Kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Mobilfunk-Vertragsverlängerungen

Dennis Jlussi

Journal Article: Multimedia und Recht (MMR) 07/2008; 11:494.

Abstract

Comment on a judgement by a district court.

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AG Hannover: Kein Erlöschen des
Widerrufsrechts bei Mobilfunk-
Vertragsverlängerungen
Urteilsanmerkung






Dipl.-Jur. Dennis Jlussi
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
am Institut für Rechtsinformatik
der Leibniz Universität Hannover

Erstveröffentlichung:
Multimedia und Recht (MMR)
11. Jahrgang (2008), Heft 7
S. 494
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AG Hannover: Kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei
Mobilfunk-Vertragsverlängerungen
Redaktionelle Leitsätze:
1. Mobilfunk-Vertragsverlängerungen stellen regelmäßig eine Änderung und keine
Novation des Vertrags dar.
2. Bei Mobilfunk-Vertragsverlängerungen im Fernabsatz besteht das gesetzliche Widerrufs-
recht; es erlischt nicht gem. § 312d Abs. 3 Ziff. 2, wenn der Verbraucher den Dienst
weiter nutzt.

AG Hannover, Urteil vom 26.2.2008 - 519 C 9119/07 (rechtskräftig)
Aus den Gründen
… Der Kläger hat Anspruch auf Rückabwicklung des mit Erklärung vom 22.08.2006 abgeschlos-
senen Vertrags, da er diesen mit Schreiben vom 22.05.2007 wirksam gem. den §§ 312d Abs. 1,
355 BGB widerrufen hat.
Die Telefaxerklärung vom 22.8.2006 war nicht als Abschluss eines völlig neuen Vertragsverhält-
nisses zu verstehen, sondern als Modifizierung des bereits bestehenden Vertrags dergestalt, dass
ein neues Telefon geliefert werden sollte und der an sich bis zum 10.11.2007 laufende Mobil-
funk-Laufzeitvertrag um 24 Monate, d.h., zum 22.8.2008 verlängert werden sollte.
Dafür, dass die §§ 312b ff. BGB deswegen unanwendbar seien, weil der Kläger die notwendigen
Informationen anlässlich des persönlichen Kontakts bei einem früheren gleichartigen Vertrags-
schluss bereits erhalten hatte, genügt der Beklagtenvortrag nicht. Es lag auch kein Fall des
§ 312b Abs. 4 Satz 2 vor, da der letzte vergleichbare Vorgang jedenfalls länger als ein Jahr
zurücklag, sodass in jedem Fall eine Belehrung über das Widerrufsrecht im Zusammenhang mit
der Erklärung v. 22.8.2006 hätte erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen ist, konnte der Kläger
die Erklärung vom 22.08.2006 noch am 22.05.2007 gegenüber beiden Beklagten widerrufen.
Das Widerrufsrecht war nicht gem. § 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB erloschen. Zwar hat der Kläger
durch Inanspruchnahme von TK-Leistungen der Beklagtem zu 2) die Ausführung der vereinbar-
ten Dienstleistungen i.S.d. vorgenannten Bestimmung „selbst veranlasst“. Die Besonderheit des
vorliegenden Falles bestand jedoch darin, dass entgegen der Auffassung der Beklagten das
laufende Vertragsverhältnis durch die Erklärung vom 22.08.2006 nicht beendet und durch ein
neuartiges Verhältnis ersetzt, sondern lediglich die Laufzeit verlängert wurde mit der Maßgabe,
dass der Kläger ein neues Handy geliefert erhielt.
Zwar stützt der kleingedruckte und nahezu unleserliche Text im „Kundenauftrag“ vom
22.08.2006 die Rechtsauffassung der Beklagten. Demgegenüber stand jedoch die darüber
befindliche Überschrift „Erklärung des Kunden zur Verlängerung des Kundenverhältnisses“. Auch
der erste Satz des folgenden kleingedruckten Texts erwähnt eine Verlängerung des bisherigen
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Mobilfunk-Kundenverhältnisses, sodass unter Berücksichtigung des Verbraucherhorizonts nicht
davon ausgegangen werden konnte, dass mit Abgabe der Erklärung das bisherige TK-Verhältnis
beendet werden sollte (vgl. zur Verlängerung oder Novation von Verträgen OLG Saarbrücken,
VersR 2008, 57).
Da das bisherige Vertragsverhältnis demzufolge weiterlief, konnte vom Kläger nicht verlangt
