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Kosten eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Atomenergie - Überlegungen im Spannungsfeld zwischen Kernenergie- und Entschädigungsrecht

Authors:
svvor asdpo
Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht
www.svvor.ch
Association suisse du droit public de l’organisation
www.asdpo.ch
Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht –
öffentliches Dienstrecht
Droit public de l’organisation – responsabilité des
collectivités publiques – fonction publique.
Die Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht (SVVOR) legt den zehn-
ten Band ihrer Jahrbuchreihe vor. Mit der in den Vorjahren begründeten Tradition be-
zweckt sie auch in diesem Jahr, den raschen Wandel des Verwaltungsorganisationsrechts
wissenschaftlich zu begleiten und Fragen zu den dogmatischen und praktischen Entwick-
lungen in den Bereichen Verwaltungsorganisationsrecht, öffentliches Dienstrecht und
Staatshaftungsrecht darzustellen und zu erörtern. Das Jahrbuch gliedert sich in drei Tei-
le: Der erste Teil setzt sich aus aktuellen wissenschaftlichen Beiträgen von ausgewiesenen
SpezialistInnen zusammen, die sich nicht nur mit den Schwerpunktthemen Gesundheit
am Arbeitsplatz und parlamentarische Oberaufsicht über unabhängige Regulierungs- und
Aufsichtsbehörden befassen, sondern auch weitere Themen wie etwa die Kosten- und
Entschädigungsfolgen eines vorzeitigen Ausstiegs aus der Atomenergie behandeln. Der
zweite Teil legt die Gerichts- und Verwaltungspraxis des Bundes und der Kantone konzis
dar, was den Interessierten einen schnellen Zugriff auf die neueste Rechtsprechung er-
möglicht. Im dritten Teil werden schliesslich die gesetzgeberischen Aktivitäten im Bereich
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsrechts auf Bundes- und Kantonsebene auf-
gezeigt.
L’Association suisse du droit public de l’organisation (ASDPO) présente ici la dixième édi-
tion de son Annuaire. Les buts traditionnellement poursuivis n’ont pas changé depuis des
années : il s’agit d’apporter l’éclairage des milieux universitaires sur les changements par-
fois abrupts qui frappent le droit public de l’organisation, mais également de présenter,
de documenter et d’étudier scientifiquement des questions touchant aux développements
théoriques et pratiques dans les domaines du droit public de l’organisation, du droit de
la fonction publique et du droit de la responsabilité des collectivités publiques. L’annuaire
se divise en trois parties. La première rassemble des contributions scientifiques inédites
rédigées par des spécialistes reconnus qui ne se préoccupent pas seulement de ces deux
thèmes centraux que sont la santé au travail et la haute surveillance des parlements sur
les organes indépendants de surveillance et de régulation, mais qui abordent également
d’autres sujets tels que les coûts et les indemnités liés à un abandon prématuré de l’énergie
nucléaire. La deuxième partie présente de manière concise la pratique des tribunaux et
de l’administration, ce qui permet au lecteur d’accéder très facilement aux jurisprudences
les plus récentes. La troisième et dernière partie de son côté répertorie les activités légis-
latives de la Confédération et des cantons dans le domaine de l’organisation gouverne-
mentale et administrative.
svvor asdpo
y
Jahrbuch · Annuaire
2015
Jahrbuch
2015
Annuaire
2015
svvor asdpo
Schweizerische Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht
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Association suisse du droit public de l’organisation
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Verwaltungsorganisationsrecht –
Staatshaftungsrecht – öffentliches
Dienstrecht
Droit public de l’organisation –
responsabilité des collectivités
publiques – fonction publique
Stämpfli VerlagyStämpfli VerlagyISBN 978-3-7272-8959-0
Jahrbuch
2015
Annuaire
2015
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Jahrbuch / Annuaire 2015
Verwaltungsorganisationsrecht – Staatshaftungsrecht –
öffentliches Dienstrecht
Droit public de l’organisation – responsabilité des
collectivités publiques – fonction publique
©Stämpfli Verlag AG Bern
svvor asdpo
Schweizerische Vereinigung für Ve rwaltungsorganisationsrecht
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Association suisse du droit public de l’organisation
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Verwaltungsorganisationsrecht –
Staatshaftungsrecht –
öffentliches Dienstrecht
Droit public de l’organisation –
responsabilité des collectivités
publiques – fonction publique
Prof. Dr. iur. Peter Hänni und
Ass.-Prof. Dr. iur. Andreas Stöckli
(Herausgeber)
Jahrbuch / Annuaire
2015
yStämpfli Verlag
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Kosten einesvorzeitigen Ausstiegs
ausder Atomenergie
Überlegungen im Spannungsfeld zwischen
Kernenergie-und Entschädigungsrecht
ENRICO RIVA*UND RETO PATRICK MÜLLER**
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung..................................................................................... 212
II.Rechtlicher Rahmen fürden Bau- und Betriebvon Kernanlagen
in der Schweiz.............................................................................. 214
1. Bundeskompetenz ............................................................... 214
2. Früheres Recht:Das Atomgesetz und der
Bundesbeschlusszum Atomgesetz...................................... 215
3. Geltendes Recht:Das Kernenergiegesetz............................ 217
III.Bewilligungen fürAtomkraftwerkenach KEG........................... 217
1. Mehrstufiges Bewilligungsverfahren .................................. 217
2. Befristung............................................................................ 218
IV.Staatliche Entschädigung: Grundsätzliches................................. 221
1. Staatshaftung Struktur ...................................................... 221
2. Legalitätsprinzip.................................................................. 221
3. Haftung fürrechtswidriges bzw. fürrechtmässiges
Staatshandeln....................................................................... 222
4. In casu: Anwendungsfall der Entschädigung aus
rechtmässigemStaatshandeln..............................................222
5. Kein Entschädigungsanspruchaus dem Grundrecht der
Wirtschaftsfreiheit............................................................... 223
V. Eigentumsgarantie Enteignung ................................................. 224
1. Allgemeines.........................................................................224
2. Nachträgliche Begrenzungder Betriebsdauerals
Eigentumseingriff................................................................ 224
3. Prüfung dermateriellenEnteignung.................................... 226
*Em. Ordinarius füröffentliches Recht an derUniversitätBasel,Advokaturbüro Krneta,
Münzgraben 6, Postfach,3001Bern, riva@kglaw.ch
** LehrbeauftragerfürSicherheits-und Polizeirechtander UniversitätBasel,Wiesenweg 6,
8115 Hüttikon,reto.mueller@unibas.ch
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212
VI.Vertrauensschutz.......................................................................... 235
1. Allgemeines.........................................................................235
2. Anspruch auf Vertrauensschutz der AKW-Betreiber?........ 237
3. Beurteilung der Rechtsfolge................................................239
VII. Entschädigung.............................................................................. 241
1. UngeklärtesVerhältnis zwischen Entschädigung aus
materiellerEnteignungund Entschädigung aus
Vertrauensschutz ................................................................. 241
2. Eintritt eines durchden staatlichen Eingriffverursachten
Schadens alsVoraussetzung einer Entschädigung .............. 242
3. Entschädigungsbemessung.................................................. 246
VIII.Zusammenfassung ....................................................................... 247
Literatur................................................................................................ 251
Materialien............................................................................................ 252
Erlasse .................................................................................................. 253
I. Einleitung
Im Kontext des mitder Energiestrategie20501vorgesehenen langfristigen
«Ausstiegs»der Schweizaus der Nutzung der Kernenergieist einVerbot
vonRahmenbewilligungen zur Erstellung neuerAtomkraftwerke(AKW)
vorgesehen2.Darüber hinaus wird ein Übergang zu festen Laufzeitenfürdie
bestehendenSchweizer AKWdiskutiert.Die «Abschalttermine»würden
gemäss einer Volksinitiative der Grünen Partei3auf Verfassungs-oder nach
den in denRätenerwogenenVorschlägenauf Gesetzesstufeverankert4.Die
Betreibergesellschaftenführen dagegenins Feld,dasssie bei nachträglich
angeordneten festen LaufzeitenfürihreWerke Entschädigungsansprüche
gegenden Bund geltend machen würden.
DasinKraft stehende Kernenergierecht niedergelegt hauptsächlichin
Art. 90 der Bundesverfassungder SchweizerischenEidgenossenschaftvom
18. April1999 (BV, SR 101) sowieimKernenergiegesetzvom 21. März
2003 (KEG,SR732.1) mitden zugehörigenNeben- undAusführungserlas-
sen legt keine festen Laufzeitenfürden Betriebvon Kernanlagen fest.
1BotschaftES2050, BBl20137561ff.
2Änderung von Art. 12 undArt.106 KEGgemäss Vorschlagdes Bundesrats,BBl 20137794.
BeideRäte habeneinem Verbot künftigerRahmenbewilligungen fürAKW zugestimmt.
3Eidgenössische Volksinitiative «Fürden geordnetenAusstiegaus derAtomenergie (Atomaus-
stiegsinitiative)»BBl 2011 3983(Initiativtext)sowie 2013615 (Zustandekommen).
4DerNationalrat hattesichals ErstratimRahmeneines «Langzeitbetriebskonzepts»fürfeste
Laufzeitenfürdie älteren AKW im Gesetz ausgesprochen; fürdie neuerenWerke hätten de fac-
to ebenfalls festeLaufzeitenresultiert.Der Ständrat lehntedas Langzeitbetriebskonzeptals
Zweitrat ab.Inder Differenzbereinigung hatsichnun der(neuzusammengesetzte)Nationalrat
ebenfalls dagegenausgesprochen.
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Heuteverfügen alle schweizerischen AKW übereineunbefristete Betriebs-
bewilligung5.
Verwaltungsrechtlichqualifiziert sich eine neu einzuführende festeLauf-
zeit(Maximalfrist)fürdie in BetriebstehendenAKW alsein vomVerfas-
sungs-oder Gesetzgeberangeordneter undunmittelbar wirksamer, zeitlich
aufgeschobener Entzug derunbefristetenBetriebsbewilligung6.Bei Erlass
einer solchen Vorschriftstellen sich keine übergangsrechtlichen Fragen;sie
istunmittelbar anwendbar.
Wenn dasBundesamtfürJustiz in seiner Stellungnahmevom September
2012 vom übergangsrechtlichenCharakter derBefristungimRahmeneines
allgemeinen «Atomausstiegs»spricht7,ist dies funktionalgesehen zwar zu-
treffend.Das Verbot derErstellung neuerAKW unddie Festlegung einer
maximalenBetriebsdauer fürdie bestehendenAKW hängen sachlich zu-
sammen. Siestellenabervoneinander unabhängige Vorschriften dar. Die
Befristung derBetriebsdauer fürdie bestehendenAKW hatselbstständigen
Charakterund hängtrechtlichnicht vomallgemeinenAtomausstieg(Verbot
desBausneuer sowieder grundlegenden Erneuerung bestehenderWerke
gemäss bundesrätlichemVorschlag)ab.
AKWkönnen aus technisch-betrieblichen Gründen nurwährend einer
beschränkten Zeit genutzt werden am Ende ihrerLebensdauer angekom-
menmüssensie aus «systemimmanenten»Gründen ausserBetrieb genom-
menund dann stillgelegt werden8.Ihrefaktische maximale Betriebsdauerist
im Voraus nicht genau bekannt und vonWerkzuWerkverschieden9.So-
wohl international alsauch in der Schweizwerden dieErfahrungen aus dem
Langzeitbetrieb vonAKW erst sukzessive gesammelt.IngewissenGrenzen
scheint es zudem möglich, dieBetriebsdauer unter Respektierung der An-
forderungen der Sicherheitzuverlängern. MassgeblichsinddafürNachrüs-
tungsmassnahmen oder betriebswirtschaftlichgesprochen: neue Investitio-
nen in diebestehendenWerke.
5Art. 21 Abs. 2KEG siehtdie Möglichkeit einerBefristung derBetriebsbewilligung vor.Zwei
derfünf in derSchweiz bestehendenAKW sind ursprünglich,aufgrundder damals geltenden
Gesetzgebung,mit einerBefristungbewilligt worden (vgl.zum Ganzen Ziff.III./2.); sieheauch
JAGMETTI,Energierecht, Rz.5464(mitAnm.611).
6DieEinführungeiner maximalenBetriebsdauer fürdie bestehendenAKW liegtausserhalbdes
Anwendungsbereichsvon Art. 67 KEG, derden Entzug kernenergierechtlicher Bewilligungen
regelt.Der Entzug gemäss Art.67ist an bestimmteVoraussetzungen gebunden undmussim
AnwendungsfallinFormeiner Verfügung ausgesprochenwerden.
7BJ,Prise de position, S. 2und 7.
8SCHMOCKER/KALKHOF,Langzeitbetrieb,S.7(keine SeitenangabeimDokument),nennenals
Gründe dafürprimärdie Versprödung desReaktordruckbehältersdurch Neutronenbestrahlung,
Materialermüdung,Spannungskorrosion,Flächen-, Mulden-und Lochkorrosion sowieBorsäu-
rekorrosion.Diese Prozesse werden im Rahmen derbestehenden Alterungsüberwachungvon
Atomanlagen überwacht. DieGutachter verfügenzudiesenAspekten überkeine eigene Fach-
kompetenz.
9ZumEinen handeltessichumunterschiedlicheLeichtwasserreaktorsysteme (Druckwasser-
/Siedewasserreaktoren), zumAnderenumverschiedeneHerstelleraus verschiedenenLändern.
Zudemwurdenjeweils unterschiedlicheNachrüstungenvorgenommen.
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Mitder Ausserbetriebnahmeund anschliessenden Stilllegung verliert ein
AKWjedenWert, da es vondaanwederzur Stromerzeugungnoch zu ir-
gendeinem anderen wirtschaftlichen Zweck mehr «gebraucht»werden kann.
Denkbar istsogar,dassesdanneinen negativen Wertaufweist, etwa weil
noch Kosten der Stilllegung sowieder Entsorgung gedeckt werden müssen.
Daher istaus entschädigungsrechtlicher Sicht dietechnisch-betriebliche
Lebensdauereines solchen Werkes relevant.Einenachträglichinder Form
einer Rechtsvorschriftfestgelegtefeste Laufzeit kann mitder maximalen
Betriebsdauernachtechnisch-betrieblichen Gesichtspunkten finanziell
gesehenalsomit der Amortisationsdauer einigermassen übereinstimmen.
Wird etwasangeordnet,was in ungefähr gleicher Weisesowieso eingetreten
wäre,nämlichder Endpunktdes Betriebes,fehlt es an einem vomStaat
verursachten Schaden. In dieser Situationkann sich dieFrage einer staatli-
chen Entschädigungspflicht vonvornhereinnicht stellen. Anderskann es
sich nurdannverhalten, wenn eine festeLaufzeitkürzer alsdie faktische
Betriebsdauerausfällt.
Dervorliegende Aufsatz welcher auf einRechtsgutachten10 zurückgeht
untersucht unterden Aspektender Enteignungsowie desVertrauensschut-
zesmögliche Rechtsgrundlageneiner allfälligen Schadenersatzpflicht des
Bundes.Dabeifindet eine Auseinandersetzung mitden bereits angetönten
Besonderheitendes vorliegendenRegelungsgegenstandsstatt. In einem
weiterenSchritt wird der Frage nach einem möglichen Schadennachgegan-
gen, wobei in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren sein wird.
II. RechtlicherRahmenfürden Bau- und Betriebvon
Kernanlageninder Schweiz
1. Bundeskompetenz
DieKompetenzdes Bundes auf dem Gebiet der Kernenergiewurde im Jahr
1957 in Art. 24quinquies der Bundesverfassung derSchweizerischen Eidgenos-
senschaft vom29. Mai1874(BV 1874) verankert. DieBestimmung fand,
redaktionellangepasst aber ohne inhaltliche Änderung, alsArt.90Eingang
in diegeltende BV.
Der «nachgeführte»Kernenergieartikel verankerteineumfassende, nach
einem Teil der Lehre(voll ausgeschöpfte)konkurrierende, nach einem ande-
renTeileineausschliessliche Zuständigkeitdes Bundes11.Die Bundeskom-
petenz erstreckt sich sowohl auf dienukleareEnergieerzeugung alsauch auf
10 RIVA/MÜLLER,Gutachten, passim.Die Autorenhaben ihrRechtsgutachten untervollerWah-
rung derWissenschaftsfreiheiterstellt.
11 Vgl. JEAN-FRANÇOIS AUBERT,in: Petit Comm.,Art.90Cst., Rz.4;JAGMETTI,Energierecht,
Rz.5201; BIAGGIN I,BVKomm.,Art.90, Rz.2.
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dieNuklearforschung sowiedie Verwendung vonNukleartechnologienin
der Industrie oder im Medizinalbereich12.
2. Früheres Recht: DasAtomgesetzund der Bundesbeschluss zum
Atomgesetz
ZurErstellung und zum Betriebvon Kernanlagen13 verlangte bereits das
frühereBundesgesetz überdie friedliche Verwendungder Atomenergievom
23. Dezember 1959 (AtG,AS1960 541) eine Polizeibewilligung (Art.4
Abs. 1lit. ai.V.m.Art.6AtG)14.Obwohldas Gesetz voneiner Bewilligung
(Einzahl)sprach,unterschieden diemit dem Vollzug beauftragten Behörden
in ihrerPraxiszwischen der Standortbewilligung, der (nuklearen) Baubewil-
ligung sowieder Inbetriebnahme- und der Betriebsbewilligung15.Die Bau-
bewilligung wurdezudem in Teilbewilligungen aufgeteilt.
