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Angewandte Wissenschaft » Originalarbeiten exklusiv für Sie vorgestellt
DEUTSCHE LEBENSMITTEL-RUNDSCHAU
Aktuelle Rechtsprechung bestätigt Novel-Food-Einstufung von Hanfextrakten und Cannabidiol
(CBD) in Lebensmitteln – Betäubungsmitteleinstufung von Cannabislebensmitteln ist weiterhin
unklar
Dirk W. Lachenmeier*, Tabata Rajcic de Rezende,
Stephanie Habel, Verena Bock, Constanze Sproll,
StephanG.Walch
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Karlsruhe,
WeißenburgerStraße3, 76187 Karlsruhe
Zusammenfassung
Im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission sind Canna-
bidiol (CBD) und Hanfextraktprodukte als neuartig eingestuft und
benötigen somit vor dem ersten Inverkehrbringen eine Zulassung.
Vonseiten der Lebensmittelunternehmen wird aber eine Vielzahl
derartiger Produkte ohne Zulassung in den Verkehr gebracht und
von der amtlichen Überwachung beanstandet. Sieben Gerichtsur-
teile haben mittlerweile einheitlich die Einstufung als Novel Food
untermauert und die amtlichen Maßnahmen bestätigt. Es ist zu
hoffen, dass sich die Lebensmittelunternehmen der Problematik
bewusst werden und ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen, indem sie
die Sicherheit der Produkte im Rahmen eines Zulassungsverfah-
rens belegen.
Eine große Rechtsunsicherheit besteht allerdings weiterhin vor
dem Hintergrund einer möglichen Betäubungsmitteleinstufung von
Hanflebensmitteln, insbesondere solchen aus Blättern (beispiels-
weise als Tee).
Summary
In the Novel Food catalogue of the European Commission, can-
nabidiol (CBD) and hemp extract products are classified as no-
vel and therefore require a marketing authorisation before being
placed on the market for the first time. Contrary to this, a large
number of such products has been placed on the market by food
companies without approval and has been objected by the official
control authorities. Seven court rulings meanwhile have uniformly
supported the classification as Novel Food and have confirmed the
official measures. It is to be hoped that the food business opera-
tors will become aware of the problem and fulfil their duty of care
by proving the safety of products within the framework of approval
procedures.
However, a great deal of legal uncertainty still exists within the
framework of a possible narcotic classification of hemp foods, es-
pecially those made from leaves (e.g. as tea).
Einleitung
Wie in unserem kürzlich in dieser Zeitschrift erschienenen
Übersichtsbeitrag über Hanflebensmittel ausgeführt wurde [1],
ist die zentrale Frage zur Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol
(CBD) und hanfextrakthaltigen Produkten wie sog. CBD-Ölen
die Novel-Food-Einstufung dieser Produkte. Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU noch
nicht in nennenswertem Umfang von Menschen verzehrt wor-
den sind, sind als neuartig einzustufen (Verordnung (EU)
2015/2283). Nach Art. 6 Abs. 2 der genannten Verordnung dür-
fen nur zugelassene und in der Unionsliste gemäß der Durch-
führungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgeführte neuartige Le-
bensmittel in Verkehr gebracht werden.
Für die amtliche Lebensmittelüberwachung hatte sich die Situa-
tion bereits vor dem Hintergrund der früheren Einträge im No-
vel-Food-Katalog der EU-Kommission wie folgt dargestellt.
Traditionelle, vor Mai 1997 verzehrte Hanflebensmittel wurden
aus den Samen, jedoch nicht unter Mitverwendung von Extrak-
ten gewonnen [1]. Durch die Klarstellung des Novel-Food-
Katalogs im Jahr 2019 wurde diese Bewertung untermauert
(Abb. 1). Darin werden Hanfprodukte wie Samen, Samenöl, Sa-
menmehl und entfettetes Samenmehl explizit als nicht-neuartig
bezeichnet, während Extrakte und daraus abgeleitete Produkte
mit Cannabinoiden als neuartig eingestuft werden (zu den Än-
derungen des Katalogs mit Originalwortlaut und deutscher
Übersetzung siehe z. B. [2]). Darüber hinaus wird darauf hinge-
wiesen, dass diese Einstufung für die Extrakte als solche und
alle Produkte gilt, denen sie als Zutat zugesetzt werden (Abb. 1).
Vor dem Hintergrund einer Reihe von Gerichtsentscheidungen,
die derzeit zu diesem Themenkomplex ergangen sind, wird die
Novel-Food-Einstufung und Verkehrsfähigkeit von Hanfpro-
* Dr. D. W. Lachenmeier, Lachenmeier@web.de,
Tel.: 0721-926-5434, www.cvua-karlsruhe.de
116. Jahrgang März 2020 Behr’s Verlag l Hamburg l ZKZ 9982
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116. Jahrgang | März 2020 | DLR
dukten in diesem Artikel diskutiert. Eine große Unsicherheit
besteht allerdings weiterhin vor dem Hintergrund einer mögli-
chen Betäubungsmitteleinstufung von Hanflebensmitteln, so-
dass auch dieser Themenkomplex unter Rückgriff auf Rechts-
quellen in die Betrachtung eingeschlossen wird.
Nennenswerter Verzehr
Eine wesentliche Grundlage der Einstufung als NovelFood ist
der Ausschluss einer Verwendung für den menschlichen Ver-
zehr als Lebensmittel in nennenswertem Umfang vor dem 15.
Mai 1997. Tatsächlich gibt es historische Belege für die Verwen-
dung von Cannabisextrakten vor 1997, allerdings außerhalb des
Lebensmitttelbereichs, nämlich als Drogen oder Arzneimittel.
Ein weiteres Indiz für den Ausschluss eines Verzehrs von CBD-
Produkten in nennenswertem Umfang vor 1997 ist eine aktuelle
Umfrage im Jahr 2019, nach der die meisten Konsumenten
(58 %) die Produkte das erste Mal in den zurückliegenden 6
Monaten ausprobiert haben [3]. Selbst in dieser Umfrage von
2019 wurde die Verwendungshäufigkeit von CBD als sehr ge-
ring beschrieben und auf die Aktualität vieler Erstanwender
hingewiesen [3].
Frühere Veröffentlichungen unserer eigenen Arbeitsgruppe [4–
7] wurden fälschlicherweise (z. B. in [8,9]) als Beleg für eine
Verfügbarkeit von Hanfextrakten vor 1997 angeführt.
