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Handbuch Rechtsphilosophie

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Abstract

Was ist Recht? Warum gibt es Recht? Und wie funktioniert es? Das Handbuch gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Rechtsbegriffe, -bereiche und -theorien. Es beleuchtet die Geschichte der Rechtsphilosophie, die Begründungen und Legitimität von Recht sowie die Auslegung des Rechts. Darüber hinaus wirft es einen Blick auf neuere Theorien des Rechts wie die Systemtheorie des Rechts, Feministische Rechtstheorien oder Critical Legal Studies und zeigt die aktuellen Herausforderungen auf (Globalisierung, Todesstrafe, Ziviler Ungehorsam).

Chapters (71)

Das Recht verkörpert ein zentrales Prinzip der gesellschaftlichen Organisation, das historisch schon früh in Erscheinung trat und sich weltweit durchgesetzt hat. Obwohl das Recht die Lebenswirklichkeit der Individuen stark prägt, erscheint klärungsbedürftig, worin seine konstitutiven Merkmale bestehen (Stepanians 2007). Eine wichtige Aufgabe der Rechtsphilosophie besteht darin zu untersuchen, was Recht ist und wie es sich von anderen Regelungssystemen unterscheidet.
Die Frage nach dem Verhältnis von Recht und Moral hat mehrere Dimensionen. Zum einen geht es um die begriffliche Abgrenzung; die Frage heißt insoweit, in Bezug auf welche normativen Regelkomplexe wir von ›Moral‹, in Bezug auf welche wir von ›Recht‹ sprechen. Zum zweiten geht es um strukturelle Unterschiede zwischen moralischen und rechtlichen Normen bzw. Normenordnungen. Schließlich stellt sich die Frage nach einer Interaktion von Recht und Moral, die sowohl im Sinne einer faktischen wie auch einer normativen Einflussnahme verstanden werden kann.
Als von Natur bestehend wird eine Norm vorgestellt, die einen nicht-menschlichen Ursprung besitzt und Maßstab der vom Menschen gesetzten Normen sein soll. Positiv ist eine Norm hingegen dann, wenn sie gesetzt und durchgesetzt wird. Naturrecht und positives Recht sind Normen, die sich durch Herkunft und Wirkung voneinander unterschieden. Ihr Einfluss aufeinander wird von Naturrechtslehren bzw. Non-Positivisten und Rechtspositivisten verschieden beurteilt.
Die Lehre vom Gewohnheitsrecht reicht in das 2. Jh. n. Chr. zurück und beruht im Wesentlichen auf den Studien des römischen Politikers und Juristen Salvius Julianus. Während das Gewohnheitsrecht nach modernem juristischen Verständnis als ›Nebenordnung‹ eine nur ergänzende, lückenfüllende Funktion zum kodifizierten Recht hat (Stern 1980, 579), war es für die römischen Juristen wichtiger Bestandteil einer inhomogenen Rechtsordnung, die aus Rechtsinstituten, rechtlichen Verhaltensmustern, Prinzipien und Präzedenzfällen bestand. Bekannte Beispiele für gewohnheitsrechtliche Institute im römischen Privatrecht sind der Anspruch auf Rückerstattung der Mitgift nach Auflösung der Ehe und die Regeln der Verkehrsgeschäfte nach dem ius gentium (Nörr 1969, 353 ff. m. w. N.).
Auch wenn das Vorhandensein von Recht ein universales Phänomen zu sein scheint, ist doch offenkundig, dass sich die Rechtsordnungen der Welt in Inhalt und Stil erheblich voneinander unterscheiden. Üblicherweise pflegt man die verschiedenen Rechtsordnungen auf der Grundlage von historischer Abstammung und inhaltlich-methodischen Ähnlichkeiten in ›Rechtskreise‹ oder ›Rechtsfamilien‹ zusammenzufassen (Kischel 2015, 217 ff.; Rheinstein 1987, 15 f.) Auch der Ausdruck ›Rechtskultur‹ findet sich oft. Die beiden wichtigsten Rechtskreise sind der kontinental-europäische und der angelsächsische, hinzu kommen die religiösen Rechte, vor allem auf der Grundlage des Islam, des Hinduismus und des Judentums.
Das Common Law gehört neben dem Civil Law zu den beiden größten Rechtskreisen der Gegenwart. Ihm gehören neben dem Ursprungsrecht von England und Wales auch das Recht der USA, Canadas, Australiens, Irlands und Neuseelands an. Schottland und Südafrika sowie weiterte ehemalige englische Kolonien sind Beispiele für Rechtssysteme, die zwar Elemente des Common Law enthalten, daneben aber aus unterschiedlichen Gründen auch stark vom Civil Law, dem kanonischen bzw. dem römisch-niederländischen Recht oder dem jeweiligen traditionellen Recht beeinflusst waren und noch sind. Diese Rechtssysteme werden daher regelmäßig als gemischte oder hybride Rechtssysteme bezeichnet.
Islamisches Recht wird häufig, aber unzutreffend mit dem Begriff der Scharia in eins gesetzt. Als terminus technicus erfasst die Scharia die Gesamtheit der Glaubensinhalte des Islam. Nur ein Teilbereich ist der sogenannte Fiqh, welcher sich in die Bereiche der Religionspraxis (z. B. Ritualgebet, Speisevorschriften, Pilgerfahrt usw.) und des Rechts unterteilt. Letzteres wird als weitgehend von Menschen entwickelt und wandelbar betrachtet.
›Recht in Afrika‹, ein Titel, der mit Bedacht gewählt ist, denn Afrika entpuppt sich bei näherer Betrachtung als wahre Fundgrube der Rechtsvergleichung. Der häufig verwendete Begriff ›Afrikanisches Recht‹ unterschätzt hingegen die Unterschiedlichkeit und Eigenständigkeit der einzelnen afrikanischen Rechtssysteme. Nicht nur gelten in den mittlerweile 54 afrikanischen Staaten mit zusammen über 1 Milliarde Menschen 54 unterschiedliche staatliche Rechtsordnungen. Afrika ist zugleich ein Kontinent, der einer schier unüberschaubaren Vielzahl von Volksgruppen Raum für ihre jeweiligen über Jahrhunderte, wenn nicht Jahrtausende gewachsenen traditionellen Rechte lässt.
Das ›Privatrecht‹ umfasst namentlich in den Rechtssystemen des geschriebenen Rechts (s. Kap. I. B.6) die Gesamtheit der Rechtsgebiete, Rechtsnormen und Rechtsverhältnisse, die den Rechtsverkehr zwischen gleichgeordneten, ohne staatliche bzw. hoheitliche Sonderbefugnisse handelnden Rechtssubjekten betreffen. ›Privatrecht‹ wird dabei oft terminologisch unpräzise mit den Begriffen ›Zivilrecht‹ oder ›bürgerliches Recht‹ gleichgesetzt, die jedoch strenggenommen nur einen Teilbereich des Privatrechts bezeichnen. Innerhalb der Rechtsordnung bildet das Privatrecht einen Gegensatz zum öffentlichen Recht (s. Kap. I. C.11) einschließlich des Strafrechts (s. Kap. I. C.10), die jeweils die Gewährung und Ausübung von Sonderbefugnissen hoheitlicher Art regeln.
