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Psychotherapie vor Abschluss der Beweisaufnahme im Strafverfahren? Traumatherapie als potenzielle Fehlerquelle bei der Tatsachenfeststellung

Authors:
  • Institut für Gerichts- und Kriminalpsychologie, Tübingen, Germany

Abstract

In der Tat gilt es als gesichert, dass sogenannte Pseudoerinnerungen an tatsächlich nie stattgefundene Ereignisse unter bestimmten Umständen künstlich generiert und verstärkt werden können. Fatal ist, dass Scheinerinnerungen aus aussagepsychologischer Sicht eine mitunter hohe Aussagequalität aufweisen und nur mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sind, wenn es keine Hinweise für eine erhöhte Suggestibilität des Zeugen und es keine suggestive Außenkriterien gibt – oder aber objektivierbare Außenkriterien auszumachen sind. Als nicht unerhebliche mögliche Fehlerquelle haben sich in diesem Zusammenhang dem Strafverfahren vorangehende und begleitende traumatherapeutische Behandlungen erwiesen. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Zusammenhang mit Gewalt- und speziell Sexualdelikten ist ein heftiger Streit darüber entbrannt, ob es nicht besser wäre, einem mutmaßlich geschädigten Zeugen nahe zu legen, bis zum Abschluss der Beweisaufnahme auf psychotherapeutische Unterstützung zu verzichten. Stichworte: Tatsachenfeststellung, Aussagepsychologie, Pseudoerinnerungen, Gedächtnis, Täuschung, Suggestion, Traumatherapie, Diagnostik, Sexualdelikte, Aussagequalität, Simulation, Dokumentation, Fehlerquelle
Kriminalistik 12/2018
734 Aussagepsychologie
Psychotherapie vor Abschluss
der Beweisaufnahme im
Strafverfahren?
Traumatherapie als potenzielle Fehlerquelle bei der Tatsachenfeststellung
Von Ursula Gasch
Es gilt als gesichert, dass sogenannte Pseudoerinnerungen
an tatsächlich nie stattgefundene Ereignisse unter bestimm-
ten Umständen künstlich generiert und verstärkt werden
können. Fatal ist, dass Scheinerinnerungen aus aussagepsy-
chologischer Sicht eine mitunter hohe Aussagequalität auf-
weisen und nur mit hinreichender Sicherheit auszuschließen
sind, wenn es keine Hinweise für eine erhöhte Suggestibilität
des Zeugen und es keine suggestive Außenkriterien gibt –
oder aber objektivierbare Außenkriterien auszumachen sind.
Als nicht unerhebliche mögliche Fehlerquelle haben sich in
diesem Zusammenhang dem Strafverfahren vorangehende
und begleitende traumatherapeutische Behandlungen erwie-
sen. Gerade bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im
Zusammenhang mit Gewalt- und speziell Sexualdelikten ist
ein heftiger Streit darüber entbrannt, ob es nicht besser
wäre, einem mutmaßlich geschädigten Zeugen nahe zu
legen, bis zum Abschluss der Beweisaufnahme auf psycho-
therapeutische Unterstützung zu verzichten.
„Meine Therapeutin meint, da muss
noch mehr gewesen sein, weil das die
Schwere meiner Symptome noch nicht
erklärt, was ich an Vorfällen erinnern
kann.“
„… und nachdem ich den Traum er‑
zählt hatte, meinte mein Therapeut, es
könne gut sein, dass mein Vater mich
missbraucht hat.“
(Zitate von Explorandinnen während
ihrer aussagepsychologischen Begut-
achtung bei der Verfasserin)
Nachfolgende Ausführungen beleuchten
nach einer knappen Darstellung der Syste
matik aussagepsychologischer Begutach‑
tung die Rolle der Traumatherapie als
mögliche Fehlerquelle bei der Tatsachen‑
feststellung im Ermittlungs‑ und Strafver‑
fahren.
1. Aussagepsychologische
Begutachtung – Allgemeine
Prinzipien
Wenn von juristischer Seite nach „Glaub‑
haftigkeit“ gefragt wird, sind gleich drei
übergeordnete psychologische Konstrukte
angesprochen, welche gemeinsam die
„Aussagepsychologische Konstrukttrias“
bilden, die es zu prüfen gilt: Aussagetüch
tigkeit, Aussagequalität und Aussagevali‑
dität (vgl. Abb. 1).
