Mit der Verordnung 2017/1084 wurde der Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung um einige Gruppen von Beihilfen erweitert. Insbesondere staatliche Fördermaßnahmen in Bezug auf Flughäfen, Häfen, Kultur und Gebiete in äußerster Randlage unterliegen, sofern sie die Voraussetzungen der AGVO erfüllen, der Freistellung der AGVO und sind damit von der Anmeldepflicht des Art 108 Abs 3 AEUV befreit. Dieser Beitrag spannt einen Bogen vom Thema der Gruppenfreistellung im Allgemeinen hin zu den rezenten
Ergänzungen und Änderungen der AGVO durch besagte Verordnung.