In formeller Hinsicht umfasst das Strafrecht die Gesamtheit all jener – geschriebenen oder richterrechtlich entwickelten – Rechtsregeln, die für sich oder in Verbindung mit weiteren in Bezug auf (tatbestandlich) bestimmte menschliche Verhaltensweisen eine Strafsanktion als gesollte Rechtsfolge vorgeben. In materieller Hinsicht sind Bezugsgegenstand (der Idee nach) herausgehoben sozialschädliche Verhaltensweisen, die aus Sicht der gesellschaftsvertraglich zur Sicherung des Rechtsfriedens verbundenen Rechtsgemeinschaft nicht hingenommen werden können und deshalb (grundsätzlich) zwingend (Legalitätsprinzip) einer Verfolgung und Ahndung von Amts wegen (Inquisitionsmaxime) durch unabhängige Justizorgane (Offizialprinzip) bedürfen. Mit Rücksicht auf seine unvermittelte demokratische Legitimation kommt allerdings dem parlamentarischen Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, welches sozialschädliche oder -gefährliche Geschehen ab welcher Schwelle zwecks gesamtgesellschaftlicher Befriedung als strafwürdiges ›Delikt‹ ausgewiesen werden soll.
Die ideengeschichtliche Entwicklung des Begriffs des öffentlichen Rechts ist vor allem durch den Versuch geprägt, mit dem öffentlichen Recht einen eigenständigen Bereich innerhalb der Gesamtheit einer Rechtsordnung zu identifizieren.
Unter dem Begriff des Völkerrechts versteht man heute die rechtlichen Verhältnisse zwischen Staaten. Bis zur frühen Neuzeit bezeichnete der Begriff ius gentium allerdings ein Recht, das allen zivilisierten Völkern gemein war. Den klassischen Ausdruck dieser heute veralteten Auffassung findet man in den zu Beginn des 6. Jh. entstandenen Institutionen Justinians. Nachdem der erste Titel der Institutionen das öffentliche vom Privatrecht unterschieden hat, greift der zweite Titel die drei Teile des Privatrechts auf, und zwar das Naturrecht, das Völkergemeinrecht (ius gentium) und das Zivilrecht. Das Naturrecht ist ein alle Lebewesen umfassendes Recht und gilt sowohl für die Menschen wie auch für die Tiere.
Das Europarecht umfasst die theoretische Durchdringung und die praktische Gestaltung einer transnationalen politischen Ordnung. Im Mittelpunkt des Interesses stehen die Formen der Institutionalisierung, der Konstitutionalisierung und Rechtssicherung innerhalb Europas. Insofern kann von verschiedenen Perspektiven und Problemfeldern des Europarechts gesprochen werden. Zu erwähnen sind hier die Ideen der Supranationalität und Demokratisierung, Deutungen von Herrschaft und Gerechtigkeit, Effekte wirtschaftlicher Integration, aber auch die Grundrechts- und Verfassungspolitik (von Bogdandy/Bast 2009; Schuppert/Pernice/Haltern 2005; Voßkuhle 2010, 37). In der aktuellen Debatte wird darüber hinaus ein Europarecht im engeren und weiteren Sinne unterschieden. Das Europarecht im engeren Sinne begründet das Recht der Europäischen Union. Das Europarecht im weiteren Sinne bestimmt das Recht und die Zusammenarbeit der anderen europäischen und internationalen Organisationen (Herdegen 2014, 3).
Im juristischen Fachgespräch ist ›Dogmatik‹ ein gern gebrauchtes Wort. Seine Unbestimmtheit erlaubt unterschiedliche Sprachspiele. So kann ›dogmatisch‹ zur Auszeichnung eines Arguments verwendet werden, aber auch zur Kritik an einem kraft Amtes in Geltung gesetzten und gegen Argumente immunisierten ›Dogma‹. Die verbreitete Vermutung, der Begriff ›Dogmatik‹ habe seine wortgeschichtliche Wurzel in den als unbestreitbare Wahrheiten verkündeten ›Dogmen‹ einer Glaubensgemeinschaft, ist allerdings ein etymologischer Irrtum: Das altgriechische dogma kommt erstmals bei Hippokrates in der bis heute relevanten Tradition einer Kunstlehre zum Tragen.
Rechtsgeschichte ist die Geschichte der rechtlichen Normen und deren Anwendung in ihrer kulturell geprägten Eigenart. Dabei beschäftigt sich die Rechtsgeschichte mit der Entstehung, dem Wandel und der Auflösung von Rechtsformen und Rechtsinstitutionen sowie mit den gesellschaftlichen und geistigen Einflüssen, die die Entwicklung des Rechts im Lauf der Jahrhunderte beeinflusst haben. Die Rechtsgeschichte stellt eine Teildisziplin der Rechtswissenschaft und Geschichtswissenschaft dar, wobei eine Unterscheidung in Rechtsgeschichte im engeren Sinn und weiteren Sinn getroffen werden kann.
Dies ist keine Übersicht über ›Rechtssoziologie‹, sondern der Versuch, zentrale Berührungspunkte von Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie (und Rechtstheorie) herauszuarbeiten (vgl. Rottleuthner 1981). Versteht man Rechtssoziologie als eine empirisch verfahrende Disziplin, liegen die Berührungspunkte vor allem dort vor, wo in der Rechtsphilosophie Behauptungen aufgestellt werden, die empirisch geprüft werden könnten, von Rechtsphilosophen aber im Bereich ihrer zumeist begrifflichen und normativen Analysen nicht überprüft werden, oder dort, wo Begriffe in unterschiedlicher Bedeutung in den Bereichen der Rechtssoziologie und der Rechtsphilosophie verwendet werden.
Der Vergleich wird nicht nur in der Alltagswirklichkeit, sondern auch in der Wissenschaft seit jeher bemüht, um die Wirklichkeit zu erkennen und zu bewerten, neue Lösungen für bestimmte praktische oder theoretische Probleme zu entdecken oder auch die eigenen, bisherigen Lösungen neu zu bewerten. So spielt die vergleichende Methodik in der Politikwissenschaft, der Soziologie oder der Literaturwissenschaft (Komparatistik) eine wichtige Rolle. Auch dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Rechtswissenschaft, auf die Regelungen, Urteile oder Diskussionen in Nachbarländern blickt, überrascht nicht.
Rechtsphilosophie soll nach phänomenologischer Auffassung das Wesen des Rechts erfassen, nach sprachanalytischer Ansicht die Bedeutung von ›Recht‹ bestimmen und im Gegensatz dazu, für pragmatistische Rechtsphilosophen wie Ronald Dworkin, ermitteln, was Recht ist. Über die Ziele und die Methoden der Rechtsphilosophie gibt es also, wie in der Philosophie üblich, erhebliche Differenzen. Über ihren Gegenstand scheint jedoch insoweit Einigkeit zu bestehen, als es beim Recht um eine spezifische Form der Ordnung menschlicher Verhältnisse geht, die vom Brauchtum, von der Moral und ebenso von der Religion unterschieden werden kann, ohne dass dies eine Vorentscheidung über mögliche Beziehungen zwischen diesen Formen der Regulierung menschlichen Verhaltens beinhaltet.
