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Debt Equity Swaps als Restrukturierungsinstrument, Präferenzen der Kapitalgeber und Bewertung ihrer Ansprüche

Authors:

Abstract and Figures

The paper analyzes the requirements for a debt equity swap to be beneficial for debt and equity investors individually and collectively. It also addresses the valuation of the claims of the lenders by their going-concern value, liquidation value or face value. The preferences of the investors are relevant both for groups of investors and for the investors in total. The analysis differentiates according to the ratio of going concern value to liquidation value and the riskiness of future cash flows. https://www.wiso-net.de/document/DBW__101604002
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Andre as Schüler/Carlo Dirschedl
Debt Equity Swap
als Restrukturierungs-
instrument
Präferenzen der Kapitalgeber und Bewertung ihrer Ansprüche
Restructuring by debt equity swaps
Preferences of owners and lenders and valuation of their claims
In dem Aufsatz wird diskutiert, unter welchen Be-
dingungen ein Debt Equity Swap lohnt und ob die
Ansprüche tauschwilliger Fremdkapitalgeber zum
Fortführungs-, Liquidations- oder Nominalwert zu
bewerten sind. Dabei werden die Präferenzen der
Kapitalgeber im Einzelnen und im Kollektiv unter
Beachtung ihrer Durchsetzbarkeit und in Abhän-
gigkeit von der Relation zwischen Fortführungs-
und Liquidationswert sowie des Risikos der zu-
standsabhängigen Cashflows analysiert.
Zusammenfassung
The paper analyzes the requirements for a debt
equity swap to be beneficial for debt and equity
investors individually and collectively. It also ad-
dresses the valuation of the claims of the lenders by
their going-concern value, liquidation value or face
value. The preferences of the investors are relevant
both for groups of investors and for the investors in
total. The analysis differentiates according to the
ratio of going concern value to liquidation value
and the riskiness of future cash flows.
Abstract
Bewertung; Debt Equity Swap; Insolvenzverfahren;
Kapitalgeberansprüche; Liquidation; Sanierung
Schlüsselbegriffe
Debt equity swap; debtors’ claims; insolvency
proceedings; liquidation; restructuring; valuation
Keywords
Carlo DirschedlAndre as Schüler
Prof. Dr. Andreas Schüler, Universität der Bundeswehr München, Fakultät für Wirtschafts- und Organisationswissenschaften,
Werner- Heisenberg-Weg 39, 85577 Neubiberg, E-Mail: andreas.schueler@unibw.de; Dr. Carlo Dirschedl, KPMG Bayerische
Treuhandgesellschaft AG München, Ganghoferstr. 29, 80339 München.
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1. Problemstellung
Zwar ist die Kapitalstruktur unter den Annahmen
von Modigliani/Miller (1958), wie der eines voll-
kommenen Kapitalmarkts ohne Steuern, Transakti-
onskosten und Zinsänderungsrisiko, irrelevant.
Vertragliche und rechtliche Rahmenbedingungen
können aber dazu führen, dass in einem Unterneh-
men, zu dessen Finanzierung Eigen- und Fremd-
kapitalgeber beitragen, die Wahl zwischen Fort-
führung und Liquidation anders ausfällt als in
einem eigenfinanzierten Unternehmen. Dies kann
dann der Fall sein, wenn der Wert der Ansprüche
der Fremdkapitalgeber bei mindestens einer der
beiden Alternativen unter dem Nominalwert, ver-
standen als Wert der Ansprüche bei vertragskon-
former Bedienung, liegt. Andernfalls wären die
Fremd kapitalgeber indifferent zwischen Fortfüh-
rung und Liquidation und ein Interessenskonflikt
mit den Eigentümern bzw. den deren Interessen
vertretenden Managern wäre ausgeschlossen (vgl.
zu den Interessenskonflikten zwischen den Kapi-
talgebern etwa Roe, 1983; Fischer, 1999, S. 11 ff.;
Eidenmüller, 1999, S. 31 ff.; Schäfer/Ott, 2012,
S. 635 ff.). Wenn die Fremdkapitalgeber z. B. für
eine Liquidation votieren und diese Präferenz um-
setzen können, obwohl der Unternehmensgesamt-
wert bei Fortführung größer als der bei Liquidation
ist, wird aus Sicht der Gesamtheit der Kapitalgeber
Wert vernichtet. Leidtragende sind die Eigenkapital-
geber. Von Relevanz sind dann geeignete Maßnah-
men zur Aufhebung dieser Interessenskollision.
Eine solche Maßnahme könnte beispielsweise eine
finanzielle Restrukturierung durch eine Ablösung
der Gläubigeransprüche durch die Eigentümer oder
ein (teilweiser oder vollständiger) Gläubigerver-
zicht sein. Finanzierungsrestriktionen auf Eigentü-
merebene können die erste Lösung, eine radikale
Umstellung auf Eigenfinanzierung, die Roe (1983),
Bebchuk (1988) und – bei Umwandlung des nicht
von Ausfallrisiko bedrohten Fremdkapitals – grund-
sätzlich auch Aghion/Hart/Moore (1992, 1994) vor-
schlagen, verhindern. Ein unkompensierter Gläubi-
gerverzicht wird sich häufig nicht durchsetzen
lassen. Aus diesem und aus weiteren noch zu be-
sprechenden Gründen erscheint ein kompensierter
Gläubigerverzicht in Form eines Debt Equity Swap
(DES), bei dem die Fremdkapitalgeber ihre Ansprü-
che aus der Fremdfinanzierung teilweise oder voll-
ständig in Eigenkapitalanteile eintauschen, Fremd-
kapital also zu Eigenkapital wird, diskussionswürdig.
Von Interesse ist zunächst, unter welchen Bedin-
gungen Interessenskonflikte zwischen Fremd- und
Eigenkapitalgebern auftreten können. Es schließen
sich die Fragen an, (1) wann ein DES lohnt und (2)
wie ggf. die Ansprüche der beteiligten Kapitalgeber
zu bewerten sind.
Der Debt Equity Swap hat in Deutschland in den
letzten Jahren als Restrukturierungsinstrument an
Relevanz gewonnen, wie Aktivitäten des Gesetz-
gebers, begleitet von intensiven Diskussionen in
den Rechtswissenschaften (Bauer/Dimmling, 2011;
Diffring, 2012, S. 48 ff.; Franke, 2011, S. 66 ff.;
Göb, 2012; Heinrich, 2012; Müller, 2012, S. 19 ff.,
S. 115 ff.; Schmidt, 2012; Schäfer/Wüstemann,
2014), und eine Reihe praktischer Fälle, wie etwa
Centrosolar, Centhrotherm, IVG, Pfleiderer oder
Solarworld, zeigen. In der wirtschaftswissenschaft-
lichen Literatur ist die Neugestaltung der
Ka pitalstruktur im Rahmen eines Sanierungsver-
suchs seit Langem Gegenstand der Literatur (vgl.
die oben zitierten Beiträge); des Weiteren findet
sich umfangreiche Literatur zur Bewertung insol-
venzbedrohter Unternehmen (vgl. z. B. Kruschwitz/
Lodowicks/Löffler, 2005; Drukarczyk/Schüler, 2016,
Kapitel 13 m. w. N.). Allerdings fehlt, von wenigen
Ausnahmen wie Drukarczyk (2015) oder Dirschedl
(2015) abgesehen, eine ökonomische Analyse der
derzeit relevanten rechtlichen Rahmenbedingun-
gen zum Debt Equity Swap. Diese wird in unserem
Beitrag vertieft. Unsere Antworten auf die Fragen,
unter welchen Bedingungen ein DES lohnt und wie
ggf. die Ansprüche der Kapitalgeber zu bewerten
sind, sind von Interesse für Manager von restruktu-
rierungsbedürftigen Unternehmen, Gläubiger, Be-
rater sowie Insolvenzverwalter und Insolvenzrich-
ter.
Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem »Gesetz
zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Un-
ternehmen (ESUG)«, das 2012 in Kraft getreten ist,
die Durchführung eines DES erleichtert. Im Gegen-
satz zu außergerichtlichen Sanierungen, bei denen
die Mitwirkungspflicht der Eigenkapitalgeber nicht
gesetzlich geregelt ist, ist sie das im Insolvenzver-
fahren seit der Einführung des ESUG: Sofern die
Anteilsrechte in den Insolvenzplan einbezogen
bzw. durch diesen verändert werden, sind die am
Schuldner beteiligten Personen gem. § 222 Abs. 1
Nr. 4 InsO als eigene Gruppe im Insolvenzplanver-
fahren zu berücksichtigen. Der DES ist nun in
der InsO als mögliche Planmaßnahme verankert
(§ 225a Abs. 2 InsO) und die Differenzhaftung der
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ihre Forderungen über eine Sacheinlage einlegen-
den Gläubiger ist bei einer nach gerichtlicher Be-
stätigung des Plans festgestellten Überbewertung
der eingetauschten Forderungen ausgeschlossen
(§ 254 Abs. 4 InsO). Vor Durchführung eines DES
ist zumeist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung
erforderlich. Deswegen sind die Eigenkapitalanteile
nicht zwingend wertlos (Broadie/Mikhail/Sunda-
resan, 2007, S. 1345; Eberhart/Altman/Aggarwal,
1999, S. 1857 f.; Kunz/Ehnert, 2007, S. 396; Schä-
fer/Wüstemann, 2014, S. 1758 ff.). So könnten die
Alteigentümer in Fällen mit guten Fortführungs-
aussichten bei Durchführung eines DES einen An-
teil am sanierten Unternehmen (er)halten. Wie wir
zeigen werden, ist ein DES zwar nicht für alle Kon-
stellationen sinnvoll, jedoch können in einigen
Situationen Interessenskonflikte gelöst werden.
Dass eine alle Kapitalgeber zufrieden stellende
Ausgestaltung nicht immer möglich ist, zeigt der
Fall IVG: Zwar konnte der insolvente Immo-
bilienkonzern durch einen gerichtlichen DES geret-
tet werden, nachdem zuvor eine außergerichtliche
Ausgestaltung an der Zustimmung einer Kapitalge-
bergruppe gescheitert war. Jedoch haben die Altei-
gentümer nach Annahme des Insolvenzplans durch
das Insolvenz gericht Verfassungsbeschwerde ein-
gelegt, weil sie durch den DES – aus ihrer Sicht zu
Unrecht – enteignet wurden (Börsen-Zeitung, 2014,
S. 8).
Die Beantwortung der Frage, wie die Kapital-
geberansprüche zu bewerten sind, erfolgt in der
rechtswissenschaftlichen Literatur insbesondere
hinsichtlich der Bewertung der im Rahmen des DES
einzubringenden Forderungen uneinheitlich. Ein
Gläubiger darf seine gegen das schuldnerische Un-
ternehmen gerichtete Forderung im Wege einer
Sacheinlage einbringen, wobei sowohl das AktG
(§§ 183 Abs. 3, 194 Abs. 4, 205 Abs. 5 i. V. m. § 34
AktG) als auch das GmbHG (§§ 57a, 9c Abs. 1, 9
Abs. 1 GmbHG) eine Werthaltigkeitsprüfung des
Sacheinlagegegenstands vorsehen. Hinsichtlich der
Ermittlung der Werthaltigkeit finden sich in der
Literatur unterschiedliche Auffassungen: Zum ei-
nen wird argumentiert, dass bei der Bewertung auf
den Marktwert abzustellen ist, d. h. auf den Wert,
welchen auch ein fremder Dritter für die Forderung
aufbringen würd e (Heidinger/Benz, 2010, § 27
Rn. 38; Märtens, 2010, § 5 Rn. 127; Merten, 2012,
S. 78; Pentz, 2008, § 27 Rn. 29; Schleusener, 2012,
S. 55; Stadler, 2003, S. 584; Staroßom, 2013,
S. 559). Zum zweiten wird für die Bewertung der
Forderung unter Annahme der Liquidation plädiert
(Diffring, 2012, S. 67–68; Ekkenga, 2012, S. 336;
Römermann/Praß, 2012, S. 64–65; Schilmar/Lan-
dry, 2011, S. 187). Zum dritten befürworten ein-
zelne Autoren die Einbringung der Forderung zum
Nennwert unabhängig davon, inwieweit die Forde-
rung werthaltig ist (Cahn/Simon/Theiselmann,
2010; Karollus, 1994; Meilicke, 1995). Wir werden
alle drei Alternativen im weiteren Verlauf würdi-
gen und zeigen, dass nur der Marktwert, verstan-
den als Maximum aus dem Wert bei Fortführung
und bei Liquidation, infrage kommt.
