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MODERNE SKLAVEREI UND EXTREME AUSBEUTUNG
24 FEMINA POLITICA 1 | 2016
Schwierige Verhältnisse: Menschenhandelsopfer und
Geschlecht in Gerichtsverfahren1
REBECCA PATES. ANNE DÖLEMEYER. JULIA LESER
Einleitung
Seit der Implementierung des Palermo-Protokolls im Jahr 2005 unterscheidet das
deutsche Strafgesetz zwischen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeu-
tung (§232 StGB) und Menschenhandel in die Arbeitsausbeutung (§233 StGB). Die
Identifizierung von „Opfern von Menschenhandel“ bezieht sich dabei immer auf
Personen, die sich zumindest zeitweise in einer Situation der extremen Ausbeutung
befunden haben, wobei nicht jedeR im Rechtssystem auch als Opfer von Menschen-
handel erkannt wird oder sich selbst so bezeichnen würde. Hinsichtlich der polizei-
lich erfassten Zahlen zum Menschenhandel zeigt sich eine deutliche Asymmetrie
zwischen identifizierten Betroffenen von Menschenhandel in die Arbeitsausbeutung
(MH/A) und Menschenhandel in die sexuelle Ausbeutung (MH/S).
In diesem Beitrag wollen wir der Frage nachgehen, wie vergeschlechtlichte Sub-
jektivierungen im Kontext von Strafverfahren zu den beiden Ausbeutungsformen
erfolgen. Unter Subjektivierung verstehen wir mit Althusser die Herstellung eines
Individuums als Subjekt, wenn es eine Position in einer Struktur zugewiesen be-
kommt. Wir beginnen mit zwei Beispielen, die die unterschiedlichen Formen des
Umgangs mit Betroffenen von MH/S und MH/A verdeutlichen sollen. Nach einigen
knappen Erläuterungen zu unserem Vorgehen und unseren theoretischen Vorannah-
men betrachten wir drei relevante Bereiche: mediale Narrative, institutionelle und
rechtliche Entwicklungen in den letzten 20 Jahren bezüglich der Identifizierung von
durch MH/S und MH/A Betroffene und schließlich die Adressierung in den Haupt-
verhandlungen in Gerichtsverfahren.
Asymmetrien des Umgangs mit Betroffenen von Menschenhandel
Identifizierung und Adressierung Betroffener von MH/S
Im Jahr 2013 wird vor dem Amtsgericht Kassel ein Verfahren gehört, in dem ein
Grieche und eine Bulgarin des Menschenhandels in die sexuelle Ausbeutung in Tat-
einheit mit Zuhälterei und vorsätzlicher Körperverletzung angeklagt sind. Laut Ur-
teil hatten die Angeklagten einer 20-jährigen Bulgarin eine Arbeit als Küchenhilfe
in einem deutschen Restaurant angeboten, sie nach Ankunft in Kassel jedoch dazu
gezwungen, sich zu prostituieren. Die Angeklagten nahmen der Geschädigten den
Pass ab, fotografierten sie und hängten das Bild an der Wohnungstür zusammen
mit einer Liste der angebotenen sexuellen Dienstleistungen aus. Insofern sie sich
unwillig zeigte, fügten sie ihr Gewalt zu, etwa indem sie sie mit einem Lockenstab
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verbrannten, und zwangen sie, gegen ihren ausdrücklichen Willen Kunden zu bedie-
nen, auf Verlangen auch Praktiken, die sie ablehnte, manchmal auch ohne Kondome.
Sie zog sich eine Geschlechtskrankheit zu. Nach Ablauf eines Monats wandte sich
die Betroffene im Zuge einer Kontrolle an die Polizei. Sie hatte keinen Lohn erhalten
und zeigte Gewaltspuren.
Das Gericht findet das Opfer „nicht uneingeschränkt glaubwürdig“, weil ihr Ver-
folgungseifer nachgewiesen werden könne. „(T)rotz ihres in der Hauptverhand-
lung zu Tage getretenen Interesses an einer möglichst hohen Bestrafung der beiden
Angeklagten und möglichst hohen Erzielung von Zahlungen an sie selbst“, sei die
Betroffene und Hauptzeugin des Verfahrens zwar insofern glaubwürdig, als dass
sich ihre Aussagen mit denen der Angeklagten deckten; gegen ihre Glaubwürdigkeit
spreche wiederum, dass sie hinsichtlich von Daten und Zahlen etwa in Bezug auf die
Aufnahme ihrer Prostitutionstätigkeit und der „genauen Anzahl der von ihr zu be-
dienenden Kunden zumindest an bestimmten Tagen“ im Ungefähren blieb. Dennoch
wurden ihr €10.000 Schmerzensgeld und €9.300 Schadensbetrag zugesprochen (AG
Kassel 266 Ls 8852 Js 4361/13, Urteil vom 19.04.2013).
Identifizierung und Adressierung Betroffener von MH/A
Im Jahr 2011 wird am Landgericht Trier ein Verfahren gegen einen deutschen An-
geklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft
in Tateinheit mit Betrug in 67 Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von
Arbeitsentgelt in 71 Fällen eröffnet. Er habe als Fuhrunternehmer 124 Männer als
LKW-Fahrer in der Tschechischen Republik angeworben und ihnen einen Lohn von
€550 pro Monat versprochen. Der Angeklagte zahlte weder den Lohn noch die So-
zialversicherungen. Er nutzte das Abhängigkeitsverhältnis der Opfer zu deren Un-
gunsten aus und zwang sie zu Überstunden, ohne diese halbwegs angemessen zu
entlohnen. Darüber hinaus erfand er einen sittenwidrigen Strafenkatalog, sodass die
Fahrer 21 Tage am Stück bis zu 14 Stunden am Tag arbeiten sollten, um auf einen
Stundenlohn von netto knapp €3 zu kommen. Das Gericht befand den Täter des
Menschenhandels schuldig, schlug den Opfern aber keinen Schadensersatz oder
Schmerzensgeld zu (LG Trier 8045 Js 9059/10.5 KLs, Urteil vom 2.11.2011).
