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Ausübung des Arztberufs und Betrieb einer Klinik

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Abstract

Der Arzt dient der Gesundheit des Menschen und des Volkes. Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. Mit diesen Worten umschreibt die Bundesärzteordnung den beschränkten Arztvorbehalt des deutschen Rechts. Danach besteht die Ausübung des ärztlichen Berufs in der „Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung ‚Arzt‘ oder ‚Ärztin‘“, § 2 Abs. 5 BÄO. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert ist.1 Zwar gibt es keine Kurierfreiheit an sich2, jedoch dürfen auch Heilpraktiker die Heilkunde im beschränkten Maß ausüben. Darin unterscheidet sich das deutsche Recht grundsätzlich vom französischen, österreichischen und schweizerischen Recht, wonach die medizinische Behandlung den Ärzten vorbehalten ist.3

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Book
Die Aufhebung zeitlicher und räumlicher Grenzen durch den Einsatz der Telemedizin wirft eine Fülle rechtlicher Fragen auf. Auf dem 7. Einbecker Workshop der DGMR haben sich Experten der Medizin und des Rechts, Praktiker, Wissenschaftler und Angehörige der Körperschaften im Gesundheitswesen mit diesen Rechtsfragen beschäftigt und einen Empfehlungstext erarbeitet, der national und international große Beachtung fand. Die "Einbecker Empfehlungen zu Rechtsfragen der Telemedizin" sind zusammen mit den Referaten in diesem Werk wiedergegeben. Sie bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung rechtlicher Lösungen für nationale und internationale Telemedizin.
Article
Vorbemerkung Die ärztliche Berufsordnung wird von Ärzten (und NichtÄrzten) häufig als „überholte Schilderordnung“ bezeichnet, die in einem modernen Gesundheitswesen nicht mehr zeitgemäß sei. Abgesehen davon, was die Kritiker der Berufsordnung unter „einem modernen Gesundheitswesen“ verstehen, verwandelt sich der Spott über die Berufsordnung immer wieder in blankes Entsetzen, wenn Betroffene feststellen, dass Verstöße gegen die Berufsordnung ganz erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen zeitigen können. Damit sind nicht Geldbußen oder Berufsgerichtsverfahren gemeint. Es ist vielfach unbekannt, dass nicht wenige Normen der Berufsordnung sogenannte Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB sind. Dies hat zur Folge, dass gegen diese Normen verstoßende Rechtsgeschäfte (z.B. Gesellschafts- und Pachtverträge) nichtig sein können und dadurch Schäden in sechsstelliger Höhe auflaufen. Daneben spielen Unterlassungsverfügungen von Mitbewerbern oder entsprechenden Vereinigungen zur Überwachung des fairen Wettbewerbs eine wichtige Rolle; sie lassen so manche clevere Geschäftsidee wie eine Seifenblase platzen.
Zur wettbewerbs-und berufsrechtlichen Bedeutung des Werbeverbots der ärztlichen Berufsordnungen
  • Piper
Berufsgerichtliche Verfahren gegen Ärzte - grundlegende Rechtsfragen
  • Rehborn
  • Franz
Franz. Kassationshof v. 3.2.1987 Gaz.Pal. 1987, 398: Behandlung von Streß, Angst und Rheumatismus durch Akupunktur;
Handauflegen als mystisches Heilverfahren
  • Österr
Österr. OGH JBl. 1984, 329: Handauflegen als mystisches Heilverfahren; Obergericht Zürich SJZ 1983, 217: Magnetopathisches Handauflegen ist keine medizinische Verrichtung.
Öffentlichkeitsarbeit des Krankenhauses - Möglichkeiten und Grenzen
  • Koch