Folgt man einer traditionellen Einteilung der Gebiete des menschlichen Handelns und der Bereiche des Guten, dann kann man sagen, dass die Moral sich mit dem Handeln und dem Guten des Einzelnen, die Ökonomie mit dem Handeln und dem Guten des Haushaltes – oikos – und die Politik mit dem Handeln und dem Guten des Staates oder der Gesamtheit der Staatsbürger befasst. Dabei gilt der Staat bzw. die polis als eine übergeordnete Einheit, deren Hauptmerkmal, zumindest bei Aristoteles, in der Autarkie besteht.
Welches Recht ist gerecht? So lautet die Grundfrage der Rechtsethik. Die Rechtsethik fragt also nach der Rechtfertigung und Kritik des Rechts. Dabei geht es ihr nicht nur wie der dogmatischen Rechtsanwendung um die Analyse der Normen und Wertungen des geltenden Rechts, sondern um einen ethischen Maßstab des Rechts.
Insbesondere die griechische Antike versteht den Begriff des Rechts in seinen verschiedenen Varianten prinzipiell auf der Basis »universaler Gesetzlichkeit« (Schadewaldt 1978, 112), die durch das Tun der Götter, der Natur oder der Menschen verwirklicht wird bzw. werden soll. Dies bildet erst den Hintergrund der in späterer Zeit intensiv diskutierten Unterscheidung zwischen Natur (phýsis) und Gesetz (nómos).
Augustinus wurde am 13. November 354 in Thagaste im römischen Nordafrika geboren, der Provinz Numidia. Nach der Ausbildung in Karthago zum Rhetoriker arbeitete er, Vater eines Sohnes, als Rhetor in Karthagao, später in Rom. In diesen Jahren wandte er sich vom Manichäertum ab und schloss sich dem Skeptizismus der Neuen Akademie an. Nach langjährigem Ringen bekehrte er sich, mit Hilfe des Bischofs und Kirchenvaters Ambrosius, 387 zum römisch-katholischen Glauben und wurde getauft. Er kehrte nach Tagaste, Nordafrika, zurück und trat rasch als christlicher Schriftsteller hervor.
Als Frühe Neuzeit soll hier, grob chronologisch definiert, jene Periode bezeichnet werden, die sich zwischen 1400 und 1700 erstreckt. Vom rechtlich-politischen Standpunkt aus betrachtet handelt es sich um ein Zeitalter, in dem sich in Ländern wie Frankreich oder Spanien der moderne souveräne Nationalstaat definitiv behauptet, und dies sowohl gegenüber der inneren ›Konkurrenz‹ der lokalen Aristokratien oder unabhängigen Regionen, Städten, usw., als auch gegenüber der äußeren ›Konkurrenz‹ des Kaisers und des Papstes. Vom Nationalherrscher sollte fortan jene Formel aus dem Buche Hiob gelten – wo sie sich auf ein Seeungeheuer bezieht –, die sich in lateinischer Fassung auf der Titelseite des Leviathan befindet und deren Übersetzung lautet: »Es gibt keine Macht auf Erden mit der man sie [i. e. seine] Macht vergleichen kann«.
Während das Zeitalter der Aufklärung in Frankreich, England oder den USA als Aufbruch in die Moderne und ihre Orientierung an individueller Menschenwürde, an Menschenrechten und politischer Partizipation gewürdigt und trotz aller Rückschläge positiv bewertet wird, tun sich deutsche Intellektuelle und Geisteswissenschaftler mit der Aufklärung immer noch schwer. Das gilt auch und gerade für die Rechtsphilosophie. Die Aufklärung sei einseitig ›vernunftorientiert‹ und rationalistisch – dabei haben sich gerade Aufklärungsphilosophen wie Locke und Hume deutlich gegenüber dem Rationalismus abgegrenzt. Sie gilt als unhistorisch – obwohl Autoren wie Hume und Voltaire die moderne Geschichtsschreibung mitbegründet haben. Und man sagt ihr nach, sie huldige einem Kult des Systematisierens und Klassifizierens – ein Vorwurf, der einem Diderot oder Lessing wohl geradezu unverständlich gewesen wäre.
Das rechtsphilosophische Denken des 19. Jh.s lässt sich, anders als das vorangegangene ›Zeitalter der Vernunft‹, nicht auf eine einzige Formel bringen. Manche seiner rechtsphilosophischen Strömungen überschneiden und verstärken sich gegenseitig, andere erscheinen miteinander unvereinbar. Zumindest das erste Drittel des 19. Jh.s stand aber noch im Zeichen der Aufklärung, wobei der aufklärerische Denkeinsatz in England aufgegriffen und fortgeführt wurde, während in Deutschland bald die Gegenbewegungen dominierten. Dabei spielten politische Abgrenzungsbemühungen eine erhebliche Rolle.
Als Gegenbewegung gegen die spekulativen Höhenflüge des Idealismus einerseits, und den von vielen als philosophisch unbefriedigend empfundenen Positivismus andererseits entwickelte sich in Deutschland ab der 2. Hälfte des 19. Jh.s eine Bewegung »Zurück zu Kant!« – der Neukantianismus. In der deutschen Rechtsphilosophie wird häufig auf ihn Bezug genommen, ohne dass immer klar wäre, worin genau das spezifisch neukantianische Element einer bestimmten Position liegen soll. Der bekannteste Impulsgeber des Neukantianismus war Otto Liebmann, der in seinem mit jugendlichem Enthusiasmus geschriebenen Buch Kant und die Epigonen (1865) die zeitgenössische Philosophie kritisch durchmusterte und jedes Kapitel mit der Mahnung »Also muss auf Kant zurückgegangen werden!« abschloss.
In den letzten drei Jahrzehnten ist der Einfluss der Rechtsphilosophie auf Rechtspolitik und Rechtsdogmatik stark zurückgegangen. Dies mag mit einer gewissen Theorielastigkeit und der sehr weitgehenden thematischen Differenzierung in der deutschsprachigen Rechtsphilosophie zusammenhängen; außerdem fehlen große, öffentlichkeitswirksame Debatten, die eine Brücke zwischen Theorie und Praxis bilden könnten. International ist die Rechtsphilosophie der Gegenwart vor allem durch das Vordringen angelsächsisch geprägten Denkens gekennzeichnet. Dies gilt sowohl für die Inhalte als auch für den Stil rechtsphilosophischen Arbeitens.
Dass eine Norm aus dem Naturrecht begründet ist, kann entweder bedeuten, dass sie aus einem Katalog naturrechtlicher Normen entnommen oder abgeleitet ist oder dass sie vom Urheber des Naturrechts angeordnet wurde oder dass unter Rückgriff auf das Naturrecht ihre Richtigkeit und daher auch ihre Geltung bewiesen werden kann. Diese Differenzierung korrespondiert teilweise einer stark schematisierenden Einteilung, nach der man die Naturrechtsgeschichte als Aufeinanderfolge eines Rechtes aus der Natur, eines Rechtes aus der Natur des Menschen und eines Rechtes aus der Natur des Rechts zu fassen versucht. Diese Ansätze, die sich natürlich nicht genau separieren lassen und häufig ineinander greifen, waren für die Konzeption dessen, was unter Recht zu verstehen sei und wie man es bestimmen könne, zusammen mit dem römischen Recht und traditionellen Rechtsauffassungen im europäischen Raum für lange Zeit konstitutiv.