Im Laufe dieses Verfahrens mussten die Geschädigten nicht aussagen. Die Beweis-
mittelaufnahme bestand aus der Auswertung von Fahrtenbüchern und dem Geständ-
nis des Fuhrunternehmers.
Vergleich der Identifizierungen und Adressierungen Betroffener von MH/S und
MH/A
Auch im Kasseler Verfahren zu MH/S gab es Geständnisse der Angeklagten, hier
aber musste die Opferzeugin aussagen und wurde danach beurteilt, inwiefern sie
sich an die Details der Gewalt, der sexuellen Übergriffe, der Gefühlslagen zu Zeiten
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der Übergriffe erinnern konnte bzw. diese dem Gericht in einer öffentlichen Ver-
handlung erzählen wollte. Sie musste sich darüber hinaus dazu erklären, ob sie seit
ihrer Rettung durch die Polizei weiterhin in der Prostitution gearbeitet hatte. Da-
gegen musste keiner der LKW-Fahrer über die Gewaltandrohungen, die Details der
Ausbeutung und seine Gefühle über die Ausbeutung referieren, noch war es relevant,
ob er sich weiter als LKW-Fahrer betätigte und diese Tatsache wurde weder für noch
gegen seine Glaubwürdigkeit ausgewertet.
Ganz allgemein unterscheiden sich die Verfahrenswege und auch die Art und Weise,
wie die Betroffenen in den Verfahren adressiert und in diese eingebunden werden.
Den Opfern in Verfahren zu MH/S im Zuge der OpferzeugInnenbefragung vor Ge-
richt werden detailreiche Erzählungen über den ihnen zugefügten Zwang abverlangt,
wie sie Opfern von (anderen Formen von) Arbeitsausbeutung häufig nicht abverlangt
werden. Dies erfolgt in einer Weise, die von feministischen ForscherInnen schon seit
Jahrzehnten immer wieder als voyeuristisch analysiert wurden. Wie kommt es zu
diesen unterschiedlich vergeschlechtlichten Adressierungen des Strafgesetzes? Wir
halten zwei Arenen für zentral, da sie Eingang in Hauptverhandlungen vor Gericht
finden, wo rechtsverbindliche Urteile gesprochen werden. Die eine Arena betrifft
populäre Standardnarrative zu ,Zwangsprostitution‘ (und die Abwesenheit solcher
Narrative zu Arbeitsausbeutung) und die zweite Arena die gewachsenen Strukturen
der Strafverfolgung und Betroffenenunterstützung (institutionelles Gefüge, Logiken
bzw. Rechtspraxis).
Theoretische Perspektiven
Bevor wir weiter unten anhand empirischer Daten aufzeigen, wie alltägliche und
populäre Vorstellungen über Zwangsprostitution sowie konkrete Rechtspraktiken
in die Rechtsprechung in Hauptverhandlungen über Menschenhandel eingehen,
möchten wir unsere konzeptionelle Sichtweise auf die populären Vorstellungen und
Erzählungen sowie institutionelle Bedingungen für Rechtspraktiken darlegen. Wir
orientieren uns dabei an Theorien zu institutionellen Logiken und Wissenspraktiken
und beziehen uns auf aktuelle Forschungen, die mediale und popkulturelle Standard-
narrative um Menschenhandelsopfer und ihre politischen Funktionen analysieren.
Das Standardnarrativ des Menschenhandelsopfers
Mediale Narrative um Menschenhandel ähneln der Form her modernen Sagen (da
Silva/Blanchette 2013; Hughes 2000; Pates/Schmidt 2008): Sie abstrahieren von
tatsächlichen Personen, Orten und Zeitläufen. Die Namen der Opfer werden zum
Beispiel nie genannt – die Sagen verweisen nur auf (standardisierte) Vornamen
(„Natascha“ oder „Ilja“ etwa). Die Sage handelt von einem braven Mädchen oder ei-
ner unerfahrenen jungen Frau, betriebsam und fleißig, die durch das Versprechen ei-
ner einfachen aber ehrenwerten Arbeit, etwa als Kindermädchen, Küchenhilfe oder
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Kellnerin, zur Migration verleitet wird. Nie wäre sie von sich aus migriert. Vor Ort
wird sie von einem (ungenannten) männlichen Täter ausgebeutet und zur Sexarbeit
gezwungen. Die typische Erzählung endet mit der Rettung der Betroffenen durch
eine Fachberatungsstelle oder einen freundlichen Polizisten (Snajdr 2013; da Silva/
Blanchette 2013, 383).
In diesen Erzählungen fehlen wichtige kulturelle oder kontextuelle Details wie etwa
über das Ortsgeschehen, relevante Zeitspannen und soziale Milieus sowie über die
Erfahrungen von Ausbeutung, Unterdrückung und Selbsterhaltungstechniken auch
jenseits der gerade beschriebenen Zwangslage in den Fängen des ausbeuterischen
Zuhälters. Das tut der Glaubwürdigkeit der Narrative aber keinen Abbruch, im Ge-
genteil, es verleiht ihnen einen transzendentalen Wahrheitscharakter, wie der Ethno-
loge Edward Snajdr feststellt:
These victim narratives are created to be taken up as a call for intervention. Arguably, by
entextualizing these narratives within the official, NGO- or government-sponsored train-
ing materials, they gain a particular formal status and authority and their structure becomes
naturalized as a ‘standard’ story of human trafficking (2013, 241).
Das Opfer der Sagen selbst wird in der kritischen wissenschaftlichen Literatur als
passiv dargestellt (Renzikowski 2011, 29). Die Funktion dieser Sagen bestehe vor
allem darin, konservative Politiken zu Sexarbeit zu fördern (Weitzer 2007; Doezema
2000), aus feministischen sozialen Anliegen feministische kriminologische Anlie-
gen zu machen (Bernstein 2010) oder Einwanderung zu begrenzen und Asylrecht
einzuschränken (Bahl/Ginal 2012, 214). Aufgrund ihrer Eignung für konservative
Politiken sowie ihrer Distanz zu tatsächlichen Verläufen und realen Opfern von ex-
tremer Ausbeutung werden die Standardnarrative zuweilen als moderne Mythen
abgetan, als eine Form medial verbreiteten Pseudo-Wissens, welches vorwiegend
legitimatorische Funktionen habe und hauptsächlich für die Kriminalisierung von
Sexarbeit eingesetzt werde: “in the absence of knowledge about the actual traffi-
cking episode, it [the myth] provides donors and policy makers with the validation
to create interventions or policies” (Frederick 2005, 128).
