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Erscheint demnächst in:
Jahrbuch Normative und institutionelle Grundfragen der Ökonomik 17 (Kapitalismus und
Freiheit)
Gibt es eine liberale Position zur
Haftungsbeschränkung für Kapitalgesellschaften?
Eduard Braun
Institut für Wirtschaftswissenschaft
Technische Universität Clausthal
Julius-Albert Straße 2
38678 Clausthal-Zellerfeld
Deutschland
eduard.braun@tu-clausthal.de
Abstract: This paper discusses the different positions held by classical liberal and libertarian
authors on the issue of limited liability for corporations. Two groups of authors are
distinguished, those who present their arguments based on natural law considerations and
those who make consequentialist arguments. In both groups we find adherents and opponents
of the corporation with limited liability. The paper argues that the problem is too important to
remain unresolved. It is unsure whether market solutions make sense in an environment where
there are market participants with limited liability.
Keywords: Limited liability; corporations; capitalism; liberalism
JEL-Klassifikation: B25, K11, P12
1. Einleitung
Wenn es in privaten und öffentlichen Diskussionen um wirtschaftspolitische Fragen geht,
dauert es selten lange, bis zwei grundsätzliche Positionen aufeinanderprallen. Die einen miss-
trauen dem Markt, die anderen dem Staat. Die einen sehen den Kapitalismus als Ausdruck der
Freiheit, die anderen als deren Sargnagel. Die Argumente, die dann im weiteren Verlauf einer
solchen Grundsatzdiskussion noch ausgetauscht werden, stammen häufig schon aus dem vor-
letzten Jahrhundert, und man hat sie bereits so oft und in solcher Regelmäßigkeit gehört, dass
es zweifelhaft ist, ob sich in dieser Angelegenheit jemals ein Fortschritt einstellen wird. Libe-
rale findet man bei solchen Gelegenheiten natürlich auf der Seite derjenigen, die Marktlösun-
gen bevorzugen und den Staat als Freiheitsbedrohung wahrnehmen. Ihnen gegenüber stehen
einerseits die Konservativen, die den Markt für den Verlust der gemeinsamen Werte und ganz
allgemein der Kultur verantwortlich machen, andererseits die Sozialdemokraten und Sozialis-
ten, für die der Markt problematische Voraussetzungen hat – insbesondere das Privateigentum
an den Produktionsmitteln – und außerdem für eine ungleiche Verteilung des Reichtums
sorgt.
In diesem Zusammenhang wird von allen Seiten gerne vergessen, dass Markt nicht gleich
Markt ist. Gerade Liberale neigen dazu, auf abstrakter Ebene zu denken und zu argumentie-
ren. Konsequentialistisch argumentierende Liberale wollen den Nutzen des Marktes illustrie-
ren und bemühen hierzu die ökonomische Theorie, also beispielsweise das ricardianische
Theorem vom komparativen Kostenvorteil, das Gesetz des einheitlichen Preises, den fallen-
den Grenznutzen oder dergleichen Dinge mehr. Naturrechtlich argumentierende Liberale be-
rufen sich auf die Ungerechtigkeit aller Eingriffe des Staates in das als Natur- oder Menschen-
recht verstandene Privateigentum und die darauf sich aufbauende Marktwirtschaft. Dabei ge-
hen beide Gruppen stillschweigend davon aus, ihre auf abstrakter Ebene gewonnenen Einsich-
ten oder Wertvorstellungen könnten ohne weiteres auf konkrete historische Situationen über-
tragen werden. Sie vernachlässigen dabei häufig die Schwierigkeiten, die dadurch entstehen,
dass Marktwirtschaft und Privateigentum zunächst einmal nur abstrakte Begriffe sind. In der
Wirklichkeit gibt es keinen Markt an sich, kein Eigentum an sich, sondern immer nur konkre-
te Ausgestaltungen des Privateigentums und des Marktes. Und es ist keineswegs selbstver-
ständlich, dass jede auf Privateigentum aufbauende Wirtschaftsordnung den liberalen Vorstel-
lungen vom Naturrecht entspricht, oder sich die ökonomischen Gesetzmäßigkeiten auf jeder
beliebigen Form des Marktes zeigen und positiv auswirken. Vielmehr wird es hier auf den
Einzelfall ankommen, also darauf, wie das Eigentumsrecht und die marktwirtschaftlichen
Institutionen konkret ausgestaltet sind.
Bei der Übertragung der liberalen Vorstellungen auf die Wirklichkeit taucht somit ein bisher
ungelöstes Problem des Liberalismus auf. Für diese Übertragung müsste nämlich zuvor ge-
klärt werden, unter welchen Voraussetzungen sie sinnvoll ist und unter welchen nicht. Welche
Bedingungen müssen in der Wirklichkeit erfüllt sein, damit die liberale, pro-
marktwirtschaftliche Argumentation anwendbar ist?