Gesellschaftsverträge (auch Herrschaftsverträge genannt) versuchen zu erklären, wie staatliche Rechtsordnungen losgelöst von einer transzendenten Legitimation – wie sie in der Idee des ›Gottesgnadentums‹ vom Mittelalter bis in das 19. Jh. real vorherrschend war – begründet werden können. Solche Ansätze werden herkömmlich unter dem Oberbegriff ›Kontraktualismus‹ zusammengefasst.
Die große Familie der positivistischen Rechtsphilosophien hat eine Reihe von Normbegründungsstrategien entwickelt, die teilweise so stark voneinander abweichen, dass sich schwerlich von einem einzigen ›Rechtspositivismus‹ sprechen lässt. Walter Ott teilt den Rechtspositivismus in etatistische, psychologische, soziologische und gemischte Spielarten ein (Ott 1992, 24–27); diese und andere Einteilungen greifen definitorisch auf Unterschiede in den Normbegründungstrategien zurück. Wegen der großen Breite der vertretenen Meinungen wird im Folgenden der Schwerpunkt auf die zwei wirkmächtigsten rechtspositivistischen Schulen des ausgehenden 20. und des jungen 21.
Jede Strafe ist eine gewollte Zufügung von Übel, aber nicht jede gewollte Zufügung von Übel ist eine Strafe. Die Einigkeit betreffend diese erste Feststellung löst sich in eine Vielfalt von sich zum Teil widersprechenden Positionen auf, sobald es darum geht, jene Elemente anzugeben, die eine Zufügung von Übel besitzen muss, um als Strafe angesehen werden zu können.
›Konstruktion und Kritik‹ (nach Albert 1972) ist ein dem Kritischen Rationalismus (dazu Ottmann 2012, 131 ff.; Reese-Schäfer 2012, 257 ff.; Salamun 1990; Waschkuhn 1999; speziell zu Popper vgl. Keuth 2000; zu Albert Hilgendorf 1997 und Paitlová 2015; vgl. auch die Sammelbände von Neck/Stelzer 2013; Pies/Leschke 1999 und Sievering 1989 sowie die begriffsorientierte Aufarbeitung bei Niemann 2006) entstammendes Grundkonzept für Problemlösungen jeder Art. Es tritt an die Stelle des klassischen Begründungsdenkens, also der Vorstellung, eine These oder eine Position müsse, um anerkennungsfähig zu sein, durch Rückgang auf eine sichere Basis ›begründet‹ werden.
Das neuzeitliche Kunstwort Hermeneutik (hermeneuein: aussagen, deuten, erklären, übersetzen) bezeichnet seit dem 17. Jh. die Theorie der Interpretation. Gegenstand der Juristischen Hermeneutik ist das Problem der auch als Auslegung bezeichneten Interpretation von Rechtsnormen und Rechtshandlungen. Der Begriff Juristische Hermeneutik wird in einem engen und in einem weiten Sinn verwendet. Im engen Sinn bezeichnet er eine vor allem in den 1970er Jahren wirkungsmächtige Richtung innerhalb der deutschen juristischen Methodenlehre, die sich auf die Hermeneutik Gadamers stützt.
In den Digesten, der berühmten Gesetzes- und Entscheidungssammlung von Kaiser Justinian (483–565), findet sich folgende Passage (näher dazu etwa Miquel 1970, 85 ff.)
Die Herausbildung von Theorien der juristischen Argumentation in der Rechtstheorie Mitte des zwanzigsten Jahrhunderts steht in Zusammenhang mit der wachsenden Einsicht in Defizite der klassischen juristischen Methodenlehre, deren Regeln in dieser Zeit zunehmend als theoretisch unzureichend begründet und für die Praxis wenig hilfreich erachtet wurden. An die Stelle der für die juristische Methodenlehre kennzeichnenden Erarbeitung normativer, in ihrer Validität umstrittener und hinsichtlich ihrer entscheidungsbestimmenden Kraft nicht einschätzbarer Vorgaben für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis trat zunehmend die Beschäftigung mit realen juristischen Begründungen, die als möglicherweise unterschiedlich interpretierbar, aber prinzipiell einer rationalen Analyse zugänglich betrachtet wurden.
Die deontische Logik befasst sich mit den logischen Verhältnissen derjenigen Begriffe zueinander, die sich auf Pflichten beziehen (griechisch déon = Sollen, Pflicht). Sie unterscheidet sich dementsprechend von einer ontischen Logik, die das logische Verhältnis von Sätzen bzw. Aussagen über das Sein zueinander untersucht (griechisch on = Sein). Während Aussagen über das Sein (z. B.: »Das Auto ist grün«) die Wahrheitswerte entweder wahr oder falsch (bzw. nicht wahr) annehmen können, sind deontische Sätze, also Sätze, die auf ein Sollen bezogen sind (z. B.: »Mord ist verboten «), entweder gültig oder ungültig (bzw. nicht gültig; näher dazu und auch zu Versuchen, bei deontischen Aussagen mit den Wahrheitswerten wahr bzw. falsch auszukommen, vgl. etwa Herberger/Simon 1980, 179 ff.; Neumann 2004, 306 ff., jeweils m. w. N.). Aussagen über Sachverhalte mit deontischem Inhalt (z. B.: »In Deutschland ist Hilfeleistung bei Unglücksfällen geboten«), sind allerdings ihrerseits durchaus wiederum ontische Aussagen, also Aussagen über ein Sein, und haben dementsprechend den Wahrheitswert wahr oder falsch.
Seit über 100 Jahren bildet das Problem der Wertfreiheit wissenschaftlichen Arbeitens eines der zentralen Probleme der Wissenschaftslehre in den Geistes- und Sozialwissenschaften.
Das Satzfragment ›Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft‹ stammt aus einem Zusammenhang, in dem es um die Wissenschaftlichkeit und den Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft, genauer um folgende Fragen geht: ist die Rechtswissenschaft überhaupt eine Wissenschaft? Wenn ja, um welche Art von Wissenschaft handelt es sich dabei? Ist die Rechtswissenschaft eine Sozialwissenschaft oder sollte sie – um überhaupt wissenschaftlichen Ansprüchen zu genügen – als Sozialwissenschaft betrieben werden?
Rechtswissenschaft ist eine normative Disziplin. Das wirkt wie eine banale, nachgerade tautologische Aussage. Man wäre geneigt, die Gegenfrage zu stellen: Was anderes als eine normative Disziplin soll die Rechtswissenschaft denn sein? Und welche weitergehende, nicht-redundante Erkenntnis ist mit dieser Klassifikation überhaupt gewonnen? Doch würde damit nicht nur die Komplexität, sondern auch die Folgenträchtigkeit übersehen, die in der Prädizierung als normative Disziplin steckt. Denn erstens sind sowohl der Begriff als auch der Bezugspunkt des Normativen vieldeutig.
Eine kurze Darstellung der Systemtheorie des Rechts ist nicht leicht. Autorinnen und Autoren mit systemtheoretischem Selbstverständnis schreiben in einer Sprache, die einen hohen Wiedererkennungswert für Gleichgesinnte hat. Für Außenstehende entsteht schnell ein hermetischer Eindruck. Da es zahlreiche Theorien gibt, die zugänglicher sind, ohne deswegen weniger interessant zu sein, stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand der Einübung in einen eigenwilligen Sprachgebrauch lohnt.