Das ist jedoch etwas zu einfach argumentiert. Narrative übernehmen ja die Funk-
tion, sich der überkomplexen Realität verstehend und vereinfachend anzunähern
und unterschiedliche Wahrheiten über diese Realität darzustellen (Breuil et al.
2011). Die Auseinandersetzung über das ‚wahre‘ Narrativ über einen umstrittenen
sozialen Sachverhalt ist also im Grunde eine politische Auseinandersetzung, in wel-
cher unterschiedliche kollektive AkteurInnen versuchen, ihre Politik an die Frau zu
bringen.
Interessant ist dabei, welche Details bei den Standard-Narrativen ausgelassen wer-
den und welche Funktion diese Auslassungen haben. So treten in den Diskursen zu
Menschenhandel zum Beispiel Männer und Transgender-Personen in der Sexarbeit
nie als Opfer in Erscheinung. Auch Frauen, die schon vor Beginn der extremen Aus-
beutung in der Sexarbeit tätig waren, werden kaum thematisiert. Desgleichen fehlen
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weitgehend Opfer der Ausbeutung jenseits der Sexarbeit, also im Sinne von §233
StGB (MH/A) unabhängig von ihrem Geschlecht.
Institutionelle Logiken und die Konstitution sozialer Objekte
In unserer Untersuchung der Gerichtsverfahren wollen wir u.a. zeigen, dass und wie
diese Narrative Eingang in die deutsche Strafverfolgungspraxis finden. Dazu bedie-
nen wir uns der theoretischen Konzepte von institutionellen Logiken und Episte-
mologien staatlicher Instanzen. Nach Konstanze Senge können „(i)nstitutionelle
Logiken (...) im Kern als typisierte Ordnungen von Praxismustern gedeutet wer-
den“ (2015, 210) und umfassen die Selbstverständnisse der AkteurInnen, ihre Ope-
rationsregeln, ihre institutionalisierten Abläufe, ihre organisatorische Verfasstheit
und Verfahrensvorgaben. Staatliche Akteure agieren weder vollkommen frei noch
vollkommen bestimmt von den jeweiligen institutionellen Logiken, sondern posi-
tionieren sich dazu, interpretieren sie und nutzen vorhandene Instrumente vor dem
Hintergrund ihrer eigenen Überzeugungen (Thornton/Ocasio 2008, 101). Außer-
dem prägen Erzählungen und mediale Narrative das (Alltags-)Wissen über sozia le
Sachverhalte. Von der Kriminologin Mariana Valverde kennen wir den Unterschied
zwischen Expertise- und Alltagswissen (2003): Ersteres umfasst u.a. Wissen um
Gesetze und Umsetzungsrichtlinien, um die tradierten Verfahrensweisen und den
korrekten Aufbau einer Akte, um die institutionellen Systeme, den Organisations-
aufbau, Zuständigkeiten, Autorisierungsprozesse, Dienstwege, informelle Rege-
lungen etc.. Neben diesem professionellen Wissen verfügen VerwalterInnen über
nichtprofessionelles Alltagswissen, zu dem auch medial angeeignete Denkweisen
und Erzählungen gehören, welche die Welt verständlicher machen und die sich von
ihrem Expertisewissen unterscheiden. In der alltäglichen Arbeit vermischen sich,
wie wir im Folgenden im Hinblick auf Gerichtsprozesse zeigen werden, diese beiden
Formen des Wissens.
Weiter gehen wir davon aus, dass staatliche Praktiken und Logiken die Sachverhalte,
die im Kern ihrer Arbeit stehen, zugleich mit produzieren. Als „soziale Objekte“ (John
Searle) sind diese Sachverhalte das Ergebnis verbriefter Handlungen und kollektiver
Vorhaben und, einmal etabliert, wiederum Grundlage weiterer Handlungsmöglich-
keiten: „Social objects are always constituted by social acts; and, in a sense, the object
is just the continuous possibility of the activity. A twenty dollar bill, for example, is a
standing possibility of paying for something“ (Searle 1995, 36). Durch das Ausüben
deontischer Macht werden neue soziale Beziehungen oder kollektive Identitäten ins
Leben gerufen, etwa durch das autorisierte Ausstellen von Dokumenten. So konsti-
tuieren bestimmte Aktenausgaben neue soziale Beziehungen, und diese wiederum
neue soziale Identitäten. ,Menschenhandelsopfer‘ ist ein solches soziales Objekt, eine
Art quasi-rechtliche Subjektposition oder Eigenschaft, die Menschen in bestimmten
Zusammenhängen, aufgrund bestimmter sozialer Tatsachen unter bestimmten Um-
ständen zugesprochen wird und die Auswirkungen auf diese Menschen hat. Im Falle
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von Menschenhandelsopfern eröffnet die Anerkennung als Opfer im Zuge eines Ge-
richtsverfahrens etwa die Möglichkeit, einen vorübergehenden Aufenthaltstitel oder
Opferentschädigung zu erhalten (Meiser 2015). Ein solcher Status bedeutet aber auch
bestimmte Festschreibungen für die Betroffenen, die nicht immer von Vorteil sind.
Als soziales Objekt ist das Opfer von Menschenhandel selten eines aus Selbstbe-
schreibung (Helfferich/Kavemann/Rabe 2010). Laut der Untersuchung von Cornelia
Helfferich, Barbara Kavemann und Heike Rabe ist es Aufgabe der Behörden, Men-
schenhandelsopfer dazu zu bringen, sich als solche zu begreifen und gegebenenfalls
an Strafverfahren als Zeuginnen teilzunehmen. Denn eine erfolgreiche Strafver-
folgung setzt eine Aussagebereitschaft der Opfer voraus; „ohne eine Mitwirkung
der Opfer ist eine erfolgreiche Strafverfolgung von Menschenhandel geradezu aus-
sichtslos“ (so Jörg Ziercke, damaliger Präsident des BKA, in Helfferich/Kavemann/
Rabe 2010, V).
