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Arzneimittelverkehr

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Abstract

Gemäß § 13 AMG bedarf derjenige, der Arzneimittel und ihnen gleichgestellte Gegenstände gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das gleiche gilt für juristische Personen. Ausgenommen sind die Inhaber von Apotheken für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, die Träger der Krankenhäuser, die Tierärzte für die Abgabe von Arzneimitteln hinsichtlich der von ihnen behandelten Tiere, die Großhändler für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln und in gleicher Weise auch die Einzelhändler. Keiner Herstellungserlaubnis bedarf derjenige, der sich nur mit der Beschaffung oder Herstellung von Rohstoffen befaßt.1 Welche Behörde die Erlaubnis erteilt, wird vom Landesrecht bestimmt. In den meisten Bundesländern sind die Regierungspräsidenten als sog. Mittelbehörden für die Erteilung der Erlaubnis zuständig.2

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§ 368 e Abs. 1 Satz 2 RVO in der Fassung des Krankenversicherungs-Kostendäm-pfungsgesetzes vom 27.6.1977 (BGBl I S. 1069) verpflichtet den Bundesauschuß der Ärzte und Krankenkassen, in den Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln (AMR) Arzneimittel so zusammenzustellen, „daß dem Arzt der Preisvergleich und die Auswahl therapiegerechter Verordnungsmengen ermöglicht wird“. Auf dieser Grundlage hat der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erstmals im Jahre 1979 und dann kontinuierlich im Abstand von jeweils 6 Monaten zunächst eine Liste von Monopräparaten und chemisch identischen Kombinationspräparaten beschlossen, die sich auf einen reinen Preisvergleich dieser Präparate beschränkte. Diese Liste war rechtlich relativ unproblematisch, löste jedoch bereits damals einen Rechtsstreit um die Berücksichtigung einer angeblich unterschiedlichen Bioverfügbarkeit chemisch identischer Präparate bei der Festlegung der rechnerischen mittleren Tagesdosis als Grundlage für den Preisvergleich aus. Von der Aufnahme nicht identisch zusammengesetzter Kombinationspräparate wurde zunächst ausdrücklich Abstand genommen, da insoweit ein Preisvergleich ohne medizinische Bewertung der Kombinationen und ihrer Bestandteile nicht als möglich angesehen wurde.1
Aktuelle Probleme der Herstellungserlaubnis
  • Prütting
Prütting, Aktuelle Probleme der Herstellungserlaubnis, DAZ 87, 2653; Sander, AMG, § 13 Anm. 12.
MedR 96, 72 ff. liegt die kurzzeitige Vertretung noch innerhalb des Ärzteprivilegs
  • Hoppe
Hoppe, MedR 96, 72 ff. liegt die kurzzeitige Vertretung noch innerhalb des Ärzteprivilegs. Vgl. dazu aber auch Kloesel/Cyran, AMG, § 13 Anm. 4b.
Zur Problematik der Bildung von Festbeträgen für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, PharmInd
  • Redeker
Der „Informierte Patient“ als Perspektive eines liberalisierten Heilmittelwerbegesetzes im Zeitalter des Internet, PharmInd
  • Barth
Die zulassungsüberschreitende Anwendung von Humanarzneimitteln (Off-Label-Use) in Deutschland
  • Freund
Dazu auch BVerfG NJW
  • Njw Ovg Münster
OVG Münster NJW 2001, 2821. Dazu auch BVerfG NJW 2000, 857 (Frischzellenurteil).
Versandhandel mit Arzneimitteln
  • Ziller