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Kammerbeitrag bei Tätigkeit des Arztes in der Industrie

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Abstract

1. Der approbierte Arzt, der organisatorische und administrative Aufgaben in der Industrie wahrnimmt, übt den ärztlichen Beruf nach dem Heilberufe-Kammergesetz von Baden-Württemberg und der auf dessen Grundlage erlassenen Beitragsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg nur dann aus, wenn seine Tätigkeit ihr Gepräge gerade durch die Anwendung oder (Mit-)Verwendung von ärztlichem Wissen erhält. 2. Der Arzt, der als Vorstandsvorsitzender in einem Biotechnologieunternehmen oder in der pharmazeutischen Industrie die Vision, die strategischen Ziele und Vorhaben des Unternehmens zu planen und zu implementieren hat und dem die Führung und Leitung des Unternehmens zur Umsetzung der Firmenphilosophie obliegt, übt den ärztlichen Beruf nicht aus. (Leitsätze der Bearbeiterin)

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