minütigen Boxenaufenthalten
mit kurzen Pausen sollte jedenfalls eine längere Pause
eingehalten werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine
Gesamtaufenthaltsdauer bis zu 4 Stunden in der ge-
schlossenen Box vertretbar, wobei entsprechende
Pausen eingelegt werden müssen. Diese Ausführungen
gelten nur für den Fall, dass eine geeignete Box verwen-
det wird (vgl. Anhang A) und dass der Hund durch ein
fachgerecht durchgeführtes Boxentraining (vgl. Anhang
B) an den Aufenthalt in der Box gewöhnt wurde. Zeigt ein
Hund Anzeichen, dass er die Box nicht (mehr) freiwillig
aufsucht oder sich in der Box unwohl fühlt, so muss die
Nutzung der Box abgebrochen und das Trainingsprotokoll
grundsätzlich überdacht werden.
Insgesamt sollte im Zusammenhang mit der Dauer
der Unterschreitung von MA berücksichtigt werden,
dass menschliche Zeitbegriffe für Tiere belanglos
sind und die Einschätzung dessen, was aus mensch-
licher Perspektive als „kurzfristig“ empfunden wird,
nicht unmittelbar auf Tiere übertragen werden kann
(HACKBARTH u. LÜCKERT, 2000, S. 177; BINDER,
2010, S. 197; HIRT et al., 2016, § 17 Rn 92; LORZ u.
METZGER, 2019, § 17 Rn 52). Ein Tier kann daher ins-
besondere durch eine ihm unbekannte Situation be-
reits dann überfordert werden, wenn diese nur wenige
Minuten andauert.
Zusammenfassung und Schluss-
folgerungen
Obwohl kaum wissenschaftliche Erkenntnisse über
die Auswirkungen der Unterbringung von Hunden in
Boxen oder ähnlichen, nicht den MA entsprechenden
Unterkünften vorliegen, rechtfertigen insbesondere die
Einschränkung der Bewegungsfreiheit sowie die be-
schränkten Möglichkeiten, das Platzangebot zu struk-
turieren, die Annahme, dass eine solche Maßnahme
vielfältige negative Auswirkungen auf Hunde haben
kann. Je deutlicher und / oder je länger die MA unter-
schritten werden, umso höher ist das Risiko, dass das
Wohlbenden des Hundes beeinträchtigt und dass dem
223
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria 107 (2020)
Tier eine tierschutzrelevante Belastung zugefügt wird.
Daher ist zwischen der Unterbringung eines Hundes in
einer (für den Transport vorgesehenen) Box einerseits
und anderen Formen der Unterschreitung von MA (z.B.
der Verwendung von Laufställen, Trenngittern oder
Zutrittsbarrieren) zu unterscheiden.
Grundsätzlich muss die Haltung von Tieren den
allgemeinen Bestimmungen des jeweiligen Tier-
schutzgesetzes sowie den für die jeweilige Tierart fest-
gelegten MA entsprechen. Eine Unterschreitung der MA
ist nur ausnahmsweise zulässig, wobei Ausnahmen,
die zu Lasten des Tierschutzes gehen, im Lichte des
Schutzzwecks der Tierschutzgesetzgebung, aber auch
in Anbetracht des hohen Missbrauchspotentials res-
triktiv zu interpretieren sind (BINDER, 2019, S. 4).11
Vor diesem Hintergrund kommt die Nutzung von
(Transport-)Boxen – abgesehen von der Beförderung –
grundsätzlich nur zur fachgerechten Durchführung ei-
nes „Transport- bzw. Boxentrainings“ in Frage, da
eine Habituierung an die Box eine unverzichtbare
Voraussetzung für die tierschutzkonforme Beförderung
des Hundes (z.B. zum Tierarzt) darstellt und es sich
daher um eine Maßnahme handelt, die durch das
Interesse des Tierschutzes gerechtfertigt ist. Im
Rahmen des Boxentrainings kann der Hund auch dar-
an gewöhnt werden, die Box freiwillig als Rückzugsort
zu nutzen. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass
der Hund die Box jederzeit aus eigenem Antrieb verlas-
sen kann, d.h. dass die Tür der Box – wenn möglich –
entfernt werden oder zumindest offenstehen muss.
Eine Unterschreitung von MA kommt aus tier-
schutzrechtlicher Sicht nur in Frage, wenn, a) eine
ausdrückliche Ermächtigung zur Unterschreitung der
MA besteht, b) die MA an die Haltung nicht anwendbar
sind oder die Unterschreitung c) im Einzelfall gerecht-
fertigt ist.
a) Ausdrückliche Ermächtigung zur Unter-
schreitung von MA: Die MA dürfen insbesondere
im Fall einer veterinärmedizinischen Indikation unter-
schritten werden, wenn dies fachlich begründet ist;
das Erfordernis der fachlichen Begründung betrifft
sowohl das Ausmaß und die Art als auch die Dauer
der Unterschreitung.
b) Nichtanwendbarkeit der MA: Die für die Haltung
geltenden MA sind nicht anwendbar, wenn die
Unterbringung für einen Zeitraum erfolgt, der so kurz
ist, dass im rechtlichen Sinn keine Haltung vorliegt.