Die Leitfrage bei jeder aussagepsycholo‑
gischen Begutachtung lautet:
„Könnte dieser Zeuge mit den gegebe‑
nen individuellen Voraussetzungen unter
den gegebenen Befragungsumständen
und unter Berücksichtigung der im kon‑
kreten Fall möglichen Einflüsse von Drit‑
ten diese (fall‑)spezifische Aussage ma‑
chen, ohne dass sie auf einem realen
Erlebnishintergrund basiert?“ (Volbert
2004)
1.1 Aussagetüchtigkeit
Im Vorfeld der Beurteilung der Aussage‑
qualität steht die Prüfung, ob ein Zeuge
über die notwendigen individuellen Fä‑
higkeiten zur Erstattung einer gerichtsver‑
wertbaren Aussage bezüglich des in Frage
stehenden Sachverhalts verfügt, wie bei‑
spielsweise
Zuverlässige Wahrnehmung des Sach‑
verhalts
Fähigkeit, das Erlebnis in der zwischen
dem Geschehen und der Befragung lie‑
genden Zeit im Gedächtnis behalten
ausreichendes Sprachverständnis sowie
hinreichende sprachliche Ausdrucksfä‑
higkeit für die Schilderung des Ereignis‑
ses
Aussagepsychologie
Dr. Ursula
Gasch,
Diplompsy
chologin und
Kriminolo‑
gin, Leitung
Institut für
Gerichts‑ und
Kriminalpsy
chologie,
Tübingen
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Kriminalistik 12/2018 735
Aussagepsychologie
ausreichendes Maß an Kontrollmög-
lichkeiten gegenüber Suggestivein-
flüssen
Erlebtes von Phantasievorstellungen
unterscheiden können
Im nächsten Schritt geht es darum, ob die
Aussagetüchtigkeit möglicherweise durch
entwicklungs‑ und/oder persönlichkeits
bedingte oder psychopathologische Fak‑
toren beeinträchtigt wird. Das Vorliegen
einer klinischen Diagnose, wie beispiels‑
weise einer Borderline‑Persönlichkeitsstö‑
rung, bedeutet aber nicht zwangsläu‑
fig den Ausschluss der Zeugeneignung
(Greuel et al. 1998; Böhm & Lau 2007).
Ebenso wenig der bloße Fakt des Vorlie‑
gens einer geistigen Behinderung. Der
Begriff der Aussagetüchtigkeit bezeich‑
net am ehesten das Überschreiten einer
unteren Mindestschwelle und damit die
Dauerhaft aufgehobene
Aussagetüchtigkeit erst
bei schweren geistigen
Behinderungen
Fähigkeit des Zeugen, eine in zentralen
Aspekten mit dem Ursprungsereignis kor‑
respondierende Aussage zu machen. (vgl.
Volbert & Lau 2008; Loohs 2013; Nie‑
haus 2017). Studien haben gezeigt, dass
zum Beispiel die Qualität der Aussagen
von Kindern mit mittelschwerer geistiger
Behinderung maßgeblich auf Befragung
saspekte bzw. die Befragungssituation
zurückzuführen sind (vgl. Loohs 2013).
Von einer dauerhaft aufgehobenen Aus‑
sagetüchtigkeit ist nach Volbert und Lau
(2008) erst bei schweren geistigen Behin‑
derungen auszugehen, da hier die kog‑
nitiven Fähigkeiten bis zur Unfähigkeit,
Ereignisse konstant zu erinnern oder zu
schildern, gemindert sind.
1.2 Aussagequalität
Erst auf der Ebene der Prüfung der Aussa‑
gequalität geht es darum, ob eine Schil‑
derung erlebnisfundiert ist. Zentrale Me‑
thode zur Prüfung der Hypothese einer
nicht erlebnisbasierten, konstruierten
Aussage ist die Aussageanalyse, welche
die Elemente Realkennzeichen‑ und Kons
tanzanalyse (bei wiederholter Befragung)
umfasst.