Eine andere Untersuchung zeigt, dass Betroffene von Menschenhandel zur sexuellen
Ausbeutung und Betroffene von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung prinzipiell
als unterschiedliche soziale Objekte gefasst werden, was nicht nur zu unterschied-
lichen Praktiken und Ergebnissen in der Strafverfolgung und Anerkennung als Opfer
von Menschenhandel führt, sondern auch verschiedene Anforderungen an die Be-
troffenen im Rahmen der Verfahren stellt, während es aus anderer Perspektive große
Überschneidungen gibt. Tatbestandselemente des Menschenhandels würden jeweils
unterschiedlich interpretiert, und die starke Unterscheidung begünstige, dass im Fall
von Ausbeutung in der Prostitution der Aspekt der Arbeitsausbeutung vernachlässigt
werde, während in anderen Ausbeutungsbereichen die Gefahr sexualisierter Gewalt
leicht übersehen werde (Follmar-Otto/Rabe 2009, 19). Wir werden gleich einige
Gründe hierfür herausarbeiten.
Vorgehensweise
Wir nähern uns der Frage nach der Subjektivierung von Opfern im Menschenhandel
mittels einer Analyse der institutionellen Behandlung von Betroffenen von Men-
schenhandel in gerichtlichen Verfahren. Dabei begreifen wir weder ,das Menschen-
handelsopfer‘ noch ,das Recht‘ als starre Gebilde, sondern betrachten sie im Prozess
ihrer Formierung und Interaktion. Die ethnografische Untersuchung von Gerichts-
verfahren erlaubt es, die Produktion verschiedener ,Opferkategorien‘ in Politiken
des Menschenhandels zu identifizieren, die Appellationen an und die Narrative über
,Opfer‘ herauszuarbeiten und somit die wirklichkeitsstiftenden Möglichkeiten der
Rechtsprechung im Bereich Menschenhandel sichtbar zu machen. Wir wollen damit
verdeutlichen, dass weit verbreitete Vorstellungen und Annahmen über Zwangspro-
stitution sowie langjährige Praktiken der Strafverfolgung und Opferidentifizierung
einen erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung in deutschen Gerichten haben.
Die Analyse dieses Artikels basiert auf Forschungen, die im DFG/ANR-Projekt
„Menschenhandel im Lichte institutioneller Praktiken – Ein deutsch-französischer
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Vergleich“ (2014-2017) durchgeführt wurden. Wir konzentrieren uns einerseits auf
die Analyse qualitativer leitfadengeführter Interviews mit insgesamt 45 Personen
aus Strafverfolgung und Beratungsstellen, die mit Betroffenen von Menschenhandel
zu tun haben; andererseits beziehen wir uns auf 55 Gerichtsurteile sowie Protokolle
von insgesamt acht beobachteten Gerichtsverfahren. Darüber hinaus haben wir Bro-
schüren des Dachverbands der Fachberatungsstellen, deren Websites und verschie-
dene Studien zum Umgang mit von Menschenhandel Betroffenen ausgewertet.
Die Auswertung von Interviews und Veröffentlichungen gibt Aufschluss darüber, in-
wiefern Institutionen an der Konstitution bestimmter sozialer Objekte beteiligt sind,
wie ihre Logiken und Rationalitäten historisch gewachsen und politisch-rechtlicher
Transformationen unterworfen sind und welchen Einfluss bestimmte Formen von
Wissen auf diesen Prozess haben. Hier zeigt sich, dass auch außerhalb des Gerichts-
saals Opfer von MH/S und MH/A unterschiedlich konstituiert werden. Anschließend
betrachten wir Gerichtsverfahren als ein Prisma staatlicher Praxis im Umgang mit
Menschenhandel. Das Gericht fungiert als öffentliche Arena, in der unter Heranzie-
hung verschiedener Formen von Wissen und Beweisen eine rechtskräftige Wahrheit
der jeweiligen Begebenheit zu finden ist. Vielleicht noch stärker als in den anderen
Bereichen verbindet sich in Gerichtsverfahren Alltagswissen mit dem rechtlichen
und verfahrenstechnisch vertrauten Fachwissen.
Kategorisierung von und Umgang mit Betroffenen des Menschenhandels
vor Gericht
Opferkategorien vor Gericht
Auf Seiten der strafrechtlichen Verfolgung von MH/S existierten vor der Strafrechts-
reform im Jahr 2005 und der Einführung des §232 StGB bereits ein Straftatbestand
zu MH/S (§180b, §181 StGB a.F.) und mehr oder minder eingespielte Routinen und
Rechtspraktiken in Bezug auf diesen Bereich. Diese standen rechtssystematisch un-
ter dem Vorzeichen der Verletzung von Rechten sexueller Selbstbestimmung. Auf
der jahrelangen Praxis von vor 2005 baut auch die aktuelle Polizeiarbeit und Recht-
sprechung zum Teil noch auf, unter Anerkennung einiger Änderungen wie z.B. dem
Prostitutionsgesetz (ProstG) (Lackner/Kühl 2014, Rn. 1; Schönke/Schröder/Eisele
2014, Rn. 1 u. 6). Obwohl MH/S seit 2005 als Straftat gegen die persönliche Freiheit
eingeordnet ist, wird es in der Rechtspraxis oft weiterhin vorrangig als Straftat gegen
die sexuelle Selbstbestimmung bewertet. Dem entspricht eine breite Landschaft an
spezialisierten Fachberatungsstellen, die Opfer von Menschenhandel in die Prostitu-
tion beraten und unterstützen.
