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120 BOARD • 3/2019
Öffentliche Unternehmen
INHALT
I. PCG als Schlüsselthema für
den Staat
II. Gestaltungsunterschiede und
Defizite
III. Erfordernisse und Chancen für
einen PCG-Musterkodex
IV. Erleichterungen im Arbeitsalltag
V. Fazit
Keyword
Public Corporate Governance-Muster-
kodex
Die Zeit ist reif für einen
Public Corporate Governance-
Musterkodex
Aktuelles Konsultationsverfahren für übergreifenden
Mehrwert und Arbeitserleichterung im Alltag nutzen
Prof. Dr. Ulf Papenfuß, Inhaber des Lehrstuhls für Public Management & Public Policy der Zeppelin Universität
Friedrichshafen
„Good Governance“ und verantwortungsvolle Organisationsführung
bei öffentlicher Verwaltung und öffentlichen Unternehmen sind für
den Staat und die Gesellschaft von besonderer Bedeutung. Hierzu ist ein
sachgerechtes und transparentes Regelwerk mit hinreichender Akzeptanz
bei allen Akteursgruppen erforderlich.
I. PCG als Schlüsselthema
für den Staat
Derzeit gibt es in Deutschland ca.
16.000 öffentliche Unternehmen,
die u.a. wichtige Aufgaben der Da-
seins vorsorge übernehm en. Auf
kommunaler Ebene sind mehr als
die Hälfte der öffentlich Beschäftig-
ten nicht in der Verwaltung, sondern
in öffentlichen Unternehmen tätig.
Über 50 % der Investitionen der öf-
fentlichen Hand erfolgen hier über
öffentliche Unternehmen; fast 60 %
der Verschuldung der öffentlichen
Hand liegen in den Auslagerungen
und nicht im Kernhaushalt.
Public Corporate Governance (PCG)
bezeichnet den rechtlichen und fakti-
schen Ordnungsrahmen für die Steue-
rung, Überwachung und Leitung von
Organisationen der öffentlichen Hand
mit selbstständiger Wirtschaftsfüh-
rung. PCG betrachtet sowohl die (ex-
terne) Steuerung und Überwachung
von Organisationen mit selbststän-
diger Wirtschaftsführung durch die
politischen Organe einer Gebiets-
körperschaft und die Verwaltung als
auch die Leitung in den Organisatio-
nen. Die Befassung mit PCG ist auch
deshalb von besonderer Bedeutung,
da Studien in diesem Bereich nach
wie vor gravierende Probleme und
unausgeschöpfte Chancen zeigen.1
In der Debatte um Staats- und Ver-
waltungsmodernisierung kann eine
entsprechende Ausgestaltung der
PCG zahlreiche Anstöße geben und
zu weiteren Entwicklungen beitragen.
PCG darf angesichts der Herausfor-
derungen und Potenziale als Schlüs-
selthema für den Staat bezeichnet
werden.
II. Gestaltungsunter-
schiede und Defizite
In Deutschland wurden seit dem Jahr
2005 von Kommunen, Bundesländern
und Bund zahlreiche verschiedene
Public Corporate Governance Kodizes
(PCGK) etabliert. Ein PCGK soll eine
Zusammenstellung von Grundsät-
zen zur verantwortungsvollen Steue-
rung, Leitung und Aufsicht von und
in öffentlichen Unternehmen sein,
die sich in der Praxis und nach wis-
1 Vgl. für eine Übersicht Papenfuß, U. (2019):
Public Corporate Governance, in: Christoph Reichard/
Sylvia Veit/Göttrik Wewer (Hrsg.), Handbuch zur Ver-
waltungsreform, 5. Auflage, Wiesbaden.
senschaftlichen Analysen einschlägig
bewährt haben. Vorherrschend wird
die Auffassung vertreten, dass ein
PCGK – eine anforderungsgerechte
Ausgestaltung vorausgesetzt – hilfrei-
che Beiträge für die Public Corporate
Governance leisten kann.2
Jedoch zeigen deutschlandweite
Analysen von PCGKs in allen zent-
2 Vgl. für eine Übersicht zu Zitaten von zahlreichen
Akteurinnen und Akteuren Papenfuß, U. (2013): Verant-
wortungsvolle Steuerung und Leitung öffentlicher Un-
ternehmen – Empirische Analyse und Handlungsemp-
fehlungen zur Public Corporate Governance, Wiesbaden,
S. 100 sowie die Zitate auf der Internetseite www.pcg-
musterkodex.de.
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BOARD • 3/2019
Öffentliche Unternehmen
ralen Regelungsfeldern erhebliche
Gestaltungsunterschiede und Defizi-
te. Zahlreiche Autorinnen und Auto-
ren haben die Uneinheitlichkeit von
PCGKs kritisiert.3
Sowohl für börsennotierte Unterneh-
men mit der Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Ko-
dex als auch für Familienunternehmen
wurden hochrangige Kommissionen
zur Entwicklung und Evaluation der je-
weiligen Corporate Governance Kodi-
zes gebildet. Für die PCG besteht hier
ein relevanter, drängender und nicht
anderweitig abgedeckter Bedarf. Hier
gibt es zahlreiche Besonderheiten u.a.
ist das Feld „Gesellschafter“ komplett
anders zu gestalten als im Feld für
börsennotierte Unternehmen und
auch in zahlreichen anderen Feldern
sind spezifische situationsgerechte
Regelungen erforderlich. Hinzutreten
Kommunikationsfragen und Erforder-
nisse für eine Kommission mit Akteu-
rinnen und Akteuren, die das spezi-
fische Feld der PCG aller föderalen
Ebenen kennen und repräsentieren.