Bei der Realkennzeichenanalyse wird
die Aussage nach bestimmten inhaltli
chen Qualitätsmerkmalen untersucht, die
in nicht erlebnisbasierten Aussagen eine
geringere Auftretenswahrscheinlichkeit ha
ben als in erlebnisfundierten Aussagen
(vgl. Abbildung 2 Liste der Realkennzei‑
Allgemeine Merkmale
Logische Konsistenz
Ungeordnet sprunghafte Darstellung
Quantitativer Detailreichtum
Spezielle Inhalte
Raum‑zeitliche Verknüpfungen
Interaktionsschilderung
Wiedergabe von Gesprächen
Schilderung von Komplikationen im Hand‑
lungsverlauf
Inhaltliche Besonderheiten
Schilderung ausgefallener Einzelheiten
Schilderung von Nebensächlichkeiten
Phänomengemäße Schilderung unverstande‑
ner Handlungselemente
Indirekt handlungsbezogene Schilderung
Schilderung eigener psychischer Vorgänge
Schilderung psychischer Vorgänge des
Angeschuldigten
Motivationsbezogene Inhalte
Spontane Verbesserung der eigenen Aussage
Eingeständnis von Erinnerungslücken
Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen
Aussage
Selbstbelastungen
Entlastung des Angeschuldigten
Deliktsspezifische Inhalte
Deliktsspezifische Aussageelemente
Abbildung 1: Aussagepsychologische Konstrukttrias (Gasch 2015)
Abbildung 2: Realkennzeichen nach Steller
& Köhnken (1989/deutsche Fassung 1992)
chen nach Steller & Köhnken 1989). Führt
die Evaluation der Befunde der Realkenn‑
zeichenanalyse zu dem Ergebnis, dass der
Zeuge die Aussage mit den darin festge‑
stellten Qualitäten unter Berücksichtigung
der fallspezifischen Umstände nicht ohne
Erlebnisgrundlage hätte konstruieren kön‑
nen, wird die Hypothese verworfen.
Zu beachten ist, dass es keinen nor‑
mierten Grenzwert gibt, ab welcher An‑
zahl vorliegender Realkennzeichen eine
Wahrheit beginnt. Es kann sich daher bei
der Überprüfung des Tatsachengehalts
niemals um eine absolute Prüfung han
deln, sondern lediglich um eine mittels
Kontrastierung verschiedener Hypothesen
vorgenommene relative Plausibilitätskont‑
rolle (vgl. Volbert 2004; Jansen 2012).
Selbst das fehlende Vorliegen aller Real‑
kennzeichen ist im Übrigen nicht dahin‑
gehend zu interpretieren, dass eine Aus‑
sage per se nicht erlebnisfundiert wäre.
Bei Zeugenaussagen nicht
selten subjektiv wahre, aber
objektiv unzutreffende
Darstellungen
Die Konstanzanalyse als übergreifendes
Qualitätsmerkmal basiert auf der An‑
nahme, dass „Beobachtungen realer Vor-
gänge und eigene Erlebnisse besser be-
halten werden als Aussageinhalte, die sich
ein Zeuge ausgedacht, auf Bildern und in
Filmen angesehen oder von anderen ge-
hört hat“ (Arntzen 2011). Eine maßgebli‑
che Rolle kommt hier dem menschlichen
Gedächtnis zu, welches komplex, be‑
grenzt und sehr störanfällig ist: Erinne‑
rungen verändern sich ständig unbewusst
aufgrund neuer Eindrücke. So kommt es
bei Zeugenaussagen nicht selten zu sub‑
jektiv wahren, aber objektiv unzutreffen‑
den Darstellungen. Niemand ist in der
Lage, alles im Gedächtnis Abgespeicherte
zu jedem beliebigen Zeitpunkt vollständig
wiederzugeben. „Perfekte“ Konstanz spricht
insofern eher für ein beabsichtigtes „Ein
trichtern“ der Aussage (Steller und Volbert
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Kriminalistik 12/2018
736 Aussagepsychologie
1997). Eine differenzierte und damit diag‑
nostisch hochwertige Konstanz ist gege‑
ben, wenn sich innerhalb der Aussagen
Abweichungen in jenen Teilen ergeben,
die man gedächtnispsychologisch als
Folge natürlicher Erinnerungsverluste be
greifen kann, gleichzeitig aber Invarianz
in jenen Teilen der Aussage vorliegt, die
natürlicherweise derartigen mnestischen
Veränderungen nicht unterliegen (Arnt
zen 2011; Greuel 1998). So gelten der
Aspekt der Schilderung des zentralen
Kerngeschehens, die Schilderung der ei‑
genen Aktivität oder die Benennung von
unmittelbar tatrelevanten Gegenständen
beispielsweise als über längere Erinne‑
rungsintervalle konstant bleibend. Dahin‑
gegen sind bezüglich der Schilderung pe‑
ripheren Geschehens, Angaben über
Wortlaut oder Sinngehalt von Gesprächen
oder zur Reihenfolge mehrerer Situatio‑
nen oder Handlungssequenzen Invarian‑
zen zu erwarten (Jansen 2012; Gasch
2015)
Im Raum stehenden
Sachverhalt so lange negieren,
bis Negation mit Fakten nicht
mehr vereinbar ist
Bereits das BGH‑Urteil von 1999
( 1 StR 618/98) betont das Vorgehen
nach einer hypothesengeleiteten Me‑
thode, welche die Nullhypothese („Die
Aussage ist unwahr“) erst als widerlegt
erachtet, wenn überwiegende Gegen‑
gründe plausibel aufgezeigt werden kön‑
nen. Das Grundprinzip besteht darin, ei‑
nen im Raum stehenden Sachverhalt so
lange zu negieren, bis die Negation mit
Fakten nicht mehr vereinbar ist. Der Rück‑
griff auf dieses wissenschaftstheoretische
Prinzip stellt keine Diskreditierung eines
mutmaßlich Geschädigten dar, sondern
ist Ausdruck der Selbstverständlichkeit
und Verbürgtheit der geltenden Un
schuldsvermutung (Gasch 2015; Eschel‑
bach 2016; Gasch & Mack 2018).