Nach der Rspr zum österreichischen TSchG ist dies
bei einer Zeitspanne von höchstens 20–30 Minuten
der Fall. Weiters gelten die in der 2. ThVO bzw. in der
TierSchHuV festgelegten MA weder für den Transport
von Tieren noch für Versuchstierhaltungen.
c) Rechtfertigung im Einzelfall: In Abgrenzung
zum Verbot der Tierquälerei kann die Unterschreitung
von MA im Einzelfall, d.h. bezogen auf eine konkrete
Situation, zulässig sein, wenn die damit (möglicherwei-
se) verbundenen tierschutzrelevanten Belastungen
gerechtfertigt sind. Als Rechtfertigungsgrund (D:
„vernünftiger Grund“) kommen insbesondere
Interessen der Gefahrenabwehr in Frage, während
z.B. Bequemlichkeit oder die Vereinfachung der
Tierhaltung keinen Rechtfertigungsgrund darstellen.
Ist die Unterschreitung von MA aus einem der an-
geführten Gründe zulässig, so ist von mehreren ge-
eigneten Mitteln jenes zu wählen, welches den Hund
am wenigsten beeinträchtigt („Prinzip des gelindesten
Mittels“). Im Hinblick auf die Verwendung von Boxen ist
ein tierschutzkonformes Boxentraining unverzichtbar.
Boxen müssen ebenso bestimmten Anforderungen
entsprechen wie andere Unterkünfte, die zur kurzfristi-
gen Unterbringung verwendet werden, wobei sich letz-
tere an den MA orientieren sollten.
11 Insoweit die auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung (Ö:
§ 24 Abs. 1 TSchG; D: § 2a TierSchG) festgelegten Anforderungen an die
Tierhaltung lediglich ein „tierschutzrechtliches Minimalprogramm“ (HIRT
et al., 2016, § 2a TierSchG, Rn 3) aufstellen, wird durch das Unterschreiten
der MA grundsätzlich indiziert, dass dies das Wohlbenden der Tiere
beeinträchtigt oder sogar zu einer tierschutzrelevanten Belastung führt;
in diesem Fall gewährleistet nämlich die Einhaltung der MA möglicher-
weise gerade noch, dass sich die Haltungsbedingungen nicht nachteilig
auf das Benden und den Zustand der Tiere auswirken.
Fazit für die Praxis:
Die Unterbringung eines Hundes in einer Box kann zur Sicherung und Beschleunigung des Heilerfolgs nach einer
veterinärmedizinischen Behandlung (z.B. nach einer Operation) erforderlich sein („Boxenruhe“); auch dienen Boxen
als bewährtes Hilfsmittel zur sicheren Beförderung von Hunden in Fahrzeugen. Zunehmend wird jedoch propagiert,
Boxen auch für andere Zwecke (z.B. als Erziehungshilfe oder Managementmaßnahme) zu verwenden, obwohl
damit eine Unterschreitung der tierschutzrechtlich festgelegten Mindestanforderungen verbunden ist und dem Hund
– insbesondere durch die nicht fachgerechte Nutzung von Boxen – akute Leiden (Disstress, Angst) oder sogar mit-
tel- oder langfristige Schäden (z.B. durch das Hervorrufen oder die Verstärkung einer Verhaltensstörung) zugefügt
werden können. Die tierärztliche Beratung der Tierhalter über Fragen der bedürfnisgerechten Haltung und des tier-
schutzkonformen Umgangs mit Tieren leistet einen wichtigen Beitrag zur präventiven Veterinärmedizin. Tierärzte,
insbesondere Kleintiermediziner, sollten daher über die aus rechtlicher und fachlicher Sicht maßgeblichen Aspekte
der Verwendung von Boxen informiert sein, um dieses Wissen an Hundehalter und -trainer weitergeben zu können.
224
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria
12 Die Mindestabmessungen von Boxen, die zur Unterbringung von
Schlittenhunden bei Sport- und Freizeitaktivitäten verwendet werden
dürfen, sind in der 2. ThVO (Anlage 1, Abschnitt 1.8.) deniert; nach
diesen Bestimmungen muss es die Fläche jedem Hund ermöglichen,
entspannt zu liegen, aufrecht zu stehen und sich umzudrehen. Das
Liegen muss in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen und zusam-
mengerollt möglich sein.
Anhang: Empfehlungen
A) Beschaffenheit der Box oder
sonstigen Unterkun
Beschaffenheit der Unterbringung
Ist die Unterschreitung der tierschutzrechtlichen
Mindestanforderungen (MA) dem Grunde nach ge-
rechtfertigt, so folgt aus dem „Prinzip des gelin-
desten Mittels“, dass die Abweichung nur in jenem
Ausmaß erfolgen darf, das zur Erreichung eines zu-
lässigen Zwecks (z.B. zur kurzfristigen Absonderung
des Hundes im Einzelfall) erforderlich ist. Auch eine
gerechtfertigte Unterschreitung muss sich daher so
weit wie möglich an den MA orientieren. Ist es erfor-
derlich, die Bewegungsmöglichkeit eines Hundes aus
medizinischen Gründen einzuschränken, z.B. um den
Heilungsprozess nach einer orthopädischen Operation
nicht zu gefährden (zu Indikationen sowie Vor- und
Nachteilen vgl. DORN, 2017a), so ist die Boxenruhe
1. auf die aus medizinischen Gründen erforderliche
Dauer zu beschränken und 2. in einer dem Zweck
entsprechenden, jedoch möglichst großen und be-
dürfnisgerecht ausgestatteten Unterkunft durchzufüh-
ren. Um dem Hund potentiellen Stress durch die re-
striktive Unterbringung zu ersparen, ist es vorteilhaft,
ihn vorab durch Methoden der positiven Verstärkung
an das beschränkte Platzangebot zu gewöhnen (sie-
he Anhang B „Boxentraining“). Ist der Hund den
Aufenthalt in einer Box nicht gewöhnt, so kann die res-
triktive Unterbringung mit unnötigem Stress verbunden
sein; dies gilt vor allem dann, wenn der Hund längere
Zeit alleine gelassen wird (DORN, 2017a).