Im Ergebnis existiert heute bei Fachberatungsstellen, spezialisierten Polizeidienst-
stellen und Staatsanwaltschaften ein relativ stabilisiertes Wissen zu Betroffenen von
MH/S und ein eingespieltes Netzwerk der Unterstützung und Betreuung aussagebe-
reiter Betroffener. Das verschafft den Strafverfolgungsbehörden vergleichsweise zu-
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verlässige Zeuginnen und eröffnet bestimmte Unterstützungs- und Alimentierungs-
möglichkeiten für die Betroffenen selbst. Diese Möglichkeiten hängen in vielen
Fällen von der Anerkennung durch die Strafverfolgungsbehörden als Opferzeugin
und damit als (wahrscheinliches) Opfer von Menschenhandel ab.
Anders ist die Entwicklung im Hinblick auf Arbeitsausbeutung jenseits von Prostitu-
tion. Hier gibt es in den Unterstützungsstrukturen eine Zweiteilung entlang von Ge-
schlecht und Arbeitsbereichen. Bis 2005 gab es für Arbeitsausbeutung keine recht-
liche Grundlage und damit auch keine amtliche Einstufung von Betroffenen. Seit
ein paar Jahren bieten einige Fachberatungsstellen auch Beratungen für Männer und
Familien an, aber die Mehrzahl der Fachberatungsstellen hat sich dafür ausgespro-
chen, den Fokus auf die Unterstützung von Frauen zu behalten (Richter 2015), und
die größere Expertise besteht weiterhin für Bereiche, in denen ausschließlich Frauen
tätig sind, insbesondere Dienstleistungen in Gastronomie, Haushalt und häuslicher
Pflege.
In den letzten Jahren haben sich in der Unterstützung von durch Arbeitsausbeutung
Betroffenen verstärkt auch die Gewerkschaften engagiert. Sie haben, anders als die
im Bundesweiten Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen
im Migrationsprozess e.V. (KOK) organisierten Fachberatungsstellen, vor allem
einen arbeitsrechtlichen Fokus und legen den Schwerpunkt stärker auf Probleme
von entgangenem Lohn und der Verletzung von Arbeitsrechten. Dies erfolgt häufig
zunächst außergerichtlich oder vor Arbeitsgerichten (Kamp 2015). MitarbeiterInnen
in Fachberatungsstellen sowie in der Polizei betonten uns gegenüber in Interviews,
dass auch für viele Migrantinnen das relative Mehreinkommen, das sie in der Prosti-
tution in Deutschland selbst unter aus hiesiger Sicht ausbeuterischen Bedingungen
verdienen, ein wichtiger Grund für die Migration war und auch sie ein starkes Inte-
resse daran haben, ihre ihnen vorenthaltenen Einnahmen ausgezahlt zu bekommen
(Cyrus/de Boer 2011, 55ff., 61). Im Zusammenhang mit MH/S-Verfahren tritt dies
jedoch im Zuge der Fokussierung auf die Straftat des/der TäterIn(nen) (kommerzi-
elle sexuelle Ausbeutung) häufig in den Hintergrund.
Genau umgekehrt ist es bezüglich MH/A. Strafverfahren nach §233 StGB MH/A
sind selten. Angeklagt werden eher andere Straftatbestände, z.B. Lohnwucher (§
291, Abs.1 StGB) oder das Vorenthalten oder Veruntreuen von Löhnen (§266a StGB)
(Renzikowski 2014). Die Zuständigkeit für das Deliktfeld MH/A liegt außerdem
häufig beim Zoll, dessen BeamtInnen überwiegend nicht darin geschult sind, nach
Anzeichen von extremer Arbeitsausbeutung zu suchen, sondern die Betroffenen als
undokumentierte Arbeitskräfte bzw. illegale MigrantInnen einstufen. Geschädigte
werden dann nicht mehr als Opfer von Menschenhandel sichtbar, sondern rücken
als undokumentierte Arbeitskräfte selbst in den Fokus der Strafverfolgung (Cyrus/
de Boer 2011, 51). Auch gibt es kaum spezialisierte Staatsanwaltschaften, die Er-
fahrungen im Strukturieren von Verfahren und der Beweisführung hätten, und Ver-
fahren dauern häufig so lang, dass ZeugInnen vor ihrer gerichtlichen Aussage das
Land verlassen (Kestermann/Rump/Busse 2011, 110ff.). Darüber hinaus gilt MH/A
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als schlecht definiert und schwierig zu beweisen, sodass selbst spezialisierte Staats-
anwaltschaften häufig auf andere Straftatbestände mit ähnlichen Strafmaßen wie
Sozialbetrug oder Lohnwucher ausweichen (so z.B. der Stuttgarter Oberstaatsanwalt
Thul-Epperlein auf einer Veranstaltung der Friedrich-Ebert-Stiftung am 29.09.2015).
Arbeitsrechtliche Verfahren bei MH/A sind wesentlich häufiger als strafrechtliche,
während das Verhältnis in Bezug auf MH/S genau umgekehrt ist, obwohl sowohl
bei MH/A als auch bei MH/S jeweils beide Verfahrenswege (der strafrechtliche und
der zivilrechtliche) auch in Kombination grundsätzlich denkbar sind (Follmar-Otto/
Rabe 2009, insbes. 71). In arbeitsrechtlichen Verfahren müssen die Betroffenen in
der Regel nicht persönlich aussagen und wenn, dann vor allem zu vertragsrecht-
lichen Regelungen (Kamp 2015). Das Subjekt, das hier auftritt, ist das des Arbei-
tenden; die Forderung nach entgangenem Lohn erscheint selbstverständlich, quasi
naturgegeben und im Kern der Angelegenheit.2
Die historische Herausbildung von institutionellen Logiken, darunter die Selbstver-
ständnisse der Beratungsstellen, die Gesetzgebung und die Verfahrensweisen der
Strafverfolgungspraxis sowie die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Zu-
ständigkeiten tragen also, durchaus auch gegen die Intentionen der Agierenden,
dazu bei, eine deutliche Zweiteilung der Wissensformen und Praktiken zwischen
Ausbeutung in der Prostitution und Ausbeutung der Arbeitskraft zu zementieren:
Fachberatungsstellen für Frauen das Strafrecht und die Prozessbegleitung rund um
§232 StGB einerseits mit Fokus auf die Frau als Opfer von (männlicher) sexualisier-
ter Gewalt (und damit als ‚private‘ Subjekte), gewerkschaftliche Beratung, arbeits-
rechtliche Auseinandersetzungen und andere Strafverfolgungsstrukturen rund um
undokumentierte Arbeit mit Zuschreibungen auf die von Ausbeutung Betroffenen
als geprellte und misshandelte ArbeiterInnen (und damit als ökonomische Subjekte)
andererseits.
