Die Struktursicherungsklausel des Art.23 Abs.1 Satz 1 GG bezieht sich auf die Europäische Union insgesamt und damit auch auf
die von ihr umfaßte Europäische Gemeinschaft. Im Einklang mit der oben herausgearbeiteten fortgeschrittenen Konstitutionalität
der Europäischen Gemeinschaft, wodurch diese sich vom noch völkerrechtlich organisierten Unionsdach unterscheidet, wird sie
hier nur zur Gemeinschaft in Bezug gesetzt. Zu den Strukturvorgaben für die europäische Ebene gehören mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit
einschließlich Grundrechtsschutz, Sozialstaatlichkeit656 und föderativen Grundsätzen (unter Einschluß des Subsidiaritätsprinzips und eines impliziten bundestreue-ähnlichen Grundsatzes,
der zur Rücksichtnahme auf die nationalen Verfassungsstrukturen verpflichtet657) Prinzipien, die auf der Ebene des Grundgesetzes nach Art.79 Abs.3 GG besonderen Bestandsschutz genießen658. Bereits Art.1 Abs.2 GG weist unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft
aus, also auch der europäischen Integrationsgemeinschaft.