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Wettbewerb in der GKV: Kein Allheilmittel, aber wirksames Instrument

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Abstract

Einleitung Wettbewerb ist ein fundamentales Element unserer marktwirtschaftlichen Ordnung und zugleich anerkannter Teil des gesellschaftlichen Wertesystems. Spätestens seit dem „Kompromiss von Lahnstein“ ist dieses positive Wettbewerbsverständnis auch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verbreitet. Zugleich bilden die Phänomene der asymmetrischen Information, der eingeschränkten Fähigkeit zur rationalen Entscheidung durch Krankheit sowie gesellschaftliche Anforderungen an die Allokationsergebnisse im „Gesundheitsmarkt“ die Grenzen dieses Wettbewerbs. Wettbewerbliche Steuerung in der GKV kann daher nicht als Allheilmittel gelten, aber sehr wohl als wichtiges Instrument, um effizientere Faktoreinsätze und eine bessere Ergebnisqualität zu erzielen. Aus Sicht der GKV bieten sich für wettbewerbliche Öffnungen einige Handlungsfelder an, z.B. die Ausschreibung von planbaren Krankenhausleistungen.

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Das GWB von 1957, von Erhard als »das Grundgesetz der Wirtschaft« bezeichnet, sollte maßgeblich dazu beitragen, den Wettbewerb zu stimulieren und gleichzeitig für die Aufrechterhaltung eines möglichst großen wirtschaftlichen Freiheitsbereiches als ökonomisches Gegenstück zur parlamentarischen Demokratie zu sorgen (1). Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht das grundsätzliche Verbot von Kartellen und von wettbewerbsbeschränkenden Praktiken. Dieses Prinzip konnte sich im Laufe der Jahre einigermaßen bewähren. Die ebenfalls im Gesetz geregelte Kontrolle des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht durch marktbeherrschende Unternehmen blieb dagegen weitgehend unwirksam. Gar nicht vorgesehen war im Gesetz die Möglichkeit, das Entstehen wirtschaftlicher Macht durch Unternehmenszusammenschlüsse zu verhindern.
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