Wirkung institutionalisierter Rechtspraktiken vor Gericht
Je nach MH/S oder MH/A werden also zwei divergierende soziale Objekte kon-
stituiert und vorausgesetzt: Das Opfer sexueller Ausbeutung ist bestimmt durch
Verletzungen seiner persönlichen und sexuellen Rechte und dementsprechend se-
xualisiert, psychosozial definiert und gegendert. Das Opfer von Arbeitsausbeutung
ist wiederum als ökonomisches Subjekt unter Abstraktion seiner anderen, auch
geschlechtlichen, Eigenschaften gedacht. Das führt uns zu der Annahme, dass die
Entscheidungen im Gericht als auch die Identifizierung eines ,wahren‘ Opfers von
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung stark an dem medial ver-
breiteten und öffentlich diskutierten und skandalisierten Standardnarrativ orientiert
sind. Entsprechend unserer theoretischen Überlegungen, dass soziale Objekte wie
die des ,Menschenhandelsopfers‘ unter komplexen institutionellen Logiken gebildet
werden, die wiederum in einem Nexus von professionellem Wissen und Alltags-
wissen individuell ausgehandelt werden, findet auch das die Medien dominierende
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Standardnarrativ Eingang in die Evaluation der von den OpferzeugInnen getätigten
Erzählungen über ihre Erlebnisse.
Im Laufe der Beweismittelerhebung müssen die Beteiligten die in der Vergangenheit
liegenden Sachverhalte rekonstruieren. Der „außerrechtliche Lebenssachverhalt“
(also: was passiert ist) muss auf Basis von Aussagen von Angeklagten, Geschädigten
und anderer ZeugInnen sowie gegebenenfalls weiterer Beweismittel sprachlich dar-
gestellt werden, da in deutschen Strafgerichten das Prinzip der Mündlichkeit gilt.
Dies impliziert, dass der Sachverhalt nicht „objektiv“ vorliegt, sondern aus verschie-
denen Perspektiven, von subjektiven Einstellungen geprägt, erfragt und angehört
werden muss. Das Gericht muss dann die verschiedenen Perspektiven in Bezug
auf die möglichen Aussagemotivationen, Erinnerungslücken, lebensweltlichen und
emotional gefärbten Einflüsse auf die Perspektiven der einzelnen ZeugInnen eva-
luieren. Hierbei soll das Gericht drei Prinzipien anlegen: 1. Normalisierung – die
Aussagen sollen nach einem Maßstab der Alltagslogik, nicht nach wissenschaftli-
chen Normen, evaluiert werden. 2. Kohärenzerwartung – die Zeugenaussagen sollen
auf eine Weise zusammengebracht werden können, dass die Sachverhalte unterei-
nander ein Mindestmaß an Verträglichkeit erreichen; und der 3. Personalisierung,
was bedeutet, dass jede Aussage mit ihrer/ihrem SprecherIn zusammengedacht wird
und diese/r fortlaufend bezüglich ihrer/seiner Glaubwürdigkeit eingeschätzt wird
(Lindroos 2015). Laut §261 der Strafprozessordnung entscheidet die oder der Straf-
richterIn über das Ergebnis der Beweisaufnahme „nach seiner freien Überzeugung“
(Bender/Nack/Treuer 2007, 139). Es reiche aus, wenn die RichterInnen zu der Eva-
luation kämen, dass „eine subjektive Wahrscheinlichkeit“ vorliege, „die der Richter
mit gedachten objektiven Wahrscheinlichkeiten abschätzt. Dazu muss er auf Erfah-
rungssätze (vielfach Alltagstheorien) zurückgreifen, die fast immer empirisch nicht
abgesichert und noch weniger statistisch belegt sind“ (ebd.).3
Diese explizite Annehmbarkeit von Alltagswissen zu Evaluation der von den Opfer-
zeugInnen getätigten Erzählungen über ihre Erlebnisse erlaubt es uns, Gerichtsur-
teile unter der Beachtung unserer theoretischen Vorüberlegungen diskursanalytisch
zu lesen und die Entscheidungen darüber, welche Person unter welchen Logiken
und Einbezug von Alltagswissen als soziales Objekt des Opfers anerkannt werden,
nachvollziehbar zu machen.
Das Standardnarrativ des Menschenhandelsopfers findet so, als Teil des richter-
lichen Alltagswissens, Eingang in die richterlichen Logiken, was auf diskursanaly-
tischer Ebene in Form von richterlichen Problematisierungen bestimmter Gegeben-
heiten vor Gericht deutlich wird, während das Standardnarrativ wesentlich von den
tatsächlichen Lebensumständen von Sexarbeiterinnen, die unter ausbeuterischen
Umständen arbeiten müssen, abstrahiert. So kommt der Fall, dass Menschen, die
sonst im Niedriglohnsektor arbeiten oder ohne Einkommen bleiben würden und pro-
fessioneller Sexarbeit nachgehen, in den modernen Sagen nie vor und es führt in
Gerichtsverfahren immer wieder zu Irritationen, wenn die „Opferzeuginnen“ eine
solche Biographie vorweisen. Zum Beispiel argumentiert das Landgericht Berlin
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im Jahr 2013, dass eine der als Opferzeuginnen erschienenen Frauen in einem Pro-
zess gegen vier Angeklagte wegen Menschenhandels in vier Fällen in Tateinheit mit
Zuhälterei und räuberischer Erpressung kein Opfer war, denn „sie gab freimütig zu,
noch immer als Prostituierte zu arbeiten“ (LG Berlin 504 255/251 JS 1014/12 KLS
12/13 vom 20.12.2013). Ähnlich argumentiert ein nordrhein-westfälisches Oberlan-
desgericht: Hier meinen die RichterInnen, man könne anhand der Einstellung zur
professionellen Sexarbeit sehen, ob es sich um Opfer des Menschenhandels handeln
könne. Das Opfer ist kein „taugliches“, wenn es „bereits im Zeitpunkt der Einfluss-
nahme und unabhängig davon zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ent-
schlossen war“ (OLG Hamm III- 2 Ws 86/10 vom 11.05.2010). Taugliche Opfer des
MH/S im Sinne des Gerichts also sind ausschließlich Frauen, die nicht von sich aus
der Prostitution nachgehen.
