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IT-Sicherheit und § 202c StGB
Chapter: 10/2007; In book: IT-Sicherheit und ยง 202c StGB, Publisher: EICAR
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IT-SICHERHEIT
UND § 202c StGB
von Dennis Jlussi*
entstanden aus einer Projektarbeit gemeinsam mit Christian Hawellek*
*candi. iur. an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
STRAFBARKEIT BEIM UMGANG MIT
IT-SICHERHEITSTOOLS NACH DEM
41. STRAFRECHTSÄNDERUNGSGESETZ ZUR
BEKÄMPFUNG DER COMPUTERKRIMINALITÄT
UND § 202c StGB
von Dennis Jlussi*
entstanden aus einer Projektarbeit gemeinsam mit Christian Hawellek*
*candi. iur. an der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover
STRAFBARKEIT BEIM UMGANG MIT
IT-SICHERHEITSTOOLS NACH DEM
41. STRAFRECHTSÄNDERUNGSGESETZ ZUR
BEKÄMPFUNG DER COMPUTERKRIMINALITÄT
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Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
Inhalt
A. Einleitung 1
B. Entstehung des § 202c StGB 2
I. Entstehung der Norm aus der Cybercrime Convention 2
1. Regelungsgegenstand 3
2. Bedeutung des Art. 6 Cybercrime Convention
für die Auslegung des § 202c StGB 4
II. Umsetzung im deutschen Strafrecht 4
C. Der Tatbestand des § 202c StGB 5
I. Rechtsdogmatische Einordnung des § 202c StGB 5
1. Selbständiges Vorbereitungsdelikt 5
2. Abstraktes Gefährdungsdelikt 5
II. Der objektive Tatbestand 5
1. Tathandlung 5
2. Tatobjekte 6
a) Computerprogramm 6
b) Objektivierte Zweckbestimmung 8
III. Der subjektive Tatbestand 9
1. Allgemeiner Vorsatz 9
2. Vorbereitung einer Computerstraftat 9
a) Überschießende Innentendenz 9
b) Erforderliche Vorsatzform 9
c) Konkretisierung des vorbereiteten Delikts 10
D. Stellungnahme und Lösungsmöglichkeiten 11
I. Möglichkeit der Anrufung des BVerfG 11
II. Umgang mit Hackertools und Malware 12
1. Sorgfalt 12
2. Dokumentation 12
3. Einwilligung 12
Inhalt
A. Einleitung 1
B. Entstehung des § 202c StGB 2
I. Entstehung der Norm aus der Cybercrime Convention 2
1. Regelungsgegenstand 3
2. Bedeutung des Art. 6 Cybercrime Convention
für die Auslegung des § 202c StGB 4
II. Umsetzung im deutschen Strafrecht 4
C. Der Tatbestand des § 202c StGB 5
I. Rechtsdogmatische Einordnung des § 202c StGB 5
1. Selbständiges Vorbereitungsdelikt 5
2. Abstraktes Gefährdungsdelikt 5
II. Der objektive Tatbestand 5
1. Tathandlung 5
2. Tatobjekte 6
a) Computerprogramm 6
b) Objektivierte Zweckbestimmung 8
III. Der subjektive Tatbestand 9
1. Allgemeiner Vorsatz 9
2. Vorbereitung einer Computerstraftat 9
a) Überschießende Innentendenz 9
b) Erforderliche Vorsatzform 9
c) Konkretisierung des vorbereiteten Delikts 10
D. Stellungnahme und Lösungsmöglichkeiten 11
I. Möglichkeit der Anrufung des BVerfG 11
II. Umgang mit Hackertools und Malware 12
1. Sorgfalt 12
2. Dokumentation 12
3. Einwilligung 12
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1Die Einführung des § 202c StGB durch das 41. Straf-
rechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Compu-
terkriminalität 1 (41. StrÄndG) ist in den Medien und
von betroffenen Fachkreisen scharf kritisiert worden;
Maßnahmen der IT-Sicherheit würden kriminalisiert
und auch nach allgemeiner Anschauung gutartige
Anwender von Hackertools seien „von der Gnade
des Richters“ abhängig.2 Für die Unternehmen und
Mitarbeiter im Bereich der IT-Sicherheit ist die Frage,
ob ihr Tun strafbar ist, existenziell. Dies gilt aber nicht
weniger für die Kunden, denn professionelle IT-
Sicherheitschecks und Audits sind wichtige Bestand-
teile des betrieblichen Informationsschutzes und nicht
zuletzt des unternehmerischen Risikomanagements,
das spätestens seit Einführung des § 91 Abs. 2 AktG
durch das KonTraG3 für Aktiengesellschaften auch
rechtlich geboten ist.
Das 41. StrÄndG ist im Juni 2007 im Deutschen Bun-
destag verabschiedet worden. Es ist am 10. August
2007 verkündet worden und am darauffolgenden Tag
in Kraft getreten. Das Gesetz hat völker- und uni-
onsrechtliche Hintergründe: Es dient zum einen der
Umsetzung des Übereinkommens über Computerkri-
minalität des Europarates vom 23.11.2001 („Cybercrime
Convention“) und zum anderen der Umsetzung des
EU-Rahmenbeschlusses 2005/222/JI über Angriffe auf
Informationssysteme vom 24.02.2005. § 202c StGB setzt
jedoch nur die Cybercrime Convention um und findet
im Rahmenbeschluss keine Grundlage.
Das Gesetz ändert und ergänzt die Strafrechtsbestim-
mungen über Computerkriminalität: Beim Ausspähen
von Daten (§ 202a StGB) kommt es nicht mehr auf
einen Erfolg an, das heißt, es ist nunmehr unerheb-
lich, ob der Täter tatsächlich Daten erlangt, es genügt
die Möglichkeit des Zugangs zu Daten. Der Tatbestand
des Abfangens von Daten (§ 202b StGB) ist neu ge-
schaffen und der der Computersabotage (§ 303b StGB)
ausgeweitet worden.
Zu Besorgnis und Kritik hat aber vor allem die Ein-
führung des § 202c StGB geführt. Diese Untersuchung
soll die rechtsdogmatischen Aspekte dieser Vorschrift
klären und daraus Hinweise für den praktischen Um-
gang für die betroffenen Fachkreise, also insbesonde-
re IT-Sicherheitsunternehmen und deren Mitarbeiter,
geben.
Als Tätigkeiten, die unter § 202c StGB fallen könnten,
kommen insbesondere die Beschaffung, Erstellung,
Anpassung und Verwen-dung von Software in
Frage, und zwar einerseits für die IT-Sicherheit
designte Software zur Schwachstellenanalyse (z. B.
AppScan, GFI Languard, Nessus). Solche Software
versucht (unter anderem), Sicherheitslücken aufzu-
spüren, indem bestimmte potenziell schädliche Werte
an das zu testende System übergeben und sodann
Reaktionsmuster („Signaturen“) ausgewertet werden.
Andererseits kommt aber auch Schadsoftware (Viren,
Trojaner, Würmer Exploits etc.) in Frage, die beschafft
und angewendet wird, um zu testen, ob Computer-
systeme für bestimmte Angriffe anfällig sind oder
ob die Systeme durch aktuelle Patches und Sicher-
heitssoftware (z. B. Virenscanner) ausreichend und
wirksam geschützt sind. Häufig kommt es auch zum
Austausch von angepassten Exploits etc. mit befreun-
deten Unternehmen oder im Rahmen von unterneh-
mensübergreifenden Arbeitsgruppen4 , sodass sich die
dringende Frage stellt, ob derartige Maßnahmen in
Zukunft als strafbar zu qualifizieren sind.
Frage stellt, ob derartige Maßnahmen in Zukunft als
strafbar zu qualifizieren sind.
Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
Einleitung
1 BGBl I Nr. 38/2007, S. 1786 ff.
2 Lischka, Gesetz kriminalisiert Programmierer, Spiegel Online, http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,492932,00.html.
3 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, BGBl I Nr. 24/1998, S. 786 ff.
4 Z. B. im CERT-Verbund, sh. http://www.cert-verbund.de
rechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Compu-
terkriminalität 1 (41. StrÄndG) ist in den Medien und
von betroffenen Fachkreisen scharf kritisiert worden;
Maßnahmen der IT-Sicherheit würden kriminalisiert
und auch nach allgemeiner Anschauung gutartige
Anwender von Hackertools seien „von der Gnade
des Richters“ abhängig.2 Für die Unternehmen und
Mitarbeiter im Bereich der IT-Sicherheit ist die Frage,
ob ihr Tun strafbar ist, existenziell. Dies gilt aber nicht
weniger für die Kunden, denn professionelle IT-
Sicherheitschecks und Audits sind wichtige Bestand-
teile des betrieblichen Informationsschutzes und nicht
zuletzt des unternehmerischen Risikomanagements,
das spätestens seit Einführung des § 91 Abs. 2 AktG
durch das KonTraG3 für Aktiengesellschaften auch
rechtlich geboten ist.
Das 41. StrÄndG ist im Juni 2007 im Deutschen Bun-
destag verabschiedet worden. Es ist am 10. August
2007 verkündet worden und am darauffolgenden Tag
in Kraft getreten. Das Gesetz hat völker- und uni-
onsrechtliche Hintergründe: Es dient zum einen der
Umsetzung des Übereinkommens über Computerkri-
minalität des Europarates vom 23.11.2001 („Cybercrime
Convention“) und zum anderen der Umsetzung des
EU-Rahmenbeschlusses 2005/222/JI über Angriffe auf
Informationssysteme vom 24.02.2005. § 202c StGB setzt
jedoch nur die Cybercrime Convention um und findet
im Rahmenbeschluss keine Grundlage.
Das Gesetz ändert und ergänzt die Strafrechtsbestim-
mungen über Computerkriminalität: Beim Ausspähen
von Daten (§ 202a StGB) kommt es nicht mehr auf
einen Erfolg an, das heißt, es ist nunmehr unerheb-
lich, ob der Täter tatsächlich Daten erlangt, es genügt
die Möglichkeit des Zugangs zu Daten. Der Tatbestand
des Abfangens von Daten (§ 202b StGB) ist neu ge-
schaffen und der der Computersabotage (§ 303b StGB)
ausgeweitet worden.
Zu Besorgnis und Kritik hat aber vor allem die Ein-
führung des § 202c StGB geführt. Diese Untersuchung
soll die rechtsdogmatischen Aspekte dieser Vorschrift
klären und daraus Hinweise für den praktischen Um-
gang für die betroffenen Fachkreise, also insbesonde-
re IT-Sicherheitsunternehmen und deren Mitarbeiter,
geben.
Als Tätigkeiten, die unter § 202c StGB fallen könnten,
kommen insbesondere die Beschaffung, Erstellung,
Anpassung und Verwen-dung von Software in
Frage, und zwar einerseits für die IT-Sicherheit
designte Software zur Schwachstellenanalyse (z. B.
AppScan, GFI Languard, Nessus). Solche Software
versucht (unter anderem), Sicherheitslücken aufzu-
spüren, indem bestimmte potenziell schädliche Werte
an das zu testende System übergeben und sodann
Reaktionsmuster („Signaturen“) ausgewertet werden.
Andererseits kommt aber auch Schadsoftware (Viren,
Trojaner, Würmer Exploits etc.) in Frage, die beschafft
und angewendet wird, um zu testen, ob Computer-
systeme für bestimmte Angriffe anfällig sind oder
ob die Systeme durch aktuelle Patches und Sicher-
heitssoftware (z. B. Virenscanner) ausreichend und
wirksam geschützt sind. Häufig kommt es auch zum
Austausch von angepassten Exploits etc. mit befreun-
deten Unternehmen oder im Rahmen von unterneh-
mensübergreifenden Arbeitsgruppen4 , sodass sich die
dringende Frage stellt, ob derartige Maßnahmen in
Zukunft als strafbar zu qualifizieren sind.
Frage stellt, ob derartige Maßnahmen in Zukunft als
strafbar zu qualifizieren sind.
Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
Einleitung
1 BGBl I Nr. 38/2007, S. 1786 ff.
2 Lischka, Gesetz kriminalisiert Programmierer, Spiegel Online, http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,492932,00.html.
3 Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich, BGBl I Nr. 24/1998, S. 786 ff.
4 Z. B. im CERT-Verbund, sh. http://www.cert-verbund.de
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2Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
B. Entstehung des § 202c StGB
5 Pocar, New Challenges for International Rules Against Cyber-Crime, European Journal on Criminal Policy and Research 2004, 27-37 [30].
6 Vertragsbüro des Europarates, Explanatory Report on the Convention on Cybercrime, http://conventions.coe.int/Treaty/en/Reports/Html/185.htm.
7 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 71.
8 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umset-
zung der Richtli-nie 2006/24/EG, BT-Drs. 16/5806.
9 BT-Drs. 16/5806, S. 2.
§ 202c – Vorbereiten des Ausspähens
und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorberei-
tet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den
Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung
einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem an-
deren verschafft, verkauft, einem anderen überlässt,
verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
I. Entstehung der Norm aus
der Cybercrime Convention
Mit § 202c StGB setzt Deutschland Artikel 6 des Über-
einkommens über Computerkriminalität des Euro-
parates vom 23.11.2001 („Cybercrime Convention“,
auch „Budapest Convention“) um. Die Cybercrime
Convention war das weltweit erste multilaterale
Übereinkommen über Computerkriminalität.5 Um-
fangreiche Erläuterungen zum Übereinkommen sind
im Explanatory Report des Europarates enthalten.6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zum Schutz der
Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Com-
putersystemen7 bestimmte materielle Straftatbestän-
de im Bereich der Computerkriminalität einzuführen
sowie bestimmte Befugnisse für Strafermittlungsver-
fahren einzuführen. Deutschland hat die Cybercrime
Convention unterzeichnet; die Bundesregierung plant,
die Ratifizierung zeitnah nach der noch ausstehenden
Umsetzung der prozessrechtlichen Ermittlungsbefug-
nisse8 vorzunehmen.9
Artikel 6 – Missbrauch von Vorrichtungen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetz-
geberischen und anderen Maßnahmen, um folgende
Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt began-
gen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten
zu umschreiben:
a) das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks
Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige
Verfügbarmachen
i.) einer Vorrichtung einschließlich eines Computer-
programms, die in erster Linie dafür ausgelegt oder
hergerichtet worden ist, eine nach den Artikeln 2 bis
5 umschriebene Straftat zu begehen;
ii.) eines Computerpassworts, eines Zugangscodes
oder ähnlicher Daten, die den Zugang zu einem
Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon
ermöglichen, mit dem Vorsatz, sie zur Begehung einer
nach den Artikeln 2 bis 5 um-schriebenen Straftat zu
verwenden, und
b.) den Besitz eines unter Buchstabe a Ziffer i oder ii
bezeichneten Mittels mit dem Vorsatz, es zur Bege-
hung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen
Straftat zu verwenden. Eine Vertragspartei kann als
gesetzliche Voraussetzung vorsehen, dass die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit erst mit Besitz einer
bestimmten Anzahl dieser Mittel eintritt.
B. Entstehung des § 202c StGB
5 Pocar, New Challenges for International Rules Against Cyber-Crime, European Journal on Criminal Policy and Research 2004, 27-37 [30].
6 Vertragsbüro des Europarates, Explanatory Report on the Convention on Cybercrime, http://conventions.coe.int/Treaty/en/Reports/Html/185.htm.
7 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 71.
8 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umset-
zung der Richtli-nie 2006/24/EG, BT-Drs. 16/5806.
9 BT-Drs. 16/5806, S. 2.
§ 202c – Vorbereiten des Ausspähens
und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorberei-
tet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den
Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung
einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem an-
deren verschafft, verkauft, einem anderen überlässt,
verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
I. Entstehung der Norm aus
der Cybercrime Convention
Mit § 202c StGB setzt Deutschland Artikel 6 des Über-
einkommens über Computerkriminalität des Euro-
parates vom 23.11.2001 („Cybercrime Convention“,
auch „Budapest Convention“) um. Die Cybercrime
Convention war das weltweit erste multilaterale
Übereinkommen über Computerkriminalität.5 Um-
fangreiche Erläuterungen zum Übereinkommen sind
im Explanatory Report des Europarates enthalten.6
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zum Schutz der
Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Com-
putersystemen7 bestimmte materielle Straftatbestän-
de im Bereich der Computerkriminalität einzuführen
sowie bestimmte Befugnisse für Strafermittlungsver-
fahren einzuführen. Deutschland hat die Cybercrime
Convention unterzeichnet; die Bundesregierung plant,
die Ratifizierung zeitnah nach der noch ausstehenden
Umsetzung der prozessrechtlichen Ermittlungsbefug-
nisse8 vorzunehmen.9
Artikel 6 – Missbrauch von Vorrichtungen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetz-
geberischen und anderen Maßnahmen, um folgende
Handlungen, wenn vorsätzlich und unbefugt began-
gen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten
zu umschreiben:
a) das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen zwecks
Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder anderweitige
Verfügbarmachen
i.) einer Vorrichtung einschließlich eines Computer-
programms, die in erster Linie dafür ausgelegt oder
hergerichtet worden ist, eine nach den Artikeln 2 bis
5 umschriebene Straftat zu begehen;
ii.) eines Computerpassworts, eines Zugangscodes
oder ähnlicher Daten, die den Zugang zu einem
Computersystem als Ganzem oder zu einem Teil davon
ermöglichen, mit dem Vorsatz, sie zur Begehung einer
nach den Artikeln 2 bis 5 um-schriebenen Straftat zu
verwenden, und
b.) den Besitz eines unter Buchstabe a Ziffer i oder ii
bezeichneten Mittels mit dem Vorsatz, es zur Bege-
hung einer nach den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen
Straftat zu verwenden. Eine Vertragspartei kann als
gesetzliche Voraussetzung vorsehen, dass die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit erst mit Besitz einer
bestimmten Anzahl dieser Mittel eintritt.
Page 5
3Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
B. Entstehung des § 202c StGB
(2) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als
begründe er die strafrechtliche Verantwortlichkeit in
Fällen, in denen das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen
zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder
anderweitige Verfügbarmachen oder der Besitz nach
Absatz 1 nicht zum Zweck der Begehung einer nach
den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat, sondern
beispielsweise zum genehmigten Testen oder zum
Schutz eines Computersystems erfolgt.
(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehal-
ten, Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern der Vorbehalt
nicht das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige
Verfügbarmachen der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
bezeichneten Mittel betrifft.
1. Regelungsgegenstand
Art. 6 Cybercrime Convention verpflichtet die Vertrags-
staaten, eine selbständige Strafbewehrung von Vorbe-
reitungshandlungen im Bereich der Artt. 2 – 5 vorzu-
nehmen. Computerstraftaten erfordern typischerweise
bestimmte Software („Hackertools“); den Umgang
damit unter Strafe zu verbieten, erfasst bereits den
Vorfeldbereich der Straftaten und wirkt daher präven-
tiv. Ein ähnliches Vorgehen, nämlich das Verbot des
Handels mit entsprechenden Mitteln zur Krimina-
litätsbekämpfung im Vorfeld, ist auf internationaler
Ebene bereits 1929 in der „Genfer Konvention über
Geldfälschung“ mit der Pönalisierung des Handels mit
Druckmaschinen und anderem Geldfälschermaterial
eingeschlagen worden.10
Abs. 1 lit. a Ziff. i stellt die genannten Umgangsweisen
mit solchen Computerprogrammen unter Strafe, die
„in erster Linie“ zur Begehung von Computerstraf-
taten bestimmt sind. Das umfasst z. B. Programme,
die dazu bestimmt sind, Computerdaten unbefugt zu
verändern oder zu löschen oder das Betriebssystem zu
stören, also etwa Viren oder Programme zur unbe-
fugten Zugangsverschaffung.11 Die Konferenzteilneh-
mer haben ausführlich darüber beraten, ob nur solche
Programme erfasst werden sollen, die ausschließlich
und spezifisch zur Begehung von Computerstraftaten
bestimmt sind.
Letztlich wurde aber ein solcher Tatbestand für zu
eng befunden, weil er die Vorschrift im Hinblick auf
Beweisschwierigkeiten praktisch kaum anwendbar
machen würde.12 Ebenso wurde es aber abgelehnt,
allein auf die objektive Eignung genügen zu lassen
und als Strafbarkeitsfilter allein auf die subjektive
Absicht zur Begehung von Computerstraftaten abzu-
stellen.13 Die Kompromisslösung besteht darin, Com-
puterprogramme zu erfassen, die „in erster Linie“ zur
Begehung von Computerstraftaten erstellt wurden;
dies soll „üblicherweise“ Programme mit „dual use“
ausschließen.14
Die Konferenzteilnehmer haben das Problem der
drohenden Überkriminalisierung im Bereich der IT-
Sicherheit gesehen. Daher erfasst Art. 6 Cybercrime
Convention nur Taten, bei denen nicht bloß gewöhn-
licher Vorsatz besteht, sondern ein spezifischer und
direkter Vorsatz im Hinblick auf die Verwendung bei
einer Computerstraftat besteht.15 In Art. 6 Abs. 2 wird
deutlich klargestellt, dass vom Anwendungsbereich
der Cybercrime Convention nicht die genannten Um-
gangsweisen mit Computerprogrammen erfasst sind,
wenn kein solcher Vorsatz besteht, sondern der Zweck
des Umgangs beispielsweise in genehmigtem Testen
oder zum Schutz von Computersystemen besteht.
10 Spannbrucker, Convention on Cybercrime – Ein Vergleich mit dem deutschen Computerstrafrecht in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht,
diss. iur., Regensburg 2004, S. 79.
11 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 72.
12 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 73.
13 Ebendort. 14 Ebendort.
15 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 76.
B. Entstehung des § 202c StGB
(2) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, als
begründe er die strafrechtliche Verantwortlichkeit in
Fällen, in denen das Herstellen, Verkaufen, Beschaffen
zwecks Gebrauchs, Einführen, Verbreiten oder
anderweitige Verfügbarmachen oder der Besitz nach
Absatz 1 nicht zum Zweck der Begehung einer nach
den Artikeln 2 bis 5 umschriebenen Straftat, sondern
beispielsweise zum genehmigten Testen oder zum
Schutz eines Computersystems erfolgt.
(3) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehal-
ten, Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern der Vorbehalt
nicht das Verkaufen, Verbreiten oder anderweitige
Verfügbarmachen der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
bezeichneten Mittel betrifft.
1. Regelungsgegenstand
Art. 6 Cybercrime Convention verpflichtet die Vertrags-
staaten, eine selbständige Strafbewehrung von Vorbe-
reitungshandlungen im Bereich der Artt. 2 – 5 vorzu-
nehmen. Computerstraftaten erfordern typischerweise
bestimmte Software („Hackertools“); den Umgang
damit unter Strafe zu verbieten, erfasst bereits den
Vorfeldbereich der Straftaten und wirkt daher präven-
tiv. Ein ähnliches Vorgehen, nämlich das Verbot des
Handels mit entsprechenden Mitteln zur Krimina-
litätsbekämpfung im Vorfeld, ist auf internationaler
Ebene bereits 1929 in der „Genfer Konvention über
Geldfälschung“ mit der Pönalisierung des Handels mit
Druckmaschinen und anderem Geldfälschermaterial
eingeschlagen worden.10
Abs. 1 lit. a Ziff. i stellt die genannten Umgangsweisen
mit solchen Computerprogrammen unter Strafe, die
„in erster Linie“ zur Begehung von Computerstraf-
taten bestimmt sind. Das umfasst z. B. Programme,
die dazu bestimmt sind, Computerdaten unbefugt zu
verändern oder zu löschen oder das Betriebssystem zu
stören, also etwa Viren oder Programme zur unbe-
fugten Zugangsverschaffung.11 Die Konferenzteilneh-
mer haben ausführlich darüber beraten, ob nur solche
Programme erfasst werden sollen, die ausschließlich
und spezifisch zur Begehung von Computerstraftaten
bestimmt sind.