III. Erfordernisse und
Chancen für einen
PCG-Musterkodex
Im Zuge der Diskussion wird ein Public
Corporate Governance-Musterkodex
(PCG-Musterkodex) seit vielen Jahren
von verschiedenen Seiten einschlägig
und vielfach gefordert.4
Aktuell läuft vor diesem Hintergrund
eine Konsultationsbefragung im
Rahmen der Entwicklung des PCG-
Musterkodex, zu der alle mit PCG,
Beteiligungssteuerung und Beteili-
gungsmanagement befasste Akteure
zur Teilnahme eingeladen sind.
3 Vgl. für eine Übersicht Papenfuß, U. (2013): Ver-
antwortungsvolle Steuerung und Leitung öffentlicher
Unternehmen – Empirische Analyse und Handlungs-
empfehlungen zur Public Corporate Governance,
Wiesbaden.
4 Vgl. die Übersicht von Zitaten auf der Internetsei-
te www.pcg-musterkodex.de sowie im Beitrag Papen-
fuß, U. (2017): Public Corporate Governance Kodizes:
Wie wir einen bundeslandübergreifenden Musterko-
dex entwickeln können, in: Morner, M./Papenfuß, U.
(Hrsg.): Anreizsysteme, Personalmanagement und
Vergütung in den Unternehmen der Kommunen, des
Bundes und der Länder, Speyer, S. 49–66.
An der Konsultationsbefragung
können Akteure unter folgendem
Link bis zum 30. Juni 2019 teil-
nehmen:
https://konsultationsbefragung.
sslsurvey.de/PCG-Musterkodex
Der PCG-Musterkodex soll ein fun-
diert ausgearbeitetes Unterstüt-
zungsangebot sein, welches die Ge-
bietskörperschaften für die jeweilige
Etablierung eines PCGK oder die re-
gelmäßig vorgesehene Evaluation
eines bereits vorliegenden PCGK kos-
tenfrei nutzen können. Der PCG-Mus-
terkodex besitzt den Charakter einer
Leitlinie; aus Praxissicht kann er im
spezifischen Kontext der PCG auch als
Handreichung oder „Instrumenten-
kasten“ verstanden werden. Er wird
auf einer Internetseite (www.pcg-
musterkodex.de) veröffentlicht und
kann für die erforderlichen Austausch-
prozesse zu dem jeweiligen PCGK vor
Ort situationsgerecht genutzt wer-
den. An erforderlichen Stellen werden
z.B. auch Hinweise geliefert, falls im
Feld einer Regelung relevante Unter-
schiede bei Bestimmungen zwischen
Gemeindeordnungen, Landeshaus-
haltsordnungen usw. vorliegen.
Der integrative und vollständig trans-
parente Prozess bei der Entwicklung
und späteren Evaluation des PCG-
Musterkodex bietet einen fundierten
und neutralen Rahmen, die Zusam-
menarbeit von Gebietskörperschaften
in diesem Feld auch über die födera-
len Ebenen hinweg zu stärken. Der
PCG-Musterkodex soll übergreifen-
den Mehrwert und Arbeitserleichte-
rungen im Alltag liefern.
IV. Erleichterungen im
Arbeitsalltag
Aktuell ist bei wissenschaftlichen Ver-
gleichsstudien weiterhin festzustellen,
dass einzelne Bearbeiterinnen und
Bearbeiter in Gebietskörperschaf-
ten mit teilweise viel Zeitaufwand
jeweils nahezu identische Arbeiten
erbringen, was die Potenziale durch
eine Zusammenarbeit zusätzlich un-
terstreicht. Besonders groß sind die
Schwierigkeiten auch bei der regel-
mäßig erforderlichen Evaluation und
Anpassung eines PCGK. Hierzu finden
sich in den PCGK häufig Regelungen
in ähnlicher Form wie den zwei fol-
genden Varianten:
„Der PCGK wird in der Regel einmal
jährlich vor dem Hintergrund der Ent-
wicklungen auf Kommunal-, Landes-
und Bundesebene sowie des Deut-
schen Corporate Governance Kodex
überprüft und bei Bedarf angepasst.“
„Die Public Corporate Governance
wird regelmäßig im Hinblick auf neue
Entwicklungen überprüf t und bei
Bedarf angepasst.“
Zur Erfüllung der Anforderungen, die
teilweise auch in den PCGKs selbst
verfasst sind, müsste in jeder einzel-
nen Gebietskörperschaft umfassend
analysiert werden, welche Entwick-
lungen in der Corporate Governance
ggf. Überarbeitungen des Kodex´ er-
fordern bzw. neue Chancen bieten.
Wirksam und wirtschaftlich wird dies
in den allermeisten Fällen nicht zu
leisten sein.