Es wird hierzu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pro-
benahmen bzw. Marktübersichten der genannten Veröffentli-
chungen [4–7] in den Jahren 2002/2003 erfolgten und die dort
genannten Produkte keinerlei Extrakte beinhalteten.
Neben CBD und Hanfextrakten ist auch die Verwendung von
Hanfblüten in der Regel als „neuartig“ einzustufen (z. B. als sog.
CBD-Blüten oder Hanfblütentee). In der Arbeit von Hupf et al.
aus dem Jahr 1997 wurden Nutzhanfblüten und Erzeugnisse da-
raus als Novel Food eingestuft [10]. Allerdings weist Tas chan
[11] – nach unserer Auffassung zu Recht – darauf hin, dass sich
ein mit Hanfblüten gewürztes Bier bereits vor Inkrafttreten der
alten Novel-Food-Verordnung auf dem deutschen Markt be-
fand. Für hanfhaltige Getränke, die wie normales Bier gebraut
werden (zusätzlich zur Hopfengabe etwa 40–50 g Hanfblüten
pro hL Würze) kann somit nach Auffassung von Tas c h a n [11]
die Novel-Food-Verordnung keine Anwendung finden. Taschan
Cannabis sativaL.
Common Names
In the European Union, the cultivation ofCannabis sativaL. varieties is permitted provided they are registered in the EU’s
‘Common Catalogue of Varieties of Agricultural Plant Species’ and the tetrahydrocannabinol (THC) content does not ex-
ceed 0.2 % (w/w). Some products derived from theCannabis sativaplant or plant parts such as seeds, seed oil, hemp
seed flour, defatted hemp seed have a history of consumption in the EU and therefore, are not novel. Other specific na-
tional legislation may restrict the placing on the market of this product as a food or food ingredient in some Member
States. Therefore, it is recommended to check with the national competent authorities. Status
Cannabinoids
Common Names
The hemp plant (Cannabis sativaL.) contains a number of cannabinoids and the most common ones are as follows: delta-
9-tetrahydrocannabinol (Δ9-THC), its precursor in hemp, delta-9-tetrahydrocannabinolic acid A (Δ9-THCA-A), delta-9-tet-
rahydrocannabinolic acid B (Δ9-THCA-B), delta-8-tetrahydrocannabinol (Δ8-THC), cannabidiol (CBD), its precursor in hemp
cannabidiolic acid (CBDA), cannabigerol (CBG), cannabinol (CBN), cannabichromene (CBC), and delta-9-tetrahydrocan-
nabivarin (Δ9-THCV). Without prejudice to the information provided in the novel food catalogue for the entry relating
toCannabis sativaL., extracts ofCannabis sativaL. and derived products containing cannabinoids are considered novel
foods as a history of consumption has not been demonstrated. This applies to both the extracts themselves and any prod-
ucts to which they are added as an ingredient (such as hemp seed oil). This also applies to extracts of other plants con-
taining cannabinoids. Synthetically obtained cannabinoids are considered as novel. Status
Abb. 1 EU-Novel-Food-Katalogeinträge zu „Cannabis sativa L.“ und „Cannabinoids“ (https://ec.europa.eu/food/safety/no-
vel_food/catalogue/search/public/index.cfm?ascii=Cannabis, https://ec.europa.eu/food/safety/novel_food/catalogue/
search/public/index.cfm?ascii=Cannabinoids, abgerufen am 2.1.2020)
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[11] weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gesund-
heitliche Aspekte bei der Einstufung keine Rolle spielten, da der
Tetrahydrocannabinol(THC)-Gehalt der zu dieser Zeit am
Markt befindlichen Produkte geringer als 5 μg/L war. Nach dem
Einheits-Übereinkommen von 1961 über Betäubungsmittel fal-
len lediglich Blüten- und Fruchtstände der Hanfkrautpflanze,
denen das Harz nicht entzogen worden ist, unter den Begriff ei-
nes Betäubungsmittels. Insofern wurden von Harz befreite Blü-
ten möglicherweise vor 1997 zur Bierherstellung eingesetzt [1].
In diesem Zusammenhang ist auch auf die oft unklare Verwen-
dung des Begriffes „Extrakt“ hinzuweisen. Für Biere, die mögli-
cherweise bereits 1996 auf den Markt gekommen sind, bezieht
sich „Extrakt“ auf eine wässrige Extraktion von Hanfblüten mit
einer Bierwürze (vor der Vergärung, Einsatz wie Hopfen) und
kann somit nicht mit einem alkoholischen oder CO2-Extrakt aus
Gesamthanf zur Gewinnung eines CBD-reichen Produktes
gleichgesetzt werden. Laut Google-Patents-Datenbank wurden
derartige Verfahren zur Extraktion von CBD erst in den 2010er-
Jahren angemeldet. Keinesfalls erlauben nach unserer Auffas-
sung die angeführten Belege zur Bierherstellung den Nachweis
eines nennenswerten Konsums von angereichertem CBD oder
Hanfextrakten mit höheren THC-Gehalten als 5 μg/kg. Eine
Verwendungsgeschichte gibt es somit lediglich für entharzte
Blüten, da diese möglicherweise vor 1997 zur Bierherstellung
eingesetzt wurden, woraus sich jedoch keine generelle Tradition
für die Verwendung von harzhaltigen Blüten ableiten lässt [1].
Aktuelle Urteile zu Novel Food
Insgesamt sieben aktuelle Gerichtsbeschlüsse, die sich mit dem
Komplex der Novel-Food-Einstufung von Hanfprodukten be-
schäftigen, wurden zwischen September 2019 und Januar 2020
veröffentlicht. Aufgrund der hohen Zahl lebensmittelrechtli-
cher Beanstandungen (allein in Baden-Württemberg wurden
durch das CVUA Karlsruhe als zentrales Hanfproduktlabor im
Jahr 2019 mehr als 50 Proben als Novel Food ohne Zulassung
beurteilt) ist mit weiteren Urteilen zu rechnen.