Da sich auch eine die MA unterschreitende
Unterbringung so weit wie möglich an den MA orien-
tieren sollte, werden im Folgenden die wichtigsten
Aspekte der MA an die Haltung von Hunden am Beispiel
des österreichischen Tierschutzrechts dargestellt.
Fläche
Grundsätzlich ist die Unterbringung in einem Raum
oder auf einer durch Trennwände abgegrenzten
Teiläche eines Raumes der Unterbringung in einer all-
seitig geschlossenen Box vorzuziehen; dies gilt insbe-
sondere für große Hunde. Die für Schlittenhunde vor-
gesehenen Anforderungen12 bzw. die in der 2. ThVO
(Anlage 1, Abschnitt 1.2. Abs. 3) festgelegten Vorgaben
für Schutzhütten sollten als Mindeststandards für jede
Box herangezogen werden. Daher muss die Fläche so
bemessen sein, dass es dem Hund möglich ist, sich
darin verhaltensgerecht zu bewegen, d.h. aufrecht zu
stehen und zu sitzen, sich umzudrehen, sich niederzu-
legen und auszustrecken sowie ungehindert zu liegen,
wobei die Bewegungsabläufe möglich sein sollten,
ohne dass der Hund die Begrenzung der Unterkunft
berührt. Zudem sollte es dem Hund möglich sein, eini-
ge Schritte zu gehen. Die Unterkunft sollte groß genug
sein, um den für die Wasseraufnahme vorgesehenen
Bereich und den Ruheplatz zu trennen (ARHANT et al.,
2017). Die Möglichkeit die Körperposition nach Bedarf
ändern zu können, ist ein grundlegendes Erfordernis
des Tierschutzes. Ungünstige Liegepositionen können
zu Nervenquetschungen und Muskelverkürzungen füh-
ren (NOVAK u. MACKINNON, 1997) und das erzwun-
gene Verharren mit abgewinkelten Gliedmaßen über
längere Phasen führt zu Bewegungseinschränkungen
der betroffenen Gelenke (TRUDEL u. UHTHOFF, 2000;
CLAVET et al., 2008). Im Optimalfall sollte die Unterkunft
so groß sein, dass der Hund zwischen zwei Ruhe-
plätzen, z.B. einem weichen, wärmeisolierten Rückzugs-
bereich und einem harten, kühlen Ruheplatz, wählen
kann und die Nutzung von Beschäftigungsmaterial (z.B.
Futterball) möglich ist (DORN, 2017b).
Die Größe von Boxen, die z.B. zur Unterbringung
während einer medizinisch verordneten Boxenruhe
geeignet ist, wurde u.a. von DORN (2017a) be-
rechnet, wobei die Vorgabe darin bestand, dass es
die Grundäche dem Hund erlaubt, entspannt in
Seitenlage zu liegen und in einem angrenzenden
Bereich ungehindert zu stehen (2017b). Eine für die
Boxenruhe eines Labradors geeignete Box müsste da-
her eine Grundäche von mindestens 135 cm x 180 cm
aufweisen (DORN, 2017b); zu Mindestgrundächen
für Hunde anderer Rassen siehe Tabelle 1 in DORN
(2017b). Die Mindesthöhe der Box soll dem Hund so-
wohl komfortables Stehen als auch Sitzen ermöglichen
(DORN, 2017b).
Materialien
Jede Tierunterkunft muss aus Materialien bestehen,
die für die Tiere ungefährlich sind und angemessen ge-
reinigt werden können. Gefährlich ist ein Material nicht
nur dann, wenn sich das darin untergebrachte Tier z.B.
durch scharfe Kanten oder Unebenheiten verletzen
kann (vgl. § 18 Abs. 1 und 2 TSchG), sondern auch,
wenn es die Gesundheit des Tieres z.B. durch eine
giftige Oberächenbehandlung schädigen kann. Der
Innenraum der Box sollte dem Hund keine Möglichkeit
zum gezielten Benagen oder Kratzen bieten.
Um die Verletzungsgefahr zu minimieren, soll-
ten Boxen mit abgerundeten Ecken und Kanten ge-
wählt werden. Auch von den Türen, Verschlüssen,
Verschraubungen u. dgl. darf keine Verletzungsgefahr
ausgehen. Dies ist insbesondere dann zu berück-
sichtigen, wenn ein Hund z.B. aufgrund einer opera-
225
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria 107 (2020)
Material SicherheitaEignung zum Transport Hygiene Sonstiges
Weiche
Hundeboxen
("Zelte"/
"Stoffkennel")
+
keine Verletzungs-
gefahr durch scharfe
Kanten u.dgl.