Aufgrund der knappen Ressourcen,
zunehmender Aufgaben für die Ver-
waltung und berechtigter Erwartun-
gen der Bürgerinnen und Bürger an
die Verwaltung und den Umgang
mit öffentlichen Finanzmitteln ist die
Etablierung und regelmäßige Evalua-
tion eines PCG-Musterkodex hier ein
maßgeblicher Unterstützungsbeitrag.
Für eine Übersicht lassen sich fol-
gende ganzheitliche und indivi-
duelle Vorteile durch einen PCG-
Musterkodex herausstellen:
• Unterstützung bei der Evalua-
tion von bestehenden PCGKs
und der Etablierung von neuen
PCGKs in den jeweiligen Ge-
bietskörperschaften
• Bündelung von Erfahrungen und
Kompetenzen sowie fundierte
und neutrale Grundlage für die
Diskussion und Etablierung von
anforderungsgerechten Rege-
lungen in dem PCGK der Ge-
bietskörperschaften vor Ort
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Öffentliche Unternehmen
• Übergreifende Stärkung des Be-
wusstseins für verantwortungs-
volle PCG und des gerechtfertig-
ten Stellenwerts des Themas in
der (gesellschafts-)politischen
Diskussion
• Arbeitserleichterungen und
Zeitersparnisse für verschiedene
Personen und Personengruppen
in den Gebietskörperschaften
• Hilfreiche und nützliche Beiträge
für einen Austausch zur konti-
nuierlichen Weiterentwicklung
der PCG mit dem Ziel einer best-
möglichen Erfüllung öffentlicher
Aufgaben
• Beitrag zur Stärkung des Ver-
trauens der Öffentlichkeit in die
öffentliche Hand und in öffent-
liche Unternehmen
• Mediale Aufmerksamkeit für das
Thema Good Governance und
verantwortungsvolle Unterneh-
mensführung
Wie auch bei der Regierungskommis-
sion Corporate Governance sollten
die Regelungen von Praktikerinnen
und Praktikern mit entsprechenden
Erfahrungen diskutiert und beschlos-
sen werden.
Die Kernergebnisse der Konsultati-
onsbefragung sollen im Rahmen des
ZU|kunftssalon PCG-Musterkodex am
19. und 20.9.2019 an der Zeppelin
Universität (ZU) in Friedrichshafen in
einen PCG-Musterkodex überführt
werden. Ziel des Salons soll die Ab-
stimmung eines PCG-Musterkodex
sein. Daneben wird auch eine Exper-
tenkommission PCG-Musterkodex
gebildet. Die ZU verkörpert den Pi-
oniergeist ihres Namensgebers Fer-
dinand Graf von Zeppelin und bildet
damit ein hervorragendes Umfeld
für die Abstimmung eines PCG-Mus-
terkodex. Der Veranstaltungsort soll
dazu beitragen, die Friedrichshafener
Maxime „Seeblick mit Weitsicht“ bei
der Mitgestaltung der PCG-Zukunft
zur Entfaltung zu bringen. Die Veran-
staltung verspricht einen besonderen
Erfahrungsaustausch und Best-Practi-
ce-Dialog zwischen Expertinnen und
Experten aus dem Bereich der PCG.
V. Fazit
Ein PCG-Musterkodex kann dazu
beitragen, die Entscheidungsvor-
bereitung für demokratisch legi-
timierte und politisch verantwort-
liche Akteurinnen und Akteure
kontinuierlich zu verbessern und
er bietet Impulse zu möglichen
Herangehensweisen an zahlreiche
„fachliche Governancefragen“. Aus
übergreifender politischer Pers-
pektive verspricht ein PCG-Mus-
terkodex ernstzunehmende und
relevante Beiträge in der gesell-
schaftlichen Debatte um Erhalt und
Wiedergewinnung von Vertrauen
in staatliche Institutionen, um de-
mokratisch legitimierte Handlungs-
möglichkeiten, politische Steue-
rungschancen, politische Kultur
und politischen Wettbewerb auf
der Grundlage von klaren Spiel-
regeln, Good Governance als Ar-
beitgeberattraktivitätsfaktor, Bür-
gernähe, und Good Governance
gegen Politikverdrossenheit oder
sogar Demokratieverdrossenheit.
Ein PCG-Musterkodex und die je-
weiligen PCGKs in den einzelnen
Gebietskörperschaften verdienen
das Engagement von zahlreichen
Akteurinnen und Akteuren sowie
eine verstärkte Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften.
Die Zeiten und Anforderungen
verändern sich; aus den Erfahrun-
gen lassen sich mittlerweile neue
Möglichkeiten entwickeln. Die Zeit
ist reif für die Entwicklung und
Veröffentlichung eines Public Cor-
porate Governance-Musterkodex.
Weitere Informationen und die
Möglichkeit zur Anmeldung fin-
den sich auf der Homepage des
Lehrstuhls für Public Manage -
ment & Public Policy unter:
www.puma.zu.de.