Aufder Rechtsgrundlage desAtomgesetzesund derbehördlichen Praxis
dazusinddie fünf SchweizerLeistungsreaktoren gebaut undinBetrieb ge-
nommenworden.Diesgeschah teilweiseauch aufgrund übergangsrechtli-
cher Bestimmungen des Bundesbeschlusseszum Atomgesetzvom
6. Oktober 1978(BB AtG, AS 1979 816),welcherdas AtGergänzte16.Mit
dem Bundesbeschluss wurdedie Pflicht zu Einholungeiner Rahmenbewilli-
gung17 eingeführt, welche den Standorteiner Kernanlage sowiedas Projekt
in den Grundzügen festlegte(Art. 1Abs.3BBAtG). Nebenden Schutz-
und Sicherheitserfordernissen(Art. 3Abs.1lit. aBBAtG i.V.m. Art. 5
AtG)18 wurdeein «Bedarfsnachweis»(Art.3Abs. 1lit. bBBAtG)19 ver-
langt.Zur Vermeidung vonBewilligungsersuchen auf Vorratwar dieRah-
menbewilligung zu befristen(Art. 2Abs.1BB AtG)20.Die Rechtsnatur der
damaligen Rahmenbewilligung bliebumstritten, da denBehörden bei der
Beurteilung des Bedarfsnachweisesein gewisserenergiepolitischer Ermes-
sensspielraum zustand21.Der Bundesbeschlussvon 1978 nahm «Atomanla-
gen, dieimBetrieb stehen oder fürdie eine Baubewilligung nachdem
12 ZumGanzen MÜLLER,Ausstiegaus derKernenergie,S.658 f.
13 Zur «Anlagenbezogenheit»desSchweizer Kernenergierechtsvgl.MÜLLER,Nuklearaufsicht,
S. 194.
14 ZumGanzen auch MARTI,in: Kratzetal.,Kommentar zumEnergierecht, Art.19KEG,Rz. 1
sowieMÜLLER,in: Kratzetal.,Kommentar zumEnergierecht, Art. 12 KEG, Rz.1f.
15 Vgl. RAUSCH,Atomenergierecht, S. 55 sowieRHINOW,Verfahren,S.76ff.
16 Dazu dieBotschaft ErgänzungAtG,BBl 1977III 293 ff.,333 ff. sowieMÜLLER,in: Kratzet
al., Kommentar zumEnergierecht, Art. 106KEG,Rz. 1. DerBBAtG hätte als Übergangslö-
sung biszueiner Totalrevisiondes AtGdienensollen(BotschaftErgänzungAtG,S.300 f.).
17 Vgl. zumGanzen MÜLLER,in: Kommentarzum Energierecht,Art.12KEG,Rz. 3ff.
18 Dazu RAUSCH,Atomenergierecht, S. 70 f.
19 Vgl. BotschaftErgänzungAtG,S.322 f. und303 ff. sowieeingehend FISCHER,Atomanlagen,
S. 97 ff.;zudem RAUSCH,Atomenergierecht, S. 71 ff.
20 ZumGanzen dieBotschaft Ergänzung AtG, S. 336ff.
21 Vgl. MÜLLER,in: Kommentarzum Energierecht,Art.13KEG,Rz. 5(m.w.H.). ZurEntwick-
lung desBewilligungssystemssiehe weiterführendJAGMETTI,Energierecht, Rz.5410.
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Atomgesetzerteilt worden ist»vomErfordernisder neuenRahmenbewilli-
gung aus(Art. 12 Abs. 1BBAtG)22.
Das(neben dem BB AtGweiterbestehende)AtG hatte Entschädigungen
fürden Entzug vonBewilligungen vorgesehen, wenn dieBewilligungsinha-
ber den Bewilligungsentzug nicht selber zu vertretenhatten23.Nach dem
ergänzenden Recht warder Widerrufeiner bestehenden Standortbewilligung
unter den Voraussetzungenvon Art. 9AtG zulässig(Art. 12 Abs. 3
BB AtG),wenn sie «auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben
erlangt wurdeoder wenn dieVoraussetzungen dafürnicht oder nicht mehr
erfüllt sind»(Art.9 Abs. 2AtG)24.Dem «Inhabereiner Standortbewilli-
gung, demdie Rahmenbewilligung aus Gründen, fürdie er nicht einzustehen
hat,verweigertwird»,stand einAnspruchauf angemessene Entschädigung
zu (Art.12Abs.4BB AtG)25.
Reaktor Typ Bruttoleistung Betrieb Betreiberin
Beznau I Druckwasser-
reaktor;
Westinghouse
380 MWel seit 1969 AXPO
PowerAG
(ehem.
NOK)
Mühle-
berg
Siedewasser-
reaktor;
GeneralElectric
(BWR-4)
390 MWel seit 1972 BKWEner-
gieAG
Beznau
II
Druckwasserre-
aktor;
Westinghouse
380 MWel seit 1971 AXPO
PowerAG
(ehem.
NOK)
Gösgen Druckwasserre-
aktor,
Siemens
1075 MWel seit 1979 Kernkraft-
werk
Gösgen-
DänikenAG
Leibstadt Siedewasserre-
aktor,
GeneralElectric
(BWR-6)
1245 MWel seit 1984 Kernkraft-
werk
Leibstadt
AG
22 Dazu dieBotschaft Ergänzung AtG, S. 333 ff. sowieMÜLLER,in: Kommentarzum Energie-
recht, Art. 106KEG,Rz. 1.
23 Art. 9Abs.5AtG: «Mussdie Bewilligung ausGründen widerrufenwerden, fürdie derBewilli-
gungsinhaber nichteinzustehen hat, so leistetihm derBundeineangemessene Entschädigung
fürden ausdem WiderruferwachsenenSchaden.»
24 Dazu dieBotschaft ErgänzungAtG,S.342 f.
25 Dazu dieBotschaft ErgänzungAtG,S.343.
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3. GeltendesRecht: DasKernenergiegesetz
Dasvon der Bundesversammlung am 21. März 2003verabschiedeteKern-
energiegesetzwurde politisch alsindirekter Gegenvorschlag zu den zweiten
sog. «Zwillingsinitiativen»betrachtet26.Estratam1.Februar2005 in Kraft.
Mitdem KEGfandauchdie seit den 1970er Jahren angestrebteTotalrevisi-
on des Atomgesetzesihren Abschluss. Formellersetzte das KEGsowohl das
AtGals auchden BB AtG. Materielltratenandie Stelle der in vielen Punk-
tennur rudimentärenfrüherenErlasse detailliertere, teilweiseweiterrei-
chende Bestimmungen.
III. Bewilligungen fürAtomkraftwerkenachKEG
1. Mehrstufiges Bewilligungsverfahren
DasKEG hält an einem mehrstufigen Bewilligungsverfahren fürKernanla-
gen fest.Die Erteilung derRahmenbewilligung (Art.12ff. KEG) bildet die
Voraussetzungzur Erteilung einer Bau- (Art.15ff. KEG) undeiner Be-
triebsbewilligung (Art.19ff. KEG).
DerGesetzgeber hatauf einenBedarfsnachweis verzichtet mitder Begrün-
dung,ein solchersei in einemliberalisierten Markt nichtaufrechtzuerhal-
ten27.Auf dieErteilung einerRahmenbewilligungbesteht indeskeinRechts-
anspruch (Art.12Abs.2KEG)28,und an dasRahmenbewilligungsverfahren
(Art.48Abs.13KEG)schliesst dieMöglichkeit einesfakultativenObjek-
treferendumsan(Art. 48 Abs. 4KEG).
Da ausserdem ZwischenlagerinWürenlingen (ZWILAG)29 keine der in
Betriebstehenden Kernanlagen übereineRahmenbewilligung verfügte,
warenbeimErlassdes KEG übergangsrechtliche Bestimmungen vorzuse-
hen. Nach Art. 106 Abs. 1KEG dürfenin«Betriebstehende, nach diesem
Gesetz rahmenbewilligungspflichtigeKernanlagen ()ohne entsprechende
Bewilligung weiterbetrieben werden, so lange keine Änderungen vorge-
nommen werden, dienachArtikel 65 Absatz 1eine Änderung derRahmen-
bewilligung erfordern»30.Diese Norm verlangt, dassgrundlegende Ände-
rungen der Rahmenbewilligung nachdem Verfahren zu erfolgen haben, das
fürderen Erteilung massgebendist.Diesgilt «füreine Änderungdes
26 Volksinitiative «Stromohne Atom FüreineEnergiewende undschri ttweiseStilllegung der
Atomkraftwerke (Stromohne Atom)»sowie «Moratorium Plus Fürdie Verlängerung des
Atomkraftwerk-Baustoppsund dieBegrenzungdes Atomrisikos(MoratoriumPlus)»;beide
wurden mitder Volksabstimmung vom18. Mai2003abgelehnt.
27 BotschaftKEG,S.2736.
28 BotschaftKEG,S.2764.Mit dieser explizitenRegelung werde «klar festgehalten,dassimFall
einerNichterteilung derRahmenbewilligung keineHaftpflichtansprüchegeltend gemachtwer-
denkönnen»;Votum Forster-Vannini (Kommissionssprecherin),AB2001SR1017.
29 Vgl. dieBotschaft ZWILAG, passim.
30 ZurEntstehung MÜLLER,in: Kommentarzum Energierecht,Art.106,Rz. 15 f.
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218
Zwecks oder der Grundzüge einer rahmenbewilligungspflichtigen Kernanla-
ge»(wobei nachlit.a dieStilllegung oder der Verschlussausgenommen
bleiben) sowie «füreinegrundlegendeErneuerung einesKernkraftwerkes
zur massgeblichen Verlängerung seiner Betriebsdauer, insbesonderedurch
den Ersatz des Reaktordruckbehälters»(lit.b)
31.
Demgemäss können diebestehenden, unter früherem Recht errichteten
Kernanlagen ohne eine Rahmenbewilligung grundsätzlich solange weiterbe-
trieben werden, bisihretechnische Lebensdauererreicht ist32.Allerdings
unterliegen dieAnlagenbetreiber weit reichendenPflichten; namentlichsind
siegesetzlichverpflichtet,die Anlage ständig auf dem Stand der aktuellen
Sicherheitsanforderungen zu halten(Art. 22 Abs. 2KEG).
DieBestimmungen zu möglichen Entschädigungspflichten (Art.9Abs. 5
AtGund Art. 12 Abs. 4BBAtG)wurden nichtindas KEG übernommen33.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen hätte einAntragvon Stände-
ratReimann dieWiederaufnahme einer entsprechenden Regelungvorgese-
hen. Er zog seinen Antrag aber zurück,daseitens der Kommission insFeld
geführtwurde, dass eine solche Bestimmung nicht mehr nötig sei. Ständerat
Schweiger legtefürdie Kommission dar,der Entzug einer Bewilligung aus
politischen Gründenwürdezueiner Haftung nach Art. 3des Bundesgesetzes
überdie Verantwortlichkeitdes Bundes sowieseiner Behördenmitglieder
und Beamtenvom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) führen; er wies weiter
auf den allfälligen Bestand wohlerworbener Rechte sowieauf den Vertrau-
ensschutzhin34.BundesratLeuenberger bestätigte dieseAussagen35.
2. Befristung
Nach Art. 21 Abs. 2KEG kann dieBetriebsbewilligungbefristetwerden.
Verschiedene Anträge im Parlament,welche dieVorschriftverschärft
(zwingende Befristung) oder eingeschränkt(Befristung nuraus Sicherheits-
gründen; Befristung nur bei nicht vollständig erfülltenBewilligungsvoraus-
setzungen) hätten, blieben erfolglos36.
DieBestimmung entspricht gemäss JÜRG MARTI keiner gesetzlichen Be-
fristung der Betriebsbewilligung im Sinneeiner generellenBegrenzungder
Lebensdauereiner Kernanlage, da das Parlament einen entsprechendenAn-
trag explizit abgelehnthat37.Vielmehr handle es sich «um eine polizeirecht-
31 Dazu eingehendMÜLLER,in: Kommentar zumEnergierecht, Art. 65 KEG, Rz.13ff.
32 VglJAGMETT I,Energierecht, Rz.5465.Nachder Botschaftwäre es «unangemessen,inBetrieb
stehende Kernanlagenneu einerRahmenbewilligungspflicht zu unterstellen»;Botschaft KEG,
S. 2801.
33 Dazu dieBotschaft KEG, S. 2790(m.H.).
34 VotumSchweiger,AB2001 SR 1027.
35 VotenLeuenberger (Bundesrat)und Reimann, AB 2001SR1027.
36 Vgl. dazu MARTI,in: Kommentar zumEnergierecht, Art. 21 KEG, Rz.3(m.w.H.).
37 MARTI,in: Kommentar zumEnergierecht, Art. 21 KEG, Rz.3und 13 (m.H.auf dieBotschaft
KEG, S. 2770 sowieauf BGE139 II 185, E. 4.3S.190 f.).
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liche Befristung, dienur auspolizeilichen Gründenangewendetwerden
darf. Siekommt in Betracht fürSituationen, in welchen bestimmte Fragen
offenbleiben, diefürden Betriebnicht vongrundsätzlicher Bedeutungsind,
aberabgeklärt werden müssen»38.
Die AKWBeznauII(nichtaberBlock I) undMühleberghattennochunter
früheremRecht nurbefristeteBetriebsbewilligungen erhalten, da zumZeit-
punktder Bewilligungserteilung Fragen zurWirksamkeit derNotkühlungof-
fengebliebenwaren39.Die Befristung wurdeanschliessend aber übereine
längere Zeit aufrechterhalten40.
FürBeznau II wurdedie Bewilligungauf Antrag derBetreiberin41 im Jahr
2004 unter Auflagen in eine unbefristeteBetriebsbewilligung umgewan-
delt42.Das Gesuch warzusammenmit ausführlichen, «einerPSÜ[Perodi-
sche Sicherheitsüberprüfung]entsprechendenUnterlagen»43,alsoeiner um-
fangreichenSicherheitsüberprüfung, eingereichtworden.
Fürdas AKWMühlebergreichte dieBetreiberin aufAnordnung desBun-
desrates im Jahre2001 dieDokumentationzueiner PSÜein44.Die damalige
AufsichtsbehördeHSK beurteilte diePrüfung grundsätzlich positiv, schlug
aber auch Verbesserungen vor45.Die Aufhebungder Befristung wardann
vonGerichtsurteilengeprägt.Einen Antrag derBetreiberin,einepolitisch
motivierteBefristung seimit demErlassdes KEGnichtig geworden,wies
dasBundesverwaltungsgericht ab46.Hingegenhiess es denEventualantrag
aufAufhebung derBefristung teilweisegut,daeine «Prüfung desGesuches
um Aufhebungder Befristung im Lichte derGrundsätzedes Zurückkom-
mens aufeinerechtskräftigeVerfügung»durchdas UVEKnicht stattgefun-
denhatte47.Das Bundesgerichtbestätigte denEntscheid48.
BeideInstanzen erkannten, dass im Fall desAKW MühlebergArt.65KEG
nichtanzuwendensei:DieserArtikel regelt «()einzigdie Frage, inwie-
38 MARTI,in: Kommentarzum Energierecht,Art.21KEG,Rz. 15 f.;imSinne einerPolizeibewil-
ligung äussern sich auch WEBER/KRATZ,Elektrizitätswirtschaftsrecht, §6, Rz.164,sowie
JAGMETTI,Energierecht, Rz.5764.
39 SCHMOCKER/KALKHOF,Langzeitbetrieb,S.2(keine SeitenangabeimDokument).
40 So hatder Bundesratnoch1994 fürdas KKWBeznauIIeineprovisorische,auf 10 Jahrebefris-
tete Betriebsbewilligung erteilt; vgl.Bericht desBundesrates überseine Geschäftsführung und
dieGeschäftsführung derEidgenössischenVerwaltung im Jahre1994vom 22. Februar1995,
S. 24.
Gemäss SCHMOCKER/KALKHOF,Langzeitbetrieb,S.2 (keine SeitenangabeimDokument),
wurdedie Befristung auspolitischen Gründennicht aufgehoben.
41 Abgedruckt in:BBl 2002 1822.
42 Verfügung betreffend dasGesuchder Nordostschweizerischen Kraftwerke (NOK) vom
17.November 2000 um Aufhebungder Befristung derBetriebsbewilligung fürdas KKW Bez-
nauIIvom 3. Dezember2004, BBl20047201.
43 NAEGELIN,Sicherheitsaufsicht,S.275 (m.w.H.).
44 NAEGELIN,Sicherheitsaufsicht,S.275.
45 HSK, StellungnahmePSÜMühleberg2002, S. 10-1 ff.
46 BVGer, UrteilA-2089/2006vom 8. März 2007(=BVGE2008/8), E. 6.3.
47 BVGer, UrteilA-2089/2006vom 8. März 2007(=BVGE2008/8), E. 12.
48 BGer,Urteil2C_170/2007 vom 21.Januar2008.
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weit Änderungen vonAnlagen undBetriebsabläufen eine entsprechende
Anpassungder Bau- oderBetriebsbewilligungerfordern beziehungsweise
inwieweiteineblosse FreigabeverfügungodereineMeldung an dieAuf-
sichtsbehörden genügt.Auchder Beschwerdeführer verkennt dies nicht, ist
jedoch derAuffassung, dass auch eine Änderung derBetriebsbewilligung,
dienicht aufbauliche oderbetriebliche Vorkehrungenzurückgehe,von
Art. 65 Abs. 2KEG erfasstwerde.Füreinesolche überden Wortlaut und
denZweck dergenannten Norm hinausreichendeAuslegung bestehtindes-
senkeinAnlass, zumaldie Anwendungallgemeiner verwaltungsrechtlicher
Grundsätzeauf denfraglichenSachverhaltkaumzueinem anderenErgebnis
führtals dessen Erfassung durchArt.65Abs.2KEG()»
49.