Letztlich wurde aber ein solcher Tatbestand für zu
eng befunden, weil er die Vorschrift im Hinblick auf
Beweisschwierigkeiten praktisch kaum anwendbar
machen würde.12 Ebenso wurde es aber abgelehnt,
allein auf die objektive Eignung genügen zu lassen
und als Strafbarkeitsfilter allein auf die subjektive
Absicht zur Begehung von Computerstraftaten abzu-
stellen.13 Die Kompromisslösung besteht darin, Com-
puterprogramme zu erfassen, die „in erster Linie“ zur
Begehung von Computerstraftaten erstellt wurden;
dies soll „üblicherweise“ Programme mit „dual use“
ausschließen.14
Die Konferenzteilnehmer haben das Problem der
drohenden Überkriminalisierung im Bereich der IT-
Sicherheit gesehen. Daher erfasst Art. 6 Cybercrime
Convention nur Taten, bei denen nicht bloß gewöhn-
licher Vorsatz besteht, sondern ein spezifischer und
direkter Vorsatz im Hinblick auf die Verwendung bei
einer Computerstraftat besteht.15 In Art. 6 Abs. 2 wird
deutlich klargestellt, dass vom Anwendungsbereich
der Cybercrime Convention nicht die genannten Um-
gangsweisen mit Computerprogrammen erfasst sind,
wenn kein solcher Vorsatz besteht, sondern der Zweck
des Umgangs beispielsweise in genehmigtem Testen
oder zum Schutz von Computersystemen besteht.
10 Spannbrucker, Convention on Cybercrime – Ein Vergleich mit dem deutschen Computerstrafrecht in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht,
diss. iur., Regensburg 2004, S. 79.
11 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 72.
12 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 73.
13 Ebendort. 14 Ebendort.
15 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 76.
Page 6
4Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
B. Entstehung des § 202c StGB
2. Bedeutung des Art. 6 Cybercrime Conventi-
on für die Auslegung des § 202c StGB
Die Cybercrime Convention ist ein zwischenstaatliches
Übereinkommen, das die Bundesrepublik Deutschland
völkerrechtlich verpflichtet, entsprechende straf-
rechtliche Bestimmungen in das nationale Strafrecht
einzuführen. Das Übereinkommen hat keinerlei
Direktwirkung gegenüber den Bürgern, es bedarf der
Umsetzung in ein deutsches Gesetz. Es ist dem deut-
schen Gesetzgeber durch das Übereinkommen auch
nicht verwehrt, strengere als die im Übereinkommen
vorgesehenen Vorschriften zu erlassen.
Gleichwohl hat der Gesetzgeber in der amtlichen
Begründung zum Ausdruck gebracht, dass die Ein-
führung des § 202c StGB gezielt der Umsetzung von
Art. 6 Cybercrime Convention dient.17 Abweichungen
und Vorbehalte hat der Gesetzgeber jeweils besonders
begründet,18 sodass davon auszugehen ist, dass, so-
weit keine Abweichung besonders begründet ist, der
Wille des Gesetzgebers darin besteht, die Cybercrime
Convention exakt umzusetzen. Insoweit können das
Übereinkommen und der Explanatory Report für die
historische Auslegung des § 202c StGB herangezogen
werden.
Gleichwohl sind die Möglichkeiten völkerrechtskon-
former Auslegung begrenzt, gerade im Bereich des
Strafrechts. Es sind besondere Anforderungen an die
Bestimmtheit des Strafgesetzes zu stellen, die nicht
durch völkerrechtskonforme Auslegung relativiert
werden dürfen. Daher ist, anders als im europäischen
Gemeinschaftsrecht, bei der Auslegung von Völker
rechtsumsetzungen die konforme Auslegung zwar
eine mögliche Methode, aber nicht die um der wirk-
samen Umsetzung Willen unbedingt zu bevorzugende
Auslegungsmethode.
II. Umsetzung im deutschen
Strafrecht
Der Gesetzgeber hat § 202c StGB bereits bestehen-
den strafrechtlichen Regelungen nachempfunden,
bei denen es sämtlich darum geht, schon im Vorfeld
bestimmte Vorbereitungshandlungen zu bestrafen,
indem die Herstellung und Verschaffung wesentlicher
für die Straftat erforderlicher Mittel strafbewehrt wird.
Bereits früher hat der Gesetzgeber die Herstellung
und Verschaffung von Mitteln zur Geldfälschung (§ 149
StGB), von Mitteln zur Ausweisfälschung (§ 275 StGB),
von Software für den Computerbetrug (§ 263a Abs. 3
StGB) und von Software für die Tachomanipulation (§
22b Abs. 1 Nr. 3 StVG) unter Strafe gestellt. Dass § 202c
StGB der gleichen Systematik folgen soll, zeigt sich vor
allem daran, dass er – genau wie §§ 263a, 275 StGB,
22b StVG – hinsichtlich des „Rücktritts“ von der Vorbe-
reitung auf § 149 Abs. 2 und 3 StGB verweist.
Erhellende höchstrichterliche oder obergerichtliche
Rechtsprechung ist zu den Vorbildnormen – bis auf
eine Entscheidung des BVerfG zu § 22b StVG, dazu
sodann unter D.I. – jedoch praktisch nicht veröffent-
licht.19 Der Gesetzgeber hat daher nicht auf gefestigte
Auslegungstendenzen Bezug nehmen können.
16 Zur Entfaltung völkerrechtlicher Verbindlichkeit Spannbrucker (oben Fn. 10), S. 6.
17 BT-Drs. 16/3656, S. 11f.
18 Ebendort.
19 Zu § 149 StGB: BGH wistra 2004, S. 265-267; zu § 275 StGB: OLG Köln, NStZ 1994, S. 289; beide Entscheidungen betreffen nur den Anwendungsbe-
reich der jeweiligen Norm.
B. Entstehung des § 202c StGB
2. Bedeutung des Art. 6 Cybercrime Conventi-
on für die Auslegung des § 202c StGB
Die Cybercrime Convention ist ein zwischenstaatliches
Übereinkommen, das die Bundesrepublik Deutschland
völkerrechtlich verpflichtet, entsprechende straf-
rechtliche Bestimmungen in das nationale Strafrecht
einzuführen. Das Übereinkommen hat keinerlei
Direktwirkung gegenüber den Bürgern, es bedarf der
Umsetzung in ein deutsches Gesetz. Es ist dem deut-
schen Gesetzgeber durch das Übereinkommen auch
nicht verwehrt, strengere als die im Übereinkommen
vorgesehenen Vorschriften zu erlassen.
Gleichwohl hat der Gesetzgeber in der amtlichen
Begründung zum Ausdruck gebracht, dass die Ein-
führung des § 202c StGB gezielt der Umsetzung von
Art. 6 Cybercrime Convention dient.17 Abweichungen
und Vorbehalte hat der Gesetzgeber jeweils besonders
begründet,18 sodass davon auszugehen ist, dass, so-
weit keine Abweichung besonders begründet ist, der
Wille des Gesetzgebers darin besteht, die Cybercrime
Convention exakt umzusetzen. Insoweit können das
Übereinkommen und der Explanatory Report für die
historische Auslegung des § 202c StGB herangezogen
werden.
Gleichwohl sind die Möglichkeiten völkerrechtskon-
former Auslegung begrenzt, gerade im Bereich des
Strafrechts. Es sind besondere Anforderungen an die
Bestimmtheit des Strafgesetzes zu stellen, die nicht
durch völkerrechtskonforme Auslegung relativiert
werden dürfen. Daher ist, anders als im europäischen
Gemeinschaftsrecht, bei der Auslegung von Völker
rechtsumsetzungen die konforme Auslegung zwar
eine mögliche Methode, aber nicht die um der wirk-
samen Umsetzung Willen unbedingt zu bevorzugende
Auslegungsmethode.
II. Umsetzung im deutschen
Strafrecht
Der Gesetzgeber hat § 202c StGB bereits bestehen-
den strafrechtlichen Regelungen nachempfunden,
bei denen es sämtlich darum geht, schon im Vorfeld
bestimmte Vorbereitungshandlungen zu bestrafen,
indem die Herstellung und Verschaffung wesentlicher
für die Straftat erforderlicher Mittel strafbewehrt wird.
Bereits früher hat der Gesetzgeber die Herstellung
und Verschaffung von Mitteln zur Geldfälschung (§ 149
StGB), von Mitteln zur Ausweisfälschung (§ 275 StGB),
von Software für den Computerbetrug (§ 263a Abs. 3
StGB) und von Software für die Tachomanipulation (§
22b Abs. 1 Nr. 3 StVG) unter Strafe gestellt. Dass § 202c
StGB der gleichen Systematik folgen soll, zeigt sich vor
allem daran, dass er – genau wie §§ 263a, 275 StGB,
22b StVG – hinsichtlich des „Rücktritts“ von der Vorbe-
reitung auf § 149 Abs. 2 und 3 StGB verweist.
Erhellende höchstrichterliche oder obergerichtliche
Rechtsprechung ist zu den Vorbildnormen – bis auf
eine Entscheidung des BVerfG zu § 22b StVG, dazu
sodann unter D.I. – jedoch praktisch nicht veröffent-
licht.19 Der Gesetzgeber hat daher nicht auf gefestigte
Auslegungstendenzen Bezug nehmen können.
16 Zur Entfaltung völkerrechtlicher Verbindlichkeit Spannbrucker (oben Fn. 10), S. 6.
17 BT-Drs. 16/3656, S. 11f.
18 Ebendort.
19 Zu § 149 StGB: BGH wistra 2004, S. 265-267; zu § 275 StGB: OLG Köln, NStZ 1994, S. 289; beide Entscheidungen betreffen nur den Anwendungsbe-
reich der jeweiligen Norm.
Page 7
5Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
I. Rechtsdogmatische Ein-
ordnung des § 202c StGB
1. Selbständiges Vorbereitungsdelikt
In Umsetzung der Cybercrime Convention stellt § 202c
StGB ein selbständiges Vorbereitungsdelikt dar.
Während eine Versuchsstrafbarkeit erst in Betracht
kommt, wenn der Täter alles aus seiner Sicht wesent-
liche getan hat, um den Taterfolg eintreten zu lassen,
begründet § 202c StGB eine Strafbarkeit bereits vor
dem Versuchsstadium, wenn der Täter in der Absicht,
eine Computerstraftat zu begehen, die entspre-
chenden Mittel herstellt, beschafft etc.
2. Abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 202c stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar.
Der Gesetzgeber will mit abstrakten Gefährdungs-
delikten bestimmte Verhaltensweisen verbieten, aus
denen sich typischerweise eine erhebliche Gefahr
von Rechtsgutsverletzungen ergibt. Es wird gesetzlich
unwiderleglich vermutet, dass diese Verhaltensweisen
generell gefährlich sind. Eine Rechtsgutsgefährdung
ist somit nicht Tatbestandsmerkmal und keine Voraus-
setzung für die Strafbarkeit, sondern rechtspolitischer
Grund für die Strafnorm.20 Die Strafbarkeit besteht
daher gerade unabhängig von einer im Einzelfall
tatsächlich bestehenden Gefahr für eine Person oder
Sache. Die strafbewehrten Verhaltensweisen sind sol-
che, die besonders leicht eine konkrete Gefahr auslö-
sen können und dem Gesetzgeber deshalb bereits als
solche strafwürdig erscheinen.
§ 202c StGB ist – im Gegensatz zu den übrigen Com-
puterstraftaten des 41. StrÄndG – nicht von einem
Strafantragserfordernis (§§ 205, 303c StGB) erfasst; §
202c StGB ist mithin Offizialdelikt und von Amts wegen
zu verfolgen.
II. Der objektive Tatbestand
1. Tathandlung
Als Varianten der Tathandlung nennt das Gesetz das
Herstellen, sich oder einem anderen Verschaffen,
Verkaufen, einem anderen Überlassen, Verbreiten oder
sonst Zugänglichmachen. Dabei meint „Verbreiten“
die aktive Weitergabe, während „zugänglich machen“
das passive Bereitstellen (insb. zum Download) meint.