Des Weiteren betonen Gerichte in unterschiedlichen Urteilen die angebliche Adä-
quatheit der Gefühlsäußerungen der Opfer. Einer Frau, die Wut gegen die TäterInnen
erkennen ließ, wurde deswegen abgesprochen, langfristige Schäden davongetragen
zu haben, denn eine seelische Beeinträchtigung sei vor Gericht nicht zu erkennen
gewesen. „Im Gegenteil zeigte sich die Nebenklägerin und die Adhäsionsantragstel-
lerin in ihrem Auftreten in der Hauptverhandlung als gefestigt“ (AG Kassel 266 Ls –
8852 Js 4361/13 vom 19.04.2013). Sogar die Gefühlsäußerungen ihrer anwaltlichen
Vertretung kommen dabei zur Sprache: „Auch das weitere prozessuale Verhalten der
Nebenklägerin, vertreten durch die Nebenklagevertreterin, hat das zutage getretene
finanzielle Interesse ihrerseits am Ausgang des Strafverfahrens gezeigt“ – dennoch
sei sie in einigen Punkten immerhin als glaubwürdig einzustufen. Gut kommt hin-
gegen an, wenn die Zeugin eher mädchenhaft-schüchtern und labil erscheint: „Auch
körpersprachlich war die sehr ängstliche und eingeschüchterte Zeugin dabei voll-
ständig authentisch, nahezu über ihre gesamte Vernehmung hinweg klammerte sie
sich buchstäblich an die Hand der Dolmetscherin und suchte bei dieser Halt“ (AG
Tiergarten 251a 261 Js 3864/11 Ls 2/12). Die Glaubwürdigkeit der Opfer wird also
nicht nur nach der Schlüssigkeit ihrer Aussagen, der Übereinkunft ihrer Aussagen
im Vergleich zu denen anderen ZeugInnen und der Angeklagten oder der Überein-
kunft der Aussagen mit den objektiven Beweismitteln (wie den Einnahme-Tagebü-
cher oder der Kalender, in welchem die Termine mit den Kunden eingetragen sind),
sondern auch nach der Übereinkunft ihrer Person an den imaginierten, ,tauglichen‘
Opfern gemessen. Im Gegensatz zu den Opfern der urbanen Sagen sind Opfer, wie
sie vor Gericht erscheinen, oft Sexarbeiterinnen, auch wütend über ihre Ausbeutung
und die erlittene Gewalt, nicht immer durch auslandsbezogene Hilflosigkeit gekenn-
zeichnet und ihren TäterInnen emotional verbunden. Dem Bild der fleißigen, unbe-
darften Prinzessin, die von einem Drachen entführt und entwürdigt und von einem
Ritter in Form einer Beratungsstelle oder eines aufmerksamen Polizisten befreit
wurde, wird selten durch die Personen oder die Persönlichkeiten der Opfer oder der
TäterInnen entsprochen. Kurz, die ,Tauglichkeit‘ der Opfer wird überprüft mit Hilfe
ihres Erinnerungsvermögens und -willens an Details der Arbeit und der Gewalt, der
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emotionalen Adäquatheit ihres Auftretens und ihrer Arbeit im sexuellen Gewerbe.
Damit wird überprüft, ob sie wahre Opfer sind, weil Opfer und freie AkteurInnen als
Gegensätze konstruiert werden (s. a. Jacobsen/Skilbrei 2010, 195), aber eben nur in
Bezug auf sexuelle Ausbeutung.
Demgegenüber treten viele Opferzeuginnen vor Gericht durchaus als zeitweise oder
durchgängig handelnde Personen auf. Wie hier nur angedeutet werden kann, zeigt
sich dort, dass die Verhältnisse von Opferwerden und aktivem Handeln im Kon-
text von Menschenhandel/extremer Ausbeutung sehr komplex sind und sich nicht
ausschließen oder als absolute Gegensätze gefasst werden können (vgl. Jacobsen/
Skilbrei 2010).4
In den Fällen von Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung, in denen
Opfer vor Gericht aussagen, geht es dagegen kaum um ihre Gefühle während der
Ausbeutung oder der Zwangssituation, sondern um den entgangenen – vorenthal-
tenen, nur teilweise ausgezahlten oder sittenwidrig niedrigen – Lohn, um Arbeits-
standards und um die objektiv feststellbare Zwangssituation bzw. die auslands-
bezogene Hilflosigkeit, in welcher sie sich befanden (Renzikowski 2011). Aber
Strafverfahren in Bezug auf Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung
gibt es ohnehin sehr wenige, nach Aussage von ExpertInnen aus dem Feld deshalb,
weil die Beweismittelaufnahme schwer zu führen sei.