Walter Eucken hat seinerzeit eine Liste von konstituierenden und regulierenden Prinzipien
aufgestellt, die genau auf diese Frage eine Antwort zu geben versucht. Eine Marktwirtschaft
funktioniert demnach nur dann und zerstört sich nicht selber, wenn sie nach bestimmten Ord-
nungsprinzipien eingerichtet ist. Nun ist es aber so, dass innerhalb des Liberalismus weder
Einigkeit über die Ausgestaltung dieser Ordnungsprinzipien besteht, noch geklärt ist, was
folgt, wenn einzelne von ihnen in der bestehenden Ordnung nicht verwirklicht sind.
Im vorliegenden Aufsatz soll dieses Dilemma des Liberalismus anhand des Haftungsprinzips
dargestellt werden. Laut Eucken (2004 [1952], S. 281) ist Haftung ein konstituierendes Prin-
zip der Marktwirtschaft, ein „unentbehrliches ordnungspolitisches Institut“, ohne das eine
Vergütung nach dem Leistungsprinzip nicht möglich wäre. „Wer den Nutzen hat, muß auch
den Schaden tragen“ (Eucken 2004 [1952], S. 279). Wer über einen Haushalt oder ein Unter-
nehmen herrscht und dort die Entscheidungen trifft, der solle auch für die Folgen gerade ste-
hen. Ohne Haftung ist die Marktwirtschaft aus der Sicht Euckens unvollkommen fundiert und
wird deshalb ein „Lenkungsproblem“ (Eucken 2004 [1952]: 254) bekommen.
Das Haftungsprinzip ist nun aber trotz der Mahnungen Walter Euckens und Wilhelm Röpkes
nie kodifiziert worden (Grossekettler et al. 2005: 222). Es stellt sich demnach die Frage, wie
die gegenwärtig real existierende Marktwirtschaft aus Sicht des Liberalismus zu bewerten sei.
Der vorliegende Text soll eine Vorarbeit zu einer Beantwortung dieser Frage sein. Es muss
nämlich erst einmal geklärt werden, ob das Haftungsprinzip überhaupt konstituierend ist für
eine funktionierende Marktwirtschaft. Sowohl im Lager der naturrechtlich argumentierenden
als auch bei den konsequentialistischen Liberalen gibt es Gegner und Befürworter des Haf-
tungsprinzips. Um einen ersten Überblick über die Lage zu bekommen, werden die entspre-
chenden Positionen und Argumente im Folgenden präsentiert und einander gegenübergestellt.
Es sei dabei betont, dass sich natürlich nicht alle liberalen Autoren eindeutig dem konsequen-
tialistischen oder dem naturrechtlichen Lager zuordnen lassen. Was die verschiedenen Argu-
mente zum Haftungsprinzip betrifft, lässt sich eine solche Einteilung jedoch durchaus durch-
führen, wie die Darstellung zeigen wird. Im Anschluss daran wird kurz angedeutet, was es für
das Verhältnis zwischen dem Liberalismus und der gegenwärtigen Form der Marktwirtschaft
bedeutete, wenn sich das Haftungsprinzip tatsächlich als unentbehrlich herausstellen sollte.
2. Der konsequentialistische Liberalismus und die Haftungsfrage
2.1. Gegner des Haftungsprinzips
In seinem berühmten Pariser Kolloquium stellte Walter Lippmann einmal die Frage, ob die
Unternehmenskonzentration der vorangehenden Jahre auch so stark gewesen wäre, wenn es
die Institution der beschränkten Haftung nicht gäbe. Einer der Diskutanten, die sich darauf zu
Wort meldeten, war Ludwig von Mises. Mises war ein hingebungsvoller und kompromisslo-
ser Streiter für den Liberalismus, der deshalb auch als der „letzte Ritter des Liberalismus“
bezeichnet worden ist (Hülsmann 2007). Mises äußerte sich folgendermaßen:
Das System der beschränkten Haftung ist eine notwendige Voraussetzung für die Exis-
tenz nicht nur der großen, sondern sehr oft auch der mittelständischen und sogar der
kleinen Unternehmen. Man kann nicht leugnen, dass sich die riesenhaften Unterneh-
men ohne dieses System niemals gebildet hätten. Aber es muss auch betont werden,
dass einige lebenswichtige Projekte nur und ausschließlich auf der Grundlage solcher
Unternehmen durchgeführt werden konnten; man denke nur an den Bau der transkon-
tinentalen Eisenbahnen oder den Suez-Kanal. (zitiert in Reinhoudt und Audier 2018,
S. 125)
Mises sah durchaus, dass mit der Einschränkung des Haftungsprinzips auch ein Problem ver-
bunden war, nämlich die Begünstigung von Unternehmenskonzentration. Allerdings stellte er
diesen Kosten in typisch utilitaristischer Manier den Nutzen der Haftungsbeschränkung ge-
genüber. Und hier war seiner Meinung nach zu verbuchen, dass niemand in den Bau der gro-
ßen Eisenbahnstrecken oder ähnliche Großprojekte investieren würde, wenn er im Falle des
Misserfolges für die entstandenen Verpflichtungen mit seinem Privatvermögen haften müsste.