einfache Mitnahme,
daher geeigneter
Rückzugsort für
unterwegs
waschbar platzsparend
(zusammenklappbar)
–• instabil
• nicht ausbruchsicher
nicht zum Transport
des Hundes im Auto /
Flugzeug geeignet
unterwegs nicht so ein-
fach zu reinigen wie
Boxen aus Plastik oder
Aluminium
• kein Lärmschutz
• schlechte Luft-
zirkulation, wenn
geschlossen
Boxen aus
Hartplastik
mit Gittertüre
+• relativ stabil
• trotzdem relativ leicht
• zum Transport im Auto /
Flugzeug geeignet
• einfache Mitnahme,
daher geeignet als
Rückzugsort für unter-
wegs
einfach zu reinigen und
zu desinzieren
Luftzirkulation durch
Gittertüre und zusätz-
liche Gittereinsätze /
Lüftungsöffnungen
–
Verletzungsgefahr
durch sehr dünne
Gitterstäbe oder
Plastiksplitter
• meist enger Eingang
• können sich schnell
stark aufheizen
Boxen aus
Aluminium
+sehr stabil
• zum Transport im Auto
geeignet
• xer Einbau im Auto
möglich
einfach zu reinigen und
zu desinzieren
• gute Luftzirkulation
durch Gittertüre sowie
weitere Gitterstäbe
• robust und haltbar
–relativ schwer
Gitterboxen
+
• stabil
• trotzdem relativ leicht relativ einfach zu reinigen
und zu desinzieren
• platzsparend (meist
zusammenklappbar)
• sehr luftdurchlässig
–
Verletzungsgefahr
durch sehr dünne
Gitterstäbe und scharfe
Ecken / Kanten
Nicht zum Transport im
Auto / Flugzeug geeignet
• kein Schutz vor
Zugluft und Witterung
• per se nicht als
geschützter Rückzugs-
bereich geeignet
Boxen aus
(Sperr-)Holz
+sehr stabil
–
Verletzungsgefahr
durch Benagen
(Holzsplitter)
weder zum Transport
im Auto noch als
Rückzugsort für unter-
wegs geeignet
schwer zu reinigen und
zu desinzieren relativ schwer
Tab.: Übersicht über Boxentypen und deren Vor- und Nachteile / Overview of types of crates and their advantages and disadvantages
a = Zur Sicherheit verschiedener Hundetransportboxen vgl. ausführlich STIFTUNG WARENTEST (2018/2020): „Hundetransportboxen“ / a = a
detailed review on the safety of dog crates is privided by STIFTUNG WARENTEST (2018/2020): „Hundetransportboxen“
tionsbedingten Bewegungseinschränkung Probleme
hat, eine Barriere (wie etwa den Boxenrand an der
Türöffnung) zu überwinden. Das Verletzungsrisiko
kann dadurch minimiert werden, dass die Abstände
von Gitterstäben bzw. die Weite von Gittermaschen der
Größe des in der Box untergebrachten Hundes ange-
passt sind; das bedeutet, dass die Abstände zwischen
Stabelementen so bemessen bzw. die Maschengröße
so beschaffen sein muss, dass der darin untergebrach-
te Hund weder Schnauze noch Pfoten durch das Gitter
hindurchstecken kann (KEY, 2008; IATA, 2019).
Die Einfriedung der Unterbringung muss so beschaf-
fen sein, dass der Hund sie weder zerstören noch über-
winden und sich nicht daran verletzen kann. Analog
zu den Anforderungen an Zwinger (2. ThVO, Anlage
1, Abschnitt 1.4. Abs. 3) dürfen weder der Boden
noch die in der Unterkunft bendliche Ausstattung die
Gesundheit des Hundes beeinträchtigen (vgl. Tabelle:
Übersicht über Boxentypen – Vor- und Nachteile).
226
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria
Ausstattung
Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund je-
derzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität
zur Verfügung steht (2. ThVO, Anlage 1, Abschnitt 1.5.).
Weiters sollen jedenfalls ein weicher Liegeplatz und eine
Beschäftigungsmöglichkeit (z.B. Kaumaterial, Futter als
Enrichment) angeboten werden. Vertraute Gegenstände
(wie z.B. eine gewohnte Decke) erhöhen die Akzeptanz
der neuen restriktiven Umgebung und können zum
Wohlbenden des Hundes beitragen. Der Hund sollte au-
ßerdem die Möglichkeit haben, sich vor Blickkontakt zu-
rückzuziehen. Die Komplexität der Unterkunft kann erhöht
und die Wahlmöglichkeit des Hundes vergrößert werden,
indem ein Teil einer durch Stabelemente oder Gitter be-
grenzten Unterkunft z.B. mit einer Decke abgedeckt wird.
Die Box ist so aufzustellen, dass sie nicht wackelt. Der
Boden der Box soll möglichst rutschfest und mit einer wei-
chen Unterlage zum Ruhen ausgestattet sein.
Belüftung und Klima
Eine ausreichende Belüftung der Unterkunft ist sicher-
zustellen (2. ThVO, Anlage 1, Abschnitt 1.5. Abs. 1).
Belüftungsöffnungen sollten zumindest an drei Seiten, vor
allem aber im oberen Bereich der Box vorhanden sein.
Auch während einer vorübergehenden Unterschreitung
der MA ist für den erforderlichen Witterungsschutz und für
eine angemessene Lufttemperatur zu sorgen; für gesunde
adulte Hunde wird im Allgemeinen ein Temperaturbereich
von 15–21°C empfohlen (AIGNER et al., 2016, S. 74). Vor
allem wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug
verbleibt, ist auf ausreichenden Schutz vor zu hohen,
aber auch vor zu niedrigen Temperaturen zu achten; ist
der Hund in einer im Fahrzeug bendlichen Box unterge-
bracht, so ist zu bedenken, dass sich eine Box schneller
aufheizt als das Auto selbst.
Da es dem Hund während der Unterschreitung der MA
nicht möglich ist, sich vor Lärmquellen oder ähnlichen
Stressoren (z.B. Vibration durch eine Waschmaschine)
zurückzuziehen, ist es besonders wichtig, für eine ruhige
Umgebung zu sorgen, um ihn vor einer Reizüberutung
und einer daraus resultierenden Überforderung zu
schützen.
