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Stromversorgungssicherheit - Zwischen zukunftsgerichteter Planung und Bewirtschaftung

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Abstract

Der Beitrag beschäftigt sich mit den beiden (verschiedenen) Rechtsgrundlagen zur Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit. In der normalen Lage gelten die Pflichten des StromVG für die Netzbetreiber. Bei Strommangellage greifen hingegen die Massnahmen nach LVG. Derzeit stehen beide Rechtsgrundlagen in Revision: Mit der "Strategie Stromnetze" sollen neue Instrumente in das StromVG aufgenommen werden; mit der Totalrevision des LVG würde neu zwischen Primärenergieträgern und Dienstleistungen unterschieden. Der Beitrag zeigt - auch mit Blick auf frühere präventive Bewirtschaftungserlassen - dass sich Regulierung und Bewirtschaftung einander annähern.
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Schlussversion 5.0 (28.2.2007), S. 13 ff In den letzten Jahren haben die Frequenzabweichungen in der Schweiz kontinuierlich zugenommen, was mit dem zunehmenden Anteil fluktuierender Einspeisung in Deutschland zusammenhängt; vgl
  • Vgl
  • Bfe
  • Schlussbericht Der Arbeitsgruppe Leitungen
  • Lvs Versorgungssicherheitag
Vgl. BFE, Schlussbericht der Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (AG LVS), Schlussversion 5.0 (28.2.2007), S. 13 ff. In den letzten Jahren haben die Frequenzabweichungen in der Schweiz kontinuierlich zugenommen, was mit dem zunehmenden Anteil fluktuierender Einspeisung in Deutschland zusammenhängt; vgl. Si111011e W11tht r, Schweizerische Energieversorgungssicherheit, Sicherheit & Recht, 2/2014, 125 ff., S. 131 sowie B1111desnt lUJgtnlur, Monitoringbericht 2013 Ouni 2014), S. 18 f., 40 f. 1,ind 56 ff. 15 BFE, Elektrizitätsstatistik 2014 (Anm. 10), S. 35 (Fig. 20).
Kohle-, oder Ölkraftwerke) ergreifen könnte. Da es sich bei strategischen Produktionsreser ven nicht um Primärenergieträger handelt, kämen entsprechende Massnahmen einzig nach Art. 30 E-LVG
Fraglich ist, ob der Bundesrat im Rahmen von Vorbereitungshandlungen zur Strombewirtschaftung etwa Massnahmen zur Bereitstellung von Reserveleistungen (konkret Gas-, Kohle-, oder Ölkraftwerke) ergreifen könnte. Da es sich bei strategischen Produktionsreser ven nicht um Primärenergieträger handelt, kämen entsprechende Massnahmen einzig nach Art. 30 E-LVG 2014 infrage. Der Bundes