werden, für die Zeit bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts im Hinblick auf § 312d Abs. 3 Ziff. 2
BGB das Telefonieren zu unterlassen. Die Bekl. zu 1) konnte dem Rücknahmeverlangen des
Klägers auch keine Gebrauchsvorteile bzw. Wertersatz i.S.v. § 357 Abs. 3 BGB entgegenhalten,
da ihr Vortrag insoweit unzureichend war. Es genügte nicht, die monatliche Abschreibung des
Handys zu Grunde zu legen. …
Anmerkung
In dem Verfahren ging es um den Widerruf einer per Telefax geschlossenen Mobilfunk-
Vertragsverlängerung ohne Tarifwechsel i.V.m. dem Kauf eines neuen Handys. Der Verbraucher
war über ein Widerrufsrecht nicht belehrt worden und hatte die Vertragserklärungen noch neun
Monate später sowohl ggü. dem Händler als auch ggü. dem Mobilfunkprovider widerrufen und
später auf Rückzahlung des Kaufpreises und Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs geklagt.
Die Besonderheit des Falls lag darin, dass es für den Zeitraum zwischen Vertragserklärung und
Widerruf ohnehin – wegen einer vereinbarten automatischen Verlängerung – eine vertragliche
Grundlage für die Mobilfunkleistungen gab und daher insoweit keine Mobilfunkleistungen
rückabzuwickeln waren. Nach Auffassung des Providers war AGB-gemäß eine Novation des
Vertrags vereinbart und gem. § 312d Abs. 3 Ziff. 2 BGB das Widerrufsrecht erloschen, da der
Verbraucher weiter den Anschluss genutzt hatte. Dieser Rechtsansicht folgte das Gericht nicht.
Es war der Ansicht, dass eine Verlängerung und keine Novation des Vertrags vorlag; die normale
Weiternutzung des Mobiltelefons lasse das Widerrufsrecht nicht erlöschen, da dem Verbraucher
die Nichtnutzung des Telefons nicht zumutbar sei.
Dem ist i.E. zuzustimmen. Allerdings entwickelt das Gericht mit dem Abstellen auf die Zumut-
barkeit das Argument nicht im Ganzen. Entscheidend ist nämlich der Telos des § 312d Abs. 3
Ziff. 2 BGB, der eine teleologische Reduktion erfordert. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es,
eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der Widerruflichkeit von Verbraucherverträgen im
Fernabsatz für die Rückabwicklung von Dienstleistungen festzuschreiben, da diese regelmäßig
nicht als solche zurückgewährt werden können und daher der Unternehmer bei Widerruf unbillig
benachteiligt würde. Die Norm ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Da im vorlie-
genden Fall allerdings auch bei Widerruf die gegenseitigen Leistungen eine vertragliche
Grundlage - den ursprünglichen Vertragszustand - haben, mussten sie gegenseitig nicht
zurückgewährt werden. Für die Anwendung des § 312d Abs. 3 Ziff. 2 bestand daher dessen Sinn
und Zweck nach kein Anlass. Die Vorschrift ist daher teleologisch zu reduzieren auf Fälle, in
denen der Widerruf auch zu einer Rückabwicklung von Leistungen führen würde (ähnlich
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Wendehorst, in: MüKo-BGB, § 312d Rdnr. 55 ff.). Die Rückabwicklung besteht dann lediglich in
der Wiederherstellung des alten Vertragszustands.
Dieses Ergebnis wäre bei einer Novation schwieriger zu erreichen, denn dann hätte der Provider
ja aus einem wirklich neuen Vertrag geleistet. Das Gericht hat jedoch zu Recht angenommen,
dass jedenfalls bei Beibehaltung des Tarifs von einer Änderung und nicht von einer Novation
auszugehen ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 275, 276 m.w.N.).
Die Vereinbarung einer Novation wird jedoch nicht nur an dem vom Gericht bemühten AGB-
Recht zu messen sein, sondern auch an § 312f Satz 2 BGB: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers
darf nicht von der rechtlichen Gestaltung des im praktischen Ergebnis gleichen Vertragszustands
abhängen.
Dennis Jlussi
Die Entscheidung wurde mitgeteilt und die Leitsätze wurden verfasst von Dennis Jlussi, Institut
für Rechtsinformatik, Leibniz Universität Hannover.
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