Feministische Rechtstheorien befassen sich mit Geschlechterverhältnissen im Recht. Hierbei geht es um die juristische Konstruktion von Geschlecht einerseits und um die nicht nur geschlechtsspezifische, sondern um die vergeschlechtlichte Konstruktion von Recht andererseits – so sehr das Recht Geschlechterverhältnisse prägen kann, so ist auch das Recht selbst von Bezugnahmen auf und Vorstellungen von Geschlecht durchzogen.
Mit der Gründung der Zeitschrift The Journal of Law and Economics im Jahr 1958 hatte sich die neuere ›ökonomische Theorie des Rechts‹ endgültig als Spezialdisziplin etabliert. Im gleichen Jahr schloss sich Ronald Coase der University of Virginia, UVA, Charlottesville an (bis 1964). Am dortigen Economics Department wirkte bereits (seit 1956) James M. Buchanan (bis 1968). Mag die persönliche Chemie zwischen den beiden späteren Nobelpreisträgern auch nicht ideal gewesen sein, gemeinsam war ihnen das Interesse an der Behandlung sogenannter ›Externalitäten‹ und damit inter-individueller Auswirkungen menschlichen Verhaltens, die nicht durch inter-individuelle Vereinbarungen autorisiert und in diesem Sinne vertraglich ›internalisiert‹ worden sind.
›Was ist Recht?‹, ›Wie ist das Verhältnis von Recht und Moral?‹, ›Wie funktioniert das Recht?‹ – diese klassischen Fragen der Rechtsphilosophie bzw. -theorie werden von neueren Strömungen, darunter die Critical Legal Studies (im Folgenden: CLS), als zu eng und überholt angesehen (Tushnet 2006, 80). Sie suchen nicht nur nach neuen Antworten, sondern auch nach neuen Fragen – und nehmen dabei in Kauf, nicht auf alle Fragen eine Antwort zu finden.
Eine der ältesten und zugleich aktuellen Formen, über Recht nachzudenken, ist die Rhetorik. Wie die Sophisten, die Rede- und Rechtskundigen im antiken Griechenland (Buchheim 1995, 1075; Rapp 2008), einst über die Wirkung des Worts auf das Gericht und den Gegner reflektierten und als Lehrer den prozessführenden Parteien zur Seite standen (Tordesillas 2007, 992, 1005, 1007), so beobachten die heutigen Rhetoriker das Recht als eine sprachkonstruierte Praxis und erklären den Gebrauch der rhetorischen Wirkungsmittel. Damit verfolgt die Rechtsrhetorik sowohl philosophische als auch wissenschaftliche und didaktische Interessen. Sie beobachtet und forscht, aber sie widmet sich auch der Aufklärung und dem Unterricht.
Der Begriff der Rechtsanthropologie bezeichnet alle Wissenschaften, die sich mit dem Verhältnis des Menschen zum Recht befassen. Angesichts der Vielfalt von rechtsanthropologischen Ansätzen und der Vielgestaltigkeit dieser Beziehungen kann eine konkretere Definition nicht angegeben werden. Nach ihren Methoden und ihrem Erkenntnisinteresse können aber empirische und philosophische Rechtsanthropologien unterschieden werden.
Das Thema ›Recht und Literatur‹ wird gegenwärtig in drei hauptsächlichen Perspektiven untersucht: Die engste Verbindung von Recht und Literatur besteht dort, wo das Recht selbst als Literatur verstanden und literaturwissenschaftlich analysiert wird (›Recht als Literatur‹). Traditionell wird Recht als Gegenstand der künstlerischen Verarbeitung in der Literatur verstanden (›Recht in der Literatur‹). Sodann wird zuweilen auch der Schutz literarisch-künstlerischer Betätigung etwa durch Grundrechte oder das Urheberrecht behandelt (›Literatur im Recht‹). Schließlich wird Literatur in ethischer Perspektive als korrektives Instrument einer Gerechtigkeit verstanden, die das Recht nicht erbringen kann (›Poetische Gerechtigkeit‹). Alle vier Perspektiven sind Teil eines interdisziplinären Ansatzes, der den Zusammenhang des Rechts mit der Kultur zum Gegenstand hat.
Recht und Medizin lassen sich zumindest in zwei verschiedenen Hinsichten zueinander in Beziehung setzen. Zum einen, wenn die beiden Bereiche im Hinblick auf ihr wissenschaftliches Vorgehen miteinander verglichen werden; dies ist gewissermaßen die wissenschaftstheoretische Perspektive. Zum anderen ist das Recht einer der wichtigsten Faktoren (neben den medizinisch- wissenschaftlichen Möglichkeiten und den ökonomischen Rahmenbedingungen), die der Durchführung medizinischer Aktivitäten Grenzen setzen. Dazu fragt sich insbesondere, wie weit das Recht bei seiner Begrenzungsfunktion gehen darf und welche Kriterien dabei im Vordergrund stehen. Beide angedeuteten Fragestellungen sind zugleich der Rechtsphilosophie zuzurechnen, weil ihre Beantwortung notwendig über eine Analyse der positivierten Rechtsregeln hinausgehen muss.
Das Verhältnis von Politik und Recht lässt sich bei starker Schematisierung in vier verschiedenen Formen konzipieren: Man kann der Politik auferlegen, sich stets dem Recht unterzuordnen, Recht kann seinem Wesen nach als Ergebnis politischer Entscheidungen gedeutet werden, man kann annehmen, dass es wichtige politische Entscheidungen gibt, die unabhängig von den Vorgaben des Rechts getroffen werden, und man kann unterstellen, dass Recht und Politik einander stets bedingen und durchdringen. Offenkundig spielt dabei die Frage eine zentrale Rolle, was unter ›Politik‹ und unter ›Recht‹ zu verstehen sein soll: Politik kann als das Handeln mächtiger Menschen und Gruppen, also von Eliten gedeutet werden oder aber als gemeinsame Beratung und Entscheidung freier und gleicher Bürgerinnen und Bürger.
Der Ausdruck ›Technik‹ (von griech. techne: Kunst, Können; engl. technology) bezeichnet Verfahren zur Erreichung bestimmter Zwecke sowie die dafür hergestellten Werkzeuge (Artefakte; näher zum Technikbegriff Heßler 2012, 16 ff.; zum Begriffsfeld Häußling 2014, 87 ff.). Die verwendeten Verfahren können einfache oder komplexe menschliche Handlungsmuster sein (z. B. Arbeitstechnik, Maltechnik, Spieltechnik), aber auch komplizierte, auf Reflexion und Erfahrungswissen gestützte und oft sogar theoretisch fundierte Annahmen über Gesetzmäßigkeiten enthalten, die zur Erreichung der intendierten Folgen (Zwecke) genutzt werden.