1.3 Aussagevalidität
Begleitumstände und Rahmenbedingun‑
gen der Aussageentstehung und ‑genese
sind von größter Bedeutung für deren
Würdigung. Neben der bewussten Falsch‑
aussage spielt insofern auch der poten‑
zielle Einfluss suggestiver Faktoren eine
beträchtliche Rolle bei der gutachterlichen
Fehlerquellenanalyse. Sogenannte Pseu‑
doerinnerungen können durch aktive
Suggestion oder auch Autosuggestion
entstehen (Köhnken 2015). Gerade affek‑
tive oder kognitive Bedürfnisse, womög‑
lich einhergehend mit einer emotional‑in‑
stabilen Persönlichkeitserkrankung oder
‑Akzentuierung, machen Personen ver‑
stärkt empfänglich für suggestive Ein‑
flüsse. Mahnende Stimmen aus der juristi‑
schen, kriminalistischen und rechtspsy‑
chologischen Literatur (Eschelbach 2016,
2014; Köhnken 2015; Gasch 2015, Gasch
& Mack 2018; Mack 2014) weisen darauf
hin, dass bereits das Strafverfahren selbst,
sowie informatorische Vorgespräche und
begleitende „aufdeckende Therapien“ etc.
etliche Einfallstore bieten, welche zu einer
Modifikation von Erinnerungen bei der
betroffenen Person führen können und
dass dieses Risiko strukturell unterbewer
tet wird.
2. Klinische Diagnostik und
Traumatherapie als mögliche
Fehlerquellen bei der Wahrheits-
findung
Der Behandler folgt bei der Anamnese
und klinisch‑psychologischen bzw. psychi‑
atrischen Diagnostik regelmäßig unge‑
schützt den Patientenangaben. Dabei ist
auch immer wieder zu beobachten, dass
eine einmal gestellte Diagnose im nächs‑
ten ärztlichen Befundbericht übernom‑
men und selten in Frage gestellt wird.
„Therapeutinnen sollten sich darüber
im Klaren sein, dass es unter therapeu
tischem Niveau ist, sowohl die Feststel‑
lung kritiklos zu akzeptieren, daß ein
Trauma nicht stattgefunden habe, als
auch umgekehrt allen Berichten über
Traumata leichtfertig Glauben zu
schenken. Es gab immer wieder das
Elend jener Fehldiagnostizierten Fälle,
von denen man heute weiß, daß ihr
Leid mit posttraumatischer Belastung
zusammenhing; daher sollte man Pati
entinnen zunächst glauben, wenn sie
von ihren traumatischen Erfahrung er‑
zählen bzw. immer wieder über diese
stolpern, und eher die Verneinung ei‑
nes Traumas durch die Patientinnen
oder durch vermeintliche Täterinnen
infragestellen.“
(Van der Hart & Nijenhuis 1995, S. 11)
2.1 Klinische Diagnostik und die
Frage der Kausalität
Gerade im Zusammenhang mit im Raum
stehenden Sexualdelikten ist oft die Diag‑
nose „Posttraumatische Belastungsstö-
rung (PTBS)“ anzutreffen. Die Feststellung
des Vorliegens einer Posttraumatischen
Belastungsstörung setzt die Zuordnung
zu einem bestimmten Anlass voraus
(DSM‑5/ICD‑10). Ansonsten sollte nur der
Verdacht auf das Vorliegen einer PTBS
diagnostiziert werden. Bereits die Diag
nose des Vorliegens einer Posttraumati‑
schen Belastungsstörung signalisiert da‑
mit eine Kausalität des vom Klienten ge‑
nannten traumatischen Ereignisses als Ur‑
sache seiner PTBS‑ Symptome und kann
eine Falschbeschuldigung begünstigen.