B) Boxentraining
Bedeutung
Transportboxen dienen der sicheren Beförderung von
Hunden in Fahrzeugen; daher sollte jeder Hund dazu
trainiert werden, die Box stressfrei zu betreten und sich
entspannt darin aufzuhalten. Um negative Erfahrungen
im Zusammenhang mit einer Box zu vermeiden, sollte
bereits im Welpenalter mit dem Boxentraining begonnen
werden.
Jeder Hund reagiert individuell; das Training ist da-
her stets an die Bedürfnisse des jeweiligen Tieres an-
zupassen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
der Hund durch die Art und das Tempo des Trainings
weder psychisch (z.B. angst- oder stressauslösende
Faktoren) noch körperlich (z.B. bei Vorliegen orthopä-
discher Probleme) überfordert wird.
Soll der Hund im Auto befördert werden und kurzzei-
tig im abgestellten Fahrzeug verbleiben, so muss auch
dies trainiert werden; das Training dieser Situation
kann im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht be-
handelt werden.
Trainingsziel
Das Ziel des Boxentrainings besteht darin, dass der
Hund auf ein Signal hin ruhig in die Box geht und sich
dort hinlegt. Er soll auch bei geschlossener Tür solan-
ge entspannt liegen bleiben, bis die Tür wieder geöff-
net wird bzw. bis er ein Kommando zum Verlassen der
Box erhält.
Voraussetzungen
• Ein Belohnungssystem wurde bereits etabliert: Der
Hund kennt ein Belohnungssignal, z.B. ein Wort wie
„FEIN“ oder das Geräusch des Clickers und er hat
Interesse an Leckerchen, die er sofort annimmt, wenn
sie ihm angeboten werden. „Belohnung“ bedeutet,
dass der Hund im selben Moment, in dem er das ge-
wünschte Verhalten zeigt, das Belohnungssignal hört
und danach ein Leckerchen bekommt.
Hinweis: Ein Leckerchen im Training hat ca.
Erbsengröße (für kleine Hunde) bis dicke Bohnengröße
(für große Hunde). Es darf nichts sein, mit dem
der Hund sich länger beschäftigen kann, um den
Trainingsuss nicht zu unterbrechen.
• Der Hund hat keine orthopädischen Probleme, die
einem häugen Sitzen, Liegen oder Aufstehen entge-
genstehen. Sollte er solche Probleme haben, muss im
Training hinsichtlich der Anzahl der Wiederholungen
darauf Rücksicht genommen werden.
• Der Hund kennt bereits ein Signal zum Hinsetzen
und eines zum Hinlegen.
• Überlegen Sie sich vorab ein akustisches Signal für
„geh in die Box“. In der folgenden Anleitung ist dies das
Wort „BOX“.
Allgemeine Grundsätze
• Die Box muss für den Hund immer positiv besetzt
sein. Der Hund darf niemals zur Strafe in die Box
geschickt werden und das Wortsignal muss immer
freundlich gegeben werden.
• Die Box ist mit einer bequemen, weichen und
rutschfesten Unterlage ausgestattet, sodass der Hund
längere Zeit entspannt darin liegen kann. Generell er-
leichtert man dem Hund das Aufsuchen der Box, indem
227
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria 107 (2020)
man dort eine Decke platziert, die der Hund kennt und
die bereits seinen Geruch trägt.
• Die Box sollte außerhalb des eigentlichen Trainings
permanent mit offener Tür im Wohnbereich stehen.
Dies gilt für Ausgangssituation A (siehe unten) von
Beginn an und für Ausgangssituationen B und C so-
bald der Hund keine Angst mehr zeigt. Deshalb sollten
Sie sich vorab überlegen, an welchem Ort die Box auf-
gestellt werden kann ohne zu stören. Die Box sollte für
den Hund leicht zugänglich sein und es ihm, je nach
Charakter, ermöglichen, sich an einen ungestörten Ort
zurückzuziehen oder sich zwar in der Box, gleichzei-
tig aber auch inmitten der ihm vertrauten Personen
aufzuhalten.
• Wenn der Hund außerhalb des Trainings selbstän-
dig in die Box geht, sich dort hinlegt und einige Zeit
entspannt liegen bleibt, sollte er variabel belohnt wer-
den. Sie können dann zu unterschiedlichen Zeiten ru-
hig das Lobsignal geben und ihm ein Leckerchen vor
die Nase werfen.
Ausgangssituationen für den Trainingsbeginn
Die Ausgangssituation für das Boxentraining hängt
davon ab, ob der Hund bereits eine Box kennt und wel-
che Erfahrungen er gegebenenfalls damit gemacht
hat. Generell können drei Ausgangssituationen (A–C)
unterschieden werden:
Ausgangssituation A: Der Hund kennt die Box noch
nicht und reagiert entspannt, wenn diese auf dem
Boden im Zimmer steht.
1.Schritt: Stellen Sie sich leicht seitlich und in ca. 50
cm Abstand zur offenen Box. Wenn der Hund nicht
schon neugierig herankommt, locken Sie ihn mit auf-
fordernden Worten oder einem Leckerchen, wel-
ches Sie ihm in der Hand zeigen. Dann werfen Sie
ein Leckerchen vor den Augen des Hundes in die
Box. Es sollte idealerweise so weit hineinfallen,
dass der Hund mit dem ganzen Körper in die Box
hineingehen muss, wenn er es fressen will. In dem
Moment, in dem er dem Leckerchen hinterher geht,
sagen Sie das zuvor überlegte akustische Signal
(„BOX“) und in dem Moment, in dem der Hund be-
ginnt das Leckerchen zu fressen, sagen Sie „FEIN“.