Das Verhältnis von Religion und Moral ist seit der Aufklärung ebenso strittig wie dasjenige von Moral und Recht. Es gehört zu den Kernfragen der Rechtsethik, ob das Recht einer moralischen Begründung bedarf und, wenn ja, ob eine moralische Grundlegung des Rechts ihrerseits religiös fundiert sein muss oder nicht. Die Gleichsetzung von Recht und Moral in dem Sinne, dass dasjenige, was als sittlich gefordert gilt, auch im geltenden Recht zu positivieren ist, scheidet für den säkularen und weltanschaulich neutralen Staat grundsätzlich aus. Ebenso fragwürdig ist die gegenteilige These von der vollständigen Trennung von Recht und Moral, so gewiss hinter die kantische Unterscheidung zwischen Legalität und Moralität bzw.
Begriffe wie ›Menschenrechte‹, ›Menschenwürde‹ und ›Menschenbild‹ werden heute fast inflationär verwendet (Fagan 2009; Hilgendorf 1999). Dem entspricht die unüberschaubare Vielzahl der Bedeutungen, in denen diese Begriffe gebraucht werden. Sie tauchen nicht bloß in politischen Reden und den Massenmedien auf, sondern auch in zahllosen akademischen Texten, wobei so unterschiedliche Fächer wie Philosophie (Koenig 2005; Schaber 2012), Rechtswissenschaft (Dreier 2013; Enders 1997; Hilgendorf 2013a; Tiedemann 2007; 2014), Politologie (Fritzsche 2016) und Theologie (Kreß 2012) um die Deutungshoheit konkurrieren. Hinzu tritt die sozialwissenschaftlich- historische Meta-Perspektive (Friedmann 2011).
Stammt das Wort ›Person‹, so zumindest eine Erklärung seiner Etymologie, ursprünglich aus der Theaterwelt – wo es in der Antike die Maske des Schauspielers bezeichnete, durch (lat. per) deren Mundöffnung die Stimme ertönte (lat. sonare) –, so haben der Begriff und zum Teil auch die mit ihm verbundenen Probleme in erster Linie einen theologischen Ursprung. In der christlichen Theologie bzw.
Frei sein wollen wir alle. Freiheit lieben, an sie glauben, von ihr träumen wir. Die Bilder, die uns dabei vorschweben, prägen unsere Idee und – wenn wir begrifflich denken – unseren Begriff von Freiheit. Das Freiheitskonzept, das hier entwickelt werden soll, beruht auf zwei methodologischen Grundentscheidungen: einem sokratischen Modus des Philosophierens und einer staatsphilosophischen Begriffs- und Systembildung.
Gleichheit gilt als ein grundlegendes Konzept der Rechtsphilosophie, nicht nur weil die Gleichheit vor dem Gesetz Grundlage des Rechtsstaates ist, sondern auch weil unterschiedliche Interpretationen von Gleichheit Grundlage wichtiger Gerechtigkeitskonzeptionen innerhalb der Ethik sind. So betonte schon Aristoteles die zentrale Bedeutung von Gleichheit für Gerechtigkeit (NE Buch 5, Kap. 6). Das Ideal der Gleichheit ist spätestens mit der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung sowie der Französischen Revolution zum zentralen Bestandteil bedeutender Staatsverfassungen geworden. Heute ist die grundlegende Rechtsordnung aller demokratischen Staaten von dem politischen Gleichheitsanspruch ihrer Bürger geprägt. Dennoch, oder möglicherweise gerade deshalb, ist das Konzept der Gleichheit in seiner normativen Ausprägung stark umstritten (Gosepath 2011).
Hauptanliegen des Rechtsstaatsprinzips ist die umfassende rechtliche Bindung der Ausübung aller staatlichen Gewalt (Hayek 1944, 54). Ziel dieser Bindung ist der Schutz der »menschlichen Freiheit der Menschen innerhalb einer beständigen politischen Ordnung« (MacCormick 1984, 66). Dieses Ziel soll in einem spannungsreichen Programm erreicht werden, das treffend als »Dialektik der Rechtsstaatsidee« bezeichnet worden ist (Schmidt-Aßmann 2004, Rn. 1; vgl. Kirste 2013, 23): Die für diesen Freiheitsschutz erforderliche Macht wird durch das Rechtsstaatsprinzip zugleich legitimiert und begrenzt.
Der Begriff der Schuld lässt sich etwa zum germanischen sculan, also ›sollen‹ zurückverfolgen; diese Bedeutung zeigt eine gewisse Nähe zur zivilrechtlichen Verpflichtung (meist im Plural: ›Schulden‹). Dieses ›Sollen‹ weist jedoch den indogermanische Verbalstamm skel auf, was so viel bedeutet wie ›schneiden, schlagen, stechen, abspalten‹. Bezüglich der Schuld im heutigen Verständnis lassen sich hier Parallelen finden zu ›jemanden schneiden‹, weil er eine Tat begangen hat, die ›die Gruppe spaltet‹. Die Begriffsgeschichte indiziert also folgende Elemente von Schuld: die Gruppenentfremdung, die erlebte Existenzgefährdung und die (für die erneute Gruppenaufnahme notwendige) Anerkennung der Ausgleichsforderung der Gruppe (vgl. dazu Burkhardt 2011, 57 f.).
Der Begriff der Zurechnung ist für die gesamte praktische Philosophie von zentraler Bedeutung. Er gehört also nicht exklusiv dem Bereich des Rechts oder der Disziplin der Jurisprudenz zu. Denn er stellt diejenige Verbindung zwischen dem Handelnden, seiner Handlung und ihren Folgen her, die deren moralische, d. h. ethische oder juridische, Beurteilung erst ermöglicht. Die bloße Verursachung einer Wirkung durch eine Person reicht hierzu nämlich auch dann keineswegs aus, wenn dies Gegenstand einer Ge- oder Verbotsnorm ist, wie dies etwa Michael S. Moore (2009; dagegen Aichele 2013) behauptet. Singuläre moralische Urteile, die einer bestimmten Person Verdienst oder Schuld zuschreiben und Lob oder Tadel bzw.
Der Begriff des Paternalismus – ein älteres Äquivalent: Patriarchalismus – umschreibt hierarchische Strukturen des menschlichen Zusammenlebens. Herkömmlich ist zunächst an den herausgehobenen Status des Mannes in der Familie zu denken. In vorindustriellen Epochen bildete die Familie einen größeren Verband und war zugleich eine Wirtschaftsgemeinschaft (oeconomia), zu der neben der Frau, den Kindern, den Großeltern und anderen Verwandten ebenfalls das Gesinde, in der Antike: die Sklaven, gehörten. Der Vater (Hausherr/Hausvater/pater familias) besaß eine dominante Stellung, aufgrund derer er für die übrigen Mitglieder der Familie entschied und handelte. Die Autorität des Familienoberhaupts, seine patria potestas, und die ihm geschuldeten Gehorsamspflichten spielten keineswegs nur in der griechischen und römischen Antike, sondern bis weit in die Neuzeit hinein eine große Rolle.