In allen sieben bislang bekannt gewordenen Urteilen wurde die
behördliche Einstufung der Produkte als Novel Food durch die
Gerichte geteilt und Maßnahmen wie die Untersagung des In-
verkehrbringens der Produkte bestätigt (Tab. 1). Die Argumente
aus der Lebensmittelindustrie, warum CBD- bzw. Hanfextrakte
keine neuartigen Lebensmittel seien, wurden durch die Ge-
richte durchweg entkräftet (Tab. 2). Interessanterweise befand
sich bei den vorgetragenen Beweisen offensichtlich in keinem
Fall auch nur der Versuch des Nachweises, einen nennenswer-
ten Verzehr innerhalb der EU vor 1997 zu belegen, z. B. durch
Lieferlisten. Alle Gegenargumente bezogen sich auf formelle
Aspekte wie eine vermeintlich uneinheitliche Beurteilung in-
nerhalb der EU, Änderungen der Katalogeinträge oder Beweis-
lastumkehr (Tab. 2).
Da sich die Begründungen der Gerichte auffallend ähneln, ist
nach Auffassung von Niermann [12] davon auszugehen, dass
sich weitere Gerichte dieser Auffassung anschließen werden.
Auch von Industrieseite wurde durch die European Industrial
Hemp Association (EIHA) der Beschluss gefasst, mit ihren Mit-
gliedern zusammen zu prüfen, ob gemeinsame Anträge auf Zu-
lassung nach der Novel-Food-Verordnung Sinn ergeben und zu
realisieren sind [12].
Ist eine Einstufung als Betäubungsmittel sachgerecht?
Nachdem die Gerichte mit den oben genannten Urteilen die
Einstufung als Novel Food feststellten, sollte es über einen le-
bensmittelrechtlichen Vollzug möglich sein, das Inverkehrbrin-
gen dieser Produkte zu untersagen, bis die Sicherheitsbedenken
durch die Lebensmittelunternehmen im Rahmen eines Zulas-
sungsverfahrens entkräftet worden sind. Insofern scheint es
zweckmäßig, CBD-Produkte, die vom Hersteller ohnehin mit
der Zweckbestimmung als Lebensmittel (zumeist Nahrungser-
gänzungsmittel) in Verkehr gebracht werden, auf der Lebens-
mittel-Vollzugsschiene zu belassen.
Eine Einstufung als Arzneimittel schließt sich nach unserer Er-
fahrung – bis auf einzelne sog. Präsentationsarzneimittel durch
Bewerbung mit eindeutigen Heilversprechen – aus, da zumeist
eine pharmakologische Aktivität nicht zweifelsfrei belegt wer-
den kann; so unterschreiten die CBD-Gehalte typischerweise
sehr deutlich den aus klinischen Studien und zugelassenen Fer-
tigarzneimitteln bekannten Dosisbereich (zur Einstufung siehe
[1]). Das Verwaltungsgericht Hannover wies in diesem Zusam-
menhang darauf hin, dass es für die Rechtmäßigkeit der lebens-
mittelrechtlichen Verfügung nicht von Bedeutung sei, wenn in
einem anderen behördlichen Verfahren die Zulassungspflicht
der Produkte nach dem Arzneimittelgesetz geprüft werde [13].
Neben einer Einstufung als Arzneimittel steht dann noch eine
Einstufung als Betäubungsmittel im Raum. Aus der Presse wur-
den in 2019 eine ganze Reihe von Polizeiaktionen in Hanfläden
bekannt, bei denen die Produktpalette (zumeist Hanfblüten)
mit dem Verdacht sichergestellt wurde, dass es sich dabei um
Betäubungsmittel und keine Lebensmittel handele [12,26,27].
Nach derzeitigem Stand des UN-Übereinkommens über Sucht-
stoffe sind „Cannabis und Cannabisharz“ bzw. „Extrakte und
Tinkturen aus Cannabis“, unabhängig aus welchem Pflanzenteil
(Ausnahme Samen), von der Konvention abgedeckt und somit
verboten [28]. CBD sowie andere Cannabinoide, die aus Hanf-
extrakten gewonnen werden, fallen so indirekt auch unter die
UN-Einstufung als Betäubungsmittel. Die Einstufung von Can-
nabis ist derzeit in Überarbeitung.
Auch in der deutschen nationalen Umsetzung, dem Betäu-
bungsmittelgesetz (BtMG), gibt es komplexe Regelungen zu
Cannabis (siehe auch unsere früheren Ausführungen zu diesem
Themenkomplex in [1]). Laut Anlage I zum BtMG, Position
„Cannabis“, Buchstabe a) sind Samen von Cannabis, die in der
Regel keine Cannabinoide enthalten, von den betäubungsmit-
telrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn sie nicht zum
unerlaubten Anbau bestimmt sind. Aus Cannabissamen herge-
stellte Lebensmittel, z. B. Hanfsamen-Salatöl oder Hanfsamen-
Bier, fallen somit nicht unter das BtMG.
Laut Buchstabe b) sind Pflanzen und Pflanzenteile von Canna-
bis ebenfalls von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
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116. Jahrgang | März 2020 | DLR
Tab. 1 Zusammenstellung von Urteilen zur Verkehrsfähigkeit von CBD und Hanfextrakt in Lebensmitteln
Quelle Streitgegenstand Urteil (Auszug)
VG Hannover
18.11.2019
Az. 15 B 3035/19 [13]
Hanfprodukte mit cannabi-
diolhaltigem Hanfextrakt
Das Inverkehrbring en der Hanf-Produkte verstößt gegen das Lebensmittel-
recht, weil es sich bei Cannabinoiden, cannabinoidhaltigen Extrakten und
damit hergestellten Lebensmitteln jeweils um neuartige Lebensmittel han-
delt, welche bislang in der EU keine entsprechende Zulassung haben. Da-
bei kommt es auf die möglicherweise zu beanstandenden THC-Werte nicht
weiter an. Es ist nicht von Bedeutung, ob von den Produkten eine konkrete
Gesundheitsgefahr ausgeht. Das Verbot des Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-Ver-
ordnung dient gerade dazu, sicherzustellen, dass keine neuartigen Lebens-
mittel in Verkehr gebracht werden, die nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren
untersucht worden sind.
VG Gießen 11.11.2019
Az. 4 L 3254/19.GI [14]
Lebens- und Nahrungsergän-
zungsmittel, die CBD oder mit
Hanfextrakt angereichertes
Hanföl mit erhöhtem THC-
Gehalt enthalten
Anordnungen der Behörde zum sofortigen Rückruf und Untersagung des
Inverkehrbringens sind rechtmäßig. Den Produkten fehlt die Novel-Food-
Zulassung. Die Produktsicherheit ist im Zulassungsverfahren zu belegen.