Wir gehen wie folgt vor: Wie die Ansprüche der
beteiligten Kapitalgebergruppen vor finanzieller
Restrukturierung zu bewerten sind, wie deren Prä-
ferenzen hinsichtlich Fortführung oder Liquidation
aussehen und wann Interessenskonflikte auftreten
können, ist Gegenstand des Kapitels 2. Zu differen-
zieren ist dabei, bei welcher Kapitalgebergruppe
die Entscheidungsrechte – damit wird auch der in-
solvenzrechtliche Rahmen relevant – liegen. Zur
Bewertung der Kapitalgeberansprüche bedienen
wir uns der aus der Optionsbewertung bekannten
Technik zur risikoneutralen Bewertung gem. Cox/
Ross/Rubinstein (1979). In Kapitel 3 wird disku-
tiert, unter welchen Bedingungen ein DES sinnvoll
ist und wie die ggf. gegen Eigenkapital einzutau-
schenden Forderungen zu bewerten sind; zudem
zeigen wir kurz, welchen Einfluss die außerhalb
eines Insolvenzverfahrens drohende Differenzhaf-
tung hat. In Kapitel 4 erweitern wir den Kalkül und
betrachten u. a. die Auswirkungen des Risikos der
zustandsabhängig erzielbaren Cashflows auf das
Entscheidungsverhalten der einzelnen Kapitalge-
bergruppen und auf das des Kollektivs. Kapitel 5
fasst zusammen.
2. Vor finanzieller Restrukturierung
2.1. Wert der Kapitalgeberansprüche
bei Fortführung und Liquidation
Ob fortgeführt oder liquidiert werden sollte, wird
zunächst aus Sicht der Gesamtheit der Kapitalgeber
durch einen Vergleich des Unternehmensgesamt-
werts bei Fortführung mit dem bei Liquidation be-
urteilt. Der Wert der Position der Kapitalgeber wird
durch die Rangfolge ihrer Bedienung bestimmt.
Den erstrangigen Anspruch auf einen Teil des
Unternehmensgesamtwerts bei Liquidation in t = 0,
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VLiq,0, halten die gesicherten Gläubiger, deren ver-
tragliche Ansprüche FKS,0 bei hier unterstellter
Werthaltigkeit in t = 0 voll befriedigt werden
könnten. Dann werden die vertraglichen Ansprü-
che der ungesicherten Gläubiger FKoS,0 bedient.
Wenn Überschuldung zu Liquidationswerten vor-
liegt, werden diese nicht mehr vollständig befrie-
digt. Der Wert des Eigenkapitals ist dann null. Es
gilt allgemein mit FoS für den Wert des ungesicher-
ten Fremdkapitals und E für den Wert des Eigen-
kapitals, jeweils bei Liquidation :
VLiq,0 = FKS,0 + FoS,Liq,0 + ELiq,0 (1)
Wird fortgeführt, greift die Rangfolge (gesicherte
Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, Eigentümer)
ebenfalls, allerdings nicht unmittelbar auf Basis des
Unternehmensgesamtwerts bei Fortführung in t = 0,
VF,0, sondern ausgehend von den erwarteten künfti-
gen Free Cashflows (FCF) bei Eigenfinanzierung.
Die Entscheidung zwischen Fortführung und Li-
quidation wird nicht vom »Unternehmen an sich« ge-
troffen, sondern von den jeweiligen Kapital gebern
bzw. deren Vertretern, die zu diesem Zeitpunkt über
die Entscheidungsrechte verfügen. Die Interessen der
entscheidungsbefugten Kapitalgebergruppe(n) müs-
sen sich nicht mit den Interessen der anderen Kapital-
geber decken. Zur Modellierung des Entscheidungs-
prozesses ist also die Vermögensposition jeder
Kapitalgebergruppe bei Fortführung mit der bei Li-
quidation zu vergleichen. Dabei sind die für den je-
weiligen Fall relevanten vertraglichen und gesetz-
lichen Rahmenbedingungen zur Verteilung und
Durchsetzbarkeit der individuellen Rechte bedeutsam.
Wir setzen folgende Annahmen:
Betrachtet wird ein haftungsbeschränktes
(Schuldner)Unternehmen. Bei alternativer pri-
vater Verschuldung ist die Haftung der privaten
Anteilseigner auf die Ausschüttungen des un-
verschuldeten Unternehmens beschränkt. Die
Fremdfinanzierung wirkt aufgrund der Haf-
tungsbeschränkung des Unternehmens nicht
werterhöhend, da die Haftung privater Inves-
toren faktisch ebenfalls beschränkt ist (Stiglitz,
1969, S. 788; Drukarczyk, 1980, S. 259–263).
• Unterstellt wird ein einperiodiges Binomialmo-
dell. In t = 0 ist das Unternehmen zahlungs-
fähig. In t = 1 können zwei Zustände eintreten:
Entweder der Up-Zustand u, in dem der Free
Cashflow bei Eigenfinanzierung FCFu anfällt,
oder der Down-Zustand d mit dem Free Cash-
flow FCFd. Im Down-Zustand kann der Soll-
Kapitaldienst nicht vollständig gedeckt werden.
• Da der Planungshorizont in t = 1 endet, ist in
t = 1 die Rückzahlung des Fremdkapitals fällig.
Der Down-Zustand tritt mit einer Eintrittswahr-
scheinlichkeit von mindestens 0,51 ein. Damit
sei hier drohende Zahlungsunfähigkeit in t = 1
unterstellt.
• Alle Kapitalgeber verfügen über die gleiche
Informationsausstattung, die sie zu homogenen
Erwartungen verarbeiten.
Zinsänderungsrisiken, Steuern und Transaktions-
kosten sowie Insolvenzkosten werden ausgeblen-
det.
Aufgrund ihrer vergleichsweise einfachen Handhab-
barkeit erfolgt die Bewertung mit risikoneutralen
Wahrscheinlichkeiten (Cox/Ross/Rubinstein, 1979;
für die Anwendung im Kontext der Unternehmens-
bewertung bei ausfallbedrohtem Fremdkapital vgl.
z. B. Kruschwitz/Lodowicks/Löffler, 2005; Drukar-
czyk/Schüler, 2016, Kapitel 13). Als Referenzpunkt
der Bewertung kann z. B. das Marktportfolio dienen,
das in Periode t = 1 im Up-Zustand einen Wert von
u und im Down-Zustand einen Wert von d liefert.
1
Die risikoneutrale Wahrscheinlichkeit q für den Ein-
tritt des Up-Zustands und die damit festgelegte Ge-
genwahrscheinlichkeit 1 – q folgen aus:
u – d
(1 + i) – d
q =
(2)
Man erhält den Unternehmensgesamtwert bei Fort-
führung VF,0 durch Abzinsung des sicherheitsäqui-
valenten Cashflows:
V
F,0 = EQ(FCF) · (1 + i)–1
= [q · FCFu + (1 – q) · FCFd] · (1 + i)–1
(3)
Für jede der drei Kapitalgebergruppen ist der Wert
ihrer Position in t = 0 das mit dem risikolosen Zins-
satz i diskontierte Sicherheitsäquivalent. So gilt
beispielsweise für den Wert des Eigenkapitals:
EF,0 = [q · max(FCFu,1 – FKS,1 –FKoS,1;0) + (1 – q)
· max(FCFd,1 – FKS,1 – FKoS,1;0)] · (1 + i)–1 (4)
1 Es gelte d (1 + i) u, da ansonsten Arbitrageprozesse am
Kapitalmarkt einsetzen würden; vgl. Cox/Ross/Rubinstein,
1979, S. 232. i bezeichnet den risikolosen Zinssatz.
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Es gilt zudem VF,0 = EF,0 + FKS,0 + FoS,F,0
. (5)
Der Wert des Eigenkapitals ist ex ante positiv, wenn
es mindestens einen künftigen Umweltzustand gibt,
in dem die Eigentümer nach vertragskonformer Be-
dienung der Fremdkapitalgeber einen positiven Zu-
fluss erhalten und in anderen Umweltzuständen
keine kompensierende Eigenkapitaleinlage (negati-
ver Zufluss) erfolgt. Dies bedeutet auch, dass bei
Fortführung ökonomische Überschuldung vorliegen
kann und der Wert des Eigenkapitals positiv ist. Ein
Unternehmen gelte hier bei Fortführung als ökono-
misch überschuldet, wenn der Unternehmensge-
samtwert bei Fortführung, d. h. der Barwert der FCF
vor Bedienung der Gläubiger, kleiner ist als der Wert
der Ansprüche der Gläubiger bei vertragskonformer
Bedienung.
Änderte man nun in t = 0 die Kapitalstruktur und
führte fort, wäre unter den getroffenen Annahmen
diese Änderung der Kapitalstruktur für den Unter-
nehmensgesamtwert irrelevant. Sie würde den Fort-
führungsversuch weder behindern noch fördern. Die
Änderung der Kapitalstruktur erlangt erst Relevanz,
wenn die institutionellen Rahmenbedingungen die
Position der Kapitalgeber mit unterschiedlichen
Rechten ausstatten und die Nutzung dieser Rechte
die Werthaltigkeit ihrer Ansprüche beeinflusst. Wir
klären daher zunächst, wer in Abhängigkeit der vor-
liegenden Konstellation aus Unternehmensgesamt-
wert bei Fortführung, Unternehmensgesamtwert bei
Liquidation und Summe des nominalen Fremdkapi-
tals die Entscheidung zwischen Fortführung und
Liquidation trifft, wie diese Entscheidung ausfällt
und ob sie im Sinne des Kollektivs der Kapitalgeber
ist. Ist letztgenanntes nicht der Fall, droht ohne
Gegenmaßnahme aus Sicht des Kollektivs der Kapi-
talgeber Wertvernichtung.