Die Aushebelung des Haftungsprinzips erschien Mises also als gerechtfertigt, weil sie die
Erzeugung von Wohlstand fördert.
Dieses Argument wurde später von Manne (1967) sowie Easterbrook und Fischel (1985)
übernommen und deutlich ausgebaut. Ohne die Existenz von beschränkt haftenden Kapitalge-
sellschaften wäre es laut Manne (1967, S. 262) überhaupt nicht möglich, die weit zerstreuten
kleinen und großen Ersparnisse zu bündeln und nutzbar zu machen. Würden Investoren näm-
lich persönlich für die Schulden von Kapitalgesellschaften haften, würden Investitionen fast
nur noch von „solchen Individuen kommen, die schon beinahe insolvent sind“ (Manne 1967,
S. 262). Reiche Individuen, die etwas zu verlieren hätten, würden allenfalls noch große Anla-
gen tätigen, aber sich davor hüten, ihre Ersparnisse zu zerstückeln und in Gesellschaften zu
investieren, die sie nicht kontrollieren. Beschränkte Haftung ist demnach laut Manne (1967,
S. 262) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren
von Publikumsgesellschaften.
Was eine Abschaffung der beschränkten Haftung daher bedeuten würde, zeigten Easterbrook
und Fischel (1985). Sie wiesen darauf hin, dass Unternehmensanteile ihre Fungibilität verlö-
ren, wenn die Anteilseigner mit ihrem Privatvermögen haften müssten. Anteile, die von
wohlhabenden Individuen gehalten werden, hätten einen höheren Wert als solche von mittel-
losen. Letztere Anteile würden nämlich im Falle eines Unternehmensbankrotts wertlos, wäh-
rend der Wert der ersteren durch die dahinterstehende Haftungsmasse immer noch positiv
wäre.
Mit unbeschränkter Haftung wären Unternehmensanteile keine homo-genen Waren
mehr, womit sie auch keinen einheitlichen Marktpreis mehr hätten. Investoren müssten
daher größere Ausgaben tätigen, um die Aus-sichten der betroffenen Firma zu analy-
sieren und zu erfahren, ob der ‚Preis richtig ist‘. (Easterbrook and Fischel 1985, S. 96)
Hinzu kommt, dass man als Anteilseigner darauf angewiesen wäre, die anderen Anteilseigner
zu überwachen. Wenn diese ihre Anteile nämlich an mittellose Individuen verkauften, erhöhte
sich die Wahrscheinlichkeit für die wohlhabenderen Eigner, im Falle eines Bankrotts in Haf-
tung genommen zu werden.
Zwar erkannten auch Easterbrook und Fischel (1985, S. 117) Probleme, die mit einer Haf-
tungsbeschränkung verbunden sind – so zum Beispiel die Gefahr, dass Kapitalgesellschaften
die Kosten riskanter Aktivitäten externalisieren. Jedoch gingen sie und die anderen genannten
Autoren davon aus, dass der Kapitalmarkt ohne eine Haftungsbeschränkung für Kapitalgesell-
schaften ein völlig anderes Gesicht bekäme. Große Unternehmungen und Projekte wären
nicht mehr im heutigen Umfang auf privater Basis möglich, da der Kapitalmarkt große
Schwierigkeiten hätte, die Ersparnisse zu sammeln und zu bündeln. Aus diesem Grund be-
fürworteten sie die Institution der beschränkten Haftung.
2.2. Befürworter des Haftungsprinzips
Die in Abschnitt 2.1 behandelten Autoren betonen die wohlstandsfördernden Folgen einer
Haftungsbeschränkung für Kapitalgesellschaften. Sie schätzen die Kosten eines völligen Um-
baus des Kapitalmarktes als zu groß ein. Es gibt allerdings auch liberale Ökonomen, die zwar
ebenfalls konsequentialistisch denken, aber trotzdem zu einer völlig anderen Einschätzung in
der Haftungsfrage gelangen. Sie halten die Institution der beschränkten Haftung für der
Marktwirtschaft wesensfremd und machen sie für Fehlentwicklungen dieses Wirtschaftssys-
tems verantwortlich. Sie lehnen diese Institution ab – zumindest in ihrer gegenwärtigen Form
– und versprechen sich von ihrer Abschaffung oder Reform eine gerechtere und damit akzep-
tablere Version des Kapitalismus.