VGH Baden-Württem-
berg 16.10.2019
Az. 9 S 535/19 [15]
CBD-Tropfen aus Cannabidiol-
Extrakt und Hanfsamenöl
Da es sich bei den CBD-Tropfen um ein ohne Genehmigung vertriebenes
sog. Novel Food handelt, hat die zuständige Behörde in ermessensfehler-
freier Weise das Inverkehrbringen mit sofortiger Wirkung untersagt. Auf-
grund der Feststellung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes war die
Behörde unionsrechtlich zum Eingreifen verpflichtet. Die verfügte Untersa-
gung des Inverkehrbringens gehört dabei zu den zulässigen Maßnahmen.
VG Düsseldorf
27.09.2019
Az. 16 L 2333/19 [16]*
Nahrungsergänzungsmittel
CBD Hanfblüten-Extrakt und
CBD-Kristalle
Das Inverkehrbringen der Produkte verstößt gegen die Novel-Food-Verord-
nung. Eine Zulassung wurde nicht erteilt. Für die Frage, ob es sich um ein
neuartiges Lebensmittel handelt, kommt es nicht auf den Ausgangsstoff,
sondern auf das daraus erzeugte, zu beurteilende Produkt an.
VG Stade 05.09.2019
Az. 6 B 735/19 [17]
CBD-haltiges Hanföl (Roh-
stoff zur Herstellung von
Nahrungsergänzungsmitteln)
mit 790–960 mg/kg THC
Die Sicherstellung von Hanföl bei einem Lohnhersteller, das zur Herstellung
von nicht sicheren Enderzeugnissen verwendet wird, ist nicht zu beanstan-
den. Die angeordnete Verpflichtung zur Herausgabe einer Kundenliste zur
Rückverfolgbarkeit der aus den Hanfölen hergestellten Erzeugnisse ist
nicht zu beanstanden. Für behördliche Maßnahmen ist der Nachweis einer
„Gefahr“ (z. B. der THC-Gehalt der Produkte) ausreichend. Eine akute Ge-
sundheitsgefährdung bzw. ein Risiko (als Folge der Realisierung der
Gefahr) muss dafür nicht belegt werden.
OVG Lüneburg
12.12.2019
Az.13ME390/19
Siehe VG Stade Bestätigung des Urteils des VG Stade vom 05.09.2019
VG Cottbus
08.01.2020
Az.3L230/19
CBD Oral Drops Die CBD Oral Drops sind neuartige Lebensmittel gemäß Art. 3Abs. 2
Buchst. AVO (EU) 2015/2283. Die Untersagung des Inverkehrbringens der
„CBD Oral Drops“ und vergleichbarer Produkte ist in materieller Hinsicht
offensichtlich rechtmäßig.
* Während der Drucklegung bestätigt durch Beschluss OVG NRW 23.01.2020 Az. 13 B 1423/19.
ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Euro-
päischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen oder ihr
Gehalt an THC 0,2 % nicht übersteigt und der Verkehr mit ih-
nen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen
oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch
zu Rauschzwecken ausschließen.
Diese Formulierung des Gesetzgebers wurde von Voß [27] als
„zumindest unglückliche Formulierung“ bezeichnet, die für
den gemeinen Rechtsanwender kaum nachzuvollziehen sei.
Diese Kritik bezieht sich darauf, welche der mit „und“/„oder“
verknüpften Merkmale kumulativ zu erfüllen seien. Leider gibt
es keine aktuellen Urteile zu diesem Bereich, aber durch die ge-
nannten Sicherstellungen sind nach Presseberichterstattung
mehrere Verfahren anhängig.
Unter Rückgriff auf frühere Urteile aus den Jahren 2002 bis
2016 (siehe Tabelle 3) könnte man derzeit zu dem Schluss ge-
langen, dass unverarbeitete Hanfblatt- und Hanfblütenprodukte
als Betäubungsmittel einzustufen sind. Während Hanfblüten
auch durch ihren Novel-Food-Status als kritisch zu bewerten
sind, wurde für Hanfblätter die Empfehlung abgegeben, diese
ausschließlich verarbeitet in Teemischungen mit anderen Pflan-
zen in Verkehr zu bringen, sodass ein Missbrauch zu Rausch-
zwecken mit Sicherheit ausgeschlossen ist [1]. Allerdings wur-
den in einem bekanntgewordenen Fall auch Hanfteemischungen
mit weiteren Bestandteilen, wie Zitronenverbenen, Brombeer-
blättern, Johannisbeeren oder Brennnesseln, als Betäubungs-
mittel eingestuft [29], obwohl hier sicherlich eine Verarbeitung
erfolgt ist und ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlos-
sen scheint.
Interessanterweise stehen diese Gerichtsurteile zum Betäu-
bungsmittelkomplex im Widerspruch zu früheren Mitteilungen
der Bundesbehörden. So wird in einem durch Dritte im Inter-
net veröffentlichten behördeninternen Schreiben des Ministeri-
ums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Ver-
braucherschutz (MKULNV) des Landes Nordrhein-Westfalen
an den Kreis Höxter mitgeteilt, dass das Bundesministerium für
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Tab. 2 Zusammenstellung von oft angeführten Argumenten gegen eine Novel-Food-Einstufung von CBD und Hanfextrakten
und deren Widerlegung*
Argumente contra Novel-Food-
Einstufung
Widerlegung mit Quellenangabe Anmerkung der Autoren
Novel-Food-Katalog ist rechtlich
unverbindlich [18]
Der Novel-Food-Katalog hat eine Indizwir-
kung und große praktische Bedeutung, die
durch den Lebensmittelunternehmer wider-
legt werden muss [13,15,16].
Auch aus einer Mitteilung der deutschen
Bundesregierung geht hervor, dass Erzeug-
nisse, die CBD-haltige Extrakte aus der Hanf-
pflanze enthalten, in der EU als neuartige
Lebensmittel eingestuft werden [19]. Das
BVL bestätigte in einem Merkblatt diese
Auffassung [20].