DasUVEKerteilte fürdas AKWMühleberg2009 eine unbefristeteBe-
triebsbewilligung; es publiziertedie Entscheidgründesummarisch: «Nach
demneuen Kernenergiegesetz()sindBetriebsbewilligungen fürKern-
kraftwerke unbefristetzuerteilen. Eine Befristung istaus Sicherheitsgrün-
den, nichtjedochaus politischen Überlegungenzulässig.Fürdas Kernkraft-
werk Mühlebergliegenzurzeitkeine Gründevor,die eine Befristung erfor-
derlichmachenwürden.Kernkraftwerkedürfen in derSchweiz nur solange
betriebenwerden, alsihreSicherheitgewährleistetist.Das ENSI überprüft
im Rahmen derlaufenden Aufsicht,dassdie Bewilligungsinhaberihrege-
setzlichenPflichten einhalten.Esordnetalle fürdie nukleareSicherheitund
Sicherungnotwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an.Erfüllt ein
Kernkraftwerkdie Bewilligungsvoraussetzungennicht odernicht mehr,
muss es ausser Betriebgenommen werden bzw. istihm dieBewilligung zu
entziehen. Kriterien fürdie Ausserbetriebnahme,sogenannteAbschaltkrite-
rien,sindinder Kernenergieverordnungund in derdaraufgestütztenDepar-
tementsverordnungdes UVEK festgelegt»50.
Anschliessend hattendie Gerichte denFallerneutzubeurteilen: Eine vom
Bundesverwaltungsgericht verlangteBefristung derBetriebsbewilligung
wurdevom Bundesgerichtabgelehnt51.
Wiebereits erwähnt(vorneZiff. III./2.),kennt das KEGkeine nachträg-
liche Befristung der Betriebsbewilligung fürbestehende AKW(zum Entzug
einer Bewilligung vgl. Art. 67 KEG).
49 BGer,Urteil2C_170/2007 vom 21.Januar2008,E.2.3.
50 UVEK, Medienmitteilungvom 21. Dezember 2009: KernkraftwerkMühlebergerhält unbefris-
tete Betriebsbewilligung.
51 BVGer, UrteilA-667/2010 vom 1. März 2012 undanschliessend BGE139 II 185.
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IV.Staatliche Entschädigung:Grundsätzliches
1. Staatshaftung Struktur
DieEntschädigungspflicht des Bundes gehört in den Rechtsbereich der
Staatshaftung. In der Staatshaftung habenzweiStrukturprinzipien wesentli-
che Bedeutung, das Legalitätsprinzipund dieUnterteilung der Haftungnach
widerrechtlichem und rechtmässigemStaatshandeln. BeidePrinzipien sind
im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen relevant.
2. Legalitätsprinzip
DasLegalitätsprinzip(Art. 5Abs.1BV) gilt auch fürdie Staatshaftung. Der
Staat haftetfürSchädigungen,die er Drittenzufügt,grundsätzlichnur in den
vomGesetzvorgesehenenFällenund nur in jenemUmfang,den das Gesetz
vorsieht.
DasErfordernisder gesetzlichen Grundlage wurdelangesoverstanden
undgehandhabt,dassder Staat nurbeimVorliegen einerausdrücklichen,
geschriebenenGesetzesvorschriftzur Zahlung vonEntschädigungen ver-
pflichtet sei52.Das Bundesgericht hat diesen Grundsatzpunktuellinder
Weiseabgeschwächt, dass es eine Entschädigungspflicht des Staats unmit-
telbar aus teilweisedamalsnicht einmal geschriebenen Grundrechten
der Bundesverfassung ableitete.Der erstedurch richterliche Rechtsschöp-
fung aus der Verfassungabgeleitete Haftungstatbestand istdie materielle
Enteignung. In Analogie zurformellenEnteignunghat das Bundesgericht
zwischen 1930 und1945 ausder Eigentumsgarantie dieRechtsfigur der
materiellenEnteignungabgeleitet, also des sich intensiv auf dieprivaten
Eigentümerrechteauswirkenden Eingriffs mitenteignungsgleicherWir-
kung53.Den zweitenHaftungstatbestand hatdas Bundesgericht aus dem
Grundsatzdes Vertrauensschutzes abgeleitet54.
Aufgrund des Legalitätsprinzips istzuerst zu prüfen, ob im geltenden
Recht eine besondereGesetzesvorschriftvorhanden ist, dieden Bund ver-
pflichten würde, allfälligeSchädenabzugelten, welche dieBetreiber der
bestehendenAKW durchdie Einführung einer maximalenBetriebsdauer
erfahren. Dies istzuverneinen. Im geltenden Bundesrechtgibteskeine Ent-
schädigungsnorm, diehieranwendbarwäre55.
52 Zu diesem «Entschädigungspositivismus»MOOR/POLTIER,Droitadministratif II, S. 880ff.
53 RIVA,Hauptfragen, S. 3577.Vgl.hintenZiff. V./1.und V./3.
54 Nachweisebei WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz,S.145.
55 DerBundesgesetzgeber könnteselbstverständlichzusammenmit dernachträglichenFestlegung
einermaximalen Betriebsdauerfürdie bestehendenAKW eine geeigneteEntschädigungsnorm
neuschaffen. Dasfrühere Atomenergierecht enthielt mitArt.9Abs. 5AtG («Unübertragbarkeit
undWiderrufvon Bewilligungen»)sowie Art. 12 Abs. 4BBAtG eine Entschädigungsver-
pflichtung zulasten desBundesfürden Fall einesEntzugs derBewilligung ausGründen,fürdie
derBewilligungsempfänger nichteinzustehen gehabt hätte (siehe oben Ziff. II./2.). Eine nach-
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Damitmussweitergeprüft werden, ob generelle Haftungsvorschriften
(materielle Enteignung; Vertrauensschutz) vorhanden sind,die den Bund zur
Leistung einer Entschädigung verpflichten.
3. Haftungfürrechtswidriges bzw. fürrechtmässiges Staatshandeln
DieStaatshaftung unterteilt sich in zwei getrennteBereiche,einerseits die
Haftung fürwiderrechtliches Handelndes Staats undandererseits dieHaf-
tung fürrechtmässiges Handelndes Staats.
DerStaat wird entschädigungspflichtig,wenn er durchdie fürihn han-
delnden Behörden undPersonen widerrechtlich, also in Verletzungdes
geltenden Rechtsgehandelt und dadurch Privategeschädigt hat.Diese Haf-
tung istauf Bundesebene im VG und in Art. 21ades Bundesgesetzes über
dieBundesversammlung vom13. Dezember 2002 (ParlG,SR171.10) gere-
gelt.
Ausnahmsweiseentsteht eine Entschädigungspflicht des Staates auch
dann, wenn er zwar rechtmässighandelt, dabei aberPrivate in einer Weise
schädigt,die es alsunannehmbar erscheinen liesse,dassdie betroffenen
Privaten den Schadenselber tragen müssten. Hauptfälle dieser Haftung des
StaatesfürseinrechtmässigesHandelnsinddie Enteignung und dieVerlet-
zungschutzwürdigen Vertrauens.Die Entschädigungspflicht bei einer Ent-
eignungist bereits durch dieBundesverfassung vorgeschrieben (Art.26
Abs. 2BV).Fürdie Entschädigungspflicht des Staatesinden Fällender
Vertrauensverletzunggibteswederinder Bundesverfassung nochineinem
Bundesgesetzeineausdrückliche Grundlage; sieist vomBundesgericht
unmittelbar aus dem grundrechtlichen Anspruch der Privaten auf Vertrau-
ensschutz(Art. 9BV) hergeleitetworden56.
4. In casu: Anwendungsfall derEntschädigung aus rechtmässigem
Staatshandeln
Wechselt der Verfassungs-oder der Gesetzgeber zu einem System fester
Laufzeitenfürdie bestehendenAKW,fällt dieaus diesem gesetzgeberischen
Aktallenfalls folgendeEntschädigungspflicht unter dieHaftung des Staats
fürsein rechtmässiges Verhalten. Denn dieBegrenzungder Betriebsdauer
wäre dann Teil des geltendenRechtsund damitetwas Rechtmässiges57.
träglicheingeführte Anordnung einermaximalen Betriebsdauerfürbereits erstellteAKW
kommt einem zeitlichaufgeschobenen Entzug derohne Befristungerteilten Bewilligung
gleich.
56 WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz,S.145.
57 Vorausgesetztwirddabei,dasszulässigerweiseeinemaximaleBetriebsdauer fürdie bestehen-
denAKW festgelegt werden darf. Fürden Verfassungsgeber istdiesselbstverständlich, weil es
in seiner Machtsteht,inder Verfassung Normen zu setzen,die möglicherweiseanderenNor-
mender Verfassung widersprechen. ÜbergeordneteszwingendesVölkerrechtist beidieserFra-
ge nichtbetroffen. Wird diemaximaleBetriebsdauer aufder Ebenedes Bundesgesetzes ange-
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223
Eine allfälligeEntschädigungspflicht des Bundes müsstesichdamit ent-
weder aus der Eigentumsgarantie oder aus dem Vertrauensschutzherleiten
(dazu Ziff. V. undVI.).
5. Kein Entschädigungsanspruchaus demGrundrechtder
Wirtschaftsfreiheit
DieErzeugung vonEnergie isteineTätigkeit, diegrundsätzlich unterdem
Schutzder Wirtschaftsfreiheit(Art. 27 BV)steht58.Die Wirtschaftsfreiheit
gewährt fürdie in ihremSchutzbereich liegendenTätigkeitenjedoch keinen
absoluten Schutz. Vielmehr istdas Gemeinwesenbefugt,wirtschaftliche
Tätigkeitenzuregulierenund zu beschränken. Dasgeltende Kernenergiege-
setz enthält fürdie Erstellung und den Betriebeines AKWzulässigerweise
zahlreiche einschränkende Regeln, so namentlichdie Pflicht zur Einholung
der Rahmen-,der Bau- und der Betriebsbewilligung (vgl.Ziff. III./1.).Die
nachträgliche Einführung einer festen Laufzeit (und damit einer maximalen
Betriebsdauer) fürAKW würdeeinen neuen Eingriffindie Wirtschaftsfrei-
heitbedeuten59.Obder Eingriffgemessenanden Voraussetzungen fürEin-
griffe in dieWirtschaftsfreiheitzulässigwäre oder nicht,hätte fürdie Frage
der Entschädigung keineBedeutung. DerGrund liegt im Umstand,dasseine
allfälligeVerletzungder Wirtschaftsfreiheitnicht zu einer Entschädigungs-
pflicht des Staatesführen kann; alsSanktionfürdie Verletzungen der Wirt-
schaftsfreiheitkommt einzigdie Aufhebung desEingriffs in Frage60.Diese
Sanktionstündehiernicht zur Verfügung.Bei einer in der Bundesverfas-
sung selber angeordnetenmaximalenBetriebsdauer(wiesie etwa diehängi-
ge «Atomausstiegsinitiative»vorsieht61)ist dieWirtschaftsfreiheitvon vorn-
hereinnicht verletzt,sondernesliegt allenfalls nur einWiderspruch zwi-
schen gleichrangigen Normen vor, wobei dieBefristung alsLex specialis
vorgeht.Wird diefeste Laufzeit auf der Stufedes Bundesgesetzes angeord-
net,ist dieses füralle rechtsanwendenden Behörden verbindlich; eine Auf-
hebung der allfälligen Verfassungsverletzungist nicht möglich(vgl.
Art. 190 BV).
ordnet, hatder Gesetzgeberzuprüfen, ob sie übergeordnetemVerfassungsrecht namentlich
denGrundrechten widerspricht.Diestrifftnachhiervertretener Auffassung nichtzu. DieFra-
ge derZulässigkeiteines solchengesetzgeberischen Entscheids wird jedochvorliegendnicht
weiterbehandelt.
58 JAGMETTI,Energierecht, Rz.5215 f.,mit demHinweis,dassder Bund dasRecht hätte, die
Erzeugung von Kernenergieeinem Bundesmonopolzuunterstellen, waserabernicht getanhat;
vgl.auchVALLENDER/HETTICH /LEHNE,Wirtschaftsfreiheit, §5, Rz.89und 152f.
Istdie Betreiberineines AKW einreinstaatliches oder einstaatlichbeherrschtesUnternehmen,
stellt sich dieFrage,obsie Trägerinder Wirtschaftsfreiheitist und sich aufdiesesGrundrecht
berufendarf; vgl.dazuVALLENDER,in: St.GallerKommentar,Art.27BV, Rz.54f. Vorlie-
gend kann dieseFrage offengelassenwerden, da dieWirtschaftsfreiheitkeine Relevanz fürdie
Frageder Staatshaftung hat.
59 Gleich dasBJ, Prisedeposition, S. 3.
60 Vgl. BGE118 Ib 241, E. 5b S. 249.
61 Text wiedergegebeninder BotschaftES2050, S. 7605 f.
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V. Eigentumsgarantie Enteignung
1. Allgemeines
DieEigentumsgarantie der Bundesverfassung (Art.26BV) schütztdas pri-
vate Eigentum vorBeeinträchtigungen durchden Staat. Unterdas geschützte
Eigentum fallendie dinglichen Rechtedes Privatrechts(Eigentum, be-
schränktedingliche Rechte, Pfandrechte),RechteanimmateriellenGütern,
Rechteaus Vertrag, sogenanntewohlerworbene Rechte und unter be-
stimmten Umständen faktische Vorteile,die sich aus einer Eigentumsposi-
tionergeben.
Dervon der Eigentumsgarantie vermittelte Schutz gegenstaatliche Be-
einträchtigung gilt nicht absolut.Das Gemeinwesenverfügtvielmehr über
dieBefugnis, Eigentum einzuschränken. Verlangtwirddabei, dassdie Ein-
schränkungauf einer gesetzlichen Grundlage steht,ein öffentliches Interesse
verfolgtund dieAnforderungen derVerhältnismässigkeiteinhält (Art. 36
BV).
Art. 26 Abs. 2BVermächtigtden Staatzudem,zur Verwirklichung von
Werken öffentlichen Interesses privateEigentumsrechtegegenvolle Ent-
schädigung zu entziehen,wenn es ihmnicht möglichist,diese Rechteauf
anderem Weg (namentlichdurch Kauf)zubeschaffen(formelle Enteig-
nung).
Eine besondereSchranke fürstaatliche Eingriffe in das Privateigentum
bildet das Rechtsinstitutder materiellenEnteignung.Verkürztder Staatmit
seinen Massnahmen unterWahrungder Anforderungenvon Art. 36 BV
dieEigentumsbefugnisse desPrivatenderartintensiv,dassdieserimErgeb-
niswie alsenteignet erscheint,mussdas Gemeinwesenebenfalls volle Ent-
schädigung leisten(Art. 26 Abs. 2BV).
2. Nachträgliche Begrenzung der Betriebsdauerals
Eigentumseingriff
Führtder Verfassungs-oderGesetzgeberinÄnderungder bisherigen
Rechtslage eine festeLaufzeit fürdie bestehendenAKW neu ein, greift er
damit in diegeschütztenEigentumsrechteder Werkeigentümer62 ein. Auf-
grund des heutegeltendenRechtsunterliegen dieEigentümerkeiner solchen
Einschränkung. DieAnordnung einer maximalenBetriebsdauerbeschränkt
sieinden Möglichkeiten, ihrEigentum im Rahmen derbisher geltenden
Ordnung freizubenützen unddarüberfreizuverfügen.Damit läge also ein
Eingriffinden Schutzbereichder Eigentumsgarantie vor63.
62 DerEigentümereines AKW istauchInhaberder Betriebsbewilligung (Art.20Abs.1lit.a
KEG).
63 Nichtvon einemEigentumseingriffliesse sich jedoch sprechen,wennder Gesetzgeberfürerst
noch zu erstellende AKW eine maximale Betriebsdauerfestlegen würde. Eine derartigegesetz-
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225
Dieser Eingriffwürde «normales»PrivateigentumimSinndes Sachen-
und Obligationenrechtsbetreffen. Es stehenkeine öffentlichrechtlichen
Eigentumspositionen also namentlichkeine wohlerworbenen Rechte im
Spiel.Denndie Bewilligungen, welche der Bund den Betreibernder AKW
erteilt hat,habenkeine wohlerworbenen Rechtebegründet64.
DieFrage, ob dieEinführung fester Laufzeitenfürbestehende AKWim
Licht der Eigentumsgarantie und des Art. 36 BV zulässigist,lässt sich
gleich beantwortenwie fürdie Wirtschaftsfreiheit(vgl. Ziff. IV./5.).Würde
dieMassnahmeauf der Stufeder Bundesverfassung angeordnet,wäre sie
vonvornhereinzulässig. Erfolgtsie auf der Stufedes Bundesgesetzes, wären
dievon Art. 36 BV aufgestelltenVoraussetzungen dergesetzlichen Grund-
lage und des öffentlichen Interesses zweifelloserfüllt. Diskutiert werden
könnte dieVerhältnismässigkeitder Massnahme, wobei zu beachten wäre,
dassder Gesetzgeber selber dieseFrage in Form der Gesetzesänderungposi-
tiv im Sinn derbejahten Verhältnismässigkeit beantwortet hätte.Prak-
tisch gesehen hat dieFrage der Zulässigkeitaber keine Relevanz, da der
Entscheiddes Gesetzgebers aufgrundvon Art. 190BVinjedem Fall Befol-
gung verlangt.
Zu untersuchen bleibt,obdie nachträglicheingeführte Höchstdauer des
Betriebs vonAKW sich alsEnteignung auswirken undden Staatzueiner
Entschädigung verpflichten würde.