In diese Sparte gehören insbesondere die Anhänger und Sympathisanten des Ordoliberalis-
mus. Wilhelm Röpke lehnte als Liberaler natürlich keineswegs die Marktwirtschaft ab. Trotz-
dem stellte er sich vehement gegen den Kapitalismus, wie er sich im 19. Jahrhundert entwi-
ckelt hatte. Er lehnte den „Kult des Kolossalen“ ab, der diesen Kapitalismus kennzeichnete,
und meinte damit insbesondere „Monopole, Mammutindustrien, Aktiengesellschaften, Hol-
dinggesellschaften, Massenfabrikation, Proletariat usw.“ (Röpke 1942, S. 178). Die Giganto-
manie des historisch verwirklichten Kapitalismus trug laut Röpke wesentlich zu den Kata-
strophen des 20. Jahrhunderts bei, und er prognostizierte, „daß das Wirtschafts- und Sozial-
system des Abendlandes rettungslos verloren ist“, wenn es sich nicht vom doktrinären Libera-
lismus verabschiedet, der hinter diesem Mammutkapitalismus steht (Röpke 1942, S. 179).
Für die Fehlentwicklungen des Mammutkapitalismus macht Röpke (1942, S. 181) außerwirt-
schaftliche Machtpositionen, vor allem ökonomisch nicht legitimierte Privilegien verantwort-
lich. Dadurch sei es dazu gekommen, dass
die Entwicklung des Kapitalismus schon in ihren Anfängen insofern in eine falsche
Bahn gelenkt wurde, als sich Kapitalszusammenballungen ergaben, die eine entspre-
chende Zusammenballung der Betriebe und Unternehmungen erlaubten und den Weg
zu Mammutindustrie, zum ‚Corporate Capitalism‘, zum überdimensionierten Großbe-
trieb und zum Monopolismus bahnten. (Röpke 1942, S. 182; hervorgehoben im Origi-
nal)
Röpke betonte immer wieder, dass die Marktwirtschaft aber nicht notwendigerweise missra-
ten muss, dass Massenproletariat und Elephantiasis nicht aus unentrinnbaren Gesetzen folgen.
Stattdessen sei unsere Wirtschaftswelt im Wesentlichen deshalb so geworden, wie sie ist,
weil man bestimmte Formen und Einrichtungen des Rechts geschaffen hat, die Akti-
engesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Patentrecht, das Kon-
kursrecht, das Kartellrecht und vieles andere […]. Wir müssen uns nur erst einmal an
den Gedanken gewöhnen, daß ein gesundes Wirtschaftsleben sehr wohl ohne Hol-
dinggesellschaften, rechtlich geschützte Monopolverhältnisse, […] ja schlimmstenfalls
ohne Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung als Regelfor-
mern der Industrieunternehmen vorzustellen ist. (Röpke 1942, S. 184 f.)
Röpke (1942, S. 361 f.) warnte deshalb auch davor, die haftungsbeschränkten Kapitalgesell-
schaften als selbstverständliche Bestandteile der Marktwirtschaft anzusehen. Vielmehr seien
sie ursprünglich ein Privileg gewesen, und erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts sei dieser Ur-
sprung vergessen worden, so dass die Beschränkung der Haftung späteren Generationen als
ein integraler Bestandteil der Marktwirtschaft erschien.
Es ist hierbei zu betonen, dass Röpke natürlich durchaus um die wohlfahrtssteigernden Eigen-
schaften der hier von ihm kritisierten Institutionen wusste. Die Gesamtmasse der materiellen
Güter und der Lebensstandard, so gab er zu, würden tatsächlich steigen durch die Kapitalge-
sellschaften und den modernen Kapitalmarkt. Als Begleiterscheinung jedoch
sinkt rapide die Summe jenes unmeßbaren und unaussprechlichen schlichten Glücks,
das die Menschen in der sinnvollen Arbeit und in einem sinnvollen Leben empfinden.
(Röpke 1942, S. 187)
Seiner Meinung nach sind die gewaltigen Unternehmungskonzentrationen, der Monopol- und
Verschachtelungskapitalismus nur möglich geworden durch die Aktiengesellschaft (Röpke
1942, S. 363). Im Gegensatz zu Mises und seinen Nachfolgern setzt Röpke die Kosten der
Haftungsbeschränkung damit so hoch an, dass sie diese Einrichtung nicht oder nur in Aus-
nahmefällen rechtfertigen.
Wie in der Einleitung bereits erwähnt, hat Walter Eucken (2004 [1952]) dann später die Haf-
tung als ein konstituierendes Prinzip der Marktwirtschaft gewertet – übrigens mit ähnlichen
Argumenten wie Röpke und auch unter Hinweis auf diesen. Etwas überraschender ist es da
vielleicht, dass auch Friedrich von Hayek der Argumentation Röpkes in weiten Teilen folgte.