Die Annahme einer tatbedingten PTBS an‑
stelle einer für die Falschbeschuldigung
womöglich ursächliche Borderlinestörung
oder (temporäre) pubertäre Krise beruht
somit ggf. auf einem unzulässigen Zirkel
schluss (vgl. BGH Urt v. 25.1.2011 –
5 StR 418/10; Eschelbach 2016; Gasch
2015; Gasch & Mack 2018). Es kann nicht
deutlich genug darauf hingewiesen wer
den, dass das Vorliegen der Symptome
einer Traumafolgestörung für sich noch
nichts über den konkreten Anlass aussagt,
der dazu geführt hat (Gasch 2015; Gasch
2018; Dreßing & Foerster 2009). So kann
es auch sein, dass eine Person in ihrer Bio
grafie multiple potenziell traumatisie‑
rende Erfahrungen gemacht hat und der
Symptomatik damit verschiedene Auslö‑
ser zugrunde liegen können.
2.2 Traumatherapie und mögliche
suggestive Effekte
Im Rahmen einer Traumatherapie steht
u. a. die dosierte Konfrontation des Klien‑
ten mit dem (mutmaßlichen) Anlass sei‑
ner spezifischen Symptome im Mittel‑
punkt. Der Klient soll über das Erlebte
verbal oder auch schriftlich berichten. Das
stetige Transformieren traumatischer in
narrative Erinnerungen sowie Vertiefen
der Inhalte bzw. Fortschreibung der In
halte während einer Traumatherapie bie‑
tet einen exzellenten Nährboden für das
schrittweise Entstehen und Stabilisieren
Traumatherapie Nährboden
für das Entstehen und
Stabilisieren potenzieller
Pseudoerinnerungen
potenzieller Pseudoerinnerungen (Gasch
2015, 2018; Volbert & Dahle 2010). Lü‑
cken in möglicherweise partiell zum Vor
schein kommenden Erinnerungen sind
anfällig dafür, dass fehlende Stücke er‑
gänzt und eine Geschichte konstruiert
wird, die mit der historischen Wahrheit
kaum mehr korrespondiert. Sie werden
laufend unbewusst aufgrund neuer Ein
drücke verändert. Hierbei spielen das sozi‑
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Aussagepsychologie
ale Setting und Verstärkermechanismen
eine bedeutende Rolle. Man könnte auch
sagen, dass das narrative Gedächtnis eine
soziale Funktion hat und sich an Zuhörer
und aktuelle Umstände anpasst (Van der
Hart & Nijenhuis 1995). Auch kann es Pa
tienten mitunter ein erleichterndes Gefühl
geben, „endlich“ eine plausible Erklärung
für ihren empfundenen Leidensdruck zu
haben. Äußern Therapeuten dann noch
Annahmen über kausale Verbindungen
zwischen vorhandenen Symptomen und
vermuteten Ursachen gegenüber ihrem
Klienten, führt dies gerne zur Ausbildung
und Verfestigung von Überzeugungen.
Aber auch die Auseinandersetzung mit
Missbrauchserfahrungen anderer Perso
nen in Internetforen oder Selbsthilfegrup‑
pen ist insofern als kritisch anzusehen
(Eschelbach 2016; Hasselmann 2017;
Gasch & Mack 2018).