Eine formelle Enteignung fällt ausserBetracht.Mit der Anordnung einer
festen Laufzeit fürAKW würden keine Eigentumsrechtevon den heutigen
Eigentümern auf den Bund übertragen oder zugunsten desBunds aufgeho-
ben;die Werkeigentümerbliebenunverändert Eigentümerihrer Anlagen.
DieEinschränkung beträfe ausschliesslichderen Befugnis,mit diesem Ei-
gentum selbstbestimmtumzugehen.Bei dieser Wirkung istdie Möglichkeit
einermateriellenEnteignunggegeben. Darauf istimFolgenden näher ein-
zugehen.
licheBestimmung wäre alsneueModalitätdes an AKW bestehendenEigentums,alsoals neue
Inhaltsbestimmung zu qualifizieren(dazu auch Ziff. V./3./a./ff.). Wird dieErstellung neuer
AKW vollständigverboten, wiedas «Massnahmenpaket I»zurEnergiestrategie2050esvor-
sieht, hatdiese Fragekeine Relevanz.
64 Gleich JAGMETTI,Energierecht, Rz.5466.Die im Zusammenhangmit wohlerworbenen Rech-
tendiskutiertenFragender Gesetzesbeständigkeit undder Widerrufsfestigkeit sind fürAKW
deshalbvon vornhereinohne Bedeutung.ImÜbrigen sind auch wohlerworbeneRechtenur in
sehr beschränktemUmfanggesetzesbeständig und widerrufsfest;vgl.RIVA,Wohlerworbene
Rechte,S.127 f.
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3. Prüfung dermateriellenEnteignung
a. Bundesgerichtliche Rechtsprechung alsMassstab
aa.Allgemeines
DasRechtsinstitutder materiellenEnteignung also des enteignungsähnlich
wirkenden staatlichen Eingriffs mitEntschädigungsfolge istursprünglich
vomBundesgericht geschaffenund erst anlässlichder Verfassungsrevision
von1969, welche dieEigentumsgarantie und den Raumplanungsartikel
(Art.22
ter und 22quarter BV 1874) einfügte, in diegeschriebeneVerfassung
aufgenommenworden.Der Gesetzgeber hat bisheute davonabgesehen, die
Modalitätenzuumschreiben, unterwelchenein Eigentumseingriffsichent-
eignungsähnlich auswirkt.Diesbleibtder Rechtsprechung und damit im
wesentlichen dem Bundesgericht alsder höchsten Gerichtsinstanz der
Schweiz überlassen.
bb. DieFormelBarret
Im Zentrumder bundesgerichtlichen Rechtsprechungsteht diesogenannte
Formel Barret,die in ihrenGrundzügenineinem Urteil des Jahres 1965
festgelegt wurde:
«Eine materielle EnteignungimSinne vonArt.26Abs.2BV undArt.5
Abs. 2des Bundesgesetzes vom22. Juni 1979 überdie Raumplanung(RPG,
SR 700) liegt vor, wenn demEigentümerder bisherigeoderein vorausseh-
barerkünftigerGebraucheiner Sacheuntersagt oderineiner Weiseeinge-
schränkt wird,die besondersschwerwiegt,weilder betroffenenPersoneine
wesentliche ausdem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird.
Geht derEingriffweniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteig-
nung angenommen,falls einzelne Personen so betroffenwerden, dass ihr
Opfergegenüberder Allgemeinheit unzumutbar erscheintund es mitder
Rechtsgleichheit nichtvereinbarwäre,wennhierfürkeine Entschädigung
geleistetwürde.
In beiden Fällenist dieMöglichkeit einerkünftigenbesserenNutzung der
Sacheindessennur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt
anzunehmen war, sielasse sich mithoher Wahrscheinlichkeitinnaher Zu-
kunftverwirklichen. UnterbessererNutzung einesGrundstücksist in der
Regeldie Möglichkeitseiner Überbauungzuverstehen»65.
DieFormel Barret lässt dieEnteignungsähnlichkeitvon der Intensität
des Eigentumseingriffs abhängen. SieunterscheidetdreiIntensitätsstufen:
(1)Entziehtder Eingriffeinewesentliche Eigentumsbefugnis, isteinemate-
rielle Enteignung ohne Weiteresgegeben. (2)Ist der Eingriffwenigerein-
65 BGE131 II 728,E.2S. 730(WetzikonZH).
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227
schneidend, abernicht geringfügig, liegt eine materielle Enteignung vor,
wenn den betroffenen Eigentümern falls siekeine Entschädigung erhielten
einnicht akzeptables Sonderopfer auferlegt würde. (3)Eigentumseingriffe,
dienicht dieEingriffsintensitätder Stufen 1und 2erreichen, kommeneiner
Enteignungnicht gleich undmüssenvon den Eigentümern entschädigungs-
loshingenommenwerden.
Mitder Formel Barret allein lässt sich dieAbgrenzungzwischen ent-
schädigungspflichtigen undentschädigungslosenEigentumseingriffennicht
vornehmen. Weitere Beurteilungselementesindimkonkreten Einzelfall
beizuziehen66,namentlichder Gesichtspunkt des Vertrauens,fiskalische oder
unternehmerische Interessen des Staats, diehinterdem Eingriffstehen kön-
nen undeinemögliche polizeiliche Zielsetzung.
cc.Vertrauen
Obwohl der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Schutzdes Vertrau-
ens,das der Staatihnen gegenüberbegründet hat,eineeigenständige grund-
rechtliche Ausprägung aufweist(Art. 9BV; unten Ziff. VI./1.),hat der Ge-
sichtspunkt des Vertrauens auchbei der Beurteilung der Enteignungsähn-
lichkeiteines staatlichen Eigentumseingriffs erhebliche Bedeutung. Mit
einem Eigentumsrecht istdie Erwartung verbunden, dieses Recht entspre-
chendder geltenden rechtlichen Ordnungbenützen unddarüber verfügen zu
können.Die vomStaat ausgehenden Eigentumsbeschränkungenkönnenein
berechtigtesVertrauen der Eigentümerindie Beständigkeit ihresEigentums
zerstören; darin kann einIndizfüreinematerielleEnteignung liegen67.
dd. Infrage stehende Interessen
Relevanz hat sodann dieFrage, ob der Staat mitder vonihm angeordneten
Eigentumsbeschränkungeinen AusgleichzwischenentgegengesetztenInte-
ressen herbeiführt oder ob er seineHoheitsgewalteinsetzt, um eigenefiska-
lische oder unternehmerische Anliegen zu verfolgen. Eine Indienstnahme
privaten Eigentums, wiesie im zweitenFallvorliegt,spricht tendenziell für
dieEnteignungsähnlichkeitder Massnahme.
66 ZumGanzen RIVA,Hauptfragen, S. 259350.
67 In derbundesgerichtlichenRechtsprechung äussert sich dieses Kriterium namentlich in Nicht-
einzonungsfällen, beidenen besondere Umständenvorliegen.EineNichteinzonungmussim
Normalfall entschädigungsloshingenommenwerden. Hatte dasplanendeGemeinwesen aber ei-
ne besondereVertrauenssituationgeschaffen, aufgrund welcherder Eigentümerdie Aufnahme
seines Grundstücksindie Bauzoneerwartendurfte, kann eine entschädigungspflichtige materi-
elle Enteignung verwirklicht sein.Vgl.als Beispiel BGE132 II 318,E.6 S. 228 ff. (StadtZü-
rich,Kürberghang).
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228
ee.Massnahmenzur Gefahrenabwehr
In einer ungebrochenen Linieseiner Entschädigungsrechtsprechung vertritt
das Bundesgericht diePosition, dass Eingriffe in das Eigentum,die der Ge-
fahrenabwehr dienen diealso polizeilichmotiviert sind ,nicht zu einer
materiellenEnteignungführen. DerGrundsatzder Entschädigungslosigkeit
polizeilicher Eingriffe in das Eigentum findet seineRechtfertigung darin,
dassimEigentum nicht das Rechtmiteingeschlossenist,andereMenschen
oder das Eigentum Dritterzuschädigen. Verbietetder Staat einen in dieser
Weiseunzulässigen Gebrauch des Eigentums, kann derEigentümernicht
verlangen, dafürentschädigt zu werden68.
DerGrundsatzdes entschädigungslosenPolizeieingriffs wird allerdings
durch mehrereVorbehalte relativiert,die das Bundesgericht im Verlauf der
Zeit dazuangebracht hat:(1) Es muss einPolizeieingriff im engen Sinn
vorliegen, also einEingriffzum Schutz der wichtigsten Rechtsgüterwie
namentlichvon Leib und Leben oder der öffentlichen Gesundheit(Polizei-
güter). Verfolgtdie Massnahme nebenpolizeilichen noch weitere Zwecke,
istsie nicht vonvornhereinentschädigungsloshinzunehmen; dieFrage nach
einer materiellenEnteignungist vielmehr gestütztauf dieallgemeingelten-
den Kriterien zu beantworten69.(2) DerEingriffmussdarauf gerichtet sein,
eine unmittelbare, konkrete Gefahr fürdie Polizeigüterabzuwenden.Soller
blosseineabstrakteGefahrverhindern, gilt der Grundsatz der Entschädi-
gungslosigkeithingegen nicht70.Vielmehr istdann anhand der auchsonst
geltenden Kriterien zu prüfen, ob sich der Eingriffmateriell enteignend
ausgewirkt hat oder nicht.(3) Wird mit der polizeilichenMassnahmeeine
bereits ausgeübteEigentumsbefugnis unterbunden, kann entgegendem
Grundsatz entsprechendden Umständen trotzdemeineEntschädigungs-
pflicht des Staatesgegebensein. WanneinesolcheSituationeintritt,hat das
Bundesgericht bisheutejedochoffengelassen71.
ff. Neubestimmung desEigentumsinhalts
KeineEntschädigungspflicht besteht im Grundsatz, wenn dieBeschränkung
des Eigentumsnicht aus einem Rechtsanwendungsaktwie einer Verfügung
oder einem Nutzungsplan herrührt, sondernaus einem Aktder Gesetzge-
bung. Neue generell-abstrakteRegelungen derEigentumsrechtekönnen sich
negativ auf dieden Privaten bislang zustehenden Eigentumsrechteauswir-
ken. DasBundesgericht hat in einer weiterenungebrochenenLinie seiner
68 BGE96I350 (MaschwandenZH); 106Ib330,E.4 S. 333 ff. (Röschenz); BGer,Urteil
2C_461/2011vom 9. November 2011, E. 4.2und 4.3(Brienz BE;Zusammenfassung derRecht-
sprechung und Übersicht überdie Au ffassungen derLehre), in:URP 2012,S.255 sowie
ZBl2012, S. 617.
69 BGE96I350, E. 4S.359 (Maschwanden ZH); 105 Ia 330, E. 3b S. 335(Zizers GR); 106Ib
330, E. 4S.333 ff. (Röschenz).
70 BGE96I350, E. 4S.359 (MaschwandenZH); 105Ia330,E.3bS.335 (ZizersGR).
71 BGE96I350, E. S. 359(MaschwandenZH); 106Ib330,E.4S. 335(Röschenz).
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Rechtsprechung festgehalten, dassNeubestimmungen des Eigentumsinhaltes
vonden davonBetroffenengrundsätzlichohne Entschädigungsanspruch
hingenommenwerden müssen72.Das Gericht hat jedoch auchanerkannt,
dassdie Umständedes Einzelfalls berücksichtigtwerden müssenund dass
ausnahmsweise eine allgemeine Neufestlegungdes Eigentumsinhalts einen
Eigentümerbesondersstark treffenund eine entschädigungspflichtigemate-
rielle Enteignung bewirken kann. DasBundesgericht hat namentlich die
Situationvorbehalten, in welcher einPrivatervon den durch den Aktder
Rechtsetzungaufgehobenen Möglichkeitender Eigentumsnutzung bereits
Gebrauch gemacht hatte;der Privatehat dannAnspruchauf Schutz dieser
bereits insWerkgesetzten Positionund gegebenenfalls auf Entschädigung73.
b. Entzug einesbisherigen Gebrauchs
In der erwähnten Formel Barret unterscheidet das Bundesgericht dieSitua-
tion, bei welcher diestaatliche Massnahmeden «bisherigen Gebrauch»einer
Sache untersagt oder einschränkt,von jener,inder sieeinen «voraussehba-
renkünftigen Gebrauch»verunmöglicht74.
Sollteder Verfassungs-oder Gesetzgeberfürdie bestehenden AKWfes-
te Laufzeitenanordnen, würdeden Eigentümern der Werke eine künftige
Nutzungihres Eigentums überein bestimmtesDatum hinaus untersagt,die
siebisher rechtmässigausgeübt haben. Es fändeein Eingriff in diebisherige
Nutzungbzw.inden bisherigen Gebrauchstatt.
Es entspricht einem allgemeingeteiltenGerechtigkeitspostulat,dassder
Staatmehr Rücksicht nehmen muss, wenn er in bereits insWerkgesetzte,
ausgeübtePositionen der Privaten eingreiftals in Positionen, diebisher
blossals Möglichkeitgegeben, aber nicht verwertetsind. Dementsprechend
wird dieEnteignungsähnlichkeiteines staatlichen Eigentumseingriffs der
Tendenz nacheherbejaht, wenn der Eingriffden bisherigen Gebrauch ver-
unmöglicht oder einschränkt,als wenn er eine bisher nicht verwirklichte,
künftigeGebrauchsmöglichkeituntersagt75.
72 RIVA,Hauptfragen, S. 2227,5457 und146157.
73 BGE Weinmann c. Luzern,44I158 (Bodenschätze; 1918), E. 3S.171; Meyenberg c. Zug,48I
580(Nutzungder Wasserkraft;1922),E.2 S. 600 ff.; Statodel CantoneTicino,123 III454,
E. 5b S. 459(Abgrenzung des öffentlichen Gewässers vom Uferbereich;1997).
74 Beispiele: DasEigentumaneiner Sacheverschafft demEigentümerzahlreicheMöglichkeiten
desGebrauchs,der Nutzungund derVerfügung.Der Eigentümereines Gemäldes hatden Ge-
nussdes darinverkörpertenKunstwerks;erkanndas Gemäldeaberauchverkaufen und damit
seinen finanziellenWertrealisieren,alsoeinebishernicht genutzteMöglichkeitwahrnehmen.
DieEigentümerineiner Villa in einerWohnzonefürBautenmit vier Geschossen übt denbishe-
rigenGebrauchaus,wennsie im Haus selber wohnt oder dieses vermietet; siehat aber auch die
Möglichkeit, denzukünftigen,bishernur potenziell vorhandenenGebrauchwahrzunehmen,
wenn siedas bestehende Haus abreisst und darauf einMehrfamilienhaus erstellenlässt,das die
baurechtlichenMöglichkeitenmaximal ausnutzt.
75 RIVA,Wohlerworbene Rechte,S.7276.
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DerGedanke,dassbereits ausgeübteEigentumsbefugnisse einenbesonderen
Schutz beanspruchen sollen, äussert sich in derRechtsordnung an verschie-
denenOrten:
DieRechtsprechungdes Bundesgerichtszur gesetzlichenNeubestimmung
desEigentumsinhaltswurde bereits erwähnt(vgl. Ziff.V./3./a./ff.).Der Ge-
setzgeberverfügt übergrosse Freiheiten, dieEigentumsordnung neuzuge-
staltenund dabeiauchEigentumsbefugnisse aufzuheben,die demEigentü-
mergemäss derbisherigenGesetzgebungzustanden.Solchegesetzgeberi-
sche Neuumschreibungen desEigentums müssenvon denEigentümern
grundsätzlich entschädigungsloshingenommenwerden. DasBundesgericht
hatabergeradedie Situationdes bereits ausgeübten Gebrauchsvorbehalten:
DerGesetzgeber istzur Rücksichtnahme aufjenePrivatenverpflichtet,die
vonden bisherigen Möglichkeitender Eigentumsnutzung Gebrauch gemacht
haben; dieAufhebungder entsprechendenPositionenkannzur Entschädi-
gungspflicht desStaates führen.
DieBesserstellungdes bisherigen Gebrauchs äussert sich sodann in derso-
genanntenBesitzstandsgarantie.Die Besitzstandsgarantie bewahrtbestehen-
de Bauten und Anlagen, dieunter einem älteren Rechtsregime rechtmässig
erstellt wurden,vor derAnpassung an spätererlassene,strengere Rechtsvor-
schriften, welche dieErstellungder gleichen BauteoderAnlagenicht mehr
zulassen würden76.
Die Anwendungneuen Rechts aufbereits insWerkgesetzten Rechtspositio-
nenPrivaterwirdoft miteiner verpönten RückwirkunginVerbindung
gebracht. Rechtlichgesehen liegtzwarnicht dieSituation derechtenRück-
wirkung vor, sondernjeneder grundsätzlich zulässigen unechtenRück-
wirkung77.Überdas Grundrechtdes Vertrauensschutzes erhaltendie schon
ausgeübten Positionenjedocheinen gewissenSchutzvor zu abrupt wirken-
denRechtsänderungen(vgl. Ziff.VI./1.mit Nachweisen.).
Wo genau dieGrenzezwischen entschädigungspflichtigem undentschä-
digungslosemEntzug eines bisherigen Gebrauchs zu ziehen ist, istheute
nicht klar.Der Gesetzgeberund dierechtsanwendenden Behörden scheuen
76 ZurBesitzstandsgarantie MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET,Droit administratif I, S. 189 f.;GRIF-
FEL,Intertemporales Recht, S. 2325;PFISTERER,Bauvorschriften, passim;WILLI,Besitz-
standsgarantie, passim.
