Einführung
Wie zahllose andere Lebensbereiche der modernen Informations- und Dienstleistungsgesellschaft (z. B. Gesundheitswesen, Telekommunikation, Umweltschutz), sehen sich auch Behörden und Gerichte immer öfter hochkomplexen Fragestellungen etwa zur Schadensursächlichkeit ausgesetzt, die ohne Hinzuziehung fachkundiger Experten thematisch kaum näher konkretisiert, geschweige dann inhaltlich
... [Show full abstract] geklärt werden können. Einhergehend mit einem ungebrochen starken Trend zur Verwissenschaftlichung kommt es jedoch häufig zu persönlichen Akzeptanzkonflikten, die sich nur selten ohne Austausch missliebiger Beratungskräfte auflösen lassen. Zur Initiierung derartiger Austauschprozesse stellt das Prozessrecht involvierten Kreisen (Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten wie Staatsanwaltschaft, Angeklagter, Verteidiger/Anwalt, Privat- und Nebenkläger, gesetzliche Vertreter u. a. m.) die Gutachterablehnung zur Verfügung, um bei vermuteter Voreingenommenheit den betreffenden Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzuweisen. Mit der Stattgabe des Antrages steht dieser Gutachter nicht mehr für das Verfahren zur Verfügung: Er darf selbst dann nicht vernommen, seine Ausführungen nicht verwertet werden, wenn er allein die zur Ausfertigung der Begutachtung notwendige Sachkunde besitzt.