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MirkoEikötter
Schulbegleitung und
Pool-Lösung
RechtlicheGrundlagen und empirische
Befundezur offenen Ganztagsgrundschule
INHALT
1.Einleitung
2.SozialrechtlicheGrundlagen: Einzel-
anspr�cheimJugendhilfe- und Sozi-
alhilferecht
Jugendhilferecht
Sozialhilferecht
AnspruchsinhaltundVerhltnis zu
anderenLeistungen
3.Umstritten:Schulbegleitung im offe-
nenGanztag
Beispiel1:Sozialgericht (SG) Gießen
Beispiel2:Sozialgericht (SG) Duisburg
Beispiel3:Landessozialgericht (LSG)
NRW
EntscheidungimEinzelfall
4.
EmpirischeBefundezu Praxispro-
blemen
KommunealsAusfallbrge
Personalengpass
BetreuungamNachmittag
Qualifikation
FolgendesEinzelanspruchs
5.Pool-Modellals Problemlçsung?
6.SGBVIII-Reform und Bundesteil-
habegesetz
InklusiveLçsung
NeuerBehinderungsbegriff
LeistungenzurBildungsteilhabe
7.Ausblick
1.Einleitung
DieEinführungder inklusiven Schuleschrei-
tetinvielen Bundesländern voran. Um Schü-
ler/-innenmit einem sonderpädagogischen
Förderbedarfinklusiv zu beschulen, ist oft-
malseine Schulbegleitung erforderlich. In
derPraxishat dies zu zahlreichen Problemen
geführt.Im Mittelpunkt scheint dabei u.a.
derEinzelanspruch von Kindern mit einer
geistigen und/oder körperlichen Behin-
derungnach dem SGB XII oder mit einer
seelischenBehinderung nach dem SGB VIII
zustehen.Der Einzelanspruch führt teilweise
dazu,dass in Klassen mehrere Schulbeglei-
ter/-innen neben der Regelschullehrkraft,
derFörderschullehrkraftund möglicherweise
weiteren(päd.)Mitarbeitern tätig sind. Erste
Kommunenund Schulen versuchen, diese
Situationzuverändern, indem sie als Modell
einenPoolvon Schulbegleitern an einzelnen
Schulenerproben.
1
Zudemist der Einsatz von Schulbegleitungen
amNachmittagdes offenen Ganztages als Ein-
gliederungshilfeleistungkeine Selbstverständ-
lichkeit.DieKommunen sehen sich gegenüber
demLandals Ausfallbürge, um Inklusion durch
dieGewährung von Integrationshilfen zu er-
möglichen.
2
DieHochschuleOsnabrück hat im
Rahmeneiner qualitativen, hypothesengene-
rierendenStudie Interviews mit Fachkräften
ausoffenen Ganztagsgrundschulen und mit
Verwaltungsmitarbeiternineiner großen Kom-
munein Niedersachsen geführt.In denInter-
viewskonntenDaten zum Thema Schulbeglei-
tungundPool-Lösung gesammelt werden.
ImFolgenden werden zunächst die sozial-
rechtlichenGrundlagendes Einzelanspruchs de
legelataund die rechtlich problematische Ge-
währungimoffenen Ganztag skizziert (s. Ab-
schnitt2und 3). Im Anschluss folgt eine Dar-
stellungder empirischen Ergebnisse zu den
Problemeninder Praxis (s. Abschnitt 4) sowie
zuBefundenzum Pool-Modell als kommunale
Lösungsidee(s. Abschnitt 5). Abschließend
wirdein Ausblick auf mögliche rechtliche Än-
derungennach der Reform des SGB VIII und
derReform des SGB IX durch das Bundesteil-
habegesetzgegeben(s. Abschnitt 6).
2.Sozialrechtliche Grundlagen:
Einzelansprücheim Jugendhilfe-
undSozialhilferecht
EinSchulbegleiter bzw. eine Schulbegleiterin
3
kannfürSchüler/-innen mit einer Behinderung
alsLeistung der Eingliederungshilfe beantragt
undgewährtwerden. Die konkreten Aufgaben
undTätigkeiten ergeben sich aus dem Ein-
zelbedarfdes Kindes – z.B. 1:1-Betreuung
währenddes Unterrichts, (Kommunikations-)
Assistenz,Verhaltensbeeinflussungdes Kindes,
persönlichePflegedes Kindes, Kooperation mit
Lehrkräftenusw.
4
DieRechtsgrundlagen fin-
densich de lege lata im Jugendhilfe- und im
Sozialhilferecht.
Jugendhilferecht
Kinderund Jugendliche mit einer (drohen-
den)seelischenBehinderung haben unter den
Voraussetzungendes § 35a SGB VIII einen
Rechtsanspruchauf Eingliederungshilfe.
5
Vo-
raussetzungist, dass ihre seelische Gesund-
heitmit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechsMonate vom alterstypischen Zustand
abweicht(vgl. § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)
unddaherihre Teilhabe am Leben in der Ge-
sellschaftbeeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigungzuerwarten ist (§ 35a Abs.
1Satz1 Nr. 2 SGB VIII). Eine seelische Behin-
derungdroht,wenn nach fachlicher Einschät-
zungbei Kindern und Jugendlichen eine Be-
einträchtigungihrerTeilhabe am Leben in der
Gesellschaftmit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwartenist. Seelische Gesundheitsstörungen
werdenanhand der ICD-10 (International
StatisticalClassificationof Diseases and Rela-
tedHealthProblems) in seiner deutschen Fas-
sungdiagnostiziert(vgl. § 35a Abs. 1a Satz 2
SGBVIII),wobei das Kapitel V (F) der ICD-10
einschlägigist.