„Verschaffen“ umfasst dabei jede Form der Verschaf-
fung, sei es per Download, per E-Mail, auf einem
körperlichen Datenträger oder in anderer Weise.
Auf eine Entgeltlichkeit kommt es nicht an, sodass
auch kostenlose Software erfasst ist; ebenso wenig
spielt es eine Rolle, ob die Software als Installations-
datei oder unmittelbar ausführbar vorliegt.
Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung nicht
weiter darauf ein, ob – wie im Europarats-Abkommen
vorgesehen – davon auch die Einfuhr erfasst ist und
scheint dies vorauszusetzen; dabei erscheint aller-
dings sehr zweifelhaft, ob z. B. allein das Verbringen
von Software, die man bereits in unmittelbarem Besitz
hat, in den räumlichen Geltungsbereich des StGB
unter „verschaffen“ subsumiert werden kann. Ob der
Eintritt der abstrakten Gefährdungslage im räum-
lichen Geltungsbereich des StGB einen Erfolgsort i. S.
d. § 9 StGB begründet, ist nämlich umstritten. Da bei
abstrakten Gefährdungsdelikten gerade keine kon-
krete Gefahr oder ein sonstiger Taterfolg erforderlich
20 Wessels / Beulke, Strafrecht AT, Rn. 29.
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
I. Rechtsdogmatische Ein-
ordnung des § 202c StGB
1. Selbständiges Vorbereitungsdelikt
In Umsetzung der Cybercrime Convention stellt § 202c
StGB ein selbständiges Vorbereitungsdelikt dar.
Während eine Versuchsstrafbarkeit erst in Betracht
kommt, wenn der Täter alles aus seiner Sicht wesent-
liche getan hat, um den Taterfolg eintreten zu lassen,
begründet § 202c StGB eine Strafbarkeit bereits vor
dem Versuchsstadium, wenn der Täter in der Absicht,
eine Computerstraftat zu begehen, die entspre-
chenden Mittel herstellt, beschafft etc.
2. Abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 202c stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar.
Der Gesetzgeber will mit abstrakten Gefährdungs-
delikten bestimmte Verhaltensweisen verbieten, aus
denen sich typischerweise eine erhebliche Gefahr
von Rechtsgutsverletzungen ergibt. Es wird gesetzlich
unwiderleglich vermutet, dass diese Verhaltensweisen
generell gefährlich sind. Eine Rechtsgutsgefährdung
ist somit nicht Tatbestandsmerkmal und keine Voraus-
setzung für die Strafbarkeit, sondern rechtspolitischer
Grund für die Strafnorm.20 Die Strafbarkeit besteht
daher gerade unabhängig von einer im Einzelfall
tatsächlich bestehenden Gefahr für eine Person oder
Sache. Die strafbewehrten Verhaltensweisen sind sol-
che, die besonders leicht eine konkrete Gefahr auslö-
sen können und dem Gesetzgeber deshalb bereits als
solche strafwürdig erscheinen.
§ 202c StGB ist – im Gegensatz zu den übrigen Com-
puterstraftaten des 41. StrÄndG – nicht von einem
Strafantragserfordernis (§§ 205, 303c StGB) erfasst; §
202c StGB ist mithin Offizialdelikt und von Amts wegen
zu verfolgen.
II. Der objektive Tatbestand
1. Tathandlung
Als Varianten der Tathandlung nennt das Gesetz das
Herstellen, sich oder einem anderen Verschaffen,
Verkaufen, einem anderen Überlassen, Verbreiten oder
sonst Zugänglichmachen. Dabei meint „Verbreiten“
die aktive Weitergabe, während „zugänglich machen“
das passive Bereitstellen (insb. zum Download) meint.
„Verschaffen“ umfasst dabei jede Form der Verschaf-
fung, sei es per Download, per E-Mail, auf einem
körperlichen Datenträger oder in anderer Weise.
Auf eine Entgeltlichkeit kommt es nicht an, sodass
auch kostenlose Software erfasst ist; ebenso wenig
spielt es eine Rolle, ob die Software als Installations-
datei oder unmittelbar ausführbar vorliegt.
Der Gesetzgeber geht in seiner Begründung nicht
weiter darauf ein, ob – wie im Europarats-Abkommen
vorgesehen – davon auch die Einfuhr erfasst ist und
scheint dies vorauszusetzen; dabei erscheint aller-
dings sehr zweifelhaft, ob z. B. allein das Verbringen
von Software, die man bereits in unmittelbarem Besitz
hat, in den räumlichen Geltungsbereich des StGB
unter „verschaffen“ subsumiert werden kann. Ob der
Eintritt der abstrakten Gefährdungslage im räum-
lichen Geltungsbereich des StGB einen Erfolgsort i. S.
d. § 9 StGB begründet, ist nämlich umstritten. Da bei
abstrakten Gefährdungsdelikten gerade keine kon-
krete Gefahr oder ein sonstiger Taterfolg erforderlich
20 Wessels / Beulke, Strafrecht AT, Rn. 29.
Page 8
6Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
ist, werden sie häufig als schlichte Tätigkeitsdelikte
angesehen.21
Nur vereinzelt wird schon in der abstrakten Gefahr
ein tatbestandlicher Erfolg i. S. d. § 9 StGB gesehen;22
dies überzeugt jedoch nicht, denn eine abstrakte
Gefahr ist gerade kein „zum Tatbestand gehörender
Erfolg“. Darunter fallen nur solche Erfolge, die Tat-
bestandsmerkmal sind, während aber bei abstrakten
Gefährdungsdelikten der „Erfolg“ der abstrakten
Gefährdung eben nur rechtspolitischer Strafwürdig-
keitsgrund ist. Wenn aber weder der Tatort (Ort des
Verschaffens) im Geltungsbereich des StGB liegt noch
überhaupt ein Erfolgsort – und somit auch keiner
im Geltungsbereich des StGB – besteht, ist die Ein-
fuhr im Ausland beschaffter Mittel nach deutschem
Recht straflos, jedenfalls sofern die Tathandlung nicht
auch im jeweiligen ausländischen Staat mit Strafe
bedroht ist (§ 7 Abs. 2 StGB). Da eine völkerrechts-
konforme Auslegung nicht unbedingt – um den Preis
der Einhaltung strafrechtsdogmatischer Grundsätze
– geboten ist und außerdem die Einfuhr schon wort-
lautmäßig nicht mehr unter „verschaffen“ subsumiert
werden kann, hat der Gesetzgeber insoweit die Um-
setzung verfehlt.
2. Tatobjekte
Als Tatobjekte kommen Passwörter und sonstige
Sicherheitscodes (§ 202c Abs. 1 Nr. 1) sowie Computer-
programme (Nr. 2) in Betracht.
Passwörter und sonstige Sicherheitscodes umfassen
alle Kennungen, die den Zugang zu Daten ermögli-
chen. Neben klassischen Passwörtern fallen darunter
auch z. B. PINs, TANs, Authentifizierungszertifikate
oder digitalisierte biometrische Merkmale (z. B. für
die Täuschung eines Fingerabdrucksensors) unab-
hängig davon, wie sie zur Zugangserlangung an die
Hardware übergeben werden (Tastatureingabe, Chip-
karte, RFID, elektrische Signalübergabe etc.).
Was ein Computerprogramm ist, ist nicht legal defi-
niert. Nach landläufiger Definition sind Computer-
programme Abfolgen von Befehlen, die auf einem
Computer zur Ausführung gebracht werden, um eine
bestimmte Funktionalität zur Verfügung zu stellen.23
§ 202c selbst erfasst die Vorbereitung der Straftaten
§§ 202a, 202b als Schutzzweck; §§ 303a, 303b verwei-
sen zusätzlich auf § 202c. Computerprogramme i. S. d.
§ 202c können also zunächst all solche sein, die ihrem
Wesen nach geeignet sind, diese Straftaten zu bege-
hen.
Über die schlichte Eignung hinaus erfordert § 202c
noch, dass der Zweck des Computerprogramms, also
seine Bestimmung, die Begehung solcher Straftaten
ist. Auch dies lässt aber eine Grauzone, denn zwei-
felhaft ist dies für Anweisungen, die lediglich ein
anderes Programm aufrufen, das dann den Schaden
verursacht. Ob z. B. eine Batch-Datei, die allein for-
mat c: als Anweisung enthält, oder eine HTML-Datei,
die Schadsoftware nur einbettet, überhaupt Compu-
terprogramme im Sinne der Vorschrift sind und wenn
ja, solche, deren Zweck die Begehung der einschlä-
gigen Computerstraftaten ist, erscheint fraglich.
Es müssen daher einerseits Computerprogramme
überhaupt definiert und von Nicht-Computerpro-
grammen abgegrenzt werden und andererseits muss
bestimmt werden, wann eine dem objektiven Tatbe-
stand entsprechende Zweckbestimmung vorliegt.
21 Tiedemann / Kindhäuser, NStZ 1988, S. 337-346 [346]; Ostendorf, JuS 1982, S. 429; Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S. 178; Lackner/
Kühl, § 9 Rn 2; Sch/Sch-Eser, § 9 Rn. 6.
22 OLG Saarbrücken, NJW 1975, S. 506-509 [507]; Martin, Strafbarkeit grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen, 1989, S. 119.
23 Wikipedia: Computerprogramm; ganz ähnlich Zimmermann (Hrsg.), Das Lexikon der Datenverarbeitung.
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
ist, werden sie häufig als schlichte Tätigkeitsdelikte
angesehen.21
Nur vereinzelt wird schon in der abstrakten Gefahr
ein tatbestandlicher Erfolg i. S. d. § 9 StGB gesehen;22
dies überzeugt jedoch nicht, denn eine abstrakte
Gefahr ist gerade kein „zum Tatbestand gehörender
Erfolg“. Darunter fallen nur solche Erfolge, die Tat-
bestandsmerkmal sind, während aber bei abstrakten
Gefährdungsdelikten der „Erfolg“ der abstrakten
Gefährdung eben nur rechtspolitischer Strafwürdig-
keitsgrund ist. Wenn aber weder der Tatort (Ort des
Verschaffens) im Geltungsbereich des StGB liegt noch
überhaupt ein Erfolgsort – und somit auch keiner
im Geltungsbereich des StGB – besteht, ist die Ein-
fuhr im Ausland beschaffter Mittel nach deutschem
Recht straflos, jedenfalls sofern die Tathandlung nicht
auch im jeweiligen ausländischen Staat mit Strafe
bedroht ist (§ 7 Abs. 2 StGB). Da eine völkerrechts-
konforme Auslegung nicht unbedingt – um den Preis
der Einhaltung strafrechtsdogmatischer Grundsätze
– geboten ist und außerdem die Einfuhr schon wort-
lautmäßig nicht mehr unter „verschaffen“ subsumiert
werden kann, hat der Gesetzgeber insoweit die Um-
setzung verfehlt.
2. Tatobjekte
Als Tatobjekte kommen Passwörter und sonstige
Sicherheitscodes (§ 202c Abs. 1 Nr. 1) sowie Computer-
programme (Nr. 2) in Betracht.
Passwörter und sonstige Sicherheitscodes umfassen
alle Kennungen, die den Zugang zu Daten ermögli-
chen. Neben klassischen Passwörtern fallen darunter
auch z. B. PINs, TANs, Authentifizierungszertifikate
oder digitalisierte biometrische Merkmale (z. B. für
die Täuschung eines Fingerabdrucksensors) unab-
hängig davon, wie sie zur Zugangserlangung an die
Hardware übergeben werden (Tastatureingabe, Chip-
karte, RFID, elektrische Signalübergabe etc.).
Was ein Computerprogramm ist, ist nicht legal defi-
niert. Nach landläufiger Definition sind Computer-
programme Abfolgen von Befehlen, die auf einem
Computer zur Ausführung gebracht werden, um eine
bestimmte Funktionalität zur Verfügung zu stellen.23
§ 202c selbst erfasst die Vorbereitung der Straftaten
§§ 202a, 202b als Schutzzweck; §§ 303a, 303b verwei-
sen zusätzlich auf § 202c. Computerprogramme i. S. d.