2. 2. Wahl der Kapitalgeber zwischen Fort-
führung und Liquidation
Um auf die hier interessierenden Konstellationen
einzugrenzen, gehen wir im weiteren Verlauf da-
von aus, dass der Unternehmensgesamtwert bei
Fortführung kleiner ist als der Wert der vertrag-
lichen Ansprüche der beiden Gläubigergruppen zu-
sammen, also FKS,0 + FKoS,0 > VF,0 gilt. Es liegt im
hier definierten Sinne ökonomische Überschuldung
bei Fortführung vor. Wir haben bereits angenom-
men, dass der Wert der Ansprüche der gesicherten
Gläubiger sowohl bei Fortführung als auch bei Li-
quidation ihrem Nominalwert entspricht. Der FCF,
der ggf. anfallende Restverkaufserlöse nicht mehr
Abb. 1: Graphische Veranschaulichung der drei entscheidungsrelevanten Intervalle
Ökonomische
Überschuldung
bei Fortführung
VF,0 , FKS,0, FKoS,0
1
2
3
VLiq,0
V
Liq,0
FKS,0, FKoS,0
FKS,0
VF,0
Fortführung
vorteilhaft
Liquidation
vorteilhaft
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benötigter Vermögensgegenstände enthält, deckt
auch im Down-Zustand die Ansprüche der gesi-
cherten Gläubiger. Sie sind also indifferent zwi-
schen den beiden Alternativen, weswegen wir eine
Obstruktion ausschließen; sie sollen die insgesamt
vorteilhafte Lösung nicht verhindern. Liquidations-
werte kleiner FKS,0 sind also hier nicht von Interesse.
Für eine differenzierte Analyse der Verteilung
der Entscheidungsrechte und deren Konsequenzen
variieren wir bei gegebenem Fortführungswert und
gegebenen vertraglichen Gläubigeransprüchen den
Liquidationswert und zerlegen die Bandbreite
möglicher Liquidationswerte in drei relevante In-
tervalle (Abb. 1):
• Bereich 1 (VLiq,0 < VF,0): Aus Sicht der Gesamt-
heit der Kapitalgeber lohnt die Fortführung.
• Bereich 2 (FKS,0 + FKoS,0 > VLiq,0 > VF,0): Die Li-
quidation ist mindestens gleichwertig zur Fort-
führung; der Liquidationswert ist aber ebenfalls
kleiner als die Nominalansprüche der Gläubiger.
• Bereich 3 (VLiq,0 FKS,0 + FKoS,0): Der Liquida-
tionswert ist mindestens so hoch wie die Nomi-
nalansprüche der Gläubiger.
Bei welcher Kapitalgebergruppe die Entscheidungs-
befugnis liegt, hängt davon ab, ob (a) in den Finan-
zierungsverträgen entsprechende Vorkehrungen
beispielsweise als Sanktion beim Bruch eines Co-
venants verankert worden sind und/oder (b) ein In-
solvenzeröffnungsgrund (§§ 17–19 InsO) vorliegt.
Da der Schuldner in t = 0 annahmegemäß zahlungs-
fähig ist und wir Anreize für den Schuldner, wie z. B.
die Eigenverwaltung gem. §§ 270 ff. InsO, bei ggf. in
t = 0 drohender Zahlungsunfähigkeit das Antrags-
recht gem. § 18 InsO zu nutzen, ausblenden, interes-
siert nur die insolvenzrechtliche Überschuldung des
§ 19 InsO. Dort heißt es in Abs. 2: »Überschuldung
liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die
bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es
sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist
nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.«
Auf der ersten Stufe wird die Zahlungsfähigkeit ge-
prüft. Wenn die Zahlungsfähigkeit – wie auch im
hier unterstellten Fall in t = 1 – nicht überwiegend
wahrscheinlich ist, wird auf der zweiten Stufe der
Liquidationswert des Vermögens den Schulden ge-
genüberstellt. Unterschreitet dieser die Schulden,
liegt Überschuldung im Rechtssinne vor. Für unse-
ren Kalkül folgt, dass in den Bereichen 1 und 2, in
denen der Unternehmensgesamtwert bei Liquidation
kleiner ist als der Nominalwert der Gläubigeran-
sprüche, de lege lata Überschuldung vorliegt. Wir
gehen davon aus, dass dann die Entscheidungsbe-
fugnisse auf die Fremdkapitalgeber, d. h. bei den hier
indifferenten gesicherten Gläubigern auf die ungesi-
cherten Gläubiger bzw. auf einen deren Interessen
vertretenden Insolvenzverwalter, übergehen. Über-
steigt der Liquidationswert die Schulden, liegt –
trotz ökonomischer Überschuldung – keine Über-
schuldung im Rechtssinne vor. Die Eigentümer
entscheiden (Bereich 3), sofern nicht die Fremdkapi-
talgeber mit dem Schuldner Covenants vereinbart
haben, die der Schuldner verletzt hat und mit deren
Verletzung die Entscheidungsbefugnis auf die
Fremdkapitalgeber übergeht.
Um die Bedingungen identifizieren zu können,
unter denen ein DES zu einer aus Sicht aller Kapi-
talgeber vorteilhaften Lösung führen kann, sind
die drei Bereiche weiter zu unterteilen. Abbildung 2
zeigt das Ergebnis, wobei die Präferenzen der ent-
scheidenden Kapitalgebergruppe durch Schattie-
rung hervorgehoben werden. Es gibt in jedem der
drei Bereiche einen Fall, in denen eine Entschei-
dung droht, die nicht im Interesse der Gesamtheit
der Kapitalgeber ist:
Drittes Intervall im Bereich 1: Der Unterneh-
mensge samt wert bei Liquidation ist kleiner als
der bei Fortführung, aber größer als die Summe
aus dem Nominalwert des Anspruchs der gesi-
cherten Gläubiger und dem Wert der Ansprüche
der ungesicherten Gläubiger bei Fortführung
(FoS,F,0). Aus Gesamtsicht ist die Fortführung vor-
teilhaft, die ungesicherten Gläubiger präferieren
aber die Liquidation, da in diesem Fall der Wert
ihrer Ansprüche bei Liquidation den bei Fortfüh-
rung übersteigt. Dass dieser Fall eintreten kann,
werden wir anhand des Zahlenbeispiels in Kapi-
tel 4 illustrieren. Da das Insolvenzverfahren we-
gen insolvenzrechtlicher Überschuldung eröffnet
werden kann, könnten die ungesicherten Gläu-
biger ihre Liquidationspräferenz in einem Regel-
verfahren, d. h. ohne Verabschiedung eines Insol-
venzplans gem. §§ 217 ff. InsO, an dem die
Eigentümer gem. § 222 Abs. 1 InsO zumindest als
stimmberechtigte Gruppe teilnehmen könnten,
zu Lasten der Eigentümer durchsetzen.
• Erstes Intervall im Bereich 2: Eine Abweichung
von der vorteilhaften Lösung tritt zudem dann
auf, wenn der Unternehmensgesamtwert bei
Fortführung und bei Liquidation identisch ist.
Aus Gesamt sicht sind beide Alternativen gleich-
wertig. Wenn der Wert des Eigenkapitals bei
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Fortführung (EF,0) positiv ist, präferieren die un-
gesicherten Gläubiger – anders als die Ei-
gentümer – die Liquidation. Denn nach Bedie-
nung der gesicherten Gläubiger erhalten die
Eigentümer bei Fortführung ggf. einen Teil der
Differenz zwischen Unternehmensgesamtwert
und Nominalanspruch der gesicherten Gläubiger,
bei Liquidation aber nicht.
Erstes Intervall im Bereich 3: Die bis zum Oktober
2008 geltende Legaldefinition der Überschuldung
sah vor, dass auch bei nicht drohender Zahlung-
sunfähigkeit eine Überschuldungsprüfung er-
folgt. Dabei war den Schulden das Vermögen
bemessen in Fortführungswerten gegenüber zu
stellen. Interpretierte man Fortführungswerte als
Barwerte, lägen juristische und ökonomische
Überschuldungsdefinition eng beieinander. Dann
wären die Gläubiger auch besser in der Lage, den
für sie schädlichen Fortführungsdrang des
Schuldners zu bremsen. Im Intervall 1 des Be-
reichs 3 hat die Verengung der Legaldefinition
Folgen, da der Liquidationswert größer ist als der
Nominalwert der Forderungen der Fremdkapital-
geber und damit keine Überschuldung im Rechts-
sinne vorliegt. Der Liquidationswert übersteigt
zudem den Fortführungswert. Die Eigentümer
werden aber die Fortführung wählen, wenn diese
für sie vorteilhaft ist. Den ungesicherten Gläu-
bigern schadet diese Entschei dung, da sie bei
Fortführung annahmegemäß nicht vollständig
bedient werden.
In den ersten beiden kritischen Fällen könnte man
den ungesicherten Gläubigern einen finanziellen
Anreiz bieten, um die Fehlentscheidung zu ver-
hindern. Dieser könnte aus einer unmittelbaren
Kompensationsleistung in Höhe der Differenz
zwischen dem Wert ihres Anspruchs bei Liquida-
tion und Fortführung bestehen oder einem Kauf
ihrer Ansprüche bzw. einer Tilgung des ausste-
henden Fremdkapitals. Im Extremfall resultierte
ein rein eigenfinanziertes Unternehmen (Roe,
1983; Bebchuk, 1988). Offen bleibt aber, wie die
Eigentümer die resultierende Zahlungsbelastung
finanzieren. Bei einer Entschädigungszahlung an
die Gläubiger i. V. m. einer unveränderten Kapital-
struktur blieben die zustandsunabhängig zu be-
dienenden Zins- und Tilgungszahlungen in t = 1
bestehen. In der Folge wenden wir uns daher dem
DES zu, der zur Lösung der Interessenskonflikte
beitragen kann und der aufgrund der reduzierten
unbedingten Zahlungsansprüche der ungesicher-
ten Gläubiger die Wahrscheinlichkeit einer spä-
teren Zahlungsunfähigkeit verringern kann. Wir
Über-
schuldung
Vorteil-
hafte
Votum
Kapitalgeber-
gruppen Votum Lösung
Bereich Liquidationswert liegt im
Intervall … §19 InsO? Lösung FKoS EK Kollek-
tiv
vorteil-
haft?
1FKS,0;FKS,0 + FoS,F,0 ja F F F F
V
Liq,0 < VF,0 FKS,0 + FoS,F,0 ja F F / Liq F F
FKS,0 + FoS,F,0;VF,0 ja F Liq F Liq -
2
V
F,0 ja F / Liq Liq F F / Liq -
FKS,0 + FKoS,0 >
> VLiq,0 VF,0
VF,0;FKS,0 + FKoS,0 ja Liq Liq F Liq
3FKS,0 + FKoS,0;FKS,0 + FKoS,0 + EF,0 nein Liq Liq F F -
V
Liq,0 FKS,0 + FKoS,0 + EF,0 nein Liq Liq F / Liq Liq
FK
S,0
+ FK
oS,0
FKS,0 + FKoS,0 + EF,0;nein Liq Liq Liq Liq
Abb. 2: Vorteilhafte und faktische Wahl zwischen Fortführung (F) und Liquidation (Liq) bei angenommener ökonomischer
Überschuldung bei Fortführung
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wollen dabei untersuchen, wie der von den ungesi-
cherten Gläubigern eingetauschte Anspruch zu be-
werten ist und welchen Anteil am Eigenkapital sie
mindestens erhalten müssen, damit sie die vorteil-
hafte Fortführung wählen. Wir gehen auch auf den
dritten Fall, die gläubigerschädigende Fortführung
durch den Eigentümer, ein und werden zeigen, dass
ein DES dieses Problem nicht lösen kann.