Auch Hayek (1967) meinte, dass die zukünftige Entwicklung der Marktwirtschaft vom
Rechtsrahmen abhänge. Wir müssten es nicht als eine unwandelbare Tatsache akzeptieren,
dass sich „Unternehmen zu eigenwilligen und möglicherweise verantwortungslosen Imperien
entwickeln, zu Aggregaten ungeheurer und kaum kontrollierbarer Macht“ (Hayek 1967, S.
311). Hayek forderte zwar keine Abschaffung der beschränkten Haftung, jedoch erkannte er
durchaus an, dass es sich dabei um ein Privileg handelt, das entsprechend vom Recht geregelt
werden müsse, um nicht unerwünschte Folgen zu zeitigen (Hayek 1967, S. 306). Er schlug
insbesondere vor, beschränkt haftenden Kapitalgesellschaften das Stimmrecht in anderen Ka-
pitalgesellschaften zu entziehen. Dadurch sollte es vermieden werden, dass eine oder wenige
Personen mit Hilfe von Eigentumsverschachtelungen die Kontrolle über ein Vermögen erlan-
gen, das ein Vielfaches dessen beträgt, was sie selber besitzen (Hayek 1967, S. 309).
Unter jüngeren Ökonomen vertritt William Kingston eine ähnliche Position wie Röpke. Sein
Buch enthält viele teils sehr liberale Thesen, jedoch grenzt er sich deutlich vom Neoliberalis-
mus ab, welchen er definiert als „das Akzeptieren des gegenwärtigen Systems der Eigentums-
rechte als das richtige“ (Kingston 2017, S. 28). Dies sei der falsche Weg, da die Eigentums-
rechte sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und auch sehr unterschiedliche Wirkungen haben
könnten. Er behauptet sogar, dass die langen Konjunkturwellen (Kondratjew-Zyklen) von
Änderungen im Rechtssystem verursacht werden. Mit der Einführung der Haftungsbeschrän-
kung im Jahre 1855 durch den Limited Liability Act hätte das Vereinigte Königreich bei-
spielsweise einen langanhaltenden Aufschwung ausgelöst. Die beschränkte Haftung sei näm-
lich, das gibt Kingston durchaus zu, eine Voraussetzung für das Sammeln und Bündeln von
Ersparnissen und außerdem für die Streuung von Risiken über mehrere Anlagen. Sie wurde
daher auch „eine der bedeutendsten definierenden Eigenschaften des modernen Kapitalis-
mus.“ (Kingston 2017, S. 12)
Auf der anderen Seite habe die Haftungsbeschränkung jedoch auch dazu beigetragen, dass
sich der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit in den westlichen Ländern von der Techno-
logie in den Finanzsektor verlagert hat (Kingston 2017, S. 31-40). Für besonders gravierend
hält Kingston dabei die Ausweitung des Privilegs beschränkter Haftung auf den Bankensek-
tor. Die Limited Liability Akte von 1855 hatte Banken zunächst einmal ausgeschlossen, da
man davon ausging, dass das Bankenwesen ein Sonderfall sei (Kingston 2017, S. 95). In den
späten 1870er Jahren wurde es aber auch für Banken möglich, sich zu Kapitalgesellschaften
umzugründen (Kingston 2017, S. 103).
Laut Kingston muss den beiden Privilegien moderner Banken – nämlich einerseits Geld aus
dem Nichts schaffen zu können und andererseits die Haftung begrenzen zu dürfen – ein recht-
liches Gegengewicht gegenüberstehen, wenn sie nicht „außer Kontrolle“ (Kingston 2017, S.
105) geraten sollen. Dies habe der Glass-Steagall Act von 1933 bewirkt. Der wurde nun aber
1999 aufgehoben, was in der Folge zur Destabilisierung des Finanzsystems geführt habe
(Kingston 2017, S. 106 f.). Kingston (2017, S. 130 ff) plädiert daher für eine Abschaffung der
beschränkten Haftung für Banken. Für andere Unternehmen geht er nicht so weit, empfiehlt
aber, dass es keinen anonymen Aktienbesitz mehr geben solle, was natürlich ebenfalls einer
schwerwiegenden Änderung des gegenwärtigen Kapitalgesellschaftsrechts gleichkommen
würde.
3. Der naturrechtliche Liberalismus und die Haftungsfrage
3.1. Gegner des Haftungsprinzips
Die konsequentialistisch argumentierenden Autoren betonen allesamt, dass die Institution der
beschränkten Haftung sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich bringe. Sie unterscheiden
sich untereinander nur insofern, als sie verschiedene Vor- oder Nachteile wahrnehmen und
diese auch unterschiedlich gewichten. Aber sie stimmen darin überein, dass man diese Institu-
tion nicht grundsätzlich ablehnen sollte. Stattdessen müsse man die Folgen der verschiedenen
Möglichkeiten gegeneinander abwägen, also in unserem Falle die Folgen der beschränkten
Haftung gegen diejenigen der unbeschränkten Haftung.