Novel-Food-Katalog wurde mehrfach
geändert [18]
Die Änderungen der Einträge schwächen
den Aussagegehalt des Katalogs nicht. Die
Kommission ist verpflichtet, den Katalog auf
dem neuesten Stand zu halten. Die Ände-
rung des Eintrags „Cannabinoids“ im Jahr
2019 ist nicht als Abkehr von der bisherigen
Einschätzung, sondern als Klarstellung zu
verstehen [16].
Bereits nach dem alten Wortlaut des Kata-
logs waren CBD und Hanfextrakte als „neu-
artig“ einzustufen, so wurde bereits am
24.02.2016 ein Novel-Food-Zulassungsan-
trag für Cannabidiol-Extrakt aus Cannabis
sativa L. gestellt (das Verfahren ist noch
offen). Vonseiten der amtlichen Überwa-
chung wurden CBD-Produkte bereits vor
2019 als „Novel Food“ beurteilt (siehe z. B.
Gutachten des CVUA Karlsruhe vom
19.04.2018 erwähnt in [15]).
Schreiben der EU-Kommission vom
03.03.1998: „Lebensmittel, die Teile
der Hanfpflanze enthalten, [fallen] nicht
unter die Verordnung (EG) Nr. 258/97“
(öffentlich verfügbar als Anlage in [9]).
Ältere Stellungnahmen der Kommission
haben weiterhin Gültigkeit. Aus ihnen kann
allerdings nicht die Schlussfolgerung gezo-
gen werden, dass sämtliche Erzeugnisse der
Hanfpflanze, also beispielsweise auch iso-
lierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide
oder mit Cannabinoiden angereicherte
Extrakte, als Lebensmittel verkehrsfähig
wären [19].
Produkte wie CBD-Öle wurden 1998 noch
nicht als Lebensmittel vertrieben. Insofern
konnte sich die Kommission zu deren Einstu-
fung überhaupt nicht äußern. Nach aktueller
Einstufung der EU-Kommission sind Canna-
bis sativa-Extrakte neuartig (siehe auch [2]).
Nachricht der Food Standards Agency
(London): „CBD enriched of CO2 is
not a novel food.“ (zitiert in [18])
Mangelnde Beweiskraft, kein konkretes Pro-
dukt benannt. Mitteilung ist zwischenzeitlich
überholt, da sich GB der Auffassung der
Kommission angeschlossen hat [15,16].
Cannabis sativa-Einträge in italienischer
und belgischer Positivliste (sog.
„BELFRIT LIST“) (s. Angaben in [18])
Die Listen enthalten nicht die erforderlichen
Nachweise für einen nennenswerten Verzehr
vor 1997 [15]. Die Quellen beziehen sich un-
spezifisch auf die Hanfpflanze und nicht auf
Cannabidiol/Hanfextrakte. Einstufung ist für
jeden Einzelfall zu treffen [15].
Vermeintlich uneinheitliche Beurteilung
innerhalb der EU
Der Novel-Food-Katalog wird im Konsens mit
den Mitgliedstaaten abgestimmt [19]. Die
Sichtweise zu CBD war einheitlich [2]. Mind.
D,A,CH,GB äußerten sich weiterhin öffent-
lich zur Einstufung als Novel Food [20–23].
Laut RASFF-Portal gibt es Notifizierungen
von CBD als „unauthorized novel food ingre-
dient“ aus DK, D, PL, LT, I, GR, E, S, CH, BE,
FI, AT
Es gibt eine „jahrhundertealte Verzehrs-
geschichte“ für Hanfblätter, -blüten und
deren Extrakte [9].
Die vermeintlichen Belege beziehen sich
nicht auf den Konsum als Lebensmittel. Die
Quellen, zumeist historische Buchliteratur,
benennen keinen „nennenswerten“ Verzehrs-
umfang. Für isolierte Cannabinoide oder mit
Cannabinoiden angereicherte Extrakte sind
bislang keine Belege für einen entspre-
chenden nennenswerten Verzehr erbracht
worden. Derartige Produkte haben erst in
letzter Zeit Marktrelevanz erlangt [19].
Patente zur Herstellung von Cannabidiol-
Extrakten wurden laut Google Patents
erst deutlich nach 1997 angemeldet (z. B.
CN106831353A zur Ethanolextration, 2016;
CN105505565A zur CO2-Extraktion, 2015;
EP3150264A1 zur Vakuum-Destillation,
2015).
Bulgarien erteilte ein „Free Sale
Certificate“ für CBD-Extrakt-haltiges
Produkt.
Das Zertifikat wurde annulliert [13]. Produktzusammensetzung war ohnehin
unklar und nicht zu verallgemeinern. CBD-
haltige Produkte werden auch in Bulgarien
als nicht verkehrsfähig angesehen.
Lebensmittel aus oder mit Blättern und
Blüten des Nutzhanfs fallen nicht unter
das BtMG, soweit der darin enthaltene
THC-Gehalt derartig gering ist, dass
hierdurch nicht mit gesundheitsschäd-
lichen Auswirkungen gerechnet werden
könne.
Der Richtwert von 150 μg/kg wird um ein
Vielfaches überschritten. Insoweit ist ein
Unterschied zwischen Hanfölextrakten und
der Pflanze Cannabis sativa sowie deren
Blättern und Blüten zu machen. Denn mit
Hanföl-Extrakt ist ein deutlich höherer
THC-Gehalt verbunden [17].
Die Betäubungsmittel-Ausnahmeregelung
dieser Produkte ist ebenfalls umstritten
(s. Text).
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116. Jahrgang | März 2020 | DLR
Tab. 2 Zusammenstellung von oft angeführten Argumenten gegen eine Novel-Food-Einstufung von CBD und Hanfextrakten
und deren Widerlegung* (Forts.)
Argumente contra Novel-Food-
Einstufung
Widerlegung mit Quellenangabe Anmerkung der Autoren
Belege für die Verwendung von Hanf-
blüten zur Herstellung von etherischen
Ölen (7,5 t jährlich in Europa) für die
Nahrungs- und Getränkeindustrie sowie
für medizinische Zwecke [9]
Belegt keinen nennenswerten Verzehr. Für
Lebensmittelaromen und Arzneimittel gilt
die Novel-Food-Verordnung nicht [13,16].
Extrakte von nicht-neuartigen Pflanzen-
teilen können nicht neuartig sein [18].
Im Prinzip ist diese Einschätzung richtig, je-
doch werden die vorliegenden CBD-reichen
Produkte gerade nicht aus nicht-neuartigen
Pflanzenteilen (wie den Samen) hergestellt,
sondern aus der Gesamtpflanze inkl. Blüte.