Das Risiko für das Wirksamwerden sug
gestiver Prozesse und Generieren autobio‑
grafischer Gedächtnisinhalte ist besonders
stark betreffend Erinnerungen gegeben,
für die angegeben wird, dass sie nach lan‑
ger Zeit der Amnesie später wieder erin‑
nert worden seien bzw. bei denen zu‑
nächst gar keine oder lediglich fragmen‑
tarische Erinnerungen da waren, welche
erst im Laufe der Zeit kohärenten Charak‑
ter annehmen (vgl. LSG Baden‑Württem‑
berg 2015; Volbert 2008). Studien bele‑
gen, dass im Falle z. B. intensiver suggesti‑
ver Einflüsse im Vorfeld der aussagepsy‑
chologischen Exploration bei der Real‑
kennzeichenanalyse einer Aussage über
fabulierte Geschehnisse sehr ähnliche Be‑
funde zeitigen wie bei erlebnisbasierten
Aussagen (Volbert & Dahle 2010).
2.3 Von möglichen „falschen
Opfern“ und dem Problem der
Simulation
Die Tatsache, dass die PTBS‑Symptomatik,
wie viele andere psychische Krankheitsbil‑
der auch, simuliert werden kann, ist bei
jeder aussagepsychologischen Begutach‑
tung selbstverständlich zu berücksichti‑
gen (Gasch 2015; Dreßing & Meyer‑Lin‑
denberg 2008; Birck 2002). Die vorder‑
gründige Symptomatik einer PTBS ansatz‑
weise zu erlernen, ist vergleichsweise ein‑
fach. Es finden sich inzwischen genügend
Informationen und recht plastische Vorla‑
gen für jedermann im Internet. Auf inter‑
nationaler Ebene ist auch das sogenannte
„PTBS‑Coaching“ verbreitet: In den USA
kommt es beispielsweise häufig vor, dass
vor forensisch‑psychologischen Untersu
chungen „Experten“ mit entsprechenden
klinischen Kenntnissen die zu Begutach‑
tenden gut instruieren, damit diese wäh‑
rend der Exploration glaubhaft ihre (an‑
gebliche) Traumatisierung vorzubringen in
der Lage sind. Nordamerikanische Studien
kommen zu dem Ergebnis, dass die Häu‑
figkeit einer PTBS‑Simulation in Begutach‑
tungssituationen zwischen 20 % und
30 % liegen. Wenngleich diese Zahlen
nicht einfach auf deutsche Verhältnisse
übertragen werden dürfen, darf der As
pekt an sich auch nicht unterschätzt wer‑
den (Gasch 2015; Gasch 2018; Dreßing &
Meyer‑Lindenberg 2008).
Opfereigenschaft bei einem
Sexualdelikt anzuzweifeln gilt
als unfein und ketzerisch
Die Tatsache, dass wir es in Deutschland
erfahrungsgemäß in einer nicht unerheb‑
lichen Zahl, nämlich in bis zu 20 %, der
vorgebrachten Tatvorwürfe im Zusam‑
menhang mit Sexualdelikten (oder auch
Stalking) mit Falschbeschuldigungen zu
tun haben, wird nicht selten aufgrund ei‑
nes mitunter überzogenen moralischen
Kredits für mutmaßliche Geschädigte völ‑
lig ausgeblendet. Die Opfereigenschaft
eines mutmaßlich Geschädigten im Zu‑
sammenhang mit einem im Raum stehen‑
den Sexualdelikt anzuzweifeln gilt als un‑
fein und ketzerisch (Breitenfellner 2013;
Gasch 2015; Gasch & Mack 2018; Eschel‑
bach 2014, 2016). Dies bekommt auch
der aussagepsychologische Gutachter
mitunter zu spüren: Das streng methodi‑
sche Vorgehen, zu dem auch bestimmte
Fragetechniken zählen, detaillierte Fragen
zum mutmaßlichen Tatgeschehen, Vor
halte und so manche sachliche Formulie‑
rung im späteren schriftlichen Gutachten
werden mitunter als unempathisch, bos‑
haft oder gar böswillig interpretiert.
3. Fazit
Wahrheitsfindung zählt nicht zur Aufgabe
des Psychotherapeuten. Er ist Partei und
insofern dürfte auch die Frage nach der
Glaubhaftigkeit des Vorbringens seines
Patienten an dessen Therapeuten nicht
statthaft sein. Es ist Aufgabe des qua
Rolle im Ermittlungs‑ und Strafverfahren
neutralen aussagepsychologischen Sach
verständigen, hypothesengeleitet zu prü‑
fen und herauszuarbeiten, was dafür bzw.