Naturrechtlich argumentierende liberale Autoren gehen völlig anders an das Problem heran.
Ihr Liberalismus fußt grundsätzlich nicht auf der Tatsache, dass Märkte effizienter sind als der
Staat, dass sie Armut beseitigen und Wachstum erzeugen. Für sie geht es vor allem um Ge-
rechtigkeit, um die Frage, wer die Natur- oder Menschenrechte der Individuen besser gewähr-
leistet, der freie Markt oder der Staat. Da der Staat nun aber schon fast per Definition Zwang
anwendet, während der Markt für einen freien und freiwilligen Verkehr zwischen Individuen
steht, wird der Staat teilweise oder völlig abgelehnt.
Dem naturrechtlichen Liberalismus ist es deswegen vom Prinzip her auch egal, ob konkrete
rechtliche Bestimmungen effizient sind, wohlfahrtsfördernd oder wohlfahrtshemmend. Ent-
scheidend ist, ob sie mit dem Naturrecht vereinbar sind oder nicht. Für das vorliegende Prob-
lem lautet die entscheidende Frage also, ob eine Beschränkung der Haftung für Kapitalgesell-
schaften auf staatlichem Zwang beruht oder ein natürliches Phänomen in einer freien Markt-
gesellschaft darstellt. Je nachdem wäre sie dann zu begrüßen oder abzulehnen, völlig unab-
hängig von den damit jeweils verbundenen Folgen für den Wohlstand oder das Glück einer
Gesellschaft.
Da es in diesem naturrechtlichen Ansatz nicht darauf ankommt, verschiedene Konsequenzen
zu gewichten und gegeneinander abzuwägen, könnte man geneigt sein zu vermuten, dass die
Positionierung seiner Anhänger eindeutig ausfällt. Das ist aber keineswegs der Fall. Auch in
diesem Lager gibt es Befürworter und Gegner der Haftungsbeschränkung für Kapitalgesell-
schaften.
Das entscheidende Argument der Befürworter wurde bereits im 19. Jahrhundert von deut-
schen Juristen angeführt, die damals die staatliche Konzessionspflicht für Aktiengesellschaf-
ten beseitigen und somit das Gründungswesen liberalisieren wollten. Für sie handelte es sich
bei der Haftungsbeschränkung um nichts anderes als um einen Vertrag zwischen den Eigen-
kapital- und den Fremdkapitalgebern. In diesem Vertrag beschränken die Eigenkapitalgeber
ihre Haftung auf das in der Aktiengesellschaft eingebrachte Vermögen, und die Fremdkapi-
talgeber verzichten auf weitergehende Ansprüche. Dies sei, so Meno Pöhls (1842, S. 257), für
den Fremdkapitalgeber nichts anderes, als wenn
er sich mit einem Individuum in ein Rechtsgeschäft einließ, unter der Bedingung, daß
dieses nicht mehr als einen gewissen Theil seines Vermögens wolle verlieren können.
Es handele sich also um einen ganz normalen Vertrag zwischen den an einer Aktiengesell-
schaft beteiligten Personen. Aber auch für außerhalb der Aktiengesellschaft stehende dritte
Parteien sei die Haftungsbeschränkung kein Problem. Man dürfe nämlich, so Pöhls (1842, S
257) weiter,
nicht außer Acht lassen, daß denn nun doch jeder, der mit einer Actiengesellschaft
contrahirt, immer weis, daß er eine solche zum Schuldner habe, daß es sein Wille ist,
sich nur diese, nicht die einzelen Glieder derselben, und nicht deren Vertreter zu ver-
binden.
Dieses Argument hat sich bis heute gehalten. Wir finden es zum Beispiel bei Murray Roth-
bard, einem amerikanischen Schüler Ludwig von Mises‘, der allerdings dessen utilitaristische
Begründung der Marktwirtschaft nicht übernommen hat.