Weiterhin ist auszuschließen, dass der Her-
stellungsprozess zu Änderungen der verwen-
deten Zutaten mit möglicherweise schwer-
wiegenden Folgen für die öffentliche
Gesundheit führen kann [16].
Nach Hütthaler-Brandauer muss zur Vermei-
dung des Novel-Food-Status der Nachweis
gelingen, dass ein CBD-Extrakt in seiner spe-
ziellen Ausgestaltung entweder vor dem
15.05.1997 in nennenswertem Umfang in
der Union für den menschlichen Verzehr ver-
wendet wurde oder eine Verwendungsge-
schichte als sicheres Lebensmittel in der
Union hat [24]. Beides erscheint für CBD
oder Hanfextrakt nicht gegeben zu sein.
Unter bestimmten Umständen kann auch ein
Extrakt aus nicht-neuartigen Pflanzenteilen
neuartig sein (s.u.).
Die Verwendung eines üblichen, klas-
sischen Lebensmittel-Extraktionsverfah-
rens kann nicht zu einer Einstufung als
neuartig führen [18].
Es ist nicht maßgeblich, ob das verwendete
Verfahren (wie CO2-Extraktion) vor dem
Stichtag in der EU gebräuchlich war. Ent-
scheidend ist vielmehr, ob der konkret
angebotene Extrakt die Merkmale eines
neuartigen Lebensmittels erfüllt [16].
Nur weil eine Extraktionsmethode in der
Union üblich war, d.h. im Lebensmittelbe-
reich verwendet wurde, jedoch noch nie auf
eine bestimmte Pflanze angewendet wurde,
ist der Novel-Food-Status nicht ausgeschlos-
sen [24].
Beweislast, ob ein Produkt die Tatbe-
standsvoraussetzungen eines neuar-
tigen Lebensmittels erfüllt, liegt bei der
Behörde [18].
Der Lebensmittelunternehmer ist beweis-
belastet [15].
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr.
2015/2283 überprüft der Lebensmittel-
unternehmer, ob Lebensmittel, die er in der
Union in Verkehr bringen will, in den Anwen-
dungsbereich dieser Verordnung fallen oder
nicht.
Nach dem aktuellen Stand der Rechtspre-
chung auch außerhalb der CBD-Problematik
ist dem Unternehmer in Bestätigung des
Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) Nr.2015/2283
die Beweislast auferlegt (VGH Mannheim
23.10.2017 – 9 S 1887/17, OVG Saarlouis
27.2.2019 – 2 B 294/18, VG Würzburg,
27.07.2018 – W 8 S 18.904, s. [25]).
Cannabidiol und Hanfextrakt fallen in
die Ausnahmevoraussetzung der Kate-
gorie iv des Art. 3 Abs. 2 a) Novel-Food-
Verordnung (EU) 2015/2283
CBD wird aus den Pflanzenbestandteilen
mittels Extraktion „isoliert“ oder „erzeugt“.
Jedoch haben die Produkte keine Verwen-
dungsgeschichte als sichere Lebensmittel in
der Union. Insofern ist die Ausnahmevoraus-
setzung nicht gegeben [13].
Selbst bei Extrakten, die aus herkömmlichen
Lebensmitteln hergestellt werden, kann es
sich bei entsprechender Anreicherung u.U.
nicht mehr um „übliche“ Lebensmittelzu-
taten handeln, die keiner Zulassung bedür-
fen. Somit ist selbst ein Hanfextrakt, der aus
den traditionell verwendeten Pflanzenteilen
wie Samen hergestellt ist, auf seinen Novel-
Food-Status zu überprüfen.
CBD und Hanfextrakte fallen unter die
Übergangsvorschrift von Art. 35 Novel-
Food-Verordnung (EU) 2015/2283
Die Übergangsregelung betrifft neu hinzuge-
kommene Kategorien und somit nicht bisher
in den Anwendungsbereich der Novel-Food-
Verordnung fallende Lebensmittel, die je-
doch bis zum 01.01.2018 rechtmäßig im
Verkehr waren. Ein solcher Fall liegt hier
aber nicht vor. Die einschlägige Kategorie iv
fand sich bereits in VO (EG) Nr. 258/97 [13]
und CBD-haltige Produkte waren zuvor nicht
rechtmäßig im Verkehr.
* Argumente entnommen aus öffentlich verfügbaren Gutachten, die für Verbände oder Industrie erstellt wurden (siehe Literaturzitate) bzw. aus den in den
Gerichtsurteilen zitierten Angaben der Antragssteller (Literaturzitate dann in Spalte „Widerlegung“)
Gesundheit (BMG) im Nachgang der Entscheidung des Ober-
landesgerichts Zweibrücken ([31], siehe Tabelle 3) keinen
Handlungsbedarf sehe, das BtMG zu ändern [35]. Insbesondere
werde die Auffassung des Gerichts nicht geteilt, der Gesetzge-
ber habe die THC-armen Sorten des Hanfes ausschließlich zur
Nutzbarmachung als Rohstoff für Textilien und Papier wieder
zugelassen [35]. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte (BfArM) wie auch das BMG legen das Gesetz so
aus, dass lediglich bearbeitete oder unbearbeitete Pflanzen und
Pflanzenteile des Nutzhanfs, die nach der Ernte für die industri-
elle Verarbeitung abgegeben werden, nicht jedoch die verarbei-
teten Pflanzenteile in Endprodukten, reglementiert werden
[35]. Das MKULNV hat angegeben, die Auffassung der Bun-
desregierung zu teilen, sodass Lebensmittel aus oder mit Blät-
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«
Tab. 3 Zusammenstellung von Urteilen zur Betäubungsmitteleinstufung von Hanftee und verwandten Produkten*
Quelle Streitgegenstand Urteil (Auszug)
OLG Hamm
21.06.2016 Az. 4
RVs 51/16 [30]
Industriehanf als Räucherhanf
oder als Inhalt von Duftkissen
(0,2–0,4 % THC)
Neben dem Anbau von zertifiziertem Saatgut ist auch bei dieser ersten Al-
ternative der Ausnahmeregelung zusätzlich erforderlich, dass der Verkehr
mit Cannabisprodukten ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftli-
chen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Erst wenn durch eine Verarbeitung ein unbedenkliches Cannabisprodukt
entstanden ist, welches zu Rauschzwecken nicht (mehr) gebraucht werden
kann, ist die Veräußerung an einen Endverbraucher zulässig. Hanf-Duftkis-
sen mit 0,2–0,4 % THC sind – wenn auch nur mit einer geringen Berau-
schungsqualität – rauschfähig.