77 ZurRückwirkung HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,Verwaltungsrecht,S.6167;MOOR/FLÜCKIGER/
MARTENET,Droit administratifI,S.190202. Eine echte Rückwirkung liegtvor,wennein
Rechtssatz aufeinen Sachverhaltangewendetwird, derbereits vorInkrafttretendiesesRechts-
satzes vollständig abgeschlossenwar.Die Situationder unechten Rückwirkung verwirklicht sich
beizeitlichoffenenDauersachverhalten, wenn sich diemassgebendenRechtsvorschriften än-
dern.Dauersachverhalte werden typischerweise durch eine staatliche Bewilligung geschaffen.
DieBewilligung wird untereinem bestimmten Rechtsregime erteilt; spätererlässt derStaat neue
Vorschriften,mit denendie Positiondes BewilligungsempfängersinWiderspruch steh t. Die
neuenVorschriftengeltenabihrem Inkrafttreten.Der Bewilligungsempfänger muss ihnenim
Grundsatznachleben.Jenachden Umständenhat er jedoch Anspruch aufangemessene Berück-
sichtigungder besonderenSituation, in derersichnun befindet.Dafürbietensichals Instru-
ment namentlich übergangsrechtliche Regelungen an.
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meistdavor zurück, bereits ausgeübteEigentumsbefugnisse nachträglich
erheblichzubeschränken oder aufzuheben. Dementsprechendgibteskeine
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, unterwelchenUmständen der
Entzug einer bereits ausgeübten Nutzung sich alsmaterielle Enteignung
auswirkt.
DieGrundgedanken, welche allgemeinfürdie Abgrenzung der entschä-
digungspflichtigen vonden entschädigungslosenEigentumseingriffenmass-
gebend sind, behaltenauchindiesemZusammenhang ihre Bedeutung. Die
Formel Barret macht klar,dass einzentralesKriterium jenes der Intensität
des Eingriffs ist. Um enteignungsgleich zu wirken, muss dieEinschränkung
des bisherigen Gebrauchs «besondersschwer»wiegen, «weil der betroffe-
nen Personeinewesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnisentzo-
gen wird»(vgl.das Zitatder Formel Barret unter Ziff. V./3./a.).Diestrifft
nicht fürjede Eigentumsbeschränkungzu. EinleichterEingriffkann einem
Eigentümerentschädigungsloszugemutet werden, auch wenn er einen be-
reits ausgeübten Gebrauchbetrifft.Einen gewichtigen, tendenziell entschä-
digungspflichtigen Eingriffwirdman jedoch annehmen müssen, wenn das
Verbot des bisherigen Gebrauchs dazu führt, dassrechtmässiggetätigte oder
vomGesetzgar verlangte Investitionen wertloswerden. VonBedeutungist
sodann, ob derStaat mit dem Verbot eines bisherigen Gebrauchs ein
schutzwürdiges Vertrauen desEigentümers enttäuscht.
c. Beurteilung
DieAnordnungfesterLaufzeitenfürdie bestehendenAKW greift in die
Eigentumsrechteder Betreiberein (vgl.Ziff. V./2.).Weiterzuuntersuchen
ist, ob der Eingriff «einer Enteignunggleichkommt»,alsoeineentschädi-
gungspflichtigematerielle Enteignung beinhaltet.
aa. Eingriffsintensität
DieAnordnungeiner festen Laufzeit entzieht einem Werkauf einen be-
stimmten Zeitpunkt hinseine Raison d’être.Mit ihrerWirksamkeitwirdein
weitererBetrieb, also der gegenwärtigeGebrauch,unzulässig. Fürsichal-
lein genommenwirddamit eine grössere Eingriffstiefe indiziert, alssie in
den Fällenvorliegt,indenenbloss einpotenzieller,bisher nichtausgeübter
Gebrauch fürdie Zukunftuntersagt würde. Je nachSituationzieht eine
nachträglicheingeführte festeLaufzeitgrosse finanzielle Einbussenfürdie
Betreiber nachsich, da ab demZeitpunkt der Ausserbetriebnahmedes Wer-
kes damit keine Erträge mehr generiertwerden können andererseits wei-
terhin Aufwendungen anfallen(insbesondereKostenfürdie Stilllegung des
Werkes undfürdie Entsorgung der radioaktiven Abfälle).
Allerdings hängt dieEingriffsintensitätentscheidend davon ab, in wel-
chem Verhältnis eine neu eingeführte festeLaufzeitzur betrieblich-
technischen Lebensdauerdes Werks steht.AKW sind auf eine begrenzte
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Lebensdauerausgelegt,und entsprechendwirdbei Projektierungen auchdie
Investitionsrechnungkalkuliert.Ermöglicht dieverbleibendeLaufzeit, das
Werk nochsolangezubetreiben, wieesseiner voraussichtlichen, nachob-
jektiven Kriterienzubemessenden technisch-betrieblichen Auslegung ent-
spricht,fügt eine entsprechende festeLaufzeitden Betreibernkeinen öko-
nomischen Schadenzu
78.Der Gesetzgeberordnet dann nuran, wassichde
factosowieso ergeben hätte; es fehltaneinem vomStaat verursachten Scha-
den. Verpflichtet dieBefristung dieBetreiber jedoch dazu, den Betriebdes
Werksvor Erreichen seines technischen Lebensendeseinzustellenmit der
Folge, dassdie erwarteten Erträge nicht mehr erzieltwerden können, er-
reicht der EingriffeinegrosseIntensität.
DieAnordnungfesterLaufzeitenzeitigtzudem dieWirkung, dasssie die
heuteeingeschränkt gegebene Möglichkeitunterbindet,die Lebensdauer
einesbestehenden AKWweiterzuverlängern. DerEntzug dieser Möglich-
keithebt nicht den gegenwärtigen,sonderneinen künftigen Gebrauch des
Eigentumsauf.Die IntensitätdiesesEingriffs istklein.Das Werkmuss,
wenn seinebetrieblich-technische Lebensdauerabläuft, amortisiertsein(vgl.
bereits Ziff. I.). DieVerlängerungder Betriebsdauererfordertinder Regel
Nachrüstungen und damit neue Investitionen. Es geht nicht um eine Nut-
zung, vonder wiedie Formel Barret es ausdrückt «anzunehmen war, sie
lasse sich mithoher WahrscheinlichkeitinnaherZukunftverwirklichen»
(vgl.Ziff. V./3./a.).Wennder Gesetzgeber dieVerlängerungsmöglichkeit
aufhebt, entzieht er dem Betreiber des Werks keine wesentliche Eigentums-
befugnis.
bb. Sonderopfer
Eine materielle Enteignung kann auchvorliegen, falls eine Eigentümerinzu
einem «Opfer»gegenüber der Allgemeinheitgezwungen wird,welches
«unzumutbar erschiene und es mitder Rechtsgleichheitnicht vereinbar wä-
re,wenn hiefürkeine Entschädigung geleistet würde»(vgl.oben zur Formel
Barret, Ziff. V./3./a.)79.Das Bundesgericht stellt fürdie Beurteilung eines
solchen Sonderopfersnicht auf dieSituationbeliebiger Eigentümerab, son-
dernnur aufdiejenige vonEigentümern,die sich in der gleichen Ausgangs-
lage befinden. DieHauptbeispiele seiner Rechtsprechungbilden diedenk-
malpflegerisch begründetenEigentumseingriffe80.
78 Vorzubehalten istdie Situation, beiwelcher eine Nachrüstung desWerks die Lebensdauerum
eine bestimmteZeitspanne verlängerthat.Massgebendfürdie Beurteilungist dann dieerstreck-
te Lebensdauer.
79 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,Verwaltungsrecht,S.553,Rz. 2476 undS.557,Rz. 2490f.
80 Vergleichsgruppe fürdie Beurteilung derSonderopfersituationist nichtdie Gesamtheit der
Liegenschaftseigentümer, sondern allein dieGruppe derEigentümervon denkmalpflegerisch
wertvollen Gebäuden. Die üblichendenkmalpflegerischenEingriffe,welcheauchrecht weit ge-
henkönnen (Schutzdes Äussern einesGebäudesund seiner wesentlichen Innenteile,inVerbin-
dung mitBauverbot fürden unüberbautenRestdes Grundstücks) belasten deshalbnachder
bundesgerichtlichenRechtsprechungdie Eigentümernicht miteinem Sonderopferund führen
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DieEinführung einer festen Laufzeit fürAKW würdealle heutebeste-
hendenWerke treffen. Diesebilden dieVergleichsgruppe. Da siegrundsätz-
lich alle gleich behandeltwerden, entsteht keine Sonderopfersituation.
cc.Zielrichtungdes Eingriffs
Klar istsodann, dassder Bund mitder Einführung fester Laufzeitenfürdie
bestehendenWerke kein «eigennütziges»Interesseverfolgt. Er würdedie
Eigentumsrechteder AKW-Betreiber nicht aus einem eigenen unternehme-
rischen oder fiskalischen Interessebeschränken,sonderneineregulatorische
Massnahmetreffen, dieder politische Prozessals erforderlichfürdie Wah-
rung der öffentlichen Interessen erachtet.Aus diesem Blickwinkel liegt kein
Anzeichen füreinematerielleEnteignung vor.
Aufder anderen Seite kann dieBefristung derLaufzeitenauchnicht als
eine polizeiliche Massnahmeimengen Sinn qualifiziert werden. Zwar be-
zweckt dieBefristung dieVerbesserung der Sicherheitfürdie Bevölkerung
derSchweiz81.Nach hier vertretener Einschätzung wird mitder Befristung
jedoch nicht eine unmittelbar drohendekonkreteGefahrabgewendet.Die
Massnahmewill vielmehr derabstrakten Gefahr des Schadensfalls an einem
AKWbegegnen.Soweiteshingegen um dieBelangeder konkreten Gefah-
renabwehr geht,ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörden, alle nötigen Mass-
nahmen zu ergreifen; diesekönnen bishin zu einer Betriebseinstellung rei-
chen (vgl.Art.72KEG)82.Tritt ausserhalbdes Werks eine akute Gefahren-
lage ein, steht dem Bundesrat überdies dieMöglichkeitoffen, das Werk
vorsorglichabzustellen(vgl. Art. 25 KEG).Aufgrund des Gesagten kann
u.E.einematerielle Enteignung nicht wegen der polizeilichen Naturdes
Eingriffs vonvornhereinverneint werden.
dd.Vertrauensschutz
Diebestehenden AKW, welche vonder nachträglichen Befristung der Be-
triebsdauerbetroffenwären, verfügen heutealle über unbefristete Betriebs-
bewilligungen (vgl.vorne Ziff. III./2.).
Bewilligungen also rechtsverbindliche, individuell-konkreteAnord-
nungen des Staates, diedem Empfängerbestimmte Rechteeinräumen und
Pflichten auferlegen bilden eine Grundlage,die beimBewilligungsemp-
fänger einschützenswertesVertrauen begründen kann. Allerdings kannder
nichtzueiner materiellenEnteignung. Vgl. dazu etwa BGE112 Ib 263, E. 5S.268 (St.Gallen,
Reburg);BGer, Urteile1A.210/1993vom 23. Mai1995, E. 5e (MännedorfZH), in:ZBl 1997,
S. 183; 1A.19/2004 vom 25.Oktober 2004,E.3.2 (MaurZH), in:ZBl 2006, S. 41 ff;
1C_487/2009vom 10.August2010, E. 7(Bülach ZH,SpinnereiJakobstal).
81 In dieser Weisehat sich namentlichNationalrat Stefan Müller-Altermattals Kommissionsspre-
cher in derDebatte vom 8. Dezember2014 geäussert;vgl.AB2014 NR 2202.
82 Kritisch zumAuseinanderfallenvon Bewilligungs- und Aufsichtsbehördeinder SchweizMÜL-
LER,Nuklearaufsicht, S. 199 ff.
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Berechtigte,namentlichbei einer Dauerbewilligung, nicht darauf bauen,
dassdie einmal unbefristeterteilte Bewilligung füralle Zukunftunverändert
bestehen bleibt.Ermussvielmehr mit Änderungen der Rechtslage undda-
mitauch mitgewissen Änderungen der Bewilligung rechnen. Soweiter
jedoch gestütztauf dieBewilligung Dispositionen getroffen undnamentlich
Investitionen getätigthat,hat er Anspruch auf Schutz seines Vertrauens.Die
Besitzstandsgarantie (vgl.Ziff. V./3./b.) istein primärauf insWerkge-
setzte Eigentumsrechtebezogener Ausdruck dieses Gedankens.Der
Grundsatzdes Investitionsschutzes äussert sich auch sonstdurchgehend in
der Rechtsordnung83.
Übertragen auf den hier diskutierten Zusammenhang führendiese Prin-
zipien zum Ergebnis, dassjedenfalls in dem Umfange, alsdie nachträgliche
Befristung der Betriebsdauerdie in guten Treuen84 getätigtenInvestitionen
wertlosmacht,einematerielle Enteignung zu bejahenist.
ee. Kein Fall der Inhaltsbestimmung
Wiebereits dargelegt (vorne Ziff. I.), wird diskutiert,feste Laufzeiten für
diebestehenden AKW übereineVerfassungs-oder Gesetzesänderungein-
zuführen. DieHandlungsform wäre also jene der Rechtsetzungund nicht
jene der Rechtsanwendung.Dieslegt aufden ersten Blickeine Änderung
der generell-abstrakten Eigentumsordnung, also eine neue (einschränken-
den) Inhaltsbestimmung des Eigentumsnahe.Daraus kann aber nicht auf
eine prinzipielle Entschädigungslosigkeitder Massnahmegeschlossenwer-
den. Zwei Elementesprechen dagegen:Zum einenhandeltessichgerade
nicht um eine allgemeine Änderungder Eigentumsordnung, sondernviel-
mehr um eine spezifischauf dieheuteinder Schweizoperierenden AKW
ausgerichteteMassnahme; biszueinem gewissenGradliesse sich voneiner
Einzelfall-Gesetzgebung sprechen.Zum anderen würden dieneu angeordne-
tenfestenLaufzeitenfürAKW gelten, dieerstelltund in Betriebsind. Die
Rechtsänderungbeträfe also Positionen, diebereits insWerkgesetzt worden
sind. Dieallgemeine Entschädigungslosigkeiteiner Neubestimmung des
Eigentumsinhalts gilt fürdiese Situationnicht,wie dasBundesgericht in
seiner ständigen Rechtsprechungfestgehaltenhat (vgl.Ziff. V./3./a./ff.).
83 RIVA,Wohlerworbene Rechte,S.8084.
84 DerinZiff. VI./2. in fine gemachte Vorbehaltgiltauchhier. Investitionen, die nach demJanuar
2013 (Zustandekommender Atomausstiegsinitiative) getätigtwurdenund dienicht demUnter-
halt oder derSicherheitdienten,könnenkeinenSchutzbeanspruchen. DieBetreiber habendies-
bezüglichauf Risikogehandelt.
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ff. Ergebnis
DieEinführungeiner maximalenBetriebsdauerfürdie bestehendenAKW
führtnicht ohne Weitereszueiner materiellenEnteignung85.Entsprechend
der konkreten Ausgestaltung und ihrerAuswirkungen auf das betroffene
Werk kann eine maximale Betriebsdaueraber eine materielle Enteignung
zur Folgehaben.
VI.Vertrauensschutz
1. Allgemeines
a. Tatbestand
DieBundesverfassung enthält allgemeininArt.5Abs.3(«Staatliche Organe
und Privatehandelnnach Treu undGlauben»)und spezifischgrundrechtlich
in Art. 9(«Jede Personhat Anspruch darauf,von den staatlichen Organen
ohne Willkürund nachTreuund Glauben behandeltzuwerden»)Aussagen,
diedas Vertrauen in den Beziehungen zwischen verschiedenenSubjekten und
insbesonderezwischen dem Staat undden Rechtsunterworfenen zum Gegen-
stand haben.
In seiner Untersuchungzuden wohlerworbenen Rechten (2007) hat der
Erstautor den Tatbestand der Vertrauenslage allgemeinwie folgtumschrie-
ben:
«Ausgangspunktist eine durchein staatlichesOrgan gesetzte Vertrauens-
grundlage,die in einemförmlichen Einzelakt(Verfügung,verwaltungsrecht-
lichenVertrag), in einemfaktischenVerhalten(z.B. einerbehördlichenAus-
kunft) undbis zu einemgewissenGradauchineinem Aktder Rechtsetzung
bestehen kann.Die Vertrauensgrundlageschafft beim Privaten dieErwar-
tung undein Vertrauen darauf,dasssichder Staat bzw. seineOrganeinbe-
stimmter Weiseverhaltenwerden. Gestütztauf diegeschaffene Erwartung
trifft derPrivate gutgläubig gewisse Dispositionen(Vertrauensbetätigung).
NachträglichesHandeln desStaates führtdazu,das dieerweckten Erwartun-
gen enttäuscht werden oderenttäuschtwerdenkönnten.
In solchenSituationen öffnetsichrechtlichdie Möglichkeit, dass derPrivate
in seinen Erwartungengeschütztwird. Ob im konkretenFallein Anspruch
aufVertrauensschutz besteht, istaufgrundeiner Abwägung derentgegenste-
hendenInteressen zu entscheiden. Istder Anspruch zu bejahen, muss die
85 Im Unterschieddazubejahen JAGMETTI,Energierecht, Rz.5467, undWEBER/KRATZ,Elektrizi-
tätswirtschaftsrecht, §6, Rz.164,generelleinematerielleEnteignungals Folgeder Einführung
maximalerLaufzeiten, allerdings ohne eine Begründung fürihreAuffassung zu geben. JAG-
METTI,a.a.O., relativiert seineAussage insofern,als er dieEntschädigung aufden Wert derAn-
lage beiInkrafttreten derMassnahme beschränkt.
