Article

Funktionen der europagerichteten Struktursicherungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG

Authors:
To read the full-text of this research, you can request a copy directly from the author.

Abstract

Die Struktursicherungsklausel des Art.23 Abs.1 Satz 1 GG bezieht sich auf die Europäische Union insgesamt und damit auch auf die von ihr umfaßte Europäische Gemeinschaft. Im Einklang mit der oben herausgearbeiteten fortgeschrittenen Konstitutionalität der Europäischen Gemeinschaft, wodurch diese sich vom noch völkerrechtlich organisierten Unionsdach unterscheidet, wird sie hier nur zur Gemeinschaft in Bezug gesetzt. Zu den Strukturvorgaben für die europäische Ebene gehören mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit einschließlich Grundrechtsschutz, Sozialstaatlichkeit656 und föderativen Grundsätzen (unter Einschluß des Subsidiaritätsprinzips und eines impliziten bundestreue-ähnlichen Grundsatzes, der zur Rücksichtnahme auf die nationalen Verfassungsstrukturen verpflichtet657) Prinzipien, die auf der Ebene des Grundgesetzes nach Art.79 Abs.3 GG besonderen Bestandsschutz genießen658. Bereits Art.1 Abs.2 GG weist unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft aus, also auch der europäischen Integrationsgemeinschaft.

No full-text available

Request Full-text Paper PDF

To read the full-text of this research,
you can request a copy directly from the author.

ResearchGate has not been able to resolve any citations for this publication.
I-5357 (verb. Rs.C-6 u. 9/90 - Francovich)
  • Slg Eugh
2 Abs.1 Unterabs.3 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU (BGBl. 1998 II, 429) für die bereits früher im Schengen-System erlassenen Beschlüsse
  • Vgl
  • Art
den Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat vom 5
  • Vgl
23 RN 20 unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Art.23 GG (BR Drs.501/92, 12), wo darauf abgestellt wird, ob „die europäische Integrationsgemeinschaft, derzeit als Europäische Union
  • Rojahn
Sitzung der Gemeinsamen Verfassungskommission (Materialien zur Verfassungsdiskussion
  • Abg
Verheugen, a.a.O; im Ergebnis wie hier der Abg. Heuer, ebd., 548. Zum Kompensationsgedanken und zur Position der Landtage s
  • Anders Der
Di Fabio erkennt darin, daß Art.23 GG dem Bundesrat stärkeren Einfluß auf die europäische Rechts setzung verschafft als dem Bundestag, sogar einen Verstoß gegen Art
  • Maastricht Gegen Diese Schieflage Claus Dieter Classen
  • Und Die
  • Verfassung
den Bericht des Sonderausschusses „Europäische Union (Vertrag von Maas tricht)“ vom 27.11.1992 (BT Drs.12/3896, 17f.). Streinz, in: Sachs, Grundgesetz, Art
  • Vgl
23 Abs.1 Satz 1 GG der EU föderative Grundsätze vorschreibt, schließt dies sicher nicht die Verpflichtung ein, auch die anderen Mitgliedstaaten zu föderalisieren (Rojahn, in: v. Münch/ Kunig, Grundgesetz, Art.23 RN 29; Scholz
  • Art Wenn Daher
101 Abs.1 Satz 2 GG bei Verstößen gegen Art
  • Art So Etwa
I-2981 (RN 11f.) (Rs.C-290/91). Vgl. bereits Giegerich, Verfassungsbeschwerde, 119f
  • Slg
Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 23.6.1993 (Arbeitsunterlage Nr.119 der Gemeinsamen Verfassungskommission (Materialien zur Verfas sungsdiskussion, Bd.3, 649f.); anders Wolfrum
  • Grundgesetz Geiger
  • Und Völkerrecht
EuGH Slg.1991, I-415 (verb. Rs.C-143/88 und C-92/89 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen)
  • Vgl
23 RN 117; Streinz, in: Sachs, Grundgesetz, Art.23 RN 101; Lang, Mitwirkungsrechte, 314ff
  • H H Wortlaut
  • Klein
  • Prozeß
Vgl. entsprechend zur gleichlautenden Fassung des Art.23 Abs.5 Satz 1 GG der Sonderausschuß „Europäische Union (Vertrag von Maastricht)“ (BT-Drs. 12/3896, 20)
  • Hans Hofmann
  • Grundgesetz Und Europäische Union
  • Hofmann
Grundgesetz, Art.45 RN 9f., der die Frage aufwirft, ob der Bundestag seine Verpflichtung aus Art. 45 GG ausreichend erfüllt hat
  • Pernice Kritisch Daher
Die Beteiligung der Parlamente, RN 62 (Pflüger ist Vorsitzender des EU-Ausschusses)
  • Pflüger