OLG Zweibrücken
25.05.2010 1
Ss13/10 [31]
Räucherhanf/Duftkissen mit
Hanfblüten (0,34 % THC)
Der Ausnahmetatbestand gem. Anlage I zum BtMG Stichwort „Cannabis“
wird verneint, insbesondere auch der Ausnahmetatbestand gem. lit b). Da-
nach sind vom BtMG Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis
gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn […] der Verkehr mit ihnen aus-
schließlich gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen
Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Diese Zwecke müssen nicht
nur beim Verkäufer, sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Bei der
Abgabe der Räuchermischung zu Konsumzwecken fehlt es bereits am Vorlie-
gen gewerblicher Zwecke. Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch
zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.
OLG Nürnberg
17.01.2006 Az. 2 St
OLG Ss 243/05 [29]
Hanftee mit Zitronenverbene
und Brombeerblättern (0,0034 %
THC), Hanftee mit schwarzen
Johannisbeeren und Brombeer-
blättern (0,0065 % THC), Hanf-
tee mit Brennnessel und Brom-
beerblättern (0,0076 % THC)
Beim Vertrieb von Hanftee mit THC-Gehalt handelt es sich grundsätzlich um
ein erlaubnispflichtiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, weil die Be-
täubungsmitteleigenschaft eines Stoffes allein durch seine Aufnahme in die
Positivliste der Anlagen I-III begründet wird, ohne dass es zusätzlich auf die
konkrete Berauschungsqualität oder die Konsumfähigkeit des Stoffes an-
kommt. Die zu Anlage I Teil B Stichwort „Cannabis“ lit. b getroffene Ausnah-
meregelung greift im vorliegenden Fall nicht ein. Der Verkauf von Hanftee
diente ausschließlich Konsumzwecken, keinesfalls aber gewerblichen Zwe-
cken der Käufer.
AG Horb
13.04.2004 Az. 2
Ds 13 Js 14362/02
[32]
Hanf-Teemischungen (<0,01 %
THC)
Der Umstand, dass diese minimale THC-Konzentration (unter 0,01 %) aus
wissenschaftlicher Sicht nicht ausreicht, um durch den Konsum der Teemi-
schung einen Rauschzustand hervorzurufen, hebt die Betäubungsmittelqua-
lität der Teemischungen nicht auf. Zwar liegt der THC-Gehalt unter 0,3 %,
doch dient der Verkehr keinen gewerblichen Zwecken.
BayObLGH
25.09.2002 Az. 4
St RR 80/02 [33]
Knasterhanf (Tabakersatz) mit
0,03 % THC
Der Ausnahmetatbestand wird verneint. Der Gehalt an THC übersteigt zwar
0,3 % nicht, jedoch diente die Veräußerung nicht ausschließlich gewerb-
lichen oder wissenschaftlichen Zwecken, die einen Missbrauch zu Rausch-
zwecken ausschließen. Die gewerblichen Zwecke müssen beim Endverbrau-
cher vorliegen und nicht beim Veräußerer. Damit fehlt es schon am
Vorliegen „gewerblicher Zwecke“, sodass es auf die weitere Frage, ob diese
einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, nicht mehr ankommt.
BayObLGH
21.02.2002 Az. 4
St RR 7/2002 [34]
Hanftee-Aufgussbeutel vom
Marihuana-Typ (1,4 % THC)
Der Angeklagte und seine Käufer handelten im stillschweigenden Einverständ-
nis, dass der Inhalt der Tee-Aufgussbeutel zum Konsum als Betäubungsmittel
und zur Erzielung des gewünschten Rauschzustandes bestimmt war.
* Während der Drucklegung hat das LG Braunschweig entschieden, dass die Veräußerung von Hanfblütentees an Endverbraucher trotz des niedrigen Wirk-
stoffgehalts ein unerlaubtes Handelt reiben mit Betäubungsmitteln darstellt (LG Braunschweig 29.01.2020 Az. 4 KLs 5/19).
tern und Blüten von Nutzhanf aus der Geltung des BtMG aus-
genommen sind und den lebensmittelrechtlichen Vorschriften
unterliegen [35]. Diese Auslegung entspricht prinzipiell auch
der Praxis der Lebensmittelüberwachung in den Jahren seit
1996, wonach diese Produkte als Lebensmittel toleriert und le-
bensmittelrechtlich beurteilt wurden.
Im Widerspruch dazu steht eine aktuelle Einstufung des BfArM,
wonach die Abgabe von Produkten wie Tee, Tabakersatz oder
Duftkissen aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutz-
hanfpflanzen für unzulässig erklärt wird [36].
Die bisherige pragmatische Einstufung der Lebensmittelüber-
wachungsbehörden, die zu einer großen verfügbaren Pro-
duktvielfalt geführt hat, steht in offensichtlichem Widerspruch
zu den Gerichtsurteilen (Tab. 3), aber auch zur juristischen
Fachliteratur. Nach Auslegung des Gesetzestextes durch Wing-
hofer [26] wäre auch unverarbeiteter Hanfsamen (etwa im
Müsli) als Betäubungsmittel einzustufen, da dieser noch keim-
fähig ist und somit einen unerlaubten Anbau ermöglicht. Ledig-
lich verarbeitete Hanfsamen, die durch die Verarbeitung ihre
Keimfähigkeit verloren haben, würden ein strafrechtliches Ri-
siko sicher ausschließen.
Bezüglich der weiteren Pflanzenteile, insbesondere der Hanf-
blätter, merkt Winghofer [26] vor dem Hintergrund der Recht-
sprechung zutreffend an, dass die wortlautgetreue, kumulative
Auslegung der Ausnahmevorschriften mit der Voraussetzung
eines gewerblichen Zweckes derartige Lebensmittel unabhängig
von ihrem (geringen) THC-Gehalt zu einer Einstufung als
„nicht verkehrsfähig“ führt.