Danach locken Sie den Hund wieder hinaus (falls
er nicht von alleine herauskommt, kann man gleich
eine Rückrufübung anschließen) und die Übung be-
ginnt von vorne. Gedächtnisbildung erfolgt durch
die quasi-Gleichzeitigkeit von Ereignissen. Bei die-
ser Übung passieren mehrere Dinge fast gleichzei-
tig und werden so im Gehirn miteinander verknüpft:
Handsignal (Werfen des Leckerchens), Fokus des
Hundes auf den Innenraum der Box, Bewegung des
Hundes in die Box (Pfoten werden hineingesetzt),
das Wortsignal „BOX“. Die Belohnung erhöht die
Motivation des Hundes, die Box gleich noch einmal
zu betreten. Außerdem wird durch die Belohnung
die Bildung des Langzeitgedächtnisses gefördert.
Durch diese Übung bauen Sie zwei Signale für das
Verhalten „Aufsuchen der Box“ auf, ein Handzeichen
und ein Wortsignal. Diese Übung wiederholen Sie
täglich je fünf- bis sechsmal. Wenn Sie das Gefühl
haben, dass der Hund schon beginnt in die Box zu
laufen, bevor Sie das Leckerchen überhaupt gewor-
fen haben, beginnt Schritt zwei.
2. Schritt: Sie stehen in der gleichen Position zur Box
wie bei Schritt 1, werfen jetzt aber kein Leckerchen
mehr hinein. Sie sagen „BOX“ und zeigen fast gleich-
zeitig (leicht verzögert) mit der leeren Hand und einer
angedeuteten Wurfbewegung auf den Eingang der
Box. Sobald der Hund hineingegangen ist, sagen sie
„FEIN“ und werfen das Leckerchen hinterher, sodass
er es bequem fressen kann. Dies machen Sie einen
Tag lang ca. drei- bis viermal über den Tag verteilt
mit je 5-6 Wiederholungen. Am nächsten Tag begin-
nen Sie, das nach dem Wortsignal „FEIN“ geworfe-
ne Leckerchen nicht mehr genau vor die Schnauze
des Hundes zu werfen, sondern bis in die Mitte der
Box. Das Ziel besteht darin, dass der Hund sich um-
drehen muss, um an das Leckerchen zu gelangen;
er soll die Box dabei nicht verlassen. Am dritten Tag
sollte das Leckerchen dann nur noch in das vordere
Drittel bis Viertel der Box geworfen werden und am
vierten Tag halten Sie dem Hund nach dem „FEIN“
das Leckerchen hin, sodass er es aus Ihrer Hand
nimmt. Das Ziel dieses Trainingsschrittes ist er-
reicht, wenn der Hund nach den parallel gegebenen
Signalen (Handzeichen + „BOX“) zügig in die Box
läuft und sich darin wieder umdreht, sodass die Nase
zum Ausgang zeigt. Er sucht nicht mehr am Boden
nach dem Leckerchen, sondern erwartet nun, dass
Sie es ihm geben.
3. Schritt: Bislang wurden Signale für „Betreten der
Box“ etabliert. In diesem Schritt geht es darum, dass
der Hund sich auf das Signal („BOX“ + Handzeichen)
nach dem Betreten der Box hinlegt. In diesem Schritt
muss man ein bisschen ausprobieren und sich über-
raschen lassen, wie der Hund reagiert. Schicken Sie
den Hund in die Box wie am Ende von Schritt 2 be-
schrieben. Jetzt warten Sie aber 1 bis höchstens 2
Sekunden und beobachten, was der Hund macht,
nachdem er sich umgedreht hat und mit der Nase
wieder Richtung Ausgang zeigt. Der Hund hat in
Schritt 2 eine Erwartungshaltung entwickelt; er er-
wartet, dass er in diesem Moment belohnt wird, doch
jetzt bleibt die Belohnung aus. Das erzeugt eine
leichte Frustration. Einige Hunde probieren aus Frust
schnell ein anderes Verhalten, um an die Belohnung
zu kommen; häug sind folgende Verhaltensweisen
anzutreffen:
a) Der Hund legt sich aus Frust gleich hin: In diesem
Fall folgen sofort die verbale Belohnung („FEIN“)
und das Leckerchen. Jetzt üben Sie wieder mehr-
mals täglich 5–6 Wiederholungen. Ziel: Der Hund
bekommt das Signal („BOX“ + Handzeichen) und
geht zügig in die Box, dreht sich um und legt sich
228
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria
hin, worauf er zügig für die ganze Handlungskette
belohnt wird.
b) Der Hund setzt sich aus Frust hin: Er wird mit ei-
nem Signal zum Hinlegen aufgefordert und sofort
belohnt, wenn er sich daraufhin niederlegt. Ziel:
Das separate Signal für „Hinlegen“ muss nicht mehr
gesagt werden. Der Hund bekommt das Signal
(„BOX“ + Handzeichen) und geht zügig in die Box,
dreht sich um und legt sich hin.
c) Der Hund setzt oder legt sich innerhalb von maxi-
mal 2 Sekunden nicht hin. Hier muss man auspro-
bieren. Wenn das Signal für Hinlegen separat be-
reits beherrscht wird, kann man wie unter b) dieses
Signal geben, sodass sich der Hund aus dem Stand
hinlegt. Bei anderen Hunden muss man erforderli-
chenfalls zunächst das Signal zum Hinsetzen ge-
ben und danach das Signal zum Hinlegen. Das Ziel
ist wie zuvor: Der Hund bekommt das Signal („BOX“
+ Handzeichen), geht zügig in die Box, dreht sich
um und legt sich selbständig hin. Bei den Varianten
a) und b) wird dieses Ziel schneller zu erreichen
sein als bei Variante c).
d) Schließlich gibt es Hunde, die sich unter Frustration
schnell erregen und sehr rasch hintereinander ver-
schiedene Strategien ausprobieren, sodass man
kaum schnell genug belohnen kann, wenn doch
einmal ein erwünschtes Verhalten gezeigt wird.