3. Finanzielle Restrukturierung
durch einen DES
3.1. Bewertung der eingetauschten
Gläubiger ansprüche zum Fortführungswert
Zu untersuchen ist, ob ein DES die im dritten Inter-
vall des Bereichs 1 sowie im ersten Intervall des
Bereichs 2 auftretende Abweichung von der vor-
teilhaften Lösung, eine unvorteilhafte Liquidation,
verhindern kann. Wir unterstellen zunächst, dass
die ungesicherten Gläubiger ihre Ansprüche voll-
ständig in Eigenkapital umwandeln und die An-
sprüche dabei zu Fortführungswerten bewertet
werden. Nach Durchführung des DES verteilen sich
die Eigenkapitalanteile auf die neuen Eigentümer
(α), d. h. die (vormaligen) ungesicherten Gläubiger,
und die Alteigentümer (1 – α) wie folgt:
FoS,F,0
EF,0 + FoS,F,0
α = = ENeu,0
EAlt,0 + ENeu,0
(6)
1 – α = EAlt,0
EAlt,0 + ENeu,0
(7)
Die zwischen den beiden Eigentümergruppen ent-
sprechend dieser Anteile aufzuteilenden Zuflüsse
und deren Barwert sind:
VF,0 – FKS,0 =
[q · FCFu + (1 – q) · FCFd – FKS,1]· (1 + i)–1
(8)
Alt ernativ könnte man eine partielle Umwandlung
der Ansprüche der ungesicherten Gläubiger unter-
stellen. Der in t = 0 nicht gewandelte Teil würde
dann dem mit der risikolosen Rendite errechneten
Barwert des FCF nach Bedienung der gesicherten
Gläubiger im Down-Zustand und damit des sicher
leistbaren Kapitaldiensts entsprechen. Für den ge-
wandelten Teil erhalten die ungesicherten Gläubi-
ger Eigenkapitalanteile. In Summe halten sie wie-
derum eine zu FoS,F,0 äquivalente Position. Da sich
unsere Schlussfolgerungen dadurch nicht ändern,
gehen wir weiter von einer vollständigen Um-
wandlung aus.
Ein Beispiel soll unsere Überlegungen beglei-
ten: Ein Unternehmen hat nominale Verbindlich-
keiten FKS,0 = 60,0 und FKoS,0 = 60,0. In Periode
t = 1 kann im Up-Zustand ein FCF bei Eigenfinan-
zierung von 150,0 und im Down-Zustand ein FCF
von 78,0 erzielt werden. Die risikolose Rendite i
sei 2 %, die Marktrendite im Up-Zustand 30 % und
im Down-Zustand -12 %. Die risikoneutralen
Wahrscheinlichkeiten betragen gem. Gleichung
(2) q = 0,333 und 1 – q = 0,667. Mit (3) folgt ein
Unternehmensgesamtwert von 100,0. Die nicht
von einem Ausfall bedrohten Ansprüche der gesi-
cherten Gläubiger sind mit der risikolosen Rendite
i zu verzinsen. Vereinfachend nehmen wir an,
dass auch das ungesicherte Fremdkapital mit i zu
verzinsen ist. Dies kann z. B. daher rühren, dass
diese Fremdkapitalgeber bei Ausreichung des Kre-
dits vor t = 0 das Ausfallrisiko nicht erkannt ha-
ben. Wegen FKS,0 + FKoS,0 = 120,0 > 100,0 = VF,0
ist das Unternehmen in Periode t = 0 bei Fortfüh-
rung ökonomisch überschuldet. Der Wert der An-
sprüche der ungesicherten Gläubiger bei Fortfüh-
rung ist im Beispiel:
FoS,F,0 = [q · min (FCFu,1 – FKS,1;FKoS,1) + (1 – q) · (9)
min (FCFd,1 – FKS,1;FKoS,1)] · (1 + i)–1
= [0,333 · 61,2 + 0,667 · (78,0 – 61,2)] ·
(1 + 0,02)–1 = 31,0
Der Wert des Eigenkapitals vor dem DES ist dann
ausgehend vom Unternehmensgesamtwert bei
Fortführung und nach Abzug des Werts der Gläu-
bigeransprüche EF,0 = 100,0 – 60,0 – 31,0 = 9,0.
Bei Eintausch ihres Anspruchs gegen Eigenka-
pital erhalten die ungesicherten Gläubiger einen
Anteil am Eigenkapital von α = 31,0 / (31,0 + 9,0)
= 77,5 %. Sie erwarten einen Ausfall bei Fortfüh-
rung i. H. v. 60,0 – 31,0 = 29,0. Der erste Teil von
Abbildung 3 stellt die Barwerte und die Zuflüsse
nach diesem DES und der zweite Teil die resultie-
rende Vermögensänderung im Vergleich zur Liqui-
dation dar. Es wird ein Liquidationswert von 95,0,
ein Wert aus dem dritten Intervall des Bereichs 1,
unterstellt.
Betrachtet man nur die Fortführungsalterna-
tive, hat sich der Wert der Ansprüche der beteilig-
ten Kapitalgeber nach dem DES nicht geändert.
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Für den im Beispiel unterstellten Liquidationswert
von 95,0 unterschreitet der Unternehmensgesamt-
wert bei Liquidation die Ansprüche der Gläubiger.
Der FCF im Down-Zustand (78,0) deckt nicht
die gesamten Ansprüche der Fremdkapitalgeber
(120,0 · 1,02 = 122,4), Zahlungsunfähigkeit droht.
Das Unternehmen ist überschuldet i. S. des § 19
InsO, da beide Bedingungen erfüllt sind. Wir ge-
hen davon aus, dass ein Insolvenzverfahren eröff-
net wird und nun die Gläubiger bzw. ein ihre In-
teressen vertretender Insolvenzverwalter zwischen
Liquidation und Fortführung zu entscheiden hat.
Die Folgen einer Fortführung nach einem DES
zeigt der zweite Teil von Abbildung 3: Die gesi-
cherten Gläubiger sind indifferent, die ungesi-
cherten Gläubiger erleiden einen Nachteil von 4,0
und die Eigentümer profitieren i. H. v. 9,0. Für den
betrachteten Liquidationswert (95,0) plädieren die
ungesicherten Gläubiger für die Liquidation, ob-
wohl die Fortführung (100,0) für das Kollektiv
vorteilhaft wäre.
Im Beispiel ist die Kapitalstruktur für den Unter-
nehmensgesamtwert bei Fortführung irrelevant, da
der so gestaltete DES den Unternehmenswert bei
Fortführung nicht ändert. Er ändert auch nichts am
Entscheidungsverhalten der ungesicherten Gläubi-
ger, die weiterhin für Liquidation plädieren, da sie
im Beispiel bei Fortführung einen Nachteil von 4,0
hinnehmen müssten. Mit der Bewertung ihrer ein-
zutauschenden ungesicherten Fremdkapitalansprü-
che zum (niedrigeren) Fortführungswert lassen sich
die ungesicherten Gläubiger nicht umstimmen.
Anders formuliert, der Marktwert ihrer Ansprüche
bei vorteilhafter Verwendung entspricht hier ihrem
Liquidationswert. Der Wert ihrer Ansprüche ist all-
gemein max(FoS,F,0;FoS,Liq,0).
Auch für den Fall eines Liquidationswerts, der
dem Fortführungswert entspricht (erster Fall im
Bereich 2), würde eine Bewertung der Ansprüche
der ungesicherten Gläubiger zum Fortführungswert
bei einem DES deren Votum für die Liquidation
nicht ändern. Denn die ungesicherten Gläubiger
wären weiter bei Liquidation bessergestellt.
3.2. Bewertung der eingetauschten
Gläubigeransprüche zum Liquidationswert
Bewertet man die Ansprüche der ungesicherten
Gläubiger zum Liquidationswert, muss deren Ei-
Abb. 3 : Kapitalgeberansprüche nach einem DES bei Bewertung der Ansprüche der ungesicherten Gläubiger zum Fortführungswert
Zustand u Zustand d Barwert
Gesicherte Gläubiger 61,2 61,2 60,0
Neueigentümer 68,8 13,0 31,0
Alteigentümer 20,0 3,8 9,0
Gesamt 150,0 78,0 100,0
Debt Equity Swap
100,0
9,0
60,0
31,0
–40,0
–20,0
0,0
20,0
40,0
60,0
80,0
100,0
120,0
V
F,0
F
S,F,0
E
Neu,0
E
Alt,0
95,0
0,0
9,0
5,0
60,0
0,0 35,0
-4,0
0,0
20,0
40,0
60,0
80,0
100,0
120,0
V
Liq,0
V
F,0
F
S,Liq,0
F
S,F,0
F
oS,Liq,0
F
oS,F,0
E
Liq,0
E
F,0
–V
Liq,0
–F
S,Liq,0
–F
oS,Liq,0
–E
Liq,0
Erwarteter
Ausfall = 29,0
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genkapitalanteil mindestens so hoch sein, dass der
Wert ihrer Position bei Liquidation erreicht wird,
sofern dieser den Wert bei Fortführung übersteigt.
Dies lässt sich zu einer verallgemeinerten Defini-
tion der Quote α* zusammenfassen:
max(FoS,Liq,0;FoS,F,0) = (10)
α* · [q · max(FCFu,1 – FKS,1;0) + (1 – q) ·
max(FCFd,1 – FKS,1;0)] · (1 + i)–1
max(FoS,Liq,0;FoS,F,0) = α* · (VF,0 – FKS,0)
α* =
max(FoS,Liq,0;FoS,F,0)
VF,0 – FKS,0
Im Beispiel müssten die ungesicherten Gläubiger
für die Aufgabe ihrer Ansprüche bei einem Liqui-
dationswert von 95,0 mit mindestens 87,5 % der
Eigenkapitalanteile kompensiert werden:
α* =
max(35,0;31,0)
100,0 – 60,0 =
35,0
40,0 = 0,875 (11)
Die resultierenden kapitalgeberspezifischen Zu-
flüsse und deren Barwerte enthält Abbildung 4.
Die ungesicherten Gläubiger präferieren die
Fortführung bei einer Beteiligung über 87,5 %, bei
einer Quote von 87,5 % sind sie wie die gesicher-
ten Gläubiger indifferent. Die Alteigentümer sind
bei einem Eigenkapitalanteil von 12,5 %, der 5,0
Geldeinheiten wert ist, bessergestellt als bei Liqui-
dation. Damit bietet sich ein Einigungsbereich.
Problematisch in diesem Zusammenhang ist § 245
Abs. 2 Nr. 2 InsO, gem. dem eine Gläubigergruppe
nicht angemessen am »wirtschaftlichen Wert« be-
teiligt ist, solange u. a. der Schuldner, d. h. die
Gruppe der Alteigentümer, einen »wirtschaftli-
chen Wert« erhält. Übertragen auf unsere Diskus-
sion bedeutete dies, dass wenn die ungesicherten
Gläubiger einer Beteiligungsquote von z. B. 90 %
nicht zustimmen, ihre Zustimmung durch Anwen-
dung des Obstruktionsverbots gem. § 245 InsO
nicht als erteilt erachtet werden kann, weil die
Alteigentümer 10 % der Eigenkapitalanteile (und
damit mehr als nichts) erhalten. Wir können und
müssen dieses Problem hier nicht lösen (vgl. dazu
Drukarczyk, 2014, 2015; Schäfer/Wüstemann,
2014; Schmidt, 2012), da wir lediglich aufzeigen
wollen, ab welcher Quote die Fortführung auch
für die ungesicherten Gläubiger lohnt, und Fälle,
Abb. 4: Kap italgeberansprüche nach einem DES bei Bewertung der Ansprüche der ungesicherten Gläubiger zum Liquidationswert
100,0
5,0
60,0
35,0
–40,0
–20,0
0,0
20,0
40,0
60,0
80,0
100,0
120,0
V
F,0
F
S,F,0
E
Neu,0
E
Alt,0
95,0
0,0
5,0
5,0
60,0
0,0
35,0
0,0
0,0
20,0
40,0
60,0
80,0
100,0
120,0
V
Liq,0
V
F,0
F
S,Liq,0
F
S,F,0
F
oS,Liq,0
F
oS,F,0
E
Liq,0
E
F,0
–V
Liq,0
–F
S,Liq,0
–F
oS,Liq,0
–E
Liq,0
Erwarteter
Ausfall = 25,0
Zustand u Zustand d Barwert
Gesicherte Gläubiger 61,2 61,2 60,0
Neueigentümer 77,7 14,7 35,0
Alteigentümer 11,1 2,1 5,0
Gesamt 150,0 78,0 100,0
Debt Equity Swap
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in denen die Gläubiger zustimmen, von diesem
Problem ohnehin nicht berührt werden.