dagegen sprechen könnte, eine Aussage
als erlebnisfundiert zu würdigen und Auf‑
gabe des Gerichts, Tatsachen festzustel‑
len. Die Erfahrung lehrt, dass überwie‑
gend (in Kliniken) behandelnd tätige Psy‑
chiater bzw. Psychotherapeuten sich nicht
hinreichend vom therapeutischen Kon‑
zept, bei dem die Behandlung und nicht
der Wahrheitsgehalt der Angaben des Pa‑
tienten im Vordergrund steht, lösen kön‑
nen (Jansen 2012; Gasch 2018). Aber
auch wohlmeinende Unterstützer außer‑
halb des therapeutischen Settings, wie
beispielsweise Mitarbeiter von Hilfsorga‑
nisationen, laufen Gefahr, zum Entstehen
oder zur Stabilisierung von „falschen Erin‑
nerungen“ beizutragen, da bereits posi‑
tive Rückmeldungen suggestive Wirkung
entfalten können.
Einer mutmaßlich geschädigten Person
psychotherapeutische Unterstützung aus
prozessualen Erwägungen zu versagen,
erscheint aus Sicht der Verfasserin zwar
eine Möglichkeit, diese potenzielle Fehler
quelle auszuschließen, ist jedoch ethisch
nur bedingt vertretbar. Ob und inwieweit
es womöglich zu einer Beeinflussung
durch therapeutische Maßnahmen ge
kommen ist, sollte jedoch im Rahmen der
justiziellen Aufarbeitung bzw. forensi‑
schen Begutachtung jederzeit nachvoll‑
ziehbar sein. Ein möglicher Ausweg aus
dem Dilemma besteht insofern mittels
(zusätzlicher) Analyse der Wortprotokolle
von Therapiegesprächen (Köhnken 2015;
Gasch 2018). Ohnehin zeichnen viele Psy
chotherapeuten ihre Therapiespräche mit
den Klienten inzwischen (digital) auf.
Natürlich würde dies Mehraufwand im
Sinne von Zeit und Kosten verursachen.
So hat das Gericht und auch der womög
lich involvierte aussagepsychologische Gut
achter eine zusätzliche, mitunter umfang‑
reiche Quelle zu überprüfen. Fraglich
bleibt auch, wie zu verfahren ist, wenn
der Zeuge seine(n) Behandler nicht von
der Schweigepflicht entbindet.
Die Hoffnung, durch einen schnelleren
Strafverfahrensablauf den möglichen Ein
fluss der genannten Fehlerquellen signifi‑
kant minimieren zu können, ist nicht halt‑
bar. Im Gegenteil verspricht die aktuelle
Entwicklung der Fallzahlen bzw. der Wor‑
kload bei Ermittlern und Justiz diesbezüg‑
lich nämlich sehr wenig Licht am Hori‑
zont.
Kontakt
mail@dr‑gasch.de
www.kriminalpsychologie.net
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BGH ( 1 StR 618/98); Grundsatzentscheidung zur
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sche Diagnostik im Strafverfahren )Hogrefe Ver‑
lag)
LITERATUR
Vielschichtig und praxisorientiert
Artkämper/Schilling, Vernehmun-
gen. Taktik/Psychologie/Recht, 4.
Auflage 2018, VDP-Verlag, Hilden,
557 S., geb., 29,90 Euro
Gleichwohl die Publikation seit der Ver
öffentlichung der Erstauflage in 2010
noch keine zehn Jahre alt ist, kann man
es, die Thematik Vernehmung und Be‑
fragungen im polizeilichen und justizi‑
ellen Bereich betreffend, als eines der
Standardwerke bezeichnen.
Das zwischenzeitlich in der fünften
Auflage herausgegebene Buch des Au
torenpaars Artkämper/Schilling präsen‑
tiert sich auch dieses mal, auf etwa 500
Seiten, sehr aktuell und leserorientiert.
Absolut positiv zu bewerten ist, dass
die Verfasser erneut die Anregungen
und Wünsche der Leser berücksichtigt
haben. Das Werk wurde praxisnah fort
geschrieben und seine ursprüngliche
Struktur bleibt gewahrt. So ist das Buch
wieder einmal mit vielen verständlichen
Beispielen gespickt und es finden sich
erneut zahlreiche sinnvolle Praxistipps,
welche den Leser in der Interpretation
der theoretischen Inhalte unterstützen.
Die Aufbereitung des gedächtnispsycho
logischen Hintergrundes fällt nach Auffas
sung des Rezensenten etwas oberflächlich
aus, was jedoch im Hinblick auf die Kom
plexität des Themas erklärbar erscheint.