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angemessene Rechtsfolge bestimmt werden.InFrage kommen dieBindung
an dieVertrauensgrundlage (Bestandsschutz)oderein Ausgleichdes durch
dieVertrauensenttäuschungentstandenenNachteils»86.
Gemäss WEBER-DÜRLER und HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN kommt der
Interessenabwägung dieBedeutung einer Schranke zu; fällt dieAbwägung
zuungunstendes Privaten aus, entfällt der Anspruch auf Vertrauensschutz87.
Nach Auffassung derAutoren istein Anspruch auf Vertrauensschutzgrund-
sätzlichgegeben, sobalddie erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Die
Interessenabwägung istein Faktor,umdie Rechtsfolgezubestimmen. Die
Abwägung kann zum Ergebnisführen, dassder Privatesichmit der Vertrau-
ensenttäuschungabfinden, also das staatliche Handelnohne milderndeoder
ausgleichende Massnahmehinnehmen muss.
b. Vorbehalte
Nicht jede gutgläubigeErwartung der Privaten gegenüberdem Staat ge-
niesst Anspruch auf Schutz.Die einmal gegebenen Verhältnisse können sich
ändern, insbesondereentstehen neue öffentliche Interessen undbestehende
können an Bedeutung verlieren. DerStaat muss in der Lage bleiben, auf
diese Änderungen zu antworten undseinHandelnauf derEbene derRecht-
setzung wieauch jener derRechtsanwendung auf dieneuenBedürfnisse
auszurichten. Er wird auf dieseWeise zwangsläufig gewisse Beständigkeits-
erwartungen der Bürgerinnenund Bürger enttäuschen müssen. Vertrauens-
schutzkann dahernie absolut und umfassend gewährtwerden.
Entsprechend können sich Privateauch gegenüber dem Gesetzgeber nur
beschränkt auf den Grundsatzdes Vertrauensschutzesberufen. Es gibt kein
Recht auf Beibehaltung einer einmal bestehendenRechts- und Gesetzeslage.
DerGesetzgeberhat dieHandlungsfreiheit, bestehende Normen entspre-
chendden Verhältnissenund Ergebnissendes politischenProzesseszuän-
dern88.Erist dabeiaber zu einer gewissenRücksichtnahme auf dieberech-
tigtenErwartungen der Bürger verpflichtet89.
«(L)e principe de la bonne foi... ne saurait, en règleordinaire, êtreinvoqué
en cas de changement de législation(...). Toutefois, dans certaines circons-
tances,doctrineetjurisprudence déduisentdudroit àla protectiondela
bonne foique l'adoptionderègles transitoires doitpermettreaux administrés
de s'adapter àla nouvelle situationlégale,même si unegrandelibertédoit,
en ce domaine, êtrereconnue au législateur(...)»90.
86 RIVA,Wohlerworbene Rechte,S.77f.
87 WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz,S.112;HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,Verwa ltungsrecht,
S. 151,Rz. 664.
88 MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET,Droitadministratif I, S. 192 f.
89 WEBER-DÜRLER,Entwicklung Vertrauensschutz,S.307 f.
90 BGE Caisse-maladieUniversa,122 V405,E.3b/bb S. 409;vgl.auchBGE Verband Schweize-
rischerAssistenz- undOberärzte,Sektion Zürich,130 I26, E. 8.1S.60.
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c. Rechtsfolge
Wird der Anspruch aufSchutzdes Vertrauens bejaht,ist dieangemessene
Rechtsfolgezubestimmen91.
Wenn dieUmständeeszulassen, istdas enttäuschteVertraueneinzulösen.
DerPrivate wirddann so gestellt, wieesseinen Erwartungen entspricht92. Es
istdem Staat aber nicht immermöglich, das Vertrauen derPrivatenzuhono-
rieren. Namentlichkönnen entgegenstehende öffentlicheInteressenderart
gewichtig sein,dassder Staattrotz des Anspruchs des Privaten auf Vertrau-
ensschutzgegen dessenErwartungen handelnmuss. In dieser Situationbe-
steht dieRechtsfolgeineinem Ausgleichder Nachteile,die der Privateaus
der Vertrauensenttäuschung erfährt. Er wird so gestellt, wiewenn er sich auf
dievom Staat gesetzteVertrauensgrundlagenicht eingelassenhätte.Dieser
AusgleichkanninFormvon Übergangsmassnahmen oder einer Entschädi-
gung verwirklicht werden93.
2. Anspruch aufVertrauensschutzder AKW-Betreiber?
Nachfolgend istnäherzuprüfen, ob dieBetreiber der bestehenden AKW
sich gegenüber dem Bund aufden Vertrauensschutz berufen können,wenn
in der Bundesverfassung oder im Gesetz neu eine festeLaufzeitfürihre
Werkevorgesehen wird.
a. Befund
Eine vomBund gesetzteVertrauensgrundlageist gegeben. DieBetreiber der
Werke haben Bewilligungen erhalten, diekeine Befristung der Betriebsdau-
er vorsehen, bzw.Bewilligungen, deren ursprüngliche Befristung später
aufgehoben wurde94.Aufgrund dieser Bewilligungen durften dieBetreiber
erwarten, bei stetiger Erfüllung allerSicherheitsanforderungen ihre AKWso
lange betreiben zu können, wieesbei der Erarbeitung undbei der Ausfüh-
rung der Projektevorgesehen worden war. DieBetreiber durften namentlich
erwarten, so lange, alsessichaus der technischen undbetrieblichen Ausle-
gung der Werke ergab,Strom erzeugen unddafüreinen Ertrag erzielen zu
können.Entsprechend diesen Erwartungenhaben dieKraftwerkbetreiber
disponiert: Siehaben dieWerke erstellt und unterhalten, und siehaben die
91 Zu denMöglichkeitenund Problemen derRechtsfolge in Vetrauensschutzfällen grundlegend
WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz,S.128146.
92 EinBeispielist diefalsche Rechtsmittelbelehrung,welcheeinebehördlicheodergerichtliche
Instanzineinem Entscheidgegeben hat. Hatdie privateParteiein Rechtsmittel entsprechend
dieser Belehrung eingereicht, gilt dasRechtsmittelals gültig erhoben, auch wenn es diegesetz-
lichen Erfordernisse nichterfüllt.
93 WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz,S.135 f. und138144.
94 Dieursprünglich vorgenommenenBefristungenfürBeznau II und Mühlebergwurdenaufgeho-
ben, weil denBetreibernneuestrenge Sicherheitsauflagen gemachtwurden, welche eine erneute
Befristungder Bewilligung alsentbehrlich erscheinen liess(vgl.Ziff. III./2.).
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Werkeentsprechend ihrereigenen, gesetzlichverankertenVerantwortung
(vgl.Art.22KEG)sowie auf Weisung der Aufsichtsbehördeauf dem ver-
langten Sicherheitsstand gehalten.
Befristetder Verfassungs-oder Gesetzgeber nachträglichfürdie erstell-
tenWerke dieBetriebsdauer, werden dievom Staatgeweckten Erwartungen
in mehr oder weniger grossemUmfang enttäuscht.Die Betreiber sehen sich
verpflichtet,die Energieerzeugungvorzeitig einzustellen. Es wird ihnen
verunmöglicht,noch Erträge zu erzielen, obwohl nach ihrenErwartungen
und Dispositionen der Betriebfüreinen durch dietechnischenund betrieb-
lichen Verhältnisse,alsowerkseitig bestimmten weiterenZeitraum hätte
fortgesetzt werden können95.Dasomit dieElementeeiner Vertrauenslage
und einer Vertrauensenttäuschung vorliegen, istgrundsätzlichein Anspruch
auf Schutz des Vertrauens gegeben.
b. Vorbehalte
Allerdings sind zwei gewichtigeVorbehalte anzubringen.(1) Dienachträg-
liche Anordnungeiner festen Laufzeit führtnur dann zu einer Vertrau-
ensenttäuschung, wenn der Betreiber gezwungenwird, sein Werk vorzeitig
ausserBetrieb zu nehmen.Resultiert aus der staatlichen Anordnung ein
Betriebsende,das ungefähr mitjenemzusammenfällt, aufwelchesdas Werk
gemäss der ursprünglichen Projektierung oder aufgrund einer in guten Treu-
en getätigtenNachrüstungausgelegtwar,enttäuschtder Staatkeine schüt-
zenswerten Erwartungendes Betreibers. (2)Einen Anspruch auf Vertrau-
ensschutzkann sodann nur erheben, werbezüglichseinerErwartungen und
der Betätigungdes Vertrauens gutgläubig war. Die «Atomausstiegsinitiati-
ve»,welche eine Laufzeitbeschränkung fürdie bestehenden AKWvon
45 Jahren einführen will, wurdeimNovember 2012eingereicht,und die
Bundeskanzleistellte ihrZustandekommenmit Verfügung vom15. Januar
2013 fest96.Von diesem Zeitpunkt an sind Investitionen, dieohne Veranlas-
sung derAufsichtsbehörden in einbestehendes AKWgeflossensind, auf
Risiko getätigtworden;dennmit der Annahmeeiner zustande gekommenen
Initiative muss gerechnet werden. Fürdiese InvestitionenkannkeinVer-
trauensschutzbeansprucht werden.
95 Anders wäre derFallzubeurteilen, wenn dieNuklearaufsichtbegründeterweise denBetrieb
einstellenlässt oder wenn dieauf Verordnungsstufeverankerten Abschaltkriterien erfüllt sind.
DieUnterlassung desWeiterbetriebes isthiervon derRechtsordnung bereits vorgesehen. Sie
zeitigt ausserbei Fehlverhaltender Behörden keineEnttäuschung desVertrauens oder Ent-
schädigungsfolge.
96 BBl 2013 615.
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239
3. Beurteilung derRechtsfolge
a. FesteLaufzeit
In der laufendenpolitischen Diskussion (vgl.inder Einleitung, Ziff. I.)ste-
hen festeLaufzeitenvon 45, 50 oder 60 Jahren zur Debatte97.Nicht in Be-
tracht gezogen wird dieOptioneiner individuellpro Werk aufgrund seiner
Eigenheitenund seines aktuellenZustands festgesetzten maximalenBe-
triebsdauer.
DieseOptionspricht dasBundesamt fürJustiz in seiner Prisedeposition
vomSeptember 2012 alsMöglichkeitan
98.Esschlägt eine gesetzliche Rege-
lung vor, dieeine «massgeschneiderte»Festlegungder höchstzulässigenBe-
triebsdauerermöglicht.Die konkrete Festlegung müsste in Form eines
Rechtsanwendungsakts,alsoeiner Verfügung,ergehen.Diese Lösung wäre
inhaltlichund vorgehensmässig vollständig verschiedenvon jenerdes hier
untersuchten, in derVerfassung oderimGesetzangeordneten uniformen
Abschalttermins, derunmittelbar verpflichtendenCharakter hatund keines
ausführendenRechtsanwendungsaktesmehrbedarf.
Miteiner individuell-konkreten, werkbezogenen Festlegung derfesten
Laufzeit wäre es möglich, jedem WerkeineRestlaufzeit zu gewähren,mit
der alle Ansprücheauf Vertrauensschutzerfülltwärenund es zu keiner ma-
teriellenEnteignungkäme.Die Werkbetreiber würden so in dieLage ver-
setzt, während der verbleibenden Betriebsdauerdie Entstehung eines aus-
gleichspflichtigen Schadens abzuwenden.
ErörtertwirdimFolgenden nur nochdie Optioneiner in generell-
abstrakter Weise,imGesetzselber fest angeordnetenmaximalenBetriebs-
dauerfürdie bestehendenAKW.
b. Entschädigung alseinzigmögliche Rechtsfolge
Wieobenerwähnt(Ziff. VI./1.c.),kann in Vertrauensschutzfällendie
Rechtsfolgeverschiedene Gestaltenannehmen. Entweder honoriertder Staat
das beimPrivatenerweckteVertrauen,oder er stellt den Privaten so,dass
dieser aus der Vertrauensenttäuschung keine Nachteile erleidet.Die Ver-
meidung vonNachteilenlässt sich mitgeeigneten Übergangsmassnahmen
oder in Form einer Entschädigung bewerkstelligen.
In der vorliegendenFragestellung schränkt sich der Fächer der Rechts-
folgen jedoch starkein.EineEinlösung des Vertrauens und dieFestlegung
angemessener Übergangsmassnahmen sind nicht möglich, weil siedem mit
der AnordnungfesterLaufzeitenverfolgten öffentlichen Interesseentgegen-
stehen:EineHonorierung desVertrauens müsstejadarin bestehen, denbis-
97 Vgl. auch dieFragestellung in RIVA/MÜLLER,Gutachten, S. 3.
98 BJ,Prise de position, S. 12.
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240
herigen Rechtszustand,der keinemaximalenBetriebsdauernvorsah, weiter-
dauern zu lassen; der Gesetzgeberordnet abergerade dasGegenteilan, und
dies in verbindlicher Weise ohne Ausnahmevorbehalt. Aufgrund der ange-
nommenen gesetzlichen Regelung entfällt auch dieMöglichkeitfüreineauf
dieeinzelnen Werke zugeschnittene Übergangsregelung, welche dieNach-
teile der festen Laufzeit ausschliesst.
AlsRechtsfolgebleibtdamit allein dieEntschädigung.Die Entschädi-
gung soll denWerkbetreiber so stellen, wiewenn er in seinem Vertrauen
nicht enttäuscht worden wäre.Erhat Anspruch auf Ersatz der finanziellen
Einbussen, diekausal davon herrühren, dasserdie Energieproduktionzu
einem früheren Zeitpunkt beendigen muss, alseresaufgrund der technisch-
betrieblichen Auslegung undder bisherigen Rechtslage (die keine feste
Laufzeit kannte) erwarten konnte.Abzugeltenist der Vertrauensschaden99.
Nach der Auffassungvon WEBER-DÜRLER untersteht allerdings auchdie
Rechtsfolgeder Entschädigung einer Interessenabwägung:
«Auch wenn derVertrauensschutzdurch Entschädigungals einziger Ausweg
bleibt,darfman nichtohne Weiteresauf einenAnspruchdes Bürgersauf
vollenVermögensausgleichschliessen. DieEntschädigungspflicht könnte
genausowie derBestandsschutz eine Blockierungder staatlichenAktivität,
besondersvon Gesetzgebung und Planung,bewirken. EinVertrauensschutz,
derdie Verwirklichungwichtiger staatlicherAufgabenverunmöglicht,ist
undenkbar; auchdie Entschädigungsfolgemussdeshalbdem Vorbehalt
überwiegender öffentlicherInteressenunterstellt werden»100.
c. Ergebnis
Werden in Änderungder bisherigen Rechtslage in einem Erlass festeLauf-
zeitenfürdie bestehenden AKWangeordnet,kanndiesjenachAusgestal-
tung und konkreter Auswirkung auf einbestimmtesWerkden Anspruch der
Betreiber auf Vertrauensschutzverletzen. DieNormstufe des Erlasses
Bundesverfassung oder Bundesgesetz istdabeinicht relevant101.
Tritt dieseSituationineinem konkreten Fall ein, kanndie Rechtsfolge
nur in einer Entschädigung bestehen. DieEinlösung des Vertrauens kommt
wegen der Artder Regelungnicht in Betracht.
Auch dieRechtsfolgeder Entschädigung unterliegt einer Interessenab-
wägung.Deshalbkönnen u.E. kleine Vermögensschädengrundsätzlichun-
berücksichtigtbleiben. Füreinen Ausschlussder Bagatellschädenspricht im
99 WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz, S. 145 f.;BGer, Urteil 2C_960/2013vom 28. Oktober
2014, Kt.Solothurnund Gemeinde Deitingen,E.3.5.1 und4.5,in: ZBl2015,S.376.
100 WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz,S.143,Hervorhebungen undFussnoten desOriginals
weggelassen; sichtbareHervorhebung nichtimOriginal.
101 ZurVollständigkeit seidaraufhingewiesen,dassdie Verordnungsstufefüreinen solchenErlass
nichtausreichenwürde.
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241
Übrigen auch dieParallelwertung mitder materiellenEnteignung(vgl. Ziff.
V./3./b.);wenigintensiveEigentumseingriffe müssen vonden betroffenen
Eigentümern vonvornhereinentschädigungsloshingenommenwerden.
DieInteressenabwägung fällt allerdings zugunstendes Vertrauensschut-
zesund der Entschädigung aus, wenn der PrivateimVertrauen auf diebe-
stehende Rechtslage relevanteInvestitionen getätigthat,deren Amortisation
das vertrauensverletzendeHandelndes Staates verunmöglicht.Diese Situa-
tionkann fürdie Betreiber der älteren AKWvorliegen, wenn der Verfas-
sungs-oder Gesetzgeber diemaximale Betriebsdauerzeitlichsoknapp an-
setzt, dassder in guten Treuenfürdie Amortisationangenommene Zeitraum
verkürztwird.
VII. Entschädigung
1. Ungeklärtes Verhältnis zwischen Entschädigung aus materieller
Enteignung und Entschädigung aus Vertrauensschutz
DieAnordnung fester Laufzeitenfürdie bestehendenAKW kannsowohl
nachden Regelnzur materiellenEnteignung alsauchdes Vertrauensschut-
zesEntschädigungstatbeständeerfüllen(vgl. vorneZiff. V. und VI.).Zur
Bestimmung des Umfangs einer Entschädigung erweistessichals besonde-
re Herausforderung, dassdas Verhältnis zwischen den beiden Entschädi-
gungstatbeständenungeklärt ist und dassgrundsätzliche Unterschiede in der
Bemessung der Entschädigung bestehen.