6
Zuden (drohenden) see-
lischenStörungenim Kinder- und Jugendalter
könnenz.B. Schizophrenie, emotionale Stö-
rungendes Kindesalters, Autismus oder die
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstö-
rung
(ADHS)gehören.
7
EineseelischeBehin-
derungwird in zwei Stufen geprüft: Auf der
erstenStufediagnostiziert ein Arzt oder Psy-
chotherapeut(vgl.§ 35a Abs. 1a Satz 1 SGB
VIII)die seelische Gesundheitsstörung i.S.d.
§35aAbs. 1 Satz 1SGB VIII. Auf der zwei-
DerAutor,Mirko Eikötter, Dipl.-Sozialwirt, B.A. Soziale
Arbeitist Wiss. Mitarbeiter und Lehrbeauftragter an
derHochschuleOsnabrück.
1Soz.B. Stadt Köln (vgl. Stadt Köln, Ergebnisprotokoll
der4. Sitzung des Expertenbeirates Inklusion vom
7.4.2014,www.stadt-koeln.de);Stadt Lübeck (Dor-
dowsky,K.:„Integrationshelfer für Schüler: Lübeck
geht einen neuen Weg“ Zeitungsartikel vom
11.6.2013;vgl. www.ln.online.de); Stadt Schwelm
(„PilotprojektPoolbildung der Integrationshelfer“,
vgl.Stadt Schwelm, Beschlussvorlage der Verwal-
tungvom30.3.2016,Nr. 075/2016). Die Graf Recke
Stiftungführtunter wiss. Begleitung ein Pool-Modell
aneinerFörderschule mit dem Schwerpunkt geistige
Entwicklungein – Pressemeldung vom 28.7.2015
(www.graf-recke-stiftung.de).Die Landesregierung
NRWhatdas sog. „Poolen“ mit einer Bundesratsini-
tiativezurschulischen Inklusion unterstützt (vgl. da-
zuPresseinformation477/6/2015).
2Ziegenhain/Meysen/Fegert, in: JAmt 10/2012, 500
(501f.).
3
DieBegriffe Integrationshelfer/-in, Integrationsassis-
tenzoderInklusionshelfer/-helferin werden hier syno-
nymverwendet.
4Dillmann/Wildanger,in: br 5/2014, 113 (114).
5
v.Koppenfels-Spies,in:jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 17.
6
v.Koppenfels-Spies,in:jurisPK-SGBVIII, § 35aRn.22.
7Vgl.BeckOK SozR/Winkler, SGB VIII, § 35a Rn. 3–5
(Stand:1.4.2016);Kunkel, Jugendhilferecht, 8. Aufl.
2015,S.172.
..............................................................................................................................................................................................................................................................................................................
......
AufsätzeBeiträge Berichte
48 ZKJKindschaftsrechtund Jugendhilfe 22017
MirkoEikötter
Schulbegleitungund
Pool-Lösung
RechtlicheGrundlagenundempirische
BefundezuroffenenGanztagsgrundschule
INHALT
1.Einleitung
2.SozialrechtlicheGrundlagen:Einzel-
anspr�cheimJugendhilfe-undSozi-
alhilferecht
Jugendhilferecht
Sozialhilferecht
AnspruchsinhaltundVerhltniszu
anderenLeistungen
3.Umstritten:Schulbegleitungimoffe-
nenGanztag
Beispiel1:Sozialgericht(SG)Gießen
Beispiel2:Sozialgericht(SG)Duisburg
Beispiel3:Landessozialgericht(LSG)
NRW
EntscheidungimEinzelfall
4.
EmpirischeBefundezuPraxispro-
blemen
KommunealsAusfallbrge
Personalengpass
BetreuungamNachmittag
Qualifikation
FolgendesEinzelanspruchs
5.Pool-ModellalsProblemlçsung?
6.SGBVIII-ReformundBundesteil-
habegesetz
InklusiveLçsung
NeuerBehinderungsbegriff
LeistungenzurBildungsteilhabe
7.Ausblick
1.Einleitung
DieEinführungderinklusivenSchuleschrei-
tetinvielenBundesländernvoran.UmSchü-
ler/-innenmiteinemsonderpädagogischen
Förderbedarfinklusivzubeschulen,istoft-
malseineSchulbegleitungerforderlich.In
derPraxishatdieszuzahlreichenProblemen
geführt.ImMittelpunktscheintdabeiu.a.
derEinzelanspruchvonKindernmiteiner
geistigenund/oderkörperlichenBehin-
derungnachdemSGBXIIodermiteiner
seelischenBehinderungnachdemSGBVIII
zustehen.DerEinzelanspruchführtteilweise
dazu,dassinKlassenmehrereSchulbeglei-
ter/-innennebenderRegelschullehrkraft,
derFörderschullehrkraftundmöglicherweise
weiteren(päd.)Mitarbeiterntätigsind.Erste
KommunenundSchulenversuchen,diese
Situationzuverändern,indemsiealsModell
einenPoolvonSchulbegleiternaneinzelnen
Schulenerproben.
