Der Oberbegriff der „Social Media“ bezeichnet eine Mediengattung, die erst mit dem „Web 2.0“ im 21. Jahrhundert aufgekommen ist: Nämlich Medien, die nicht mehr nur die zwei trennscharf unterscheidbaren Gruppen der Medienschaffenden (Anbieter) und Nutzer (Rezipienten) kennen, sondern die über das Mitmachen der Nutzer geprägt sind. Teils liefern diese sozialen Medien nur die Plattform für die Verbreitung der Inhalte Dritter, teils speisen die Betreiber auch selbst Inhalte ein oder gestalten das „Programm“ mit. Prägend für Social Media sind vor allem folgende Eigenschaften:
Die medien- und internetrechtlichen Vorgaben für Social Media sind durch zahlreiche schwierige Kategorisierungen im Verfassungs- wie im einfachen Recht geprägt, die dadurch entstehen, dass das Internet ein hohes Maß an Interaktivität zwischen Sender und Empfänger erlaubt. Auf beiden Ebenen – dem GG und dem einfachen Recht – ist eine zentrale Frage, ob diese Internet-Anwendungen als „Rundfunk“ zu qualifizieren sind. Während dies verfassungsrechtlich noch bejaht werden kann, ist die Antwort im einfachen Recht ein „Nein“ mit vielen Binnendifferenzierungen, welche die Rechtsanwendung nicht einfach machen. Im neunten Kapitel werden insoweit die Vorgaben aus GG, RStV, TMG und JMStV erläutert und verfassungsrechtlich wie rechtspolitisch bewertet. Dabei wird auch ein Blick auf das Online-Engagement der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geworfen.
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