Wiegezeigt (vgl.Ziff. V./3./a.) gehört der Gesichtspunkt des Vertrauens
bzw.einer möglichen Vertrauensenttäuschung zu den Kriterien, welche das
Vorliegen einer materiellenEnteignungmitbestimmen. Offenist zunächst,
ob dem Vertrauensschutz überhaupt noch eine eigenständigeBedeutung
zukommt, wenn dieFrage der Entschädigungspflicht des Staatesunter dem
Aspekt derEigentumsgarantie und der Rechtsfigur dermateriellenEnteig-
nung geprüft und beantwortet wird.
Zwischen materiellerEnteignungund Vertrauensschutzgibtessodann
einen Unterschied in der Entschädigungsbemessung102:
Nach der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art.26Abs.2 BV)be-
gründen beideArten derEnteignung, dieformelle wiedie materielle,ei-
nen Anspruch auf volle Entschädigung.ImEnteignungsrecht bedeutet
volle Entschädigung denErsatzdes Verkehrswerts sowieder weiteren
Nachteile,die der Enteigneteinseinem Vermögen erleidet103.Die so be-
stimmteAbgeltung schliesst begründeteGewinnerwartungen ein. (1)Da
im Verkehrswert(Marktwert) dieGewinnerwartungen zum Ausdruck
102 Dazu RIVA,Wohlerworbene Rechte,S.124126.
103 AlsBeispielArt.19EntG; EGGS,Autrespréjudices, S. 117f.
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242
kommen, dieder Marktmit der enteigneten Sache verbindet,beinhaltet
der Ersatz des Verkehrswerts auch einen allfälligen entgangenen Ge-
winn104.Diesgilt auch fürdie Entschädigungsbemessung beider materi-
ellenEnteignung. Massgebendist diesbezüglichdie Differenzmethode.
Verglichen werden dieVerkehrswerte des betroffenen Eigentumsobjekts
ohne den staatlichen Eingriff und mitdem staatlichen Eingriff; dieEnt-
schädigung besteht in der Differenz der beiden Werte105.(2) Mitder Ent-
schädigung fürdie «weiterenNachteile»werden in bestimmtenGren-
zen entgangeneGewinne und zusätzliche Aufwendungen kompensiert,
welche dieEnteignung verursacht106.
DieEntschädigung alsFolge enttäuschten Vertrauens zieltdemgegen-
über grundsätzlich aufden Ersatz des Vertrauensschadens107.Der Ent-
schädigungsberechtigte soll so gestellt werden, wiewenn er sich auf die
Vertrauensgrundlage nicht eingelassenhätte.Abgegoltenwirddas soge-
nanntenegativeInteresse.
Liegt wiehierdie Situationvor,dassgleichzeitig eine materielle Enteig-
nung und einFalldes Vertrauensschutzesverwirklicht wäre,verbleibt somit
eine relevanteUngewissheitbezüglichder Frage, nach welchen Grundsätzen
dieEntschädigung bemessenwerden soll.
2. Eintritt einesdurch denstaatlichenEingriffverursachten Scha-
dens alsVoraussetzungeiner Entschädigung
a. Grundvoraussetzungen einerstaatlichen Entschädigung
Unbesehenumdie soeben geschilderte UnsicherheitsindinallenHaftungs-
fällenzweiDinge gewiss: Erstens kannein Entschädigungsanspruch bzw.
eine Entschädigungspflicht nur gegeben sein,wenn undsoweitein Schaden
eingetretenist.Zweitens kann den StaateineEntschädigungspflicht nur
treffen, falls sein Handelndie Ursachefürden eingetretenen Schadengewe-
senist108.
b. Fehlen eines Schadens
Ob dieEinführung fester Laufzeitenbei den Betreibernder bestehenden
AKWkausalzueiner Vermögensschädigung führt, steht nicht vonvorne-
104 HESS/WEIBEL,Kommentar Enteignungsgesetz,N.50ff. zu Art. 19 EntG;EGGS,Autrespréju-
dices, S. 131f.
105 BGE93I130,E.7bS.145 (Forch ZH); BGE98Ia381, E. 2c S. 386 (BachtelZH); BGE122 II
326, E. 6c S. 335 (Dietikon ZH).
106 EGGS,Autrespréjudices, S. 123, 266und 352370.
107 WEBER-DÜRLER,Vertrauensschutz,S.145 f.;Ber,Urteil2C_960/2013 vom28. Oktober2014,
Kt. Solothurnund Gemeinde Deitingen,E.3.5.1 und4.5,in: ZBl2015,S.376.
108 Dazu ausdem Blickwinkelder Enteignung EGGS,Autrespréjudices, S. 263ff.
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243
hereinfest. Wiebereits dargelegt könnenAKW aus technisch-betrieblichen
Gründen nur während einer begrenztenZeitbetrieben werden. Andersals
einGrundstück,welchesimGrunde «ewig»bebaut werden könnte,kannein
AKWnicht «ewig»in Betriebstehen zumindestnicht,ohne früheroder
später(teilweise dynamische)Sicherheitsanforderungenzuunterlaufen (da-
zu unten, d.).
Ordnet der Bund eine festeLaufzeitan, diemit der «werkimmanenten»
Betriebsdauerungefähr übereinstimmt, führtdie Anordnung nicht zu einem
ausgleichspflichtigen Schaden109.Das Werk hätte seinen Betriebsowieso auf
diesen Zeitpunkt hineingestellt. DiefinanziellenFolgen derAusserbetrieb-
nahme liegen im Verantwortungsbereich des Betreibers.
Allerdings müssenzweiBesonderheitenberücksichtigtwerden: Zumei-
nen istdie Betriebsdauer,die aus den technisch-betrieblichen Faktoren bzw.
aus der Auslegung des Werksfolgt,nicht absolut fest (dazu unten, c.). Zum
anderen verpflichtet das Kernenergiegesetzdie Betreiber zur Wahrunghoher
undlaufendanneue Erkenntnisse angepasster Sicherheitsstandards mitent-
sprechendenKostenfolgen (dazu unten, d.).
Möglichist sodann, dasseinedurch dieFestlegung maximalerLaufzei-
tenerzwungene vorzeitigeBetriebseinstellung den Schaden im Vergleich
zur Situation, diebei der Fortführung des Betriebs einträte,verkleinert.Da-
zu kommt es,wenn derimWerkerzeugteStrom nur zu einem Preisabge-
setztwerden kann, der unterden unmittelbar fürdie Stromerzeugunganfal-
lenden Kosten liegt110.Sinddie zu erzielendenStrompreisederarttief, dass
ausden Erlösenkeine Deckungsbeiträge mehr an die übrigen (fixen) Kosten
des Werks geleistet werden können, wirktsichdie vomStaat erzwungene
Betriebseinstellung schadensmindernd aus.Ein Entschädigungsanspruch
besteht dann nicht.
c. Situationbei Verlängerungder Betriebsdauer
DieBetriebsdauereines AKWlässt sich durcheinesorgfältigeBetriebsfüh-
rung, einen sorgfältigen Unterhaltund durch Nachrüstungen in gewissem
Umfang über diebei Betriebsaufnahmeangenommene Zeitspanne verlän-
gern. Entscheidend sind insbesondereder beimWerkgegebeneStand der
Technik und der Zustand seiner Systemesowie das Mass der eingetretenen
Alterungsfolgen.
Im Fall einer Verlängerunggeltenbezüglichdes Schadens diegleichen
Überlegungen, wiesie oben (b.) gemacht wurden: Belässt diedurch Verfas-
sung oder Gesetz angeordnetemaximale Betriebsdauerdem Werk eine
Laufzeit, dieauchdie Verlängerungeinschliesst,tritt keinSchaden ein.
109 Gleich JAGMETTI,Energierecht, Rz.5467.
110 NichtzudiesenKostengehöreninsbesondere dieFixkosten,Beiträge an denStilllegungs- und
denEntsorgungsfonds oder Abgaben.
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244
Wäre dieerstrecktebetrieblich-technische Laufzeit jedoch länger alsdie
angeordnetefeste Laufzeit, kann bei den Betreibernein Schadeneintreten.
Er liegt vor, wenn der Wegfallvon Einkünftenaus der Stromproduktiones
verunmöglicht,die fürdie Betriebszeitverlängerunggetätigten Investitionen
vollständigzuamortisierenund je nach den Verhältnissen einenBe-
triebsgewinnoder jedenfalls einen Deckungsbeitrag an dielaufendenKosten
zu erzielen. Dieser Schaden istder Betreiberin zu ersetzen.
d. Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen
DasKernenergiegesetzmacht dieBetreiber eines AKWfürdie Sicherheit
derAnlageund des Betriebs verantwortlich undverpflichtet sie, Sicherheits-
standards umsetzen, dielaufendanneueErkenntnisse angepasst aus prak-
tischer Sicht also aucherhöht werden (vgl.Art.22KEG)111.Diesmacht
unterUmständen kostspieligeNachrüstungendes Werksnötig112.Die Be-
treiber können sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Vielmehr müssen
siedie Kosten der Nachrüstung in ihre Kalkulationeinbeziehen unddafür
sorgen, dassdie zusätzlich anfallenden Investitionen ebenfalls biszum er-
warteten Ende der Betriebsdauer amortisiert werden. Eine gesetzlichange-
ordneteVerkürzung der Betriebsdauerkann zur Folgehaben, dassdie
Amortisationszeit fürdiese Nachrüstungen verkürztund eine vollständige
Amortisationverunmöglicht wird.BeimBetreiber tritt dann einSchaden
ein, derersetztwerden muss.
e. Verpflichtungengegenüber dem Stilllegungs-und dem Entsorgungs-
fonds
DasKernenergiegesetzverpflichtet dieBetreiber der bestehendenAKW so-
dann, nachdem VerursacherprinzipBeiträge an den Stilllegungsfonds und an
den Entsorgungsfonds zu leisten(Art. 77 ff. KEG).Die Beiträge sind nach
Artikel 8der Stilllegungs-und Entsorgungsfondsverordnung vom7.De-
zember 2007 (SEFV, SR 732.17)sozuberechnen, dass bei der endgültigen
Ausserbetriebnahme einer Kernanlage das jeweiligeFondskapitalunter Be-
rücksichtigung der Anlagerendite und der Teuerungsrate dievoraussichtlichen
Stilllegungs-und Entsorgungskosteneinschliesslichdes Sicherheitszuschlags
decken kann (vgl.auchArt.8aSEFV).Gemäss Art. 8Abs.3SEFV wird als
Berechnungsgrundlage eine Betriebsdauer der AKWvon 50 Jahren ange-
nommen. Wird einAKW endgültig ausserBetrieb genommen, bevor es
dieseBetriebsdauererreicht hat,mussder Betreiber Beiträge in jener Höhe
111 Dazu auch JAGMETTI,Energierecht, Rz.5453 f.,sowie MARTI,in: Kommentarzum Energie-
recht, Art. 22 KEG, Rz.5ff.
112 Dies unterscheidet dieAKW grundsätzlich von Bauten undAnlagen,fürwelcheeinegrosse
Anfangsinvestitiongeleistet werden muss, späteraber überden laufendenUnterhalt kaum noch
Kosten anfallen.
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245
weiterhin entrichten, wiesie sich aufgrundder angenommenen Betriebsdau-
er von50Jahren ergeben würden (vgl.Art.9cAbs.1SEFV).
Wird miteiner festen Laufzeit dieBerechnungsgrundlage gemäss den
Fondsverordnungen unterschritten, erwächstden AKW-Betreibernaus der
Beitragsverpflichtung einSchaden. Obwohl siekeine Erträge mehr erzielen,
müssen siedie Beiträge an diebeiden Fonds in jener Höhe bezahlen, wiesie
nachder Verordnung errechnet worden sind. Fürdie Deckung dieses Scha-
dens habensie in dieser SituationgrundsätzlichAnspruchauf Entschädigung.
f. Pflicht zur Stromlieferung
DieAKW-Betreiber unterliegen möglicherweisevertraglichen Verpflich-
tungen, währendeiner bestimmtenZeitdauerStrom zu einemimVoraus
bestimmtenPreis zu liefern.Die EinführungfesterLaufzeitenkann zur Fol-
ge haben, dassein Betreiber seiner Verpflichtung künftig nicht mehr nach-
zukommenvermag.
Dieser Zustand führtindes nicht zwangsläufig zu einemSchaden.Der
Abnehmer istvielleicht bereit, auf dieLieferung zu verzichten, da er sich
auf dem freienStrommarkt zu den gleichen oder besseren Konditionen
Strombeschaffenkann. UnterUmständen istesfürden Lieferverpflichteten
gar vorteilhafter, Stromauf dem Marktzukaufen unddiesenzuliefern,als
den Stromselber zu produzieren113.Eslässt sich aber auchnicht vonvorne-
hereinausschliessen, dass dieUnmöglichkeit, dievertragliche Verpflichtung
zu erfüllen, einen lieferpflichtigen AKW-Betreiber schadenersatzpflichtig
macht.Die daraus resultierende Vermögenseinbusse istein Schadensposten,
der im Rahmen der Entschädigung wegen materiellerEnteignungbzw.Ver-
letzung des Vertrauensschutzesabgegoltenwerden muss114.
g. Beweislast
Entsprechend dem auchimBereich derHaftpflicht geltenden Grundsatz,
dass «derjenige das Vorhandenseineiner behaupteten Tatsache zu beweisen
[hat], der aus ihrRechteableitet»(Art.8 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchesvom 10. Dezember 1907 [ZGB,SR210]), liegt dieBeweislastfür
das Vorhandensein undden Umfang des eingetretenenSchadensbei den
Betreibernder Werke115.
113 Im Zuge derStrommarktliberalisierung seit 2009sowie derinternationalenEntwicklungen
befindet sich derSchweizer Strommarktderzeitvor allemfürNetzbetreiber sowiegrosse End-
verbraucherineiner Phasedes Umbruchs.
114 Im Rahmender materiellenEnteignung erfolgtdies überdie Abgeltung der übrigen Nachteile.
115 SieheauchEGGS,Autrespréjudices, S. 353.
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3. Entschädigungsbemessung
DieErmittlung der finanziellenVerhältnisse bei den AKW-Betreibernim
allgemeinen sowieder finanziellenAuswirkungen, welche sich aus einer
festen Laufzeit ergäben, liegt ausserhalbder Fachkompetenz der Autoren.
Ausrechtlicher Sicht lassensichimmerhinallgemeine Überlegungenanstel-
len, diebei der Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen sind.
Bewirktdie Einführung einerfestenLaufzeitfürein bestehendes Werk
eine materielle Enteignung wasder Fall ist, wenn das Werk seinen Betrieb
einstellenmuss, bevor es sein technisch-betriebliches Lebensende erreicht
hat (vgl.Ziff. V./3./c.) ,bemisst sich dieEntschädigung nachenteignungs-
rechtlichen Grundsätzen.Zur Anwendung gelangt dieDifferenzmethode116:
Zu ermitteln isteinerseits derWertder Anlage,wie er sich ohne dieBefris-
tung ergibt,und andererseits der Wert unter Berücksichtigung der Befris-
tung. DieDifferenz bestimmt dieHöhe der Entschädigung.
Es wird schwerfallen, dieseWerte fürein AKWzubestimmen. Wieweit
voneinem Verkehrs- bzw. Marktwert gesprochenwerden kann, istunge-
wiss. Einsolcher Wert hängtunter anderemvom regulatorischen Umfeld in
der Schweizund, mitBezug auf dieStromhandelskonditionen, in Europa ab.
U.E. istesnicht ausgeschlossen, dassein solcher Wert heutebei bestimmten
Werken im negativen Bereichliegt117.DennochkannesSinnmachen,die
beiden Werte (mögen sieauch negativ lauten) zu ermitteln.Eskann sich
eine Differenz unddamit einSchaden fürdie Betreiber ergeben. Im entspre-
chenden Betrag käme zum Ausdruck, dassder Weiterbetrieb des Werks bis
zum «werkimmanenten»Betriebsende es ermöglicht hätte, ausden fortdau-
ernden Erträgen diebisher nochnicht abgeschriebenenInvestitionen zu
amortisierenund dieKostenganzoderteilweisezudecken,die fürdas Werk
weiteranfallen, nachdem dieElektrizitätserzeugungeingestellt ist. Dieser
Schadenwäre selbst dann zu ersetzen, wenn der ermittelte Verkehrs- bzw.
Marktwertnegativ wäre.
Zu prüfenwäre zudem,welche Entschädigung sich ergibt,wenn sievoll-
ständig aufgrunddes subjektiven Schadens ermittelt wird,die der Werkbe-
treiber erleidet.Die subjektiveMethode berücksichtigtden Wert, den die
enteigneteSache spezifischfürden betroffenenEigentümerhat und der ihm
erhaltenbliebe, wenn es nicht zur Enteignung käme118.Liegt dieser Wert
höherals dieBerechnungaufgrunddes Verkehrswerts,kann der Enteignete
beanspruchen, entsprechend dem Verlustdes subjektiven Werts entschädigt
116 BGE93I130, E. 7b S. 145(ForchZH); 98 Ia 381, E. 2c S. 386 (Bachtel ZH); 114Ib174,E.3a
S. 177 (SchaffhausenSH);122 II 326,E.6c/bb S. 335 (Dietikon ZH). DieUrteile beziehen sich
aufplanerische Eingriffe in dieGrundstücksnutzung;ihremethodischenAussagenhaben aber
allgemeine Geltung.