Aktiengesellschaften sind keine monopolistischen Privilegien; es sind freie Assoziati-
onen von Individuen, die ihr Kapital zusammenlegen. Auf einem völlig freien Markt
würden sie ihren Gläubigern einfach verkünden, dass ihre Haftung beschränkt sei auf
das in der Gesellschaft investierte Kapital, und dass ihre Privatvermögen von der Haf-
tung ausgeschlossen seien […]. Es liegt dann an denen, die dieser Gesellschaft etwas
leihen oder verkaufen, ob sie mit ihr Geschäfte machen wollen oder nicht. Wenn sie es
tun, dann auf ihr eigenes Risiko. (Rothbard 2009, S. 1144)
Solange also alles auf freiwilligen Verträgen basiert, ist aus dieser Sicht nichts an Haftungs-
beschränkungen für Kapitalgesellschaften auszusetzen. Ein staatliches Verbot liefe auf eine
Beschneidung der Vertragsfreiheit und damit auf einen Eingriff in die natürlichen Rechte der
Individuen hinaus. Haftung ist aus dieser Sicht also kein konstituierendes Prinzip der Markt-
wirtschaft, da es sich vertraglich ausschalten oder übertragen lässt.
3.2. Befürworter des Haftungsprinzips
Frank van Dun (2003, S. 30) kennt Rothbards Ansicht selbstverständlich. Wer die Aktienge-
sellschaft als eine marktkonforme Unternehmensform erweisen möchte, hebe unweigerlich
ihren vertraglichen und einvernehmlichen Charakter hervor. Van Dun (2003, S. 30 f.) ergänzt
jedoch, dass einerseits nicht alle Verträge unbedingt rechtmäßig seien, andererseits manche
Verträge auf staatlichen Privilegien beruhten. Dies sei bei Kapitalgesellschaften insofern der
Fall, als durch die Gründung einer solchen Gesellschaft eine juristische Person geschaffen
wird, die nicht mit einer natürlichen Person identisch ist. Dieser Schritt sei ohne Eingriffe des
Staates nicht möglich. Van Dun zieht dabei folgenden Vergleich: Wenn Aktienbesitzer ge-
schädigte Dritte damit vertrösten, sie möchten doch die schädigende Aktiengesellschaft be-
langen und nicht die Aktienbesitzer selber, dann sei das in etwa so, als würde jemand sein
Auto mit einer Rechtspersönlichkeit ausstatten und Unfallopfer dann darauf verweisen, sie
möchten doch das Auto verklagen. Ein solches Privileg bedeute eine Immunisierung und ei-
nen Machtgewinn für den damit Ausgestatteten (van Dun 2003, S. 31), da er sich so der Ver-
antwortung für seine Entscheidungen entledigen könne.
Van Eeghen (1997, 2005) konkretisiert das Wesen der hier gemeinten Privilegierung und ih-
ren Zusammenhang mit der uns interessierenden Frage der Haftung. Der grundlegendste Wert
in einer Marktwirtschaft sei die persönliche Verantwortung. Freiheit sei nicht von Verantwor-
tung zu trennen. Genau dieser Zusammenhang aber werde durch die Existenz von Kapitalge-
sellschaften verletzt (van Eeghen 1997, S. 85 f.). Indem eine Kapitalgesellschaft nämlich eine
eigene Rechtspersönlichkeit erhalte, könne man ihre Anteilseigner nicht mehr als die Eigen-
tümer der in ihr investierten Vermögensgegenstände ansprechen. Diese gehörten vielmehr der
Kapitalgesellschaft selber, wohingegen die Anteilseigner letztlich nur mehr das Recht besä-
ßen, den Vorstand zu wählen und Dividenden zu empfangen (van Eeghen 1997, S. 89).
Dadurch verlagere sich die Kontrolle des Eigentums von den eigentlichen Eigentümern – den
Anteilseignern – zum Vorstand oder der Geschäftsführung. Diese Trennung von Kontrolle
und Eigentum, die aus dem Privileg der eigenen Rechtspersönlichkeit folgt, habe nun dazu
geführt, dass die Entscheidungsträger keine oder wenigstens nicht die volle Verantwortung
für ihre Entscheidungen tragen müssen. Und zwar würden weder der Vorstand noch die An-
teilseigner die volle Verantwortung für die Handlungen ihrer Gesellschaften übernehmen. Der
Vorstand nicht, weil er nur als angestellter Agent handelt, die Anteilseigner nicht, weil sie
nicht die Eigentümer der Vermögensgegenstände ihrer Gesellschaft sind und damit auch nicht
für Forderungen gegenüber diesen haften (van Eeghen 2005, S. 53).
Die Haftungsbeschränkung folgt also nach van Eeghen (2005, S. 53) aus der Tatsache, dass
Kapitalgesellschaften mit einer eigenen juristischen Persönlichkeit ausgestattet sind. Dadurch
werden die Gesellschaften zu haftenden „Personen“ und entlasten somit ihre Anteilseigner.