Der Sache nach wird das Anliegen des Universalismus seit der Antike bedacht, ohne dass damals bereits der Begriff als solcher verwendet worden wäre. Die Begriffsprägung und terminologische Ausdifferenzierungen erfolgten in der Neuzeit, insbesondere seit der Aufklärung. Unter Universalismus ist ethisch und rechtlich der Grundsatz zu verstehen, dass bestimmte Normen übergreifend Geltung und Verbindlichkeit besitzen (Universalismus- oder Universalitätsprinzip; im Strafrecht: der Weltrechtsgrundsatz). Dies beruht auf dem Vorgang der Universalisierung als einer gedanklichen Bemühung, die darin besteht, die Gültigkeit von Normen oder Leitbegriffen über einen Nahhorizont hinaus auszudehnen und ihre überpartikulare Aussagekraft darzulegen. Hierbei wird zugleich dem Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgedanken Rechnung getragen. Nochmals anders gesagt: Es geht um das Postulat der Universalisierbarkeit. Diesem zufolge sind Normen und Werte argumentativ dahingehend zu plausibilisieren, dass sie in unterschiedlichen politischen, soziokulturellen, ökonomischen oder weltanschaulichreligiösen Kontexten nachvollziehbar sind und zur Basis allgemeinverbindlicher Rechtsbestimmungen werden können.
Die Gerechtigkeitsfrage ist die Gretchenfrage der Rechtsphilosophie. Anders als die Frage »Wie hast du’s mit der Religion?« kann sie allerdings nicht mit einem Glaubensbekenntnis beantwortet werden. Für eine philosophisch gediegene Antwort sind operationale Definitionen des Gerechtigkeitsbegriffs ebenso wenig möglich wie abschließende Angaben abstrakter Begriffsmerkmale, unter die einzelne Fälle konkreter Ungerechtigkeit monologisch subsumiert werden könnten. Gerechtigkeit ist kein Klassifikationsbegriff mit mengentheoretisch exakter Festlegung der in seine Klasse einzusortierenden Gegenstände oder Individuen, sondern ein Inferenzbegriff mit verallgemeinerungsfähigen Einträgen (infero: ich trage hinein) aus der Lebenswelt unserer typisierten Rechts- und Unrechtserfahrungen.
Folter ist inzwischen nicht mehr nur ein Thema der Rechtsgeschichte, sondern auch der Moral- und Rechtsphilosophie. Anlass dafür war außerhalb Deutschlands die Sorge um den Terrorismus; in Deutschland war es dagegen eine schockierende Kindesentführung, bei der der Verdächtige sich weigerte, das Versteck des Opfers zu offenbaren, also ein Fall der ›Normalkriminalität‹ (sogenannter Fall Daschner bzw. Gäfgen, LG Frankfurt NJW 2005, 692; BVerfG NJW 2005, 656; EGMR NJW 2010, 3145).
Die Frage nach ›Gender und Recht‹ darf nicht missverstanden werden als eine einseitige Betrachtung der ›Frauenrechte‹, auch wenn in der Vergangenheit Frauen wesentlich häufiger diskriminiert wurden als Männer. Die bloße Assoziation als Erweiterung und Stärkung der Frauenrechte wird dem Titel ›Gender und Recht‹ nicht gerecht, da sie zu kurz greift und eine rein unilaterale Darstellung in Bezug auf das weibliche Geschlecht suggeriert. Daher sollen im Folgenden die verschiedenen Facetten und weitreichenden Auswirkungen von ›Gender und Recht‹ auf die Gesellschaft unter Berücksichtigung der historischen soziokulturellen wie auch rechtlichen Entwicklungen eruiert werden.
Globalisierung‹ ist ein recht junger, erst seit Beginn der 1990er Jahre zunehmend verbreiteter Begriff (Mayer et al. 2011, 13), der im allgemeinen Sprachgebrauch häufig ein wertendes Verständnis beinhaltet. Eine zu begrüßende Entwicklung wird damit nur selten skizziert, während der Verwendung des Ausdrucks zumeist eine kritische Haltung gegenüber den damit bezeichneten weltweiten gesellschaftlichen Prozessen zu entnehmen ist. In dieser negativen Konnotation betrachtet er skeptisch unter anderem den Trend der Vereinheitlichung und Vermischung bestehender Werte und Anschauungen unter Vernachlässigung einzelner Staaten, Regionen und Kulturen oder – in verbreiteter Konzentration auf ökonomische Aspekte (Höffe 2008, 381; Michaels 2005, 529) – eine zunehmende Macht- und Geldkonzentration bei wenigen wirtschaftlichen Großkonzernen auf Kosten anderer Marktteilnehmer sowie eine wachsende Verteilungsungerechtigkeit zu Lasten des einzelnen Individuums.
Begriffe wie Interdisziplinarität, Multidisziplinarität und Transdisziplinarität sind längst zu Modebegriffen geworden. Parallel dazu stieg die Aufmerksamkeit im wissenschaftstheoretischen und wissenschaftssoziologischen Schrifttum (aus der Fülle der Literatur vgl. nur Ganten 2000; Jungert et al. 2010; Kocka 1987; Lenz 2010; aus dem angelsächsischen Sprachraum Frodeman 2010; Klein 1990; Weingart/Stehr 2000). Selbst Anleitungswerke zur Praxis von Interdisziplinarität existieren dort inzwischen (Bergmann et al. 2010). Dagegen wurde das Thema in der Rechtswissenschaft bislang nur vereinzelt aufgegriffen (etwa Hilgendorf 2010).
Interkulturalität umfasst die Voraussetzungen und Konsequenzen der Interaktion von Akteuren mit unterschiedlicher kultureller Prägung. Unter kultureller Prägung versteht man die Art und das Ausmaß an Einfluss der Denk-, Fühl- und Verhaltensmuster der sozialen Umgebungen eines Menschen auf sein Verhalten und seine Identitätsbildung. Identität wird nicht rein monologisch, sondern wesentlich im Austausch mit der sozialen Umwelt erworben und ist wie diese kulturell imprägniert. Beide – Identität wie Kultur – sind veränderlich, was vor allem in diachroner Hinsicht (historisch bei Kultur, biografisch bei Identität) unmittelbar einsichtig ist. Das Gesagte gilt analog auch für kollektive Identität. Interkulturelle Interaktion gilt als bereichernd, aber auch als konfliktträchtig. Sie hat infolge der Globalisierung durch die kulturelle Pluralisierung aller Lebenswelten an Häufigkeit stark zugenommen.
Nach einer alten Definition kollidiert im Notstand ein Recht mit einem anderen Recht. Gemeint ist damit, dass jemand die Gefahr für ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse nur auf Kosten der Verletzung des rechtlich geschützten Interesses eines anderen abwenden kann.
Die Einführung neuer Technologien im naturwissenschaftlichen- technischen Bereich hat viele begrüßenswerte Neuerungen, aber auch ungeahnte nachteilige Folgen, wie beispielsweise Atomunfälle, hervorgerufen. Kennzeichnend für diese Technologien sind komplexe naturwissenschaftliche Systeme, die selbst gegenüber kleinsten Störungen, wie veränderten Umgebungsbedingungen, anfällig sind und deren Reaktionen hierauf nicht exakt vorhergesehen werden können (Jaeckel 2011, 120). Um den technischen Veränderungen Rechnung zu tragen, wurde der Risikobegriff entwickelt.
