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Abstract
Nach den Grundsätzen des Haftungsrechts hat derjenige, der einen Behandlungsfehler begangen oder ohne Einwilligung bzw. zureichende Aufklärung behandelt hat, allen daraus resultierenden Schaden zu ersetzen. Das gilt sowohl für die vertragliche als auch für die außervertragliche Haftung und umfaßt den Vermögensschaden ebenso wie die immaterielle Unbill, welche durch ein Schmerzensgeld auszugleichen ist.
Sowohl im operativen als auch im ambulanten Bereich der Medizin tritt immer wieder der Fall ein, daß ein ärztlicher Diagnose-, Behandlungs- oder Operationsfehler geeignet ist, zu einer Schädigung des Patienten zu führen, der Schadenseintritt jedoch entweder durch eine rechtzeitige Gegenbehandlung vermieden oder aber der bereits eingetretene Schaden durch eine Gegenbehandlung oder einen operativen Eingriff kompensiert bzw. gemindert werden kann. Kein Arzt arbeitet mit der Zuverlässigkeit und Präzision einer Maschine. Auch dem geschultesten Operateur kann einmal ein Fehler unterlaufen. So ist z. B. mit der modernen Frakturbehandlung die Häufigkeit einer iatrogenen Nervenlähmung, insbesondere des N. radialis, sprunghaft angestiegen1. Nicht selten wird anläßlich einer Exstirpation von Halsdrüsen der N. accessorius am Hinterrand des Sternocleido mastoideus durchschnitten. Uterusperforationen bei gynäkologischen Operationen, das Abbrechen von Kanülen bei Injektionsspritzen, Harnleiterverletzungen bei abdominellen und gynäkologischen Operationen oder eine Schädigung des N. femoralis brauchen nicht unbedingt auf einem schuldhaften ärztlichen Behandlungsfehler zu beruhen. Jedoch kann die fahrlässig verspätete Entdeckung der schädüchen Folgen eines Operationszwischenfalls, wie z. B. einer Nervenläsion, die die Restitutionschancen beim Patienten mindert, einen schuldhaften ärztlichen Behandlungsfehler darstellen, der zum Schadensersatz verpflichtet.