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Haftungsumfang und Verjährung

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Abstract

Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat derjenige, der einen Behandlungsfehler begangen oder ohne Einwilligung bzw. zureichende Aufklärung behandelt hat, allen daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Das gilt sowohl für die vertragliche als auch für die außervertragliche Haftung und umfaßt den Vermögensschaden ebenso wie die immaterielle Unbill, welche durch ein Schmerzensgeld auszugleichen ist.

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Sowohl im operativen als auch im ambulanten Bereich der Medizin tritt immer wieder der Fall ein, daß ein ärztlicher Diagnose-, Behandlungs- oder Operationsfehler geeignet ist, zu einer Schädigung des Patienten zu führen, der Schadenseintritt jedoch entweder durch eine rechtzeitige Gegenbehandlung vermieden oder aber der bereits eingetretene Schaden durch eine Gegenbehandlung oder einen operativen Eingriff kompensiert bzw. gemindert werden kann. Kein Arzt arbeitet mit der Zuverlässigkeit und Präzision einer Maschine. Auch dem geschultesten Operateur kann einmal ein Fehler unterlaufen. So ist z. B. mit der modernen Frakturbehandlung die Häufigkeit einer iatrogenen Nervenlähmung, insbesondere des N. radialis, sprunghaft angestiegen1. Nicht selten wird anläßlich einer Exstirpation von Halsdrüsen der N. accessorius am Hinterrand des Sternocleido mastoideus durchschnitten. Uterusperforationen bei gynäkologischen Operationen, das Abbrechen von Kanülen bei Injektionsspritzen, Harnleiterverletzungen bei abdominellen und gynäkologischen Operationen oder eine Schädigung des N. femoralis brauchen nicht unbedingt auf einem schuldhaften ärztlichen Behandlungsfehler zu beruhen. Jedoch kann die fahrlässig verspätete Entdeckung der schädüchen Folgen eines Operationszwischenfalls, wie z. B. einer Nervenläsion, die die Restitutionschancen beim Patienten mindert, einen schuldhaften ärztlichen Behandlungsfehler darstellen, der zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Durchkreuzung des manifestierten Familienplans als deliktische Integritätsverletzung
  • Voß
Das Kind oder sein Unterhalt als Schaden
  • Deutsch
Schadensersatzrechtliche Folgen der Geburt eines unerwünschten Kindes?
  • Weber
Leben als Schaden? Vom Ende eines französischen Sonderwegs
  • Winter
unerwünschte Geburt und Arzthaftung: der österreichische „case of first impression“ vor dem Hintergrund der anglo-amerikanischen Rechtsentwicklung
  • Unerwünschtes Leben
Zum Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsaufwands für ein nach fehlerhafter Diagnostik schwerstbehindert geborenes Kind
  • Büsken
Schadensersatz für verlorene Chancen im Vertrags-und Deliktsrecht
  • Fleischer
Baby Boy und der kategorische Imperativ: Ein Beitrag zur haftpflichtrechtlichen Problematik des pränatalen Schadens und der Familienplanung
  • Landolt
Schmerzensgeld für die durch eine unerlaubte Handlung wahrnehmungs-und empfindungsunfähig gewordenen Verletzten?
  • E Lorenz
  • Wiese
Das „Kind als Schaden“ — ein Lösungsvorschlag
  • Steiner
Das Mitverschulden des Patienten im Arzthaftungsrecht
  • Göben
Die Geburt als schadensstiftendes Ereignis
  • Hollaender
Versicherungsrechtliche Vorsorge statt „Schadensfall Kind“, Festschr. f. Jayme
  • Katzenmeier
Die „Kind als Schaden“-Diskussion
  • Dieselben
Die ärztliche Haftpflicht für die Geburt eines unerwünschten behinderten Kindes
  • C Müller
Schadensersatz für das unerwünschte eigene Leben - ‚wrongful life‘
  • Picker
„Wrongful life“ — gibt es ein Recht auf Nichtexistenz
  • Reinhart
Der Schutzbereich der Norm im Arzthaftungsrecht
  • Schramm
Ersatzansprüche trotz pränataler Schäden nach ärztlicher Fehldiagnose ausgetragener Kinder
  • Sonnenberger
„Wrongful life“: zu Unrecht nicht abgetrieben?
  • Wiebe