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Das Berufsrecht der Ärzte nach den Beschlüssen des 107. Deutschen Ärztetages in Bremen

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Jeder approbierte Mediziner ist Zwangsmitglied in der für ihn zuständigen Landesärztekammer. Diese hat als Körperschaft öffentlichen Rechts vom Gesetzgeber das Recht zugebilligt bekommen, eigene Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln, insbesondere die Vertretung der Interessen der Ärzteschaft, aber auch die Organisation der Fort- und Weiterbildung, die Verabschiedung einer rechtsverbindlichen Berufsordnung, die Bildung von Kommissionen für gesetzgeberisch festgelegte Aufgaben und anderes mehr. Neben den bei den Ärztekammern angesiedelten Ethikkommissionen sind insbesondere die Ethikkommissionen der Medizinischen Fakultäten an den Universtitäten dazu berufen, biomedizinische Forschung, insbesondere klinische Studien am Menschen, zu beurteilen.
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Der Arzt dient der Gesundheit des Menschen und des Volkes. Wer den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. Mit diesen Worten umschreibt die Bundesärzteordnung den beschränkten Arztvorbehalt des deutschen Rechts. Danach besteht die Ausübung des ärztlichen Berufs in der „Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung ‚Arzt‘ oder ‚Ärztin‘“, § 2 Abs. 5 BÄO. Die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ darf nur führen, wer als Arzt approbiert ist.1 Zwar gibt es keine Kurierfreiheit an sich2, jedoch dürfen auch Heilpraktiker die Heilkunde im beschränkten Maß ausüben. Darin unterscheidet sich das deutsche Recht grundsätzlich vom französischen, österreichischen und schweizerischen Recht, wonach die medizinische Behandlung den Ärzten vorbehalten ist.3
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