Die Behandlung des Patienten durch den Arzt geschieht im Rahmen eines Rechtsverhältnisses; dieses stellt regelmäßig der Arztvertrag dar. Als Vertrag des Zivilrechts bildet er die rechtliche Basis für die Ansprüche, Pflichten und Obliegenheiten des Arztes ebenso wie des Patienten. Der Arztvertrag schafft ein Schuldverhältnis, das sich als Organismus darstellt1: Es hat Anfang und Ende, es entwickelt Hauptund Nebenpflichten, wie es sich überhaupt den durch die Erkrankung und die Heilungsbemühungen notwendig werdenden Entwicklungen anpaßt. Die in der Patienten-Charta des Weltärztebundes niedergelegten Rechte des Patienten auf freie Arztwahl, Aufklärung und Selbstbestimmung2 gedeihen am besten im Rahmen einer zivilrechtlichen Vertragsbeziehung. Ein privatrechtlicher Vertrag basiert auf der Privatautonomie, ermöglicht die Gestaltung des Rechtsverhältnisses durch die Parteien und löst im schlimmsten Falle die Berufshaftung aus. In dieser Konstruktion tritt die rechtspolitische Entscheidung zugunsten einer individualrechtlichen Beziehung von Arzt und Patient und gegen die sozialrechtliche Ausprägung des Arztberufs zutage.