§ 202c können also zunächst all solche sein, die ihrem
Wesen nach geeignet sind, diese Straftaten zu bege-
hen.
Über die schlichte Eignung hinaus erfordert § 202c
noch, dass der Zweck des Computerprogramms, also
seine Bestimmung, die Begehung solcher Straftaten
ist. Auch dies lässt aber eine Grauzone, denn zwei-
felhaft ist dies für Anweisungen, die lediglich ein
anderes Programm aufrufen, das dann den Schaden
verursacht. Ob z. B. eine Batch-Datei, die allein for-
mat c: als Anweisung enthält, oder eine HTML-Datei,
die Schadsoftware nur einbettet, überhaupt Compu-
terprogramme im Sinne der Vorschrift sind und wenn
ja, solche, deren Zweck die Begehung der einschlä-
gigen Computerstraftaten ist, erscheint fraglich.
Es müssen daher einerseits Computerprogramme
überhaupt definiert und von Nicht-Computerpro-
grammen abgegrenzt werden und andererseits muss
bestimmt werden, wann eine dem objektiven Tatbe-
stand entsprechende Zweckbestimmung vorliegt.
21 Tiedemann / Kindhäuser, NStZ 1988, S. 337-346 [346]; Ostendorf, JuS 1982, S. 429; Jescheck / Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, S. 178; Lackner/
Kühl, § 9 Rn 2; Sch/Sch-Eser, § 9 Rn. 6.
22 OLG Saarbrücken, NJW 1975, S. 506-509 [507]; Martin, Strafbarkeit grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen, 1989, S. 119.
23 Wikipedia: Computerprogramm; ganz ähnlich Zimmermann (Hrsg.), Das Lexikon der Datenverarbeitung.
Page 9
7Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
a) Computerprogramm
„Computerprogramm“ ist als Rechtsbegriff bisher
vorwiegend im Hinblick auf den urheberrechtlichen
Schutz von Computerprogrammen diskutiert worden.
Dort ist der Begriff umstritten: Eine Ansicht knüpft
an DIN-Normen an, wonach ein Computerprogramm
eine Folge von Befehlen ist, die nach Aufnahme in
einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, mittels
einer informationsverarbeitenden Maschine eine
bestimmte Funktion oder Aufgabe auszuführen oder
ein bestimmtes Ergebnis herbeizuführen, anzuzeigen
oder zu erzielen.24 Die herrschende Gegenauffassung
verlangt eine gewisse algorithmische Ablauflogik und
lässt es nicht genügen, wenn auf dem letztlich aus-
führenden Computer nur vorgegebene Darstellungen
erzeugt werden (z. B. HTML).25
Die in der urheberrechtlichen Diskussion angeführten
Argumente sind jedoch nicht gänzlich übertragbar. Im
Urheberrecht ist vor allem entscheidend, dass triviale
Abläufe, die keine logischen algorithmischen Unter-
scheidungen treffen, sowie Code in reinen Auszeich-
nungssprachen keinen urheberrechtlichen Schutz
genießen sollen, weil ein Freihaltebedürfnis für die
Allgemeinheit besteht. Dem gegenüber hat das Straf-
recht einen anderen Schutzzweck; auch Programme,
die nicht urheberrechtlich schutzfähig sind, können
zur Begehung von Computerstraftaten geeignet und
bezweckt sein. Daher ist der Begriff des Computerpro-
gramms i. S. d. § 202c teleologisch am Schutzzweck
der Strafnorm auszulegen. Auf eine gewissse Ablau-
flogik kann jedoch für die Erfüllung des Wortlautes
nicht verzichtet werden.
Vom Schutzzweck erfasst sind daher auch solche
Skripte, die (z. B. Betriebssystem-) Funktionen am
Computer anstoßen, die für sich genommen neutrale
Zwecke verfolgen, durch das Skript aber in ausschließ-
lich bösartiger Absicht ausgelöst oder kombiniert
werden. Das exemplarisch genannte Batch-Skript, das
die Festplatte formatiert, wäre also erfasst.
Den Wortlaut „Computerprogramm“ überschreiten
dürften hingegen reine Verweise auf Schadsoftware,
die von einer Anwendung eigenständig interpretiert
werden müssen und lediglich eine Darstellung beein-
flussen. Eine HTML-Seite, die Schadsoftware einbettet,
ist für sich genommen daher kein Computerpro-
gramm, da sie lediglich auf Schadsoftware verweist.
Dazwischen liegen Programme, die mit Middleware,
Interpretern oder Virtual Machines interpretiert und
ausgeführt werden. Java-Programme werden z. B.
von der Java Virtual Machine, ausgeführt. Die „physi-
kalische“ Ausführung der Befehle auf dem Computer
erfolgt dabei nicht durch die Java-Anwendung, son-
dern durch die Virtual Machine. Bei solchen Program-
men handelt es sich, obwohl sie nur mittelbar auf
dem Computer ausgeführt werden, jedoch nach allge-
meiner Verkehrsanschauung um Computerprogramme
und nicht bloß um Verweise, die nur eine Darstellung
einer Anwendung steuern.
Gleichwohl ist die Abgrenzung nicht in jedem Fall
eindeutig zu ziehen. Die Abgrenzung zwischen Code,
der lediglich die Darstellung einer Anwendung be-
einflusst, und solchem, der Funktionen des Betriebs-
systems, und sei es mittelbar über Middleware o. ä.,
auslöst, muss im Einzelfall vorgenommen werden.
Keine Computerprogramme sind hingegen allgemein-
sprachliche Beschreibungen, also bloße Umschrei-
bungen bestimmter Algorithmen, ohne dass diese in
24 Koch, GRUR 1997, 417 [420]; Cichon, ZUM 1998, 898
25 Gaster, MMR 1999, 734; Köhler, ZUM 1999, 548
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
a) Computerprogramm
„Computerprogramm“ ist als Rechtsbegriff bisher
vorwiegend im Hinblick auf den urheberrechtlichen
Schutz von Computerprogrammen diskutiert worden.
Dort ist der Begriff umstritten: Eine Ansicht knüpft
an DIN-Normen an, wonach ein Computerprogramm
eine Folge von Befehlen ist, die nach Aufnahme in
einen maschinenlesbaren Träger fähig sind, mittels
einer informationsverarbeitenden Maschine eine
bestimmte Funktion oder Aufgabe auszuführen oder
ein bestimmtes Ergebnis herbeizuführen, anzuzeigen
oder zu erzielen.24 Die herrschende Gegenauffassung
verlangt eine gewisse algorithmische Ablauflogik und
lässt es nicht genügen, wenn auf dem letztlich aus-
führenden Computer nur vorgegebene Darstellungen
erzeugt werden (z. B. HTML).25
Die in der urheberrechtlichen Diskussion angeführten
Argumente sind jedoch nicht gänzlich übertragbar. Im
Urheberrecht ist vor allem entscheidend, dass triviale
Abläufe, die keine logischen algorithmischen Unter-
scheidungen treffen, sowie Code in reinen Auszeich-
nungssprachen keinen urheberrechtlichen Schutz
genießen sollen, weil ein Freihaltebedürfnis für die
Allgemeinheit besteht. Dem gegenüber hat das Straf-
recht einen anderen Schutzzweck; auch Programme,
die nicht urheberrechtlich schutzfähig sind, können
zur Begehung von Computerstraftaten geeignet und
bezweckt sein. Daher ist der Begriff des Computerpro-
gramms i. S. d. § 202c teleologisch am Schutzzweck
der Strafnorm auszulegen. Auf eine gewissse Ablau-
flogik kann jedoch für die Erfüllung des Wortlautes
nicht verzichtet werden.
Vom Schutzzweck erfasst sind daher auch solche
Skripte, die (z. B. Betriebssystem-) Funktionen am
Computer anstoßen, die für sich genommen neutrale
Zwecke verfolgen, durch das Skript aber in ausschließ-
lich bösartiger Absicht ausgelöst oder kombiniert
werden. Das exemplarisch genannte Batch-Skript, das
die Festplatte formatiert, wäre also erfasst.
Den Wortlaut „Computerprogramm“ überschreiten
dürften hingegen reine Verweise auf Schadsoftware,
die von einer Anwendung eigenständig interpretiert
werden müssen und lediglich eine Darstellung beein-
flussen. Eine HTML-Seite, die Schadsoftware einbettet,
ist für sich genommen daher kein Computerpro-
gramm, da sie lediglich auf Schadsoftware verweist.
Dazwischen liegen Programme, die mit Middleware,
Interpretern oder Virtual Machines interpretiert und
ausgeführt werden. Java-Programme werden z. B.
von der Java Virtual Machine, ausgeführt. Die „physi-
kalische“ Ausführung der Befehle auf dem Computer
erfolgt dabei nicht durch die Java-Anwendung, son-
dern durch die Virtual Machine. Bei solchen Program-
men handelt es sich, obwohl sie nur mittelbar auf
dem Computer ausgeführt werden, jedoch nach allge-
meiner Verkehrsanschauung um Computerprogramme
und nicht bloß um Verweise, die nur eine Darstellung
einer Anwendung steuern.
Gleichwohl ist die Abgrenzung nicht in jedem Fall
eindeutig zu ziehen. Die Abgrenzung zwischen Code,
der lediglich die Darstellung einer Anwendung be-
einflusst, und solchem, der Funktionen des Betriebs-
systems, und sei es mittelbar über Middleware o. ä.,
auslöst, muss im Einzelfall vorgenommen werden.
Keine Computerprogramme sind hingegen allgemein-
sprachliche Beschreibungen, also bloße Umschrei-
bungen bestimmter Algorithmen, ohne dass diese in
24 Koch, GRUR 1997, 417 [420]; Cichon, ZUM 1998, 898
25 Gaster, MMR 1999, 734; Köhler, ZUM 1999, 548
Page 10
8Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
einer Programmiersprache umgesetzt sind. Auch die
urheberrechtliche Lizenz als solche ist kein Computer-
programm, denn ein Nutzungsrecht an einem Com-
puterprogramm stellt für sich genommen kein Com-
puterprogramm dar; allein der Erwerb einer Lizenz,
ohne dass die Software in Form des Programmcodes
beschafft wird, genügt für eine Strafbarkeit also nicht.
b) Objektivierte Zweckbestimmung
Es sind nur solche Computerprogramme von der
Strafvorschrift erfasst, deren Zweck die Begehung
einer Tat nach §§ 202a, 202b, 303a, 303b StGB ist.
Dabei soll auf die objektivierte Zweckbestimmung
abgestellt werden.26 Nach dem Willen des Gesetzge-
bers sollen nur solche Programme erfasst sein, denen
„die illegale Verwendung immanent ist, die also nach
Art und Weise des Aufbaus oder ihrer Beschaffenheit
auf die Begehung von Computerstraftaten angelegt
sind“;27 wobei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht
die Bestimmung für irgendwelche Computerstraftaten
genügt, sondern sich die objektivierte Zweckbestim-
mung auf diejenigen Computerstraftaten beziehen
muss, die in § 202c StGB genannt sind oder sich auf
§ 202c StGB beziehen.
Dies soll Computerprogramme ausschließen, die
der Sicherheitsüberprüfung dienen und auch sol-
che Computerprogramme nicht unter den objektiven
Tatbestand fallen lassen, die nicht eindeutig zu einem
kriminellen Zweck eingesetzt werden sollen und erst
durch ihre Anwendung entweder kriminell oder legal
eingesetzt werden (dual use tools).
Nicht unter den objektiven Tatbestand fallen daher
einerseits Programmier- und Skriptsprachen, die sich
lediglich dazu eignen, Malware zu programmieren,
sowie Programme, bei denen es sich um in Verkehrs-
kreisen anerkannte Sicherheitssoftware handelt, die
zur Erkennung, nicht aber zum Ausnutzen von Si-
cherheitslücken dient. Prinzipiell kann jedoch jedes
Programm, auch Malware, zu gutartigen Testzwecken
eingesetzt werden, sodass es reine „single use tools“
praktisch gar nicht gibt. Der Gesetzgeber stellt da-
her auf eine „objektivierte“ Zweckbestimmung ab.