1
ZudemistderEinsatzvonSchulbegleitungen
amNachmittagdesoffenenGanztagesalsEin-
gliederungshilfeleistungkeineSelbstverständ-
lichkeit.DieKommunensehensichgegenüber
demLandalsAusfallbürge,umInklusiondurch
dieGewährungvonIntegrationshilfenzuer-
möglichen.
2
DieHochschuleOsnabrückhatim
Rahmeneinerqualitativen,hypothesengene-
rierendenStudieInterviewsmitFachkräften
ausoffenenGanztagsgrundschulenundmit
VerwaltungsmitarbeiternineinergroßenKom-
muneinNiedersachsengeführt.IndenInter-
viewskonntenDatenzumThemaSchulbeglei-
tungundPool-Lösunggesammeltwerden.
ImFolgendenwerdenzunächstdiesozial-
rechtlichenGrundlagendesEinzelanspruchsde
legelataunddierechtlichproblematischeGe-
währungimoffenenGanztagskizziert(s.Ab-
schnitt2und3).ImAnschlussfolgteineDar-
stellungderempirischenErgebnissezuden
ProblemeninderPraxis(s.Abschnitt4)sowie
zuBefundenzumPool-Modellalskommunale
Lösungsidee(s.Abschnitt5).Abschließend
wirdeinAusblickaufmöglicherechtlicheÄn-
derungennachderReformdesSGBVIIIund
derReformdesSGBIXdurchdasBundesteil-
habegesetzgegeben(s.Abschnitt6).
2.SozialrechtlicheGrundlagen:
EinzelansprücheimJugendhilfe-
undSozialhilferecht
EinSchulbegleiterbzw.eineSchulbegleiterin
3
kannfürSchüler/-innenmiteinerBehinderung
alsLeistungderEingliederungshilfebeantragt
undgewährtwerden.DiekonkretenAufgaben
undTätigkeitenergebensichausdemEin-
zelbedarfdesKindes–z.B.1:1-Betreuung
währenddesUnterrichts,(Kommunikations-)
Assistenz,VerhaltensbeeinflussungdesKindes,
persönlichePflegedesKindes,Kooperationmit
Lehrkräftenusw.
4
DieRechtsgrundlagenfin-
densichdelegelataimJugendhilfe-undim
Sozialhilferecht.
Jugendhilferecht
KinderundJugendlichemiteiner(drohen-
den)seelischenBehinderunghabenunterden
Voraussetzungendes§35aSGBVIIIeinen
RechtsanspruchaufEingliederungshilfe.
5
Vo-
raussetzungist,dassihreseelischeGesund-
heitmithoherWahrscheinlichkeitlängerals
sechsMonatevomalterstypischenZustand
abweicht(vgl.§35aAbs.1Nr.1SGBVIII)
unddaherihreTeilhabeamLebeninderGe-
sellschaftbeeinträchtigtistodereinesolche
Beeinträchtigungzuerwartenist(§35aAbs.
1Satz1Nr.2SGBVIII).EineseelischeBehin-
derungdroht,wennnachfachlicherEinschät-
zungbeiKindernundJugendlicheneineBe-
einträchtigungihrerTeilhabeamLebeninder
GesellschaftmithoherWahrscheinlichkeitzu
erwartenist.SeelischeGesundheitsstörungen
werdenanhandderICD-10(International
StatisticalClassificationofDiseasesandRela-
tedHealthProblems)inseinerdeutschenFas-
sungdiagnostiziert(vgl.§35aAbs.1aSatz2
SGBVIII),wobeidasKapitelV(F)derICD-10
einschlägigist.
6
Zuden(drohenden)see-
lischenStörungenimKinder-undJugendalter
könnenz.B.Schizophrenie,emotionaleStö-
rungendesKindesalters,Autismusoderdie
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstö-
rung
(ADHS)gehören.
7
EineseelischeBehin-
derungwirdinzweiStufengeprüft:Aufder
erstenStufediagnostizierteinArztoderPsy-
chotherapeut(vgl.§35aAbs.1aSatz1SGB
VIII)dieseelischeGesundheitsstörungi.S.d.
§35aAbs.1Satz1SGBVIII.Aufderzwei-
DerAutor,MirkoEikötter,Dipl.-Sozialwirt,B.A.Soziale
ArbeitistWiss.MitarbeiterundLehrbeauftragteran
derHochschuleOsnabrück.
1Soz.B.StadtKöln(vgl.StadtKöln,Ergebnisprotokoll
der4.SitzungdesExpertenbeiratesInklusionvom
7.4.2014,www.stadt-koeln.de);StadtLübeck(Dor-
dowsky,K.:„IntegrationshelferfürSchüler:Lübeck
gehteinenneuenWeg“Zeitungsartikelvom
11.6.2013;vgl.www.ln.online.de);StadtSchwelm
(„PilotprojektPoolbildungderIntegrationshelfer“,
vgl.StadtSchwelm,BeschlussvorlagederVerwal-
tungvom30.3.2016,Nr.075/2016).DieGrafRecke
Stiftungführtunterwiss.BegleitungeinPool-Modell
aneinerFörderschulemitdemSchwerpunktgeistige
Entwicklungein–Pressemeldungvom28.7.2015
(www.graf-recke-stiftung.de).DieLandesregierung
NRWhatdassog.„Poolen“miteinerBundesratsini-
tiativezurschulischenInklusionunterstützt(vgl.da-
zuPresseinformation477/6/2015).