117 In Berücksichtigungder gegenwärtigen und künftigenKosten, diebeimBetrieb einesAKW
anfallen, undder zurzeiterzielbaren Preisearbeitendie bestehendenAKW heute vermutlich
zumTeilimVerlustbereich, vermögenaberDeckungsbeiträge an diefixen Kosten zu leisten.
118 HESS/WEIBEL,Kommentar Enteignungsgesetz,N.10f.zuArt.19EntG; EGGS,Autrespréju-
dices, S. 125f.
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247
zu werden. Aber auch dieAbgeltung des subjektiven Schadens findet ihre
Grenze an der Höhe derVermögenseinbusse,die der Eigentümerkausal aus
dem Eingriffdes Staats erlitten hat.
Unterdem Haftungstatbestand des verletzten Vertrauens bemisst sich die
Entschädigung nach dem erlittenen Vertrauensschaden. Dieser Schaden
entspricht den Einbussen, welche der Betreiber des betreffenden AKWdar-
aus erleidet,dasserden Betriebvorzeitig einstellenmussund der Erträge
verlustig geht,die ihmbis zumerwartetentechnisch-betrieblichBetriebsen-
de noch zugeflossenwären. Dieser Schaden umfasstnamentlich dieverun-
möglichten Amortisationen auf den nicht bereits abgeschriebenen Investiti-
onen undden Verlustvon Deckungsbeiträgen an dieweiterlaufenden, nicht
vermeidbaren Kosten aus dem Werk.
DieSchadensberechnungen aus materiellerEnteignungund aus verletz-
temVertrauensschutzdürften aufgrunddieserGegebenheitenzueinem ähn-
lichen Ergebnisführen.
VIII. Zusammenfassung
In der Schweizist im Zuge des «MassnahmenpaketsI»zur Energiestrategie
2050 in den eidgenössischenRätenerwogen worden, maximale Betriebs-
dauern fürbestehende AKWfestzulegen.Zur Debatte standen festeLaufzei-
tenvon 50 oder 60 Jahren, welche auf dem Wege einer Revision des Kern-
energiegesetzes eingeführtworden wären. Auch dieimJahr 2013 gültig
zustande gekommene «Atomausstiegsinitiative»der Grünen Partei Schweiz
verlangteineBeschränkung der Laufzeit allerAKW,indem eine Verfas-
sungsvorlage eine Limite vonjeweils maximal45Jahrenvorsieht.
Diefünf SchweizerAKW werden heute auf der Grundlageunbefristeter
Bewilligungen betrieben.Die allfälligenachträgliche Anordnungfester
Laufzeitenineinem Erlass bildet einen Aktder Rechtsetzung. Dieser würde
zum Untergang der bestehenden Betriebsbewilligungen auf einen bestimm-
tenTerminhin führen. Eine spezifische gesetzliche Haftungsnorm, wiesie
das frühereRecht noch kannte,fehltimgeltenden Kernenergiegesetz. Es
stellt sich daher dieFrage, ob der Bund alsanordnendes Gemeinwesenden
AKW-BetreiberngleichwohlEntschädigungen leistenmüsste.
Ob eine Laufzeitbeschränkungauf demWege einer Revision der BV oder
mit einer Revision des Kernenergiegesetzes geschaffenwird, istunerheblich.
Denn bezüglichmöglicher Entschädigungsansprüche besteht keinUnter-
schied, auf welcher der beiden Normstufen eine entsprechende unmittelbar
anwendbareBestimmung verankertwird. Mitder fraglichen Rechtsetzung
sind mögliche Entschädigungsansprüche unter demAspekt des rechtmässigen
Staatshandelnszuprüfen. DieBetreiberin eines AKWkanngrundsätzlich
Entschädigungsansprüche geltend machen,wenn einRechtssatz dieBe-
triebsdauernachträglichbefristetund das Werkdiese Betriebsdauererreicht.
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DieseAnsprüche leitensichaus der materiellenEnteignungund demVer-
trauensschutzher.
Einallfälliger Entschädigungsanspruch kann aberinjedem Fall nur so-
weit gegeben sein,als dieBefristung bei der Eigentümerineinen Schaden
verursacht.Dabeiist zu berücksichtigen, dassAKW Anlagen auf Zeit sind,
welche am Ende ihrerLebensdauer keinen oder allenfalls sogar einen nega-
tiven Wertaufweisen. Aufgrund technisch-betrieblicher Gegebenheiten
habensie eine begrenzte,imVoraus allerdings nurungefähr bekannteLe-
bensdauer.Bis zu einem gewissenGradlässt sich dieseLebensdauer durch
technische Nachrüstungen (betriebswirtschaftlichhandelt es sich dabei jeweils
um grössere Investitionen) verlängern. DieLebensdauer wird bestimmt durch
dieursprüngliche Auslegung des Werks,durch dieBetriebsführung und durch
nachträglichgetroffene Massnahmen, welche dieursprüngliche Lebensdauer
verlängerthaben.
Eine Entschädigungspflicht zulastendes Bunds kann nur entstehen,wenn
derVerfassungs-oder Gesetzgeberfeste Laufzeitenanordnet,welche die
Betreiber zwingen, ihrWerkvor Ablauf seiner betrieblich-technischen Le-
bensdauerausserBetrieb zu nehmen also dieStromproduktioneinzustel-
len undanschliessend stillzulegen. Miteiner vorzeitigen Ausserbetrieb-
nahme kann dasWerkals Eigentum nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt
werden, undeskönnen getätigte Investitionen (insbesondereinNachrüstun-
gen) nicht mehr amortisiertwerden. Einsofestgesetztes zeitliches Be-
triebsmaximumverwirklicht grundsätzlich dieTatbeständeder materiellen
Enteignung(Art. 26 Abs. 2BV) und der Verletzungdes Anspruchs auf Ver-
trauensschutz(Art. 9BV).
Gemäss der «Atomausstiegsinitiative»müssten dieAKW Beznau Iein
Jahr nachAnnahmeder Initiative (also2016/17),BeznauII2016 (realisti-
scherweiseaber analog zu BeznauI), Mühleberg 2017,Gösgen 2024 und
Leibstadt 2029 ausserBetrieb genommenwerden. Beieinem bundesgesetz-
lichfestgelegten Abschaltdatum käme es darauf an, wieweitdiesesinder
Zukunftläge und wieweiteineAKW-Betreiberin insbesonderebezüglich
ihrerInvestitionszyklen und Amortisationsdauern sich darauf einstellen
könnte.
Beieiner Verpflichtung zu einer baldigen Abschaltung liegt dieAnnah-
me nahe,dassdie BetreiberihreWerke vorErreichendes technisch-
betrieblichen LebensendesausserBetrieb nehmen müssen(wobei das fürdie
jüngeren Werke Gösgen undLeibstadt wohl in höherem Masse zuträfe als
fürdie älterenReaktoren119). DieBetreiber verlierenfürjenenZeitraum
sämtliche Erträge aus dem Stromabsatz. JüngereInvestitionenkönnen nicht
mehr amortisiert werden. Zudem müssenBeiträge an den Stilllegungs-und
119 Fürdas AKWMühlebergwäre zu beachten, dass dieBKW EnergieAGbeschlossenhat,esim
Jahre2019 sowiesoausserBetrieb zu nehmen.Daher wäre zu prüfen, inwieferndadurch eine
allfällige Schadenspositionverringertwird.
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den Entsorgungsfonds nochbis zum Erreichen des rechnerischen 50.Be-
triebsjahres jedes AKWgeleistet werden (Art.8Abs. 3SEFV).
DieBetreiber haben Anspruch darauf,jenenSchadenersetzt zu erhalten,
der ihnen daraus entsteht,dassdie biszum Ablauf der technisch-betrieblichen
Lebensdaueraus der Stromproduktionerzielbaren Erträge wegfallen, während
in diesem Zeitraum(also von der verlangtenAusserbetriebnahme biszum
realistischerweiseanzunehmenden technisch-betrieblichenLebensende) wei-
terhin Aufwendungen auflaufen. Es geht also um Ersatz eines Schadens,der
kausal darauf zurückzuführen ist, dassder Bund mittelseiner Verfassungs-
oder Gesetzesvorschriftdie Betriebszeit verkürzt, dieaufgrund der betrieb-
lich-technischen Gegebenheitennutzbargewesen wäre.Die Beweislast für
den Eintritt eines derartigen Schadens liegt bei den AKW-Betreibern.
DerEintritt eines durchden Staat verursachten Schadens kann fürein-
zelne AKWjedoch fraglichsein: Es istanzunehmen, dasseinzelne AKW
um das 60.Betriebsjahr herum ihre technisch-betriebliche Lebensdauer
erreicht habenwerden. In diesen Fällen kannesaneinem vomStaat verur-
sachten Schadenfehlen.Bei den anderen AKWsinddarüber hinaus rei-
chende Verlängerungen der Betriebsdauer wohl nur durch Nachrüstungen
und damitdurch neue Investitionen zu erreichen. Wird eine festeLaufzeit
von60Jahren verankert, kann einAnspruchauf Vertrauensschutzaber nur
noch im Rahmen dieser neuen Ordnung gegebensein. Diefeste Laufzeit
muss bei künftigen Investitionen im Voraus berücksichtigtwerden.
Zu bedenkenist,dasssogar in der erwähnten Konstellation Verkürzung
der betrieblich-technischen Betriebsdauerinfolge derEinführung fester
Laufzeiten dieSituationeintreten kann,dassein vomBundverursachter
Schadenfehlt. Kann der produzierte Stromnur zu einemPreis abgesetzt
werden, der unterden unmittelbar fürdie Stromerzeugunganfallenden Kos-
tenliegt,führtdie vorzeitigeEinstellung desBetriebs nicht zu einem Scha-
den. Aufgrund derallgemeinen Kostenstruktur vonAKW kanndieserFall
indes nicht leichthinangenommen werden.
Führtder Verfassungs-oder GesetzgebermaximaleLaufzeitenein,gelten
dieseabsolut.Damit wird auch dieheute beschränkt gegebene Möglichkeit
aufgehoben, dieLebensdauer eines bestehenden AKWdurch Nachrüstungen
zu verlängern. DieAufhebung dieser Möglichkeit zieht keine Entschädigungs-
folgen zulastendes Bundes nachsich.
Bezüglichdes Vertrauenselements, welches sowohl bei der materiellen
Enteignungals auch beimgrundrechtlichen Vertrauensschutzeinewesentli-
che Rolle spielt, istdie jeweiligepolitische Entwicklung zu berücksichtigen.
So istdie Atomausstiegsinitiative im Januar 2013 alsgültig zustande ge-
kommenerklärt worden. VondiesemZeitpunkt wegmussten dieAKW-
Betreiberinnen mitder Möglichkeitrechnen, dass derVerfassungsgebereine
maximale Laufzeit von45Jahren anordnet.Soweitsie ab diesem Zeitpunkt
neue Investitionen fürihreWerke beschlossenhaben, dienicht ausschliess-
lichdem Unterhaltoder der Erhaltung der gefordertenSicherheitsstandards
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dienten, können siedafürkeinen Schutzbeanspruchen. Solche Investitionen
sind auf eigenesRisikogetätigt worden.
*****
Insgesamtzeigt sich einkomplexes Bild.Während dierechtlichen
Grundlagen allfälliger Entschädigungsforderungeninder materiellenEnt-
eignung und im Vertrauensschutzzufindensind, istdas Verhältnis der bei-
den Haftungstatbestände allgemeinwie auch bezüglichder vorliegenden
Fragestellung noch ungeklärt.
Dervon den AKW-Betreiberinnen geltend zu machende Schadenhängt
vonder individuellenSituationjedesWerkes ab.Sowäre insbesonderedie
ihmverbleibendetechnisch-betriebliche Lebensdauerzuermitteln und es
wärendie zu erwartenden Deckungsbeiträge zu berechnen.Dabeiwirdso-
wohl technisch alsauchbetriebswirtschaftlichnotwendigerweiseauf Hypo-
thesen abzustellensein.
Auspolitischer Sicht könnte es alsattraktiv erscheinen, nicht blossfeste
Laufzeitenzuverankern, sondernauchdie Entschädigungsfragen gesetzlich
oder «rechtsgeschäftlich»(etwamit individuellenAusserbetriebnahmever-
einbarungenund Abgeltungen) zu lösen.
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BV 1874Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom
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SR 170.32.
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SEFV Verordnung über den Stilllegungsfondsund denEntsorgungs-
fonds fürKernanlagen vom7.Dezember 2007,SR732.17.
AtGBundesgesetz überdie friedliche Verwendung der Atomenergie
vom23. Dezember 1959 AS 1960 541.
BB AtGBundesbeschlusszum Atomgesetzvom 6. Oktober 1978,
AS 1979 816.
©Stämpfli Verlag AG Bern
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Technical Report
Full-text available
Rechtsgutachten zu nachfolgenden Fragen: Kann die Betreiberin eines Atomkraftwerks (AKW) Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn der Verfassungs- oder der Gesetzgeber die Betriebsdauer nach­träg­lich befristet und das Werk die gesetzlich festgelegte maximale Betriebsdauer er­reicht? Im Rahmen der Hauptfrage sind Entschädigungsanspruch und Bemessungs­grund­lage insbesondere für die folgenden Varianten zu prüfen: - dass die Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atom­ausstiegs­initiative)» der Grünen Partei angenommen wird (Abschaltung des AKW Beznau I ein Jahr nach Annahme der Volksinitiative und Festsetzung einer maxi­malen Betriebs­dauer von 45 Jahren für die vier weiteren AKW auf Verfassungs­ebene); - dass das Parlament mit einer Revision des KEG für alle AKW eine maximale Betriebsdauer von 50 Jahren auf Gesetzesebene festlegt; - dass das Parlament mit einer Revision des KEG für alle AKW eine maximale Betriebsdauer von 60 Jahren auf Gesetzesebene festlegt. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass sich aus dem Tatbestand einer materiellen Enteignung oder aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz Schadenersatzansprüche ergeben können. Einen Schaden könnte entstehen, wenn die AKW vor dem Ende ihrer technisch-betrieblichen Lebensdauer ausser Betrieb genommen werden müssen. Ein Ersatzanspruch muss von den AKW-Betreiben nachgewiesen werden und kann nur insoweit bestehen, als Schäden kausal auf eine Rechtsänderung zurückzuführen sind.
Les «autrespréjudices» de l'expropriation, Diss
  • Eggs Raphael
EGGS RAPHAEL,Les «autrespréjudices» de l'expropriation, Diss. Universität Freiburg i.Ü., Genf/Zürich/Basel2013 (Autres préjudices).
Kommentarz um Energierecht,A rt.1 3K EG,R z. 5( m.w.H.). ZurE ntwicklung desBewilligungssystemssiehe weiterführendJAGMETTI
  • Vgl
  • Müller
Vgl. MÜLLER,i n: Kommentarz um Energierecht,A rt.1 3K EG,R z. 5( m.w.H.). ZurE ntwicklung desBewilligungssystemssiehe weiterführendJAGMETTI,Energierecht, Rz.5410.
Kratze ta l.,K ommentar zumE nergierecht
  • Marti Zumg Anzen Auch
ZumG anzen auch MARTI,i n: Kratze ta l.,K ommentar zumE nergierecht, Art.1 9K EG,R z. 1 sowieMÜLLER,in: Kratzetal.,Kommentar zumEnergierecht, Art. 12 KEG, Rz.1f.
ff.,3 33 ff. sowieM Ü LLER,i n: Kratze t al
  • Dazu Dieb Otschaft Ergänzunga Tg
Dazu dieB otschaft ErgänzungA tG,B Bl 1977I II 293 ff.,3 33 ff. sowieM Ü LLER,i n: Kratze t al., Kommentar zumE nergierecht, Art. 106K EG,R z. 1. DerB BA tG hätte als Übergangslösung biszueiner Totalrevisiondes AtGdienensollen(BotschaftErgänzungAtG,S.300 f.).
KollerH einrich/MüllerG eorg/ Rhinow René/ZimmerliU lrich( Hrsg
  • Jagmetti Riccardo
JAGMETTI RICCARDO,E nergierecht,i n: KollerH einrich/MüllerG eorg/ Rhinow René/ZimmerliU lrich( Hrsg.),S chweizerisches Bundesverwaltungsrecht,Bd. VII, Basel2005(Energierecht).
BUNDESAMTFÜRJUSTIZ,S ortie anticipéed un ucléaireStellungnahmev om 12
  • Biaggini Literaturverzeichnis
  • Giovanni
  • Bvkommentar
Literaturverzeichnis BIAGGINI GIOVANNI,BVKommentar,Zürich 2007 (BV Komm.). BUNDESAMTFÜRJUSTIZ,S ortie anticipéed un ucléaire,Stellungnahmev om 12. September 2012, www.bfe.admin.ch >D okumentation>Publikationen >D atenbank allgemeine Publikationen, besuchta m1.M ä rz 2016 (Prisedeposition).
Geschichte der Sicherheitsaufsicht überdie schweizerischen Kernanlagen
  • Naegelin Roland
NAEGELIN ROLAND,Geschichte der Sicherheitsaufsicht überdie schweizerischen Kernanlagen 1960-2003, Villigen 2007 (Sicherheitsaufsicht).
Dokument ohne Datumsangabe, onlineu nter www.ensi.ch >Dokumente>Referate und Artikel >L angzeitbetrieb der schweizerischen Kernkraftwerke
  • Schmocker Ulrich
  • Kalkhof Dietmar
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SCHMOCKER ULRICH/KALKHOF DIETMAR,L angzeitbetrieb der schweizerischen Kernkraftwerke, Dokument ohne Datumsangabe, onlineu nter www.ensi.ch >Dokumente>Referate und Artikel >L angzeitbetrieb der schweizerischen Kernkraftwerke, besucht am 8. März 2016 (Langzeitbe- trieb).