Für den Fall, dass die Unternehmensgesamt-
werte bei Fortführung und Liquidation identisch
sind (erster Fall im Bereich 2), müssten den ungesi-
cherten Gläubigern 100 % der Eigenkapitalanteile
übergeben werden:
α* =
max(40,0;31,0)
100,0 – 60,0 =
40,0
40,0 = 1,0 (12)
Sofern nicht andere, über unsere Annahmen und
unsere Modellierung des Problems hinausgehende
Erwägungen relevant werden, wie z. B. für die Fort-
führung unverzichtbares Knowhow der Alteigen-
tümer oder ihr exklusiver Zugang zu Kunden, wür-
den die Alteigentümer vollständig verdrängt werden
und hätten damit auch keinen Anreiz, durch die in
ihrem Sinne handelnden Manager selbst einen An-
trag auf Verfahrenseröffnung zu stellen.
3.3. Bewertung der eingetauschten
Gläubiger ansprüche zum Nominalwert
In der rechtswissenschaftlichen Literatur, die wir in
Kapitel 1 angeführt haben, wird zum Teil die Posi-
tion vertreten, die im Rahmen eines Insolvenzver-
fahrens ggf. gegen Eigenkapital einzutauschenden
Forderungen seien zum Nominalwert zu bewerten.
Da sich bei ökonomischer Überschuldung keine
Investoren finden lassen, die den ungesicherten
Gläubigern ihren Anspruch in voller nominaler
Höhe abkaufen bzw. da der Barwert der erwarteten
Zins- und Tilgungszahlungen den Nominalwert
nicht erreicht, widerspricht diese Position ökono-
mischen Grundprinzipien (Priester, 2010; Schäfer/
Wüstemann, 2014; Drukarczyk, 2015). Dass eine
Bewertung zum Nominalwert bei weder im Fort-
führungs- noch Liquidationsfall werthaltigem
Fremdkapital nicht sinnvoll ist, zeigt eine Abwand-
lung von Formel (10):
max(FKoS,0;FoS,Liq,0;FoS,F,0) (13)
= α* · [q · max(FCFu,1 – FKS,1;0) + (1 – q) ·
max(FCFd,1 – FKS,1; 0)] · (1 + i)–1
FKoS,0 = α* · (VF,0 – FKS,0)
α* = FKoS,0
VF,0 – FKS,0
Da in den hier interessierenden Fällen der Wert der
Ansprüche der ungesicherten Gläubiger – der Nen-
ner in der letzten Zeile von (13) – den Nominalwert
nicht erreicht, wäre eine nicht mögliche Beteiligung
von über 100 % notwendig. Die Alt eigentümer wür-
den aus dem Unternehmen gedrängt. Dass die Fort-
führung aus Sicht der ehemaligen Gläubiger und
jetzigen Alleineigentümer nun lohnt, kann die ver-
drängten Alteigentümer nicht trösten.
3.4. Zur Rele vanz der im Verfahren
ausgeschlossenen Differenzhaftung
Wir sind davon ausgegangen, dass die beteiligten
Kapitalgebergruppen in Periode t = 0 homogene
Erwartungen hinsichtlich der Eintrittswahrschein-
lichkeiten und der Höhe der zustandsabhängigen
FCF haben. Vor dem Hintergrund der in § 36a
Abs. 2 S. 3 AktG i. V. m. § 9 Abs. 1 GmbHG gere-
gelten Differenzhaftung bei einer nicht werthalti-
gen Sacheinlage haben die Eigentümer und ggf.
andere Gläubigergruppen grundsätzlich einen An-
reiz, bei Eintritt des Down-Zustands in t = 1 die ex
ante zugrunde gelegten Annahmen zu Eintritts-
wahrscheinlichkeiten oder zustandsabhängigen
Cashflows, die im Falle eines DES in die Bewertung
der eingetauschten Ansprüche eingegangen sind,
nachträglich anzufechten und damit Ansprüche
auf Differenzhaftung gegen die eintauschenden
Gläubiger zu begründen. Es würde demnach von
den Eigentümern oder Gläubigern, die nicht aus
den Reihen der gesicherten oder am DES teilneh-
menden Gläubiger stammen, argumentiert, die ein-
getauschten Ansprüche seien überbewertet gewe-
sen. Inwiefern jedoch dieser Vortrag ex post Erfolg
haben wird, ist in t = 0 nicht sicher. Infolgedessen
wäre eine Schätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit
der Anfechtung und der Höhe der erzielbaren
Nachleistung notwendig. Wir sehen von einer Inte-
gration der Differenzhaftung in unseren Kalkül ab
(vgl. für einen Kalkül, das die Differenzhaftung
einschließt, Dirschedl, 2015, S. 189 ff.):
Außerhalb eines Insolvenzverfahrens ist die Dif-
ferenzhaftung nicht auszuschließen und man
könnte sie formal in den Kalkül integrieren. Da-
bei ist aber zu beachten, dass die ungesicherten
Gläubiger ex ante die Gefahr einer Differenz-
haftung in die Berechnung des von ihnen im
Gegenzug zur Aufgabe der Fremdkapital-
ansprüche geforderten Eigenkapitalanteils ein-
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preisen würden. Bei vollständiger Einpreisung
würde ex ante aus Sicht der ungesicherten
Gläubiger kein Nachteil und aus Sicht der
Kläger kein Vorteil erwartet werden.
Innerhalb eines Insolvenzverfahrens ist die Dif-
ferenzhaftung gem. § 254 Abs. 4 InsO ausge-
schlossen. Da der DES aber gerade dann rele-
vant wird, wenn – Liquidationswerte innerhalb
des kritischen Intervalls vorausgesetzt – die
Gläubiger einen Insolvenzantrag durch Über-
schuldung begründen und ihre Liquidations-
präferenz im Verfahren durchsetzen könnten,
ist es unerheblich, ob außerhalb des Insolvenz-
verfahrens die Gefahr einer Differenzhaftung
lauert.
Durch das »Privileg« der entfallenden Differenzhaf-
tung beim DES innerhalb eines Insolvenzplanver-
fahrens werden die wandlungswilligen Gläubiger
ceteris paribus einen Insolvenzantrag stellen, wenn
sie sich hierdurch einen Vorteil gegenüber einem
außer gerichtlich durchgeführten DES versprechen.
Eine Konsequenz daraus ist, dass der Gläubiger ggf.
verfahrensspezifische Kosten auslöst, die außerge-
richtlich nicht entstanden wären (vgl. für ein Kalkül,
das verfahrensspezifische Kosten einschließt, Dir-
schedl, 2015, S. 210 ff.). Der Gesetzgeber setzt also
einen Anreiz für den Verfahrenseintritt, der die ver-
teilbaren Cashflows ceteris paribus schmälert.
4. Erweiteru ng des Kalküls
4.1. Präferen z der Kapitalgeber
bei unveränderter Kapitalstruktur
Nun erweitern wir den Kalkül um Sensitivitätsana-
lysen, um so allgemeinere Schlüsse ziehen zu kön-
nen. Wir variieren die Relation von Unternehmens-
gesamtwert bei Fortführung zu dem bei Liquidation
sowie das Risiko bei Fortführung und differenzieren
zwischen einer Betrachtung mit und ohne DES. Wie
zuvor liegt der für unsere Überlegungen entschei-
dende Unterschied zwischen einer Restrukturierung
innerhalb und außerhalb eines Verfahrens (bei Aus-
blendung weiterer Details der Insolvenzordnung)
darin, welche Kapitalgebergruppe entscheidet.
Wir setzen den Fortführungswert auf den (In-
dex)Wert von 100,0 und untersuchen ein Intervall
von Liquidationswerten, das mit dem Wert der An-
sprüche der gesicherten Fremdkapitalgeber (60,0)
beginnt und aus Gründen der Übersichtlichkeit bei
200,0 endet. Die Fortführung lohnt aus Sicht des
Kollektivs der Kapitalgeber für Liquidationswerte
unter 100,0. Um einen konstanten Referenzpunkt
zu haben, modellieren wir das Risiko in dem ein-
periodigen Binomialmodell so, dass der Unterneh-
mensgesamtwert bei Fortführung immer 100,0 be-
trägt, die Zahlungsverteilung aber anders aussehen
kann. Dazu erhöhen wir die Bandbreite der zu-
Abb. 5: Fortführu ng aus Sicht der Gesamtheit der K apitalgeber vor finanzieller Restrukturierung
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standsabhängigen FCF durch Vergrößerung der
Differenz zwischen den FCF im Up- und im Down-
Zustand. Bei einer Erhöhung des Risikos ist der
FCFu höher als zuvor und der FCFd niedriger. Glei-
chung (3) folgend setzen wir mit dem Fortfüh-
rungswert in t = 0 auch das Sicherheitsäquivalent
in t = 1 fest. Startpunkt der Festlegung der mögli-
chen FCF in den beiden Zuständen ist der FCFd,
denn dieser muss aufgrund der getroffenen Annah-
men auch bei der höchsten Risikostufe, d. h. bei der
maximalen Spannbreite zwischen FCFu und FCFd,
immer noch den Zins- und Tilgungsanspruch der
gesicherten Gläubiger erfüllen. Im Beispiel sind
dies 61,2 = 60,0 · 1,02; der korrespondierende FCFu
ist gemäß Gleichung (14) 183,6. Auf dem niedrigs-
ten Risikoniveau ist der FCF sicher, d. h. im Down-
und Up-Zustand gleich hoch (102,0). Nach Umfor-
mung von Gleichung (3) lassen sich für dieses
Intervall die zugehörigen FCFu berechnen:
FCFu =
=
EQ(FCF) · (1 + i)–1 · (1 + i) – (1 – q) · FCFd
q
VF,0 · (1 + i) – (1 – q) · FCFd
q
(14)
Die FCF im D own-Zustand bewegen sich im Inter-
vall von 61,2 und 102,0 und im Up-Zustand zwi-
schen 102,0 bis 183,6. In den folgenden Abbildun-
gen werden auf der z-Achse (Vertikale) der
Vor- oder Nachteil der Fortführung, auf der x-
Achse die Liquidationswerte im Intervall von 60,0
bis 200,0 und auf der y-Achse das Risiko, illustriert
durch die Höhe des FCFd, dargestellt.
Startpunkt ist Abbildung 5, die den Vorteil bzw.
Nachteil der Fortführung gegenüber der Liquida-
tion in Abhängigkeit vom Liquidationswert aus
Sicht der Gesamtheit der Kapitalgeber darstellt.
Aufgrund der gewählten Modellierung des Risikos
ist der Fortführungswert (100,0) unabhängig von
der Verteilung der FCF in t = 1.