Während eine Zweckbestimmung an sich naturgemäß
subjektiv ist, will der Gesetzgeber diese Zweckbestim-
mung objektivieren. Dabei wird es auf die Anschau-
ung der Verkehrskreise ankommen. Programme, deren
eigene Funktionalität nur „bösartig“ ist, werden
unter den Tatbestand fallen, denn auch wenn sie
im Einzelfall zu gutartigen Testzwecken eingesetzt
werden, so bleibt es bei ihrer objektivierten strafwür-
digen Zweckbestimmung. Malware, also insbesondere
Viren, Würmer und Spyware, fallen daher unter den
objektiven Tatbestand.
Auch hier bleibt daher eine Grauzone, in der nur
einzelfallbezogen eine Einordnung vorgenommen
werden kann. Ein Exploit ist z. B. an sich nach objek-
tivierter Zweckbestimmung strafwürdig. Ob das aber
etwa auch für Exploits gilt, die von IT-Sicherheits-
mitarbeitern erstellt werden und Sicherheitslücken
testweise ausnutzen, die bekannt sind und geschlos-
sen sein sollten, ist sehr fraglich; diese können mög-
licherweise bereits nach objektivierter Bestimmung
auch zur gutartigen Verwendung bestimmt sein.
Hinsichtlich der Zweckbestimmung ist auch zu be-
rücksichtigen sein, in welcher Weise das Ausnutzen
der Sicherheitslücke geschieht. Besteht die Lücke z. B.
darin, unbefugt eine Datei auf der Festplatte zu hin-
terlegen, so scheint es sachgerecht, die objektivierte
26 BT-Drs. 16/3656, S. 12.
25 BT-Drs. 16/3656, S. 19.
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
einer Programmiersprache umgesetzt sind. Auch die
urheberrechtliche Lizenz als solche ist kein Computer-
programm, denn ein Nutzungsrecht an einem Com-
puterprogramm stellt für sich genommen kein Com-
puterprogramm dar; allein der Erwerb einer Lizenz,
ohne dass die Software in Form des Programmcodes
beschafft wird, genügt für eine Strafbarkeit also nicht.
b) Objektivierte Zweckbestimmung
Es sind nur solche Computerprogramme von der
Strafvorschrift erfasst, deren Zweck die Begehung
einer Tat nach §§ 202a, 202b, 303a, 303b StGB ist.
Dabei soll auf die objektivierte Zweckbestimmung
abgestellt werden.26 Nach dem Willen des Gesetzge-
bers sollen nur solche Programme erfasst sein, denen
„die illegale Verwendung immanent ist, die also nach
Art und Weise des Aufbaus oder ihrer Beschaffenheit
auf die Begehung von Computerstraftaten angelegt
sind“;27 wobei nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht
die Bestimmung für irgendwelche Computerstraftaten
genügt, sondern sich die objektivierte Zweckbestim-
mung auf diejenigen Computerstraftaten beziehen
muss, die in § 202c StGB genannt sind oder sich auf
§ 202c StGB beziehen.
Dies soll Computerprogramme ausschließen, die
der Sicherheitsüberprüfung dienen und auch sol-
che Computerprogramme nicht unter den objektiven
Tatbestand fallen lassen, die nicht eindeutig zu einem
kriminellen Zweck eingesetzt werden sollen und erst
durch ihre Anwendung entweder kriminell oder legal
eingesetzt werden (dual use tools).
Nicht unter den objektiven Tatbestand fallen daher
einerseits Programmier- und Skriptsprachen, die sich
lediglich dazu eignen, Malware zu programmieren,
sowie Programme, bei denen es sich um in Verkehrs-
kreisen anerkannte Sicherheitssoftware handelt, die
zur Erkennung, nicht aber zum Ausnutzen von Si-
cherheitslücken dient. Prinzipiell kann jedoch jedes
Programm, auch Malware, zu gutartigen Testzwecken
eingesetzt werden, sodass es reine „single use tools“
praktisch gar nicht gibt. Der Gesetzgeber stellt da-
her auf eine „objektivierte“ Zweckbestimmung ab.
Während eine Zweckbestimmung an sich naturgemäß
subjektiv ist, will der Gesetzgeber diese Zweckbestim-
mung objektivieren. Dabei wird es auf die Anschau-
ung der Verkehrskreise ankommen. Programme, deren
eigene Funktionalität nur „bösartig“ ist, werden
unter den Tatbestand fallen, denn auch wenn sie
im Einzelfall zu gutartigen Testzwecken eingesetzt
werden, so bleibt es bei ihrer objektivierten strafwür-
digen Zweckbestimmung. Malware, also insbesondere
Viren, Würmer und Spyware, fallen daher unter den
objektiven Tatbestand.
Auch hier bleibt daher eine Grauzone, in der nur
einzelfallbezogen eine Einordnung vorgenommen
werden kann. Ein Exploit ist z. B. an sich nach objek-
tivierter Zweckbestimmung strafwürdig. Ob das aber
etwa auch für Exploits gilt, die von IT-Sicherheits-
mitarbeitern erstellt werden und Sicherheitslücken
testweise ausnutzen, die bekannt sind und geschlos-
sen sein sollten, ist sehr fraglich; diese können mög-
licherweise bereits nach objektivierter Bestimmung
auch zur gutartigen Verwendung bestimmt sein.
Hinsichtlich der Zweckbestimmung ist auch zu be-
rücksichtigen sein, in welcher Weise das Ausnutzen
der Sicherheitslücke geschieht. Besteht die Lücke z. B.
darin, unbefugt eine Datei auf der Festplatte zu hin-
terlegen, so scheint es sachgerecht, die objektivierte
26 BT-Drs. 16/3656, S. 12.
25 BT-Drs. 16/3656, S. 19.
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9Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
Zweckbestimmung des Exploits auch daran zu messen,
ob eine Datei hinterlegt wird, die weiteren Schaden
anrichten kann, oder aber eine ungefährliche Datei,
etwa eine reine Textdatei mit einem Sicherheitshin-
weis.
III. Der subjektive Tatbe-
stand
1. Allgemeiner Vorsatz
Der allgemeine Vorsatz besteht im Wissen um die und
Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter
muss also wissen, dass es sich um ein Computerpro-
gramm im beschriebenen Sinn handelt und es sich
verschaffen (etc.) wollen.
2. Vorbereitung einer Computerstraftat
Die Vorbereitung einer Computerstraftat ist neben der
objektivierten Zweckbestimmung des Computerpro-
gramms der zweite wesentliche „Filter“, mit dem der
Gesetzgeber gutartige Nutzung straffrei halten will.
Im Wortlaut „Wer eine Straftat […] vorbereitet, indem
er […]“ ist „indem“ nicht so zu verstehen, dass die
Vorbereitung einer Straftat bereits darin besteht, dass
die Tathandlungen begangen werden, sondern es
handelt sich um unterschiedliche Tatbestandsmerk-
male.28 Der Täter muss die Tathandlung also begehen,
weil er mit der Tathandlung eine in Aussicht genom-
mene Straftat (§§ 202a, 202b, 303a, 303b) vorbereiten
will. Wann von einer Vorbereitung auszugehen ist, ist
fraglich und vom Gesetzgeber offen gelassen worden.
a) Überschießende Innentendenz
Umstritten ist, ob die Vorbereitung einer Straftat
objektiv vorliegen muss oder ob sich bei dem Tat-
bestandsmerkmal allein auf die Intention des Täters
richtet (überschießende Innentendenz).
Nach e. A. soll es sich um ein objektives Tatbestands-
merkmal handeln, weil es objektiv formuliert sei.29
Nach h. M. jedoch handelt es sich um eine über-
schießende Innentendenz, da es insoweit nur auf die
Vorstellung des Täters ankomme.30
Dies ist auch überzeugend, weil es auf die objektive
Vorbereitung einer Straftat nicht ankommt. Im hier
von der Strafbarkeit erfassten Vorbereitungsstadium ist
die Vorbereitung ohnehin nur anhand der Vorstellung
des Täters festzumachen. Die Vorbereitung als objek-
tives Tatbestandsmerkmal würde auch Strafbarkeits-
lücken entstehen lassen, nämlich dort, wo es (ins-
besondere beim Zugänglichmachen an unbestimmte
Dritte) objektiv zu keiner Vorbereitung gekommen
ist (denn diese liegt nicht allein in der Tathandlung,
s. o.), diese aber subjektiv gewollt wurde: Mangels
Erfüllung des objektiven Tatbestandes und mangels
Versuchsstrafbarkeit wäre dann, obwohl eine abstrak-
te Gefahr geschaffen wurde, der Täter straffrei. Für die
Annahme eines nur subjektiven Tatbestandsmerkmals
spricht letztlich auch die Cybercrime Convention, in
deren Art. 6 von Vorsatz die Rede ist, also ein „intent
that the device is used for the purpose of committing
[…] offences“.31
b) Erforderliche Vorsatzform
Bei der überschießenden Innentendenz genügt, so-
weit der Gesetzgeber nicht die „Absicht“ zur wort-
lautmäßigen Tatbestandsvoraussetzung macht, an
sich dolus eventualis.32 Es würde also genügen wenn
28 BT-Drs. 16/3656, S. 19.
29 NK -Puppe, § 149 Rn. 3.
30 LK -Ruß, § 149 Rn. 4.
31 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 76.
32 LG München I, NJW 2003, S. 2328-2331 [2329].
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
Zweckbestimmung des Exploits auch daran zu messen,
ob eine Datei hinterlegt wird, die weiteren Schaden
anrichten kann, oder aber eine ungefährliche Datei,
etwa eine reine Textdatei mit einem Sicherheitshin-
weis.
III. Der subjektive Tatbe-
stand
1. Allgemeiner Vorsatz
Der allgemeine Vorsatz besteht im Wissen um die und
Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter
muss also wissen, dass es sich um ein Computerpro-
gramm im beschriebenen Sinn handelt und es sich
verschaffen (etc.) wollen.
2. Vorbereitung einer Computerstraftat
Die Vorbereitung einer Computerstraftat ist neben der
objektivierten Zweckbestimmung des Computerpro-
gramms der zweite wesentliche „Filter“, mit dem der
Gesetzgeber gutartige Nutzung straffrei halten will.
Im Wortlaut „Wer eine Straftat […] vorbereitet, indem
er […]“ ist „indem“ nicht so zu verstehen, dass die
Vorbereitung einer Straftat bereits darin besteht, dass
die Tathandlungen begangen werden, sondern es
handelt sich um unterschiedliche Tatbestandsmerk-
male.28 Der Täter muss die Tathandlung also begehen,
weil er mit der Tathandlung eine in Aussicht genom-
mene Straftat (§§ 202a, 202b, 303a, 303b) vorbereiten
will. Wann von einer Vorbereitung auszugehen ist, ist
fraglich und vom Gesetzgeber offen gelassen worden.
a) Überschießende Innentendenz
Umstritten ist, ob die Vorbereitung einer Straftat
objektiv vorliegen muss oder ob sich bei dem Tat-
bestandsmerkmal allein auf die Intention des Täters
richtet (überschießende Innentendenz).
