Der Arzt dient der Gesundheit des Menschen und des Volkes. Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. Mit diesen Worten umschreibt die Bundesärzteordnung den beschränkten Arztvorbehalt des deutschen Rechts. Danach besteht die Ausübung des ärztlichen Berufs in der „Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung ‚Arzt‘ oder ‚Ärztin‘“, § 2 Abs. 5 BÄO. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert ist.1 Zwar gibt es keine Kurierfreiheit an sich2, jedoch dürfen auch Heilpraktiker die Heilkunde im beschränkten Maß ausüben. Darin unterscheidet sich das deutsche Recht grundsätzlich vom französischen, österreichischen und schweizerischen Recht, wonach die medizinische Behandlung den Ärzten vorbehalten ist.3
Berufsordnungen wie die vorliegende können im Vergleich zu anderen Rechtsnormen zumeist auf keine lange Geschichte zurückblicken. Am Anfang der uns heute geläufigen Fassung stand − wie so häufig − eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts1, die jeder Studierende der Rechtswissenschaft mit der juristischen Muttermilch eingesogen hat, ehe er sein Studium abschließt, nämlich den Facharzt- Beschluss der BVerfG. Inhaltlich hat der Beschluss zwar mit der Berufsordnung nahezu nichts zu tun (er ist schließlich zur Weiterbildungsordnung ergangen), für den Umfang der Normsetzungsbefugnis der Ärztekammern ist er jedoch von grundlegender Bedeutung. Er führte letztlich sogar zu einer Stärkung der ärztlichen Selbstverwaltungsbefugnis, die eigenen berufsständischen Angelegenheiten selbst durch Satzung regeln zu dürfen.
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