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Kann ein Lungenkrebs auf Strahlenbelastung zurückgeführt werden?

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Abstract

Am Beispiel eines Lungenkrebses wird das Problem abgehandelt, im Einzelfall einen Zusammenhang zwischen (hier beruflicher) Strahlenbelastung und einem Krebs zu beurteilen. Die von manchen betriebene Anwendung der radioepidemiologischen Tabellen wird abgelehnt. Sie erweisen sich als ein Instrument, auf vermeintlich rationaler Grundlage Kompensationsansprüche im Regelfall abzuwehren. Durch das abwegige Denkmodell und das Kriterium der Verdopplungsdosen ergeben sich als Voraussetzung für eine Anerkennung groteske Dosen. Zudem vereiteln häufig Mängel in der Dosimetrie und Lücken im Wissen über Dosiswirkungsrelationen den Erfolg dieses Verfahrens. Am Beispiel eines besonders belasteten Arbeiters wird gezeigt, daß eine individuelle Beurteilung unter geeigneten Umständen einen Zusammenhang evident machen kann. Solche Evidenzbeweise sind bei der Beurteilung einer Karzinominduktion und auch von Infektionskrankheiten aufgrund der rechtlichen Grundlagen und der ausformenden Rechtsprechung sozusagen sozialer Besitzstand geworden. Mit naturwissenschaftlichen Methoden kann durchaus die Aushöhlung dieses sozialen Besitzstandes auf dem Sektor der beruflichen Strahlenbelastung betrieben werden, eine weitere Klärung ist aber nicht nur naturwissenschaftlich zu erreichen. Mit wissenschaftlichen Methoden sollten die Zusammenhänge lediglich verdeutlicht und nicht implizit negative Sozialpolitik betrieben werden. In erster Linie ist es dringende Aufgabe von Parteien und Gewerkschaften, den sozialen Schutz des beruflich Strahlenbelasteten im Falle eines Gesundheitsschadens durch Verbesserung der rechtlichen Grundlagen sicherzustellen. Es wird vorgeschlagen, zunächst aus den spezifischen Tumormerkmalen individuell die Latenzzeit und damit auch den Zeitpunkt abzuschätzen, bis zu dem eine Strahlenbelastung tumorinduzierend gewirkt haben kann, die Anerkennung auszusprechen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine signifikante berufliche Strahlenbelastung angenommen werden muß und die Erkrankung sich vor Erreichen des Rentenalters manifestiert hat.

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