2Ziegenhain/Meysen/Fegert,in:JAmt10/2012,500
(501f.).
3
DieBegriffeIntegrationshelfer/-in,Integrationsassis-
tenzoderInklusionshelfer/-helferinwerdenhiersyno-
nymverwendet.
4Dillmann/Wildanger,in:br5/2014,113(114).
5
v.Koppenfels-Spies,in:jurisPK-SGBVIII,§35aRn.17.
6
v.Koppenfels-Spies,in:jurisPK-SGBVIII,§35aRn.22.
7Vgl.BeckOKSozR/Winkler,SGBVIII,§35aRn.3–5
(Stand:1.4.2016);Kunkel,Jugendhilferecht,8.Aufl.
2015,S.172.
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AufsätzeBeiträgeBerichte
48 ZKJKindschaftsrechtundJugendhilfe22017
3
BOARD • 1/2019
Aufsätze
I. Aktuelles Umfeld für die
Aufsichtsratstätigkeit1
1. Wirtschaftliche
Entwicklungen
Die globalen Aktien-, Anleihen- und
Rohstoffmärkte verzeichneten 2018
große Verluste. Die US-Bör sen, die
US-Staatsanleihenmärkte, der Roh-
stoffsektor, die Börsen der Schwel -
lenländer und Aktienmärkte in Europa
inklusive Deutschland schlossen das
Jahr 2018 größtenteils mit heftigen
Einbußen ab. Die Ursachen für diese
Entwicklungen sind Nervosität und
Unsicherheit über die politische Ent-
wicklung. Wichtige Themen hierbei
sind der Handelskonfli kt zwi schen
den USA und China, der droh ende
ungeordnete Ausstieg Gro ßbritan-
niens aus der EU im März 2019, der
schwelende Konflikt um die Geldpo-
litik zwischen US-Präsiden t Donald
Trump und der US-Notenbank sowie
die Unklarheit über den weiteren Kurs
der Europäischen Zentralbank nach
Mario Draghis Verab schiedung im
kommenden Oktober.
Diese zunehmende Unsicherheit spie-
gelt sich wider im zurückgehenden ifo
Geschäftsklimaindex, der im Dezem-
1 Eine internationale Perspektive für die Aufsichts-
ratsagenda 2019 gibt der „2019 Directors’ Alert:
Taking the long term view“, den Sie über corpgov.
deloitte.de beziehen können.
ber 2018 auf 101,0 Punkte gefallen
ist, nach 102,0 Punkten im Novem-
ber. Auch wenn sich die de utsche
Wirtschaft weiter auf einem hohen
Niveau entwickelt, waren die Unter-
nehmen erneut weniger zufriede n
mit ihrer aktuellen Geschäftslage. Im
Verarbeitenden Gewerbe, im Dienst-
leistungssektor, im Großhandel und
im Bauhauptgewerbe t rübten s ich
die Erwartungen weiter e in. In de r
saisonbereinigten ifo Konjunkturuhr
für Deutschland sind die Geschäfts-
erwartungen noch positiv, bewegen
sich aber in Richtung Abschwung.
2
Im Dezember 2018 ist nach dem ifo
World Economic Survey (WES) der
Wirtschaftsfrühindikator „Konjunk-
turerwartungen“ für di e Welt, die
EU 28, die USA und Asien negativ.
3
Wie immer sind Zukun ftspro gno-
sen schwierig und Vorhers agen an
konjunkturellen Wendepunkten sind
selten genau.
Für die tatsächliche wir tschaftliche
Entwicklung in 2019 werden insbe-
sondere folgende Faktoren entschei-
dend sein: Die weitere Entwicklung
der Handelspolitik der USA gegen-
über China bzw. der Euro päischen
2 Vgl. www.cesifo-group.de/de/ifoHome/publications
/docbase/DocBase_Content/ZS/ZS-ifo_Konjunktur-
perspektiven/zs-kp-2018/zs-kp-201812.html.
3 Vgl. ifo Konjunktur-Perspektiven, 45. Jahrgang,
Dezember 2018, S. 37.
INHALT
I. Aktuelles Umfeld für die
Aufsichtsratstätigkeit:
1. Wirtschaftliche Entwicklungen
2. Regulatorische Änderungen
II. Themen für die Aufsichtsrats-
tätigkeit
1. Immer wieder Strategieüber-
wachung
2. Schwerpunkt Überwachung
des Risikomanagements
3. Nochmals Vergütungsfragen
4. Transparenz und Aktionärsdia-
log durch Kodex-Änderungen
III. Fazit
Keywords
ARUG II; Aufsichtsratsagenda; DCGK;
Überwachung Risikomanagement;
Überwachung Unternehmensstrategie;
Vorstandsvergütung
Union, der Brexit im März 2019 bzw.