Einerseits wird in vielen heutigen Staaten der Umgang des Menschen mit den Tieren rechtlich geregelt, und zwar derart, dass diese rechtliche Regelung auf ein größeres Wohl der betroffenen Tiere ausgerichtet ist. Andererseits muss aber festgestellt werden, dass die Beweislast immer noch auf den Schultern derjenigen liegt, die den Tierschutzgedanken im Rahmen des Rechtediskurses formulieren wollen, die sich also nicht damit zufrieden geben, Pflichten des Menschen gegenüber den Tieren oder gar nur, wie bei Kant, in Ansehung der Tiere anzuerkennen, sondern die diese Pflichten durch ihnen korrespondiere Rechte der Tiere begründen wollen. Tiere, so wird zugestanden, müssen sicherlich vor der menschlichen Willkür geschützt werden, aber, so wird gleich hinzugefügt, sie können oder sollen nicht dadurch geschützt werden, dass ihnen Tierrechte zuerkannt werden, die, zumindest in ihrer rechtlichen Wirkung, den Menschenrechten ähnlich sind, und nicht bloß den Charakter einer juristischen Fiktion haben, sondern einem moralischen Recht eine juristische Wirkung geben. Insofern sie, oder wenigstens viele von ihnen, leidensfähige Wesen sind und insofern jeder vernünftige Mensch zugesteht, dass man keinem leidensfähigen Wesen willkürlich, d. h. ohne hinreichend rechtfertigenden Grund, Schmerzen zufügen sollte, besteht ein allgemeiner Konsens darüber, dass die Menschen die Tiere nicht wie leblose Sachen behandeln sollten. Insofern ihnen aber dasjenige fehlt, das den Menschen zu einem Träger moralischer Rechte macht, kann der Tierschutz nicht durch den Verweis auf Tierrechte gerechtfertigt werden. Kernstück der Debatte ist, worin dieses Etwas besteht, das aus einem Wesen einen Träger moralischer Rechte macht
Die Todesstrafe gilt als die härteste aller Strafen, weil sie dem Betroffenen jede weitere Möglichkeit zur Entfaltung seiner Individualität, zur Wahrnehmung seiner Freiheit, zur Geltendmachung seiner Rechte und zur Nutzung seiner Fähigkeiten nimmt. Die These von der Todesstrafe als der härtesten aller Strafen mag man indes in Zweifel ziehen, wenn man sich Situationen vorstellt, in denen Menschen so gequält und gefoltert werden, dass sie sich den Tod sogar wünschen, ihn gar herbeisehnen. Glücklicherweise ist heute nicht mehr die Zeit, über die eventuelle Legitimität solcher ›Folterstrafen‹ zu räsonieren. Das Mittelalter sah das noch anders, verband zumindest die Todesstrafe mit vielen Möglichkeiten der Qualen für den Delinquenten, sowohl vor seiner Tötung als auch noch durch die Art der Ausführung der Todesstrafe wie etwa durch Verbrennen, Vierteilen, Rädern etc. (Einzelheiten vgl. etwa bei Schild 2010, 168 ff.; Roth 2010).
Die zunehmende Ausdifferenzierung und Individualisierung (westlicher) Gesellschaften vergrößert auch die Vielfalt an (kollektiv geteilten) Weltbildern. Das Vorliegen allgemein geteilter Wertvorstellungen in einer Gesellschaft ist zwar vermutlich seit jeher eine Fiktion, insbesondere aufgrund von Modernisierung und Globalisierung kann aber von einer weitaus stärkeren Pluralität ganz unterschiedlicher religiöser oder weltanschaulicher Sichtweisen ausgegangen werden. Dieser Wandel hatte und hat gravierende Konsequenzen: Das moralisch Richtige wird nicht mehr mit Verweis auf übergeordnete Autoritäten oder ewige und unveränderliche Naturprinzipien begründet. Auch für Fragen nach dem ›richtigen Recht‹ hat dieser Befund weitreichende Folgen, zumal dann, wenn man Recht (auch) als ›geronnene Moral‹ oder als ›ethisches Minimum‹ versteht. Ins Zentrum der Diskussion rückt dann die Frage, ob und in welcher Weise das Recht angesichts dieses ›Wertepluralismus‹ auf möglicherweise unvermeidbare Wertekonflikte reagieren kann, sei es auf Gesetzgebungsebene oder im Zuge konkreter richterlicher Entscheidungen
Die Begriffe ›ziviler Ungehorsam‹, ›Widerstand‹, ›Recht‹ oder gar ›Pflicht zum Widerstand‹ sind vor allem aus der politischen Rhetorik bekannt und durch eindrucksvolle Beispiele geprägt (Lehre vom Tyrannenmord, Résistance, Gandhi, APO, Sitzstreiks gegen AKWs oder Pershing II-Stationierungen etc.). Sie sind aber in ihrer Breite inhaltlich höchst unterschiedlich; ihr Gebrauch vermengt häufig verschiedenste Deutungsfelder miteinander, wie religiöse, moralische oder ethische Vorstellungen, philosophische und politische Ansätze und auch solche des positiven Rechts. Dies führt zu verbreiteten Missverständnissen über Legitimität und Legalität von Protestaktionen (Frankenberg 1984, 267; Habermas 1983, 51). Im vorliegenden Kontext soll der Begriff des ›zivilen Ungehorsams‹ aus der juristischen, insbesondere aus der rechtsphilosophischen Perspektive untersucht werden.
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Kants Tugendlehre bildet den Abschluss seiner Ethik. In den „Metaphysischen Anfangsgründen der Tugendlehre“ (1797) wird diese Lehre systematisch entwickelt. Die weitaus berühmteren, sogenannten Grundlegungsschriften – die „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ (1785) und die „Kritik der praktischen Vernunft“ (1788) – bereiten diese Pflichtenlehre lediglich vor. Während die Grundlegungsschriften mit dem „Kategorischen Imperativ“ ein allgemeines und verbindliches moralisches Gesetz für den gesamten Bereich der Praxis und für alle vernünftigen Wesen begründen, nennt die Tugendlehre inhaltlich bestimmte Pflichten und konkrete Maximen, denen menschliche Wesen in ihrem Handeln folgen sollen. Unter Tugend in einem generellen Sinne versteht Kant die grundsätzliche Bereitschaft, dem moralischen Gesetz tatsächlich zu entsprechen und dabei auch Stärke im Umgang mit Hindernissen zu beweisen. Eine Vielzahl konkreter Tugenden ergibt sich, wenn nach den Bedingungen gefragt wird, unter denen das moralische Gesetz im Rahmen der menschlichen Existenzbedingungen verwirklicht werden kann. Dies führt aber nicht in einen Katalog von Handlungsanweisungen, sondern zu inhaltlich bestimmten Handlungsgrundsätzen (Maximen), die Kant als Tugendpflichten ausweist.
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Hiljutistel Euroopa Parlamendi valimistel rääkisid pea kõik europarlamendis esindatuse saanud Eesti erakonnad vajadusest pöörata suuremat tähelepanu Euroopa välis- ja julgeolekupoliitikale. Valimisprogrammides toonitati, et Euroopa peab muutuma mõjukamaks, pakkuma turvatunnet, suutma sõjaliste ohtude vähendamiseks kiiresti ja pädevalt reageerida praegustele julgeolekualastele väljakutsetele ning säilitama oma ühtsuse. Avaldati toetust Euroopa Liidu liikmesriikide kaitse koordineeritud arendamisele, liidu ühtsele Venemaa poliitikale jne. Euroopameelsemad deklareerisid koguni, et toetavad kõiki ideid ja tegevusi, mis Euroopat tugevdavad ja Eestit ELiga tihedamalt liidavad.
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