Die folgenden Kapitel sind logisch auf‑
einander abgestimmt und von der Ge‑
wichtung überwiegend stimmig. Einen
Schwerpunkt des Werkes bilden auch
dieses mal wieder die Kapitel „Zeugen‑
vernehmung allgemein“, „Vernehmung
besonderer Zeugen“, „Beschuldigten‑
vernehmung allgemein“, „Vernehmung
besonderer Beschuldigter“ sowie „Ver
nehmungen bei besonderen Verfahrens‑
gegenständen“. Dadurch erhält der Leser
bereits bei der Sichtung des Inhaltsver‑
zeichnisses einen guten Anhalt über die
ggf. für ihn relevanten Inhalte.
Wünschenswert wären verschiedenstellig
kriminologische Betrachtungen, wie diese
etwa ansatzweise bei der Darstellung des
Rotlichtmilieus oder im Kapitel „Zeugen mit
Migrationshintergrund“ erkennbar sind.
Durch die teilweise als Anhang ausge
wiesene Aufnahme vernehmungsnaher
Komplexe, wie „Polizeibeamte als Zeugen
vor Gericht“ oder „Beamtenrechtliches
bzw. (Wehr‑)Disziplinarverfahren“ wird
das Werk inhaltsstark komplettiert.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
Erfordernisse aus dem „Zweiten Gesetz
zur Stärkung der Verfahrensrechte des
Beschuldigten im Strafverfahren“ sowie
aus der „EU‑Richtlinie 2016/1919“ liefert
das Buch einen eindrucksvollen Überblick
über die Neuerungen im Bereich der Ver
nehmung / Befragung und kann biswei‑
len als Review betrachtet werden, wenn
es um die Vernehmungsforschung im
deutschsprachigen Raum geht.
Insgesamt lässt sich die fünfte Auflage
dergestalt resümieren, dass es den Au
toren erneut gelungen ist, das komplexe
Thema Vernehmungen und Befragungen
in theoretischer wie praktischer Weise an‑
schaulich darzustellen und dadurch diese
polizeiliche und justizielle Kernaufgabe
professionell aufzuarbeiten. Das Werk ist
somit für den Einsteiger ein ideales Lehr
buch und für den Fortgeschrittenen ein
kompetentes, aktuelles Nachschlagewerk.
Patrick Niegisch,
Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz
Aussagepsychologie/Literatur
© Mit freundlicher Genehmigung von Kriminalistik, C.F. Müller GmbH, Heidelberg www.kriminalistik.de
... Especially in cases of sexual violence, the length of procedure can cause serious harms for the victim's psychological well-being. Victims of sexual assault often develop a post-traumatic stress disorder, 154 have a slower rate of recovery than victims of other types of crime; 155 rape victims in particular have various serious psychological impairments. 156 Therefore, early and effective therapy and preventing secondary victimization is important for rape victims' well-being. ...
Article
Full-text available
Whether in Germany or abroad, victims of sexual violence typically played only a minor part in criminal proceedings, serving primarily as witnesses due to the widespread public and objective nature of the trial. ¹ This led to victim disempowerment and a paternalistic method of State protection of victims. ² During the last decades, this perception underwent major changes in European legal systems, owing to a rising awareness of victim’s needs, especially in cases of sexual violence. ³ International and European conventions and treaties played a major role ⁴ by establishing an international regulatory framework. To implement those international standards, domestic criminal laws have changed significantly on both substantive and procedural levels. Today, Germany’s criminal procedure law contains many mechanisms for protecting victims. Nevertheless, in cases of sexual violence, the implementation of these mechanisms in criminal proceedings leaves much to desire due to the affect of gender stereotypes and rape myths. This Article argues that in these cases the law in action ultimately fails to meet international requirements.
  • Echte Und Vorgetäuschte Posttraumatische Belastungsstörungen
Echte und vorgetäuschte Posttraumatische Belastungsstörungen. In: Psychotraumatologie 2002; 3(4): 42
  • C Böhm
  • Lau
Böhm, C. und Lau, S (2007);
Warum der Sündenbock unsere Kultur bestimmt
  • Wir Opfer
Wir Opfer. Warum der Sündenbock unsere Kultur bestimmt. (Diederichs Verlag)
  • H Dreßing
  • L Meyer
Dreßing, H. & Meyer L., A. (2008); Simulation bei Posttraumatischer Belastungsstörung. In: Versicherungsmedizin (60) pp. 8 -13