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Winghofer [26] weist allerdings darauf hin, dass – sofern eine
Berauschungsqualität gegen null ginge, wenn beispielsweise die
THC-Richtwerte des ehemaligen Bundesinstituts für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV)
[37] eingehalten werden – die Frage zu stellen sei, ob der Aus-
nahmetatbestand der Anlage I b) BtMG teleologisch zu erwei-
tern wäre. Dementsprechend argumentieren auch Louis und
Michaelis [38] aufgrund des verfassungsrechtlichen Ultima-Ra-
tio-Gebotes des Strafrechts für eine weite Auslegung. So könnte
eine strafrechtliche Verfolgung von CBD-Produkten gesell-
schaftlich nicht gewollt sein und den Nutzen des Strafrechts un-
terlaufen [38].
Diese Auffassungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der
bereits im Schreiben des MKULNV [35] erwähnten Intention
des Gesetzgebers zu diskutieren. So führt die Begründung zur
7. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung an, dass ein
Missbrauch THC-armer Hanfsorten heutzutage nicht zu erwar-
ten ist, weil deren Verwendung weder für Drogenhändler profi-
tabel noch für Missbraucher geeignet sei. Darüber hinaus wird –
abgesehen vom Anbau – jeglicher Verkehr mit Cannabis, der
einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt, in die Aus-
nahmeregelung einbezogen, um eine umfassende wirtschaftliche
Verwertung der Hanfpflanze zu ermöglichen [39]. In dieser Be-
gründung zur Änderung des BtMG wird somit eine Lebensmit-
telverwendung nicht explizit ausgeschlossen. Die Intention des
Gesetzgebers ist somit in der Rechtsprechung möglicherweise
unzureichend berücksichtigt, da die Verwertungsmöglichkeit
auf die „industrielle und energetische Verwendung“ einge-
schränkt wurde [30,31]. Ebenso weist Patzak [40] auf die unter-
schiedliche Interpretation der Ausnahmeregelungen des BtMG
hin. Nach der einen Auslegung handelt es sich bei Lebensmitteln
aus Nutzhanfanteilen um gesetzmäßige Produkte im Sinne der
Ausnahmeregelung des BtMG, die nicht einer strafrechtlichen,
sondern lediglich einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle unter-
lägen. Die Rechtsprechung dagegen habe von Anfang an diese
Ausnahmeregelung (nach Ansicht von Patzak zu Recht) weitaus
enger interpretiert. Über die Gegenstände der Gerichtsurteile hi-
naus sieht Patzak somit den Vertrieb sämtlicher Lebensmittel
und Getränke aus Hanfpflanzenbestandteilen (mit Ausnahme
von den Samen) als strafbar an, da es grundsätzlich am gewerbli-
chen Zweck bei dem Endnutzer mangele [40]. Durch diese ge-
festigte Auffassung erklärt Winghofer [26] auch das Handeln der
Ermittlungsbehörden – erkennbar in Form von Durchsuchun-
gen und Beschlagnahmungen.
Aus Sicht der Autoren kann bis zu einer Klärung der Situation,
bevorzugt durch eine klarstellende Überarbeitung des BtMG,
wie bereits 2012 von der Arbeitsgruppe Lebensmittel- und Be-
darfsgegenstände, Wein und Kosmetika (ALB) der Länderar-
beitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) gefordert, als
pragmatische Lösung die teleologische Erweiterung der Aus-
nahmeregelung auf Produkte erfolgen, die durch sehr geringe
THC-Gehalte (z. B. <0,01 % s. [32]) gesichert nicht zum Miss-
brauch geeignet sind. In unklaren Fällen, die der Lebensmittel-
überwachung bekannt werden, könnten die Vorgänge zur Prü-
fung der Betäubungsmitteleinstufung an die dafür zuständigen
Behörden abgegeben werden.
Unabhängig von der Betäubungsmitteleinstufung müssen
Hanfpflanzenteile, die als Tee vermarktet werden, den lebens-
mittelrechtlichen Anforderungen genügen, insbesondere die
Richtwerte des ehemaligen BgVV einhalten [37]. In jedem Fall
muss sichergestellt sein, dass eine Überschreitung der akuten
Referenzdosis der European Food Safety Authority (EFSA) von
1 μg/kg Körpergewicht/Tag [41] ausgeschlossen ist.
Schlussbetrachtung
Aus Sicht des Handels und der Lebensmittelindustrie stellt sich
die Situation mit Hanflebensmitteln nur schwer verständlich
dar [12]. Erschwert wird die Situation sicherlich dadurch, dass
Tatsachen oder Rechtsvorgaben von bestimmten Kreisen vor-
sätzlich als unklar oder unsicher dargestellt werden und somit
einige wohl sehr naiv handelnde Startup-Unternehmen in der
Hanfbranche bewusst in die Irre geführt und einem strafrechtli-
chen Risiko ausgesetzt werden, wie sich auch durch die zahl-
reichen in der Presse berichteten Polizeiaktionen gezeigt hat.
Zumindest für den Bereich Novel Food wurde durch die ergan-
genen Urteile eine Klärung der Situation herbeigeführt. Es ist zu
hoffen, dass derartig unsichere Produkte wie THC-belastete
CBD-Öle (1/3 der Produkte in unserer Untersuchungsserie wur-
den als gesundheitsschädlich beurteilt [42]) vom Lebensmittel-
markt entfernt werden. Weiterhin bleibt zu hoffen, dass auch die
Lebensmittelunternehmen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die
aktuelle Rechtsprechung wahrnehmen und umsetzen.
Das Beispiel der CBD-Produkte mit gesundheitsschädlich hohen
THC-Gehalten [42], die ohne Zulassung auf den Markt kamen,
belegt auch die Sinnhaftigkeit der Novel-Food-Gesetzgebung,
während deren proaktive Beachtung durch die Lebensmittelun-
ternehmen offensichtlich noch zu wünschen übrig lässt.
Die seit Jahren aus Überwachungskreisen geforderte Einfüh-
rung von europaweit vereinheitlichten Grenzwerten für THC in
Lebensmitteln und der eindeutige Ausschluss aus der Betäu-
bungsmittelgesetzgebung bei Einhaltung dieser Grenzwerte
würden darüber hinaus sicherlich zu einer größeren Rechtssi-
cherheit führen.
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Dr. Dirk W. Lachenmeier
Lebensmittelchemiker und
Toxikologe, Leiter der Abtei-
lung pflanzliche Lebensmittel
am CVUA Karlsruhe