Abbildung 6 zeigt, wie die Fortführung auf die
Position der ungesicherten Gläubiger wirkt, und
Abbildung 7 veranschaulicht dies für die Eigen-
tümer. Dabei wird zunächst nicht abgebildet, wer
entscheidet. Zur besseren Orientierung ist eine
Linie, die den Fortführungswert von 100,0 reprä-
sentiert, eingezogen. In Abbildung 13 (Anhang)
sind die Berechnung und die Botschaft von im wei-
teren Verlauf diskutierten kritischen Kombinatio-
nen aufgelistet.
Die Summe der Werteffekte für die ungesicherten
Gläubiger (Abb. 6) und für die Eigentümer (Abb. 7)
entspricht der in Abbildung 5 veranschaulichten
Differenz zwischen Unternehmensgesamtwert bei
Fortführung und Liquidation. Die Aufteilung des
Gesamteffekts zwischen den Kapitalgebergruppen
hängt vom Verhältnis von Fortführungs- zu Liqui-
dationswert und vom Risiko ab.
Abb. 6: Fortführ un g aus Sicht der ungesicherten Gläubiger vor finanzieller Restrukturierung
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Die ungesicherten Gläubiger profitieren bei dem
hier unterstellten konstanten Fortführungswert
von geringerem Risiko, da die ihnen dann zuflie-
ßende Zins- und Tilgungszahlung im Down-Zu-
stand und damit der Wert ihres Anspruchs in t = 0
höher ist. Bei risikolosem FCF in t = 1 lohnt die
Fortführung für sie, sofern der gesamte Liquidati-
onswert kleiner als die Summe aus den Ansprü-
chen der gesicherten Gläubiger und dem Barwert
des an sie fließenden Kapitaldienstes ist. Dieser kri-
tische Punkt ist im Beispiel: 60,0 + (102,0 – 61,2) ·
(1 + 0,02)–1 = 100,0 (Punkt A in Abb. 6). Auch für
die anderen Risikokonstellationen gilt, dass die
Fortführung für die ungesicherten Gläubiger lohnt,
wenn der Wert ihrer Ansprüche bei Fortführung
(Barwert des an sie fließenden Kapitaldienstes) hö-
her ist als bei Liquidation (Liquidationswert nach
den Ansprüchen der gesicherten Gläubiger). So pro-
fitieren sie bei maximalem Risiko, bei dem sie im
Down-Zustand gar nicht und im Up-Zustand voll-
ständig bedient werden, von der Fortführung bei
Liquidationswerten unterhalb der Summe aus FKS,0
und q · FKoS,0 · (1 + i) · (1 + i)–1. Der zweitgenannte
Term stellt den Barwert bei vollständiger Erfüllung
ihres aufgezinsten Nominalanspruchs im Up-Zu-
stand dar. Die Summe beträgt im Beispiel 80,0 =
60,0 + 0,333 · 60,0 (Punkt C in Abb. 6). Die durch
die Extremwerte A und C aufgespannte Nulllinie
weist am Punkt B einen Knick auf. Dieser rührt da-
her, dass die Eigentümer dann im Up-Zustand eine
Ausschüttung erhalten, wenn der FCFu den Soll-
Kapitaldienst an beide Fremdkapitalgebergruppen
(2 · 60,0 · 1,02 = 122,4) erreicht. Der korrespondie-
rende FCF im Down-Zustand ergibt sich durch Auf-
lösung von Gleichung (3) nach FCFd und beträgt
91,8. M. a. W. muss ab Punkt B mit zunehmenden
Risiko aufgrund der Ausschüttung an die Eigentü-
mer der Liquidationswert deutlicher unter dem
Fortführungswert liegen als bei Konstellationen auf
der Linie AB, damit der Fortführungsversuch für die
ungesicherten Fremdkapitalgeber lohnt.
In Abhängigkeit vom Risiko steigt der Vorteil
der Fortführung für die ungesicherten Gläubiger
bei abnehmenden Liquidationswerten; für Liquida-
tionswerte kleiner dem Nominalwert des gesicher-
ten Fremdkapitals (60,0) bleibt der Vorteil kons-
tant, da die ungesicherten Gläubiger bei Liquidation
leer ausgehen (links von der Linie von D über E
nach F). Je nach Risiko steigt die Vorteilhaftigkeit
der Liquidation (der Nachteil der Fortführung) aus-
gehend von der Linie ABC bis hin zu einem Liqui-
dationswert, der der Summe der nominalen Gläubi-
geransprüche entspricht (Linie von G nach H). Für
höhere Liquidationswerte bleibt der Nachteil der
Fortführung für diese Kapitalgebergruppe kons-
tant. Bei Risikolosigkeit der Fortführung entspricht
der maximale Nachteil bei Fortführung in t = 1 der
Differenz zwischen aufgezinstem Nominalan-
Abb. 7: Fortführung aus Sicht der Alteigentümer vor finanzieller Restrukturierung
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spruch der ungesicherten Gläubiger und dem Bar-
wert der an sie fließenden Cashflows bei Fortfüh-
rung, also 20,4 = 61,2 – (102,0 – 61,2), und in t = 0
20,0 (Punkt G). Bei maximalem Risiko ist der Nach-
teil in t = 1 40,8 = 61,2 – 0,33 · 61,2 und in t = 0
40,0 (Punkt H).
Mit Blick auf Abbildung 2 lässt sich festhalten,
dass Konstellationen links der Linie ABC dem ers-
ten Intervall des Bereichs 1 und solche auf dieser
Linie dem zweiten Intervall zuzuordnen sind. Den
kritischen Bereich, in dem die ungesicherten Gläu-
biger gegen die Interessen der anderen Kapitalge-
ber nach Verfahrenseröffnung gegen eine Fortfüh-
rung entscheiden, der in Abbildung 2 als drittes
Intervall des ersten Bereichs aufgeführt ist, reprä-
sentiert das durch die Punkte BCI gebildete Drei-
eck. Denn für Punkte innerhalb des Dreiecks gilt,
dass der Liquidationswert zwischen der Summe aus
dem Nominalwert der Ansprüche der gesicherten
Gläubiger zuzüglich dem Wert der Ansprüche der
ungesicherten Gläubiger bei Fortführung und dem
Unternehmensgesamtwert bei Fortführung liegt.
Für die ungesicherten Gläubiger wird die Fortfüh-
rung zu spät vorteilhaft. Punkte auf der Gerade BI
fallen unter den ersten Fall des Bereichs 2. Kombi-
nationen aus Liquidationswert und Risiko bis zur
Linie GH, bei der der Liquidationswert den Nomi-
nalansprüchen der Gläubiger entspricht, sind dem
zweiten Fall des Bereichs 2 zuzuordnen. Kombina-
tionen ab einschließlich der auf GH Liegenden zäh-
len zum Bereich 3.
Abbildung 7 zeigt die aus der Fortführung re-
sultierenden Werteffekte für die Alteigentümer.
Anders als die ungesicherten Gläubiger profitieren
die Eigentümer von höherem Risiko. Denn entspre-
chend des Kaufoptionscharakters der Eigentümer-
position bei beschränkter Haftung gehen die Ei-
gentümer im Down-Zustand schlechtesten Falls
leer aus, profitieren aber ggf. von hohen FCFu.
Bei geringem Risiko erhalten die Eigentümer bei
Fortführung nichts. Diese Konstellationen werden
durch das Rechteck JKML abgebildet. Sie beginnen
bei risikolosen Cashflows und enden ab einem
FCFu, der den Soll-Kapitaldienst von 122,4 über-
steigt (Punkte auf der Linie KM; analog Linie BE in
Abb. 6). Bei maximalem Risiko tritt der maximale
Vorteil für alle Liquidationswerte kleiner gleich der
Summe der Nominalwerte der Fremdkapitalgeber-
ansprüche auf (Punkt O). Auch bei diesem Risiko
wird die Fortführung für die Eigner erst nachteilig,
wenn der Liquidationswert den Nominalwert der
Verbindlichkeiten zuzüglich dem Wert der Eigen-
tümerposition bei Fortführung übersteigt. Der kri-
tische Liquidationswert (Punkt N) ist FKS,0 + FKoS,0
+ EF,0 und beträgt im Beispiel 140,0 = 60,0 + 60,0
+ 20,0. Der Wert des Eigenkapitals bei Fortführung
ist EF,0 = q · [FCFu – FKS,0 · (1 + i) – FKoS,0 · (1 + i)] ·
(1 + i)–1, also für das Beispiel 20,0. Das Dreieck
MNO umfasst Konstellationen, in denen der Liqui-
dationswert im Intervall zwischen der Summe der
Nominalwerte (120,0) und dieser Summe zuzüglich
dem Wert des Eigenkapitals bei Fortführung liegt.
Dies ist das kritische Intervall 1 des Bereichs 3 in
Abbildung 2. Die Eigentümer halten, wenn man sie
lässt, zu lange an der aus Gesamtsicht nachteiligen
Fortführung fest.
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen,
dass es bei annahmegemäß gegebenem Fortfüh-
rungswert das Risiko der Cashflows im Fortfüh-
rungsfall ist, das die Aufteilung des Vor- oder
Nachteils auf die Eigentümer und ungesicherten
Gläubiger festlegt. Sie verdeutlichen auch, dass die
ungesicherten Gläubiger bei bestimmten Konstel-
lationen (Intervall 3 im Bereich 1 und Fall 1 im
Bereich 2) aus Sicht des Kollektivs zu früh für die
Liquidation votieren und die Eigentümer (Intervall
1 im Bereich 3) zu lange an der Fortführung fest-
halten. Diese Abweichungen von der insgesamt
vorteilhaften Lösung sind durchsetzbar: Die unge-
sicherten Gläubiger können aufgrund der in den
ersten beiden kritischen Fällen erfüllten Überschul-
dungsdefinition ihre nachteilige Liquidationspräfe-
renz auch gegen die Eigentümer, denen im Regel-
verfahren kein Stimmrecht zusteht, durchsetzen.
Und die Eigentümer können nicht von ihrer im
dritten kritischen Fall nachteiligen Fortführungs-
präferenz abgehalten werden, da kein Insolvenz-
antragsgrund vorliegt, sofern die ungesicherten
Gläubiger keine Handhabe wie z. B. entsprechend
formulierte Covenants haben.
4.2. Entscheidung der Kapitalgeber
bei unveränderter Kapitalstruktur
Die durch die Entscheidungen der Kapitalgeber-
gruppen ausgelösten Abweichungen von der vor-
teilhaften Lösung stellt Abbildung 8 aus Sicht der
Gesamtheit der Kapitalgeber dar.
Die Abbildung verdeutlicht den Handlungsbe-
darf: Die beiden kritischen Bereiche beginnen je-
weils dann, wenn die Option der Eigentümer bei
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Fortführung werthaltig wird. Dies tritt im Binomi-
alfall ein, wenn der FCF im Up-Zustand den Soll-
Kapitaldienst übersteigt (Punkte B, M). Bei für sie
unvorteilhafter Liquidation müssen die ungesi-
cherten Gläubiger einen Anreiz für das Votum pro
Fortführung erhalten. Die Höhe des sonst resultie-
renden Schadens entspricht insgesamt der Diffe-
renz zwischen gesamten Fortführungswert und Li-
quidationswert. Er setzt sich zusammen aus dem
Nachteil für die Eigentümer in Höhe des nicht rea-
lisierbaren Wertes des Eigenkapitals bei Fortfüh-
rung; bei Liquidation gehen die Eigentümer im re-
levanten Intervall leer aus. Dieser Nachteil wird
gedämpft durch den ersparten Nachteil der Fort-
führung für die ungesicherten Gläubiger. Zur Illus-
tration kann auf den bereits zuvor verwendeten
Liquidationswert von 95,0 und das ebenfalls be-
reits dargestellte maximale Risiko verwiesen wer-
den: Bei Liquidation erhalten die Gläubiger 35,0
und die Eigentümer nichts; bei maximalem Risiko
erhalten die ungesicherten Gläubiger bei Fortfüh-
rung 20,0 und die Eigentümer ebenfalls. Der Vor-
teil der Liquidation beträgt für die ungesicherten
Gläubiger 15,0 und der Nachteil für die Eigentümer
ist 20,0. Saldiert folgt der in Abbildung 8 erkenn-
bare Gesamtnachteil von 5,0 (Punkt P in Abb. 8).