Nach e. A. soll es sich um ein objektives Tatbestands-
merkmal handeln, weil es objektiv formuliert sei.29
Nach h. M. jedoch handelt es sich um eine über-
schießende Innentendenz, da es insoweit nur auf die
Vorstellung des Täters ankomme.30
Dies ist auch überzeugend, weil es auf die objektive
Vorbereitung einer Straftat nicht ankommt. Im hier
von der Strafbarkeit erfassten Vorbereitungsstadium ist
die Vorbereitung ohnehin nur anhand der Vorstellung
des Täters festzumachen. Die Vorbereitung als objek-
tives Tatbestandsmerkmal würde auch Strafbarkeits-
lücken entstehen lassen, nämlich dort, wo es (ins-
besondere beim Zugänglichmachen an unbestimmte
Dritte) objektiv zu keiner Vorbereitung gekommen
ist (denn diese liegt nicht allein in der Tathandlung,
s. o.), diese aber subjektiv gewollt wurde: Mangels
Erfüllung des objektiven Tatbestandes und mangels
Versuchsstrafbarkeit wäre dann, obwohl eine abstrak-
te Gefahr geschaffen wurde, der Täter straffrei. Für die
Annahme eines nur subjektiven Tatbestandsmerkmals
spricht letztlich auch die Cybercrime Convention, in
deren Art. 6 von Vorsatz die Rede ist, also ein „intent
that the device is used for the purpose of committing
[…] offences“.31
b) Erforderliche Vorsatzform
Bei der überschießenden Innentendenz genügt, so-
weit der Gesetzgeber nicht die „Absicht“ zur wort-
lautmäßigen Tatbestandsvoraussetzung macht, an
sich dolus eventualis.32 Es würde also genügen wenn
28 BT-Drs. 16/3656, S. 19.
29 NK -Puppe, § 149 Rn. 3.
30 LK -Ruß, § 149 Rn. 4.
31 Explanatory Report (Fn. 6), Abs. 76.
32 LG München I, NJW 2003, S. 2328-2331 [2329].
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10
Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
der Täter es ernsthaft für möglich hält und billigend
in Kauf nimmt, dass seine Tathandlung der Vorberei-
tung einer der genannten Computerstraftaten dient.
Das geht über die Vorgabe der Cybercrime Conven-
tion hinaus, die eine Absicht im technischen Sinn,
also dolus directus 1. Grades erfordert.33 Allerdings
ist die Cybercrime Convention nur ein Instrument der
Mindestharmonisierung, sodass es dem deutschen
Gesetzgeber unbenommen ist, schärfere Vorschriften
einzufügen. Der Gesetzgeber hat davon Abstand
genommen, den technischen Begriff der Absicht im
Wortlaut oder der Begründung zu verwenden und
stellt auf eine Inaussichtnahme ab und darauf, dass
bei der Tathandlung keine Anhaltspunkte für eine
eigene oder fremde Computerstraftat bestehen.34
Wenn es genügen soll, dass der Täter Anhaltspunkte
für eine Computerstraftat sieht, so spricht dies dafür,
dass dolus eventualis im Hinblick auf die Vorbereitung
einer Computerstraftat genügt.
c) Konkretisierung des vorbereiteten Delikts
Fraglich ist dann noch, wie sehr die in Aussicht ge-
nommene Computerstraftat konkretisiert sein muss.
Dies ist bei ähnlichen Delikten umstritten: Nach e. A.
muss der Täter eine konkrete Tat vor Augen sehen, die
in ihren wesentlichen Umrissen Gestalt hat; ein völlig
vager Plan genügt nach dieser Ansicht nicht, jedoch
müssen Einzelheiten der Tatbegehung noch nicht
endgültig festgelegt sein.35 Nach a. A. soll es genü-
gen, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt,
dass die Tatobjekte irgendwann einmal einer Compu-
terstraftat dienen könnten.36
Letztgenannte Auffassung ließe jedoch die Strafbar-
keit den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit um-
fassen; eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist aber weder
dem Wortlaut zu entnehmen noch vom Gesetzgeber
gewollt. Man wird daher verlangen müssen, dass der
Täter eine Computerstraftat vorbereitet, die er oder ein
Dritter zum Zeitpunkt der Tathandlung schon ins Auge
gefasst hat. Das ist der Fall, wenn zumindest einige
wesentliche Eckpunkte feststehen, etwa das anzu-
greifende Computersystem oder die Person des Opfers
oder eine bestimmbare Zielgruppe (z. B. die Anwen-
der eines bestimmten Betriebssystems oder einer
bestimmten Applikation). Beim Zurverfügungstellen
(zum Download) genügt es, wenn der Täter zum Zeit-
punkt der Tathandlung damit rechnet und billigend
in Kauf nimmt, dass sich andere zur Begehung einer
Straftat das Hackertool so beschaffen. Der Täter muss
also wissen oder damit rechnen, dass seine Handlung
ein geplantes Delikt fördert,37 ohne dass alle kon-
kreten Tatmodalitäten feststehen müssen.38
Steht nicht fest, welche Computerstraftat begangen
werden soll, und ist die Tat dennoch ins Auge gefasst
(wenn z. B. das Opfer schon feststeht und das Tat-
objekt zu mehreren Straftaten geeignet ist) ist Wahl-
feststellung möglich, also eine Verurteilung unter
Offenlassung der Frage, ob der Täter eine Straftat nach
§ 202a, § 202b, § 303a oder § 303b vorbereitet hat.
33 Explanatory Report, Abs. 76: „direct intent“; a. A. ohne besondere Begründung Spannbrucker, S. 81; zur englischen Terminologie Burgess, For
sight of Consequences is not the same as intent, http://www.peterjepson.com/law/burgess%20A2-1.htm.
34 BT-Drs. 16/3656, S. 19.
35 LK -Ruß, § 149 Rn. 6; Sch/Sch-Stree / Sternberg-Lieben, § 149 Rn. 5.
36 NK -Puppe, § 149 Rn. 3.
37 Sch/Sch- Sternberg-Lieben, § 149 Rn. 8.
38 Lackner/Kühl, § 263a Rn. 26c.
Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
C. Der Tatbestand des § 202c StGB
der Täter es ernsthaft für möglich hält und billigend
in Kauf nimmt, dass seine Tathandlung der Vorberei-
tung einer der genannten Computerstraftaten dient.
Das geht über die Vorgabe der Cybercrime Conven-
tion hinaus, die eine Absicht im technischen Sinn,
also dolus directus 1. Grades erfordert.33 Allerdings
ist die Cybercrime Convention nur ein Instrument der
Mindestharmonisierung, sodass es dem deutschen
Gesetzgeber unbenommen ist, schärfere Vorschriften
einzufügen. Der Gesetzgeber hat davon Abstand
genommen, den technischen Begriff der Absicht im
Wortlaut oder der Begründung zu verwenden und
stellt auf eine Inaussichtnahme ab und darauf, dass
bei der Tathandlung keine Anhaltspunkte für eine
eigene oder fremde Computerstraftat bestehen.34
Wenn es genügen soll, dass der Täter Anhaltspunkte
für eine Computerstraftat sieht, so spricht dies dafür,
dass dolus eventualis im Hinblick auf die Vorbereitung
einer Computerstraftat genügt.
c) Konkretisierung des vorbereiteten Delikts
Fraglich ist dann noch, wie sehr die in Aussicht ge-
nommene Computerstraftat konkretisiert sein muss.
Dies ist bei ähnlichen Delikten umstritten: Nach e. A.
muss der Täter eine konkrete Tat vor Augen sehen, die
in ihren wesentlichen Umrissen Gestalt hat; ein völlig
vager Plan genügt nach dieser Ansicht nicht, jedoch
müssen Einzelheiten der Tatbegehung noch nicht
endgültig festgelegt sein.35 Nach a. A. soll es genü-
gen, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt,
dass die Tatobjekte irgendwann einmal einer Compu-
terstraftat dienen könnten.36
Letztgenannte Auffassung ließe jedoch die Strafbar-
keit den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit um-
fassen; eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist aber weder
dem Wortlaut zu entnehmen noch vom Gesetzgeber
gewollt. Man wird daher verlangen müssen, dass der
Täter eine Computerstraftat vorbereitet, die er oder ein
Dritter zum Zeitpunkt der Tathandlung schon ins Auge
gefasst hat. Das ist der Fall, wenn zumindest einige
wesentliche Eckpunkte feststehen, etwa das anzu-
greifende Computersystem oder die Person des Opfers
oder eine bestimmbare Zielgruppe (z. B. die Anwen-
der eines bestimmten Betriebssystems oder einer
bestimmten Applikation). Beim Zurverfügungstellen
(zum Download) genügt es, wenn der Täter zum Zeit-
punkt der Tathandlung damit rechnet und billigend
in Kauf nimmt, dass sich andere zur Begehung einer
Straftat das Hackertool so beschaffen. Der Täter muss
also wissen oder damit rechnen, dass seine Handlung
ein geplantes Delikt fördert,37 ohne dass alle kon-
kreten Tatmodalitäten feststehen müssen.38
Steht nicht fest, welche Computerstraftat begangen
werden soll, und ist die Tat dennoch ins Auge gefasst
(wenn z. B. das Opfer schon feststeht und das Tat-
objekt zu mehreren Straftaten geeignet ist) ist Wahl-
feststellung möglich, also eine Verurteilung unter
Offenlassung der Frage, ob der Täter eine Straftat nach
§ 202a, § 202b, § 303a oder § 303b vorbereitet hat.
33 Explanatory Report, Abs. 76: „direct intent“; a. A. ohne besondere Begründung Spannbrucker, S. 81; zur englischen Terminologie Burgess, For
sight of Consequences is not the same as intent, http://www.peterjepson.com/law/burgess%20A2-1.htm.
34 BT-Drs. 16/3656, S. 19.
35 LK -Ruß, § 149 Rn. 6; Sch/Sch-Stree / Sternberg-Lieben, § 149 Rn. 5.
36 NK -Puppe, § 149 Rn. 3.
37 Sch/Sch- Sternberg-Lieben, § 149 Rn. 8.
38 Lackner/Kühl, § 263a Rn. 26c.
Page 13
11
Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
D. Stellungnahme und Lösungsmöglichkeiten
Die Tatbestände des Computerstrafrechts – insbeson-
dere diejenigen, die neu durch das 41. Strafrechts-
änderungsgesetz eingeführt wurden – haben für
Aufregung unter IT-Sicherheitsleuten gesorgt. Nicht
ganz zu Unrecht, denn auf den ersten Blick sind die
Normen unklar und selbst bei genauem Hinsehen
lassen sich nicht alle Strafbarkeitsrisiken völlig vernei-
nen. Gleichwohl haben der Europarat und auch der
deutsche Gesetzgeber ganz deutlich gemacht, dass
mit den Regelungen die Arbeit der IT-Sicherheit nicht
unter Strafe gestellt werden soll, und mit einigen we-
nigen zur Vorsicht gebotenen Verhaltensweisen lassen
sich die Strafbarkeitsrisiken minimieren.
Der Gesetzgeber hat § 202c StGB ähnlich gefasst wie
bestehende Vorfelddelikte und hat dabei nicht auf
eine gefestigte Rechtsprechung zurückgreifen können:
Es gibt fast keine höchstrichterliche oder obergericht-
liche Rechtsprechung. Zugleich werden hinsichtlich
mehrerer entscheidender Aspekte, wie im einzelnen
soeben dargelegt, in der Literatur unterschiedliche
Meinungen vertreten. Dazu kommen noch Begriffe
(„Computerprogramm“), die nicht legal definiert sind.
Der Gesetzgeber hat sich offenbar – wie schon der
Europarat 39 – außerstande gesehen, gutartige Tä-
tigkeiten wie im Bereich der IT-Sicherheit klar im
Wortlaut auszunehmen, ohne Strafbarkeitslücken
für böswillige Tätigkeiten entstehen zu lassen. Der
Gesetzgeber vertraut auf eine angemessene, einzel-
fallbezogene Anwendung des § 202c StGB durch die
Staatsanwaltschaften und Gerichte und mutet den im
IT-Sicherheitsbereich Beschäftigten persönlich sowie
den Unternehmen (i. V. m. §§ 30, 130 OWiG) zu, ent-
sprechende Strafbarkeits- bzw. Ordnungswidrigkeits-
risiken auf sich zu nehmen und es „darauf ankommen
zu lassen“.
