1. Der approbierte Arzt, der organisatorische und administrative Aufgaben in der Industrie wahrnimmt,
übt den ärztlichen Beruf nach dem Heilberufe-Kammergesetz von Baden-Württemberg und der auf
dessen Grundlage erlassenen Beitragsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg nur dann aus,
wenn seine Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem
Wissen erhält.
2. Der Arzt, der als Vorstandsvorsitzender in einem Biotechnologieunternehmen oder in der pharmazeutischen
Industrie die Vision, die strategischen Ziele und Vorhaben des Unternehmens zu planen und zu implementieren
hat und dem die Führung und Leitung des Unternehmens zur Umsetzung der Firmenphilosophie obliegt, übt
den ärztlichen Beruf nicht aus. (Leitsätze der Bearbeiterin)