Die beiden nachfolgenden Abbildungen zerle-
gen die in Abbildung 8 dargestellten Gesamteffekte
der Fehlentscheidungen in die jeweiligen Effekte
aus Sicht der ungesicherten Gläubiger (Abb. 9) und
der Eigentümer (Abb. 10).
Das Cashflow-Risiko ist auch hier relevant, da
es die Verteilung der FCF nach Bedienung der ge-
sicherten Gläubiger und deren Barwerte beein-
flusst: Bei vergleichsweise niedrigem Risiko ist der
Wert der Ansprüche der ungesicherten Gläubiger
bei Fortführung aufgrund ihrer bevorrechtigten
Bedienung höher. Die Liquidationspräferenz wird
schwächer. Anders ausgedrückt: Die Gefahr eines
unvorteilhaften Resultats, d. h. hier einer Liquida-
tion trotz insgesamt vorteilhafter Fortführung,
nimmt mit wachsendem Risiko zu.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen kein Er-
öffnungsgrund vorliegt und auch keine kredit-
vertraglichen Covenants verhindern, dass sich der
Schuldner für eine unvorteilhafte Fortführung
entscheidet (erstes Intervall im Bereich 3 gem.
Abb. 2). Der Bereich beginnt ab Liquidationswer-
ten über dem Nominalwert der Gläubigeransprü-
che, da dann der Antragsgrund entfällt. Er endet
dann, wenn der Wert des Eigenkapitals bei Fort-
führung kleiner ist als der bei Liquidation. Wie
hoch der Liquidationswert am Ende des Intervalls
sein muss, hängt über die Bewertung des Eigen-
kapitals bei Fortführung wiederum vom Risiko ab.
Der Effekt ist – erneut dem Kaufoptionscharakter
des Eigenkapitals geschuldet – größer bei höhe-
rem Risiko. Bei maximalem Risiko endet der
Abb. 8: Abweichung en von der vorteilhaften Lösung vor finanzieller Restrukturierung
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Bereich bei einem Liquidationswert von 140,0
(Punkt N). Dann ist der Wert des Eigenkapitals bei
Fortführung und Liquidation gleich 20,0. Für ei-
nen Liquidationswert knapp über 120,0 ist der
Vorteil für die Eigentümer maximal. Beträgt der
Liquidationswert z. B. 121,0, dann hat das Eigen-
kapital bei Liquidation den Wert 1,0. Bei maxima-
lem Risiko beläuft sich der Wert des Eigenkapitals
bei Unternehmensfortführung auf 20,0 = 0,333 ·
[183,6 – 120 · (1 + 0,02)] · (1 + 0,02)–1. Diesem
Vorteil für die Eigentümer von 19,0 steht gegen-
über ein Nachteil für die ungesicherten Gläubiger
i. H. der Differenz des Nominalanspruchs von 60,0
– bei Liquidation zu einem Liquidationswert von
Abb. 9: Abweichungen von der vorteilhaften Lösung vor finanzieller Restrukturierung (ungesicherte Gläubiger)
Abb. 10: Abweichungen von der vorteilhaften Lösung vor finanzieller Restrukturierung (Eigentümer)
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121,0 tritt kein Ausfall ein – und des Werts bei
Fortführung von 20,0, also 40,0. Saldiert bleibt
ein Nachteil von 19,0. Angenommen, der Liquida-
tionswert sei 139,0. Der Nachteil der Gläubiger ist
unverändert 40,0 und der Vorteil für die Eigentü-
mer ist nun lediglich 1,0 (Wert bei Fortführung
20,0 abzüglich Liquidationswert von 19,0). Der
Gesamtnachteil ist 39,0.
4.3. Änderung der Kapitalstruktur
durch einen DES
Grundsätzlich partizipieren die tauschbereiten Gläu-
biger aufgrund der im Rahmen des DES erhaltenen
Eigenkapitalanteile unbegrenzt an den künftigen
FCF, welche nach Bedienung der gesicherten Gläu-
biger zur Verteilung kommen. Wie diese Zahlungs-
überschüsse zwischen den alten und den neuen Ei-
gentümern aufgeteilt werden, wird durch die
Quoten festgelegt. Wenn das Risiko der Unterneh-
mung steigt, erhöht sich c. p. vor finanzieller Sanie-
rung der Marktwert des Eigenkapitals bzw. verrin-
gert sich der Wert des Anspruchs der ungesicherten
Gläubiger. In der Konsequenz wird mit steigendem
Risiko die Bereitschaft der ungesicherten Gläubiger,
einen DES durchzuführen, abnehmen.
Wir konzentrieren uns auf das kritische Inter-
vall, in dem die ungesicherten Gläubiger eine un-
vorteilhafte Liquidation anstreben. Wie wir in Ab-
schnitt 3.1 erarbeitet haben, würde eine Bewertung
ihrer Ansprüche und damit die Bemessung des
Eigenkapitalanteils, den sie im Tausch erhalten,
zum Wert ihrer Ansprüche bei Fortführung das
Problem nicht lösen. Die ungesicherten Gläubiger
würden nur umgestimmt, wenn ihre Vermögenspo-
sition bei Liquidation zumindest erreicht werden
würde. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen,
dass bei einer Eigenkapitalbeteiligung der tau-
schenden Gläubiger mit einer Quote, die den Wert
ihrer Position bei Liquidation abbildet, bei einem
DES unvorteilhafte Liquidationen vermieden wer-
den können.
Eine Gegenüberstellung der Abbildung 10 mit
der Abbildung 12 zeigt, dass die Alteigentümer der
für den DES notwendigen Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlage im kritischen Intervall zustimmen.
Zwar geben sie durch die Bewertung der umge-
wandelten Ansprüche zum Liquidationswert mehr
Anteile ab als im Vergleich zur Bewertung zum
Fortführungswert. Allerdings findet bei der zweit-
genannten Alternative mangels Anreiz für die un-
gesicherten Gläubiger kein DES statt. Stimmten die
Alteigentümer nicht zu, könnte ihre Ablehnung
durch das Obstruktionsverbot des § 245 InsO auf-
gehoben werden, da sie ohne die in einem Insol-
venzplan strukturierte Fortführung, also bei Liqui-
dation, schlechter gestellt wären.
Abb. 11: Abweichungen v on der vorteilhaften Lösung nach dem DES (ungesicherte Gläubiger)
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Die Abbildungen veranschaulichen erneut die
Schwäche des insolvenzrechtlichen Überschul-
dungsbegriffes. Im dritten Bereich, also für Liqui-
dationswerte, die den Nominalwert der Ansprüche
der Fremdkapitalgeber übersteigen, liegt trotz der
in unserem Aufsatz unterstellten ökonomischen
Überschuldung keine Überschuldung im Rechts-
sinne vor. Die Entscheidung über Fortführung
oder Liquidation obliegt den Eigentümern, welche
die Fortführung – zu Lasten der Fremdkapitalge-
ber – durchsetzen können. Covenants, die das
Vorliegen ökonomischer Überschuldung messen
und bei Nicht-Einhalten einen Übergang der Ent-
scheidungsrechte auf die betroffenen Gläubiger
vorsehen, könnten Abhilfe schaffen. Sonst bleibt
der in Abbildung 11 gezeigte Nachteil für die un-
gesicherten Gläubiger bzw. der in Abbildung 12
gezeigte Vorteil für die Eigentümer bestehen. Ein
DES würde in dem kritischen Intervall dazu füh-
ren, dass die Alteigentümer alle Anteile abgeben
müssten, da der Anspruch der ungesicherten
Gläubiger bei Liquidation vollumfänglich wert-
haltig ist und der Unternehmensgesamtwert bei
Fortführung kleiner als der bei Liquidation ist.
Dem würden die Eigentümer nicht zustimmen.
Der DES kann also eine insgesamt nachteilige,
aber für die Eigentümer vorteilhafte Fortführung
nicht verhindern.
5. Ergebnisse
Für Un ternehmen, deren Gesamtwert bei Fortfüh-
rung den Wert der vertraglichen Ansprüche der
Gläubiger unterschreitet, die also bei Fortführung
ökonomisch überschuldet sind, stellt sich die
Frage, ob fortgeführt oder liquidiert werden soll.
Die Kapitalgeber treffen die Fortführungsent-
scheidung häufig nicht einmütig. Vielmehr kön-
nen die Kapitalgebergruppen – wir haben hier
Eigenkapital geber sowie gesicherte und unge-
sicherte Fremdkapitalgeber unterschieden – diffe-
rierende Präferenzen haben. Es hängt vom gesetz-
lichen und vertrag lichen Rahmen ab, welche
Gruppe entscheidet. Die aus Gesamtsicht vorteil-
hafte Alternative wird gewählt, wenn sie auch für
die Kapitalgeber, die darüber entscheiden, vorteil-
haft ist.
Es lassen sich Fälle identifizieren, in denen
ungesicherte Gläubiger innerhalb eines Insolvenz-
verfahrens eine insgesamt nachteilige Liquidation
zu Lasten der Alteigentümer durchsetzen können.
Der Debt Equity Swap, dem seit Einführung des
ESUG im Jahr 2012 auch für eine Restrukturierung
im deutschen Rechtsrahmen stärkere Bedeutung
zukommt, ist dann geeignet, die Interessen der un-
gesicherten Gläubiger und der Eigentümer zu har-
monisieren. Auch von daher sind die Ergebnisse
unserer Analyse von praktischem Interesse. In der
Abb. 12: Abweichungen vo n der vorteilhaften Lösung nach dem DES (Eigentümer)
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rechtswissenschaftlichen Literatur wurde die Frage
nach der Bewertung der eingetauschten Gläubige-
ransprüche bislang uneinheitlich beantwortet. Un-
sere Untersuchung zeigt, dass bei der Kapitalerhö-
hung durch Sacheinlage die eingebrachte bzw.
aufgegebene Forderung der ungesicherten Gläubi-
ger zum Maximum aus dem Wert ihrer Ansprüche
bei Fortführung und Liquidation bewertet werden
muss.
Relevant ist für die identifizierten kritischen
Fälle die Beteiligungsquote, die die ungesicherten
Gläubiger im Zuge eines DES erhalten müssten, um
zumindest den Wert ihrer Ansprüche bei Liquida-
tion zu erreichen. Je höher das Risiko der Cash-
flows bei Fortführung, desto geringer wird bei
gegebenem Fortführungsgesamtwert und bei voll-
ständiger Bedienung im Up-Zustand der Wert der
Ansprüche der ungesicherten Gläubiger bei Fort-
führung und desto geringer ist der Liquidations-
wert, ab dem die Fortführung auch für den un-
gesicherten Gläubiger vorteilhaft wird. M. a. W.
steigt der Restrukturierungsbedarf mit zunehmen-
den Risiko.
