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Kündigung und Auflösung unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SAE 2019, Heft 4, S. 139-147)

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Abstract

In dem Aufsatz bespricht der Verfasser ausführlich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18. Der Verfasser begrüßt, dass der Zweite Senat mit seiner Entscheidung in erheblichem Umfang Rechtssicherheit schafft, indem er die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX konkretisiert. Aus dem Urteil ist nach Ansicht des Autors zu lesen, dass eine feste Reihenfolge bei der Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt und Betriebs-/Personalrat nicht vorgegeben ist. Kritisch sieht der Autor, dass die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung nach Ansicht des Senats auch umfasse, „nicht behinderungsspezifische“ Einwände gegen eine beabsichtigte Kündigung zu erheben. Ebenso kritisiert der Verfasser, dass die Schwerbehindertenvertretung wohl weiter bei jeder Probezeitkündigung vorsorgliche zu beteiligen ist. Das degradiere ihre Mitwirkung in der Praxis zu einer bloßen „Förmelei“. Der Autor kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass der Auflösungsantrag gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG keine Entscheidung des Arbeitgebers i.S.v. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist.

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