Diese Hunde sprengen den Rahmen einer kurzen
Anleitung für das Boxentraining. Die Halter soll-
ten Hilfe von verhaltensmedizinisch ausgebildeten
und erfahrenen Tierärzten und Hundetrainern in
Anspruch nehmen.
4. Schritt: Bislang haben Sie ein aus 2 Komponenten
(„BOX“ + Handsignal) bestehendes Signal für die
folgende Handlungskette etabliert: Hund geht in
Box, dreht sich um und legt sich hin. Am Ende der
Handlungskette kommt einmalig das Signal „FEIN“
+ Leckerchen. In diesem 4. Schritt werden die
Schwierigkeitsgrade erhöht. Der Hund soll ja nicht
nur zügig in die Box gehen, sondern auch lernen,
entspannt längere Zeit darin zu liegen, und zwar
auch dann, wenn die Tür geschlossen ist. Zudem
soll er dieses Verhalten auch unter Ablenkung und
bei Auftreten weiterer Stressoren zeigen. Man muss
jetzt also sowohl die geschlossene Tür und die
Verlängerung der Aufenthaltsdauer in der Box als
auch eine Ablenkung durch Stressoren (z.B. Aktivität
von Menschen im Raum) in das Training einbauen.
Zunächst sollte der Aufenthalt in der Box bei ge-
schlossener Tür trainiert werden, weil dies automa-
tisch auch eine Verlängerung der Verweildauer in
der Box bedeutet. Aufbauend auf das in Schritt 3 er-
reichte Ziel wird die Ereigniskette verlängert: Sobald
der Hund sich spontan hingelegt hat, bewegen Sie
die Tür in die geschlossene Position (aber ohne ei-
nen Riegel vorzulegen). Auch hier hängt der weitere
Ablauf des Trainings vom Verhalten des Hundes ab:
a) Sie können die Tür komplett schließen und der
Hund bleibt entspannt liegen. Sagen Sie sofort
nachdem die Tür geschlossen ist „FEIN“ und ge-
ben dem Hund das Leckerchen durch das Gitter
der Tür. Öffnen Sie die Tür sofort und locken Sie
den Hund hinaus, wenn er die Box nicht von alleine
verlässt. Sollte der Hund mit seinem Kopf ein Stück
von der Tür entfernt liegen, müssen Sie ihm das
Leckerchen vor die Nase werfen. Sie wollen in die-
ser Situation nicht, dass der Hund zu früh aus der
Liegeposition aufsteht. Auch hier üben Sie mehr-
mals täglich mit je 5–6 Wiederholungen.
b) Der Hund zeigt ab einem bestimmten Schließwinkel
der Tür Anzeichen einer leichten Anspannung (z.B.
Unruhe, wenn die Tür auf 45° Öffnungswinkel
steht). In diesem Fall bewegen Sie die Tür nur so
weit, dass der Hund noch entspannt ist, belohnen
ihn (analog zu a) und schließen in kleinen Schritten
über einige Wiederholungen hinweg die Tür immer
weiter. Sie führen ein Gewöhnungstraining (eine
Desensibilisierung) durch, an dessen Ende Sie das
gleiche Ergebnis erreicht haben wie bei Übung a).
5. Schritt: Jetzt hat Ihr Hund Signale gelernt, die ihn
dazu bewegen, sofort in die Box zu gehen, sich dort
hinzulegen und entspannt liegen zu bleiben, während
die Tür geschlossen und wieder geöffnet wird. Jetzt
sollten Sie langsam die Zeitspanne verlängern, wäh-
rend der die Tür geschlossen bleibt. Lassen Sie die
Tür z.B. 3 Sekunden zu, sagen dann „FEIN“, geben
dem Hund das Leckerchen und öffnen Sie die Tür
wieder. Wenn der Hund eine Minute bei geschlos-
sener Tür entspannt in der Box verbleibt, sollten Sie
ihn langsam daran gewöhnen, dass Sie sich von
der Box entfernen. Das Ziel besteht darin, dass der
Hund 20 Minuten völlig entspannt bei geschlossener
Tür in der Box verbleibt, während Sie sich durch die
Wohnung bewegen. Für längere Boxenaufenthalte
kann es ab jetzt auch zweckmäßig sein, dem Hund
eine Möglichkeit zur Beschäftigung anzubieten (z.B.
ein Kauobjekt); dies muss je nach Hund individuell
entschieden werden.
Ausgangssituation B: Der Hund kennt die Box noch
nicht und reagiert mit Unsicherheit, Stressverhalten
oder Angst, wenn die Box auf dem Boden steht.