die weiteren Verhandlungen über das
künftige Verhältnis zwischen Großbri-
tannien und der Europäischen Union
(z.B. umfangreiches Freihandelsab -
kommen, Abschluss einer Zollunion
oder Rückfall auf WTO-Regeln) sowie
die künftige Zinsentwicklung in den
USA und im Euroraum. Ein Zinsanstieg
in den Industrieländern kann negative
Auswirkungen auf die Schwellenlän-
der Türkei, China und Brasilien haben,
Ausblick auf die
Aufsichtsratsagenda 2019
WP/StB/CPA Dr. Claus Buhleier, Frankfurt, und WP/StB Dr. Arno Probst, Hamburg, beide
Partner im Deloitte Center für Corporate Governance
Der Ausblick auf die Aufsichtsratsagenda 2019 zeigt heraus-
fordernde Themen. Die aktuellen wirtschaftlichen und regu-
latorischen Entwicklungen werden die Arbeit des Aufsichtsrats
prägen. Schwerpunktthemen werden sicher die Fortsetzung
der Überwachung von Unternehmensstrategie und Risikomanagement sein, unter
erschwerten Bedingungen. Zudem geben Regulatorik und Anforderungen von In-
vestoren die Beschäftigung mit Vergütungsfragen sowie mit der Organisation der
Arbeit im Aufsichtsrat vor.
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Seite
2
•
Ausgabe
März
2017
Entscheidet
das
BPatG,
ohne
sich
die-
jenige
Sachkunde
verschafft
zu
haben,
die
erforderlich
ist,
um
das
tatsächliche
und
rechtliche
Vorbringen
der
Beteilig-
ten
unter
allen
entscheidungserheb-
lichen
Gesichtspunkten
würdigen
zu
können,
könne
dadurch
der
Anspruch
eines
Stoffes
zur
Verwendung
bei
der
Behandlung
einer
Krankheit
dar.
Es
handele
sich
um
eine
bloße
Anwei-
sung
an
den
behandelnden
Arzt,
die
ein
von
der
Patentierung
ausgeschlos-
senes
therapeutisches
Verfahren
be-
treffe.
Im
Rahmen
einer
Hilfserwägung
verneinte
das
BPatG
zudem
die
Patent-
ihres
Anspruchs
auf
rechtliches
Gehör
und
sei
zudem
nicht
hinreichend
be-
gründet.
⬛
Entscheidung
des
BGH
Der
BGH
wies
die
Rechtsbeschwerde
als
unbegründet
zurück.
1
2019
www.reguvis.de
Dr. Claus Buhleier, Dr. Arno Probst
Ausblick auf die Aufsichtsratsagenda 2019
Dr. Alexander Börsch, Christofer Mellert
Der Brexit
Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Prof. Dr. Stefan Siepelt
Stellungnahme des Arbeitskreises deutscher
Aufsichtsrat e.V. zu den vorgeschlagenen
Kodexänderungen vom 6.11.2018
Kai Michael Beckmann
Aufsichtsräte in der Pfl icht
Dr. Michael Offer, Dr. Karola Kracht
Einführung eines ressortübergreifenden
Beteiligungsmonitoring- und Informations -
systems beim Bund
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ISSN 2192-211X
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.
V
.
HERAUSGEBER
Arbeitskreis deutscher
Aufsichtsrat e.V. (AdAR)
Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb
Prof. Dr. Stefan Siepelt
GESAMTLEITUNG
Dr. Christine Bortenlänger
Dr. Christian Bosse
Dr. Claus Buhleier
Peter Dietlmaier
Prof. Dr. Barbara Grunewald
Dr. Simone Hartmann
Prof. Dr. Peter Henning
Prof. Dr. Susanne Kalss
Dr. Jürgen Kunz
Prof. Dr. Klaus Möller
Prof. Dr. Ulrich Noack
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IN KOOPERATION MIT
Deutsche Schutzvereinigung für
Wertpapierbesitz e.V. (DSW)
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UNTERNEHMEN
UND
WIRTSCHAFT
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März
2017
11.
Jahrgang
–H
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3
Markenrecht
EuGH
–S
imba
Toys
.........................
9
EuGH
–O
nline-Werbung.................
11
EuGH
–N
ikolajeva...........................
13
EuGH
–T
ommy
Hilfiger
u.a./
Delta
Center
...................................
16
Buchbesprechung
......................
18
Impressum
..................................
17
ten
Sachverständigengutachtens
ab-
sehen
darf
und
wann
in
diesem
Zusammenhang
der
Anspruch
auf
die
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
ist.
Im
Arbeitnehmererfindungsrecht
be-
leuchtet
das
Urteil
„Retardtablette
I“
des
LG
Düsseldorf
die
Voraussetzun-
gen
einer
ordnungsgemäßen
Erfin-
dungsmeldung.
Zudem
hat
der
BFH
zur
steuerlichen
Behandlung
von
Prämien
für
Verbesserungsvorschlä-
ge
Stellung
genommen.
Eine
Ent-
scheidung,
die
u.E.
auf
die
Erfinder-
vergütung
übertragen
werden
kann.
Darüber
hinaus
finden
Sie
im
ak-
tuellen
Heft
die
Zusammenfassung
einer
Reihe
von
wichtigen
Entschei-
dungen
des
EuGH
zu
aktuellen
Pro-
blemen
des
Markenrechts.
Wir
wünschen
Ihnen
eine
informa-
tive
Lektüre.
Prof.
Dr.
Kurt
Bartenbach
Bundesanzeiger
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