Es ist genau dieser Schritt der Übertragung einer eigenen Rechtspersönlichkeit auf Kapitalge-
sellschaften, der laut van Eeghen (2005, S. 54) mit „liberalen Prinzipien“ kollidiert. Es hande-
le sich bei einer von natürlichen Personen unabhängigen juristischen Persönlichkeit nämlich
um ein Vorrecht, das der Staat für sich beansprucht, und das damit in die Sphäre des öffentli-
chen Rechts gehöre. Eine Übertragung dieses Vorrechts auf private Träger sei nicht vereinbar
mit der Freiheit und dem Rechtsstaatsprinzip und erlaube es privaten Akteuren, sich ganz oder
teilweise aus der Verantwortung für ihr Eigentum und ihre Entscheidungen zu stehlen (van
Eeghen 2005, S. 54).
Van Eeghen (1997, S. 197) fordert dann auch die „offensichtlichste Option: Abschaffung der
Rechtspersönlichkeit für private Unternehmen“. Zwar führt er in seinen Aufsätzen auch an,
dass eine solche Abschaffung positive Folgen für unsere Gesellschaft hätte; der eigentliche
Grund für seine Forderung ist jedoch, dass es sich bei der Kapitalgesellschaft und der mit ihr
verbundenen Haftungsbeschränkung um ein vom Staat gewährtes Vorrecht handele, das mit
freiheitlichen Grundsätzen unvereinbar sei.
4. Schlussfolgerungen für den Liberalismus
Wir haben in diesem kurzen Aufsatz gesehen, dass sich der Liberalismus schwer damit tut,
eine einheitliche Position zur Frage der Haftungsbeschränkung für Kapitalgesellschaften zu
entwickeln. Weder im konsequentialistischen noch im naturrechtlichen Lager herrscht Einig-
keit darüber, ob diese Institution ein wesentlicher Bestandteil einer marktwirtschaftlichen
Ordnung ist oder nicht.
In diesem abschließenden Abschnitt soll nicht der Versuch gemacht werden zu entscheiden,
ob die Haftungsbeschränkung für Kapitalgesellschaften mit der Marktwirtschaft vereinbar ist
oder nicht. Es soll nur kurz erörtert werden, was denn für den Liberalismus folgen würde,
wenn sich Haftungsbegrenzungen als unvereinbar mit der Marktwirtschaft erweisen sollten.
Diese Frage ist keineswegs unwichtig. Es darf nicht übersehen werden, dass mit den Ordoli-
beralen die geistigen Väter der sozialen Marktwirtschaft starke Befürworter des Haftungs-
prinzips waren.
Sollte der Liberalismus die Haftungsbegrenzung für Kapitalgesellschaften ablehnen, müsste
er die gegenwärtige Wirtschaftsordnung äußerst negativ beurteilen. Bei den riesigen Finanz-
strömen, die täglich über die Kapitalmärkte fließen und die über das Wohl und Wehe von
Unternehmen, Regionen, Staaten und sogar Kontinenten entscheiden können, handelt es sich
so gut wie ausschließlich um nicht haftendes Kapital. Dies ist ein charakteristischer und un-
übersehbarer Aspekt des modernen Kapitalismus. Wenn Haftung ein konstituierendes Prinzip
der Marktwirtschaft wäre, würde dieser Kapitalismus den liberalen Grundsätzen fundamental
widersprechen. Die Finanzmärkte wären nicht als freie Märkte, sondern als eine Form des
Interventionismus anzusprechen; und staatliche Eingriffe in den Finanzsektor könnten nicht
ohne weiteres als gegen den Markt gerichtet interpretiert werden. Regulierungen des Finanz-
marktes in seiner gegenwärtigen Form könnten stattdessen auch als das Eindämmen der Fol-
gen einer marktwidrigen Privilegienwirtschaft aufgefasst werden.
Solange das Haftungsprinzip nicht kodifiziert ist, müsste sich der Liberalismus des Weiteren
auch in anderen Bereichen davon verabschieden, als Allokations- und Distributionsmecha-
nismus per se den freien Markt anzustreben. Denn schließlich gäbe es unter diesen Bedingun-
gen keinen freien, sondern nur einen durch fehlende Haftung verzerrten Markt. Keine Markt-
lösung entspräche der liberalen Theorie oder der liberalen Gerechtigkeitsvorstellung. Es
müsste immer im Einzelfall geprüft werden, wie der durch Haftungsbeschränkungen verzerrte
Markt funktioniert und wie er auf Liberalisierungen reagieren würde.
Dies wären natürlich gravierende Konsequenzen für den Liberalismus. Trotzdem darf er die-
ser Diskussion nicht ausweichen. Schließlich sollte er nicht riskieren, Maßnahmen zu befür-
worten, die unter den gegebenen rechtlichen Umständen völlig andere Wirkungen erzielen als
diejenigen, die von der Theorie vorhergesagt werden.
Literatur
Easterbrook, Frank H. und Fischel, Daniel R. (1985): Limited Liability and the Corporation. Universi
ty of Chicago Law Review 52, S. 89-117.
Eucken, Walter (2004 [1952]): Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 7. Auflage. Tübingen: Mohr Sie
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