Hier muss ein Vortraining stattnden, um den Hund
auf die Ausgangssituation A vorzubereiten. Stellen Sie
die Box auf den Boden und belohnen Sie jede freiwilli-
ge Annäherung des Hundes (z.B. wenn er mit langem
Hals die Box beschnuppert). Locken Sie den Hund an-
fangs nicht an die Box heran, sondern belohnen Sie zu-
nächst jede selbständige Annäherung. Nähert sich der
Hund der Box aus eigenem Antrieb überhaupt nicht,
so können Sie ab dem zweiten Tag kurze Spuren von
Leckerchen in die Richtung der Box legen, an deren
Ende eine kleine Schüssel mit einigen Leckerchen di-
rekt vor einer Wand der Box aufgestellt wird. Wenn sich
der Hund der Box zügig und entspannt nähert und die
Leckerchen frisst, können Sie die Schüssel langsam
229
Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria 107 (2020)
vor die geöffnete Tür und später in die Box hineinstel-
len. So erreichen Sie einen Angstabbau und motivie-
ren den Hund zum freiwilligen Betreten der Box. Jetzt
können Sie mit Schritt 1 aus der Ausgangssituation A
beginnen.
Ausgangssituation C: Der Hund kennt die Box be-
reits in einem negativen Zusammenhang. Dies ist
die ungünstigste Ausgangslage, denn hier muss ge-
gen ein bereits bestehendes Langzeitgedächtnis an-
trainiert werden. Grundsätzlich muss zunächst, wie in
Ausgangssituation B, die Angst verringert werden, be-
vor man mit dem eigentlichen Training beginnen kann.
Dies wird in der Ausgangssituation C sicher länger
dauern als bei B. Bevor Sie Ihren Tierarzt nach angst-
lösenden Medikamenten fragen, sollten Sie Folgendes
bedenken:
- Möglicherweise ist der Standort der Box negativ be-
setzt und die Angst kann durch die Wahl eines anderen
Standortes verringert werden.
- Vielleicht ist die Box selbst das Problem und der
Hund reagiert weniger ängstlich, wenn ein anderer
Boxentyp gewählt wird (z.B. eine Gitterbox statt einer
geschlossenen Stoffbox oder umgekehrt).
Hinweis: Wenn mit einer aus zwei Teilen (Schale und
Abdeckhaube) bestehenden Flugbox trainiert wird,
kann man zunächst nur mit dem unteren Teil arbeiten.
In Ausgangssituation A sollten für die Gesamtdauer
des Trainings mindestens 4–6 Wochen veranschlagt
werden, wobei individuelle Abweichungen mög-
lich sind. Für Ausgangssituation B, vor allem aber für
Situation C, sind unter Umständen deutlich längere
Zeiträume erforderlich.
Da jedes Tier individuell reagiert, kann es sein,
dass sich ein Hund auch bei korrekter Durchführung
der einzelnen Trainingsschritte anders verhält als
oben dargelegt wurde. Auch bei den beschriebe-
nen Ausgangslagen handelt es sich um idealtypische
Situationen, die unter realen Verhältnissen häug nicht
deutlich voneinander abgrenzbar sind. So können z.B.
die Grenzen zwischen Ausgangssituation A und B
verschwimmen: Geht der Hund z.B. in Schritt 1 nicht
ganz in die Box, so muss das Training angepasst und
der Hund dort „abgeholt“ werden, wo er noch mitma-
chen kann. Wenn er in Schritt 1 die Box z.B. nur mit
den Vorderpfoten betritt, werfen Sie das Leckerchen
zunächst nur in die Mitte der Box und erst nach einigen
Wiederholungen immer weiter hinein.
Achtung: der Hund darf im Training nie Angst oder
deutliche Anzeichen von Stress zeigen. Wenn dies ein-
tritt, haben Sie „zu schnell zu viel gewollt“. Gönnen
Sie dem Hund und sich eine Pause, beginnen Sie
das Training nach einer Stunde erneut auf einer ge-
ringfügig niedrigeren Stufe als zuvor und tasten Sie
sich dann in kleineren Steigerungen an die höheren
Herausforderungen heran.
Fazit
Für alle Ausgangssituationen und Trainingsstufen gilt,
dass bei Auftreten von Problemen ein verhaltensmedizi-
nisch ausgebildeter Tierarzt oder ein entsprechend qua-
lizierter Hundetrainer konsultiert werden sollte.
Durch ein fachgerecht durchgeführtes Boxentraining
kann erreicht werden, dass ein Hund seine Box nach
Aufforderung durch ein Signal oder aus eigenem
Antrieb aufsucht und für einen Zeitraum von ca. 20
Minuten entspannt darin verweilt. Nur wenn dieses Ziel
erreicht wird und die Box für den Verwendungszweck
geeignet ist, sind die Voraussetzungen für die tier-
schutzkonforme Nutzung der Box geschaffen.
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erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960),
BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2019.
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Wiener Tierärztliche Monatsschri – Veterinary Medicine Austria
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Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert
worden ist.
Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai
2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 101 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist.
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4145) geändert worden ist.
VO zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der
VO (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung -
TierSchTrV), vom 11. Februar 2009, BGBl. I S. 375, die zuletzt
durch Artikel 9 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist.
Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die
zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung v. 6. Juni 2019 (BGBl. I S.
756) geändert worden ist.
Europarat und Europäische Union
Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und
andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere, abge-
schlossen in Straßburg am 18. März 1986.
RL 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere, ABl. L 276/33 v. 20.10.2010.
Empfehlung 2007/526/EG der Kommission vom 18. Juni 2007
mit Leitlinien für die Unterbringung und Pege von Tieren, die
für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet
werden, ABl. L 197/1 v. 30.7.2007.
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über
den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhän-
genden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/
EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl.
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