Der Wegfall der Differenzhaftung im Insolvenz-
planverfahren erhöht tendenziell das Intervall der
für die ungesicherten Gläubiger vorteilhaften Kon-
stellationen, durch das Verfahren zusätzlich ausge-
löste Kosten senken es. Sollten die Unternehmens-
gesamtwerte bei Fortführung und bei Liquidation
gleich hoch sein, aber weiterhin den Nominalwert
der Gläubigeransprüche nicht erreichen, müssten
den ungesicherten Gläubigern alle Eigenkapital-
anteile angeboten werden. Die Alteigentümer gin-
gen leer aus.
In Konstellationen bei angenommener ökono-
mischer Überschuldung, die nicht zu den von uns
identifizierten kritischen Fällen zählen und in
denen der Liquidationswert den Wert der nomi-
nalen Gläu bi geransprüche unterschreitet, bietet
ein DES grundsätzlich keinen Vorteil i. S. einer
verhin derten Fehl entscheidung. Denn dann wird
die Fortführungsentscheidung von den jeweils
entscheiden den Kapitalgebern ohnehin im Sinne
der Ge samtheit der Kapitalgeber getroffen. Andere
Gründe, wie der Tausch von zustandsunabhängig
zu leistenden Kapitaldiensten gegen gewinnab-
hängige Ausschüttungen, können dennoch für
einen DES sprechen.
Wenn der Liquidationswert den Nominalwert der
Gläubigeransprüche übersteigt – insolvenzrechtliche
Überschuldung liegt demnach nicht vor, ökonomi-
sche Überschuldung bei Fortführung annahme-
gemäß schon – und die Summe aus nominalen
Gläubigeransprüchen zuzüglich dem Wert der Ei-
gentümerposition bei Fortführung unterschreitet,
wählen die Eigentümer bzw. die in ihrem Interesse
handelnden Manager die Fort führung zu Lasten der
ungesicherten Gläubiger. Einem DES bzw. der Kapi-
talerhöhung gegen Sacheinlagen würden die Eigen-
tümer nicht zustimmen, da sie befürchten müssten,
dass die Liquidationsentscheidung gegen ihren Wil-
len getroffen wird, wenn die eintauschenden Gläu-
biger nach dem DES die Mehrheit der Stimmrechte
halten. Abhilfe könnten aus Sicht der ungesicherten
Gläubiger vertraglich vereinbarte Covenants schaf-
fen, die das Vorliegen ökonomischer Überschuldung
mit Sanktionen zu Gunsten der ungesicherten Gläu-
biger verknüpfen.
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Anhang
Punkte Werte auf der Achse
Kurzbeschreibung
x
VLiq,0
y
Vor-/
Nachteil
Fortführung
z
Risiko
illustriert
durch FCFd
Position der ungesicherten Gläubiger (Abb. 6)
A
B
100,0
100,0
0,0
0,0
102,0
91,8
A: Bei minimalem Risiko (FCFd = 102,0) und einem VLiq,0 von 100,0 wird
errechnet, ab wann der Fortführungsvorteil für die ungesicherten
Gläubiger gleich null ist, also FoS,F,0 – FoS,Liq,0 = 0,0 gilt. Aus Gleichung (1)
folgt FoS,Liq,0 = 100,0 – 60,0 = 40,0. Aus (9) folgt FoS,F,0 = [(0,333 · 40,8) +
(0,667 · 40,8)] · 1,02–1 = 40,0.
B: Gegeben ist VLiq,0 von 100,0. Bei welchem Risiko sind die ungesicherten
Gläubiger indifferent zwischen Fortführung und Liquidation, also FoS,F,0
FoS,Liq,0 = 0,0 bzw. FoS,F,0 = 40,0? Nach Auflösen der Gleichung (3) nach FCFd
bei FCFu = 122,4 und VF = 100,0 (dann ist FoS,F,0 = 40,0) erhält man den
kritischen Wert FCFd = 91,8.
B
C
100,0
80,0
0,0
0,0
91,8
61,2
C: vgl. Abschnitt 4.1. Die Fortführung lohnt für die ungesicherten
Gläubiger für VLiq,0 links der Geraden BC. Ab Punkt B muss aufgrund der
Ausschüttung an die Eigentümer VLiq,0 deutlicher unter dem Fortfüh-
rungswert liegen als bei Konstellationen auf AB, damit die Fortführung für
die ungesicherten Gläubiger vorteilhaft wird.
D
E
F
60,0
60,0
60,0
40,0
40,0
20,0
102,0
91,8
61,2
D, E: In Abhängigkeit vom Risiko der FCF steigt der Vorteil der Fortführung
bei abnehmenden Liquidationswerten. Der maximale Vorteil der
Fortführung von 40,0 für ungesicherte Gläubiger tritt für VLiq,0 = 60,0 (die
ungesicherten Gläubiger erhalten bei Liquidation nichts) bei einem FCFd
im Intervall von 91,8 (vgl. oben zu B) bis 102,0 (risikolose Fortführung) auf.
F: Bei maximalem Risiko (FCFd = 61,2) und VLiq,0 = 60,0 entspricht der
Fortführungsvorteil dem Barwert der vollständigen Bedienung im
Up-Zustand 0,333 ∙ 61,2 ∙ 1,02-1 = 20,0.
Für Liquidationswerte kleiner dem Nominalwert des gesicherten
Fremdkapitals (FKS,0) bleibt der Vorteil konstant, da die ungesicherten
Gläubiger bei Liquidation leer ausgehen (links von der Linie von DEF).
G
H
120,0
120,0
–20,0
–40,0
102,0
61,2
G, H: vgl. Abschnitt 4.1. Je nach Risiko der FCF steigt der Nachteil der
Fortführung ausgehend von der Linie ABC bis zu einem Liquidationswert,
der der Summe der nominalen Gläubigeransprüche (FKS,0 + FKoS,0 = 120,0)
entspricht (Linie GH). Für höhere Liquidationswerte bleibt der Nachteil
konstant.
I100,0 0,0 61,2 I: Der Punkt I markiert einen Referenzpunkt aus Sicht der Gesamtkapital-
geber; da Fortführungs- und Liquidationswert identisch sind (100,0), sind
beide Alternativen auch bei maximalem Risiko (FCFd = 61,2) gleichwertig.
Das Dreieck BCI markiert den kritischen Bereich, in dem die ungesicherten
Gläubiger für eine aus Gesamtsicht nachteilige Liquidation votieren. In
dem Dreieck BCI liegt der Liquidationswert zwischen der Summe aus
dem Nominalwert der Ansprüche der gesicherten Gläubiger zuzüglich
dem Wert der Ansprüche der ungesicherten Gläubiger bei Fortführung
und dem Unternehmensgesamtwert bei Fortführung (FKS,0 + FoS,F,0 < VLiq,0
< VF,0 ).
Abb. 13: Die entscheidungsrelevanten Punkte im Überblick
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Punkte Werte auf der Achse
Kurzbeschreibung
x
VLiq,0
y
Vor-/
Nachteil
Fortführung
z
Risiko
illustriert
durch FCFd
Position der Eigentümer (Abb. 7)
J
K
M
L
60,0
60,0
120,0
120,0
0,0
0,0
0,0
0,0
102,0
91,8
91,8
102,0
Konstellationen, bei denen die Eigentümer bei Fortführung aufgrund des
geringen Risikos der FCF und auch bei Liquidation aufgrund des
Liquidationswerts unter 120,0 nichts erhalten, werden durch das Rechteck
JKML abgebildet. Sie beginnen bei risikolosen Cashflows (J, L) und enden
ab einem FCFu, der den Soll-Kapitaldienst in t = 1 in Höhe von (FKS,0 +
FKoS,0) · (1 + i) übersteigt (K, M); der zugehörige FCFd ist 91,8 (vgl. oben).
M
N
O
120,0
140,0
120,0
0,0
0,0
20,0
91,8
61,2
61,2
O: Bei maximalem Risiko (FCFd = 61,2) tritt der maximale Vorteil für die
Eigentümer für alle Liquidationswerte kleiner gleich der Summe der
Nominalwerte der Fremdkapitalgeberansprüche (Eigentümer erhalten bei
Liquidation nichts) auf: 0,333 ∙ (183,6 – 122,4) 1,02-1 = 20.
Bei diesem Risiko wird die Fortführung für die Eigner nachteilig, wenn der
Liquidationswert den Nominalwert der Verbindlichkeiten (120,0)
zuzüglich dem Wert der Eigentümerposition bei Fortführung (20,0)
übersteigt (N). Der kritische Liquidationswert ist 140,0.
Das Dreieck MNO umfasst Konstellationen, bei denen die Eigentümer zu
lange an der aus Gesamtsicht nachteiligen Fortführung festhalten.
Abb. 13 (Fortsetzung): Die entscheidungsrelevanten Punkte im Überblick
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Andre as Schüler/Carlo Dirschedl
DBW
76 (2016) 5
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375
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Article
We propose a new bankruptcy procedure. Initially, a firm's debts are cancelled, and cash and non-cash bids are solicited for the 'new" (all-equity) firm. Former claimants are given shares, or options to buy shares, in the new firm on the basis of absolute priority. Options are exercised once the bids are in. Finally, a shareholder vote is taken to select one of the bids. In essence, our procedure is a variant on the U.S. Chapter 7, in which non-cash bids are possible; this allows for reorganization. We believe our scheme is superior to Chapter 11 since it is simpler, quicker, market-based, avoids conflicts, and places appropriate discipline on management.
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We introduce adaptive learning behavior into a general-equilibrium life-cycle economy with capital accumulation. Agents form forecasts of the rate of return to capital assets using least-squares autoregressions on past data. We show that, in contrast to the perfect-foresight dynamics, the dynamical system under learning possesses equilibria that are characterized by persistent excess volatility in returns to capital. We explore a quantitative case for theselearning equilibria. We use an evolutionary search algorithm to calibrate a version of the system under learning and show that this system can generate data that matches some features of the time-series data for U.S. stock returns and per-capita consumption. We argue that this finding provides support for the hypothesis that the observed excess volatility of asset returns can be explained by changes in investor expectations against a background of relatively small changes in fundamental factors.
Article
Explicit presence of reorganization in addition to liquidation leads to conflicts of interest between borrowers and lenders. In the first-best outcome, reorganization adds value to both parties via higher debt capacity, lower credit spreads, and improved overall firm value. If control of the ex ante reorganization timing and the ex post decision to liquidate is given to borrowers, most of the benefits are appropriated by borrowers ex post. Lenders can restore the first-best outcome by seizing this control or by the ex post transfer of control rights. Reorganization is more likely and liquidation is less likely relative to the benchmark case with liquidation only.
Article
This study assesses the stock return performance of 131 firms emerging from Chapter 11. Using differing estimates of expected returns, we consistently find evidence of large, positive excess returns in 200 days of returns following emergence. We also examine the reaction of our sample firms' equity returns to their earnings announcements after emergence from Chapter 11. The positive and significant reactions suggest that our results are driven by the market's expectational errors, not mismeasurement of risk. The results provide an interesting contrast, but not a contradiction, to previous work that has documented poor operating performance for firms emerging from Chapter 11. 1 The Equity Performance of Firms Emerging from Bankruptcy With large corporate bankruptcies being commonplace during the late 1980s and early 1990s, there has been a notable increase in the number of firms emerging from bankruptcy (Altman (1993)). When firms emerge from bankruptcy, they often cancel the old st...
  • Lucian Bebchuk
Bebchuk, Lucian (1988): A new approach to corporate reorganizations. In: Harvard Law Review, Vol. 101 (1988), Nr. 4, S. 775-804.