Schluss
Wir sind der Frage nachgegangen, wie „Opfer von Menschenhandel“ als ein soziales
Objekt in verschiedenen Arenen, die miteinander in Beziehung stehen, konstituiert
werden, und wie dies mit Vergeschlechtlichung verbunden ist. Bereits das gesamte
institutionelle Gefüge, die Entwicklung der rechtlichen Behandlung und die poli-
tische Entwicklung bedingt, dass Betroffene von Ausbeutung in der Prostitution und
diejenigen von Arbeitsausbeutung in anderen Feldern auf sehr verschiedene Weisen
adressiert und als soziale Objekte konstituiert werden. Dies hat auch Auswirkungen
auf die Verhandlung vor Gericht: Während das (immer weibliche) Opfer von Aus-
beutung in der Prostitution als Betroffene von Menschenhandel u.U. in Strafver-
fahren mit Anklage auf §232 StGB aussagt, kommt es für diejenigen, die als Opfer
von MH/A adressiert werden, eher zu arbeitsgerichtlichen Verfahren, in denen die
Betroffenen einen anderen Status haben: nicht denjenigen der/des OpferzeugIn, son-
dern den Status einer Vertragspartei. Alternativ kommt es zu strafrechtlichen Verfah-
ren, in denen die Betroffenen aber nicht als Opfer von Menschenhandel adressiert
sind.
Die Zweiteilung der institutionellen Logiken und der medial verbreiteten Standard-
narrative zu Menschenhandel als einem Problem der ökonomischen und sexuellen
Ausbeutung von Frauen in der Prostitution korrespondieren mit deutlichen Un-
terschieden hinsichtlich der Vorstellungen vom und Appellationen an das soziale
Objekt „Menschenhandelsopfer“ in den jeweiligen Gerichtsverfahren zu sexueller
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Ausbeutung oder Arbeitsausbeutung. Im Kontext der sexuellen Ausbeutung wird
das Opfer als psychologisches und soziales Objekt gedacht, dessen sexuelle und
persönliche Identität und Integrität verletzt wurde, und es wird als explizit weiblich
adressiert. Gegenstand der Aufmerksamkeit im Gerichtsverfahren ist dementspre-
chend das persönliche und sexuelle Leben der Zeuginnen. Maßstab bei deren Be-
wertung sind häufig genug standardisierte Narrative des sexuell unschuldigen und in
die Prostitution gezwungenen Mädchens. Im Kontext von Arbeitsausbeutung steht
dagegen ein ökonomisches Subjekt im Zentrum, von dessen familiären und persön-
lichen Verhältnissen ebenso wie vom Geschlecht stärker abstrahiert wird, das aber
häufig als männliches erscheint (vgl. Lindner 2015, 14f.). Hier gibt es auch keine
populären Standardnarrative, die ein ideales Opferbild vorgeben.
Letztendlich, scheint es, verlieren in beiden Fällen diejenigen, die vor Gericht als
Opfer von Menschenhandel in Erscheinung treten: die einen durch die Überdeter-
minierung ihrer Rolle, die anderen deshalb, weil ihre Ausbeutung kaum als solche
juristisch anerkannt wird.
Unsere bisherigen Untersuchungen über die Produktion von Opfern als soziale Ob-
jekte in Gerichtsdiskursen haben gezeigt, dass Standardnarrative durchaus in den
Verfahren immer wieder als Erwartungshorizont den weiblichen Opfern gegenüber
auftauchen. Dies konfligiert mit den komplexeren individuellen Schicksalen und
Persönlichkeiten der real existierenden Betroffenen. Männer oder Transgender-
Personen sind in diesen Erzählungen nicht als Opfer von Ausbeutung in der Prosti-
tution vorgesehen, sie treten auch in Gerichtsverfahren kaum in Erscheinung. Ex-
treme Ausbeutung in der Arbeit in Deutschland fehlt in den medialen Narrativen
zu Menschenhandel weitgehend oder ist weniger eindeutig und komplexer. Wenn,
dann wird dies eher als Teil von Armutsmigration oder – mit den Betroffenen als
Mitschuldigen – von illegaler Migration thematisiert.
Dies korrespondiert mit den institutionellen Logiken und ihrer historischen Ent-
wicklung in Unterstützungs- und Strafverfolgungspraxis, deren Wurzeln weit vor
die Einführung von §232 StGB zurückreichen und welche die weitere Konzentration
auf den Aspekt der sexuellen Ausbeutung gegenüber dem Arbeitsaspekt fördert. Die
Befragung vor Gericht wiederum fokussiert stark auf die persönlichen Beziehungen
der Opferzeuginnen zu den Angeklagten, auf geforderten Sexualpraktiken und ihrer
Haltung zur Prostitution an sich.
Wie wir für Gerichtsverfahren zu Menschenhandel gezeigt haben, stehen dabei in-
stitutionelle Logiken, Wissensbestände und die Produktion sozialer Objekte in einer
engen Wechselbeziehung. Die Frage stellt sich, ob die Unterscheidung zwischen
Arbeits- und sexueller Ausbeutung nicht Auswirkungen zu Ungunsten der Opfer in
beiden Arten von Verfahren haben könnte. Aber eine systematische Erfassung hierzu
steht noch aus.
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Anmerkungen
1 Die Autorinnen danken dem EU-Forschungsnetzwerk ISCH COST Action IS1209 „Comparing
European Prostitution Policies: Understanding Scales and Cultures of Governance“ (ProsPol,
www.prospol.eu) für die Anregungen und Diskussionen sowie den anonymen ReviewerInnen
der Femina Politica für ihre hilfreichen Kommentare. Der vorliegende Artikel basiert auf For-
schungsergebnissen, die im Rahmen des DFG/ANR-Forschungsprojektes „Menschenhandel
im Lichte institutioneller Praktiken—Ein deutsch-französischer Vergleich“ (2014-2017) unter
der Leitung von Rebecca Pates & Mathilde Darley entstanden sind.
2 Strafrechtliche Verfahren zu MH/A würden hier vielleicht anders verfahren, aber sie kommen
selten zustande.
3 Dies ist so auch vom Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt (Bender et al. 2007, 140).
4 So haben manche z.B. die Entscheidung zu migrieren und in der Prostitution zu arbeiten
selbst getroffen und gerieten erst später in eine Abhängigkeits-, Zwangs- und Ausbeu-
tungssituation. Oder sie entschieden sich trotz theoretischer Fluchtmöglichkeiten aus un-
terschiedlichen Gründen (z.B. Angst, Initiativlosigkeit, Liebe zum Täter oder dem Eindruck,
keine bessere Alternative zur Verfügung zu haben) dazu, über längere Zeit in einer Situation
der Ausbeutung zu verbleiben.
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