BGB § 613 a; InsO §§ 113, 125, 128 Urteil vom 29.9.2005 – 8 AZR 647/041. § 113 InsO enthält keinen selbstständigen Kündigungsgrund
der Insolvenz oder Sanierung; auch für Kündigungen
nach § 113 InsO gilt das Kündigungsschutzgesetz.2. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt
es, wenn der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter im
Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über
... [Show full abstract] eine
Veräußerung des Betriebes steht und gleichwohl wegen
Betriebsstilllegung kündigt.3. Steht fest, dass mangels endgültiger Stilllegungsabsicht
die Kündigung nicht aus betriebsbedingten Gründen
gerechtfertigt ist, besteht für eine aus §§ 125, 128 InsO
folgende Vermutung kein Raum.(Leitsätze des Anmerkungsverfassers)