Auch wenn es angesichts dessen keineswegs völlig
neben der Sache ist, von einer Abhängigkeit „von der
Gnade des Richters“40 , so dürfte nach hier vertre-
tener Auffassung bei richtiger Anwendung und (insb.
teleologischer und historischer) Auslegung des § 202c
StGB durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte
eine Strafbarkeit im Rahmen der IT-Sicherheit bei
Einhaltung weniger Maßgaben nicht bestehen. Es ist
jedoch nicht völlig auszuschließen, dass dies in der
Praxis in Teilen – und gerade hinsichtlich der um-
strittenen Aspekte – anders gehandhabt würde und
es wenigstens zu Ermittlungsverfahren und -maß-
nahmen, Anklageerhebungen und unterinstanzlichen
Verurteilungen kommen könnte. Selbst wenn am Ende
eines solchen Verfahrens keine Verurteilung stünde,
so wäre allein mit der Aufnahme des Verfahrens und
der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen (z. B.
Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
von Computern) eine erhebliche Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit im Bereich der IT-Sicherheit zu
besorgen.
Es lassen sich daher die folgenden Vorsichtsmaß-
nahmen ergreifen, um die skizzierten Risiken zu
minimieren:
I. Möglichkeit der Anrufung
des BVerfG
Hinsichtlich der ähnlichen (und ähnlich unklaren)
Strafbarkeit des Herstellens und Vertreibens von
Computerprogrammen für die Kilometerzählerverfäl-
schung (§ 22b I Nr. 3 StVG) hat ein Hersteller Verfas-
sungsbeschwerde zum BVerfG erhoben. Das BVerfG
hat durch seinen Beschluss zumindest etwas mehr
Rechtssicherheit im Hinblick auf die Strafbarkeitsgren-
39 Explanatory Report (oben Fn. 6), Abs. 73.
40 Oben Fn. 2.
Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
D. Stellungnahme und Lösungsmöglichkeiten
Die Tatbestände des Computerstrafrechts – insbeson-
dere diejenigen, die neu durch das 41. Strafrechts-
änderungsgesetz eingeführt wurden – haben für
Aufregung unter IT-Sicherheitsleuten gesorgt. Nicht
ganz zu Unrecht, denn auf den ersten Blick sind die
Normen unklar und selbst bei genauem Hinsehen
lassen sich nicht alle Strafbarkeitsrisiken völlig vernei-
nen. Gleichwohl haben der Europarat und auch der
deutsche Gesetzgeber ganz deutlich gemacht, dass
mit den Regelungen die Arbeit der IT-Sicherheit nicht
unter Strafe gestellt werden soll, und mit einigen we-
nigen zur Vorsicht gebotenen Verhaltensweisen lassen
sich die Strafbarkeitsrisiken minimieren.
Der Gesetzgeber hat § 202c StGB ähnlich gefasst wie
bestehende Vorfelddelikte und hat dabei nicht auf
eine gefestigte Rechtsprechung zurückgreifen können:
Es gibt fast keine höchstrichterliche oder obergericht-
liche Rechtsprechung. Zugleich werden hinsichtlich
mehrerer entscheidender Aspekte, wie im einzelnen
soeben dargelegt, in der Literatur unterschiedliche
Meinungen vertreten. Dazu kommen noch Begriffe
(„Computerprogramm“), die nicht legal definiert sind.
Der Gesetzgeber hat sich offenbar – wie schon der
Europarat 39 – außerstande gesehen, gutartige Tä-
tigkeiten wie im Bereich der IT-Sicherheit klar im
Wortlaut auszunehmen, ohne Strafbarkeitslücken
für böswillige Tätigkeiten entstehen zu lassen. Der
Gesetzgeber vertraut auf eine angemessene, einzel-
fallbezogene Anwendung des § 202c StGB durch die
Staatsanwaltschaften und Gerichte und mutet den im
IT-Sicherheitsbereich Beschäftigten persönlich sowie
den Unternehmen (i. V. m. §§ 30, 130 OWiG) zu, ent-
sprechende Strafbarkeits- bzw. Ordnungswidrigkeits-
risiken auf sich zu nehmen und es „darauf ankommen
zu lassen“.
Auch wenn es angesichts dessen keineswegs völlig
neben der Sache ist, von einer Abhängigkeit „von der
Gnade des Richters“40 , so dürfte nach hier vertre-
tener Auffassung bei richtiger Anwendung und (insb.
teleologischer und historischer) Auslegung des § 202c
StGB durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte
eine Strafbarkeit im Rahmen der IT-Sicherheit bei
Einhaltung weniger Maßgaben nicht bestehen. Es ist
jedoch nicht völlig auszuschließen, dass dies in der
Praxis in Teilen – und gerade hinsichtlich der um-
strittenen Aspekte – anders gehandhabt würde und
es wenigstens zu Ermittlungsverfahren und -maß-
nahmen, Anklageerhebungen und unterinstanzlichen
Verurteilungen kommen könnte. Selbst wenn am Ende
eines solchen Verfahrens keine Verurteilung stünde,
so wäre allein mit der Aufnahme des Verfahrens und
der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen (z. B.
Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
von Computern) eine erhebliche Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit im Bereich der IT-Sicherheit zu
besorgen.
Es lassen sich daher die folgenden Vorsichtsmaß-
nahmen ergreifen, um die skizzierten Risiken zu
minimieren:
I. Möglichkeit der Anrufung
des BVerfG
Hinsichtlich der ähnlichen (und ähnlich unklaren)
Strafbarkeit des Herstellens und Vertreibens von
Computerprogrammen für die Kilometerzählerverfäl-
schung (§ 22b I Nr. 3 StVG) hat ein Hersteller Verfas-
sungsbeschwerde zum BVerfG erhoben. Das BVerfG
hat durch seinen Beschluss zumindest etwas mehr
Rechtssicherheit im Hinblick auf die Strafbarkeitsgren-
39 Explanatory Report (oben Fn. 6), Abs. 73.
40 Oben Fn. 2.
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12
Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
D. Stellungnahme und Lösungsmöglichkeiten
zen hergestellt.41 Es wäre daher überlegenswert, eine
wenigstens teilweise Klärung der Rechtsfragen auch
im Hinblick auf § 202c StGB durch das BVerfG anzu-
streben.
II. Umgang mit Hackertools
und Malware
Zur Minimierung der Strafbarkeitsrisiken führt auch
die Beachtung einiger Maßgaben im Umgang mit
Hackertools:
1. Sorgfalt
Im Umgang mit Hackertools und Malware, die zu
Testzwecken beschafft oder erstellt wird, ist besonde-
re Sorgfalt geboten. Solche Software sollte an nie-
manden weitergegeben werden, bei dem nicht sicher
ist, dass er die Software zu gutartigen Testzwecken
einsetzen will. Eine Weitergabe sollte nur an bekann-
te und zuverlässige Partner erfolgen. Keinesfalls sollte
solche Software einem unbestimmten Empfängerkreis
zugänglich gemacht werden.
Die betroffenen Computerprogramme sollten über-
dies sicher gehalten werden, und zwar sowohl was
eventuelle Installations-Datenträger angeht, als auch
hinsichtlich der Sicherung der Computer, auf denen
sie installiert sind.
2. Dokumentation
Wenn ein Hackertool oder Malware beschafft – gleich-
gültig, ob kostenlos oder kommerziell – oder erstellt
wird, sollte nachvollziehbar protokolliert werden, für
welche Test- und Sicherheitszwecke das Programm
beschafft wird und welche Verwendung des Pro-
gramms vorgesehen ist. Aus der Dokumentation sollte
sich zweifelsfrei ergeben, dass die Software nicht be-
schafft wurde, um Straftaten zu begehen, sondern um
gutartige Tätigkeiten auszuüben. Auch der Einsatz des
Programms ist entsprechend – schriftlich und verän-
derungssicher – zu dokumentieren.
3. Einwilligung
Da § 202c StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist
und es daher naturgemäß keinen konkret betroffenen
Rechtsgutsträger gibt, kommt eine Einwilligung nicht
in Betracht. Jedoch ist eine Einwilligung hinsichtlich
derjenigen Straftaten möglich, zu deren Vorbereitung
die Tathandlung des § 202c StGB dienen soll, nämlich
§§ 202a, 202b, 303a, 303b StGB. Liegt von dem jeweils
Berechtigten, auf dessen Computersysteme oder Daten
zu Testzwecken Angriffe verübt werden sollen, eine
Einwilligung in die Maßnahmen vor, so entfällt die
Strafbarkeit der vorbereiteten Tat und mithin auch die
Strafbarkeit der Vorbereitung. Die Einwilligung sollte
möglichst schriftlich erfolgen und hinreichend konkret
die Maßnahmen nennen, in die eingewilligt wird. Es
ist auf eine geschlossene Legitimationskette von der
Unternehmensleitung (Vorstand) bis hin zu derjenigen
Person zu achten, die die Einwilligung gibt.Dabei sind
auch die Arbeitnehmerbeteiligungsrechte zu wahren,
die von den konkreten Umständen (z. B. erlaubte Pri-
vatnutzung) abhängen können und daher im Einzel-
fall zu prüfen sind.
41 BVerfG NJW 2006, 2318.
Dennis Jlussi: IT-Sicherheit und § 202c StGB
D. Stellungnahme und Lösungsmöglichkeiten
zen hergestellt.41 Es wäre daher überlegenswert, eine
wenigstens teilweise Klärung der Rechtsfragen auch
im Hinblick auf § 202c StGB durch das BVerfG anzu-
streben.
II. Umgang mit Hackertools
und Malware
Zur Minimierung der Strafbarkeitsrisiken führt auch
die Beachtung einiger Maßgaben im Umgang mit
Hackertools:
1. Sorgfalt
Im Umgang mit Hackertools und Malware, die zu
Testzwecken beschafft oder erstellt wird, ist besonde-
re Sorgfalt geboten. Solche Software sollte an nie-
manden weitergegeben werden, bei dem nicht sicher
ist, dass er die Software zu gutartigen Testzwecken
einsetzen will. Eine Weitergabe sollte nur an bekann-
te und zuverlässige Partner erfolgen. Keinesfalls sollte
solche Software einem unbestimmten Empfängerkreis
zugänglich gemacht werden.
Die betroffenen Computerprogramme sollten über-
dies sicher gehalten werden, und zwar sowohl was
eventuelle Installations-Datenträger angeht, als auch
hinsichtlich der Sicherung der Computer, auf denen
sie installiert sind.
2. Dokumentation
Wenn ein Hackertool oder Malware beschafft – gleich-
gültig, ob kostenlos oder kommerziell – oder erstellt
wird, sollte nachvollziehbar protokolliert werden, für
welche Test- und Sicherheitszwecke das Programm
beschafft wird und welche Verwendung des Pro-
gramms vorgesehen ist. Aus der Dokumentation sollte
sich zweifelsfrei ergeben, dass die Software nicht be-
schafft wurde, um Straftaten zu begehen, sondern um
gutartige Tätigkeiten auszuüben. Auch der Einsatz des
Programms ist entsprechend – schriftlich und verän-
derungssicher – zu dokumentieren.
3. Einwilligung
Da § 202c StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist
und es daher naturgemäß keinen konkret betroffenen
Rechtsgutsträger gibt, kommt eine Einwilligung nicht
in Betracht. Jedoch ist eine Einwilligung hinsichtlich
derjenigen Straftaten möglich, zu deren Vorbereitung
die Tathandlung des § 202c StGB dienen soll, nämlich
§§ 202a, 202b, 303a, 303b StGB. Liegt von dem jeweils
Berechtigten, auf dessen Computersysteme oder Daten
zu Testzwecken Angriffe verübt werden sollen, eine
Einwilligung in die Maßnahmen vor, so entfällt die
Strafbarkeit der vorbereiteten Tat und mithin auch die
Strafbarkeit der Vorbereitung. Die Einwilligung sollte
möglichst schriftlich erfolgen und hinreichend konkret
die Maßnahmen nennen, in die eingewilligt wird. Es
ist auf eine geschlossene Legitimationskette von der
Unternehmensleitung (Vorstand) bis hin zu derjenigen
Person zu achten, die die Einwilligung gibt.Dabei sind
auch die Arbeitnehmerbeteiligungsrechte zu wahren,
die von den konkreten Umständen (z. B. erlaubte Pri-
vatnutzung) abhängen können und daher im Einzel-
fall zu prüfen sind.
41 BVerfG NJW 2006, 2318.
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